{"id":"bgbl1-1983-40-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":40,"date":"1983-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/40#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_40.pdf#page=23","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk (Textilreinigermeisterverordnung - TextRMstrV)","law_date":"1983-09-16T00:00:00Z","page":1179,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983                             1179\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk\n(Textilreinigermeisterverordnung - TextRMstrV)\nVom 16. September 1983\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des       Arbeitssicherheit,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert         10. Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                 des Immissionsschutzes,\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und\n1. Abschnitt                               Richtlinien,\nBerufsbild                           12. Aufstellen von Reinigungs-, Wasch- und Aus-\nrüstungsplänen,\n§ 1                              13. Kennzeichnen; Vorsortieren der Textilien und der\nBerufsbild                                Bekleidung nach Farben, Fasern und Pflegekenn-\nzeichen,\n(1) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Tätig-\nkeiten zuzurechnen:                                         14. Vorbehandeln der Textilien und der Bekleidung\nnach der Art ihrer Verschmutzung,\nBehandlung, Pflege und Veredlung von Textilien und\n15. Zusammenstellen der Textilien und der Bekleidung\nBekleidung insbesondere durch\nentsprechend ihrer Behandlung und Ausrüstung,\n1. Reinigen,                                                16. Durchführen der maschinellen Reinigung und Aus-\n2. Waschen,                                                      rüstung,\n3. Detachieren,                                             17. Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses,\n4. Bügeln,                                                  18. Bestimmen der Menge des Waschmittels und der\nZusätze für die Ausrüstung,\n5. Pressen,\n19. Durchführen und Kontrollieren des Waschganges,\n6. Mangeln,\n20. Nachbehandeln der Textilien und der Bekleidung\n7. Färben,\nzur Beseitigung von Restverfleckungen,\n8. Ausrüsten.\n21. Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,\n(2) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende            22. Handbügeln, insbesondere von Hemden, Blusen\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                         und Oberbekleidung,\n1. Kenntnisse über fachbezogene Physik und Chemie,        23. Eingeben, Mangeln und Falten der Flachwäsche,\n2. Kenntnisse über Gewinnung, Ausrüstung und Ver-         24. Durchführen der Endkontrolle,\narbeitung von Natur- und Chemiefasern,\n25. Warten und Pflegen der Anlagen, Maschinen und\n3. Kenntnisse über Veredlung von Garnen und Roh-               Geräte.\ntextilien,\n4. Kenntnisse der Funktionsweise und Bedienung der\nAnlagen, Maschinen und Geräte sowie der Berück-                                2. Abschnitt\nsichtigung energiesparender Maßnahmen,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n5. Kenntnisse der Lösungs- und Hilfsmittel und deren                          der Meisterprüfung\nEinsatzmöglichkeiten,\n6. Kenntnisse der Wasch- und Waschhilfsmittel und                                     §2\nderen Einsatzmöglichkeiten,                                        Gliederung, Dauer und Bestehen\n7. Kenntnisse der Ausrüstungsmittel und deren Ein-                     der praktischen Prüfung (Teil 1)\nsatzmöglichkeiten,                                        (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine\n8. Kenntnisse der Reaktionen von Lösungs-, Wasch-         Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Mei-\nund Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen          sterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings\nauf die Gesundheit,                                    nach Möglichkeit berücksichtigt werden.","1180                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(2) Die Ausführung der Meisterprüfungsarbeit soll        b) Beseitigen von Verfleckungen,\nnicht länger als drei Arbeitstage, die der Arbeitsprobe\nc) Handbügeln.\nnicht länger als acht Stunden dauern.\n(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei-\nfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\nsterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.,\nwerden konnten.\n§3\n§5\nMeisterprüfungsarbeit\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nAls Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nach-\nstehend genannten Arbeiten auszuführen:                       (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n1. Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durch\n1. Fachtechnologie:\na) Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern\nund Pflegekennzeichen,                                 a) fachbezogene Physik und Chemie,\nb) Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung,                 b) Funktionsweise und Bedienung der Anlagen,\nMaschinen und Geräte sowie Berücksichtigung\nc) Zusammenstellen der Maschinenbeladung und                    energiesparender Maßnahmen,\nAufstellen eines Bearbeitungsplanes entspre-\nchend der Behandlung und Ausrüstung,                   c) berufsbezogene Normen und Richtlinien,\nd) Durchführen der maschinellen Reinigung und              d) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-\nAusrüstung,                                                tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-\nheit,\ne) Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverflek-\nkungen,                                                e) Umweltschutz, insbesondere Immissionsschutz;\nf) Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,\n2. Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsmittelkunde:\ng) Handbügeln,                                             a) Lösungs- und Hilfsmittel und ihre Einsatzmöglich-\nh) Durchführen der Endkontrolle.                               keiten,\n2. Behandeln unterschiedlicher Waschteile durch                 b) Wasch- und Waschhilfsmittel und ihre Einsatz-\nmöglichkeiten,\na) Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern\nund Pflegekennzeichen,                                  c) Ausrüstungsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,\nb) Aufstellen eines Bearbeitungsplanes einschließ-          d) Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Aus-\nlich Bestimmen des Belade- und Flottenverhält-             rüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die\nnisses sowie der Menge des Waschmittels und                Gesundheit;\nder Zusätze für die Ausrüstung,\n3. Textilkunde:\nc) Durchführen und Kontrollieren des Waschgan-\nges,                                                    a) Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von\nNatur- und Chemiefasern,\nd) Pressen der Kittel und Oberhemden,\nb) Veredlung von Garnen und Rohtextilien;\ne) Handbügeln,\nf) Mangeln und Falten der Flachwäsche,                4. Kalkulation:\ng) Durchführen der Endkontrolle.                          Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung\nwesentlichen Faktoren.\n§4\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nArbeitsprobe                        zuführen.\n(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1\nNr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten        (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nauszuführen:                                               12 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\na) Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens,                soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden\nb) Titrieren der Waschlauge,                               geprüft werden.\nc) Handbügeln.                                                 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nNr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten\nauszuführen:\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\na) Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfah-        Teils II sind ausreichende Leistungen in den Prüfungs-\nrens,                                                 fächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983                           1181\n3. Abschnitt                                                       §8\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                         Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§6\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nÜbergangsvorschrift                       werksordnung auch im Land Berlin.\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-                                       §9\nschriften zu Ende geführt.                                                         Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.\n§ 7\nGleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des\nWeitere Anforderungen                       Wäscher- und Plätter-Handwerks vom 8. Januar 1969\n(BGBI. 1 S. 40) außer Kraft.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame            (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom        weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\ngeltenden Fassung.                                         anzuwenden.\nBonn, den 16. September 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}