{"id":"bgbl1-1983-44-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":44,"date":"1983-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes","law_date":"1983-10-13T00:00:00Z","page":1261,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1261\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                         Z 5702 A\n1983                    Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1983                                             Nr. 44\nTag                                             ·Inhalt                                                 Seite\n13. 10. 83   Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                                                   1261\n7631-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nVom 13. Oktober 1983\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes           9. den am 1. Januar 197 4 in Kraft getretenen Artikel 3\nzur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                   § 2 des Gesetzes zur Ä.nderung des Gesetzes\nvom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) wird nachstehend               betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nder Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in                schaften vom 9. Oktober 1973 (BGBI. 1 S. 1451 ),\nder seit dem 1. April 1983 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                      10. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nkel 198 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) in Verbin-\nmer 7631-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des\ndung mit dem am 29. Dezember 1974 in Kraft getre-\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des\ntenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts\nGesetzes über die Beaufsichtigung der privaten\nvom 10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des\nVersicherungsunternehmungen vom 20. Dezember\nGesetzes über den Abschluß der Sammlung des\n1974 (BGBI. 1 S. 3693),\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1\nS. 1451),                                                11 . das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die\n2. den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen § 37                Beaufsichtigung der privaten Versicherung.sunter-\nAbs. 1 und Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum                 nehmungen vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1\nAktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1                   S. 3693), dessen Artikel 1 Nr. 1 2 am 1. Januar 1975\nS. 1185),                                                     und das im übrigen am 29. Dezember 197 4 in Kraft\n3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-              getreten ist,\nkel 150 Abs. 2 Nr. 18 des Einführungsgesetzes zum\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai             1 2. den am 1 . Februar 1 976 in Kraft getretenen Artikel 1\n1968 (BGBI. 1 S. 503),                                        des Gesetzes zur Durchführung der Ersten Richtli-\nnie des Rates der Europäischen Gemeinschaften\n4. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 71           zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\ndes Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts                schriften betreffend die Aufnahme und Ausübung\nvom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),                           der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme\n5. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Arti-            der Lebensversicherung) vom 24. Juli 1973 (Erstes\nkel 4 des Gesetzes zur Durchführung der Ersten                Durchführungsgesetz/EWG          zum     VAG)     vom\nRichtlinie des Rates der Europäischen Gemein-                 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3139),\nschaften zur Koordinierung des Gesellschafts-\nrechts vom 15. August 1969 (BGBI. 1 S. 1146),           13. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes     Verschmelzungsrichtlinie-Gesetzes        vom\n6. den am 20. August 1 969 in Kraft getretenen Arti-             25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425),\nkel 4 des Gesetzes zur Ergänzung der handels-\nrechtlichen Vorschriften über die Änderung der           14. das am 1. April 1983 in Kraft getretene Vierzehnte\nUnternehmensform vom 15. August 1969 (BGBI. 1                 Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichts-\ns. 1171 ),                                                    gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377).\n7. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 56\nAbs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August\n1969 (BGBI. 1 S. 1513),                                      Bonn, den 13. Oktober 1983\n8. den am 1 . Januar 1 973 in Kraft getretenen § 20\nAbs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen vom                        Der Bundesminister der Finanzen\n16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097),                                             Stoltenberg","1262                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGesetz\nüber die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen\n(Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)\n1. Einleitende Vorschriften                      b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,\n§ 1                                c) Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;\n(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen         4.   Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\nUnternehmen, die den Betrieb von Versic_herungsge-              Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse\nschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der              unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge\nSozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen).             eines gesetzlichen Zwanges genommen werden\n(2) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückver-         müssen oder die ein auf Gesetz beruhendes Mono-\nsicherung betreiben und nicht die Rechtsform eines              pol besitzen;\nVersicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben, gel-\n5.   Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungs-\nten nur die §§ 55 bis 59, 83, 84 Abs. 1 Satz 2 und 3 und\nbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignis-\nAbs. 3 sowie die§§ 101 bis 103, 137, 138, 146 und 150;\nses gegen Pauschalentgelt Leistungen überneh-\n§ 2 gilt entsprechend. Für öffentlich-rechtliche Versi-\nmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer\ncherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder\nKostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung\nder Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts-\ngegenüber Dritten bestehen.\noder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand\nhaben, gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2\nSatz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1, Abs. 2                                     §2\nSatz 2, Abs. 2 a bis 2 c sowie die §§ 81, 81 a, 82            Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt,\nbis 84, 86, 88 und 89; für die nach Landesrecht errich-    entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung\nteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versiche-      bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April\nrungsunternehmen dieser Art kann das Landesrecht           1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder\nAbweichendes bestimmen.                                    einer Verwaltungsbehörde steht einer Entscheidung der\nAufsichtsbehörde nicht entgegen.\n(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen\nnicht\n§3\n1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne\nSoweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vor-\ndaß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstüt-\nstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffent-\nzungen gewähren, insbesondere die Unterstüt-\nlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit\nzungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der\ndieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des\nBerufsverbände;\nVorstands das entsprechende Geschäftsführungsor-\n1 a. die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen       gan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entspre-\nerrichteten Unterstützungskassen;                     chende Überwachungsorgan.\n2.    rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie-\nund Handelskammern mit Verbänden der Wirt-                                       §4\nschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck                               (weggefallen)\nverfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitglie-\ndern aus Versorgungszusagen erwachsen, im\nWege der Umlegung auszugleichen, und diese                     II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\nZusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch\nstaatliche Verleihung erlangt haben;                                              §5\n(1)    Versicherungsunternehmen bedürfen zum\n3.    nichtrechtsfähige      Zusammenschlüsse         von\nGeschäftsbetrieb der Erlaubnis d~r Aufsichtsbehörde.\nGemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie\nbezwecken, durch Umlegung Schäden folgender             (2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäfts-\n· Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur      plan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung\nErfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unter-    des Unternehmens, den Bezirk des beabsichtigten\nnehmen auszugleichen, an denen ein oder mehrere       Geschäftsbetriebs sowie namentlich auch die Verhält-\nkommunale Mitglieder oder - in den Fällen des         nisse klarzulegen, woraus sich die künftigen Verpflich-\nBuchstabens b - sonstige Gebietskörperschaften       tungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar erge-\nmit mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind:         ben sollen.\na) Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre         (3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind insbe-\nBediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-  sondere einzureichen\nbestimmungen von Dritten verantwortlich\ngemacht werden können,                            1. die Satzung,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                             1263\n2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie             betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden\ndie fachlichen Geschäftsunterlagen, soweit solche         Satz 1 gilt nicht für die Kredit- und Kautionsversiche-\nnach der Art der Versicherungen erforderlich sind,        rung.\n3. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292\ndes Aktiengesetzes bezeichneten Art,                                                  §7\n4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwal-         (1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften, Ver-\ntung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswe-          sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körper-\nsen, die Vermögensanlage oder die Vermögensver-           schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt\nwaltung eines Versicherungsunternehmens im Gel-           werden.\ntungsbereich dieses Gesetzes ganz oder zu einem\nwesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf              (2) Versicherungsunternehmen dürfen neben Versi-\nDauer übertragen werden soll (Funktionsausgliede-         cherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben,\nrung).                                                    die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.\n(4) Im Rahmen des Geschäftsplans ist nachzuweisen,\ndaß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des                                           §8\nGarantiefonds (§ 53 c Abs. 2) zur Verfügung stehen.              ( 1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn\nIhre Zusammensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind\nfür die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzu-         1 . die Inhaber und Geschäftsleiter nicht ehrbar oder\nlegen über die Provisionsaufwendungen und die sonsti-             fachlich nicht genügend vorgebildet sind oder die für\n_gen laufenden Aufwendungen für den Versicherungs-                den Betrieb des Unternehmens sonst noch erforder-\nbetrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussicht-          lichen Eigenschaften und Erfahrungen nicht besit-\nlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die                zen,\nvoraussichtliche Liquiditätslage. Dabei ist darzulegen,       2. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4\nwelche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung          Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die\nstehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträ-             Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt\ngen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu            oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen\nerfüllen.                                                          nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind.\n(5) Zusätzlich sind einzureichen                              ( 1 a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversiche-\n1. die Tarife, soweit sie nicht unter Absatz 3 Nr. 2 fallen, rung (Anlage Teil A Nr. 18 bis 20) und die Erlaubnis zum\nBetrieb anderer Versicherungssparten schließen einan-\n2. Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung,          der aus. Inwieweit die Erlaubnis zum Betrieb der Kran-\n3. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung          ken-, Kredit- und Kautions- sowie der Rechtsschutzver-\nund des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendun-        sicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versi-\ngen; das Unternehmen hat nachzuweisen, daß die           cherungssparten einander ausschließen, bestimmt sich\ndafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur     nach Absatz 1 Nr. 2.\nVerfügung stehen.\n(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.\n(6) Die Vorlage der Versicherungsbedingungen und\nTarife entfällt für die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und\n12 genannten Versicherungssparten sowie für die in der                                   §9\nAnlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b genannten Risiken; die          (1) Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft\nVorlage der Tarife entfällt für die in der Anlage Teil A     soll die einzelnen Versicherungszweige, worauf sich der\nNr. 14 und 15 genannten Versicherungssparten.                Geschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die\nVermögensanlage festsetzen; er soll auch bestimmen,\n§6                             ob das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder\n( 1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem          zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung)\nGeschäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeitbe-             betrieben werden soll.\nschränkung und für den Geltungsbereich dieses Geset-            (2) Beruht ein Unternehmen auf einer Satzung, soll\nzes erteilt.                                                diese die Angaben nach Absatz 1 enthalten.\n(2) Die Erlaubnis wird für jede Versicherungssparte\ngesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf die ganze\nSparte, es sei denn, daß das Unternehmen nach seinem                                     § 10\nGeschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieser Versi-           (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sol-\ncherungssparte decken will.                  ·               len die Bestimmungen enthalten:\n(3) Die Erlaubnis kann auch für mehrere Versiche-          1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer\nrungssparten gemeinsam unter Bezeichnungen erteilt                zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle,\nwerden, die in der Anlage Teil B genannt sind.                    wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausge-\n(4) Die für eine oder mehrere Sparten erteilte Erlaub-          schlossen oder aufgehoben sein soll (z. B. wegen\nnis umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus              unrichtiger Angaben im Antrag oder wegen des Ein-\nanderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken im               tritts von Änderungen während der Vertragsdauer);\nZusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen              2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Lei-\nVersicherungssparte stehen, denselben Gegenstand                  stungen des Versicherers;","1264                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das      Versicherung von Renten, Versicherungen mit Rückge-\nder Versicherte an den Versicherer zu entrichten hat,    währ des Entgelts oder andere Versicherungen über-\nund über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er        nehmen, die eine Deckungsrücklage fordern.\ndamit in Verzug ist;\n4. über die Dauer des Versicherungsvertrags, beson-                                      §13\nders, ob und wie er stillschweigend verlängert, ob und       ( 1) Jede Änderung des Geschäftsplans darf erst in\nwie er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise auf-     Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbe-\ngehoben werden kann, und wozu der Versicherer in         hörde genehmigt worden ist. § 8 gilt entsprechend.\nsolchen Fällen verpflichtet ist (Löschung, Rückkauf,\nUmwandlung der Versicherung, Herabsetzung und                (1 a) Absatz 1 gilt nicht für Verträge über Funktions-\ndergleichen);                                            ausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4). Derartige Verträge\nmit Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach\n5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versiche-\ndiesem Gesetz unterliegen, werden erst mit ihrer Vor-\nrungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;\nlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam. Derartige Ver-\n6. über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Versi-      träge mit anderen Unternehmen werden erst drei\ncherungsvertrag, über das zuständige Gericht und         Monate nach ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde\ndie Bestellung eines Schiedsgerichts;                    wirksam, falls diese nicht aus Gründen des § 8 Abs. 1\n7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Ver-         widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann in begründe-\nsicherten an den Überschüssen teilnehmen;                ten Fällen die Frist bis auf sechs Monate verlängern. Die\nFrist endet bereits vorher, sobald die Aufsichtsbehörde\n8. bei Lebensversicherungen über die Voraussetzun-           die Unbedenklichkeit der Verträge feststellt. Wird ledig-\ngen und den Umfang von Vorauszahlungen oder Dar-         lich das Entgelt geändert, so gelten die Sätze 2 bis 5\nlehen auf Versicherungsscheine.                          nicht. Änderungen des Entgelts in Verträgen mit verbun-\n(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit         denen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) und\nund öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen          diesen nach § 53 d Abs. 3 gleichgestellten Unterneh-\nkönnen die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den          men werden erst mit der Vorlage des Änderungsvertra-\nallgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung          es bei der Aufsichtsbehörde wirksam. § 53 d bleibt\nenthalten sein.                                              unberührt.\n(3) Von den allgemeinen Versicherungsbedingungen              (2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-\ndarf zuungunsten des Versicherten nur aus besonderen         rungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbe-\nGründen und nur dann abgewichen werden, wenn der             reich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so sind\nVersicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß dar-            hierfür die Nachweise gemäß § 5 Abs. 3 bis 5 vorzule-\nauf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich             gen. Das Unternehmen hat ferner nachzuweisen, daß es\ndanach schriftlich damit einverstanden erklärt hat.          über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne (§ 53 c\nAbs. 1 Satz 1) oder des für die neue Geschäftstätigkeit\nvorgeschriebenen Mindestbetrages des Garantiefonds\n§ 11                           verfügt, falls dieser höher ist.\n( 1) Der Geschäftsplan eines Lebensversicherungs-\n(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außer-\nunternehmens hat die von ihm angenommenen Staffeln\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausge-\n(Tarife) und die Grundsätze für die Berechnung der Ent-\ndehnt werden, so ist nachzuweisen, daß das Versiche-\ngelte (Prämien) und Deckungsrücklagen (Prämienre-\nrungsunternehmen auch nach der beabsichtigten Aus-\nserven) vollständig darzustellen, namentlich auch den\ndehnung des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über\nZinsfuß und die Höhe des Zuschlags zum Reinentgelt\ndie Kapitalausstattung im Geltungsbereich dieses\n(Nettoprämie) anzugeben. Beizufügen sind die für die\nGesetzes erfüllt und im Falle der Errichtung einer Nie-\nBerechnungen maßgebenden Wahrscheinlichkeitsta-\nderlassung in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbe-\nfeln, besonders über die Sterblichkeit und die Invalidi-\nreichs dieses Gesetzes eine dort erforderliche Erlaubnis\ntäts- und Krankheitsgefahr.\nzum Geschäftsbetrieb erhalten hat; ferner ist anzuge-\n(2) Für jede Versicherungsart (z.B. Versicherung auf     ben, welche Versicherungszweige und -arten es zu\nden Lebens- oder auf den Todesfall, Versicherung ein-       betreiben beabsichtigt.\nmaliger oder wiederkehrender Leistungen) sind die für\ndie Berechnung der Entgelte und der Deckungsrückla-                                      §14\ngen maßgebenden Formeln vorzulegen und durch ein\n(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbe-\nZahlenbeispiel zu erläutern.\nstand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein\n(3) Sollen auch Versicherungen gegen ein erhöhtes        anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf\nEntgelt übernommen werden, so ist im Geschäftsplan          der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die\nferner anzugeben, ob und nach welchen Grundsätzen _beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das überneh-\ndafür eine besondere Deckungsrücklage gebildet wer-         mende Versicherungsunternehmen muß nachweisen,\nden soll.                                                   daß es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der\nSolvabilitätsspanne besitzt. Im übrigen gilt § 8 entspre-\n§ 12                           chend. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, daß\n§ 11 gilt entsprechend für Kranken- oder Unfallversi-    die sozialen Belange der Beschäftigten des übertragen-\ncherungsunternehmen, soweit sie Versicherungen              den Unternehmens ausreichend gewahrt sind. Die\nnach Art der Lebensversicherung auf Grund bestimmter        Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens\nWahrscheinlichkeitstafeln betreiben, besonders die          aus den Versicherungsverträgen gehen mit der","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                             1265\nBestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versi-                                      § 22\ncherungsnehmern auf das übernehmende Unterneh-                    (1) In der Satzung ist vorzusehen, daß ein Gründungs-\nmen über; § 41 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht       stock gebildet wird, der die Kosten der Vereinserrich-\nanzuwenden.                                                  tung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu\n(2) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der             dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen, worunter\nSchriftform; § 311 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist           der Gründungsstock dem Verein zur Verfügung steht,\nnicht anzuwenden.                                            enthalten und besonders bestimmen, wie er zu tilgen ist,\nsowie ob und in welchem Umfang die Personen, die ihn\nzur Verfügung gestellt haben, berechtigt sein sollen, an\nIII. Versicherungsvereine                      der Vereinsverwaltung teilzunehmen.\nauf Gegenseitigkeit                           (2) Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen\nZahlungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank\n§15\nbestätigten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto im\nEin Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder         Inland bei der Deutschen Bundesbank oder einem Kre-\nnach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will,        ditinstitut oder auf ein Postscheckkonto des Vereins\nwird dadurch rechtsfähig, daß ihm die Aufsichtsbehörde        oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung einge-\nerlaubt, als „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\"        zahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen\nGeschäfte zu betreiben.                                       Einzahlungen gelten als Forderungen des Vereins. Die\nSatzung kann statt der Einzahlung die Hingabe eigener\n§ 16                               Wechsel gestatten.\nDie Vorschriften des ersten und dritten Buchs des             (3) Den Personen, die den Gründungsstock zur Ver-\nHandelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den            fügung gestellt haben, darf kein Kündigungsrecht einge-\n§§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine         räumt werden. In der Satzung kann ihnen außer einer\nauf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts ande-        Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung\nres vorschreibt.                                              an dem Überschuß nach der Jahresbilanz zugesichert\n§  17                              werden; die Aufsichtsbehörde entscheidet nach freiem\nErmessen, welchen Hundertsatz des bar eingezahlten\n(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf          Betrags die Zinsen und die gesamten Bezüge nicht\nGegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt,              übersteigen dürfen. Der Gründungsstock darf in Anteile\nsoweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.      zerlegt werden, worüber Anteilscheine ausgegeben\n(2) Die Satzung muß notariell beurkundet sein.             werden können.\n(4) Getilgt werden darf der Gründungsstock nur aus\n§18                                den Jahreseinnahmen und nur so weit, wie die Verlust-\nrücklage des § 37 angewachsen ist; die Tilgung muß\n(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den\nbeginnen, sobald die Errichtungs- und die Einrichtungs-\nSitz des Vereins zu bestimmen.\nkosten des ersten Geschäftsjahrs gedeckt worden sind.\n(2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen las-\nsen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszu-\ndrücken, daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrie-                                     § 23\nben wird.                                                                            (weggefallen)\n§ 19\nFür alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Ver-                                  § 24\neinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder           (1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben\nhaften den Vereinsgläubigern nicht.                          gedeckt werden sollen durch einmalige oder wiederkeh-\nrende Beiträge, die im voraus erhoben werden, oder\n· durch Beiträge, die umgelegt werden je nach Bedarf.\n§ 20\nDie Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der              (2) Sind Beiträge im voraus zu erheben, so hat die\nMitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer      Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbe-\nein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet.        halten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausge-\nDie Mitgliedschaft endigt, soweit die Satzung nichts         schlossen sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die\nanderes bestimmt, wenn das Versicherungsverhältnis           Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.\naufhört.                                                        (3) Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen\n§ 21                              einen Höchstbetrag festsetzen. Eine Beschränkung,\ndaß Nachschüsse oder Umlagen nur ausgeschrieben\n(1) Mitgliederbeiträge und Vereinsleistungen an die       werden dürfen, um Versicherungsansprüche der Mit-\nMitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur           glieder zu decken, ist unzulässig.\nnach gleichen Grundsätzen bemessen sein.\n(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte,\n§ 25\nohne daß die Versicherungsnehmer Mitglieder werden,\ndarf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung            ( 1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch\nausdrücklich gestattet.                                     die im laufe des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen oder","1266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\neingetretenen Mitglieder beizutragen. Ihre Beitrags-        2. die Satzung;\npflicht bemißt sich danach, wie lange sie in dem            3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes\nGeschäftsjahr dem Verein angehört habeh.                        und des Aufsichtsrats;\n(2) Bemißt sich der Nachschuß- oder Umlagebetrag         4. die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks\neines Mitglieds nach dem im voraus erhobenen Beitrag            mit einer Erklärung des Vorstands und des Auf-\noder der Versicherungssumme, so ist, wenn während               sichtsrats, wieweit und in welcher Weise der Grün-\ndes Geschäftsjahrs der Beitrag oder die Versicherungs-          dungsstock eingezahlt ist und daß der eingezahlte\nsumme herauf- oder herabgesetzt worden ist, der                 Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands\nhöhere Betrag bei der Berechnung zugrunde zu legen.             steht.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Satzung      (2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunter-\nnichts anderes bestimmt.                                    schrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.\n(3) Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke\n§ 26                            werden beim Gericht in Urschrift oder in beglaubigter\nGegen eine Forderung des Vereins aus der Beitrags-       Abschrift aufbewahrt.\npflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.\n§ 32\n§ 27                               (1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzu-\ngeben die Firma und der Sitz des Vereins, die Versiche-\n(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Vor-\nrungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die\naussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausge-\nHöhe des Gründungsstocks, der Tag, an dem der\nschrieben werden dürfen, besonders, wieweit zuvor\nGeschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und die Vorstands-\nandere Deckungsmittel (Gründungsstock, Rücklagen)\nmitglieder. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungs-\nverwendet werden müssen.\nbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.\n(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nach-\n(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des\nschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezo-\nVereins, so ist auch das einzutragen.\ngen werden.\n§ 28                                                       § 33\n(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbe-      Öffentlich bekanntzumachen ist zugleich mit dem\nkanntmachungen erlassen werden.                             Inhalt der Eintragung:\n(2) Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter     1. ob die Ausgaben durch im voraus erhobene oder\nergehen sollen, sind, wenn sich der Geschäftsbetrieb            durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt wer-\ndes Vereins über ein Land hinaus erstreckt, in den Bun-         den sollen und, wenn im voraus Beiträge erhoben\ndesanzeiger einzurücken; doch kann die Aufsichtsbe-             werden sollen, ob Nachschlüsse vorbehalten oder\nhörde Ausnahmen zulassen. Bei Beschränkung des                 ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht\nGeschäftsbetriebs auf ein Land kann die oberste Lan-            beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche\ndesbehörde statt des Bundesanzeigers ein anderes                gekürzt werden dürfen ( § 24);\nBlatt bestimmen. Weitere Blätter bestimmt die Satzung.\n2. was nach § 28 festgesetzt ist;\n3. wie die Vereinsvertretungen (Vereinsorgane) be-\n§ 29\nstellt und zusammengesetzt werden;\nDie Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein     4. wer (Name, Stand und Wohnort) dem ersten Auf-\nAufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes              sichtsrat angehört;\nOrgan; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertre-\ntern der Mitglieder) zu bilden sind.                        5. wie die oberste Vertretung zu berufen ist.\n§ 34\n§ 30\nDer Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.\n(1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder   Für den Vorstand gelten § 76 Abs. 1 und 3 sowie die\nhaben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er      §§ 77 bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entspre-\nseinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister        chend. Was dort von den Beschlüssen der Hauptver-\nanzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche         sammlung gesagt ist, gilt hier für die Beschlüsse der\nVertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.         obersten Vertretung. An die Stelle des§ 93 Abs. 3 des\n(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis zum        Aktiengesetzes tritt folgende Vorschrift:\nGeschäftsbetrieb (§ 15) dem Registergericht mitzutei-          Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz\nlen.·                                                          verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz\n§ 31                                1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,\n(1) Der Anmeldung sind beizufügen:                         2. das Vereinsvermögen verteilt wird,\n1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbe-             3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zah-\ntrieb;                                                        lungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                           1267\nsich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt                               § 36a\nnicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeit-        (1) Für die Rechnungslegung gelten, soweit nicht auf\npunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und       Grund des § 55 Abs. 2 a und 2 c etwas anderes be-\ngewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,     stimmt ist, die §§ 148, 149, 151 Abs. 3 bis 5, § 152\n4. Kredit gewährt wird.                                 Abs. 1, 2, 4 bis 9, § 153 Abs. 1 bis 3 und 5, die §§ 154\nbis 156, 157 Abs. 3, § 158 Abs. 4 und 6 sowie die\n§ 35\n§§ 159, 160 und 170 bis 178 des Aktiengesetzes ent-\nsprechend.\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die\nSatzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen.           (2) Die Aufsichtsbehörde kann bei der Erlaubnis zum\nDie Zahl muß durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der   Geschäftsbetrieb gestatten, daß die Errichtungs- und\nAufsichtsratsmitglieder beträgt einundzwanzig.             die Einrichtungskosten des ersten Geschäftsjahrs,\nsoweit sie weder die Hälfte des gesamten Gründungs-\n(2) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen bei Verei-     stocks noch den bar eingezahlten Teil übersteigen, auf\nnen, für die nach § 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungs-     mehrere, höchstens jedoch auf die ersten fünf\ngesetzes § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt,        Geschäftsjahre verteilt werden und daß der jeweils ver-\naus Aufsichtsratsmitgliedern, welche die oberste Ver-      bleibende Rest als Aktivposten in die Bilanz eingestellt\ntretung wählt, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der        wird.\nArbeitnehmer, bei den übrigen Vereinen nur aus Auf-                                  § 36b\nsichtsratsmitgliedern, welche die oberste Vertretung\nwählt.                                                         Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach\nden§§ 34, 35 a und 36 entsprechend gelten, einer Min-\n(3) Für den Aufsichtsrat gelten entsprechend § 30       derheit von Aktionären Rechte gewähren ( § 93 Abs. 4\nAbs. 2 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz,§ 96 Abs. 2,     Satz 3, § 117 Abs. 4, § 120 Abs. 1, §§ 122, 142 Abs. 2\ndie §§ 97 bis 100, 101 Abs. 1 und 3, die §§ 102, 103       und 4, §§ 147,258 Abs. 2 Satz 3, § 260 Abs. 1 Satz 1\nAbs. 1, 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 116 des Aktienge-     und Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung\nsetzes. Die dort der Hauptversammlung übertragenen         die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten\nAufgaben hat hier die oberste Vertretung wahrzuneh-        Vertretung zu bestimmen.\nmen. Das Antragsrecht nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 und§ 104\nAbs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied                                 § 37\nder obersten Vertretung zu. An die Stelle des § 113\nAbs. 3 und neben § 116 des Aktiengesetzes treten fol-         Die Satzung hat zu bestimmen, daß zur Deckung\ngende Vorschriften:                                        eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem\nGeschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage,\n1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern ein Anteil am     Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich\nJahresüberschuß gewährt, so berechnet sich der      zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die\nAnteil nach dem Betrag, der sich nach Vornahme      Rücklage erreichen muß.\nvon Abschreibungen und Wertberichtigungen\nsowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstel-                                 § 38\nlungen ergibt; abzusetzen ist ferner der Anteil am\nÜberschuß, der nach § 22 Abs. 3 den Personen           (1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuß\nzugesichert ist, die den Gründungsstock zur Ver-    wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrück-\nfügung gestellt haben. Entgegenstehende Fest-       lage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Ver-\nsetzungen sind nichtig.                             teilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das\nnächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der\n2. Die Aufsichtsratsmitglieder sind namentlich zum     Satzung bestimmten Mitglieder verteilt.\nErsatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und\nohne ihr Einschreiten die Handlungen des § 34           (2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab\nSatz 4 vorgenommen werden.                           der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Über-\nschuß nur an die am Schluß des Geschäftsjahrs vorhan-\n§ 35 a                           denen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt\nwerden soll.\n§ 11 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.\n(3) Der Überschuß darf erst verteilt werden, nachdem\ndie Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung(§ 36a\n§ 36\nAbs. 2) getilgt sind.\nFür die oberste Vertretung gelten entsprechend die\nfür die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der                                    § 39\n§§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der\n§§ 120, 121 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1, der§§ 122, 123          (1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung\nAbs. 1, der§§ 124 bis 127, 129 Abs. 1 und 4, der§§ 130      ändern.\nbis 133, 134 Abs. 4 sowie der§§ 136, 142 bis 147, 241          (2) Sie kann das Recht zu Änderungen, die nur die\nbis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes.§ 256 des        Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen.\nAktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß\nan die Stelle des dort genannten § 162 Abs. 1 § 57             (3) Sie kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den\nAbs. 1 dieses Gesetzes tritt. Ist die oberste Vertretung    Fall, daß die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Ände-\ndie Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Abs. 3        rungsbeschluß genehmigt, Änderungen verlangt, dem\ndes Aktiengesetzes entsprechend.                            zu entsprechen.","1268                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(4) Ein Beschluß der obersten Vertretung, wonach ein                                   § 43\nVersicherungszweig aufgegeben oder ein neuer einge-               (1) Der Beschluß der obersten Vertretung, durch den\nführt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln     der Verein aufgelöst wird(§ 42 Nr. 2), bedarf einer Mehr-\nder abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch                 heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn\nanderes fordern. Zu anderen Beschlüssen nach den               die Satzung nichts anderes bestimmt. Mitglieder der\nAbsätzen 1 bis 3 bedarf es einer solchen Mehrheit nur,         obersten Vertretung, die gegen die Auflösung gestimmt\nwenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.                   haben, können dem Auflösungsbeschluß zur Nieder-\nschrift widersprechen.\n§ 40\n(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Auf-\n(1) Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins Han-\nsichtsbehörde. Diese hat die Genehmigung dem Regi-\ndelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Geneh-          stergericht mitzuteilen.\nmigungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der vollstän-\ndige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der               (3) Ist der Verein durch einen Beschluß der obersten\nBescheinigung eines Notars versehen sein, daß die               Vertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versi-\ngeänderten Bestimmungen der Satzung mit dem                     cherungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und\nBeschluß über die Satzungsänderung und die unverän-             dem Verein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluß\nderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregi-           bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier\nster eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung          Wochen. Versicherungsansprüche, die bis dahin ent-\nübereinstimmen.                                                 standen sind, können geltend gemacht werden; im übri-\ngen können aber nur die für künftige Versicherungszeit-\n(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Ände-         abschnitte im voraus gezahlten Beiträge nach Abzug\nrung die Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht       der aufgewandten Kosten zurückgefordert werden.\neingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen             Diese Vorschriften gelten nicht für Lebensversiche-\nwerden. Öffentlich bekanntzumachen sind alle Bestim-           rungsverhältnisse; diese bleiben unberührt, wenn die\nmungen, worauf sich die in§ 33 vorgeschriebenen Ver-           Satzung nichts anderes bestimmt.\nöffentlichungen beziehen.\n(3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem                                         § 44\nGericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins\nHandelsregister eingetragen worden ist.                           Verträge, durch die der Versicherungsbestand des\nVereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unterneh-\nmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksam-\n§ 41\nkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der\n( 1 ) § 39 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend auch für Ände-    Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der\nrungen der nach§ 10 festgesetzten allgemeinen Versi-           abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts ande-\ncherungsbedingungen.                                           res bestimmt.\n(2) Die Satzung oder die oberste Vertretung kann den                                   § 44 a\nAufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die\n(1) Vereine können ohne Abwicklung vereinigt (ver-\nallgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmi-\nschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen\ngung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern. Die\nÄnderungen sind der obersten Vertretung bei ihrem               1. durch Übertragung des Vermögens eines Vereins\nnächsten Zusammentritt vorzulegen und außer Kraft zu                oder mehrerer Vereine (übertragende Vereine) als\nsetzen, wenn es diese verlangt.                                     Ganzes auf einen anderen Verein (übernehmender\n(3) Eine Änderung der Satzung oder der allgemeinen               Verein), wobei die Mitglieder der übertragenden Ver-\nVersicherungsbedingungen berührt ein bestehendes                    eine Mitglieder des übernehmenden Vereins werden\nVersicherungsverhältnis nur, wenn der Versicherte der               (Verschmelzung durch Aufnahme);\nÄnderung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für sol-        2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Ver-\nche Bestimmungen, wofür die Satzung ausdrücklich                    mögen jedes der sich vereinigenden Vereine als\nvorsieht, daß sie auch mit Wirkung für die bestehenden              Ganzes übergeht, wobei die Mitglieder der sich ver-\nVersicherungsverhältnisse geändert werden können.                   einigenden Vereine Mitglieder des neuen Vereins\nwerden (Verschmelzung durch Neubildung).\n§ 42\n(2) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam,\nDer Verein wird aufgelöst:                                   wenn die oberste Vertretung eines jeden Vereins ihm\nzustimmt. Der Beschluß der obersten Vertretung bedarf\n1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;\neiner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stim-\n2. durch Beschluß der obersten Vertretung;                      men. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und wei-\n3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das           tere Erfordernisse bestimmen. Die Verschmelzung\nVermögen des Vereins;                                       bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.\n4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die              (3) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten\nEröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den           § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 und 8, die\nKosten des Verfahrens entsprechenden Konkurs-               §§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bis 6,\nmasse abgelehnt wird. Gegen den ablehnenden                 die §§ 341, 345, 346 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3\nBeschluß steht auch dem Verein die sofortige                bis 6, die§§ 347,348 Abs. 1 sowie die§§ 349 bis 352 a\nBescrwerde zu.                                              des Aktiengesetzes sinngemäß.","Nr. 44   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                           1269\n(4) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten         bis 4, die§§ 31, 32 Abs. 2 und 3 sowie die§§ 33 bis 37\n§ 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 und 8, die         und 39 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der\n§§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bis 6,      Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBI. 1\ndie§§ 341, 345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 5 und 6, § 34 7      S. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nAbs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, § 348 Abs. 1 sowie die      vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425), sinngemäß.\n§§ 349,350,352,353 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1\nund Abs. 5 bis 9 des Aktiengesetzes sinngemäß.                  (6) Ist für die Übertragung des Vermögens auf die\nAktiengesellschaft ein Entgelt vereinbart worden, so hat\nder übertragende Verein einen Treuhänder für den Emp-\n§ 44 b                            fang des Entgelts zu bestellen. Die Vermögensübertra-\ngung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhän-\n(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne\nder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz des Ent-\nAbwicklung auf eine Aktiengesellschaft übertragen.\ngelts ist.\n(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich\n(7) Bestimmt das Gericht nach Absatz 5 Satz 2 das\naus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,\nEntgelt, so hat es von Amts wegen einen Treuhänder für\n§ 339 Abs. 2, die§§ 340 bis 341, 343, 345, 346 Abs. 1,\nden Empfang des Entgelts zu bestellen. Das Entgelt\n3, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 und 6, die §§ 347, 348\nsteht zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die dem\nAbs. 1 sowie die §§ 349 bis 352 a des Aktiengesetzes\nVerein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß\nsinngemäß. An die Stelle des Umtauschverhältnisses\nder obersten Vertretung über die Vermögensübertra-\nder Aktien treten Art und Höhe des Entgelts.\ngung angehört haben. Der vom Gericht bestellte Treu-\n(3) Der Beschluß der obersten Vertretung bedarf          händer kann von der Aktiengesellschaft Ersatz ange-\neiner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stim-      messener barer Auslagen und eine Vergütung für seine\nmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und wei-        Tätigkeit verlangen.\ntere Erfordernisse bestimmen. Sobald die Vermögens-\n(8) Übersteigt das für die Übertragung des Vermö-\nübertragung wirksam geworden ist, hat der Vorstand\ngens gewährte Entgelt die in der Schlußbilanz des Ver-\nder Aktiengesellschaft allen Mitgliedern, die dem Verein\neins angesetzten Werte der einzelnen Vermögensge-\nseit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß der\ngenstände, so darf der Unterschied unter die Posten\nobersten Vertretung über die Vermögensübertragung\ndes Anlagevermögens aufgenommen werden. Der\nangehört haben, den Wortlaut des Vertrages schriftlich\nBetrag ist gesondert auszuweisen und in jedem folgen-\nmitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeit hin-\nden Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch\nzuweisen, die gerichtliche Bestimmung des angemes-\nAbschreibungen zu tilgen.\nsenen Entgelts zu verlangen.\n(9) Die Vermögensübertragung bedarf der Genehmi-\n(4) Die Aktiengesellschaft, die das Vermögen eines\ngung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf auch\nVereins übernimmt, ist zur Gewährung eines angemes-\nversagt werden, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes\nsenen Entgelts verpflichtet, wenn dies unter Berück-\nüber die Vermögensübertragung nicht beachtet worden\nsichtigung der Vermögens- und Ertragslage des Vereins\nsind. Die Urkunden über die Genehmigung sind der\nim Zeitpunkt der Beschlußfassung der obersten Vertre-\nAnmeldung der Vermögensübertragung zum Handelsre-\ntung gerechtfertigt ist. In dem Beschluß, durch den dem\ngister beizufügen.\nÜbertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestim-\nmen, daß bei der Verteilung des Entgelts jedes Mitglied\nzu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens                                § 44c\ndrei Monaten vor dem Beschluß angehört hat. Ferner\n(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne\nsind in dem Beschluß die Maßstäbe festzusetzen, nach\nAbwicklung auf ein öffentlich-rechtliches Versiche-\ndenen das Entgelt auf die Mitglieder zu verteilen ist;\nrungsunternehmen übertragen.\n§ 385 e Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Hat\nein Mitglied oder ein Dritter nach der Satzung ein unent-      (2) Der Vertrag über die Vermögensübertragung wird\nziehbares Recht auf den Abwicklungsüberschuß oder           nur wirksam, wenn die oberste Vertretung des Vereins\neinen Teil davon, so bedarf der Beschluß über die Ver-      ihm zustimmt. Ob der Vertrag zu seiner Wirksamkeit\nmögensübertragung der Zustimmung des Mitglieds oder         auch der Zustimmung eines anderen als des zur Vertre-\ndes Dritten. Die Zustimmung bedarf der notariellen          tung befugten Organs des öffentlich-rechtlichen Versi-\nBeurkundung.                                                cherungsunternehmens oder einer anderen Stelle und\nwelcher Erfordernisse sie bedarf, richtet sich nach dem\n(5) Ist das vereinbarte Entgelt nicht angemessen, so     für das öffentlich-rechtliche Versicherungsunterneh-\nhat das Landgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen\nmen maßgebenden Bundes- oder Landesrecht.\nSitz hat, auf Antrag das angemessene Entgelt zu\nbestimmen. Das gleiche gilt, wenn ein Entgelt entgegen         (3) Für die Vermögensübertragung gilt im übrigen\nAbsatz 4 Satz 1 nicht vereinbart worden ist. Antragsbe-     § 44 b Abs. 2 bis 9 sinngemäß. Für die sinngemäße\nrechtigt ist jedes Mitglied, das dem Verein seit minde-     Anwendung der§§ 349,351 bis 352 a des Aktiengeset-\nstens drei Monaten vor dem Beschluß der obersten Ver-       zes tritt an die Stelle des Handelsregisters des Sitzes\ntretung über die Vermögensübertragung angehört hat.         der übernehmenden Gesellschaft das Handelsregister\nDer Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem            des Sitzes des Vereins. Mit der Eintragung der Vermö-\nTage gestellt werden, an dem die Eintragung der Vermö-      gensübertragung in das Handelsregister des Sitzes des\ngensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der       Vereins erlischt dieser; sein Vermögen geht einschließ-\nAktiengesellschaft nach § 10 des Handelsgesetzbuchs         lich der Verbindlichkeiten auf das öffentlich-rechtliche\nals bekanntgemacht gilt. Im übrigen gelten § 30 Satz 2      Versicherungsunternehmen über.","1270                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 45                                                        § 48\nDer Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Ein-         (1) Der Gründungsstock darf erst getilgt werden,\ntragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt        wenn die Ansprüche· sämtlicher anderen Gläubiger,\nnicht, wenn das Konkursverfahren eröffnet oder seine        namentlich die der Mitglieder aus Versicherungsverhält-\nEröffnung abgelehnt wird. In diesen Fällen (§ 42 Nr. 3       nissen befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. Für\nund 4) hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund        die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen\nvon Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des          erhoben werden.\nKonkursgerichts hat dem Registergericht eine beglau-\nbigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine             (2) Das nach der Berichtigung der Schulden verblei-\nmit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene              bende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt,\nbeglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ableh-        die zur Zeit der Auflösung vorhanden waren. Es wird\nnenden Beschlusses zu übersenden.                            nach demselben Maßstab verteilt, nach dem der Über-\nschuß verteilt worden ist.\n§ 46                                 (3) Über die Verteilung des Vermögens kann die Sat-\nzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung ande-\n(1) Nach der Auflösung des Vereins findet die             rer Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung\nAbwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das           übertragen.\nKonkursverfahren eröffnet worden ist.\n(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vor-                                  § 49\nschriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den           (1) Ist ein Verein durch Zeitablauf oder durch\nfolgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der                Beschluß der obersten Vertretung aufgelöst worden, so\nAbwicklung nichts anderes ergibt. Namentlich können          kann die oberste Vertretung, solange noch nicht mit der\nNachschüsse oder Umlagen (§§ 24 bis 27) ausge-               Verteilung des Vermögens unter die Anfallberechtigten\nschrieben und eingezogen werden. Neue Versicherun-            begonnen ist, die Fortsetzung des Vereins beschließen.\ngen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden            Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der\nnicht erhöht oder verlängert werden.                         abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts ande-\nres bestimmt. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichts-\nbehörde; diese hat die Genehmigung dem Register-\n§ 47                             gericht mitzuteilen.\n(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder         (2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröffnung\nals Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein               des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfah-\nBeschluß der obersten Vertretung andere Personen             ren aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufge-\nbestellt. Auch eine juristische Person kann Abwickler        hoben oder auf Antrag des Vereins eingestellt worden\nsein.                                                        ist.\n(2) Aus wichtigen Gründen hat das Registergericht           (3) Die Abwickler haben die Fortsetzung des Vereins\nAbwickler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der          zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie\nAufsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende         haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht\nMinderheit von Mitgliedern beantragt. § 146 des Reichs-      mit der Verteilung des Vermögens des Vereins unter die\ngesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen           Anfallberechtigten begonnen worden ist.\nGerichtsbarkeit gilt entsprechend. Abwickler, die nicht\nvom Gericht bestellt sind, kann die oberste Vertretung          (4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung,\njederzeit abberufen. Für die Ansprüche aus dem Anstel-       bevor er in das Handelsregister des Sitzes des Vereins\nlungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.            eingetragen worden ist.\n(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4\n§ 50\nsowie die §§ 266 bis 270, 272 und 273 des Aktienge-\nsetzes entsprechend. An die Stelle des § 270 Abs. 2            ( 1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder\nSatz 2 und Abs. 3 treten folgende Vorschriften:             nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen ver-\npflichtet sind(§§ 24 bis 26), haften sie bei Konkurs dem\n1. Für die    Eröffnungsbilanz, den Rechnungs-\nVerein gegenüber für seine Schulden.\nabschluß und den Jahresbericht gelten sinn-\ngemäß die auf die Gliederung der Jahresbilanz           (2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor der Konkurs-\ndes Vereins anzuwendenden Vorschriften sowie         eröffnung ausgeschieden sind, haften für die Schulden\ndie§§ 148, 149, 160, 171, 175, 176 Abs. 1 und die    des Vereins, wie wenn sie ihm noch angehörten.\n§§ 177 und 178 des Aktiengesetzes.\n2. Die Vorschriften über die Gliederung der Gewinn-\n§ 51\nund Verlustrechnung, über die Wertansätze in der\nJahresbilanz und über die Prüfung des Rech-             (1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks\nnungsabschlusses gelten nicht. Das Gericht kann      stehen allen übrigen Konkursforderungen nach. Unter\njedoch aus wichtigem Grund eine Prüfung der Er-      diesen werden Ansprüche aus einem Versicherungs-\nöffnungsbilanz oder des Rechnungsabschlusses        verhältnis, die den bei Konkurseröffnung dem Verein\nanordnen. In diesem Fall gelten die§§ 57 bis 59      angehörenden oder im letzten Jahr vorher ausgeschie-\ndieses Gesetzes und§ 171 Abs. 1 Satz 2 sowie        denen Mitgliedern zustehen, im Range nach den\n§ 176 Abs. 2 des Aktiengesetzes sinngemäß.           Ansprüchen der anderen Konkursgläubiger befriedigt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                          1271\n(2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine          die Stelle der Eintragung in das Handelsregister und\nNachschüsse oder Umlagen erhoben werden.                     ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bun-\ndesanzeiger nach Absatz 3.\n§ 52                                (2) Der Beschluß der obersten Vertretung eines klei-\nneren Vereins über die Verschmelzung oder Vermö-\n( 1) Die Nachschüsse oder Umlagen, die der Konkurs        gensübertragung kann nur in einer Versammlung der\nfordert, werden vom Konkursverwalter festgestellt und        obersten Vertretung gefaßt werden. Er muß notariell\nausgeschrieben. Dieser hat sofort nach Niederlegung\nbeurkundet werden.\nder Bilanz auf der Geschäftsstelle ( § 124 der Konkurs-\nordnung) zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Dek-           (3) Sobald die Verschmelzung oder die Vermögens-\nkung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrags nach         übertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden\nihrer Beitragspflicht vorzuschießen haben. Für diese         genehmigt worden ist, macht die für den übernehmen-\nVorschußberechnung und für Zusatzberechnungen gel-           den kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei\nten entsprechend § 106 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 107         einer Verschmelzung von Vereinen durch Neubildung\nbis 113 des Genossenschaftsgesetzes.                         eines kleineren Vereins die für den neuen Verein\nzuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Vermögens-\n(2) Alsbald nach Beginn der Schlußverteilung (§ 161\nübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versiche-\nder Konkursordnung) hat der Konkursverwalter zu              rungsunternehmen die für den übertragenden kleineren\nberechnen, welche Beiträge die Mitglieder endgültig zu\nVerein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmel-\nleisten haben. Dafür und für das weitere Verfahren gel-\nzung oder die Vermögensübertragung und ihre Geneh-\nten entsprechend§ 114 Abs. 2 und die§§ 115 bis 118\nmigung im Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blät-\ndes Genossenschaftsgesetzes.                                 tern bekannt, die für die Bekanntmachungen der Amts-\ngerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die beteiligten\n§ 53                            kleineren Vereine ihren Sitz haben.\n(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sach-\nlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenz-                                   § 53b\nten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von\nden Vorschriften des Abschnitts III nur die §§ 15, 17            Die Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen, die\nAbs. 1, § 18 Abs. 1, die §§ 19, 20, 21 Abs. 1, die §§ 22     die Lebensversicherung betreiben wollen, gestatten,\nbis 27, 28 Abs. 1, die§§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1     daß die Bildung eines Gründungsstocks unterbleibt,\nbis 3 sowie die §§ 41 bis 44, 48 und 50 bis 52. Versi-       wenn nach der Eigenart der Geschäfte oder durch\ncherungen gegen festes Entgelt, ohne daß der Versi-          besondere Einrichtungen eine andere Sicherheit gege-\ncherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht übernom-          ben ist. Aus den gleichen Gründen kann sie gestatten,\nmen werden.                                                  daß keine Verlustrücklage gebildet wird.\n(2) Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt,\nbewendet es für die kleineren Vereine bei den für Ver-                          IV. Geschäftsführung\neine gegebenen allgemeinen Vorschriften der§§ 24 bis                      der Versicherungsunternehmen\n53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des\n§ 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                 1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage\ntritt jedoch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichts-\nbehörde.                                                                                 § 53c\n(3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt           (1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur\nwerden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1 und          Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge\n2 Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 37        freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer\nbis 40 des Genossenschaftsgesetzes.                           Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem\ngesamten Geschäftsumfang bemißt. Ein Drittel der Sol-\n(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet\nvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.\ndie Aufsichtsbehörde.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäi-\n§ 53a\nschen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versiche-\n(1) Kleinere Vereine können                               rungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu\n1. ohne Abwicklung miteinander oder mit einem Verein,\nerlassen\nder nicht kleinerer Verein ist, verschmolzen werden,\n2. ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine          1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-\nAktiengesellschaft oder ein öffentlich-rechtliches           spanne,\nVersicherungsunternehmen übertragen.                     2. über den für die einzelnen Versicherungssparten\nFür die Verschmelzung oder Vermögensübertragung                  maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds,\ngelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften           3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen\nnichts anderes ergibt, die§§ 44 a bis 44 c sinngemäß.            nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errech-\nDabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der            net werden und in welchem Umfang sie auf die Sol-\nAnmeldung zur Eintragung in das Handelsregister der              vabilitätsspanne und den Garantiefonds angerech-\nAntrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an               net werden dürfen.","1272                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nSoweit in den in Satz 1 genannten Richtlinien Beträge in                              § 53d\nEuropäischen Rechnungseinheiten festgesetzt werden,             (1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistun-\ngibt der Bundesminister der Finanzen den Gegenwert in        gen eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des\nDeutschen Mark sowie Änderungen dieses Gegenwer-             Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsunternehmen\ntes im Bundesanzeiger bekannt.                                ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtver-\nträgen sowie Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch,\n(3) Als Eigenmittel nach Absatz 1 sind insbesondere\nanzusehen                                                    ist das Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein\nordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter\n1. a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital              Berücksichtigung der Belange der Versicherten auch\nabzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils;  mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren\nb) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit         würde. Die durch diese Verträge entstehenden Aufwen-\nder Gründungsstock abzüglich des nicht einge-       dungen sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versi-\nzahlten Teils; ist der Gründungsstock zu minde-     cherungsunternehmen jährlich mitzuteilen.\nstens 25 vom Hundert eingezahlt, so ist nur die\n(2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.\nHälfte des nicht eingezahlten Teils abzuziehen;\nc) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ver-\nnehmen die dem Grundkapital bei Aktiengesell-      träge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn\nschaften entsprechenden Posten;                     beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im\nMehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben\n2. die gesetzlichen und freien Rücklagen;                    Person oder Personen stehen.\n3. der Gewinnvortrag;\n§ 54\n4. auf Antrag stille Reserven, sofern diese nicht Aus-          (1) Das Vermögen eines Versicherungsunterneh-\nnahmecharakter tragen und die Aufsichtsbehörden        mens ist unter Berücksichtigung der Art der betriebenen\naller Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-    Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmens-\ngemeinschaft zustimmen, in denen das Unternehmen        struktur so anzulegen, daß möglichst große Sicherheit\ntätig ist;                                              und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versi-\ncherungsunternehmens unter Wahrung angemessener\n5. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und\nMischung und Streuung erreicht wird.\nnach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden\nöffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,           (2) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vor-\nwenn sie nicht die Lebensversicherung betreiben, die    schrift des § 54 d anzuzeigen\nHälfte der nach der Satzung in einem Geschäftsjahr\nzulässigen Nachschüsse, soweit diese nicht die         a) der Erwerb von Grundstücken und grundstücksglei-\nHälfte der gesamten Eigenmittel übersteigen;                chen Rechten;\nb) der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in\n6. bei Lebensversicherungsunternehmen                            Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn der\na) die Rückstellung für Beitragsrückerstattung,             Nennwert der Beteiligung 10 vom Hundert des Nenn-\nsofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet          kapitais der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei\nwerden darf und soweit sie nicht auf festgelegte        werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im\nÜberschußanteile entfällt,                              Sinne des§ 18 des Aktiengesetzes gehörender Ver-\nsicherungsunternehmen und des herrschenden\nb) auf Antrag nach Maßgabe der auf Grund des                Unternehmens an einer Gesellschaft zusammenge-\nAbsatzes 2 erlassenen Vorschriften und mit              rechnet;\nZustimmung der Aufsichtsbehörde der Wert der\nkünftigen Überschüsse und der Wert von in den      c) Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei\nBeitrag eingerechneten Abschlußkosten, soweit           einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbun-\nsie bei der Deckungsrücklage nicht berücksich-          denen Unternehmen sowie Anlagen einer Pensions-\ntigt worden sind.                                       oder Sterbekasse bei Unternehmen, deren Arbeit-\n, nehmer bei der Kasse versichert sind.\nVon der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 erge-\nbenden Beträge sind der Verlustvortrag und die in der       Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb oder\nBilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen,        die Anlage folgenden Monats vorzunehmen.\ninsbesondere\n1 . die aktivierten Kosten der Ingangsetzung ( § 36 a                                 § 54a\nAbs. 2 dieses Gesetzes, § 153 Abs. 4 des Aktienge-\n(1) Die Bestände des Deckungsstocks(§ 66) und das\nsetzes),\nübrige gebundene Vermögen (gebundenes Vermögen)\n2. ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 36 a       dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und\nAbs. 1 dieses Gesetzes, § 153 Abs. 5 des Aktienge-     nur in Vermögenswerten angelegt werden, die im Gel-\nsetzes).                                               tungsbereich dieses Gesetzes belegen sind. Zum übri-\ngen gebundenen Vermögen gehören Vermögenswerte\n(4) Zusammen mit dem nach§ 55 Abs. 1 vorgeschrie-       außerhalb des Deckungsstocks in Höhe der versiche-\nbenen Jahresbericht sind der Aufsichtsbehörde jährlich      rungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Versi-\neine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen          cherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten\nund die Eigenmittel nachzuweisen.                           und Rechnungsabgrenzungsposten; die Anteile der","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                          1273\nRückversicherer bleiben außer Betracht. Bei der                  zugelassenen Aktien. Aktien derselben Gesell-\nBerechnung des übrigen gebundenen Vermögens kön-                 schaft dürfen nur insoweit erworben- werden, als ihr\nnen Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um die           Nennbetrag zusammen mif dem Nennbetrag der\nWertberichtigung geminderten, in den letzten drei                bereits im gebundenen Vermögen befindlichen\nMonaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus                Aktien derselben Gesellschaft 5 vom Hundert des\ndem selbstabgeschlossenen Versicherungsgeschäft                  Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht übersteigt.\naußer Ansatz bleiben. In der Lebensversicherung ist die          Der Anteil von Aktien ausländischer Gesellschaften\nRückstellung für Beitragsrückerstattung nur in Höhe der          darf jeweils 20 vom Hundert des gemäß Absatz 4\nbis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres voraus-               Satz 1 für das Deckungsstockvermögen und das\nsichtlich auszuschüttenden Überschußanteile dem                  übrige gebundene Vermögen zulässigen Bestandes\nübrigen gebundenen Vermögen zuzurechnen; bei der                 nicht übersteigen;\nBerechnung des übrigen gebundenen Vermögens kön-\nnen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Beträge bis           6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, die von\nzur Höhe der in der letzten Jahresbilanz ausgewiesenen           einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft ver-\ngeleisteten, rechnungsmäßig gedeckten Abschlußko-                waltet werden, wenn diese Sondervermögen ent-\nsten außer Ansatz bleiben. Verbindlichkeiten und Rück-           sprechend den Vertragsbedingungen überwiegend\nstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen blei-              voll eingezahlte und an einer inländischen Börse\nben bei der Ermittlung des gebundenen Vermögens                  zum amtlichen Handel zugelassene oder in den\naußer Betracht, soweit ihnen aus demselben Rückversi-            geregelten Freiverkehr bei einer inländischen Börse\ncherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen.                  einbezogene Aktien oder überwiegend im Inland\nausgestellte Schuldverschreibungen im Sinne der\nNummer 3 enthalten. Das übrige gebundene Vermö-\n(2) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden\ngen kann darüber hinaus angelegt werden in Antei-\n1. in Forderungen, für die eine Hypothek an einem              len an Wertpapier-Sondervermögen, die von einer\ninländischen Grundstück oder grundstücksglei-               inländischen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet\nchen Recht besteht, oder in Grundschulden an sol-           werden, wenn diese Sondervermögen entspre-\nchen Grundstücken oder Rechten, wenn                        chend den Vertragsbedingungen überwiegend in\nvoll eingezahlten, an einer ausländischen Börse\na) die Hypotheken und Grundschulden den Erfor-\nzum amtlichen Handel zugelassenen Aktien ange-\ndernissen entsprechen, die sich aus den §§ 11\nlegt sind. Der Bestand an Anteilen gemäß den Sät-\nund 12 des Hypothekenbankgesetzes, für Erb-\nzen 1 und 2 darf, soweit das Sondervermögen über-\nbaurechte darüber hinaus aus§ 21 der Verord-\nwiegend in Aktien ausländischer Gesellschaften\nnung über das Erbbaurecht ergeben oder\nangelegt ist, zusammen mit Anlagen in Aktien aus-\nb) eine inländische Körperschaft oder Anstalt des           ländischer Gesellschaften jeweils 20 vom Hundert\nöffentlichen Rechts die volle Gewährleistung           des gemäß Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstock-\nübernommen hat;                                        vermögen und das übrige gebundene Vermögen\nzulässigen Bestandes nicht übersteigen;\n2. in Forderungen, für die eine Schiffshypothek an\neinem im Inland registrierten Schiff oder Schiffsbau-    7. in Forderungen, für die verpfändet oder zur Siche-\nwerk besteht, wenn die Hypothek den Erfordernis-            rung übertragen sind\nsen der§§ 10 bis 12 des Schiffsbankgesetzes ent-            a) Hypotheken oder Grundschulden, die die Vor-\nspricht;                                                       aussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a erfül-\n3. in im Inland ausgestellten Inhaberschuldverschrei-              len, Schiffshypotheken im Sinne der Nummer 2,\nbungen, in Namensschuldverschreibungen, für die             b) in einer anderen Vorschrift dieses Absatzes\nkraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse                    genannte, im Inland ausgestellte Wertpapiere,\nbesteht, sowie in Orderschuldverschreibungen,                  die von der Deutschen Bundesbank beliehen\nwenn sie Teile einer Gesamtemission sind, sowie                werden können, sofern die Beleihungsgrenzen\nferner in im Ausland ausgestellten auf Deutsche                des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die\nMark lautenden Schuldverschreibungen, die an                   Deutsche Bundesbank eingehalten sind oder\neiner inländischen Börse zum amtlichen Handel               c) Namensschuldverschreibungen, für die kraft\nzugelassen sind; der Anteil der im Ausland ausge-              Gesetzes eine besondere Deckungsmasse\nstellten Schuldverschreibungen darf 5 vom Hundert              besteht;\ndes gebundenen Vermögens nicht übersteigen;\n8. in Darlehen\n4. in Forderungen, die in das Schuldbuch des Bundes\noder eines Landes eingetragen sind, sowie in Mobi-          a) an Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-\nlisierungs- und Liquiditätspapieren(§ 42 Abs. 1 und            bände,\n§ 42 a Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bun-           b) an sonstige inländische Körperschaften und an\ndesbank);                                                      Anstalten des öffentlichen Rechts,\n5. in voll eingezahlten, an einer inländischen Börse            c) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der\nzum amtlichen Handel zugelassenen oder in den                  unter Buchstabe a bezeichneten Stellen die volle\ngeregelten Freiverkehr bei einer inländischen Börse            Gewährleistung übernommen hat,\neinbezogenen Aktien, das übrige gebundene Ver-              d) an inländische Unternehmen, sofern auf Grund\nmögen darüber hinaus auch in voll eingezahlten, an             der bisherigen und der zu erwartenden künftigen\neiner ausländischen Börse zum amtlichen Handel                 Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage","1274                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ndes Unternehmens die vertraglich vereinbarte          (3 a) Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen\nVerzinsung und Rückzahlung gewährleistet           vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus an Mitversi-\nerscheint und die Darlehen ausreichend durch       cherungen über Risiken in einem Mitgliedstaat der Euro-\nerststellige Grundpfandrechte oder mit Zustim-     päischen Wirtschaftsgemeinschaft, darf das gebun-\nmung der Aufsichtsbehörde durch eine Ver-          dene Vermögen auch in demjenigen Mitgliedstaat bele-\npflichtungserklärung des Darlehensnehmers          gen sein, von dem aus der führende Versicherer tätig\ngegenüber dem Versicherungsunternehmen             wird.\n(Negativerklärung) vergleichbar gesichert sind,\n(4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5 und 6\nsoweit es sich in den Fällen der Buchstaben b          darf zusammen 20 vom Hundert des Deckungsstock-\nund d nicht um Darlehen an Kreditinstitute handelt;    vermögens und 25 vom Hundert des übrigen gebunde-\n9. bei der Deutschen Bundesbank oder bei geeigneten       nen Vermögens nicht übersteigen; dabei bleiben Anteile\ninländischen Kreditinstituten;                         an von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft\nverwalteten und entsprechend den Vertragsbedingun-\n10. in bebauten, in der Bebauung befindlichen oder zur     gen ausschließlich aus Schuldverschreibungen beste-\nalsbaldigen Bebauung bestimmten inländischen           henden Sondervermögen außer Betracht. Die Auf-\nGrundstücken, sofern beim Erwerb die Angemes-          sichtsbehörde kann diese und die in Absatz 2 Nr. 5 Satz\nsenheit des Kaufpreises durch Gutachten eines          3 und Nr. 6 Satz 3 genannte Grenze bei neugegründeten\nvereidigten Sachverständigen oder auf sonstige         Versicherungsunternehmen für die Dauer von höch-\nWeise oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde          stens drei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis zum\ndurch das Gutachten eines Gutachterausschusses         Geschäftsbetrieb bis auf 10 vom Hundert herabsetzen.\nnach § 137 des Bundesbaugesetzes nachgewie-            Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 1 0 und 11\nsen ist; der Anteil von in Bebauung befindlichen oder  zusammen darf jeweils 25 vom Hundert des Deckungs-\nzur alsbaldigen Bebauung bestimmten Grundstük-         stockvermögens und des übrigen gebundenen Vermö-\nken darf 5 vom Hundert, der Anteil von ganz oder       gens nicht übersteigen.\nüberwiegend gewerblich genutzten Grundstücken\n10 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht             (5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter-\nübersteigen. Entsprechendes gilt für grundstücks-      nehmen auch Anlagen, die in den Absätzen 2 und 3 nicht\ngleiche Rechte mit der Maßgabe, daß sie zusammen       genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfül-\nmit den Grundstücken die in Satz 1 genannten           len, den Anlagearten der Absätze 2 und 3 aber gleich-\nBegrenzungen nicht übersteigen dürfen. Die Anlage      wertig sind, sowie die Überschreitung der Begrenzun-\nin Grundstücken sowie die Bebauung bedürfen,           gen der Absätze 2 bis 4 gestatten, wenn dies nach der\nsofern sie überwiegend für den Geschäftsbetrieb        Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte oder\ndes Versicherungsunternehmens bestimmt sind,           wegen besonderer oder veränderter Verhältnisse im\nder Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die              Bereich der Vermögensanlagen oder der Unterneh-\nGenehmigung ist zu erteilen, wenn im Verhältnis        mensstruktur geboten erscheint und die Belange der\nzum Geschäftsbetrieb kein unangemessener Auf-          Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nwand zu erwarten und die Angemessenheit der            Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Auf-\nErwerbs- und Baukosten durch das Gutachten             sichtsbehörde Ausnahmen von der Vorschrift des\neines vereidigten Sachverständigen oder auf Ver-       Absatzes 1 über die Belegenheit zulassen.\nlangen der Aufsichtsbehörde durch das Gutachten\neines Gutachterausschusses nach§ 137 des Bun-\n§ 54 b\ndesbaugesetzes nachgewiesen ist;\nSoweit Lebensversicherungsverträge Versiche-\n11. in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen, die          rungsleistungen nach Maßgabe eines von der Auf-\nvon einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft        sichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans in Anteilen\nverwaltet werden und die entsprechend den Ver-          an Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft\ntragsbedingungen überwiegend aus inländischen           oder in für das Sondervermögen einer Kapitalanlagege-\nGrundstücken oder grundstücksgleichen Rechten           sellschaft zugelassenen Werten, ausgenommen in\nbestehen, wenn die Sondervermögen im Zeitpunkt          Geld, vorsehen, sind die Bestände der hierfür zu bilden-\nder Anlage die Vorschriften des § 27 Abs. 1 Nr. 3      den selbständigen Abteilung des Deckungsstocks\nund des § 28 KAGG erfüllen;                             (Anlagestock) in den im Geschäftsplan vorgesehenen\nWerten anzulegen. § 54 a findet für die Bestände des\n12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versi-\nAnlagestocks keine Anwendung.\ncherungsunternehmen nach den allgemeinen Ver-\nsicherungsbedingungen (§ 10 Nr. 8) auf die eigenen\nVersicherungsscheine gewährt.\n§ 54c\n(3) Bei Versicherungen, die in ausländischer Wäh-           Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selb-\nrung erfüllt werden müssen, sind die Bestände des Dek-       ständigen ausländischen Bestand eines Versiche-\nkungsstocks nach Maßgabe des Geschäftsplans in auf           rungsunternehmens, so sind für das aus diesen Versi-\ndieselbe ausländische Währung lautenden, Absatz 2            cherungsverhältnissen entstandene gebundene Ver-\nentsprechenden Vermögenswerten anzulegen; das                mögen, soweit das ausländische Recht nicht Abwei-\nübrige gebundene Vermögen ist in gleicher Weise anzu-       chendes vorschreibt, die §§ 54 a und 54 b entspre-\nlegen. Soweit es nach vernünftiger kaufmännischer           chend anzuwenden. Dabei gelten Grundstücke und\nBeurteilung gerechtfertigt ist, kann das übrige gebun-       grundstücksgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die\ndene Vermögen auch nach Absatz 2 angelegt werden.            nicht auf eine Währung lauten, als in der Währung des","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                           1275\nLandes angelegt, in dem die Grundstücke oder grund-         4. Fristen für die Einreichung des Rechnungsabschlus-\nstücksgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller          ses und des Jahresberichts bei der Aufsichtsbe-\nder Wertpapiere seinen Sitz hat.                                hörde vorzuschreiben;\n5. vorzuschreiben, wieweit und auf welche Weise der\n§ 54d                                Rechnungsabschluß und der Jahresbericht der Ver-\nsicherungsunternehmen unbeschadet des Absatzes\nDie Versicherungsunternehmen haben über ihre                3 den Versicherten zugänglich zu machen oder zur\ngesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuan- .            Unterrichtung der Versicherten zu veröffentlichen ist.\nlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde\nfestzulegenden Formen und Fristen zu berichten. Die         Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsver-\nPflichten nach § 66 Abs. 6 Satz 4 bleiben unberührt.        ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht\ndurch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\nwesen unterliegen, ganz oder zum Teil auf das Bundes-\n1 a. Rechnungslegung, Bilanzprüfung .\naufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen\n§ 55                            werden.\n(1) Die Bücher eines Versicherungsunternehmens             (2 b) Vorschriften nach Absatz 2 a für Versicherungs-\nsind jährlich abzuschließen; auf Grund der Bücher sind      unternehmen, die der Aufsicht durch das Bundesauf-\nfür das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsab-          sichtsamt für das Versicherungswesen unterliegen,\nschluß und ein Jahresbericht anzufertigen und der Auf-      werden im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der\nsichtsbehörde einzureichen; der Jahresbericht hat die       Länder erlassen; vor dem Erlaß ist der Versicherungs-\nVerhältnisse und die Entwicklung des Unternehmens           beirat zu hören.\ndarzustellen.\n(2 c) Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht\ndurch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen,\n(2) Auf die Rechnungsabschlüsse von Versiche-\nkönnen die Landesregierungen im Benehmen mit dem\nrungs-Aktiengesellschaften sind § 151 Abs. 1 und\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\n§ 157 Abs. 1 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Die\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 2 a\nRechnungsabschlüsse von Versicherungsunternehmen\nerlassen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsver-\nsind unbeschadet einer weiteren Gliederung nach\nordnung der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.\nbesonderen Formblättern aufzustellen. Bedingen die\nGeschäftszweige eines Versicherungsunternehmens                (3) Versicherungsunternehmen haben in dem Ge-\neine Gliederung seines Rechnungsabschlusses nach            schäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versi-\nverschiedenen Formblättern, so hat das Versicherungs-       cherten auf Verlangen ein Stück des Rechlilungsab-\nunternehmen den Rechnungsabschluß nach der für              schlusses und des Jahresberichts mitzuteilen.\neinen seiner Geschäftszweige vorgeschriebenen Glie-\nderung aufzustellen und nach der für seine anderen\n§ 56\nGeschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu\nergänzen.                                                      (1) Für die Bewertung der Wertpapiere eines Versi-\ncherungsunternehmens gilt § 155 des Aktiengesetzes.\n(2 a) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n(2) Aufwendungen für den Abschluß von Versiche-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nrungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden.\nJustiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, für Versicherungsunter-          (3) Versicherungstechnische Rückstellungen düifen\nnehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbe-      auch insoweit gebiidet werden, wie dies nach vernünf-\nhörden der Länder unterliegen,                            tiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die\ndauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Ver-\n1. die in Absatz 2 bezeichneten Formblätter vorzu-\nsicherungen sicherzustellen.\nschreiben oder andere Vorschriften für die Gliede-\nrung der Rechnungsabschlüsse zu erlassen, soweit         (4) Bei Mitversicherungen gemäß§ 54 a Abs. 3 a muß\nder Geschäftszweig der Versicherungsunternehmen       die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-\ndies bedingt;                                         rungsfälle der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen\n2. soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach          entsprechen, die der führende Versicherer nach den\ndiesem Gesetz erforderlich ist, nähere Vorschriften   Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muß,\nüber die Buchführung und die Form des Jahresbe-       von dem aus er tätig wird.\nrichts zu erlassen;\n§ 56a\n3. soweit der Geschäftszweig der Versicherungsunter-\nnehmen dies bedingt, von § 36 a und den Vorschrif-       Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt\nten des Aktiengesetzes abweichende Fristen für die    der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die\nAufstellung des Rechnungsabschlusses und des          Beträge, die für die Überschußbeteiligung der Versi-\nJahresberichts sowie bei Versicherungsunterneh-       cherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge,\nmen, welche die Rückversicherung zum Gegenstand       die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versi-\nhaben, auch für die Einberufung der Hauptversamm-     cherten zurückzustellen sind, für die Überschußbeteili-\nlung oder obersten Vertretung, welche den Rech-       gung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleiben-\nnungsabschluß entgegennimmt oder festzustellen        den Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Hphe von minde-\nhat, vorzuschreiben;                                  stens vier vom Hundert des Grundkapitals verteilt wer-","1276                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\nden kann. Die für die Überschußbeteiligung der Versi-          2. Besondere Vorschriften über die Deckungs-\ncherten bestimmten Beträge sind in eine Rückstellung                 rücklage bei der Lebensversicherung\nfür Beitragsrückerstattung einzustellen.\n§ 65\n§ 57                                (1) Die Deckungsrücklage für Lebensversicherungen\n( 1) Der Rechnungsabschluß eines Versicherungsun-       ist für die laufenden Versicherungsverträge für den\nternehmens ist unter Einbeziehung der Buchführung         Schluß jedes Geschäftsjahrs, getrennt nach den einzel-\nund des Jahresberichts durch einen oder mehrere sach-      nen Versicherungsarten, zu berechnen und zu buchen;\nverständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen. Hat        dabei sind die Rechnungsgrundlagen des § 11 anzu-\nkeine Prüfung stattgefunden, so kann der Rechnungs-       wenden.\nabschluß nicht festgestellt werden.                           (2) Durch mindestens einen mit der Berechnung der\n(2) Für die Prüfung gelten § 162 Abs. 2 und 3 sowie     Deckungsrücklage bei Lebens-, Kranken- oder Unfall-\ndie§§ 164 bis 169 des Aktiengesetzes sinngemäß. Die        versicherungsunternehmen ( § 12) beauftragten Sach-\nPrüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die nach    verständigen ist, ohne daß dies die Verantwortlichkeit\n§ 55 Abs. 2 a und 2 c erlassenen Bestimmungen über        der Vertreter des Unternehmens berührt, unter der\nden Rechnungsabschluß und den Jahresbericht beach-         Bilanz zu bestätigen, daß die eingestellte Deckungs-\ntet sind.                                                  rücklage nach Absatz 1 berechnet ist. Für kleinere Ver-\neine (§ 53) gilt dies nicht.\n(3) Wie im übrigen die Prüfung durchzuführen ist,\nkann die Aufsichtsbehörde bestimmen.\n§ 66\n§ 58                                (1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon im\n( 1) Die Abschlußprüfer bestimmt der Aufsichtsrat; die  laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe dem\nBestimmung soll vor dem Ablauf jedes Geschäftsjahrs        Deckungsstock (Prämienreservefonds) zuzuführen und\nerfolgen.                                                  vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtli-\nchen Anwachsen der Deckungsrücklage (§ 65) ent-\n(2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüg-     spricht. Die Aufsichtsbehörde kann hierüber nähere\nlich die vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlußprüfer        Anordnung treffen.\nanzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie\ngegen die bestimmten Abschlußprüfer Bedenken hat,              (2) Erreichen die Bestände des Deckungsstocks\nverlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist          nicht den der Berechnung der Deckungsrücklage ent-\nandere Abschlußprüfer bestimmt werden. Unterbleibt         sprechenden Betrag (§ 65), so hat der Vorstand den\ndas oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die           fehlenden Betrag unverzüglich dem Deckungsstock\nneuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie die              zuzuführen.\nAbschlußprüfer selbst zu bestimmen.                            (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß dem\n(3) Der Vorstand hat den nach Absatz 1 oder 2           Deckungsstock über die rechnungsmäßige Deckungs-\nbestimmten Abschlußprüfern unverzüglich den Prü-           rücklage hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies\nfungsauftrag zu erteilen.                                  zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten\nerscheint.\n§ 59                                (3 a) Unbelastete Grundstücke und grundstücksglei-\nDer Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts der     che Rechte sind für den Deckungsstock mit ihrem\nAbschlußprüfer mit seinen und des Aufsichtsrats            Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der\nBemerkungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese         Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die\nkann den Bericht mit den Abschlußprüfern erörtern und,     Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung\nwenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts       des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch\nauf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlas-         Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, daß der\nsen.                                                       Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens 100 vom\nHundert überschreitet. Für belastete Grundstücke und\n§ 60\ngrundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde\nDie §§ 57 bis 59 gelten nicht für nach Landesrecht      den Wert im Einzelfall fest. Die angesetzten Werte sind\nerrichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffent-    der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Meldungen gemäß\nlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die lan-     § 54 d mitzuteilen.\ndesrechtliche Vorschriften zur Prüfung ihrer Rech-\nnungsabschlüsse bestehen.                                     (4) Die Zuführung zum Deckungsstock darf nur so\nweit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimm-\nter Versicherungen eine besondere Sicherheit aus den\n§§ 61 bis 63\neingenommenen Versicherungsentgelten gestellt wer-\n(weggefallen)                       den muß.\n§ 64                                (5) Der Deckungsstock (Gelder, Wertpapiere, Urkun-\nden usw.) ist gesondert von jedem anderen Vermögen\nDie§§ 57 bis 59 gelten nicht für Versicherungsunter-   zu verwalten und am Sitz des Unternehmens aufzube-\nnehmen, die als kleinere Vereine(§ 53) anerkannt sind;    wahren; die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbe-\nob und wie solche Unternehmen zu prüfen sind, kann die    hörde anzuzeigen; diese kann genehmigen, daß der\nAufsichtsbehörde bestimmen.                               Deckungsstock anderswo aufbewahrt wird.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                               1277\nt6) Die Bestände des Deckungsstocks sind einzeln in                               § 72\nein Verzeichnis ednzutragen. Die Vorschriften über den         ( 1) Der Deckungsstock ist so sicherzustellen, daß nur\nDeckungsstock gelten für alle Vermögensgegenstände,        mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt wer-\ndie im Verzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nut-    den kann; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.\nzungen, die die zum Deckungsstock gehörenden Ver-\nmögensgegenstände gewähren, gehören auch ohne                  (2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des\nEintragung in das Verzeichnis zum Deckungsstock. For-      Deckungsstocks unter Mitverschluß des Versiche-\nderungen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die          rungsunternehmens zu verwahren. Er darf die Bestände\neigenen Versicherungsscheine des Unternehmens,              nur herausgeben, soweit es dieses Gesetz gestattet;\nsoweit sie zu den Beständen des Deckungsstocks              doch gelten entsprechend§ 31 Abs. 2 und 3 des Hypo-\ngehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nachge-          thekenbankgesetzes.\nwiesen zu werden. Bei Forderungen, die durch eine\nGrundstücksbelastung gesichert und in Teilbeträgen              (3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schrift-\nzurückzuzahlen sind, ist das Verzeichnis nach näherer       lich zustimmen; soll ein Gegenstand im Verzeichnis der\nBestimmung der Aufsichtsbehörde zu berichtigen; das-        Bestände des Deckungsstocks gelöscht werden, so\nselbe gilt für Grundstücksbelastungen, die keine per-       genügt, daß der Treuhänder neben oder unter den\nsönliche Forderung sichern. Am Schluß jedes                Löschungsvermerk seinen Namen schreibt.\nGeschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift\nder in dessen laufe vorgenommenen Eintragungen vor-                                   § 73\nzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der Abschrift\nDer Treuhänder hat, ohne daß diese Pflicht die Ver-\nzu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde hat die Abschrift\nantwortlichkeit der zur Vertretung des Unternehmens\naufzubewahren.\nberufenen Stellen berührt, unter der Bilanz zu bestäti-\n(7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können         gen, daß die eingestellten Deckungsrücklagen · vor-\nselbständige Abteilungen des Deckungsstocks gebildet       schriftsmäßig angelegt und aufbewahrt sind.\nwerden. Was für den Deckungsstock und die Ansprüche\ndaran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für                                  § 74\njede selbständige Abteilung.\nDer Treuhänder kann jederzeit die Bücher und Schrif-\nten des Versicherungsunternehmens einsehen, soweit\n§ 67                             sie sich auf den Deckungsstock beziehen.\nBei Rückversicherungen hat das rückversicherte\nUnternehmen die Deckungsrücklage auch für die in                                      § 75\nRückversicherung gegebenen Summen nach den §§ 65               Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem\nund 66 zu berechnen sowie selbst aufzubewahren und         Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten\nzu verwalten.                                              entscheidet die Aufsichtsbehörde.\n§§ 68 und 69                                                    § 76\n(weggefallen)                            Die§§ 71 bis 75 gelten auch für den Stellvertreter des\nTreuhänders.\n§ 70                                                       § 77\nZur Überwachung des Deckungsstocks sind ein                 ( 1 ) Dem Deckungsstock dürfen außer den Mitteln, die\nTreuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen.    zur Vornahme und Änderung der Kapitalanlagen erfor-\nFür einen kleineren Verein (§ 53) gilt dies nur, wenn es   derlich sind, nur die Beträge entnommen werden, die\ndie Aufsichtsbehörde anordnet.                             durch Eintritt des Versicherungsfalls, durch Rückkauf\noder dadurch frei werden, daß sonst ein Versicherungs-\nverhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geändert\n§ 71                             wird.\n( 1) Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. Hat ein      (2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzie-\nkleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der  hung darf über die Bestände des Deckungsstocks nur\nVorstand den Treuhänder.                                   so weit verfügt werden, wie für den Anspruch, zu dessen\nGunsten verfügt wird, die Zuführung zum Deckungs-\n(2) Wer als Treuhänder in Aussicht genommen ist,\nstock vorgeschrieben ( § 66 Abs. 1 bis 4) und tatsäch-\nmuß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt wer-\nlich erfolgt ist.\nden. Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie\nverlangen, daß binnen angemessener Frist jemand                (3) Durch die Konkurseröffnung erlöschen die Lebens-\nanders benannt werde. Unterbleibt das oder hat die Auf-    versicherungsverhältnisse; die Versicherten können den\nsichtsbehörde auch gegen die Bestellung des neu Vor-       Betrag fordern, der als rechnungsmäßige Deckungsrück-\ngeschlagenen _Bedenken, so hat sie den Treuhänder          lage zur Zeit der Konkurseröffnung auf sie entfällt; ihre wei-\nselbst zu bestellen.                                       tergehenden Ansprüche aus dem Versicherungsverhält-\nnis werden dadurch nicht berührt.\n(3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn die Auf-\nsichtsbehörde Bedenken hat, daß ein bestellter Treu-           (4) Bei Befriedigung aus den Deckungsstockwerten\nhänder sein Amt weiterverwaltet.                           (§ 66 Abs. 6) gehen die Forderungen auf die rechnungs-","1278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nmäßige Deckungsrücklage, soweit wie für sie die Zufüh-       gen des§ 61 Abs. 1 Nr. 6 der Konkursordnung im Range\nrung zum Deckungsstock vorgeschrieben ist (§ 66              vor. Dabei werden Forderungen auf Rückerstattung des\nAbs. 1 bis 4), den Forderungen aller übrigen Konkurs-        Teiles eines Versicherungsentgelts im Range nach den\ngläubiger vor. Untereinander haben sie denselben Rang.       Forderungen auf Ersatz eines Schadens, Forderungen\nFür den Anspruch der Versicherten auf Befriedigung aus       derselben Rangordnung nach Verhältnis ihrer Beträge\ndem anderen Vermögen des Unternehmens gelten ent-            berichtigt.\nsprechend die Vorschriften, die in den§§ 64, 153, 155,\n156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung für die Abson-\nderungsberechtigten erlassen worden sind.                                         V. Beaufsichtigung\nder Versicherungsunternehmen\n§ 78\n1. Aufgaben und Befugnisse\n(1) Das Konkursgericht hat den Versicherten zur                               der Aufsichtsbehörden\nWahrung ihrer Rechte nach § 77 einen Pfleger zu\nbestellen. Für die Pflegschaft tritt an Stelle des Vor-                                   § 81\nmundschaftsgerichts das Konkursgericht.\n( 1 ) Die Aufsichtsbehörde hat den ganzen Geschäfts-\n(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen             betrieb der Versicherungsunternehmen, besonders die\nDeckungsstocks festzustellen sowie die Ansprüche der          Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und die Einhal-\nVersicherten zu ermitteln und anzumelden.                     tung des Geschäftsplans zu überwachen.\n(3) Der Pfleger hat die Versicherten, soweit es              (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Anordnungen\ngeschehen kann, vor der Anmeldung anzuhören und sie          treffen, die geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit den\nvon der Anmeldung nachher zu benachrichtigen, ihnen          gesetzlichen Vorschriften und dem Geschäftsplan im\nauf Verlangen auch sonst Auskunft über die Tatsachen         Einklang zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, wel-\nzu geben, die für ihre Ansprüche erheblich sind. Das         che die Belange der Versicherten gefährden oder den\nRecht des einzelnen Versicherten, seinen Anspruch            Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch\nselbst anzumelden, bleibt unberührt. Soweit die Anmel-       bringen. Die Aufsichtsbehörde kann namentlich unter-\ndung des Versicherten von der des Pflegers abweicht,         sagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsab-\ngilt, bis die Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die   schlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungs-\ndem Versicherten günstiger ist.                              summe das Darlehen übersteigt. Auch kann sie allge-\nmein oder für einzelne Versicherungszweige den Ver-\n(4) Der Konkursverwalter hat dem Pfleger die Einsicht     sicherungsunternehmen und Vermittlern von Versiche-\naller Bücher und Schriften des Gemeinschuldners zu           rungsverträgen untersagen, dem Versicherungsnehmer\ngestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des Dek-         in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren;\nkungsstocks nachzuweisen.                                    ebenso kann sie allgemein oder für einzelne Versiche-\n(5) Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes         rungszweige den Versicherungsunternehmen unter-\neine angemessene Vergütung verlangen. Die ihm zu             sagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu\nerstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem           verlängern. Die Anordnungen nach Satz 3 werden einen\nDeckungsstock zur Last.                                      Monat nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger\nwirksam; bei Versicherungsunternehmen, die der Lan-\n(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung       desaufsicht unterstehen, genügt die Bekanntmachung\nder Vergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören.             in dem Blatt, das für die amtlichen Bekanntmachungen\nder Landesregierung bestimmt ist.\n§ 79\n(2 a) Bestellt die Aufsichtsbehörde auf Grund der\nFür Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art       §§ 81 oder 89 einen Sonderbeauftragten zur Wahrung\ngelten die §§ 65 bis 78 entsprechend; für Unfallversi-       der Belange der Versicherten, so kann sie diesem alle\ncherungen der in § 12 genannten Art gelten die§§ 65          Rechte übertragen, die den Organen des Unternehmens\nbis 69, 77 und 78 entsprechend.                              nach Gesetz oder Satzung zustehen. Die durch die\nBestellung des Sonderbeauftragten entstehenden\n§ 79 a                             Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Ver-\ngütung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt, fallen dem\nDie §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche   Versicherungsunternehmen zur Last.\nVersicherungsunternehmen.\n(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann die Auf-\n3. Vorschriften über Konkursvorrechte              sichtsbehörde Zwangsgeld festsetzen; dies gilt auch\nbei der Schadenversicherung                   bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.\nDie Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtau-\n§ 80                              send Deutsche Mark.\nIn Versicherungszweigen, wofür nicht die besonderen          (4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach\nVorschriften der§§ 65 bis 79 über die Deckungsrück-          Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen\nlage gelten, gehen bei Konkurs die Forderungen aus           Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungs-\nVersicherungsverträgen auf Rückerstattung eines auf          unternehmen\ndie Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnis-\nses entfallenden Teiles des Versicherungsentgelts und        a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Ver-\nauf Ersatz eines zur Zeit der Konkurseröffnung bereits           trages über Funktionsausgliederungen ( § 5 Abs. 3\neingetretenen Schadens den übrigen Konkursforderun-             Nr. 4) sein können, oder","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                               1279\nb) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53 d             (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nerbringen.                                            durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, zur Wahrung der Belange der Ver-\nDie gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegen-\nsicherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse\nüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter\ndie Höhe des Rückgewährrichtsatzes festzulegen und\nZeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungs-\nVorschriften über die Berechnung des Normrisikoüber-\nunternehmen versichert haben. In den Fällen der\nschusses und des Normzinsertrags zu erlassen. Die\nSätze 1 und 2 gilt Absatz 3 entsprechend.\nErmächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bun-\n§ 81 a                          desaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertra-\nDie Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein           gen werden.\nGeschäftsplan vor Abschluß neuer Versicherungsver-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pensions- und\nträge geändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange\nSterbekassen.\nder Versicherten notwendig erscheint, 'kann die Auf-\nsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für                                       § 82\nbestehende oder noch nicht abgewickelte Versiche-\nrungsverhältnisse ändern oder aufheben. § 81 Abs. 3          (1) Ist ein Vers;cherungsunternehmen an einem\ngilt entsprechend.                                        anderen Unternehmen, das nicht der Aufsicht unterliegt,\nbeteiligt, und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder ihrem\n§ 81 b                          Umfang geeignet, das Versicherungsunternehmen zu\n( 1) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunter-    gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem Versi-\nnehmens geringer als die Solvabilitätsspanne, so hat      cherungsunternehmen die Fortsetzung der Beteiligung\ndas Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde        untersagen oder nur unter der Bedingung gestatten, daß\ndieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder          sich das Unternehmen nach den§§ 57 bis 59 auf seine\nFinanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmi-       Kosten oder auf Kosten des Versicherungsunterneh-\ngung vorzulegen.                                          mens prüfen läßt. Verweigert dies das Unternehmen\noder ergeben sich bei der Prüfung Bedenken gegen die\n(2) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunter-     Beteiligung, so hat die Aufsichtsbehörde dem Versiche-\nnehmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen    rungsunternehmen die Fortsetzung zu untersagen.\nnicht in dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat\ndas Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde           (2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch,\ndieser einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der   daß ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des Ver-\nerforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur        sicherungsunternehmens auf die Geschäftsführung\nGenehmigung vorzulegen. Außerdem kann die Auf-            einefJ anderen Unternehmens maßgebenden Einfluß\nsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zuläs-     aus(ibt oder auszuüben in der Lage ist.\nsigen Maßnahmen die freie Verfügung über die Vermö-\ngensgegenstände des Unternehmens einschränken                                           § 83\noder untersagen.\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die\n(3) § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.                     Geschäftsführung und Vermögenslage eines Versiche-\nrungsunternehmens auch daraufhin prüfen, ob die ver-\n(4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Ver-\nöffentlichten Rechnungsabschlüsse und die Jahresbe-\nsicherungsunternehmen keine ausreichenden versi-\nrichte mit den Tatsachen und dem Bücherinhalt überein-\ncherungstechnischen Rückstellungen bildet, seine ver-\nstimmen und ob die vorgeschriebenen Rücklagen vor-\nsicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend\nhanden und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet\nbedeckt oder von der Vorschrift des § 54 a Abs. 1 und\nsind.\n3 a über die Belegenheit abweicht, ohne daß dies von\nder Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist.                  (2) Die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten\nund Agenten eines Unternehmens sowie pie Makler, die\n§ 81 C                          für das Unternehmen tätig sind oder waren, haben in\nihren Geschäftsräumen der Aufsichtsbehörde auf Ver-\n( 1 ) Entspricht die Rückgewährquote eines Lebens-     langen alle Bücher, Belege und die Schriften vorzulegen,\nversicherungsunternehmens im Durchschnitt der letz-       die für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der\nten drei Geschäftsjahre nicht dem anhand des Durch-       Vermögenslage bedeutsam sind, sowie jede von ihnen\nschnitts aller Lebensversicherungsunternehmen fest-       geforderte Auskunft über den Geschäftsbetrieb und die\ngelegten Rückgewährrichtsatz, so hat das Unterneh-        Vermögenslage zu geben. Dazu sind sie auch verpflich-\nmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen       tet, wenn die Aufsichtsbehörde vermutet, daß ein Unter-\nPlan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur      nehmen den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum\nRückstellung für Beitragsrückerstattung (Rückgewähr-      Gegenstand hat und die Prüfung klarstellen soll, ob das\nplan) zur Genehmigung vorzulegen. Die §§ 8 und 81         Unternehmen der Aufsicht unterliegt. § 81 Abs. 3 gilt\nAbs. 3 gelten entsprechend. § 81 Abs. 2 und § 87 blei-    entsprechend.\nben unberührt.\n(2 a) Soweit Unternehmen für ein Versicherungsun-\n(2) Die Rückgewährquote entspricht dem in vom Hun-     ternehmen\ndert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus rech-\nnungsmäßigen Zinsen und der Zuführung zur Rückstel-       a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Ver-\nlung für Beitragsrückerstattung zu der Summe aus              trages über Funktionsausgliederungen ( § 5 Abs. 3\nNormrisikoüberschuß und Normzinsertrag.                       Nr. 4) sein können, oder","1280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nb) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53 d                (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den\nerbringen,                                               gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das\nUnternehmen außerstande ist, innerhalb der gesetzten\ngilt für sie Absatz 2 entsprechend.\nFrist die im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan\n(3) Bei Versicherungsunternehmen, die einen Auf-          nach § 81 b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen\nsichtsrat, eine Mitgliederversammlung oder ähnliche          durchzuführen.\nStellen haben, kann die Aufsichtsbehörde Vertreter in\n(3) Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt, daß keine\nderen Versammlungen und Sitzungen entsenden; die\nneuen Versicherungen mehr abgeschlossen, früher\nVertreter sind jederzeit anzuhören. Die Aufsichtsbe-\nabgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden\nhörde kann ferner verlangen, daß Versammlungen und\ndürfen.\nSitzungen berufen sowie Gegenstände zur Beratung\nund Beschlußfassung angekündigt werden; wird dem                (4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Auf-\nVerlangen nicht entsprochen, so kann sie die Berufung        sichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind, die\noder Ankündigung auf Kosten des Unternehmens selbst          Belange der Versicherten zu wahren. Insbesondere\nvornehmen. In den Versammlungen und Sitzungen, wel-          kann sie die freie Verfügung über die Vermögensgegen-\nche die Aufsichtsbehörde berufen hat, sitzt ein Vertreter    stände des Unternehmens einschränken oder untersa-\nder Aufsichtsbehörde vor. Als Vertreter der Aufsichts-       gen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Perso-\nbehörde sind Leiter und Beamte öffentlich-rechtlicher        nen übertragen.§ 81 Abs. 3 gilt entsprechend.\nVersicherungsunternehmen ausgeschlossen.\n(5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\nwirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten\n§ 84                             Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluß. Auf\n(1) Die Aufsichtsbehörde soll die Prüfung nach§ 83        Anzeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf im Han-\nAbs. 1 Satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen vorneh-          delsregister eingetragen.\nmen. Die Aufsichtsbehörde kann zu der Prüfung Perso-\nnen heranziehen, die nach§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit                                  § 87 a\n§ 164 des Aktiengesetzes zu Prüfern bestimmt werden\nMißbraucht ein Versicherungsunternehmen die Mög-\nkönnen. Sie kann die Prüfung auch so vornehmen, daß\nlichkeit nach § 111 Abs. 2, als führender Versicherer\nsie an einer von dem Versicherungsunternehmen nach\nVersicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaa-\n§ 57 veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst weitere\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an Mit-\nFeststellungen trifft, die sie für nötig hält.\nversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbe-\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt nicht für Versicherungs-   hörde gegenüber diesem Versicherungsunternehmen\nunternehmen, die als kleinere Vereine(§ 53) anerkannt        die zur Beseitigung des Mißbrauchs erforderlichen\nsind.                                                        Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann\ndie Aufsichtsbehörde ferner dem Versicherungsunter-\n(3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetzlichen Ver-   nehmen den Abschluß derartiger Mitversicherungen\ntreter einer Prüfungsgesellschaft, die nach Absatz 1         untersagen oder die in § 87 Abs. 1 bezeichneten Maß-\nSatz 2 herangezogen werden, gilt § 168 des Aktienge-         nahmen treffen.§ 81 Abs. 3 und§ 87 Abs. 3 bis 5 gelten\nsetzes sinngemäß.                                            entsprechend. Als Mißbrauch ist es insbesondere anzu-\nsehen, wenn ein Versicherungsunternehmen die einem\n§ 85                             führenden Versicherer üblicherweise zukommenden\n(weggefallen)                        Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versi-\ncherungsunternehmen beteiligt, die nach § 111 Abs. 2\n§ 86                             nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.\nDie Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines\nUnternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden                                      § 88\nVersicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäfts-               ( 1) Das Konkursgericht hat auf Antrag der Aufsichts-\nbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Er-   behörde den Konkurs über das Vermögen eines Versi-\nlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.                cherungsunternehmens zu eröffnen; doch bleibt § 107\nAbs. 1 der Konkursordnung unberührt. Nur die Auf-\n§ 87                             sichtsbehörde kann die Konkurseröffnung beantragen.\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für ein-      Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar. Die Sätze 1\nzelne Versicherungssparten oder            den   gesamten    bis 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versiche-\nGeschäftsbetrieb widerrufen, wenn                            rungsunternehmen, über deren Vermögen ein Konkurs-\nverfahren nicht zulässig ist.\n1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Ertei-\nlung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,                      (2) Sobald das Versicherungsunternehmen zah-\nlungsunfähig wird, hat es sein Vorstand der Aufsichts-\n2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Ver-             behörde anzuzeigen. Ebenso ist zu verfahren, sobald\npflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder      sich bei Aufstellung der Jahresbitanz oder einer Zwi-\ndem Geschäftsplan obliegen, oder                         schenbilanz Überschuldung ergibt. Diese Anzeigepflicht\n3. sich so schwere Mißstände ergeben, daß eine Fort-         tritt an Stelle der dem Vorstand durch andere gesetzli-\nsetzung des Geschäftsbetriebs die Belange der Ver-       che Vorschriften auferlegten Pflicht, bei Zahlungsunfä-\nsicherten gefährdet oder der Geschäftsbetrieb den        higkeit oder Überschuldung Konkurseröffnung zu bean-\nguten Sitten widerspricht.                               tragen. Bleiben bei Versicherungsvereinen auf Gegen-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                          1281\nseitigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz             (4) Die Mitglieder des Bundesaufsichtsamts dürfen\narbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter-     nicht gleichzeitig Leiter oder Beamte öffentlich-recht-\nnehmen, bei denen Nachschüsse oder Umlagen zu lei-         licher Versicherungsunternehmen sein.\nsten sind, ausgeschriebene Nachschüsse oder Umla-\ngen fünf Monate über die Fälligkeit rückständig, so hat\n§ 91\nder Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar ein-\ngegangenen Nachschüsse oder Umlagen außer                     ( 1) Um den Geschäftsverkehr des Bundesaufsichts-\nBetracht bleiben, Überschuldung ergibt; ist dies der Fall, amts mit den seiner Aufsicht unterstehenden Versi-\nso hat er es binnen einem Monat nach Ablauf der            cherungsunternehmen zu erleichtern, kann der Bundes-\nbezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.        minister der Finanzen nach Bedarf im Einvernehmen mit\nDie gleichen Pflichten haben die Liquidatoren.             der beteiligten Landesregierung aus den Landesbeam-\nten besondere Beauftragte bestellen, die im Auftrag und\n§ 89                            nach näherer Anordnung des Bundesaufsichtsamts\nbestimmte Unternehmen unmittelbar beaufsichtigen.\n(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung\nund der Vermögenslage eines Unternehmens, daß                 (2) § 90 Abs. 4 gilt entsprechend.\ndieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Ver-\npflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Konkurses                                § 92\naber zum Besten der Versicherten geboten erscheint,\n(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht beim Bun-\nso kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche\ndesaufsichtsamt ein Beirat aus Sachverständigen des\nanordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffor-\nVersicherungswesens; die Mitglieder des Beirats wer-\ndern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der\nden auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen\nGeschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der\nvom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren\nMängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, beson-\nders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und        berufen.\nbei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Belei-          (2) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beraten\nhung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlun-          das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\ngen darauf, können zeitweilig verboten werden.              gutachtlich bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse und\n(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann      wirken mit Stimmrecht bei den Entscheidungen der\ndie Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen       Beschlußkammern mit.\neines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen               (3) Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehren-\nVersicherungen dem Vermögensstand entsprechend              amt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tage-\nherabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleich-      gelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sät-\nmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände recht-          zen, die der Bundesminister der Finanzen bestimmt.\nfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von\nVersicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in\n§§ 93 bis 100\neiner als in einer anderen begründet ist. Bei der Herab-\nsetzung werden, soweit rechnungsmäßige Deckungs-                                  (weggefallen)\nrücklagen der einzelnen Versicherungen bestehen,\nzunächst die Deckungsrücklagen herabgesetzt und                                       § 101\ndanach die Versicherungssummen neu festgestellt,\nsonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der          (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamts für das Ver-\nVersicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der       sicherungswesen und des Verfahrens vor ihm sind dem\nbisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herab-       Bund von den seiner Aufsicht unterstellten Versiche-\nsetzung nicht berührt.                                      rungsunternehmen durch Entrichtung von Gebühren\nnach Absatz 2 zu erstatten; zu den Kosten gehören\n(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 können          auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prü-\nauf eine selbständige Abteilung des Deckungsstocks          fern nach § 84 Abs. 1 Satz 2 entstanden sind. Zu den\n( § 66 Abs. 7) beschränkt werden.                           Kosten sind hinzuzurechnen die Gebühren, die im Vor-\njahr nicht eingegangen sind.\n2. Verfassung und Verfahren                     (2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel\nder Aufsichtsbehörden                     der Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von eins\nvom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Ver-\n§ 90                             sicherungsentgelten darf nicht überschritten werden.\nDie Gebühren werden nach dem Verhältnis der Rohent-\n( 1) (weggefallen)\ngelte (Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse,\n(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamts für das        Umlagen) berechnet, die einem jeden Unternehmen im\nVersicherungswesen wird auf Vorschlag der Bundes-           letzten Geschäftsjahr aus den von ihm im Geltungsbe-\nregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bun-            reich dieses Gesetzes abgeschlossenen Versicherun-\ndespräsident beruft ferner auf Vorschlag des Bundes-         gen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Über-\nministers der Finanzen ständige Mitglieder des Bundes-       schüsse oder Gewinnanteile, erwachsen sind.\naufsichtsamts für das Versicherungswesen. Die ständi-\n(3) Den Gebührensatz bestimmt jährlich das Bundes-\ngen Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.\naufsichtsamt in Tausendteilen der gebührenpflichtigen\n(3) Die übrigen Beamten ernennt der Bundesminister       Einnahme an Versicherungsentgelten. Dabei kann es\nder Finanzen.                                                die gebührenpflichtige Einnahme und die Gebühren","1282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nnach Grundsätzen abrunden, die der Genehmigung des          . gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber\nBundesministers der Finanzen bedürfen. Der Bundesmi-          zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge\nnister der Finanzen kann einen Mindestgebührenbetrag          mit Versicherungsnehmern im Geltungsbereich dieses\nfestsetzen.                                                   Gesetzes und über inländische Grundstücke abzu-\nschließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbe-\n(4) Die Gebühren setzt das Bundesaufsichtsamt fest;\nhörden und vor Gerichten zu vertreten. Der Hauptbevoll-\nes übermittelt den Unternehmen einen Verteilungsplan\nmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister\nund fordert sie auf, die Gebühren an die Bundeshaupt-\nanzumelden.\nkasse binnen einem Monat einzuzahlen. Nach Fristab-\nlauf können fällige Beträge wie öffentliche Abgaben ein-          (4) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicher-\ngezogen werden.                                                heiten gestellt werden müssen, kann sich das Bundes-\n§ 102                               aufsichtsamt in den Bedingungen für die Rückgabe vor-\nbehalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versi-\nDas Bundesaufsichtsamt kann bei einem Beweisver-\ncherten zu verfügen.\nfahren, das durch unbegründete Anträge oder\nBeschwerden veranlaßt worden ist, sowie bei einem                                         § 106 a\nerfolglosen Rechtsmittel die baren Auslagen ganz oder\nteilweise den Antragstellern auferlegen.                          ( 1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat mit dem\n§ 103                              Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb dem Bun-\ndesaufsichtsamt einzureichen\n(1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht jährlich\nMitteilungen über den Stand der seiner Aufsicht unter-        1 . den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und\nstellten Versicherungsunternehmen sowie über seine                 4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für\nWahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungs-                    die Niederlassung einschließlich der Satzung des\nwesens.                                                            Unternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur\ngesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines\n(2) Ebenso veröffentlicht es fortlaufend seine Rechts-        Aufsichtsorgans zu benennen;\nund Verwaltungsgrundsätze.                                    2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des\nSitzlandes darüber,\n§ 104\na) welche Versicherungssparten das Unternehmen\n(weggefallen)                                    zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risi-\nken es tatsächlich deckt,\nVI. Ausländische Versicherungsunternehmen                       b) daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe\nder Solvabilitätsspanne oder des für die betriebe-\n§ 105                                        nen Versicherungssparten erforderlichen Min-\n(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im                   destbetrages des Garantiefonds verfügt, falls\nInland durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder                   dieser höher ist,\nandere Vermittler das Direktversicherungsgeschäft                  c) in welcher Höhe Mittel für den Organisationsfonds\nbetreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.                               vorhanden sind;\n(2) Für die Unternehmen gilt entsprechend dieses\n3. den Nachweis über die Eigenmittel des Unterneh-\nGesetz, soweit sich nichts anderes aus den §§ 106 bis\nmens;\n111 ergibt.\n§ 106                              4. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung\nfür jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das\n(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet                  Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese\nUnterlagen nur für die bereits abgeschlossenen\n1. bei Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der\nGeschäftsjahre vorzulegen.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Bun-\ndesaufsichtsamt,                                             (2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-\n2. bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied-            rungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbe-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft          reich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gilt\nder Bundesminister der Finanzen.                          Absatz 1 entsprechend.\n(2) Die Unternehmen haben im Geltungsbereich                   (3) Soweit keine Versagungsgründe nach§ 8 Abs. 1\ndieses Gesetzes eine Niederlassung zu errichten und            vorliegen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das\ndort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsun-         eine in seinem Sitzland zugelassene Rechtsform\nterlagen zur Verfügung zu halten. Für die Geschäfts-           besitzt, nur versagt werden, wenn die in § 106 Abs. 2\ntätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu          und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\nlegen.                                                         Den in einer Vereinigung zusammengeschlossenen Ein-\nzelversicherern darf die Erlaubnis unter einer Sammel-\n(3) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtig-      bezeichnung nur erteilt werden, wenn die Vereinigung\nter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen           im Namen der Einzelversicherer für den Fall der\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben           Zwangsvollstreckung nach § 109 Abs. 2 Satz 3 darauf\nmuß. Dieser hat die Pflichten zu erfüllen, die dieses          verzichtet, Rechte daraus herzuleiten, daß die Zwangs-\nGesetz den Geschäftsleitern eines Unternehmens mit             vollstreckung auch in Vermögenswerte von Einzelversi-\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes auferlegt. Er          cherern erfolgt, gegen die der Titel nicht wirkt; die Ver-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                          1283\nzichtserklärung muß bis zur vollständigen Abwicklung        daß die gestellten Sicherheiten für den übernommenen\nder im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlos-          Bestand bestehenbleiben, wenn auch von dem über-\nsenen Versicherungsverträge unwiderruflich sein.            nehmenden Unternehmen Sicherheiten gefordert wer-\nden können.\n(4) Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unter-\nnehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb          (3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-\nverliert; § 87 bleibt unberührt. Die Geschäftstätigkeit     rungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbe-\nkann vorläufig untersagt werden, bis die vorgesehene        reich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gelten\nAnhörung der zuständigen Behörde des Sitzlandes             die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nabgeschlossen ist.\n(4) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn\n(5) Hat die zuständige Behörde des Sitzlandes Verfü-\ngungsbeschränkungen über die Vermögensgegen-                1. das Bundesaufsichtsamt sich nach Anhörung des\nstände eines Unternehmens angeordnet, weil dessen               Versicherungsbeirats gutachtlich äußert, daß keiner\nEigenmittel unzureichend sind, so trifft das Bundesauf-         der Gründe des§ 8 Abs. 1 zum Versagen der Erlaub-\nsichtsamt auf Verlangen dieser Behörde entsprechende            nis vorliegt,\nMaßnahmen für die im Geltungsbereich dieses Geset-\n2. die Voraussetzungen des§ 106 Abs. 2 und 3 erfüllt\nzes belegenen Vermögensgegenstände.§ 81 b Abs. 4\nsind und\nbleibt unberührt.\n3. der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.\n§ 106 b\n(5) Einern Unternehmen, das in einem anderen Mit-\n(1) Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied-     gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat        die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder bean-\ndem Bundesaufsichtsamt mit dem Antrag auf Erlaubnis         tragt hat, kann auf Antrag widerruflich genehmigt wer-\nzum Geschäftsbetrieb einzureichen                           den,\n1. den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und       1. daß die Solvabilitätsspanne auf der Grundlage seiner\n4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für           gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten\ndie Niederlassung einschließlich der Satzung des            der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft berech-\nUnternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur          net wird,\ngesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines\nAufsichtsorgans zu benennen;                            2. daß Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des               schaftsgemeinschaft belegen sein können, in dem\nSitzlandes darüber,                                         das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,\na) daß das Unternehmen an seinem Sitz unter sei-        3. daß es von der Verpflichtung befreit wird, im Gel-\nnem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkei-           tungsbereich dieses Gesetzes eine Kaution zu stel-\nten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt           len.\nwerden kann,                                        Die Genehmigung erteilt im Zusammenhang mit der\nb) welche Versicherungssparten das Unternehmen          Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Bundesminister der\nzu betreiben befugt ist und welche Arten von Risi-  Finanzen, in den sonstigen Fällen das Bundesaufsichts-\nken es tatsächlich deckt;                           amt. Für den Widerruf der Genehmigung ist das Bundes-\naufsichtsamt zuständig.\n3. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung\nfür jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das     (6) (weggefallen)\nUnternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese\n(7) Das Bundesaufsichtsamt widerruft die Erlaubnis,\nUnterlagen nur für die bereits abgeschlossenen\nwenn\nGeschäftsjahre vorzulegen.\n1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum\n(2) Die Anforderungen an die Kapitalausstattung rich-\nGeschäftsbetrieb verliert,\nten sich nach § 8. Das Unternehmen hat sich zu ver-\npflichten, Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabi-     2. im Falle des Absatzes 5 die Erlaubnis zum\nlitätsspanne zu bilden, die sich nach dem Geschäftsum-           Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat der\nfang der Niederlassung bemißt. Diese Eigenmittel müs-            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft widerrufen\nsen bis zur Höhe des Garantiefonds im Geltungsbereich            wird, weil die Eigenmittel unzureichend sind.\ndieses Gesetzes, im übrigen im Gebiet der Mitgliedstaa-      § 87 bleibt unberührt. Der Bundesminister der Finanzen\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft belegen         kann die Erlaubnis widerrufen, wenn dies im öffentlichen\nsein. Der Mindestbetrag des Garantiefonds darf 50 vom        Interesse geboten erscheint.\nHundert des nach§ 53 c Abs. 2 festgesetzten Betrages\nnicht unterschreiten. Das Unternehmen hat sich ferner           (8) Hat die für die Überwachung der Kapitalausstat-\nzu verpflichten, die geforderten Sicherheiten (feste und     tung des Unternehmens für die gesamte Geschäfts-\nbewegliche Kaution) zu stellen. Die feste Kaution            tätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nbeträgt mindestens 25 vom Hundert des nach § 53 c            schaftsgemeinschaft zuständige Behörde Verfügungs-\nAbs. 2 festgesetzten Mindestbetrages des Garantie-           beschränkungen über Vermögensgegenstände des\nfonds. Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel ange-      Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel\nrechnet. Im Falle der Übertragung eines Versicherungs-       unzureichend sind, so gilt § 106 a Abs. 5 Satz 1 ent-\nbestandes(§ 14) kann die Aufsichtsbehörde anordnen,          sprechend. § 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.","1284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 106 C                            Wege des Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Ver-\ntrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-\nAusländischen Versicherungsunternehmen, welche\nmeinschaft betreiben.\ndie Lebensversicherung zugleich mit anderen Versiche-\nrungssparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im\n(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen fer-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebens-\nner nicht ausländische Versicherungsunternehmen mit\nversicherung erlaubt werden.\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft, soweit sie sich an Mitversiche-\n§ 107                             rungen über Risiken in der Gemeinschaft beteiligen.\nAusländische Versicherungsunternehmen, denen der           Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß\nGeschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden ist, dürfen\n1. die Mitversicherung ausschließlich gewerbliche oder\ndie Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern,\nfreiberufliche Risiken der Versicherungssparten 4\ndie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\nbis 9, 11 bis 13 und 16 der Anlage Teil A mit Aus-\ndieses Gesetzes haben, sowie Versicherungsverträge\nnahme von Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit\nüber dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmäch-\nSchäden durch Kernenergie oder Arzneimittel deckt,\ntigte abschließen, die im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes wohnen.                                                   2. der Mitversicherung\n§ 108                                  a) in den Sparten 8, 9, 11, 13 und 16 der Anlage\n(weggefallen)                                  Teil A allgemeine Versicherungsbedingungen, die\ndem führenden Versicherer nach diesem Gesetz\n§ 109                                      genehmigt worden sind, und\n(1) Für Klagen, die aus dem inländischen Versiche-            b) die Tarife des führenden Versicherers zugrunde\nrungsgeschäft gegen das Unternehmen erhoben wer-                      liegen,\nden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk es seine\n3. der führende Versicherer befugt ist, im Geltungs-\nNiederlassung ( § 106 Abs. 2) hat. Dieser Gerichtsstand\nbereich dieses Gesetzes derartige Risiken auch\ndarf nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.\nallein zu decken,\n(2) Ansprüche aus einem inländischen Versiche-\nrungsgeschäft der in einer Vereinigung zusammenge- . 4. der Mitversicherer bei der Beteiligung an der Mitver-\nschlossenen Einzelversicherer(§ 106 a Abs. 3 Satz 2)             sicherung außer über den führenden Versicherer\nkönnen nur durch und gegen den Hauptbevollmächtig-               nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich\nten gerichtlich geltend gemacht werden. Ein gemäß                dieses Gesetzes tätig wird und\nSatz 1 erzielter Titel wirkt für und gegen die an dem Ver-\n5. der durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2\nsicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. Aus\nfestgelegte Umfang der Risiken nicht unterschritten\neinem gegen den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel\nwird.\nkann in die von ihm verwalteten, im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes belegenen Vermögenswerte aller in                (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nder Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversi-            durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\ncherer vollstreckt werden.                                    Bundesrates bedarf,\n§ 110\n1. Absatz 1 auf ausländische Versicherungsunterneh-\nmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-\n(1)  Für ausländische Versicherungsunternehmen                 päischen Wirtschaftsgemeinschaft für anwendbar zu\ngelten die §§ 57 bis 59 und 64 nur, soweit es das Bun-            erklären, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürf-\ndesaufsichtsamt bestimmt. Die§§ 54 bis 54 b, 54 d, 65             nis besteht,\nund 66 Abs. 1 bis 3 a und Abs. 5 bis 7 sowie die§§ 67\n2. zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Euro-\nund 70 bis 79 a gelten bei ausländischen Unternehmen\npäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versi-\nnur für die im Inland abgeschlossenen Versicherungen.\ncherungswesens Vorschriften über den Umfang der\n(2) Bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied-           Risiken zu erlassen, die nach Absatz 2 gedeckt wer-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                  den dürfen.\nwird ein Treuhänder nach den §§ 70 bis 76 nicht\nbestellt. Der Deckungsstock für diese Versicherungen\nist nach näherer Bestimmung des Bundesaufsichts-                Vl.a. Zusammenarbeit des Bundesaufsichtsamts\namts so sicherzustellen, daß nur mit seiner Genehmi-                         für das Versicherungswesen\ngung darüber verfügt werden kann.                                           mit den zuständigen Behörden\nder anderen Mitgliedstaaten\n§ 111                                   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(1)  Ausländische Versicherungsunternehmen mit                     auf dem Gebiet der Direktversicherung\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\n§ 111 a\nschaftsgemeinschaft, die im Geltungsbereich dieses\nGesetzes ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4           Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, den zuständi-\nbis 7 und 12 genannten Versicherungssparten betrei-            gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten die Aus-\nben, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes              künfte zu erteilen und die Unterlagen zu übermitteln, die\nnicht, soweit sie das Direktversicherungsgeschäft im           zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                          1285\n§ 111 b                           tätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten, die dem Antrag\nzugestimmt haben, wenn dies in dem Antrag vorgese-\n( 1) Beantragt ein Unternehmen mit Sitz im Geltungs-\nhen ist.\nbereich dieses Gesetzes die Erlaubnis zum Geschäfts-\nbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat, so nimmt das            (3) Überwacht das Bundesaufsichtsamt die Kapital-\nBundesaufsichtsamt zu dem Geschäftsplan und den             ausstattung, so unterrichtet es die zuständigen Behör-\nsonstigen Zulassungsunterlagen Stellung, die ihm die        den der beteiligten Mitgliedstaaten von den nach§ 81 b\nzuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mit          Abs. 2 Satz 2 getroffenen Maßnahmen. Es kann diese\nihrer gutachtlichen Äußerung übersandt hat. Äußert sich     Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu tref-\ndas Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb von drei Mona-       fen.\nten nach Eingang dieser Unterlagen, so gilt dies als\npositive Stellungnahme.                                                         VII. Bausparkassen\n(2) Im Falle des§ 106 a Abs. 1 übersendet das Bun-                                (weggefallen)\ndesaufsichtsamt den Geschäftsplan und die in § 5\nAbs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Unterlagen\nmit seiner gutachtlichen Äußerung der zuständigen\nVIII. Übergangsvorschriften\nBehörde des Sitzlandes zur Stellungnahme. Äußert sich\ndiese Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach                                      § 122\nEingang der Unterlagen, so unterstellt das Bundesauf-\nsichtsamt eine positive Stellungnahme.                         Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar\n1902 in einem oder in mehreren Ländernlandesgesetz-\nlich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedür-\n§ 111 C\nfen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie\n(1) Hat das Bundesaufsichtsamt auf Grund des§ 81 b     ihren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die\nAbs. 2 Satz 2 die freie Verfügung über die Vermögens-      sie bis zum 1. Januar 1902 eingehalten gehabt hatten\ngegenstände eines Unternehmens eingeschränkt oder          oder die ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäfts-\nuntersagt, so unterrichtet es die zuständigen Behörden     betrieb auf besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die\nder anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen      Erlaubnis gezogen waren.\nzugelassen ist. Es kann diese Behörden ersuchen, die\ngleichen Beschränkungen anzuordnen.                                                      § 123\n(2) Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer           Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu\nNiederlassung eines Unternehmens mit Sitz in einem         diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften\nMitgliedstaat auf Grund des § 81 b Abs. 4 eine Verfü-      und aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf\ngungsbeschränkung erläßt, unterrichtet es die zustän-      Grund von Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde\ndige Behörde des Sitzlandes.                               erworbenen Vermögenswerte können im gebundenen\nVermögen verbleiben, im Deckungsstock jedoch nur,\n(3) Vor der Genehmigung eines Bestandsübertra-\nsoweit sie bereits dem Deckungsstock zugeführt und in\ngungsvertrages(§ 14) setzt sich das Bundesaufsichts-\ndas Deckungsstockverzeichnis eingetragen waren.\namt mit den zuständigen Behörden der beteiligten Mit-\ngliedstaaten ins Benehmen.\n§§ 124 bis 127\n§ 111 d                                                   (weggefallen)\n( 1) Widerruft das Bundesaufsichtsamt gemäß § 87\ndie Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb für ein Unterneh-                                      § 128\nmen, das auch in anderen Mitgliedstaaten zugelassen\nFür Vereine, die am 1. Januar 1902 die Versicherung\nist, so unterrichtet es die zuständigen Behörden dieser\nihrer Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitig-\nMitgliedstaaten und setzt sich mit ihnen wegen der nach\nkeit betrieben haben und rechtsfähig gewesen sind, gel-\n§ 87 Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen ins Benehmen.\nten auch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ver-\n(2) Vor Widerruf der Erlaubnis für ein ausländisches     sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Abschnitt III)\nUnternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat setzt sich      außer den Vorschriften über den Gründungsstock und\ndas Bundesaufsichtsamt mit der zuständigen Behörde          die Verlustrücklage. Sie haben jedoch bis zum\ndes Sitzlandes ins Benehmen. Wird die Geschäftstätig-       31. Dezember 1983 eine Verlustrücklage zu bilden;\nkeit vorläufig untersagt, so unterrichtet das Bundesauf-    § 53 b bleibt unberührt.\nsichtsamt unverzüglich die zuständige Behörde des\nSitzlandes.                                                                       §§ 129 bis 133 a\n§ 111 e                                                    (weggefallen)\n(1) Soll einem Antrag gemäß§ 106 b Abs. 5 stattge-\n§ 133 b\ngeben werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der\nzuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen             (1) Versicherungsunternehmen, deren Rechtsform\ndas Unternehmen zugelassen oder ein Zulassungsver-          nicht § 7 entspricht, haben bis zum 31. Juli 1976 eine\nfahren anhängig ist.                                         der zugelassenen Rechtsformen anzunehmen.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt überwacht die Kapital-          (2) Einern Antrag auf Ausdehnung der Geschäftstä-\nausstattung für den gesamten Umfang der Geschäfts-        tigkeit auf andere Versicherungssparten oder ein ande-","1286                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nres Gebiet darf nur stattgegeben werden, wenn das                                     § 133 f\nUnternehmen zugleich eine § 7 entsprechende Rechts-\n(1) Bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Geltungs-\nform annimmt.\nbereich dieses Gesetzes, der die Erlaubnis zum Betrieb\n§ 133 C                           der Lebensversicherung bis zum 14. März 1989 erteilt\n(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Geltungs-\nwird und an der ein Versicherungsunternehmen mit Sitz\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\nbereich dieses Gesetzes, die am 14. September 1981\nzum Betrieb der Lebensversicherung befugt sind, haben      meinschaft, welches die Lebensversicherung zugleich\nmit anderen Versicherungssparten betreibt, zumindest\ndie Vorschriften über die Kapitalausstattung bis zum\n14. März 1984 zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann       mit 95 vom Hundert beteiligt ist, gilt bis zum Ende des\nsiebenten Geschäftsjahres nach Erteilung der Erlaubnis\nein Unternehmen, dessen in Höhe der Solvabilitäts-\nspanne (§ 53 c Abs. 1) ohne Abzug der Rückversiche-        zum Geschäftsbetrieb eine finanzielle Garantie des\nrung gebildete Eigenmittel am 15. März 1984 nicht den       letztgenannten Unternehmens bis zur Höhe der Hälfte\nMindestbetrag des Garantiefonds (§ 53 c Abs. 2) errei-      des Mindestbetrages des Garantiefonds(§ 53 c Abs: 2)\nals Eigenmittel, solange die Solvabilitätsspanne (§ 53 c\nchen, von der Verpflichtung befreien, Eigenmittel in\ndieser Höhe vor Ablauf des Geschäftsjahrs nachzuwei-        Abs. 1 ) nicht höher als der Mindestbetrag des Garantie-\nfonds ist. In diesem Fall wird nicht eingezahltes Grund-\nsen, in dem die in Höhe der Solvabilitätsspanne ohne\nkapital über die Vorschrift des § 53 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\nAbzug der Rückversicherung gebildeten Eigenmittel den\nBuchstabe a hinaus auch insoweit nicht als Eigenmittel\nMindestbetrag des Garantiefonds erreichen. Die Befrei-\nangesehen, als es zusammen mit dem Garantiebetrag\nung darf nicht über den 14. März 1989 hinaus gewährt\nwerden.                                                     die Hälfte des Mindestbetrages des Garantiefonds\nübersteigt. Die Garantie muß bis zur vollständigen\n(2) Einern Antrag der in Absatz 1 genannten Unter-      Ersetzung durch andere Eigenmittel (Absatz 3) unwi-\nnehmen auf Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf           derruflich sein.\nandere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das beteiligte\ndarf nur stattgegeben werden, wenn die Vorschriften\nüber die Kapitalausstattung erfüllt sind.                  Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungsbereich\n(3) Einern in Absatz 1 genannten Unternehmen, des-     dieses Gesetzes keine Niederlassung für den Betrieb\nsen Eigenmittel bis zum 14. März 1984 die vorgeschrie-     anderer Versicherungssparten als der Lebensversiche-\nbene Höhe nicht erreichen, kann die Aufsichtsbehörde       rung hat und sowohl über die für den Betrieb der\neine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren           Lebensversicherung ,als auch über die für den Betrieb\ngewähren, sofern das Unternehmen einen Solvabilitäts-      anderer Versicherungssparten als der Lebensversiche-\nplan vorgelegt hat.                                        rung vorgeschriebenen Eigenmittel verfügt. Hierbei dür-\nfen Eigenmittel in Höhe der Garantie nicht berücksich-\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen mit      tigt werden.\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das am\n31. Januar 1976 zum Betrieb der in der Anlage Teil A          (3) Die Aktiengesellschaft muß die Garantie schritt-\nNr. 1 bis 17 genannten Versicherungssparten befugt         weise, beginnend mit dem dritten Geschäftsjahr nach\nwar und dessen Beiträge am 31. Juli 1978 das Sechs-        der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, durch\nfache des Mindestbetrages des Garantiefonds nicht          andere Eigenmittel ersetzen. Hierfür ist gleichzeitig mit\nerreichten, von der Verpflichtung befreien, Eigenmittel in dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäfts-\ndieser Höhe vor Ablauf des Geschäftsjahrs nachzuwei-       betrieb ein Plan vorzulegen, der der Genehmigung der\nsen, in dem die Beiträge den sechsfachen Betrag errei-     Aufsichtsbehörde bedarf.\nchen. Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn der Rat der\nEuropäischen Gemeinschaften beschließt, daß solche\nBefreiungen aufzuheben sind. Die Befreiung ist zu befri-                              § 133 g\nsten, wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit           Bestehende Verträge über Funktionsausgliederun-\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes auf         gen(§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sind der Aufsichtsbehörde vorzu-\nandere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet        legen, soweit sie bisher noch nicht vorgelegt worden\nausdehnt. Eine befristete Befreiung darf nicht über den    sind.\n31. Juli 1983 hinaus gewährt werden.\nIX. Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 133 d\n§ 134\nAusländischen Unternehmen mit Sitz in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,          Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche Anga-\ndie nachweisen, daß sie über die vorgeschriebene Kapi-     ben macht, um für ein Versicherungsunternehmen die\ntalausstattung verfügen, sind auf ihren Antrag die von     Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Verlängerung einer\nihnen gestellten Sicherheiten freizugeben.                 Erlaubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung der\nGeschäftsunterlagen,       des    Versicherungsbestandes\n(§ 14) zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\n§ 133e                           Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nFür ausländische Unternehmen mit Sitz außerhalb der\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft gilt § 133 c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspre-                           §§ 135 und 136\nchend.                                                                            (weggefallen)","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                               1287\n§ 137                             rungsunternehmens entgegen § 88 Abs. 2 es unterläßt,\nder Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige\n(1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das\nErgebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche        zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\nUmstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheits-         oder mit Geldstrafe bestraft.\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.         (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der          heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits-                                 § 142\nstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.                                            (weggefallen)\n§ 138\n§ 143\n(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 404 des\nAktiengesetzes, ein Geheimnis des Versicherungsun-             Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-\nternehmens, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-         rats, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liqui-\ngeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als                 dator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit\n1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57 Abs. 2,       1. in Darstellungen oder Übersichten über den Vermö-\ngensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Aus-\n2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder\nkünften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse\nLiquidator\ndes Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert\nbekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Frei-           oder\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nbestraft.                                                    2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes einem Abschlußprüfer\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der               oder sonstigen Prüfer des Versicherungsvereins zu\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder               geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhält-\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits-          nisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder ver-\nstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird            schleiert,\nbestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichne-       wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge-          strafe bestraft.\nheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.                                       § 144\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Versicherungsun-         (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vor-\nternehmens verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands          stands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtig-\noder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Auf-        ter (§ 108) oder als Liquidator eines Versicherungs-\nsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat        unternehmens\nbegangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren\nantragsberechtigt.                                           1. die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des\nGesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan\n§ 139                                 über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen\n(1) Wer als Sachverständiger, der die Berechnung der          ermittelten Gewinns vorschlägt oder zuläßt,\nDeckungsrücklage bei einem Lebens-, Kranken- oder            2. einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des\nUnfallversicherungsunternehmen zu prüfen hat, eine                Deckungsstocks oder über die Berechnung,\nBestätigung nach § 65 Abs. 2 falsch abgibt, wird mit             Buchung, Aufbewahrung oder Verwaltung der Dek-\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe            kungsrücklage oder des Deckungsstocks (§§ 54 a\nbestraft.                                                         bis 54 c, 65 bis 67, 77, 79) zuwiderhandelt oder eine\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur         Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 4 nicht oder\nÜberwachung eines Deckungsstocks bestellt ist, oder               nicht richtig erteilt,\nals Stellvertreter eines solchen Treuhänders ( § 70) eine    3. dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung\nBestätigung nach § 73 falsch abgibt.                             von Geldbeständen zuwiderhandelt oder\n4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten\n§ 140                                 Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den\n(1) Wer im Inland das Versicherungsgeschäft ohne              Betrieb solcher Geschäfte zuläßt.\ndie vorgeschriebene Erlaubnis betreibt, wird mit Frei-          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe            bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet wer-\nbestraft.                                                    den.\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\n§ 144a\nheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu\neinhundertachtzig Tagessätzen.                                  ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 141                             1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Versi-\n(1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevoll-          cherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt,\nmächtigter (§ 108) oder als Liquidator eines Versiehe-           das die zum Betrieb derartiger Versicherungsge-","1288                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, oder                               § 152\nden Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein\nDas Bundesaufsichtsamt und die aufsichtsführenden\nsolches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt\nLandesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts- und Ver-\noder\nwaltungsgrundsätze sich gegenseitig mitzuteilen. Dies\n2. einer auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 ergan-     gilt auch für die Grundsätze, welche die Landesbehör-\ngenen Anordnung zuwiderhandelt.                       den bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen\nVersicherungsunternehmen aufstellen.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 153\n§ 145                              Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nten, die den Betrieb bestimmter Versicherungsge-\nDie Strafdrohungen der §§ 141 und 143 sowie die\nschäfte öffentlich-rechtlichen Versicherungsunterneh-\nBußgelddrohung des § 144 gelten auch für die Mitglie-\nmen vorbehalten.\nder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie die\nLiquidatoren eines Vereins, der nach § 128 als Versi-                                 § 154\ncherungsverein auf Gegenseitigkeit zu behandeln ist.\n(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vor-\nschriften über die polizeiliche Überwachung der Feuer-\n§ 145 a                          versicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der\nVerwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1        Auszahlung von Brandentschädigungen.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-\n(2) (weggefallen)\ndesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, soweit\ndie Aufsicht über Versicherungsunternehmen dem Bun-           (3) Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feu-\ndesaufsichtsamt zusteht.                                  erversicherungsunternehmen am 1. Januar 1901 in\neinem lande nach Landesrecht oder auf Grund von Ver-\neinbarungen mit Landesbehörden zur Übernahme\nX. Schlußvorschriften                    gewisser Versicherungen oblagen, wenn das Unterneh-\nmen seinen Geschäftsbetrieb in dem lande fortgesetzt\n§ 146                           hat und fortsetzt oder ihm nach diesem Gesetz der\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist. Die Erfüllung der\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des      Verpflichtungen überwacht die Aufsichtsbehörde nach\nBundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller   diesem Gesetz.\nVersicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Ver-\n§ 155\nsicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs. 1 Buch-\nstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwi-                                (weggefallen)\nschen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die\nRechtsstellung ihrer Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183,                                  § 156\n1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise\nnicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt,           § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch\nsoweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes       für Versicherungsaktiengesellschaften.\ndie Belange anderer Versicherter und die dauernde\nErfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht                              § 156a\ngefährdet werden.\n(1) § 5 Abs. 4 sowie die§§ 53 c und 81 b Abs. 1 und\n2 gelten nicht für\n§§ 147 bis 149\n1. Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu\n(weggefallen)                            werden brauchen, wenn\na) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbe-\n§ 150                                   halten sind oder Versicherungsansprüche\nAlle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Auf-              gekürzt werden dürfen, und\nsicht unterliegen, haben dem Bundesaufsichtsamt für            b) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverord-\ndas Versicherungswesen die von ihm erforderten Zähl-              nung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht\nnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen.               übersteigen,\nÜber die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat\nzu hören.                                                      es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung oder\ndie Kredit- und Kautionsversicherung betreiben;\n§ 151\n2. Sterbekassen, deren Leistungen die durchschnittli-\nÖffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die         chen Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht\nnicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen,             übersteigen, sowie Betriebssterbekassen und Pen-\nhaben dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-            sionskassen.\nwesen auf Anforderung die gleichen statistischen Anga-\nben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Ver-         (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nsicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem       zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäi-\nGesetz unterliegen.                                       schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versiehe-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                            1289\nrungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der           die Auflagen nach Absatz 2 oder die Rechte der Auf-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, den für die              sichtsbehörde nach § 83 Abs. 2 durchgesetzt werden\nAnwendung des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b maßge-           sollen.\nbenden Betrag der jährlichen Beiträge festzusetzen.\n§ 158\n(3) Für ausländische Versicherungsunternehmen mit\nDie Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmel-\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nzungen und Vermögensübertragungen in der vom\nschaftsgemeinschaft, die nach dem Recht ihres Sitzlan-\n1. Januar 1983 an geltenden Fassung gelten nicht für\ndes nicht verpflichtet sind, Kapitalanforderungen ent-\nVorgänge, für deren Vorbereitung bereits vor diesem\nsprechend den Richtlinien des Rates der Europäischen\nTage der Verschmelzungs- oder Übergangsvertrag\nGemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswe-\nbeurkundet oder eine oberste Vertretung oder eine\nsens zu genügen, gelten § 14 Abs. 1 Satz 2, § 106 a\nHauptversammlung einberufen worden ist.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie die §§ 111 b bis\n111 e und 133 d nicht.\n§ 159\n(4) Für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Unter-\nnehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen                (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Ein-\nfinanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. Von ausländi-     richtungen der in § 762 Abs. 1 der Reichsversiche-\nschen Unternehmen kann das Bundesaufsichtsamt ver-          rungsordnung bezeichneten Art sowie über deren Sat-\nlangen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes          zungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung\nSicherheiten (feste und bewegliche Kaution) und einen       der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten\nangemessenen Organisationsfonds stellen.                    hierfür entsprechend. Im übrigen gelten für diese Ein-\nrichtungen § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1\n(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungsein-     Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und\nrichtungen der Deutschen Bundespost und der Deut-           Abs. 2 a bis 2 c sowie die§§ 81, 81 a, 82 bis 84, 86, 88\nschen Bundesbahn sowie für die Versorgungsanstalt           und 89 entsprechend.\ndes Bundes und der Länder, die Bundesbahn-Versiche-\nrungsanstalt-Abteilung 8- und die Versorgungsanstalt            (2) § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, die§§ 14, 54, 54 a Abs. 1\nder Deutschen Bundespost gilt dieses Gesetz nicht.          bis 3, 4 und 5, die §§ 54 d, 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 bis 3\nsowie die §§ 81, 81 a, 82 bis 84 und 86 sind auf die\nVersorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Ver-\n§ 157\nsorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester ent-\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum      sprechend anzuwenden. Form und Gliederung des jähr-\nGeschäftsbetrieb, die Geschäftsführung und die Rech-         lichen Rechnungsabschlusses bestimmt die Aufsichts-\nnungslegung der Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht      behörde; ihr ist spätestens zehn Monate nach Ablauf\neingetragen zu werden brauchen, Abweichungen von             des Geschäftsjahrs der Rechnungsabschluß vorzu-\nden §§ 11, 12, 55, 65 und 66 gestatten.                      legen.\n(2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäfts-         (3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß\nführung und die Rechnungslegung beziehen, können sie        Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die\nbesonders davon abhängig gemacht werden, daß in             nicht unter§ 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind,\nmehrjährigen Zeiträumen auf Kosten des Vereins der          bleiben diese Vorschriften unberührt.\nGeschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen\nSachverständigen geprüft und der Prüfungsbericht der\n§ 160\nAufsichtsbehörde eingereicht wird.\n(1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das im\n§ 157 a\nGeltungsbereich dieses Gesetzes die Lebensversiche-\nrung zugleich mit anderen Versicherungssparten\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf Gegensei-     betreibt, einen Teil seines Versicherungsbestandes\ntigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von      nach § 14 in der Weise, daß das Unternehmen im Gel-\nder laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen,      tungsbereich dieses Gesetzes nur noch entweder die\nwenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den         Lebensversicherung oder andere Versicherungsspar-\nsonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wah-           ten betreibt, werden die durch diese Übertragung\nrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich        bedingten Rechtsvorgänge, die der Börsenumsatz-\nerscheint. Diese Voraussetzungen können insbeson-           steuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegen, auf\ndere bei Vereinen mit örtlich eng begrenztem Wirkungs-      Antrag von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt\nkreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitrags-       nur, soweit der Wert der übertragenen Vermögensge-\naufkommen vorliegen.                                        genstände dem Wert der übertragenen versicherungs-\n(2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann befristet und   technischen Rückstellungen, der auf den übertragenen\nmit Auflagen versehen werden; sie ist zu widerrufen,        Versicherungsbestand entfallenden Verbindlichkeiten,\nwenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, daß die Vor-        sonstigen Rückstellungen und Rechnungsabgren-\nzungsposten einschließlich der anteiligen Pensionsver-\naussetzungen der Freistellung entfallen sind.\nbindlichkeiten und Pensionsrückstellungen sowie der\n(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach     anteiligen Eigenmittel und Wertberichtigungen ent-\nAbsatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die          spricht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein\nVorschriften der§§ 13, 14, 22 Abs. 4, der§§ 37 und 53 a     ausländisches Versicherungsunternehmen, das die\nsowie der Abschnitte IV und V mit Ausnahme der Vor-         Lebensversicherung zugleich mit anderen Versiche-\nschriften des§ 83 Abs. 2 sowie des§ 81 Abs. 3, soweit       rungssparten betreibt, dem im Geltungsbereich dieses","1290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGesetzes jedoch nur die Erlaubnis zum Betrieb der            (3) Die anteiligen Eigenmittel im Sinne der Absätze 1\nLebensversicherung erteilt worden ist, wenn es seinen      und 2 sind der Betrag, der der Aufsichtsbehörde nach\nBestand an Lebensversicherungsverträgen auf ein            § 53 c Abs. 4 für den zu übertragenden Versicherungs-\nUnternehmen überträgt, das nur die Lebensversiche- ·      bestand im Zeitpunkt der Übertragung nachzuweisen\nrung betreibt.                                            ist\n(2) Wird ein Versicherungsbestand unter den in             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Übertragungen\nAbsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen gegen                nach dem 1 4. März 1979 und vor dem 15. März 1984.\nGewährung von Gesellschaftsrechten auf eine inländi-\nsche Kapitalgesellschaft im Sinne des Kapitalverkehr-        (5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen\nsteuergesetzes übertragen, wird der Erwerb von Gesell-    Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A\nschaftsrechten durch den ersten Erwerber auf Antrag       Nr. 1 und 18 genannten Versicherungssparten zuzuord-\nvon der Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapital-    nen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Ver-\nverkehrsteuergesetzes ausgenommen, soweit die             träge auf ein anderes Unternehmen übertragen.§ 14 gilt\nGegenleistung den Wert des übertragenen Bestandes         entsprechend. Für Übertragungen vor dem 15. März\nund der anteiligen Eigenmittel nicht übersteigt.          1 984 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983                            1291\nAnlage\nA. Einteilung der Risiken\nnach Versicherungssparten\n1. Unfall                                               1O. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb\na) Summenversicherung                                    a) Kraftfahrzeughaftpflicht\nb) Kostenversicherung                                    b) Haftpflicht aus Landtransporten\nc) kombinierte Leistungen                                c) sonstige\nd) Personenbeförderung                               11 . Luftfahrzeughaftpflicht\nHaftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des\n2. Krankheit\nFrachtführers), die sich aus der Verwendung von\na) Tagegeld                                               Luftfahrzeugen ergibt\nb) Kostenversicherung\n12. See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht\nc) kombinierte Leistungen\nHaftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des\nFrachtführers), die sich aus der Verwendung von\n3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)\nFlußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen\nSämtliche Schäden an:                                     ergibt\na) Kraftfahrzeugen\n13. Allgemeine Haftpflicht\nb) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb                    Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die\nNummern 10 bis 12 fallen\n4. Schienenfahrzeug-Kasko\nSämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen              14. Kredit\na) allgemeine Zahlungsunfähigkeit\n5. Luftfahrzeug-Kasko                                         b) Ausfuhrkredit\nSämtliche Schäden an Luftfahrzeugen                       c) Abzahlungsgeschäfte\nd) Hypothekendarlehen\n6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko\ne) landwirtschaftliche Darlehen\nSämtliche Schäden an:\na) Flußschiffen                                       15. Kaution\nb) Binnenseeschiffen\n16. Verschiedene finanzielle Verluste\nc) Seeschiffen\na) Berufsrisiken\n7. Transportgüter                                              b) ungenügende Einkommen (allgemein)\nSämtliche Schäden an transportierten Gütern,                c) Schlechtwetter\nunabhängig von dem jeweils verwendeten Trans-\nd) Gewinnausfall\nportmittel\ne) laufende Unkosten allgemeiner Art\n8. Feuer und Elementarschäden                                  f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten\nSämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die           g) Wertverluste\nNummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden\nh) Miet- oder Einkommensausfall\ndurch:\ni) indirekte kommerzielle Verluste außer den\na) Feuer\nbereits erwähnten\nb) Explosion                                                j) nichtkommerzielle Geldverluste\nc) Sturm                                                    k) sonstige finanzielle Verluste\nd) andere Elementarschäden außer Sturm\ne) Kernenergie                                         17. Rechtsschutz\nf) Bodensenkungen und Erdrutsch\n18. Leben\n9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden                      (soweit nicht unter den Nummern 19 und 20 aufge-\nführt)\nSämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die\nNummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder\nFrost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise     19. Heirats- und Geburtenversicherung\nDiebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese\nUrsachen nicht unter Nummer 8 erfaßt sind              20. Fondsgebundene Lebensversicherung","1292                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil      1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                 Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nB. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt\nwird\nUmfaßt die Zulassung zugleich\na) die Nummern 1 Buchstabe d, 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter\nder Beze.ichnung „Kraftfahrtversicherung\" erteilt;\nb) die Nummern 1 Buchstabe d, 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeich-\nnung „See- und Transportversicherung\" erteilt;\nc) die Nummern 1 Buchstabe d, 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung\n,,Luftfahrtversicherung\" erteilt;\nd) die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und\nandere Sachschäden\" erteilt;\ne) die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht\"\nerteilt;\nf) die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und\nKaution\" erteilt;\ng) die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Scha-\nden- und Unfallversicherung\" erteilt."]}