{"id":"bgbl1-1983-46-11","kind":"bgbl1","year":1983,"number":46,"date":"1983-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/46#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-46-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_46.pdf#page=39","order":11,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","page":1347,"pdf_page":39,"num_pages":1,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1983                        1343\n§ 13                           zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung\nAufteilung der eingezogenen Beträge             der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bun-\ndesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\n( 1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Län-     vom 28. Oktober 1983 (BGBI. I S. 1339) geltenden Fas-\ndern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung    sung weiterhin anzuwenden.\nüber die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen\n(Darlehens- und Verzugszinsen) sowie über die Auftei-\nlung nach Maßgabe des§ 56 Abs. 2 des Gesetzes. Es                                     § 14\nleistet zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem\nLand eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraus-                          Ordnungswidrigkeiten\nsichtlich zustehenden Betrages und führt bis zum             Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des\n30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag ab, der      Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\nihm nach der Aufstellung gemäß Satz 1 zusteht.            gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 eine Änderung nicht unverzüg-\n(2) Kostenerstattungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und       lich schriftlich mitteilt.\n§ 1 2 Abs. 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in\nvoller Höhe dem Bund.\n§ 15\n§ 13 a                                                  Berlin-Klausel\nÜbergangsregelung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nFür die Ermittlung des Rückzahlungsbeginns in den       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundes-\nFällen des§ 66 a Abs. 5 des Gesetzes ist§ 3 in der bis    ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin."]}