{"id":"bgbl1-1983-42-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":42,"date":"1983-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/42#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_42.pdf#page=24","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1983-09-25T00:00:00Z","page":1244,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1244                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzt.iglich 0,80 DM Versand-                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Posttach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                      Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 25. September 1983\nAuf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenversor-                           2. Folgender§ 14 wird eingefügt:\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 21. April 1983 (BGBI. 1S. 457) wird im Einverneh-                                                              ,,§ 14\nmen mit dem Bundesminister des Innern verordnet:                                     Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten\nbei einem Drehflügelflugzeug\nArtikel 1\n(1) Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflug-\nDie Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-                               zeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aus-\ngung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in                                   hängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aus-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977                                     hängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch\n(BGBI. 1 S. 1178) wird wie folgt geändert:                                          die Ausbildung und Erprobung.\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                                       (2) Das Ein- oder Aushängen von Außenlasten ist\neine Dienstverrichtung, bei der die Einhängeöse\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\neines Außenlastgerätes in den oder aus dem Last-\n,,(1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzi-                      haken ein- oder ausgehängt wird.\"\ngen oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-\nflugzeuges gehören oder in der Ausbildung zum\nAngehörigen der Besatzung eines solchen Luft-                          3. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden §§ 15 und 16.\nfahrzeuges stehen, sind Angehörige des fliegen-\nden Personals von einsitzigen und zweisitzigen                         4. In dem neuen § 15 wird „ 13\" durch „ 14\" ersetzt.\nstrahlgetriebenen Kampfflugzeugen.\"\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2\n„ 1. zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen\nstrahlgetriebenen Kampfflugzeuges oder                             Artikel 1 Nr. 2 bis 4 tritt mit Wirkung vom 1. August\neines sonstigen Starrflüglers mit Strahl- oder                  1980 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung mit\nTurbinenantrieb gehören, \".                                     Wirkung vom 2. März 1983 in Kraft.\nBonn, den 25. September 1983\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}