{"id":"bgbl1-1983-41-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":41,"date":"1983-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1983-09-23T00:00:00Z","page":1197,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1197\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                        Z 5702 A\n1983                        Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1983                                                 Nr. 41\nTag                                                      Inhalt                                                 Seite\n23. 9. 83   Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung ........................ • •            1197\n9512-14, 9511-8-1\n23. 9. 83   Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV) ..... .                  1205\nneu: 9510-15; 9512-12, 9513-1-4\n16. 9.83    Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Martin Luther) .................................................... • ... • • • •          1216\nneu: 691-10-34\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 und Nr. 24 ............................................ • • • •        1217\nVerkündungen im Bundesanzeiger .................................................... • • • •             1218\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. • ..              1218\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 23. September 1983\nAuf Grund                                                           1. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefaßt:\n- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 2                      „Auf Grund\nNr. 1, Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben\n- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 2\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der\nNr. 1, Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Auf-\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\n(BGBI. I S. 1314), geändert durch Artikel 3 des Geset-\nschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung\nzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 198211 S. 2), wird\nvom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314), geändert\nvom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember\nminister für das Post- und Fernmeldewesen im Ein-\n1981 (BGBI. 1982 II S. 2), wird vom Bundesmini-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz\nster für Verkehr und vom Bundesminister für das\n- des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                          Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit\nkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom                              dem Bundesminister der Justiz\n2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80, 520) wird vom Bundes-\n- des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nminister für Verkehr und vom Bundesminister für das\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nPost- und Fernmeldewesen\nmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80, 520)\n- des Artikels 6 b Abs. 3 des Gesetzes über das Inter-                       wird vom Bundesminister für Verkehr und vom\nnationale Übereinkommen zur Verhütung der Ver-                            Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nschmutzung der See durch Öl, 1954, in der Fassung                         wesen\nder Bekanntmachung vom 19. Januar 1979 (BGBI. II\nverordnet:\".\nS. 62) wird vom Bundesminister für Verkehr\nverordnet:                                                            2. § 1 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                      ,,(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur§ 10 Abs. 3,\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 30. September                     § 13 Abs. 5 und 12, die§§ 16 bis 28 sowie§ 50\n1980 (BGBI. 1S. 1833), zuletzt geändert durch die Ver-                   Abs. 2, soweit er die Ausrüstung mit Funkanlagen\nordnung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 102), wird wie                    betrifft, und die§§ 66 und 74 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6, 11\nfolgt geändert:                                                          bis 26, Nr. 39 Buchstaben b und c und Nr. 45.","1198                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(4) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die            soweit sie sich auf den Schiffsbetrieb, auf die Aus-\n§§ 14, 16 und 17 Abs. 3 und 4 sowie § 7 4 Abs. 1               rüstung, den Freibord, das Führen von Tagebüchern\nNr. 7 bis 9 und 11.\"                                           sowie das Mitführen von Zeugnissen beziehen, der\nSchiffsführer und der sonst hierfür an Bord Verant-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                   wortliche.''\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n6. Im § 5 Abs. 5 werden die Worte „den Sicherheitsan-\n,,(3) ,,übereinkommen von 1973/78\" bedeutet\nforderungen der Übereinkommen von 1974 und\ndas in London am 4. März 197 4 von der Bundes-\n1966\" durch die Worte „den Anforderungen der\nrepublik Deutschland unterzeichnete Internatio-\nÜbereinkommen von 197 4, 1966 und 1973/78\"\nnale Übereinkommen vom 2. November 1973 zur\nersetzt.\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch\nSchiffe in der Fassung des in London am\n16. November 1978 von der Bundesrepublik               7. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nDeutschland unterzeichneten Protokolls vom                                         ,,§ 6\n17. Februar 1978 zu diesem Übereinkommen -                              Allgemeine Anforderungen\nGesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II\ns. 2).\"                                                      Soweit\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze                1. die Übereinkommen von        1974, 1966 oder\n4 und 5.                                                       1973/78,\nc) Im bisherigen Absatz 3 werden die Nummern 9                  2. diese Verordnung oder\nund 10 wie folgt gefaßt:                                   3. die für Funkgeräte von dem Bundesminister für\n,,9. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Klei-           das Post- und Fernmeldewesen oder den ihm\nnen Fahrt hinausgehende Fahrt zwischen                  nachgeordneten Stellen erlassenen Vorschriften\neuropäischen Häfen einschließlich lslands,          keine besonderen Anforderungen an Bauausfüh-\nnichteuropäischen Häfen des Mittelmeeres            rungen, Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Aus-\nund des Schwarzen Meeres, Häfen der                 rüstung und Werkstoffe sowie an den Einbau ent-\nwestafrikanischen Küste nördlich von 20°            halten, sind die allgemein anerkannten Regeln der\nnördlicher Breite sowie Häfen auf den Kana-         Technik anzuwenden, insbesondere soweit diese in\nrischen Inseln und auf Madeira;                     den vom Bundesminister für Verkehr oder den ihm\n10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mitt-           nachgeordneten Stellen erlassenen und im Ver-\nleren Fahrt hinausgehende Fahrt, ein-               kehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien enthalten\nschließlich der Fahrt nach Spitzbergen und          sind.\"\nden Azoren;\".\nd) Im bisherigen Absatz 3 wird folgende Nummer 23           8. Im § 7 werden nach der Jahreszahl „ 1966\" die\nangefügt:                                                 Worte „sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I zum\n„23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im           Übereinkommen von 1973/78\" eingefügt.\nSchiffsmeßbrief oder im Sicherheitszeugnis\nhierfür angegebene Zahl der Registertonnen       9. § 8 wird wie folgt geändert:\noder bei Schiffen, deren Vermessungs-               a) In Absatz 1 werden nach den Worten „des Schif-\nergebnis als Bruttoraumzahl ausgewiesen                 fes\" die Worte „oder die Abwehr von Gefahren\nund nicht auf Antrag in Registertonnen fest-            für das Wasser\" eingefügt.\ngestellt worden ist, die Bruttoraumzahl oder\nbei Schiffen mit Doppelmeßbrief nach den            b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Verkehrs-\nOslo-Regeln der im Schiffsmeßbrief oder im              teilnehmer nicht gefährdet\" die Worte „oder\nSicherheitszeugnis ausgewiesene höhere                  Gefahren für das Wasser abgewehrt\" eingefügt.\nBruttoraumgehalt eines Schiffes in Regi-\nstertonnen.\"                                   10. § 9 wird wie folgt geändert:\ne) Der bisherige Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:               a) Nach dem Klammerzusatz in Absatz 1 Nr. 5 wird\n,,(5) Im übrigen werden die in den Übereinkom-              ein Beistrich gesetzt und folgende Nummer 6\nmen von 197 4, 1966 und 1973/78 festgelegten                  eingefügt:\nBegriffsbestimmungen angewendet.''                            „6. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug\noder einen sonstigen neuen Schiffstyp\n4. Im § 3 Abs. 1 werden nach der Jahres;zahl „ 197 4\"                      gemäß Kapitel I Regel 2 Abs. 4 Buchstabe a\nein Beistrich eingefügt und die Worte „und 1966\"                        der Anlage I zum Übereinkommen von\ndurch die Worte „ 1966 und 1973/78'' ersetzt.                           1973/78\".\nb) Im Absatz 1 werden nach den Worten „Sicher-\n5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                  heit des Schiffes\" die Worte „oder zur Abwehr\n,,(1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes               von Gefahren für das Wasser\" eingefügt.\nsind für die Befolgung der Vorschriften der Überein-\nkommen von 1974, 1966 und 1973/78 und dieser              11. § 10 wird wie folgt geändert:\nVerordnung verantwortlich. Neben diesen sind ver-              a) Im Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze\nantwortlich für die Befolgung dieser Vorschriften,                 ersetzt:","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983                           1199\n„Rettungsmittel, die nicht zur Pflichtausrüstung         Magnet-Regelkornpassen und Magnet-Steuerkorn-\neines Schiffes gehören, aber an Bord mitgeführt          passen sowie für die Kompensierung von Peilfunk-\nwerden, müssen nach Maßgabe der Anlage 7                 anlagen.\"\ngeprüft und zugelassen sein. Die See-Berufsge-\nnossenschaft erläßt, soweit der Bundesminister       14. § 13 wird wie folgt geändert:\nfür Verkehr dies für erforderlich hält, mit dessen\nZustimmung allgemeine Prüfungs- und Zulas-               a) Im Absatz 1 werden jeweils nach der Jahreszahl\nsungsbedingungen, die im Verkehrsblatt zu ver-               „1974\" ein Beistrich gesetzt und die Worte „und\nöffentlichen sind.\"                                          1966\" durch die Worte „ 1966 und 1973/78\"\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Absatz 1 gilt für das Deutsche Hydrogra-         b) Im Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Festigkeit\"\nphische Institut bei der Prüfung und Zulassung               durch das Wort „Beschaffenheit\" ersetzt. Außer-\nder in§ 18 Abs. 2 und 3 und§ 23 Abs. 3 aufge-                dem wird folgender Satz angefügt:\nführten nautischen Anlagen, Geräte und Instru-               ,,Die See-Berufsgenossenschaft kann die Gül-\nmente entsprechend, bei Ortungsfunkanlagen,                  tigkeit des Sicherheitszeugnisses zweimal\nFunkbojen und tragbaren Funkgeräten für Ret-                 jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängern,\ntungsboote und -flöße jedoch nur hinsichtlich der            wenn das Schiff nach Maßgabe dieser Verord-\nnavigatorischen Eignung.\"                                    nung besichtigt worden ist und die Besichtigung\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    ergeben hat, daß das Schiff den Vorschriften\ndieser Verordnung entspricht.\"\n,,Dies gilt nicht für Echolotanlagen, die aus-\nschließlich für Zwecke der Fischerei verwendet           c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nwerden.''                                                   ,,Die See-Berufsgenossenschaft kann die Gül-\ntigkeit des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheits-\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                   zeugnisses zweimal jeweils für die Dauer von\nzwei Jahren verlängern, wenn das Schiff nach\na) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\neingefügt:                                                  Maßgabe dieser Verordnung besichtigt worden\nist und die Besichtigung ergeben hat, daß das\n,,(3) Besichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4               Schiff den Vorschriften dieser Verordnung ent-\nAbs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum Überein-                spricht.''\nkommen von 1973/78 sind alle 5 Jahre durchzu-\nführen, bei Frachtschiffen ohne Klasse jedoch            d) Folgender Absatz 12 wird angefügt:\nalle 2 Jahre.                                                  ,,(12) Ein Schiff darf die Fahrt nur antreten,\n(4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel 1               wenn es die nach den Übereinkommen von 197 4,\n~egel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I zum                  1966 und 1973/78 und nach dieser Verordnung\nUbereinkommmen von 1973/78 sind alle 30                     vorgeschriebenen Zeugnisse erhalten hat sowie\nMonate durchzuführen, bei Frachtschiffen ohne                mit der vorgeschriebenen Freibordmarke ver-\nKlasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber hinaus                   sehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an Bord mit-\nunterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichti-         zuführen.\"\ngung gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buch-\nstabe b der Anlage I zum Übereinkommen von           15. § 14 wird wie folgt geändert:\n1973/78.\"\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 5\n,,Schiffe unter fremder Flagge\".\nbis 7.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:             b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\n,,(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen                 ,,(1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche\nvon 1974, 1966 oder 1973/78 oder dieser Ver-                die Übereinkommen von 197 4, 1966 oder\nordnung durchgeführten Besichtigung dürfen am               1973/78 Anwendung finden, müssen, wenn sie\nSchiff, seinen Einrichtungen und seiner Ausrü-              das Küstenmeer oder die inneren Gewässer\nstung ohne Genehmigung der See-Berufsgenos-                 befahren, die nach den Übereinkommen von\nsenschaft keine Änderungen vorgenommen wer-                 1974, 1966 und 1973/78 vorgeschriebenen\nden. Wird der ordnungsgemäße Zustand des                    Zeugnisse mitführen und mit der vorgeschriebe-\nSchiffes, seiner Einrichtungen und seiner Aus-              nen Freibordmarke versehen sein.\nrüstung beeinträchtigt, ist unverzüglich für die                 (2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche\nsachgemäße Wiederherstellung des ordnungs-                  die Übereinkommen von 197 4, 1966 oder\ngemäßen Zustandes zu sorgen.''                              1973/78 keine Anwendung finden, müssen,\nwenn sie das Küstenmeer oder die inneren\n13. Dem § 12 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                 Gewässer befahren,\n,,Die Anerkennung obliegt der See-Berufsgenos-                  1 . die Zeugnisse mitführen und mit der Freibord-\nsenschaft oder dem Deutschen Hydrographischen                         marke versehen sein, die nach dem Recht des\nInstitut im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie                  Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und\nkann allgemein oder für den Einzelfall ausgespro-                2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung\nchen werden. Dies gilt auch für die Regulierung von                   den Anforderungen der Übereinkommen ent-","1200                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit           e) In Absatz 4 werden nach der Jahreszahl „197 4\"\nund die Abwehr von Gefahren für das Wasser                ein Beistrich eingefügt und die Worte „oder\nauf andere Weise gewährleisten.                           1966\" durch die Worte „1966 oder 1973/78\"\n(3) Schiffe unter fremder Flagge müssen,                   ersetzt.\nwenn sie das Küstenmeer oder die inneren\nGewässer befahren,                                     18. Im § 21 Satz 2 wird das Wort „neue\" vor dem Wort\n,,Prüfmarke'' gestrichen.\n1. die Anforderungen des § 30 Abs. 4 sowie der\n§§ 31, 32 und 49 Abs. 1 erfüllen und,             19. § 22 wird wie folgt geändert:\n2. wenn sie Küstenschiffahrt im Sinne des                  a) Im Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor dem\nGesetzes über die Küstenschiffahrt in der im             Einbau und vor Umbauten\" durch die Worte „der\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-              Prüfung und\" ersetzt.\nmer 9511-6, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, geändert durch Artikel 145 des Geset-           b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die bisherigen\nzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503), betrei-           Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\nben, den Sicherheitsanforderungen dieser              c) Dem bisherigen Absatz 3 wird folgender Satz\nVerordnung für Schiffe in der Nationalen Fahrt           angefügt:\nentsprechen und dies durch eine Bescheini-\ngung der See-Berufsgenossenschaft nach-                  ,,Regulierte Magnet-Regelkompasse und Ma-\nweisen, die mitzuführen ist.\"                            gnet-Steuerkompasse werden vom Deutschen\nHydrographischen Institut mit einer Prüfplakette\n16. Im § 16 Satz 2 wird der Klammerzusatz nach dem                   gekennzeichnet.''\nWort „Vollzugsaufgaben\" gestrichen.                           d) Im bisherigen Absatz 4 Satz 1 werden nach dem\nWort „Institut\" die Worte „nach Maßgabe der\n17. § 17 wird wie folgt geändert:                                    Anlagen 6 und 7'' eingefügt.\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                      e) Dem bisherigen Absatz 4 wird folgender Satz\nangefügt:\n,,2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrich-\ntung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung               „Kompensierte Peilfunkanlagen werden vom\nMängel aufweist, die eine Gefahr für die                Deutschen Hydrographischen Institut mit einer\nSicherheit oder Umwelt darstellen (wesent-              Prüfplakette gekennzeichnet.\"\nliche Mängel),\".\n20. Im § 23 Abs. 3 werden die Worte „die nautische Eig-\nb) Im Absatz 2 werden nach den Worten „Sicher-\nnung des Funkgerätes\" in „ihre nautische Eignung\"\nheit des Schiffes\" anstelle des Wortes „und\" ein\ngeändert.\nBeistrich und nach den Worten „an Bord befind-\nlichen Personen\" die Worte „und die Abwehr von\nGefahren für das Wasser\" eingefügt.                    21. § 42 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 Nr. 1 werden folgende Nummern\nc) Im Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Jahreszahl\n„ 1974\" ein Beistrich eingefügt und die Worte                  2 und 3 eingefügt:\n„oder 1966\" durch , die Worte „ 1966 oder                      ,,2. zu Buchstabe b Ziffer i:\n1973/78\" ersetzt.                                                     Rettungsboote mit fester Überdachung\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                       müssen in geschlossenem, leerem und voll-\n,,(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine                         besetztem Zustand bei befestigter Aus-\nMaßnahme nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter                         rüstung und angeschnallten Personen\nfremder Flagge anzuordnen,                                            selbstaufrichtend sein.\n1. auf welches das Übereinkommen von 1974,                    3.      zu Buchstabe e:\n1966 oder 1973/78 Anwendung findet, wenn                         Die Festigkeit von Rettungsbooten aus\ndie Voraussetzungen dafür nach Kapitel 1                         glasfaserverstärktem Kunststoff muß derart\nRegel 19 der Anlage zum Übereinkommen                            sein, daß nach Überlastung mit 100 v. H.\nvon 1974 oder nach Artikel 21 des Überein-                       keine bleibende Verformung eintritt.\"\nkommens von 1966 oder nach Artikel 5 des                 Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Num-\nÜbereinkommens von 1973/78 vorliegen,                    mern 4 und 5.\n2. auf welches das Übereinkommen von 197 4,                b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n1966 oder 1973/78 keine Anwendung findet,\nwenn es die nach dem Recht des Flaggen-                     ,,(6) Zu Regel 9 (Besondere Merkmale der\nstaates vorgeschriebenen Zeugnisse nicht                 Motorrettungsboote)\nmitführt, wesentliche Mängel hinsichtlich                1. zu Buchstabe a Ziffer i:\nBauzustand, Einrichtung oder Ausrüstung                        Der Typ des Dieselmotors und der Start-\naufweist, nicht mit der vorgeschriebenen Frei-                 anlage muß von der See-Berufsgenossen-\nbordmarke versehen ist, den vorgeschriebe-                     schaft zugelassen sein.\nnen Mindestfreibord unterschreitet oder\nkeine ausreichende Stabilität aufweist,                  2. zu Buchstabe b:\n3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3                        Bei Rettungsbooten mit fester Überdachung,\noder 4 Satz 1 nicht erfüllt.\"                                  die mit einer umluftunabhängigen Luftversor-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983                             1201\ngungs- und Wassersprühanlage ausgerüstet                        muß auf derartigen Rettungsbooten jeder\nsind, sind diese Einrichtungen bei der Berech-                  Sitzplatz mit einem zugelassenen Sicher-\nnung des Raumgehaltes der inneren                               heitsgurt versehen sein.\"\nSchwimmvorrichtungen zu berücksichtigen.\"             i) Im Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:\nc) Im Absatz 8 Nr. 1 werden nach den Worten „ver-                „Jedes Schiff muß mit einem Netz ausgerüstet\nwendet werden;\" die Worte eingefügt „bei Ret-                 sein, das zur Rettung Schiffbrüchiger geeignet\ntungsbooten mit fester Überdachung genügen                    ist.\"\nvier Riemen und vier Klappdollen oder Ruder-\ngabeln;\".                                                  j) Absatz 15 Nr. 2 wird aufgehoben; die bisherigen\nNummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.\nd) Nach Absatz 8 Nr. 1 wird folgende Nummer 2 ein-\ngefügt:                                                    k) Im Absatz 19 Nr. 1 wird folgender Satz 2 einge-\nfügt:\n,,2. zu Buchstabe a Ziffer iii:\nBei Rettungsbooten mit fester Überdachung\nBei Rettungsbooten mit fester Überdachung\n~ehört zur Prüfung der Betriebsbereitschaft die\nmuß das Ruder vom Manöverstand aus\nUntersuchung der Batterie, der elektrischen\nbedienbar sein. Eine Not-Steuereinrichtung\nLade- und Starteinrichtung und der umluftunab-\nmuß vorhanden sein.\"\nhängigen Luftversorgungsanlage.''\nDie bisherigen Nummern 2 bis 8 werden Num-\n1) Dem Absatz 19 Nr. 6 wird folgender Satz ange-\nmern 3 bis 9.\nfügt:\ne) Dem bisherigen Absatz 8 Nr. 4 wird folgender                  „In Rettungsbooten mit fester Überdachung sind\nSatz angefügt:                                                die Sicherheitsgurte anzulegen.''\n„Bei Rettungsbooten mit fester Überdachung\nmuß eine Fangleine aus dem Bootsinneren lös-\n22. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbar sein.\"\na) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2\nf) Nach dem bisherigen Absatz 8 Nr. 8 wird fol-                  eingefügt:\ngende neue Nummer 10 eingefügt:\n,,2. zu Buchstabe c:\n,, 10. zu Buchstabe a Ziffer xvi:\nAuf Frachtschiffen, deren Kiel nach dem\nDies gilt nicht für Rettungsboote mit fester\n1. Oktober 1984 gelegt wird, müssen Ret-\nÜberdachung.''\ntungsboote mit fester Überdachung in ihrer\nDie bisherigen Nummern 9 bis 13 werden Num-                         Staustellung vom freien Deck aus besetzt,\nmern 11 bis 15.                                                     von dort aus voll besetzt zu Wasser gelas-\nsen und von innen gefiert werden können.\ng) Nach dem bisherigen Absatz 8 Nr. 13 wird fol-\nSoll das Boot direkt vom Deckshaus aus\ngende Nummer 16 eingefügt:\nbesetzt werden können, so muß ein zweiter\n,, 16. zu Buchstabe a Ziffer xxvi:                                  Zugang vom freien Deck aus vorgesehen\nDies gilt nicht für Rettungsboote mit fester                werden; dieser Zugang kann eine fest ange-\nÜberdachung.\"                                               brachte Leiter sein. Der Zugang muß so\ngestaltet sein, daß eine verletzte Person auf\nDie bisherigen Nummern 14 und 15 werden\neiner Krankentrage eingebootet werden\nNummern 17 und 18.\nkann.\"\nh) Der bisherige Absatz 8 Nr. 14 wird wie folgt               b) Nach der bisherigen Nummer 2 wird folgende\ngefaßt:                                                       neue Nummer 4 eingefügt:\n,,17. zu Buchstabe a am Schluß:                               ,,4. zu Buchstabe h:\nDie Rettungsboote müssen ferner mit von                     Bei Davits, die ein Besetzen der Rettungs-\nder See-Berufsgenossenschaft zugelas-                       boote in der Staustellung und ein Zuwasser-\nsenen Reflexstoffen, einer von der See-                     lassen aus dieser Position vorsehen, kön-\nBerufsgenossenschaft zugelassenen Folie                     nen die Vorrichtungen nach Buchstabe h\nfür jede Person gegen Unterkühlung, einem                   entfallen.\"\nvom Deutschen Hydrographischen Institut\nbaumustergeprüften und zugelassenen                   Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden Num-\nRadarreflektor sowie je einem Exemplar                mern 3, 5 und 6.\nder vom Bundesminister für Verkehr und             c) Der bisherigen Nummer 4 werden folgende Sätze\nder See-Berufsgenossenschaft herausge-                angefügt:\ngebenen „Anweisungen für das Überleben\n„An Verbindungsstagen vo.~ Davits, unter denen\nauf See\" und „Empfehlungen für das Ver-\nRettungsboote mit fester Uberdachung stehen,\nhalten in Rettungsfahrzeugen\" ausgerü-\nbrauchen keine Manntaue angebracht zu sein.\nstet sein. Abweichend hiervon brauchen\nRettungsboote mit fester Überdachung nur              Rettungsboote mit fester Überdachung müssen\nmit zugelassenen Folien zum Schutz gegen              im vollbesetzten Zustand bei geschlossenen\nUnterkühlung für 10 v. H. der für das Boot            Einstiegsöffnungen aus dem Bootsinneren\nzugelassenen Personen, mindestens aber                gefiert und von den Heißhaken getrennt werden\nmit 3 Folien ausgerüstet zu sein. Außerdem            können. Die Heißhaken müssen zentral und","1202                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ngleichzeitig unter Last zu lösen sein. Die Aus-                    des des Schiffes, seiner Einrichtungen und\nlösevorrichtung ist gegen unbeabsichtigtes                         seiner Ausrüstung nicht oder nicht rechtzei-\nBetätigen wirksam zu schützen.\"                                    tig sorgt,\".\nc) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1\n23. Im § 46 Abs. 2 werden die Worte „mit Ausnahme der                 Satz 1\" ersetzt durch die Angabe,,§ 13 Abs. 12\nFahrt zu den Kanarischen Inseln und nach Madeira\"                 Satz 1 \".\ngestrichen.                                                   d) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1\nSatz 2\" ersetzt durch die Angabe,,§ 13 Abs. 12\nSatz 2\".\n24. Im § 62 Abs. 1 werden nach den Worten „ 1 Mast mit\nSegel,\" die Worte „ 1 zugelassener Radarreflektor,\"           e) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2\"\neingefügt.                                                        ersetzt durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 oder\nAbs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 2\".\n25. Nach § 68 wird folgender Teil D eingefügt:                    f) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3\"\nersetzt durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 Nr. 1 \".\n„Teil D\ng) In Nummer 17 wird das Wort „unverzüglich\"\nZusatzvorschriften für Schiffe,\ndurch die Worte „oder nicht rechtzeitig\" ersetzt.\nauf die die Anlage I zum Übereinkommen\nvon 1973/78 Anwendung findet                    h) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 ein-\ngefügt:\n§ 69\n,, 18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 die bezeichne-\n(Zu Kapitel II der Anlage I zum Übereinkommen                          ten nautischen Anlagen, Geräte oder\nvon 1973/78)                                       Instrumente ohne Genehmigung an Bord\nÜberwachung der Verschmutzung                                aufstellt oder anbringt,\".\ndurch den Schiffsbetrieb                        Die bisherigen Nummern 18 bis 45 werden Num-\n(1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die                   mern 19 bis 46.\nLagerung von Ölrückständen an Bord)                           i) In der bisherigen Nummer 18 wird die Angabe\nSchiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als                ,,§ 22 Abs. 3 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 22\n400 Registertonnen, die keine Öltankschiffe sind,                 Abs. 2 Satz 1 '' ersetzt.\nsind, soweit möglich und zumutbar, mit Einrichtun-            j) In der bisherigen Nummer 19 wird die Angabe\ngen auszurüsten, die die Lagerung von Ölrückstän-                 ,,§ 22 Abs. 4 Satz 1\" ersetzt durch die Angabe\nden an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen oder              ,,§ 22 Abs. 3 Satz 1 \".\nins Meer nach Kapitel II Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b\nder Anlage I zum Übereinkommen von 1973/78                    k) In der bisherigen Nummer 21 wird das Wort\ngewährleisten.                                                    „unverzüglich\" durch die Worte „oder nicht\nrechtzeitig\" ersetzt.\n(2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 1                1) In der bisherigen Nummer 45 wird die Angabe\n(Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder ölhal-                ,,§ 69 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt durch die Angabe\ntigen Gemischen an Bord)                                          ,,§ 70 Abs. 3 Satz 1 \".\nÖltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nweniger als 150 Registertonnen und sonstige               28. Im bisherigen § 75 werden nach dem Wort „See-\nSchiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als           schiffahrt\" die Worte „und § 134 des Gesetzes über\n400 Registertonnen sind, soweit durchführbar,                 Ordnungswidrigkeiten'' eingefügt.\ndafür auszurüsten, Öl oder ölhaltige Gemische an\nBord zu behalten oder sie nach den Vorschriften          29. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\ndes Kapitel II Regel 9 Abs. 1 der Anlage I zum Über-          Unter der Frage „Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?''\neinkommen von 1973/78 einzuleiten.\"                           wird eine neue Zeile mit der Frage\nDer bisherige Teil D wird Teil E. Die bisherigen§§ 69          „Ist eine Funkausrüstung für Zielfahrt auf der\nbis 76 werden §§ 70 bis 77.                                    Sprechfu nknotfrequenz vorhanden?''\nsowie eine weitere neue Zeile mit der Frage\n26. Im bisherigen § 72 wird die Angabe,,§§ 69 bis 71\"             ,,Ist ein Radargerät vorhanden?\"\ndurch die Angabe,,§§ 70 bis 72\" ersetzt.\neingefügt.\n27. Der bisherige § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:        30. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                            a) In der laufenden Nummer 14 werden in der Spalte\n,,3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 ohne Genehmi-               „Gegenstand\" die Worte „Peilfunkanlage mit\ngung Änderungen am Schiff, seinen Einrich-             Peilfunkbuch\" ersetzt durch die Worte „Peilfunk-\ntungen und seiner Ausrüstung vornimmt,\".               anlage der Klasse I\".\nb) In der laufenden Nummer 15 werden in der Spalte\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Gegenstand\" die Worte „Kleinpeiler f. Ziel-\n,,4. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wieder-             fahrt 16 )\" ersetzt durch die Worte „Peilfunk-\nherstellung des ordnungsgemäßen Zustan-                anlagen der Klasse 11 16 )\".","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983                               1203\nc) In der Anmerkung 12 ) zur laufenden Nummer 12             e) In der laufenden Nummer 5 werden in der Spalte\nbeginnt der Nebensatz                                         ,,Gegenstand\" die Worte „Gerät zur Kursüber-\n„Definition der Klassen siehe Prüfungs- und                   wachung\" ersetzt durch das Wort „Kursalarm-\nanlage\".\nZulassungsbedingungen.''\nf) In den laufenden Nummern 10 und 11 wird der\nmit einer neuen Zeile und wird deutlich gegen\nBuchstabe „X\" in den Spalten „Baumusterprü-\nBuchstabe c abgesetzt.\nfung\", ,,Prüfung vor Verwendung an Bord durch\nd) Die Anmerkung 15 ) zur laufenden Nummer 14                      das DHI\" und „Führen eines Gerätetagebuches\nwird wie folgt gefaßt:                                        an Bord\" jeweils mit einem Hinweiszeichen auf\nFußnote „ 2 )\" versehen.\n„ 15 ) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt\nvon 500 und mehr Registertonnen.                  g) In der laufenden Nummer 13 wird in der Spalte\nMit Kompensierung und mit Pfeilfunkbuch.              „Gegenstand\" hinter den Worten „Radaranlage\nDefinition der Klassen siehe Prüfungs- und            der Klasse 1, II oder 111 1 )\" ein zusätzliches Hin-\nZulassungsbedingungen.''                              weiszeichen auf Fußnote ,,3)\" angefügt.\ne) Die Anmerkung 16 ) zur laufenden Nummer 15                 h) In der laufenden Nummer 14 werden in der Spalte\nwird wie folgt gefaßt:                                        ,,Gegenstand\" die Worte „Kleinpeiler für Ziel-\nfahrt\" durch die Worte „Peilfunkanlagen der\n„ 16 ) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt             Klasse 11 5 )\" ersetzt. In den Spalten „Prüfung vor\nvon 300 und mehr Registertonnen, sofern               Verwendung an Bord durch das DHI\" und „Füh-\nkeine Peilfunkanlage der Klasse I vorhan-             ren eines Gerätetagebuches an Bord\" werden\nden ist.                                              die Hinweiszeichen am Buchstaben „X\" auf Fuß-\nOhne Kompensierung und ohne Peilfunk-                 note „ 2 )\" jeweils ersetzt durch ein Hinweiszei-\nbuch.                                                 chen auf Fußnote „ 4 )\".\nDefinition der Klassen siehe Prüfungs- und\ni) In der laufenden Nummer 15 werden in der Spalte\nZulassungsbedingungen.''\n„Gegenstand\" die Worte „Peilfunkanlage mit\nf) Die Anmerkung 29 ) zur laufenden Nummer 27                     Peilfunkbuch\" durch die Worte „Peilfunkanlagen\nwird wie folgt gefaßt:                                        der Klasse 15 )\" ersetzt. In den Spalten „Prüfung\nvor Verwendung an Bord durch das DHI\" und\n,, 29 ) Amtliche Seebücher sind die in den Ver-              ,,Führen eines Gerätetagebuches an Bord\" wer-\nzeichnissen des Deutschen Hydrographi-               den die Hinweiszeichen am Buchstaben „X\" auf\nschen Instituts aufgeführten Bücher, für die         Fußnote „2 )\" jeweils ersetzt durch ein Hinweis-\nin den deutschen Nachrichten für Seefahrer           zeichen auf Fußnote „4 )\".\nBerichtigungen veröffentlicht werden, wie\nSeehandbücher,        Leuchtfeuerverzeich-      j) In der laufenden Nummer 16 wird in der Spalte\nnisse, Nautischer Funkdienst (für alle               „Gegenstand\" die Schreibweise des Wortes\nSchiffe mit Telegrafiefunkanlage), Sprech-           „Satellitennavigations-Anlage\" geändert in\nfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe          ,,Satelliten-Navigationsanlage''.\nnur mit Sprechfunkanlage), Nautisches           k) In der laufenden Nummer 17 werden in der\nJahrbuch und Gezeitentafeln; Amtliche                Spalte „Gegenstand\" die Worte „Omega-\nSeebücher sind ferner sonstige vom Bun-              Anlage, Differential-Omega-Anlage\" ersetzt\ndesminister für Verkehr als solche be-              durch die Worte „Omega-, Differential-Omega-\nstimmte Bücher sowie sonstige Seebücher             Navigationsanlage\".\nanderer hydrographischer Dienste.\"\n1) In der laufenden Nummer 18 wird in der Spalte\n,,Gegenstand\" das Wort „Decca-Anlage\"\n31 . Anlage 7 wird wie folgt geändert:                                ersetzt durch das Wort „Decca-Navigationsan-\nlage\" und jeweils der Buchstabe „X\" in den Spal-\na) Im Klammerzusatz wird vor der Angabe ,,§ 18                   ten „Prüfung vor Verwendung an Bord durch das\nAbs. 3 und 5\" die Angabe ,, § 10 Abs. 1 ,\" ein-             DHI\" und „Überprüfung durch einen anerkannten\ngefügt.                                                     Betrieb\" gestrichen.\nb) In der Überschrift werden nach dem Wort „Instru-           m) In der laufenden Nummer 19 wird in der Spalte\nmente\" die Worte „sowie Rettungsmittel\" ein-                 „Gegenstand\" das Wort „Loran-Anlage\" ersetzt\ngefügt.                                                      durch das Wort „Loran-Navigationsanlage\".\nc) In den Spalten „Baumusterprüfung\" und                     n) Nach der laufenden Nummer 19 werden die lau-\n,,Genehmigung der Einbau-/Umbau-Unterlagen''                 fenden Nummern 20 und 21 angefügt.\nwerden jeweils die Worte „durch das DHI\" hinzu-          o) In der laufenden Nummer 20 werden in der Spalte\ngefügt.                                                      ,,Gegenstand'' das Wort „Kälteschutzanzug 6 )''\nd) Nach der Spalte „Überprüfung durch einen aner-                 und in der Spalte „Zulassung durch die See-BG\nkannten Betrieb (Prüfmarke)\" wird eine neue                  (Zulassungsnummer)\" der Buchstabe „X\" ein-\nSpalte                                                       gefügt.\n,,Zulassung durch die See-BG (Zulassungsnum-             p) In der laufenden Nummer 21 werden in der Spalte\nmer)\"                                                        ,,Gegenstand\" die Worte „Radarreflektor für Ret-\neingefügt.                                                   tungsfloß\" und in den Spalten „Baumusterprü-","1204                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nfung durch das DHI\" und „Zulassung durch die                      Definition der Klassen siehe Prüfungs- und\nSee-BG (Zulassungsnummer)\" jeweils der                            Zulassungsbedingungen.\nBuchstabe „X\" eingefügt.                                      6)  Die Kälteschutzanzüge sind gut zugänglich\nq) Nach Fußnote 1 ) werden folgende neuen Fuß-                       an dem in der Sicherheitsrolle genannten\nnoten 2 ) und 3 ) eingefügt:                                      zentralen Sammelplatz zu lagern. Ist kein\nzentraler Sammelplatz vorhanden, so sind\n,,2) Bis 1986 nur für Schiffe mit einem Brutto-                   die Kälteschutzanzüge in der Nähe der Ein-\nraumgehalt von 50 Registertonnen und                        bootungsdecks und von beiden Schiffssei-\nmehr.                                                       ten gut erreichbar zu lagern; dieser Lager-\n3 ) Frachtschiffe, Fischereifahrzeuge und Son-\nplatz ist eindeutig zu kennzeichnen.\"\nderfahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt\nvon weniger als 1 00 Registertonnen dürfen\nmit Radaranlagen der Klasse III ausgerüstet                               Artikel 2\nsein. Alle anderen Schiffe, die nicht schon       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnach Anlage 6, laufende Nummer 13, mit        tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nRadaranlagen der Klasse I ausgerüstet sein    über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nmüssen, dürfen nur mit Radaranlagen aus-      schiffahrt und des § 134 des Gesetzes über Ordnungs-\ngerüstet sein, die mindestens die Anforde-    widrigkeiten auch im Land Berlin.\nrungen der Klasse II erfüllen.\"\nDie bisherige Fußnote 2 ) wird Fußnote 4 ).\nr) Der bisherigen Fußnote 2 ) werden folgende Fuß-                                 Artikel 3\nnoten 5 ) und 6 ) angefügt:                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n„5 ) Kompensierung und Peilfunkbuch nur für          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Öltagebuchverordnung vom\nPeilfunkanlagen der Klasse 1.                  27. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 229) außer Kraft.\nBonn, den 23. September 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}