{"id":"bgbl1-1983-43-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":43,"date":"1983-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Zuckersteuergesetzes","law_date":"1983-10-13T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1245\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                      Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1983                                                                                             Nr. 43\nTag                                                     In h a I t                                                                                       Seite\n13. 10. 83   Neufassung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1245\n612-4\n5. 10. 83   Zweite Verordnung zur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1251\n7847-11-4-30\n4. 10.83    Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes                                                                                                  1252\nneu: 423-1-5-4 7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 25. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1253\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1255\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1255\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zuckersteuergesetzes\nVom 13. Oktober 1983\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur                            strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenord-\nÄnderung des Zuckersteuergesetzes vom 18. Februar                               nung und anderer Gesetze vom 10. August 1967\n1983 (BGBI. 1 S. 101) wird nachstehend der Wortlaut                             (BGBI. 1 S. 877),\ndes Zuckersteuergesetzes in der seit 1. Mai 1983 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                            5. das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Dritte Gesetz\nberücksichtigt:                                                                 zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom 4. Juni\n1970 (BGBI. 1S. 673),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 612-4, veröffentlichte bereinigte Fassung des                     6. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 28 des\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des                            Gesetzes über die Neuorganisation der Marktord-\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom                             nungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608),\n10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-                        7. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 23\nrechts vorn 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),                           des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ) ,\n2. das am 1. Januar 1965 in Kraft getretene Gesetz zur\nÄnderung des Zuckersteuergesetzes vom 1 5. Januar                     8. den am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Artikel 3\n1965 (BGBI. 1 S. 9),                                                        Abs. 4 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des\n3. das am 23. Juni 1967 in Kraft getretene Zweite                               Zollgesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1\nGesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes                                S. 1695) und\nvom 15. Juni 1967 (BGBI. 1S. 601 ),                                  9. das am 1. Mai 1983 in Kraft getretene Vierte Gesetz\n4. den am 13. August 1967 in Kraft getretenen Artikel 4                        zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom\nSatz 1 Nr. 8 und Satz 2 des Gesetzes zur Änderung                           18, Februar 1983 (BGBI. 1S. 101 ).\nBonn, den 13. Oktober 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1246                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nZuckersteuergesetz (ZuckStG)\nSteuergegenstand und Geltungsbereich                   (6) lsoglukose im Sinne dieses Gesetzes sind aus\nGlukose, Glukosepolymeren oder Dextrose gewonnene\n§ 1\nfeste und flüssige Zucker mit einem Fruktosegehalt in\nder Trockenmasse von mindestens 10, aber nicht mehr\n(1) Zucker, der im Erhebungsgebiet hergestellt oder in  als 50 Gewichtshundertteilen. Enthalten so gewonnene\ndieses eingeführt wird, unterliegt der Zuckersteuer. Das   Erzeugnisse einen geringeren Fruktosegehalt in der\nErhebungsgebiet ist der Geltungsbereich des Gesetzes       Trockenmasse als 10 Gewichtshundertteile, so werden\nohne die Zollausschlüsse und Zollfreigebiete. Die          sie insgesamt als Stärkezucker behandelt. Für nach\nZuckersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der         Satz 1 gewonnene Erzeugnisse mit einem höheren\nAbgabenordnung.                                            Fruktosegehalt in der Trockenmasse als 50 Gewichts-\n(2) Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind                hundertteilen gilt Absatz 7. Erfüllen Erzeugnisse nach\nSatz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 4, so werden\n1. Rübenzucker und Zucker der chemischen Zusam-            sie als Invertzucker behandelt, wenn der Dextrose- und\nmensetzung des Rübenzuckers,                          Fruktosegehalt in der Trockenmasse 70 vom Hundert\n2. Invertzucker,                                           oder mehr beträgt.\n3. Stärkezucker und Zucker der chemischen Zusam-              (7) Fruchtzucker im Sinne dieses Gesetzes sind aus\nmensetzung des Stärkezuckers,                         anderen zuckern, zum Beispiel Invertzucker, oder fruk-\n4. lsoglukose und Zucker der chemischen Zusammen-          tosehaltigen Stoffen oder durch Umwandlung anderer\nsetzung der lsoglukose,                               Stoffe gewonnene feste und flüssige Zucker, deren\nTrockenmasse mehr als 50 Gewichtshundertteile Fruk-\n5. Fruchtzucker.                                           tose enthält. Absatz 4 bleibt unberührt.\nNatürlicher Honig gilt nicht als Zucker im Sinne dieses       (8) Zucker der chemischen Zusammensetzung des\nGesetzes.                                                  Rübenzuckers, des Stärkezuckers oder der lsoglukose\n(3) Rübenzucker im Sinne dieses Gesetzes sind aus       sind solche Zucker, die diesen Zuckerarten in ihrer che-\nRüben gewonnene feste und flüssige Zucker, ein-            mischen Zusammensetzung jeweils entsprechen, aber\nschließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der         auf andere Weise als in den Absätzen 3, 5 und 6 ange-\nZuckerabläufe, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei      geben, zum Beispiel aus anderen Ausgangsstoffen, her-\nder Herstellung andere zuckerhaltige Stoffe oder Zuk-      gestellt worden sind; solche Zucker werden wie die ent-\nker mitverwendet worden sind. Rübenzucker sind auch        sprechenden Zuckerarten behandelt. Dies gilt auch\nfeste und flüssige Zucker, die durch Entzuckerung oder     dann, wenn solche Zucker auf Grund der zu ihrer Her-\nRaffination von Rübenzuckerabläufen, Raffination von       stellung verwendeten Ausgangsstoffe andere Begleit-\nRohzucker oder Auflösen von festem Rübenzucker             stoffe als diese Zuckerarten aufweisen.\ngewonnen werden. Wird Rübenzucker weiterverarbeitet           (9) Zucker ohne nähere Bezeichnung sind sämtliche\nund werden dabei feste oder flüssige Zucker gewonnen,      nach den Absätzen 2 bis 8 der Zuckersteuer unterlie-\ndie Invertzucker oder Fruchtzucker sind oder die chemi-\ngenden Erzeugnisse.\nsche Zusammensetzung von Stärkezucker oder lsoglu-\nkose aufweisen, so sind diese nach der jeweiligen                                     §2\nZuckerart des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 zu behandeln.\n(weggefallen)\n(4) Invertzucker im Sinne dieses Gesetzes sind aus\nanderen Zuckern, zum Beispiel Saccharose, oder\ninvertzuckerhaltigen Stoffen oder durch Umwandlung                                Steuertarif\nanderer Stoffe gewonnene feste und flüssige Zucker,\nderen Trockenmasse mindestens 50 Gewichtshundert-\n§3\nteile Dextrose und Fruktose zu gleichen Teilen enthält.\nGewichtsabweichungen im Verhältnis von Dextrose zu           (1) Die Steuer für Zucker beträgt, soweit in den\nFruktose bis zu fünf vom Hundert bleiben unberücksich-     Absätzen 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, 6 Deut-\ntigt. Zucker, die auch die Voraussetzungen des Absat-       sche Mark für 100 Kilogramm Eigengewicht.\nzes 6 Satz 1 erfüllen, werden nur dann als Invertzucker\nbehandelt, wenn der Dextrose- und Fruktosegehalt in           (2) Für die Besteuerung der in den Absätzen 3 bis 7\nder Trockenmasse 70 vom Hundert oder mehr beträgt.        bezeichneten Zucker ist ihr Reinheitsgrad maßgebend.\nReinheitsgrad ist\n(5) Stärkezucker im Sinne dieses Gesetzes sind aus\n1. bei Rübenzucker der Gehalt der Trockenmasse an\nStärke gewonnene feste und flüssige Zucker, soweit es\nSaccharose und Invertzucker in Gewichtshundert-\nsich dabei nicht um Zucker nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4\nteilen,\noder 5 handelt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei\nder Herstellung andere zuckerhaltige Stoffe oder Zuk-     2. bei Invertzucker, Stärkezucker einschließlich Stärke-\nker mitverwendet worden sind. Stärkezucker ist auch           zuckerabläufen, bei lsoglukose und Fruchtzucker der\nMaltose (Malzzucker).                                         Gehalt der Trockenmasse an reduzierenden Stoffen","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1983                            1247\n- bei saccharosehaltigem Invertzucker nach Inver-       2. bei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert\nsion der Saccharose -, berechnet als Dextrose, in            3,60 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge-\nGewichtshundertteilen.                                       wicht,\n(3) Steuerfrei bleiben:                                  3. bei einem Reinheitsgrad von weniger als 70 vom\nHundert\n1. Rüben- und Rohrzuckerabläufe, Rübensäfte (Rüben-              2,40 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge-\nsirup, Rübenkraut und Rübenkreude), andere Rüben-            wicht.\nzucker- und sonstige Saccharoselösungen, flüssiger\nInvertzucker und Mischungen dieser Erzeugnisse mit                             Steuerregelung\neinem Reinheitsgrad von weniger als 70 vom Hun-                   bei Herstellung im Erhebungsgebiet\ndert,\n2. Stärkezucker - ohne die in Nummer 3 bezeichneten                                        §4\nStärkezuckerabläufe - mit einem Reinheitsgrad von                 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner\nweniger als 10 vom Hundert,\n(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Zucker aus\n3. Abläufe der Stärkezuckerherstellung, die sich nach         einem angemeldeten Herstellungsbetrieb entfernt oder\nAussehen und Geschmack als solche kennzeichnen          zum Verbrauch im Betrieb entnommen wird, und zwar im\nund einen Gesamtchloridgehalt in der Trockenmasse       Zeitpunkt der Entfernung oder der Entnahme. Steuer-\nvon 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr haben, mit      schuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes\neinem Reinheitsgrad von weniger als 7 4 vom Hun-          (Hersteller).\ndert,\n(2) Für Zucker, der außerhalb eines angemeldeten\n4. flüssige lsoglukose mit einem Reinheitsgrad von\nHerstellungsbetriebes hergestellt wird, entsteht die\nweniger als 20 vom Hundert.                             Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist, wer an\nder Herstellung des Zuckers beteiligt war.\n(4) Die Steuer beträgt für Rübensäfte, die aus\ngekochten und zerkleinerten frischen Rüben oder aus              (3) Ergibt sich in den Fällen des§ 4 a Abs. 3, daß ein\ngetrockneten vollwertigen Rübenschnitzeln im Preßver-        Steuervorteil eingetreten ist, so entsteht zu seinem\nfahren, auch unter Zusatz von Braunkohle, jedoch ohne        Ausgleich insoweit mit Ablauf des letzten Monats des\nchemische Reinigung hergestellt worden sind,                 maßgebenden Kalender- oder Betriebsjahres eine\nbei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert 1,80       Steuer. Steuerschuldner ist der Inhaber des Betriebes,\nDeutsche Mark für 100 Kilogramm Eigengewicht.                der Räume oder Raumteile, in dem oder in denen der\nZuckersteuer unterliegende Erzeugnisse aus versteu-\nDie Anwendung dieses Steuersatzes wird nicht dadurch         ertem Zucker hergestellt worden sind.\nausgeschlossen, daß das rübensafthaltige Wasser, das\nbei dem das Preßverfahren vorbereitenden Kochen oder\n§4a\nDämpfen der Rüben anfällt, den weichgekochten Rüben,\nRübenschnitzeln oder dem Preßsaft zugesetzt wird.                                 Herstellungsbetrieb\n(1) Herstellungsbetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist\n(5) Die Steuer beträgt für die anderen in Absatz 3 Nr. 1\neine Betriebsstätte, die zum Herstellen von Zucker\nbezeichneten Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von\nbestimmt und eingerichtet ist. Sie umfaßt die Gesamt-\nmindestens 70 vom Hundert:\nheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in\n1. bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom Hun-          denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Be- oder\ndert                                                     Verarbeiten, Abpacken und Umpacken des Zuckers, die\n4,20 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge-            Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und\nwicht,                                                   Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werk-\n2. bei einem Reinheitsgrad bis 95 vom Hundert                stätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Ver-\n3,60 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge-            waltung befinden, ferner die Räume, Flächen, Rohrlei-\nwicht.                                                  tungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese\nRäume miteinander verbinden, sowie die daran angren-\n(6) Die Steuer für Stärkezucker beträgt:                  zenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke\n1. bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom Hun-          genutzt werden.\ndert                                                        (2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steueraufsicht\n5,40 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge-          nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag zulassen, daß\nwicht,                                                  - abweichend von Absatz 1 -\n2. bei einem Reinheitsgrad bis 95 vom Hundert               1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht\n2,40 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge-                zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt wer-\nwicht.                                                       den, sofern hierfür ein berechtigtes Bedürfnis\nbesteht,\n(7) Die Steuer beträgt für flüssige lsoglukose mit\neinem Reinheitsgrad von mindestens 20 vom Hundert            2. Räume am gleichen Ort, in denen Zucker abgepackt,\nund für flüssigen Fruchtzucker:                                  umgepackt oder zu zuckerhaltigen Waren verarbeitet\n1. bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom Hun-              wird, als zum Herstellungsbetrieb gehörend behan-\ndert                                                         delt werden,\n4,20 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge-           3. Lagerstätten außerhalb des Herstellungsbetriebes,\nwicht,                                                       in die der Hersteller Zucker aus seinem Herstellungs-","1248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nbetrieb zum Lagern verbringt, weil der Lagerraum                                    §7\ninnerhalb des Herstellungsbetriebes nicht ausreicht,                             Fälligkeit\nals zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt\nwerden,                                                    (1) Eine nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ent-\nstandene Steuer hat der Steuerschuldner bis zum letz-\n4. Räume außerhalb des Herstellungsbetriebes, in die        ten Werktag des auf die Entstehung der Steuer folgen-\nder Hersteller von einem anderen Herstellungsbe-        den Monats zu entrichten.\ntrieb übernommenen, zur weiteren Verarbeitung in\n(2) Eine nach § 4 Abs. 2 Satz 1 entstandene Steuer\nseinem Betrieb bestimmten Rohzucker zur vorüber-\nwird mit ihrer Entstehung fällig.\ngehenden Lagerung verbringt, weil der Lagerraum\ninnerhalb seines Herstellungsbetriebes nicht aus-          (3) Zahlungsaufschub ist unzulässig.\nreicht, als zu seinem Herstellungsbetrieb gehörend\nbehandelt werden.\nSteuerregelung\n(3) Das Hauptzollamt kann ferner auf Antrag widerruf-               bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nlich zulassen, daß\n§8\n1. Betriebe, in denen der Zuckersteuer unterliegende\nErzeugnisse ausschließlich aus versteuertem Zuk-           ( 1) Werden Zucker, Zuckerwaren oder zuckerhaltige\nker hergestellt werden, nicht als Herstellungsbetrieb   Waren, bei denen die Zuckersteuer von dem in ihnen\nnach Absatz 1 behandelt werden,                         enthaltenen Zucker zu erheben ist, in das Erhebungsge-\nbiet eingeführt, so gelten für die Entstehung der Steuer\n2. in Räumen oder Raumteilen, die nach Absatz 2 Nr. 1        und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend\naus einem Herstellungsbetrieb ausgegliedert worden      ist, für die Person des Steuerschuldners, die persönli-\nsind, der Zuckersteuer unterliegende Erzeugnisse        che Haftung, die Fälligkeit, das Erlöschen, den Erlaß und\nausschließlich aus versteuertem Zucker hergestellt      die Erstattung der Steuer, den Steuerzuschlag bei\nwerden, ohne daß diese Räume oder Raumteile als         Nichtbeachtung von Steuervorschriften und für das\nHerstellungsbetrieb nach Absatz 1 behandelt wer-        Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle sinngemäß.\nden.                                                    Dies gilt auch dann, wenn Zoll nicht zu erheben ist. Zah-\nlungsaufschub ist unzulässig.\nDie Zulassung darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten\nist, daß dadurch kein Steuervorteil für den Inhaber des        (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zucker, der nach\nBetriebes, der Räume oder Raumteile eintritt. Ein Steu-     § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c\nervorteil liegt vor, wenn der Steuerbetrag für die\nGesamtmenge der hergestellten Erzeugnisse bei einer         1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer aktiven\nEntfernung aus einem Herstellungsbetrieb nach                    Veredelung abgefertigt worden oder durch Anschrei-\nAbsatz 1 höher wäre als der Steuerbetrag, der auf den            bung oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung\nzu ihrer Herstellung verwendeten versteuerten Zucker             gleichstehen, in solche Verkehre übergegangen ist,\nentfällt. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn sich nach   2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken die-\nAblauf des auf ihre Erteilung folgenden Kalender- oder           nenden aktiven Veredelung gestellt worden ist.\nBetriebsjahres ergibt, daß ein Steuervorteil eingetreten\nSind die veredelten Waren weder Steuergegenstand im\nist.\nSinne des § 1 des Gesetzes noch Zuckerwaren oder\nzuckerhaltige Waren im Sinne des§ 3 Abs. 1 der Durch-\n§5                              führungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz, so\nErmittlung der Zuckermenge bei                 entsteht für den dafür verwendeten Zucker auch dann\nHerstellung zuckerhaltiger Waren                eine Steuer, wenn diese Waren nach fristgerechter\nGestellung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist\nWerden in einem Zuckerherstellungsbetrieb oder in        ausgeführt werden. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei\neinem mit ihm räumlich verbundenen, nicht auf Zucker-        um Waren handelt, zu deren Herstellung nach\nherstellung gerichteten Betrieb (Nebenbetrieb) aus          Abschnitt I oder II der Zuckersteuerbefreiungsordnung\nZucker zuckerhaltige Waren hergestellt, so kann der          Zucker steuerfrei hätte verwendet werden dürfen.\nBundesminister der Finanzen bestimmen, daß die steu-\nerpflichtigen Zuckermengen aus den Fertigwaren nach              (3) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit\ndem Ausbeuteverhältnis ermittelt werden, und daß die          dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entste-\nSteuer erst mit der Entfernung der Fertigwaren aus dem       hen, durch Rechtsverordnung Steuerfreiheit für Zucker,\nHerstellungsbetrieb oder aus dem Nebenbetrieb ent-          Zuckerwaren und zuckerhaltige Waren anordnen, die\nsteht.                                                       unter den Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet\neingehen, unter denen nach§ 24 Abs. 1 des Zollgeset-\n§6                              zes Zollfreiheit angeordnet werden kann oder bisher\nSteueranmeldung                         angeordnet werden konnte. An die Stelle des Zollge-\nbiets tritt dabei das Erhebungsgebiet. Die Ermächtigun-\nDer Steuerschuldner hat über den Zucker, für den in       gen des § 24 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes gelten für\neinem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis    die Steuerbefreiungen entsprechend.\nzum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steu-\nererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck              (4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nabzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen      Rechtsverordnung die Fälligkeit und das Verfahren\n(Steueranmeldung).                                           abweichend von Absatz 1 regeln, soweit dies zur","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1983                            1249\nAnpassung an die Behandlung des im Erhebungsgebiet                 4 Nr. 1 Buchstabe a nur gewährt werden, wenn der\nhergestellten Zuckers oder wegen besonderer Verhält-              Zucker unter Steueraufsicht in einem von ihm\nnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.                            bestimmten Verfahren zum menschlichen Genuß\nuntauglich gemacht (vergällt) wird.\n(5) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.\n§9a\nSteuerbefreiung und Steuervergütung                     (1) Der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\nordnung (Bundesanstalt) als Interventionsstelle für\n§9                              Zucker können zur Lagerung von unversteuertem Zuk-\n(1) Zucker bleibt unter der Bedingung unversteuert,        ker auf Antrag Interventionssteuerlager bewilligt wer-\ndaß er                                                       den. Interventionssteuerlager unterliegen der Steuer-\naufsicht.\n1. unter Steueraufsicht\n(2) Zucker darf unversteuert unter Steueraufsicht\na) aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird, und\nzwar auch über ein Ausfuhrlager,                      1. aus Herstellungsbetrieben oder unmittelbar im\nAnschluß an die Einfuhr oder aus einem besonderen\nb) zu einem besonderen Zollverkehr oder einer akti-           Zollverkehr,\nven Veredelung, bei der keine der Zuckerherstel-\nlung dienenden Handlungen vorgenommen wer-           2. aus Ausfuhrlagern\nden, abgefertigt wird oder durch Anschreibung        in ein Interventionssteuerlager verbracht werden. Die\noder Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleich-    Steuer entsteht in den Fällen der Nummer 1 nur bedingt;\nstehen, in solche Verkehre übergeht,                 die bedingte Steuerschuld geht mit der Aufnahme des\nc) als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken         unversteuerten Zuckers in das Interventionssteuerlager\ndienenden aktiven Veredelung gestellt wird,          auf die Bundesanstalt über; dies gilt auch für die im Fall\nder Nummer 2 in der Person des Ausfuhrlagerinhabers\n2. unter Steueraufsicht in einen Herstellungsbetrieb         bestehende bedingte Steuerschuld.\nverbracht wird,\n3. unter Steueraufsicht aus einem Herstellungsbetrieb            (3) Hat die Bundesanstalt Räume eines Herstellungs-\nzum Lagern in die Räume verbracht wird, die nach          betriebes als Interventionslager für Zucker anerkannt,\n§ 4 a Abs. 2 Nr. 3 als zu ihm gehörend behandelt wer-     so können diese Räume auf Antrag der Bundesanstalt\nden.                                                      als Interventionssteuerlager zugelassen werden, wenn\nsie aus dem Herstellungsbetrieb ausgegliedert werden\n(2) Zucker ist unter der Bedingung von der Steuer          oder wenn ihre Behandlung als zum Herstellungsbetrieb\nbefreit, daß er unter Steueraufsicht zur Fütterung von        gehörend aufgehoben wird. Ist die Zulassung vor der\nTieren oder zur Herstellung von Futtermitteln verwendet       Ausgliederung oder Aufhebung der Einbeziehung der\nwird. , ,\nRäume erteilt worden, so entsteht die Steuer für den in\n(3) Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er als         diesen Räumen lagernden Zucker mit ihrer Ausgliede-\nProbe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetrie-        rung oder Aufhebung der Einbeziehung bedingt; die\nbes zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen          bedingte Steuerschuld geht gleichzeitig auf die Bundes-\nund Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer-          anstalt über.\noder Gewerbeaufsicht entnommen wird.\n(4) Hat die Bundesanstalt Räume eines Ausfuhr-\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      lagers als Interventionslager für Zucker anerkannt, so\ndurch Rechtsverordnung                                       können diese Räume auf Antrag der Bundesanstalt als\n1. Zucker unter der Bedingung von der Steuer zu              Interventionssteuerlager zugelassen werden, soweit\nbefreien, daß er unter Steueraufsicht                    ihre Bewilligung als Ausfuhrlager auf Antrag des Aus-\nfuhrlagerinhabers widerrufen wird. In diesem Fall geht\na) zu anderen gewerblichen oder gemeinnützigen           die bedingte Steuerschuld für den in diesen Räumen\nZwecken als zum Herstellen von Lebensmitteln,       lagernden Zucker mit dem Widerruf auf die Bundes-\nvon Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs oder von     anstalt über.\nWaren zur Herstellung von Waren der Nr. 24.02\ndes Zolltarifs oder von Futtermitteln verwendet        (5) Zucker darf aus einem Interventionssteuerlager\nwird,                                               unversteuert unter Steueraufsicht\nb) zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird,     1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt, zu einem\ndie ausgeführt werden,                                   besonderen Zollverkehr abgefertigt, in einen Herstel-\n2. Rübensäfte und Mischungen von Rübensäften mit                 lungsbetrieb verbracht werden,\nanderen Stoffen, die in Haushaltungen ausschließ-       2. in ein Ausfuhrlager verbracht oder zu steuerbegün-\nlich zum eigenen Gebrauch bereitet werden, von der           stigten Zwecken abgegeben werden,\nSteuer zu befreien,                                     3. in ein anderes Interventionssteuerlager verbracht\n3. anzuordnen, daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen,             werden.\nzu deren Herstellung versteuerter Zucker verwendet      Wird ein Interventionssteuerlager auf Antrag der Bun-\nworden ist, die Steuer für die verwendete Zucker-       desanstalt widerrufen und werden die Lagerräume\nmenge vergütet wird,                                    gleichzeitig auf Antrag eines Herstellers von Zucker\n4. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzuordnen, daß         oder eines Zuckergroßhändlers als Ausfuhrlager zuge-\ndie Vergünstigungen in den Fällen der Absätze 2 und     lassen, so gilt der in diesen Räumen unversteuert","1250                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nlagernde Zucker als in das Ausfuhrlager verbracht. In                                 § 12\nden Fällen von Nummer 1 erlischt die Steuer, wenn der                            (weggefallen}\nZucker ausgeführt, zu einem besonderen Zollverkehr\nabgefertigt, in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen\nwird oder während der Beförderung im Erhebungsgebiet                                  § 13\nuntergeht. In den Fällen von Nummer 2 geht die bedingte\nSteuerschuld auf den Ausfuhrlagerinhaber oder den                                 (weggefallen)\nberechtigten Erwerber steuerbegünstigten Zuckers\nüber. In den Fällen von Nummer 3 bleibt die Steuer in der\nPerson der Bundesanstalt bedingt. In anderen Fällen der                          Durchführung\nEntfernung von Zucker aus dem Interventionssteuerla-\nger wird die bedingte Steuer unbedingt; das gleiche gilt,\nwenn Zucker zum Verbrauch innerhalb dieses Lagers                                      §14\nentnommen wird.                                               Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung\n(6) Die Bundesanstalt hat über den Zucker, für den in\neinem Monat die Steuer unbedingt geworden ist, der         1. die Begriffe der §§ 4 und 5 zu erläutern, in den Frei-\nZollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden               häfen den Verbrauch von unversteuertem Zucker\nMonats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie-          und den Verbrauch von Waren, bei deren Ausfuhr die\nbenem Vordruck abzugeben, in ihr die Steuer selbst zu          Steuer für den bei ihrer Herstellung verwendeten\nberechnen (Steueranmeldung} und die Steuer bis zum            Zucker erlassen oder vergütet worden ist, zu verbie-\nletzten Werktag dieses Monats zu entrichten; Zahlungs-        ten und Zollausschlüsse und andere Zollfreigebiete\naufschub ist unzulässig.                                       als die Freihäfen in dasErhebungsgebiet einzubezie-\nhen,\n(7) Interventionslager nach § 9 a des Zuckersteuer-\ngesetzes in der bis zum 30. September 1980 geltenden       2. die zur Ermittlung des Reinheitsgrades von Zucker\nFassung gelten als Interventionssteuerlager nach              erforderlichen Bestimmungen zu erlassen (§ 3),\nAbsatz 1.\n3. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 6), die\nEntrichtung der Steuer (§ 7), die Einfuhr (§ 8), die\nErstattung der Steuer\nSteuerbefreiung und Steuervergütung (§§ 9, 9 a)\nanzuordnen und Bestimmungen über das anzuwen-\n§ 10                               dende Verfahren zu erlassen,\nDie Steuer wird nach näherer Bestimmung des\nBundesministers der Finanzen auf Antrag für Zucker         4. zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Steuervorteile\nerstattet, den der Hersteller nachweislich in seinen Her-     anzuordnen, daß in das Erhebungsgebiet eingeführte\nstellungsbetrieb zurückgenommen hat.                          Zuckerwaren und zuckerhaltige Waren mit ihrem\nZuckergehalt der Zuckersteuer unterliegen. Bei\nZuckerkulör und karamelisiertem Zucker tritt an die\nSteueraufsicht                          Stelle des Zuckergehaltes die Zuckermenge, die in\ndie Waren eingegangen ist, jedoch höchstens das\n§ 11                               Eigengewicht der Waren.\nBetriebe, die Zucker herstellen, unterliegen der\nSteueraufsicht. Dies gilt auch in den Fällen des § 4 a\n§14a\nAbs. 3 des Gesetzes. Sind die Räume, in denen sich die\nVerwaltung befi~det, von diesem Betrieb örtlich               Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\ngetrennt, so unterliegen auch diese Räume der Steuer-      Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,\naufsicht.                                                  bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."]}