{"id":"bgbl1-1983-42-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":42,"date":"1983-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Zivildienstgesetzes","law_date":"1983-09-29T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["1221\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                     Ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 1983                                                                                                 Nr. 42\nTag                                                       Inhalt                                                                                           Seite\n29. 9. 83   Neufassung des Zivildienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1221\n55-2\n25. 9. 83   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63\ndes Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1244\n53-4-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zivildienstgesetzes\nVom 29. September 1983\nAuf Grund des Artikels 5 Absatz 1 des Gesetzes zur                        6. das am 17. August 1975 in Kraft getretene Gesetz\nNeuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung                                 zur Änderung des Zivildienstgesetzes vom\nund des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-                                  15. August 1975 (BGBL I S. 2169),\nNeuordnungsgesetz - KDVNG) vom 28. Februar 1983\n7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 4 des\n(BGBI. 1 S. 203) wird nachstehend der Wortlaut des\nGesetzes über die Personalstruktur des Bundes-\nGesetzes über den Zivildienst der Kriegsdientverweige-\ngrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357),\nrer (Zivildienstgesetz - ZDG) vom 13. Januar 1960\n(BGBI. 1 S. 10) in der ab 1. Januar 1984 geltenden Fas-                      8. den am 1 . August 1976 in Kraft getretenen Artikel 4\nsung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprüng-                                des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshel-\nlichen Fassung ist am 20. Januar 1960 in Kraft getreten.                           fer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1701 ),\nDie Neufassung berücksichtigt:\n9. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 100\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. August                                  des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August\n1973 (BGBI. 1 S. 1015),                                                       1976 (BGBI. 1 S. 2485),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel                     10. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen Arti-\n158 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-                                  kel 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des\nbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),                                       Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 23. Dezember\n1977 (BGB!. 1 S. 3110),\n3. den am 1. Mai 197 4 in Kraft getretenen Artikel III§ 4\ndes Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwer-                        11. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Arti-\nbeschädigtenrechts vom 24. April 197 4 (BGBI. 1                               kel 3 des Zehnten Gesetzes über die Anpassung\nS. 981 ),                                                                     der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\nvom 10. August 1978 (BGBI. 1 S. 1217),\n4. den am 1. Oktober 197 4 in Kraft getretenen § 29\ndes Gesetzes über die Angleichung der Leistungen                      12. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Arti-\nzur Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1                               kel 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des\nS. 1881 ),                                                                    Unterhaltssicherungsgesetzes vom 16. Juli 1979\n(BGBI. 1 S. 1013),\n5. den am 8. Mai 1975 in Kraft getretenen Artikel 7 des\nNeunten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflicht-                        13. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 5\ngesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1046),                                   des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Solda-","1222                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ntenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI.       1  18. die am 1. Oktober 1981 in Kraft getretene Zweite\nS. 851),                                                    Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung               vom\n1. April 1982 (BGBI. 1 S. 418),\n14. den am 23. August 1980 in Kraft getretenen § 25\nAbs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes vom\n16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429),                     19. den am 1. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel II § 11\ndes Sozialgesetzbuches vom 4. November 1982\n15. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II\n§ 20 des Sozialgesetzbuches vom 18. August 1980\n(BGBI. 1 S. 1450),\n(BGBI. 1 S. 1469),\n20. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 4\n16. den am 1. Oktober 1981 in Kraft getretenen Orga-\ndes Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und\nnisationserlaß des Bundeskanzlers über die Über-\ndes Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBI. I\ntragung der Zuständigkeit für den Zivildienst auf den\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\ns. 179),\nvom 1. Oktober 1981 (BGBI. I S. 1057),\n21. den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Artikel 2\n17. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Arti-             des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der\nkel 15 des Gesetzes zur Konsolidierung der                  Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes\nArbeitsförderung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1             (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz -\nS. 1497),                                                   KDVNG) vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203).\nBonn, den 29. September 1983\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                                                                                          1223\nGesetz\nüber den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer\n(Zivildienstgesetz - ZOG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                                                                                                                    §\nAufgaben und Organisation                                                      Verschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             28\ndes Zivildienstes                                                    Politische Betätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              29\nDienstliche Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    30\n§     Pflichten des Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   30 a\nAufgaben des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1     Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung . . .                                         31\nOrganisation des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2     Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       32\nBeirat für den Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2a    Verwendung bei Arbeitskämpfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            32 a\nDienststellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3     Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         33\nAnerkennung von Beschäftigungsstellen . . . . . . . . . . . .                                 4     Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  34\nAufstellung der Dienstgruppen . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . .                       5     Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten;\nÜbertragung von Verwaltungsaufgaben . . . . . . . . . . . . .                                 5a    Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35\nKosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6     Personalakten und Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          36\nStaatsbürgerlicher Unterricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    36 a\nVertrauensmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           37\nSeelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    38\nZweiter Abschnitt\nÄrztliche Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 39\nTauglichkeit; Zivildienstausnahmen                                                    Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe . . . . . . . . .                                40\nAnträge und Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      41\nTauglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7\nZivildienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8\nAusschluß vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 9\nBefreiung vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                10                                      Fünfter Abschnitt\nZurückstellung vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   11\nBefreiungs- und Zurückstellungsanträge . . . . . . . . . . . .                               12                                Ende des Zivildienstes;\nVerfahren bei der Zurückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       13                                            Versorgung\nZivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . . .                          14\nEnde des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               42\nEntwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           14 a\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     43\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . .                                 15\nZeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes . . . . . . . . .                                   44\nFreies Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15 a\nAusschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      45\nUnabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               16\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . . . . . .                                    46\nEntscheidungen über Wehrdienstausnahmen . . . . . . . .                                      17\nVersorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       47\nErstattung von Auslagen und Verdienstausfall . . . . . . .                                   18\nVersorgung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          47 a\nHeilbehandlung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . .                              48\nVersorgungskrankengeld in besonderen Fällen . . . . . .                                        49\nDritter Abschnitt                                                  Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen . . . . . . . . . . . .                                 50\nHeranziehung zum Zivildienst                                                   Durchführung der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         51\nEinberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    19\nVerlegung des ständigen Aufenthaltes . . . . . . . . . . . . . .                             19 a\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen . . . . .                                         20                                    Sechster Abschnitt\nWiderruf des Einberufungsbescheides . . . . . . . . . . . . . .                              21\nStraf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften\nAnrechnung anderen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        22\nZivildienstüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               23     Eigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52\nZuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  23 a   Dienstflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53\nNichtbefolgen von Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54\nTeilnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55\nVierter Abschnitt                                                    Ausschluß der Geldstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen                                                   Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57\nDienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58\nDauer des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              24     Ahndung von Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 a\nBeginn des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               25     Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen\nEinführungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          25 a   und Ordnungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 b\nStaatsbürgerliche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 25 b   Disziplinarmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59\nAchtung der demokratischen Grundordnung . . . . . . . . .                                    26     Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen . . . . . . . . . . 60\nGrundpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       27     Disziplinarvorgesetzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61","1224                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil                 1\n§                                                                                            §\nErmittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        62   Widerspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72\nAussetzung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     62 a Anfechtung des Einberufungsbescheides . . . . . . . . . . . .                           73\nAnhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    62 b Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des\nEinstellung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  63   Widerspruchs und der Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                74\nVerhängung der Disziplinarmaßnahme . . . . . . . . . . . . . .                                64   Rechtsmittelbeschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              75\nDisziplinarverfügung; Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          65   Rechte des gesetzlichen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . .                    76\nAnrufung des Bundesdisziplinargerichts . . . . . . . . . . . . .                              66   Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         77\nAufhebung der Disziplinarverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . .                          67\nVollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       68\nAchter Abschnitt\nAuskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   69\nTilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 a                         Sch lußvorschriften\nGnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       70\nEntsprechende Anwendung· weiterer\nRechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    78\nSiebenter Abschnitt                                                  Vorschriften für den Verteidigungsfall . . . . . . . . . . . . . . .                    79\nBesondere Verfahrensvorschriften                                                   Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    80\nVersorgungsberechtigte im Land Berlin . . . . . . . . . . . . .                         81\nForm und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;                                                         Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-\nZustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71        gesetzes vom 24. Februar 1983. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  82\nErster Abschnitt                                                    lieh der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichti-\ngen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Be-\nAufgaben und Organisation                                                        reichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.\ndes Zivildienstes\n(2) Der Beirat besteht aus\n§ 1\n1. sechs Vertretern von Organisationen, die sich mit der\nAufgaben des Zivildienstes                                                        Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweige-\nrer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden)\nIm Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstver-\nbefassen; drei dieser Vertreter müssen Dienstlei-\nweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vor-                                                 stende sein,\n, rangig im sozialen Bereich.\n2. sechs Vertretern von                        Verbänden                  anerkannter\n§ 2                                                     Beschäftigungsstellen,\nOrganisation des Zivildienstes                                                    3. je einem Vertreter der evangelischen und katholi-\nschen Kirche,\n( 1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes                                              4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der\nbestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.                                                     Arbeitgeberverbände,\nHierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde\nunter der Bezeichnung „Bundesamt für den Zivildienst\"                                             5. zwei Vertretern der Länder.\n(Bundesamt) errichtet, die dem Bundesminister für\nJugend, Familie und Gesundheit untersteht.                                                            (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit beruft die Mitglieder des Beirates in der\n(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bun-                                              Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2\ndesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ein                                              genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen.\nBundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauf-                                               Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer\ntragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt die dem                                              ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird ein\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit auf                                              persönlicher Vertreter berufen.\ndem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben\ndurch, soweit dieser nichts anderes bestimmt.                                                         (4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundes-\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit nach Maß-\n(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die Per-                                              gabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung\nsonalunterlagen der anerkannten Kriegsdienstverwei-                                                einberufen und geleitet.\ngerer unmittelbar dem Bundesamt zu übersenden.\n§3\n§ 2a                                                                                Dienststellen\nBeirat für den Zivildienst\nDie Dienstleistenden leisten den Zivildienst in einer\n(1) Bei dem Bundesminister für Jugend, Familie und                                              dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer\nGesundheit wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet.                                           Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei drin-\nDer Beirat hat den Bundesminister für Jugend, Familie                                              gendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes\nund Gesundheit in Fragen des Zivildienstes einschließ-                                             beschäftigt werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                             1225\n§4                                1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäfti-\nAnerkennung von Beschäftigungsstellen\ngungsstellen,\n2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer\n( 1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag            Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trä-\nanerkannt werden, wenn                                             gern.\n1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im\nDie Verwaltungskosten können in angemessenem\nBereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes\nUmfang erstattet werden.\nund der Landschaftspflege durchführt; überwiegend\nsollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs\nanerkannt werden,                                                                      §6\n2. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung                                    Kosten\nund Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des\nZivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung ent-            (1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten\nspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildien-        für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der\nstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden          Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäf-\nmit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtli-       tigung der Dienstleistenden entstehenden Verwal-\nchen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im            tungskosten.\nVergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den\nWehrdienstleistenden führen würde,                            (2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund\nden Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbe-\n3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr züge. Den Beschäftigungsstellen wird der Aufwand für\ngeforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen,          die Geldbezüge vierteljährlich nachträglich erstattet; der\nohne besondere Zustimmung zur Person des Dienst-          Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit legt\npflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäf-    im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ntigung wegen ihrer Eigenart an die Person des             für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest. Die\nDienstpflichtigen besondere, über die geforderten         Erstattung entfällt, wenn sie im Hinblick auf die für die\nVoraussetzungen hinausgehende Anforderungen               Beschäftigungsstelle geltenden Regelungen über die\nstellt, und                                               Kostentragung, die wirtschaftliche Lage der Beschäfti-\n4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesmini-      gungsstelle und den Bedarf an Zivildienstplätzen dieser\nsters für Jugend, Familie und Gesundheit und des          Art nicht gerechtfertigt ist.\nBundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der\nDienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu               (3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse\ngewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der             zur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung\nRechnungsprüfung        verausgabter       Bundesmittel   und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt wer-\nuneingeschränkt zu unterstützen.                          den, wenn und soweit dies erforderlich ist,\nDie Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze aus-          1. um eine für die Heranziehung aller verfügbaren aner-\ngesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.                kannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst\nausreichende Anzahl von Zivildienstplätzen und\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu\n2. um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung\nwiderrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Vor-\nbesonders geeignete Zivildienstplätze\naussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vor-\nliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen            zu erhalten. Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nwiderrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage            Gesundheit erläßt zur Durchführung von Satz 1 im Ein-\nnicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt      vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen allge-\nworden ist.                                                   meine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung. Die\nZuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als der\n§5                               Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.\nAufstellung der Dienstgruppen\nDienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesmi-                              Zweiter Abschnitt\nnisters für Jugend, Familie und Gesundheit nach Bedarf\naufgestellt. Der Bundesminister für Jugend, Familie und                Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen\nGesundheit bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des\nbeteiligten Landes.                                                                       § 7\nTauglichkeit\n§ 5a\nDie Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich\nÜbertragung von Verwaltungsaufgaben                 nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienst-\n(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung           fähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht\nvon Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden             Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfä-\nStellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auf-       hig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.\ntrag des Bundes.                                              Die nach § 8 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes nach\nMaßgabe des ärztlichen Urteils festgestellte Verwen-\n(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahr-          dungsfähigkeit ist bei der Zuweisung von Tätigkeit an\nnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden             die Dienstpflichtigen zu berücksichtigen.","1226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§8                                 nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2\nZivildienstunfähigkeit                      des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),\nverstorben sind,\nZum Zivildienst wird nicht herangezogen\n2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater\n1. wer nicht zivildienstfähig ist,                             oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schädi-\n2. wer entmündigt ist.                                         gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsge-\nsetzes oder des§ 1 des Bundesentschädigungsge-\n§ 9                               setzes verstorben sind, sofern der anerkannte\nKriegsdienstverweigerer der einzig lebende Sohn\nAusschluß vom Zivildienst\ndes verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit\n( 1) Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,                    dem anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn\nsteht dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt\n1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-\nwaren, ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Eltern-\nbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem\nteils oder aus rassischen oder politischen Gründen\nJahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach\njedoch nicht geschlossen werden konnte.\nden Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates\noder Landesverrat und Gefährdung der äußeren                                       § 11\nSicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs                Zurückstellung vom Zivildienst\nMonaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn,\ndaß die Eintragung über die Verurteilung im Zentral-      (1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,\nregister getilgt ist,                                  1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,\n2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-     2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheits-\ndung öffentlicher Ämter nicht besitzt,                     strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung               verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder\nnach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unter-           nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem\nworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.        psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzie-\nhungsanstalt untergebracht ist,\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in               3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.\nBetracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz             (2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienst-\nüber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Straf-      verweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten,\nsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-   auf Antrag zurückgestellt.\nnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes           (3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei-\nvom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1503), zulässig ist oder    ner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem\nwar.                                                        Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt,\nso ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl\n§ 10                           angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur\nBefreiung vom Zivildienst                   auf seinen Antrag einberufen werden.\n(1) Vom Zivildienst sind befreit                            (4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienst-\nverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die\nordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,\nHeranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die        häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe\ndie Diakonatsweihe empfangen haben,                     eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-           in der Regel vor,\nnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen      1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten\nevangelischen oder eines Geistlichen römisch-               Kriegsdienstverweigerers\nkatholischen Bekenntnisses, der die Diakonats-\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger\nweihe empfangen hat, entspricht,\nAngehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-\n4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwer-                     nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher\nbehindertengesetzes,                                             oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,\n5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, die                   gefährdet würde, oder\nnach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht              b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-\nentlassen worden sind.                                           stände zu erwarten sind,\n(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien            2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die\nErhaltung oder Fortführung eines eigenen oder elter-\n1. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämtli-             lichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbe-\nche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren,         betriebes unentbehrlich ist,\nderen sämtliche Schwestern an den Folgen einer\nSchädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-            3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegs-\ngungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädi-              dienstverweigerers\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,          a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbil-\nGliederungsnummer 251-1, veröffentlichten berei-                 dungsabschnitt,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                            1227\nb) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder           mefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare\nFachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-     Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus\nabschluß oder zum Hauptschulabschluß oder            zurückgestellt werden.\nc) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife             (2) Wird ein Antrag nach§ 11 Abs. 2 oder 4 nach der\nbegonnene erste Berufsausbildung, die regelmä-       Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber\nßig nicht länger als vier Jahre dauert oder deren    bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, daß\nregelmäßig über vier Jahre hinausführender           der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldi-\nAbschnitt noch nicht begonnen hat,                    ger Entscheidung glaubhaft macht.\nunterbrechen würde.                                         (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der\n(5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegs-          Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte\ndienstverweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen          Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.\nihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheits-          (4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der\nstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsent-    anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der\nziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu             Vorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfü-\nerwarten ist, oder wenn seine Einberufung die Ordnung        gung.\noder das Ansehen des Zivildienstes oder einer Dienst-\nstelle ernstlich gefährden würde.                                                      § 14\nZivilschutz oder Katastrophenschutz\n§ 12\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich mit\nBefreiungs- und Zurückstellungsanträge               Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens\nzehn Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder\n( 1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2\nKatastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht\nund 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundes-\nzum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivil-\namtes zu stellen. Sie sind zu begründen.\nschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.\n(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem\nsind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder\nBundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Vor-\nohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann,\naussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkann-\nbeizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2 sind beizu-\nten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzei-\nbringen\ngen.\n1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Stu-\ndiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil-         (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein aner-\ndung und                                                 kannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der\nNichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenam-           Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz ver-\ntes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen         pflichtet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten\noder der entsprechenden Oberbehörde einer ande-          Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er für die\nren Religionsgemeinschaft, daß sich der anerkannte       Dauer seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herange-\nKriegsdienstverweigerer auf das geistliche Amt vor-      zogen wird und von den in § 23 Abs. 2 bezeichneten\nbereitet.                                                Pflichten befreit ist.\n(3) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2                                   § 14 a\nund 4 sind nur innerhalb dreier Monate nach Entstehung\nder Gründe zulässig. Ist die Frist für einen Antrag nach                        Entwicklungsdienst\n§ 11 Abs. 2 oder nach § 1 2 Abs. 2 oder 4 des Wehr-             ( 1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis\npflichtgesetzes im Zeitpunkt der Anerkennung als             zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht zum\nKriegsdienstverweigerer noch nicht abgelaufen, so ist        Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber\nder Antrag bis zum Ablauf der Frist als Antrag nach          einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom\ndiesem Gesetz beim Bundesamt zu stellen. § 60 der            18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch\nVerwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe            Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\nAnwendung, daß über die Wiedereinsetzung in den vori-        (BGBI. 1 S. 1523), anerkannten Träger des Entwick-\ngen Stand das Bundesamt zu entscheiden hat.                  lungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers\nvertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen\n§ 13                             Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in ange-\nmessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwick-\nVerfahren bei der Zurückstellung\nlungshelfer fortbilden und der Bundesminister für wirt-\n(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind       schaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.\nbefristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4\n(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden fer-\nSatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 darf der aner-\nner nicht zµm Zivildienst herangezogen, wenn und\nkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst höch-\nsolange sie die Voraussetzungen des§ 1 Abs. 1 oder 2\nstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.\nVollendung des achtundzwanzigsten, im Fall des § 24\nAbs. 1 Satz 2 noch vor Vollendung des zweiunddreißig-           (3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer min-\nsten Lebensjahres einberufen werden kann. In Ausnah-         destens zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet, so","1228                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nerlischt ihre Pflicht, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2    wenn das letztgenannte öffentliche Interesse überwiegt,\nSatz 1 bezeichneten Dauer zu leisten. Das gleiche gilt,      für den Zivildienst unabkömmlich gestellt werden,\nwenn Entwicklungsdienst von mindestens dieser Dauer          solange er für die von ihm außerhalb des Zivildienstes\ngeleistet ist, der anerkannte Kriegsdienstverweigerer        ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die\ndessen vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat und      Unabkömmlichstellung kann mit der Einschränkung\nder Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit        ausgesprochen werden, daß der Dienstpflichtige in zeit-\ndies bestätigt.                                              lich begrenztem Umfange zum Zivildienst herangezogen\nwerden darf. Die Bundesregierung erläßt mit Zustim-\n(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-         mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-\npflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den             schriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des\nWegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung         personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.\nvon anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivil-\ndienst anzuzeigen.                                               (2) Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vor-\nschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde entschie-\n§ 15                             den. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und\nReligionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte           des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu.\n( 1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem          Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nVollzugsdienst der Polizei oder dem hauptamtlichen            ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zustän-\nBahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizei-          digkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlich-\nlicher Vollzugsdienst) angehören oder für diesen durch        stellung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann die\nschriftlichen Bescheid angenommen sind, werden bis            Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behör-\nzur Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst          den auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landes-\nherangezogen. Haben anerkannte Kriegsdienstverwei-            regierungen übertragen werden. Die Rechtsverordnung\ngerer im polizeilichen Vollzugsdienst mindestens drei         regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen\nJahre Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst dem Bundesamt und der vorschlagenden Verwaltungs-\nvon der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer zu lei-      behörde unter Abwägung der verschiedenen Belange\nsten. Der im polizeilichen Vollzugsdienst zwischen acht-      auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner,\nzehn Monaten und drei Jahren geleistete Dienst kann           für welche Zeiträume die Unabkömmlichkeit ausgespro-\nauf den Zivildienst angerechnet werden.                       chen werden kann und welche sachverständigen Stel-\nlen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem       sind.\nBundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides\nund das Ausscheiden aus dem polizeilichen Vollzugs-              (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflich-\ndienst anzuzeigen.                                            tigen ist. verpflichtet, dem Bundesamt den Wegfall der\nVoraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzu-\n(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung,           zeigen. Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder\nwenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein aner-           Arbeitsverhältnis stehen, haben den Wegfall der Vor-\nkannter Kriegsdienstverweigerer in den polizeilichen          aussetzungen selbst anzuzeigen.\nVollzugsdienst eingetreten ist oder für diesen durch\nschriftlichen Bescheid angenommen worden und seine\n§ 17\nEinstellung innerhalb von sechs Monaten nach der\nAnnahme zu erwarten ist.                                            Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen\nEntscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehr-\n§ 15 a                            dienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.\nFreies Arbeitsverhältnis\n§ 18\n(1) Von der Heranziehung zum Zivildienst kann abge-\nsehen werden, wenn der anerkannte Kriegsdienstver-                 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall\nweigerer aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivil-\nAnerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die\ndienst zu leisten, jedoch freiwillig in einem Arbeitsver-      aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivil-\nhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder\ndienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei\nHeil- und Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird.             angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienst-\n(2) Weist er bis zur Vollendung des dreiundzwanzig-        ausfall nach Maßgabe der für die Musterung bei den\nsten Lebensjahres nach, daß er in einem solchen               Wehrersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.\nArbeitsverhältnis mindestens zweieinhalb Jahre tätig\nwar, so wird er nicht mehr zum Zivildienst einberufen.\nDritter Abschnitt\n§16                                           Heranziehung zum Zivildienst\nUnabkömmlichstellung\n§ 19\n( 1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der\nEinberufung\nHeranziehung zum Zivildienst und desjenigen an der\nDeckung des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben               (1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberu-\naußerhalb des Zivildienstes kann ein Dienstpflichtiger,       fungsanordnungen des Bundesministers für Jugend,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                             1229\nFamilie und Gesundheit zum Zivildienst einberufen,          erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas-\nsofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis      sungsgesetzes über die Rechtshilfe ( §§ 156 ff.) und die\nnach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem            Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden entspre-\nGrundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegs-         chende A!1wendung. Die Beeidigung des Zeugen oder\ndienstverweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum      Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts.\nZivildienst einberufen werden.                              Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der\nVerweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder\n(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftli-       der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht ange-\nchen Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesmi-         fochten werden.\nnister der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienst-\nverhältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden,                                        § 21\nwenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt                 Widerruf des Einberufungsbescheides\nist. Der Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwand-\nlung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst.    Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides\nDer Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem              festgestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverweige-\nUmwandlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes          rer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid\nzu melden.                                                  zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu\nerteilen und zuzustellen.\n(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum\nDienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu wer-                                    · § 22\nden. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberu-\nAnrechnung anderen Dienstes\nfen werden, bei der er vor seiner Einberufung tätig war.\nGeleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenzschutz-\n(4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht inner-\ndienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst und Dienst\nhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festge-\nim Zivilschutzkorps werden auf den Zivildienst ange-\nstellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.\nrechnet. Dies gilt nicht für Zeiten des eigenmächtigen\n( 5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des       Verlassens, des schuldhaften Fernbleibens oder der\nDiensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivil-    Verweigerung des Dienstes. Zeiten der Verbüßung von\ndienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen         Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest\ndes Ausbleibens soll hingewiesen werden.                    oder Disziplinararrest und Zeiten einer während des\nDienstes erlittenen Untersuchungshaft, der eine rechts-\n(6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier        kräftige Verurteilung gefolgt ist, sollen nicht angerech-\nWochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt        net werden.\nnicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.\n§ 23\n§19a                                               Zivildienstüberwachung\nVerlegung des ständigen Aufenthaltes                 (1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unter-\nliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit\n(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn       Ablauf des Jahres, in dem sie das zweiunddreißigste\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen          Lebensjahr vollendet haben.\nAufenthalt\n(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die\n1 . während des Zivildienstes aus dem Geltungsbereich\nanerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt\ndieses Gesetzes hinausverlegen,\nunverzüglich zu melden\n2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmi-\n1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen Auf-\ngung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hin-\nenthalts, es sei denn, sie sind binnen einer Woche\nausverlegen oder\nihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Lan-\n3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-              desgesetzen über das Meldewesen nachgekommen,\nverlegen, ohne diesen zu verlassen.                    2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger\n(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer              als acht Wochen fernzubleiben,\nihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4        3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstaus-\nerforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich               nahme nach den§§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3\ndieses Gesetzes hinaus, so werden sie zum Zivildienst           sowie den §§ 14, 14 a und 15 begründen,\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.\n4. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranzie-\nhung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnit-\n§ 20                                ten ( § 24 Abs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Vor-\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen                 aussetzungen einer Zurückstellung,\nIst für die Überprüfung der Verfügbarkeit des aner-     5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen\nkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung                Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes,\neines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so            wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vor-\nkann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder           gesehen sind (§ 24 Abs. 1 Satz 2).\nSachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,       Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen\num dessen Vernehmung ersucht werden; hierbei sind          des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen kön-\ndie Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung        nen.","1230                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die      zu suchen. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für\nihr von den Meldebehörden nach§ 24 Abs. 9 Satz 1 des      andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienst-\nWehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen,     pflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der\ndie nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck      Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume\nder Zivildienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht       entzieht.\ndie Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.\n(4) Während der Zivildienstüberwachung haben aner-                         Vierter Abschnitt\nkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmi-                Rechtsstellung der Dienstpflichtigen\ngung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate                                    § 24\nverlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des\n§ 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen.                        Dauer des Zivildienstes\nSie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen,             (1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die das acht-\nwenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus            undzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-       Dienstpflichtige, die mit ihrem Einverständnis dafür vor-\nbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichti-      gesehen sind, nach Abschluß ihrer beruflichen Ausbil-\ngen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses      dung besondere Aufgaben im Zivildienst zu erfüllen,\nGesetzes über drei Monate ausdehnen wollen. Die            sowie Dienstpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus-\nGenehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der  bildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberu-       militärfachlich ( § 5 Abs. 1 und § 40 des Wehrpflichtge-\nfung zum Zivildienst nicht heransteht. Über diesen Zeit-   setzes) verwendet worden wären oder sind oder die\nraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines minde-\nden anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine beson-        stens zweijährigen Entwicklungsdienstes zunächst\ndere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte        nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind\nbedeuten würde. Der Bundesminister für Jugend, Fami-       (§ 14 a), leisten Zivildienst bis zur Vollendung des zwei-\nlie und Gesundheit kann Ausnahmen von der Genehmi-        unddreißigsten Lebensjahres. Bei Dienstpflichtigen, die\ngungspflicht zulassen.                                     wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vor-\n(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivil-     schriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes\ndienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer    nicht mehr vor Vollendung des achtundzwanzigsten\ngeleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1     Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen-\nNr. 2 bis 5 genannten Pflichten nur, soweit dies der Bun-  gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehr-\ndesminister für Jugend, Familie und Gesundheit zur         dienst einberufen werden konnten, verlängert sich der\nSicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anord-    Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um\nnet.                                                      die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch\nüber die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebens-\n(6) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind    jahres hinaus.\ndiejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer be-\nfreit, die                                                    (2) Der Zivildienst dauert um ein Drittel länger als der\nGrundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes). § 79\n1. nicht zivildienstfähig sind,                            Nr. 1 bleibt unberührt.\n2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,\n(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich\n3. vom Zivildienst befreit sind,                           getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn\n4. wegen einer der in den §§ 14, 14 a, 15 und 15 a         sie sonst nach § 11 Abs. 4 über den in § 1 3 Abs. 1\nbezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivil-    Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Zivildienst\ndienst herangezogen werden, solange sie für eine       zurückgestellt werden müßten.\nEinberufung nicht in Betracht kommen.                     (4) Tage der schuldhaften Abwesenheit vom Zivil-\nDies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstaus-    dienst und Zeiten der schuldhaften Dienstverweigerung\nnahmen begründenden Tatsachen.                             während des Zivildienstverhältnisses sind nachzudie-\nnen. Das gleiche gilt für Zeiten der Abwesenheit wäh-\n(7) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in       rend des Zivildienstverhältnisses, die durch Aussetzung\nbesonderen Fällen ganz oder teilweise von den in           der Vollziehung des Einberufungsbescheids bedingt\nAbsatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden,            sind. Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafe, Straf-\nsolange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kom-    arrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest während des\nmen.                                                       Zivildienstverhältnisses sollen nachgedient werden;\n§ 23a                           dies gilt auch für Zeiten einer während des Zivildienst-\nverhältnisses erlittenen Untersuchungshaft, der eine\nZuführung                          rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist.\nDie Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die\nihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid                                        § 25\nnach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der\nBeginn des Zivildienstes\nim Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid\nbezeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum           Der Zivildienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den\nZwecke der Zuführung die Wohnung oder andere               Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder für die\nRäume des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm       Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                          1231\n§ 25 a                              (3) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Gefahren\nEinführungsdienst\nauf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur Rettung\nanderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von\n( 1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres          Schäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.\nDienstes in Lehrgängen\n(4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die\n1 . über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie          Zwecke des Zivildienstes erfordern.\nüber ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende\nunterrichtet,                                                                      § 28\n2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und                                Verschwiegenheit\n3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, einge-\n(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-\nführt, soweit dies erforderlich ist\nscheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei seiner\n(Einführungsdienst).                                         dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für\n(2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten\nMitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsa-\nLehrgänge können Beschäftigungsstellen und Ver-\nchen, die offenkundig sind .oder ihrer Bedeutung nach\nbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit\nihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stel-         keiner Geheimhaltung bedürfen.\nlen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag          (2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über\ndes Bundes. Die Kosten der Lehrgänge können in ange-         solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außer-\nmessenem Umfang erstattet werden; der Bundesmini-            gerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 62\nster für Jugend, Familie und Gesundheit kann einheit-        des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechende\nliche Erstattungssätze festsetzen.                           Anwendung-mit der Maßgabe, daß über die Versagung\nder Genehmigung der Bundesminister für Jugend, Fami-\n(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die\nBehandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung        lie und Gesundheit entscheidet.\neiner einseitigen Meinung beschränkt werden. Das                (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht\nGesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die      des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.\nDienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten\neiner bestimmten politischen Richtung beeinflußt wer-\nden.                                                                                    § 29\nPolitische Betätigung\n(4) Der Dienstleistende ist während des Einführungs-\ndienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubrin-          (1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht\ngen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.                   zugunsten oder zuungunsten einer politischen Richtung\nbetätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine\n§ 25 b                            Meinung zu äußern, bleibt unberührt.\nStaatsbürgerliche Rechte                       (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anla-\ngen darf die freie Meinungsäußerung während der Frei-\nDer Dienstleistende hat die gleichen staatsbürger-       zeit das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stö-\nlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine           ren. Der Dienstleistende darf dort insbesondere nicht\nRechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivil-         als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er\ndienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten        Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter\nbeschränkt.                                                  einer politischen Organisation arbeitet. Die gegensei-\ntige Achtung darf nicht gefährdet werden.\n§ 26\nAchtung der demokratischen Grundordnung\n§ 30\nDer Dienstleistende hat die freiheitliche demokrati-\nDienstliche Anordnungen\nsche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in sei-\nnem gesamten Verhalten zu achten.                              ( 1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anord-\nnungen des Direktors des Bundesamtes, des Leiters der\nDienststelle sowie der Personen einschließlich anderer\n§ 27\nDienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben der Lei-\nGrundpflichten                        tung und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die\nBeauftragung muß dem Dienstleistenden bekanntge-\n(1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissen-\nmacht worden sein.\nhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der\ner seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein     (2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die\nVerhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben           Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird\ninnerhalb der Dienststellen nicht gefährden.                die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befol-\ngen, es sei denn, daß sie nicht zu dienstlichen Zwecken\n(2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außer-     erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder daß\nhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, daß er   durch das Befolgen eine Straftat begangen würde.\ndas Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäfti-\ngungsstelle, bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernst-    (3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche\nhaft beeinträchtigt.                                        Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwortung","1232                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\nbefreit, sofern nicht die Ausführung der Anordnung          ehe, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Diese Tätig-\nstrafbar ist und die Strafbarkeit entweder von ihm          keiten können untersagt werden, soweit sie die Dienst-\nerkannt wird oder nach den ihm bekannten Umständen          leistungen gefährden oder den dienstlichen Erfordernis-\noffensichtlich ist.                                         sen zuwiderlaufen.\n§ 30 a                                                       § 34\nPflichten des Vorgesetzten                                            Haftung\nDer Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienst-       (1) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die ihm\nleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstauf-     obliegenden Pflichten, so hat er dem Bund den daraus\nsicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstli-     entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist der Schaden in\ncl1en Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze           Ausführung dienstlicher Obliegenheiten entstanden, die\nund der Dienstvorschriften erteilen.                        nicht auf die Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher\nBelange des Bundes gerich-tet sind, so haftet der\n§ 31                            Dienstleistende nur insoweit, als ihm Vorsatz oder\nDienstliche Unterkunft;                   grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere\nGemeinschaftsverpflegung                    Dienstleistende gemeinsam den Schaden verursacht,\nso haften sie als Gesamtschuldner.\nDer Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung\nverpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen       (2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des Arti-\nund an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.         kels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz\nDienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder          geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Dienstpflichti-\neiner Dienststelle zugewiesene Unterkunft.                  gen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe\nFahrlässigkeit zur Last fällt.\n§ 32                               (3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den\nDienstpflichtigen und den Übergang von Ersatzansprü-\nArbeitszeit; innerer Dienstbetrieb              chen auf ihn gelten die Vorschriften des§ 78 Abs. 3 und\n( 1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich   4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.\nnach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen\nArbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gel-\nten oder gelten würden. Soweit solche Vorschriften                                       § 35\nnicht bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden                    Fürsorge; Geld- und Sachbezüge;\nVorschriften über die Arbeitszeit entsprechende An-                            Reisekosten; Urlaub\nwendung.\n( 1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses\n(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeits-        Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Für-\nzeit hat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzu-     sorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der\nnehmen und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus          Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen ent-\nder dienstlichen Unterbringung ergeben oder die sonst        sprechende Anwendung, die für einen Soldaten des\nzur Durchführung des Dienstes erforderlich sind (inne-       untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der\nrer Dienstbetrieb).                                         Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten.\n(3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach            (2) Einern Dienstleistenden kann nach einer Dienst-\nAbsatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten.      zeit von sechs Monaten der Sold der Soldgruppe 2\ngewährt werden, wenn seine Eignung, Befähigung und\n§ 32 a                            Leistung dies rechtfertigen. Einern Dienstleistenden, der\nSold nach Soldgruppe 2 erhä!t, kann nach einer Dienst-\nVerwendung bei Arbeitskämpfen\nzeit von zwölf Monaten bei Eignung, Befähigung und Lei-\nWährend der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den         stung der Sold der Soldgruppe 3 gewährt werden. Der\ndie Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf     Bundesminister für Jugerid, Familie und Gesundheit\nder Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt    erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nwerden, die in der Beschäftigungsstelle in Folge des         Innern und dem Bundesminister der Finanzen Verwal-\nArbeitskampfes nicht ausgeübt wird.                          tungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 1 und 2.\n(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der\n§ 33                             Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der\nNebentätigkeit                        Dienstleistenden sowie mit der Deutschen Bundesbahn\nzur Stundung von Reisekosten schließt der Bundesmi-\n( 1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer        nister für Jugend, Familie und Gesundheit ab.\nNebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt\nwerden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung              (4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitsklei-\ngefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwi-         dung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und\nderläuft.                                                    im inneren Dienstbereich zu tragen. Ersatzansprüche\nfür Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Klei-\n(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eige-        dung im Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitsklei-\nnen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Ver-         dung nicht erhalten hatte oder diese zu tragen nicht ver-\nmögens sowie eine schriftstellerische, wissenschaftli-       pflichtet war. Für die Abnutzung der eigenen Kleidung","Nr. 42  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                             1233\naußerhalb des Dienstes ist dem Dienstleistenden ein              (2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-\nangemessener Zuschuß zu gewähren.                            vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und\nDienstleistenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens\n(5) Sind bei einem während der Ausübung des Zivil-\ninnerhalb der Dienststelle beitragen. Er hat das Recht,\ndienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der Dienst-\ndem Vorgesetzten in Fragen der Arbeitsaufgaben, des\nleistende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört\ninneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des außer-\nworden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz\ndienstlichen Gemeinschaftslebens Vorschläge zu\ngeleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung\nunterbreiten. Der Vorgesetzte hat ihn zu diesen Vor-\nnach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist\nschlägen zu hören und diese mit ihm zu erörtern.\ndem Dienstleistenden der nachweisbar notwendige\nAufwand zu ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte            (3) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der\noder abhanden gekommene eigene Kleidungsstücke                Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Vertrau-\ndes Dienstleistenden wird nach den Sätzen 1 und 2 nur         ensmann wird über Angelegenheiten, die seine Aufga-\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3               ben betreffen, rechtzeitig und umfassend unterrichtet.\ngeleistet. Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere           Ihm ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben,\nUnfälle Anwendung, die einen Anspruch auf Versorgung          Sprechstunden für Dienstleistende innerhalb der\nnach den§§ 47 und 47 a begründen.§ 50 Abs. 5 findet           Dienststelle abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung\nentsprechende Anwendung.                                      seiner Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe\n(6) Bei Beendigung des Zivildienstes kann Reise-          nicht entgegenstehen.\nkostenvergütung wie bei der Diensteintrittsreise                  (4) Der Direktor des Bundesamtes oder von ihm\ngewährt werden, soweit die Reise nicht Dienstreise ist.       beauftragte Beschäftigte des Bundesamtes führen min-\n(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vor-        destens einmal im Kalenderjahr mit Vorgesetzten und\nschriften des § 1 7 des Beamtenversorgungsgesetzes           Vertrauensmännern eine Besprechung über Angele-\nüber die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend             genheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufga-\nangewandt.                                                   benbereich des Vertrauensmannes durch.\n(8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Dienst-          (5) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des\nverhältnisses an den Folgen einer Zivildienstbeschädi-       Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend\ngung, so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie    teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden,\nmit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher        die auch die Dienstleistenden betreffen.\nGemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von            (6) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die Wahlbe-\ndreitausend Deutsche Mark.§ 50 Abs. 5 findet entspre-        rechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren, die\nchende Anwendung.                                            Dauer des Amtes der Vertrauensmänner und die vorzei-\n§ 36                             tige Beendigung ihrer Tätigkeit werden durch eine\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nPersonalakten und Beurteilungen                  desrates bedarf, nach den Grundsätzen geregelt; die für\n( 1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden und        die Wahl des Vertrauensmannes von Mannschaften in\nBehauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig        militärischen Einheiten gelten. Die Rechtsverordnung\nsind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme         wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und\nin die Personalakten oder Verwertung in einer Beurtei-       Gesundheit erlassen.\nlung gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Perso-             (7) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können\nnalakten zu nehmen.                                          sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für\n(2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendigung         ihre Arbeitsstelle zuständigen Betriebsrat oder Perso-\nseines Zivildienstes ein Recht auf Einsicht in seine voll-   nalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der\nständige Personalakten. Dazu gehören alle ihn betref-        Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter\nfenden Vorgänge.                                             des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken.\n§ 36 a                                (8) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahr-\nnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten als\nStaatsbürgerlicher Unterricht\nVertrauensmann durch einen Unfall eine gesundheitli-\nDie Dienstleistenden sollen auch außerhalb des Ein-       che Schädigung, die im Sinne dieses Gesetzes eine\nführungsdienstes in staatsbürgerlichen Fragen unter-         Zivildienstbeschädigung wäre, so finden § 35 Abs. 5,\nrichtet werden; § 25 a Abs. 3 gilt entsprechend.             § 47 und die§§ 49 bis 51 entsprechende Anwendung.\n§ 37                                                         § 38\nVertrauensmann                                                   Seelsorge\n( 1) Dienstleistende wählen aus ihren Reihen                  Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf unge-\nstörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottes-\n1. in Dienststellen mit fünf bis zu zwanzig Dienstleisten-   dienst ist freiwillig.\nden je einen Vertrauensmann und je einen Stellver-\n§ 39\ntreter,\nÄrztliche Untersuchung\n2. in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Dienst-\nleistenden je einen Vertrauensmann und je zwei              ( 1 ) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärzt-\nStellvertreter.                                         lich zu untersuchen","1234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte dafür       ten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundesminister für\nergeben, daß er nicht zivildienstfähig oder vorüberge-   Jugend, Familie und Gesundheit steht offen.\nhend nicht zivildienstfähig ist; dies ist anzunehmen,\nwenn er wegen vorübergehender Zivildienstunfähig-           (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter der\nkeit vom Zivildienst zurückgestellt war;                  Dienststelle, so kann sie beim Direktor des Bundesam-\ntes, richtet sie sich gegen diesen, so kann sie beim Bun-\n2. unverzüglich nach Dienstantritt;                          desminister für Jugend, Familie und Gesundheit unmit-\n3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte        telbar eingereicht werden.\ndafür ergeben, daß er\n(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.\na) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht\nzivildienstfähig geworden ist oder\nb) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;                                Fünfter Abschnitt\n4. vor der Entlassu,ng, wenn sich Anhaltspunkte dafür                   Ende des Zivildienstes; Versorgung\nergeben, daß er eine Zivildienstbeschädigung erlitten\nhat, oder wenn er es beantragt.                                                       § 42\n(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich                          Ende des Zivildienstes\nzu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und\nDer Zivildienst endet durch Entlassung oder Aus-\ndiese zu dulden. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen,\nschluß.\ndie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-\nsehrtheit bedeuten oder mit einer erheblichen Gefahr für                                  § 43\nLeben oder Gesundheit des Dienstpflichtigen verbun-                                    Entlassung\nden sind, dürfen nur mit seiner Zustimmung vorgenom-\nmen werden. Darunter fallen nicht einfache ärztliche            (1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn\nMaßnahmen, wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen,               1 . die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen\ndem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenolo-               ist,\ngische Untersuchung.\n2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht\n(3) Das Recht des Dienstleistenden, anläßlich der               ruht oder endet,\nUntersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärz-            3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbe-\nten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Das Bun-              scheid, Einberufungsbescheid oder der Umwand-\ndesamt kann auch andere Beweise erheben;§ 20 findet                lungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,\nentsprechende Anwendung.\n4. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,\n5. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den\n§ 40\n§§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den§§ 14, 14 a, 15\nErhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe                 und 15 a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte\nzurückgenommen oder widerrufen werden müssen,\n(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften\nStehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder          6. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und\nwiederherzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder           Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,\ngrob fahrlässig beeinträchtigen.                               7. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine wei-\n(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrt-        tere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst\nheit muß er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen                  ernstlich gefährdet würde,\nhandelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertrag-            8. er unabkömmlich gestellt ist,\nbarer Krankheiten dient. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-\n9. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegs-\nSeuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndienstverweigerer zurückgenommen oder wider-\nvom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) bleibt unbe-\nrufen ist,\nrührt.\n10. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt,\n(3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztli-            daß er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr\nche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder              aus Gewissensgründen verweigere,\nErwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine\nsonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.          11. er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die\nWiederherstellung seiner Zivildienstfähigkeit inner-\nNicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit\nhalb der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht\neiner erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\nzu erwarten ist und er seine Entlassung beantragt\nDienstleistenden verbunden ist, eine Operation auch\noder ihr zustimmt.\ndann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körper-\nliche Unversehrtheit bedeutet.                                   (2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden\n1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst\n§ 41                                für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,\nAnträge und Beschwerden                          beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach\ndem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt\n(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwer-            oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 ent-\nden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhal-           standen oder zu früher entstandenen hinzugetreten","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                              1235\nsind, eine besondere Härte bedeuten würde; § 11                                     § 47\nAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2\nVersorgung\nund 3 finden entsprechende Anwendung;\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest         (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädi-\nvon drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur     gung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienst-\nBewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist;        verhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-\ndas gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugend-    schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versor-\nstrafe zur Bewährung widerrufen wird.                  gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften\ndes Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem\nGesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher\n§ 44\nWeise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten\nZeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes          auf Antrag Versorgung.\n(1) Im Falle der Entlassung endet der Zivildienst mit       (2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche\ndem Entlassungstage.                                        Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch\n(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage, an       einen während der Ausübung des Zivildienstes erlitte-\ndem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle     nen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümli-\nauf, ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen,     chen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.\nso gilt er als mit Ablauf dieses Tages entlassen. Die Ver-\n(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine\npflichtung, unter den Voraussetzungen des§ 24 Abs. 4\ngesundheitliche Störung, die herbeigeführt worden ist\nnachzudienen, bleibt unberührt.\ndurch\n(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlas-        1 . einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen\nsungszeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung auf\nGrund einer Einweisung durch einen Arzt, so endet der            a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens\nZivildienst, zu dem er einberufen war,                              oder\n1 . wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist,           b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,\nspätestens jedoch drei Monate nach dem Entlas-         2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige\nsungszeitpunkt, oder,                                      Dienstleistende\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,       a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-\ndaß er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnis-          wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-\nses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der                  lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als\nAbgabe dieser Erklärung.                                       Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß-\nnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundes-\n§ 45                                    versorgungsgesetzes durchzuführen oder um zur\nAufklärung des Sachverhalts persönlich zu\nAusschluß\nerscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet\n(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst aus-            ist, oder\ngeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deut-            b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a\nschen Gerichtes im Geltungsbereich des Grundgeset-                  aufgeführten Maßnahmen erleidet.\nzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maß-\nregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Der Zivildienst          (4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören\nendet mit dem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig         auch\ngeworden ist.                                               1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienst-\n(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der            reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am\ngenannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen                   Bestimmungsort,\nerkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem             2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienst-\nAusschluß für die Erfüllung der Wehrpflicht keine nach-         lichen Veranstaltungen.\nteiligen Folgen erwachsen.\n(5) Als Zivildienst gilt auch\n§ 46\n1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anord-\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis                nung einer für die Durchführung des Zivildienstes\nzuständigen Stelle,\n( 1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen\nBeendigung eine Dienstzeitbescheinigung.                    2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des\nRückweges bei Beendigung des Zivildienstes,\n(2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein\nDienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer       3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammen-\nseines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung           hängenden Weges nach und von der Dienststelle,\nim Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er      4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-\nmindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet             institut, an das die Bezüge des Dienstleistenden zu\nhat.                                                            dessen Gunsten überwiesen oder gezahlt werden,\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist             wenn der Dienstleistende erstmalig nach Überwei-\nihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivil-              sung der Bezüge das Geldinstitut persönlich auf-\ndienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.              sucht.","1236                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nDer Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht         verweigerer, der während des Zivildienstes verstorben\nunterbrochen, wenn der Dienstleistende von dem unmit-       ist, wenn das Bundesamt die Bestattung und Überfüh-\ntelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienst-           rung besorgt hat.\nstelle abweicht, weil\n(10) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch\na) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen    beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1\ndes Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätig-   anzuwenden.\nkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,\nb) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstäti-                               § 47 a\ngen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung ver-\nsicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den                  Versorgung in besonderen Fällen\nWeg nach und von der Dienststelle benutzt.               Ist ein Dienstleistender, der zur Wahrnehmung einer\nHat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner        Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen\nständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen         Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder\nder Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft    seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundes-\nam Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so       ministers für Arbeit und Sozialordnung für die Folgen\ngelten Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 auch für den Weg         einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstlei-\nvon und nach der Familienwohnung.                          stende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall\nwährend der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Ver-\n(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als        sorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivil-\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit       dienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung\ndes ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur              kann allgemein erteilt werden.\nAnerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer\nSchädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur des-\nhalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des fest-                                 § 48\ngestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft\nUngewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bun-                       Heilbehandlung in besonderen Fällen\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesund-           (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer\nheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt            Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivil-\nwerden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.       dienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Lei-\nEine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf        stungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1\nberuhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die       und 3, der §§ 11 und 11 a sowie der §§ 13 bis 24 a des\nVergangenheit zurückgenommen              werden,     wenn  Bundesversorgungsgesetzes. Bei Anwendung der in\nunzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung        Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte\nnicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen     Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädi-\nsind nicht zu erstatten. Eine vom Beschädigten absicht-    gungsfolge zu behandeln.\nlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Zivildienst-\nbeschädigung.                                                  (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur\n(7) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit       Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Zivildienst-\nder Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung nicht vor        verhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitrau-\ndem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des       mes ein Anspruch nach§ 47 anerkannt, so werden sie\nZivildienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundes-    nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie\nversorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß die          können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem\nVersorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des          Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über den\nDienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der       Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie\nErstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des      werden auf Ansprüche nach § 4 7 angerechnet.\nZivildienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkann-\nter Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen             (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten\nVersorgung nach Absatz 1 zustehen würde, verschol-          Leistungen besteht nicht,\nlen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abwei-       a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29\nchend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frü-                Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches)\nhestens mit dem ersten Tage des Monats, der auf den             zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder\nMonat folgt, in dem die Zahlung von Bezügen auf Grund            Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Aus-\nder Dienstleistung endet.                                        nahme entsprechender Leistungen nach dem Bun-\ndessozialhilfegesetz - zu gewähren sind,\n(8) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädi-\ngung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1           b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen                  einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer\nGesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für                    privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-\nanwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berück-               rung, besteht,\nsichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen         c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die\nbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit-           Jahresarbeitsverdienstgrenze     der gesetzlichen\nliche Rente festzusetzen.                                        Krankenversicherung übersteigt, oder\n(9) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet           d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz\nkeine Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienst-                zurückzuführen ist.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                           1237\n§ 49                            schollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich\nfür die Zeit wieder auf, für die Bezüge auf Grund der\nVersorgungskrankengeld in besonderen Fällen\nDienstleistung nachgezahlt werden.\nDie §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre-\nfinden auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer,\nten noch verpfändet noch gepfändet werden. Die Auf-\nder Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Been-\nrechnung einer Forderung auf Rückerstattung zuviel\ndigung des Zivildienstes infolge einer Zivildienstbe-\nschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben         gezahlten Ausgleichs ist zulässig.\nAnwendung:\n§ 51\n1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine\nErwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeitsunfä-                   Durchführung der Versorgung\nhig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, sei-        (1) Die Versorgung nach den§§ 47 bis49 wird von\nnen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer            den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\nErwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzuge-          zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchge-\nhen. Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähig-\nführt.\nkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Zivildien-\nstes.                                                        (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die\n2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienst-            Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von\nverweigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezo-     Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis\ngen hat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähig-     27 g des Bundesversorgungsgesetzes besteht, des\nkeit gemindert, wenn die Minderung infolge der Been-      § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 finden das Gesetz über\ndigung des Zivildienstes wegen Ablaufes der dafür         das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,\nfestgesetzten Zeit eingetreten ist.                       das Erste und Zweite Buch Sozialgesetzbuch und die\nVorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vor-\n3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein-     verfahren entsprechende Anwendung.§ 81 bleibt unbe-\nkommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung          rührt.\ndes Zivildienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge\nals Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige im         (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-\nletzten Kalendermonat vor dem für den Diensteintritt      zes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der\nfestgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkommen bezo-            Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge\ngen, so ist dieses Einkommen maßgebend, sofern            nach den §§ 25 bis 27 h des Bundesversorgungsgeset-\ndas für ihn günstiger ist.                                zes besteht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist der\nRechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\ngegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes\n§ 50                            finden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwen-\ndung:\nAusgleich für Zivildienstbeschädigungen\n1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angele-\n(1) Dienstleistende erhalten wegen der Folge einer             genheiten des § 35 Abs. 5 und des § 50 über die\nZivildienstbeschädigung einen Ausgleich in Höhe der               Frage einer Zivildienstbeschädigung oder gesund-\nGrundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach                heitlichen Schädigung im Sinne des § 47 a und den\n§ 30 Abs. 1 und§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes.                ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstö-\n(2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schä-        rung mit einem Tatbestand des§ 47Abs. 2 bis 6 oder\ndigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgeset-               des § 47 a oder über das Vorliegen einer Gesund-\nzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungs-               heitsstörung im Sinne des § 4 7 Abs. 6 Satz 2 rechts-\ngesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die                kräftig entschieden, so ist die Entscheidung insoweit\ndadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähig-                auch für eine auf derselben Ursache beruhenden\nkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden                Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach § 4 7\nBetrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund-           Abs. 1 verbindlich; in Angelegenheiten des Absat-\nrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfä-            zes 1 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.\nhigkeit durch die Schädigung im Sinne des Bundesver-\n2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung\nsorgungsgesetzes oder des Gesetzes, das das Bun-\ndas Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so\ndesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt.\ntritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.\nDer Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.\n(3) § 47 Abs. 6 Satz 2 und§ 47 a finden Anwendung.         3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\n(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem                vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allge-\nseine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1            meine Anordnung anderen Behörden übertragen; die\nund 2 und § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungs-                Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffent-\ngesetzes finden entsprechende Anwendung. Der                      lichen.\nAnspruch auf Ausgleich besteht nur für die Zeit bis zur\nBeendigung des Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger       § 81 bleibt unberührt. Die Nummern 2 und 3 gelten nur\nverschollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur        in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50.\nfür die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das Bun-\ndesamt feststellt, daß das Ableben des Verschollenen             (4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgeset-\nmit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Ver-         zes findet entsprechende Anwendung.","1238                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nSechster Abschnitt                         vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten\nUmständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechts-\nStraf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften             behelfen gegen die vermeintlich nicht verbindliche\nAnordnung zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann\n§ 52                             das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 ab-\nEigenmächtige Abwesenheit                      sehen.\nWer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm                                      § 55\nfernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei\nTeilnahme\nvolle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu drei Jahren bestraft.                             Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidri-\ngen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz\nverwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der\n§ 53\nDienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht\nDienstflucht                          Dienstleistender ist.\n( 1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm                                 § 56\nfernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst\ndauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen                             Ausschluß der Geldstrafe\noder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu\nBegeht ein Dienstleistender eine Straftat nach\nerreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\ndiesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 4 7 Abs. 2 des\nbestraft.                                                      Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Per-\nsönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Frei-\n(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und       heitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst\nist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzu-       gebieten.\nkommen, so ist die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.\n§ 57\n(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung\nnach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für                                 Ordnungswidrigkeiten\nStraftaten nach Absatz 1 entsprechend.\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 54\n1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2\nNichtbefolgen von Anordnungen                        während der Zivildienstüberwachung obliegende\nPflicht verletzt oder\n( 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft\n2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu\n1 . wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung                einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und\ndadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat            diese zu dulden, zuwiderhandelt.\ngegen sie auflehnt, oder\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht\ngeahndet werden.\nzu befolgen, nachdem diese wiederholt worden ist.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\nNr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die\nBundesamt.\nnicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzei-\ntig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe ab-\nsehen.                                                                                    § 58\nDienstvergehen\n(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstlei-\nstende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anord-           Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen,\nnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn sie nicht       wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.\nzu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschen-\nwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straf-\ntat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Dienst-                                     § 58 a\nleistende irrig annimmt, die dienstliche Anordnung sei\nAhndung von Dienstvergehen\nverbindlich.\n(1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnah-\n(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche\nmen geahndet werden.\nAnordnung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die\nAusführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach          (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt\nAbsatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermei-     nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen\nden konnte.                                                   eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzu-\nschreiten ist. Er hat dabei auch das gesamte dienstliche\n(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, daß eine\nund außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.\ndienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht ver-\nbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er        (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate\nnach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht        verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                             1239\nmehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der                                 § 60\nSachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62,\nInhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen\neiner Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens\nvor dem Bundesdisziplinargericht nach § 66, eines                 (1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten\nStrafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist.              pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Miß-\nbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten\n(4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar\n(Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und derglei-\ngeahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines\nchen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet\nDienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden\nwerden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.\nwerden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.\n(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Ver-\nbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlas-\n§ 58 b\nsen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens\nVerhältnis der Disziplinarmaßnahmen                 dreißig Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende ver-\nzu Strafen und Ordnungsmaßnahmen                    hängt werden, die in einer dienstlichen Unterkunft woh-\nnen.\n(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder\nOrdnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen des-                   (3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier\nselben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur ver-             Monate nicht überschreiten.\nhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um\ndie Ordnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder                                        § 61\nwenn das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beein-                              Disziplinarvorgesetzte\nträchtigt ist.\n(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefug-\n(2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ver-        nisse sind der Direktor und die von ihm hierfür bestellten\nhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts           Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum\nnachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine        Richteramt haben.\nStrafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so ist auf\nAntrag des Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme              (2) Leitern von Dienststellen und Zivildienstschulen\naufzuheben, wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich          sowie deren Vertretern kann der Direktor des Bundes-\nerforderlich ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaß-   amtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verwei-\nnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren aus-           sen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und\ndrücklich berücksichtigt worden ist.                         Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertra-\ngen; die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Direktor des     Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleite-\nBundesamtes oder, wenn das Bundesdisziplinargericht          tes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Diszi-\nentschieden hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die          plinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, so\nEntscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie           geht die Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten\nvom Bundesdisziplinargericht getroffen wird, auch dem         Disziplinarvorgesetzten über.\nDirektor des Bundesamtes zuzustellen.\n(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorge-\n(4) Lehnt der Direktor des Bundesamtes die Aufhe-          setzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1\nbung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienst-          zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt\nleistende die Entscheidung des Bundesdisziplinar-             oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befan-\ngerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier          gen hält.\nWochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei\ndem Direktor des Bundesamtes einzureichen; die Frist                                      § 62\nist auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag                                Ermittlungen\nbeim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundesdis-\nziplinargericht entscheidet ohne mündliche Verhand-               (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht\nlung endgültig durch Beschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65          eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt der\nAbs. 1 Satz 3 und § 66 Abs. 3 finden entsprechende            zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung\nAnwendung.                                                    des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei\nsind nicht nur die belastenden, sondern auch die entla-\nstenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaß-\n§ 59\nnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.§ 20 findet\nDisziplinarmaßnahmen                       entsprechende Anwendung.\n( 1) Disziplinarmaßnahmen sind                                 (2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-\n1. Verweis,                                                   kräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfah-\nren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den\n2. Ausgangsbeschränkung,                                      Disziplinarvorgesetzten bi_ndend, soweit das Dienstver-\n3. Geldbuße,                                                  gehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.\n4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,                       (3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Ver-\n5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.                 fahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind\nnicht bindend, können aber der Entscheidung im Diszi-\n(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können               plinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde\nnebeneinander verhängt werden.                                gelegt werden.","1240                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 62 a                           Beschwerde bei dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zustän-\nAussetzung des Verfahrens                   digen Disziplinarvorgesetzten erhoben, so hat dieser sie\ninnerhalb einer Woche mit seiner Stellungnahme dem\nEin eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur     Direktor des Bundesamtes vorzulegen. Dessen Ent-\nBeendigung eines wegen derselben Tat schwebenden           scheidung darf die Disziplinarmaßnahme nicht ver-\nStrafverfahrens ausgesetzt werden.                         schärfen. Die Entscheidung ist zuzustellen. Absatz 1\nSatz 3 findet entsprechende Anwendung.\n§ 62 b\n§ 66\nAnhörung\nAnrufung des Bundesdisziplinargerichts\n( 1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung\nGelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine      (1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1\nVernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem         bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Ent-\nDienstleistenden unterschrieben sein soll.                scheidungen des Direktors des Bundesamtes nach § 65\nAbs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach\n(2) Vor der Entscheidung soll der Vertrauensmann,      Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Bun-\nbei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder Personal-   desdisziplinargerichts beantragt werden.\nrat zur Person des Dienstleistenden und zum Sachver-\nhalt gehört werden. Der Sachverhalt soll vorher              (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Direktor des\nbekanntgegeben werden.                                    Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die\nAntragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres\n§ 63                           Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinargericht ein-\nEinstellung des Verfahrens\ngeht. Das Bundesdisziplinargericht kann mündliche\nVerhandlung anordnen. Es entscheidet über die Diszipli-\n(1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen       narverfügung endgültig durch Beschluß. Dem Bundes-\nnicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte   disziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit\neine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder ange-    zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesdisziplinar-\nbracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem gericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten,\nDienstleistenden mit.                                     aufheben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern.\nEs kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des\n(2) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen     Bundesdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein\nDisziplinarvorgesetzten kann der Direktor des Bundes-     Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten\namtes wegen desselben Sachverhaltes eine Diszipli-        Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinarmaß-\nnarmaßnahme verhängen.                                    nahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung\nist dem Dienstleistenden zuzustellen und dem Bundes-\n§ 64\ndisziplinaranwalt mitzuteilen.\nVerhängung der Disziplinarmaßnahme\n(3) Zuständig ist die_ Kammer des Bundesdisziplinar-\n(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren    gerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt\nnicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.        eines ihm als Dienstvergehen zur Last gelegten Verhal-\ntens Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere\n(2) Hält der nach§ 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Dis-    Kammern in Betracht, so ist die Kammer zuständig, in\nziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für   deren Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet\nausreichend, so führt er die Entscheidung des in § 61     hat. Für die Besetzung der Kammer und das Verfahren.\nAbs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.       gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisit-\n§ 65                           zers, der weder die Befähigung zum Richteramt haben\nDisziplinarverfügung; Beschwerde               noch die Voraussetzungen des§ 110 Satz 1 des Deut-\nschen Richtergesetzes erfüllen muß, ein Beisitzer tritt,\n(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schrift-   der im Bezirk der zuständigen Kammer Zivildienst lei-\nliche mit Gründen versehene Disziplinarverfügung ver-     stet. Der Bundesminister der Justiz bestellt den Beisit-\nhängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu       zer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vor-\neröffnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift   schlag des Bundesministers für Jugend, Familie und\naufzunehmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift      Gesundheit.\nder Disziplinarverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich\nüber die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der    (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachent-\ngegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über        scheidung werden nicht dadurch berührt, daß das\nForm und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.    Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.\n(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinar-\nverfügung des nach§ 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Dis-                                 § 67\nziplinarvorgesetzten bei diesem oder bei dem Direktor               Aufhebung der Disziplinarverfügung\ndes Bundesamtes innerhalb zweier Wochen nach\nZustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich          (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im Falle\nBeschwerde erheben. Wird die Beschwerde mündlich          des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert\nerhoben, so ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der   es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinar-\nDienstleistende zu unterschreiben hat. Wird die           verfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein oder stellt es ein","Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                            1241\nDienstvergehen nicht fest und t1ebt aus diesem Grunde          (6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des\ndie Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute -Aus-     Verw alt ungs-Vollstrecku ngsgesetzes beigetrieben. Sie\nübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungun-       können von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis\nsten des Dienstleistenden nur wegen solcher erhebli-        endet, von dem Entlassungsgeld abgezogen werden.\ncher Tatsachen oder Beweismittel zulassig, die dem          Bei Vollstreckung in den Sold darf monatlich nicht mehr\nGericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.        als die Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden.\nDie erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis ist dem        Geldbußen können auch nach dem Entlassungstage\nDirektor des Bundesamtes vorbehalten.                       vollstreckt werden.\n(2) Im übrigen kann der Direktor des Bundesamtes            (7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von\neine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der     sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung\nSache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Diszipli-      unanfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt wer-\nnarmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn        den. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die\ndie Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten        Vollstreckung beginnt.\nnach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist.\n§ 69\n(3) Der Direktor des Bundesamtes hat eine Diszipli-\nnarverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu ent-                                Auskünfte\nscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer\nAuskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden Stel-\nDisziplinarverfügung wegen desselben Sachverhalts in\nlen außerhalb des Zivildienstes nicht erteilt, sofern es\neinem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den\nsich nicht um Mitteilungen in Strafverfahren an Staats-\nDienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig\nanwaltschaften oder Gerichten handelt. Über getilgte\nwird, dessen tatsächliche Feststellungen soweit sie\noder tilgungsreife Disziplinarmaßnahmen werden keine\nerheblich sind, von den in der Disziplinarverfügung\nAuskünfte erteilt.\ngetroffenen abweichen.\n(4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und§ 66 finden                                § 69a\nentsprechende Anwendung.\nTilgung\n(1) Eintragungen in den Personalakten über Diszipli-\n§ 68\nnarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die dar-\nVollstreckung                         über entstandenen Vorgänge sind aus den Personalak-\nten zu entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnah-\n(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Dis-\nmen, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt\nziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat;\nwerden.\ndieser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen\nVertreter mit der Vollstreckung beauftragen, es sei            (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Diszi-\ndenn, daß diese Personen an der Tat beteiligt waren         plinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange\noder durch sie verletzt worden sind.                        gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein\nDisziplinarverfahren schwebt oder eine andere Diszipli-\n(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unan-   narmaßnahme berücksichtigt werden darf.\nfechtbar ist.\n(3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in den\n(3) Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewäh-          Fällen der§§ 58 b, 63 Abs. 1 und des§ 66 Abs. 2 Satz 6,\nrung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine       Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen auf-\nniedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten     gehoben werden, sowie die in diesen Verfahren ent-\nauf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfü-     standenen Vorgänge sind, soweit sie in die Personal-\ngung folgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn      akten aufgenommen worden sind, ein Jahr nach\nder Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem        Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu entfernen und zu\nnach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten       vernichten, wenn der anerkannte Kriegsdienstverwei-\ndienstlich angeordnet.                                      gerer zustimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.\n(4) Die Beschwerde nach§ 65 Abs. 2 hemmt die Voll-          (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegs-\nstreckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie            dienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen wäh-\nvor Vollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der          rend des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Aus-\nAntrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts       kunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde\nnach § 66 Abs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das         liegende Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er\nBundesdisziplinargericht kann die Vollstreckung aus-        erklären, daß gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme ver-\nsetzen.                                                     hängt worden ist.\n(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfol-\ngenden Tagen zu vollstrecken. Der vollstreckende Vor-                                   § 70\ngesetzte kann zur Überwachung anordnen, daß sich der                              Gnadenrecht\nDienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei\nVorgesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleisten-         Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hin-\nden aus dringenden Gründen an einem oder mehreren           sichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Diszipli-\nTagen für bestimmte Zeit von den angeordneten               narmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45\nBeschränkungen befreien; die Vollstreckungszeit wird        Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Aus-\ndadurch nicht verlängert.                                   übung anderen Stellen.","1242                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nSiebenter Abschnitt                         (2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberufungs-\nbescheid, den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2\nBesondere Verfahrensvorschriften                  oder einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid\nhat keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der\n§ 71                            aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollzie-\nForm und Bekanntgabe                     hung hat das Gericht das Bundesamt zu hören.\nvon Verwaltungsakten; Zustellungen\n§ 75\n(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund\ndieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen und zu                         Rechtsmittelbeschränkung\nbegründen.\n( 1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\n(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen.     Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\nIm übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses        tungsgerichts ausgeschlossen, soweit es die Verfüg-\nGesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst      barkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des aner-\nzuständigen Stelle bestimmt wird.                          kannten Kriegsdienstverweigerers betrifft.\n(3) Für die Zustellung gelten die§§ 2 bis 15 des Ver-       (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist\nwaltungszustellungsgesetzes,§ 7 Abs. 1 jedoch mit der      innerhalb eines Monats nach Zustellung die Revision an\nMaßgabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen ist.      das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn we·sent-\nDas Bundesamt veranlaßt die Zustellung im Ausland; es      liche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungs-\nbewirkt die öffentliche Zustellung.                        gerichtsordnung gerügt werden oder das Verwaltungs-\ngericht die Revision in seiner Entscheidung zugelassen\n(4) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige schrift-  hat. Die Zulassung der Revision kann nur verweigert\nliche Mitteilungen, die nicht nach Absatz 2 zuzustellen    werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätz-\nsind und die durch die Post übermittelt werden, gelten     licher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Die Revision\nals mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post         muß zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Ent-\nbekanntgegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem         scheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht\nspäteren Zeitpunkt zugegangen sind; im Zweifel hat die     und auf dieser Abweichung beruht.\nStelle, die sich darauf beruft, Zugang und Zeitpunkt des\nZuganges nachzuweisen.                                         (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord-\nnung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung\n§ 72                            der Revision entsprechend. Gegen andere Entschei-\ndungen des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde\nWiderspruch                         ausgeschlossen.\n(1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte                                        § 76\nauf Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundes-\namt.                                                                    Rechte des gesetzlichen Vertreters\n(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die          Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs-\nVerfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des aner-      dienstverweigerers kann innerhalb der für diesen lau-\nkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist inner-     fenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen\nhalb zweier Wochen zu erheben.                             erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen,\nsoweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst\nhandelt.\n§ 73                                                          § 77\nAnfechtung des Einberufungsbescheides                                   Anwendungsbereich\nIst der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden,           Die§§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Ver-\nso ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbe-         waltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und\nscheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19             § 5 a bezeichneten Stellen erlassen werden.\nAbs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung\ndurch diesen selbst geltend gemacht wird.\n§ 74                                                  Achter Abschnitt\nAusschluß der aufschiebenden Wirkung                                    Schi u ßvorschriften\ndes Widerspruchs und der Klage\n§ 78\n( 1) Dar Widerspruch gegen den Einberufungsbe-\nscheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn,                        Entsprechende Anwendung\ndaß er unter gleichzeitiger Vorlage eines Bescheides                        weiterer Rechtsvorschriften\nüber die mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf\n( 1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten\nmindestens zehn Jahre eingegangene Verpflichtung\nentsprechend\nzum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\ns~hutz erhoben ist. Der Widerspruch gegen den               1 . das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, das\nUmwandlungsbescheid nach§ 19 Abs. 2 hat keine auf-               in § 14 a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers für\nschiebende Wirkung.                                             Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle","Nr. 42  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983                            1243\nder Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-          üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und\nheit und die von diesem bestimmte Stelle treten und         Pflegeanstalt tätig ist. § 15 a Abs. 2 findet keine\nin § 14 a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministers          Anwendung.\nder Verteidigung der Bundesminister für Jugend,                                     § 80\nFamilie und Gesundheit tritt,\nEinschränkung von Grundrechten\n2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe,\ndaß in § 23 an die Stelle des Bundesministers der          Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nVerteidigung der Bundesminister für Jugend, Familie     (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-\nund Gesundheit tritt.                                  heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-\nzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundge-\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt     setzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften   kel 13 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht\ndes öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst auf            (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe\nGrund der Wehrpflicht gleich.                               dieses Gesetzes eingeschränkt.\n§ 81\n§ 79                                      Versorgungsberechtigte im Land Berlin\nVorschriften für den Verteidigungsfall              ( 1 ) Leistungen nach § 35 Abs. 5 und 8 und den §§ 4 7\nIm Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen      bis 50 werden auch an Berechtigte gewährt, die ihren\nVorschriften:                                                Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin\nhaben.\n1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-\nsprechende Anwendung.                                      (2) Örtlich zuständig für das Verfahren sind die Ver-\nwaltungsbehörden und das Gericht, in dessen Bezirk\n2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwen-     das Bundesamt seinen Sitz hat. In den Fällen des§ 35\ndung.\nAbs. 5 und 8 und des§ 50 ist zuständige Verwaltungs-\n3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegs-          behörde das Bundesamt.\ndienstverweigerer beantragt haben, können zum\nZivildienst einberufen werden, bevor über den Aner-                                 § 82\nkennungsantrag entschieden ist.                                           Übergangsvorschriften\n4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus der                    aus Anlaß des Änderungsgesetzes\nZeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles treten außer                     vom 24. Februar 1983\nKraft. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 fin-                           (BGBI. 1 S. 179)\nden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4         ( 1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges und\nsind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst    einer erlittenen Untersuchungshaft im Sinne von § 22\nim Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeu-\nSatz 3 und § 24 Abs. 4 Satz 3 sind diese Vorschriften\nten würde.\nin der vom 2. März 1983 an geltenden Fassung nur\n5. In den Fällen des§ 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung      anzuwenden, wenn der Freiheitsentzug oder die Unter-\nnicht.                                                 suchungshaft ganz oder teilweise auf eine nach dem\n1. März 1983 begangene Tat zurückgeht.\n6. § 15 a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der aner-\nkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewis-             (2) Auf Entwicklungsdienstverträge, die vor dem\nsensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, bin- 2. März 1983 abgeschlossen worden sind, ist § 14 a\nnen vier Wochen nach Eintritt des Verteidigungsfal-     Abs. 3 Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzu-\nles nachweist, daß er in einem Arbeitsverhältnis mit    wenden."]}