{"id":"bgbl1-1983-46-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":46,"date":"1983-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_46.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1983-10-24T00:00:00Z","page":1311,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1983                              1311\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes\nVom 24. Oktober 1983\nAuf Grund des § 25 Nr. 4, 11 und 14 des Tabaksteu-                    (6) Die Steuerzeichenstelle kann auf Antrag zur\nergesetzes vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2118)                  Erleichterung der Lieferung von Steuerzeichen in\nwird verordnet:                                                     Herstellungsbetrieben Steuerzeichenlager als\neigene Außenlager widerruflich zulassen, wenn\nArtikel 1                                 dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt\nwerden.\nDie Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuer-\ngesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297),                        (7) Bezieher, in deren Herstellungsbetrieben\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April               Steuerzeichenlager zugelassen worden sind,\n1982 (BGBI. 1 S. 565), wird wie folgt geändert:                     können anstatt der Bestellungen mit Bestellzettel\nnach Absatz 3 ihren Bedarf an Steuerzeichen für\n1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                     höchstens vier Wochen schriftlich mitteilen, wenn\nsie sich vorher der Steuerzeichenstelle gegen-\n„Ausgenommen sind Zigarettenpackungen,               an          über schriftlich verpflichten, dem Bund die Her-\ndenen Steuerzeichen angebracht sind.\"                            stellungskosten und die Transportkosten für die\nals Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu erset-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                     zen, die sie innerhalb von zwölf Wochen nach Auf-\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „zentral von              nahme der Steuerzeichen in das Steuerzeichen-\neiner Steuerzeichenstelle beziehen\" durch die                 lager nicht mit Bestellzettel beziehen. Für die\nWorte „im Bezirk einer Steuerzeichenstelle zen-               Bedarfsmitteilung gelten die Bestellfristen ent-\ntral bestellen\" ersetzt.                                      sprechend. Bei Entnahme der Steuerzeichen aus\ndem Steuerzeichenlager unter Steueraufsicht\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                               sind Bestellzettel abzugeben.\"\n,,(3) Steuerzeichen sind zu bestellen\n3. In § 16 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „und Absatz\n1. im Regelfall eine Woche vor Bedarf,                   3\" durch die Worte „und Absatz 3 Satz 1\" ersetzt.\n2. mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es\nsich um wesentlich größere Mengen einzelner      4. § 17 wird wie folgt geändert:\nSteuerzeichensorten als bisher oder um ein-         a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nzelne bisher nicht hergestellte Steuerzeichen-\nsorten handelt,                                           ,, (2) Abweichend von Absatz 1 sind Anträge auf\nErlaß oder Erstattung der Steuerzeichenschuld\n3. mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der               mit Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen\nSteuertarif geändert wird und neue Steuerzei-           nicht bei der Steuerzeichenstelle, sondern beim\nchen eingeführt werden oder wenn bei Tabak-             Hauptzollamt einzureichen, wenn die Steuerzei-\nwaren umfassende Änderungen der Kleinver-               chen wegen Änderung des Steuertarifs ungültig\nkaufspreise vorgenommen werden.                         geworden sind oder vor Ablauf von zwei Wochen\nnach Antragstellung ungültig werden. Die Steuer-\nWird der Steuertarif geändert, ist der Steuerzei-            zeichen sind vom Antragsteller unter Steuerauf-\nchenstelle der zu erwartende Bedarf an Steuer-               sicht zu vernichten. Die Vernichtung ersetzt in\nzeichen für einen Monat mindestens vier Wochen               diesen Fällen die Rückgabe der Steuerzeichen.\"\nvor Bestellung schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag\ndes Beziehers werden Steuerzeichen vor Ablauf            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nder Bestellfristen nach den Nummern 1 bis 3 aus-         c) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgenden\ngeliefert, wenn sie früher zur Verfügung stehen.\"            neuen Absatz 4 ersetzt:\nc) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:                      ,,(4) Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht\nentrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in\n,,(4) Sind wegen einer Änderung des Steuerta-\nder zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des\nrifs neue Steuerzeichen zu verwenden, ist der\nBundes verrechnet. Bei anderen Zollstellen zum\nRestbedarf an alten Steuerzeichen spätestens\nSoll stehende Beträge sind dabei zu berücksich-\nsechs Wochen vor Inkrafttreten der Steuertarifän-\ntigen. Übersteigt der Erstattungsbetrag die\nderung unter Angabe der Auslieferungstermine zu\nbestellen.                                                  Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Unter-\nschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutge-\n(5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte            schrieben oder auf Antrag ausgezahlt.\"\nSteuerzeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt\ndie Nichtabnahme als Antrag auf Erlaß der Steu-           d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nerzeichenschuld mit Rückgabe der nicht abge-                   .,(5) Werden Steuerzeichen an die Steuerzei-\nnommenen Steuerzeichen.                                      chenstelle zurückgegeben, entwertete Steuerzei-","1312                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nchen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem             e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6\nEntstehen der Steuer unter Steueraufsicht ver-              und 7.\nnichtet oder ungültig gemacht, ist Erstattung\ndurch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur       6. § 29 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\nzulässig, wenn der Antragsteller nachweist, daß\ner die Steuerzeichenschuld für die Steuerzeichen        ,,6. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1,\nbereits entrichtet hat. Wird der Nachweis nicht              Abs. 4 oder 5 Anmeldungen nicht richtig, nicht\nerbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeit-            vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder\nlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fäl-             die vorgeschriebenen Unterlagen nicht beifügt,\".\nligkeit zu erlassen.\"\n7. § 30 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                                      ,,§ 30\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                              Übergangsvorschriften\n„Für Einführer, die im Erhebungsgebiet keine               Hersteller und Einführer, die die Herstellung oder\ngewerbliche Niederlassung haben, ist das Haupt-         Einfuhr vor dem 1. Dezember 1983 angemeldet\nzollamt Bielefeld zuständig.\"                           haben, müssen die Anmeldung nach § 23 bis zum\n1. Juni 1984 ergänzen\nb) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Stück-\ngewichte\" ein Komma und die Worte „bei Zigaret-         1. wenn sie Zigaretten herstellen, um die Angaben\nten der Länge des Tabakstrangs\" eingefügt.                  über die Länge des Tabakstrangs,\n2. wenn sie Zigarettenhüllen herstellen oder einfüh-\nc) In Absatz 4 werden nach den Worten „Absatz 3\nren, um die Angaben über Länge und Breite der\nNr. 1 und 2\" die Worte „mit Angaben über Länge\nZigarettenblättchen und die Länge der Zigaretten-\nund Breite der Zigarettenblättchen und Länge der\nhülsen ohne Filter und Mundstück,\nZigarettenhülsen ohne Filter und Mundstück\" ein-\ngefügt.                                                 3. wenn sie Tabakwaren einführen, um das Sorten-\nverzeichnis.\"\nd) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:\nArtikel 2\n,,(5) Einführer von Tabakwaren müssen jeder\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAusfertigung der Anmeldung ein Sortenverzeich-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 28 des Tabaksteu-\nnis nach Absatz 3 Nr. 3 beifügen. Einführer von\nergesetzes auch im Land Berlin.\nZigarettenhüllen müssen Angaben über Länge\nund Breite der Zigarettenblättchen und Länge der\nZigarettenhülsen ohne Filter und Mundstück                                   Artikel 3\nmachen.\"                                               Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1983 in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}