{"id":"bgbl1-1983-46-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":46,"date":"1983-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern (BAföG-FachlehrerV)","law_date":"1983-10-20T00:00:00Z","page":1310,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1310                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung\nvon Fachlehrern und Sportlehrern\n(BAföG-FachlehrerV)\nVom 20. Oktober 1983\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbil-        zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder\ndungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-        genehmigten Einrichtung durchgeführt wird oder wenn\nmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird mit         die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                      Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Absatz 1\nbezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.\n§ 1\nAusbildungsstätten                                                § 2\n( 1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil-          Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden\ndungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch           Die Auszubildenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten\n1. von Instituten und Einrichtungen zur fachlichen Aus-    Ausbildungsstätten in den Fächern „Handarbeit\" und\nbildung künftiger Fachlehrer,                          „Hauswirtschaft\" erhalten Ausbildungsförderung wie\nAuszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch\n2. von Instituten zur pädagogischen Ausbildung künfti-     eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt\nger Fachlehrer,                                        (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Im übrigen erhalten die nach\n3. von Instituten zur Ausbildung von Pädagogischen         dieser Verordnung zu fördernden Auszubildenden Aus-\nAssistenten,                                           bildungsförderung wie Schüler an Berufsfachschulen.\n4 des Lehrgangs mit dem Ausbildungsziel „Sportlehrer\nim freien Beruf\" im Sportzentrum der Technischen                                 §3\nUniversität München,                                                       Berlin-Klausel\n5. des Lehrgangs mit dem Ausbildungsziel „Staatlich           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngeprüfter Sportlehrer\" im Sportzentrum der Universi-   tungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-\ntät Trier,                                             bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n6. des Lehrgangs mit dem Ausbildungsziel „Staatlich\ngeprüfter Fußball-Lehrer\" an der Deutschen Sport-                                §4\nhochschule Köln.                                                            Inkrafttreten\n(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August\nAusbildung in einer öffentlichen oder in einer durch die   1983 in Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms"]}