{"id":"bgbl1-1983-43-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":43,"date":"1983-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/43#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_43.pdf#page=7","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung","law_date":"1983-10-05T00:00:00Z","page":1251,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1983                            1251\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung\nVom 5. Oktober 1983\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und 16 des Gesetzes                 Worte „die Ölmühle\" durch die Worte „der\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-                   Betrieb\" ersetzt.\nnen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975              6. In § 8 werden in Absatz 1 die Absatzbezeichnung u, 1d\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und auf Grund des          Absatz 2 gestrichen.\n§ 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\ngemeinsamen Marktorganisationen wird im Einverneh-           7. § 9 wird wie folgt geändert:\nmen mit den Bundesministern der Finanzen und für\nWirtschaft verordnet:                                           a) In Absatz 1 werden die einleitenden Worte „Jede\nÖlmühle, in die\" durch die Worte „Jeder Betrieb, in\nArtikel 1                                 den\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Die Ölmühle\"\nDie Raps-Beihilfe-Verordnung vom 27. Juni 1979\ndurch die Worte „Der Betrieb'' ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 828), geändert durch Verordnung vom\n8. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2254), wird wie folgt\n8. § 1 0 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) Es werden ersetzt:\n1 . In § 1 werden nach dem Wort „verarbeitet\" die Worte              aa) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „die Ölmühle\"\n„oder bei Raps- und Rübsensamen Futtermitteln                         durch die Worte „der Betrieb\" und in Satz 2\nbeigemischt\" eingefügt.                                               die Worte „die Ölmühle auf ihre\" durch die\nWorte „der Betrieb auf seine\",\n2. In § 2 werden nach den Worten „der Ölmühle\" die                   bb) in Absatz 2 die Worte „die Ölmühle\" durch\nWorte „oder des Futtermittelherstellungsbetriebes                     die Worte „den Betrieb\",\n(Betrieb)\" eingefügt.\ncc) in Absatz 3 im Einleitungssatz die Worte „der\nÖlmühle\" durch die Worte „dem Betrieb\".\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Öl\" die\na) In Absatz 1 werden die Worte „des Ölherstel-\nWorte „oder zur Beimischung von Raps- und\nlungsbetriebes\" und „der Ölmühle\" jeweils durch\nRübsensamen in Futtermittel\" eingefügt.\ndie Worte „des Betriebes\" sowie das Wort\n,,diese\" durch das Wort „dieser\" ersetzt.\n9. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „des Ölherstel-\nlungsbetriebes\" durch das Wort „des Betriebes\"            ,,(1) Als zur Verwendung als Futtermittel in unver-\nund die Worte „der Ölmühle\" durch die Worte             ändertem Zustand bestimmt gelten insbesondere\n,,dem Betrieb\" ersetzt.                                 Ölsaaten und Mischungen, die\n1. abgepackt an Groß- und Einzelhändler abgege-\n4. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                        ben oder\n,,Rechtswidrige Bewilligungsbescheide sind zurück-          2. in Kleinverkaufspackungen bis zu 5 kg Inhalt\nzunehmen, zu Unrecht empfangene Beihilfen sind                   abgepackt worden s~nd.\"\nzurückzuzahlen.\"\nArtikel 2\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „eine              tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nÖlmühle\" durch die Worte „einen Betrieb\" und die     Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nWorte „die Ölmühle\" durch die Worte „der             auch im Land Berlin.\nBetrieb'' ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Absatz 3 werden die Worte „eine Ölmühle\"\ndurch die Worte „einen Betrieb\", die Worte „der         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nÖlmühle\" durch die Worte „dem Betrieb\" und die       in Kraft.\nBonn, den 5. Oktober 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}