{"id":"bgbl1-1983-40-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":40,"date":"1983-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/40#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_40.pdf#page=20","order":2,"title":"Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung (Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung)","law_date":"1983-09-13T00:00:00Z","page":1176,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1176                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Abgaben in den bundeseigenen Häfen\nim Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\n(Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung)\nVom 13. September 1983\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über      2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein aus-\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-                 gewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen,\nschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. bei Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmeßbrief\n30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 2      oder Eichschein ausgestellt ist, ein Drittel des Pro-\ndes Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geän-            dukts aus Länge, Breite und Seitenhöhe,\ndert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen verordnet:                           4. bei Kriegsschiffen die Wasserverdrängung in Kubik-\nmeter,\n§ 1                            5. a) bei Fischereifahrzeugen,\nAnwendungsbereich                            b) bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie\nKähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasser-\n(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen                 fahrzeugen, für die kein Schiffsmeßbrief oder\nSchutz- und Sicherheitshäfen Borkum, Helgoland,                     Eichschein ausgestellt ist,\nSeezeichenhafen Wittdün, Hörnum, Schleimünde,\nKiel-Holtenau, Brunsbüttel und Stadersand.                      die Länge in Richtung der größten Ausdehnung.\n(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die        Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Ein-\nHafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den           heiten aufzurunden.\nGrenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung\nvom 10. Februar 1980 (BAnz. Nr. 45 vom 5. März 1980),                                  §4\ngeändert durch die Verordnung vom 15. Februar 1982                       Abgabenerhebung und Fälligkeit\n(BAnz. Nr. 40 vom 27. Februar 1982), sowie das Hafen-\nbecken und die dazugehörigen Anlagen im Schutz-,              ( 1) Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige\nSicherheits- und Bauhafen Borkum in den Grenzen der       Wasser- und Schiffahrtsamt erhoben. Es ist auf volle\nHafenordnung Borkum vom 1 5. Juni 1983 (BAnz.             zehn Pfennig aufzurunden und wird mit der Bekannt-\nS. 6113).                                                 gabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner\nfällig, wenn nicht das Wasser- und Schiffahrtsamt einen\n§2                              späteren Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld ist ab dem\nAbgaben                            15. Tag nach Fälligkeit mit zwei vom Hundert über dem\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu\n( 1) Für die Benutzung des Hafens ist Hafengeld nach    verzinsen.\nder Anlage zu entrichten.\n(2) Für Hafengeld, das für Wasserfahrzeuge, schwim-\n(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag           mendes Arbeitsgerät oder Schwimmkörper zu zahlen\noder zur Lagerung in Anspruch genommen, so ist dafür       ist, sind Eigentümer und Benutzer Gesamtschuldner.\nein privatrechtliches Entgelt zu entrichten; das Entgelt\nbemißt sich nach dem von der zuständigen Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion festgesetzten Tarif für liegen,                                   §5\nUmschlag und Lagerung in bundeseigenen Häfen im                           Befreiungen und Ermäßigungen\nGeltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung.\n( 1) Hafengeld wird nicht erhoben\n§3                               1. für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät\nBerechnungsgrundlagen                          und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder,\ndie zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-,\nGrundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei         Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind sowie für\nWasserfahrzeugen für die gewerbliche Personenbeför-             Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und\nderung die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei ande-           Schwimmkörper privater Unternehmer, die im Auftrag\nren Wasserfahrzeugen sind zugrunde zu legen:                    der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\nUnterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und\n1. bei Seeschiffen das im Schiffsmeßbrief eingetragene\ndem Wasser- und Schiffahrtsamt darüber eine\nErgebnis der Schiffsvermessung (Bruttoraumgehalt\nBescheinigung des Auftraggebers vorlegen,\nin Registertonnen oder Bruttoraumzahl), wobei unter\nmehreren Vermessungsergebnissen das höchste             2. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Ret-\nErgebnis maßgebend ist,                                     tung Schiffbrüchiger,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983                          1177\n3. für Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenz-           ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasser-\nschutzes, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs-    fahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In\nsowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge,                      diesem Fall wird die Pauschale nach dem größeren\nFahrzeug berechnet.\n4. für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahr-\nzeuge, wenn für sie keine Sonderleistungen in                                        § 7\nAnspruch genommen werden und wenn sie nicht zur                                 Anmeldung\ngewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung\nverwendet werden,                                          Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem\nWasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die\n5. für Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt in einem       für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforder-\nHafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser-          lichen Unterlagen vorzulegen.\nund Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von\nTreibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder\n§8\nzur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und\ndiese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden                                  Berlin-Klausel\ndauert.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n(2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen       tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nbenutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 vom Hun-        über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\ndert, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit       schiffahrt auch im Land Berlin.\nvon weniger als 12 Stunden ermäßigt sich das Hafen-\ngeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4                                      §9\nund Nr. 5 Buchstabe a auf 25 vom Hundert.                                           Inkrafttreten,\nAußerkrafttreten früherer Vorschriften\n(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die\nzuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion im Einzel-          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in\nfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfor-      Kraft.\ndert.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft\n§6\n1 . die Verordnung über die Abgaben in den bundeseige-\nPauschalen                               nen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstra-\nAuf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-              ßen-Ordnung vom 5. März 1976 (BGBI. 1 S. 494),\nKanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein           zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Mai\nbestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale laut                    1982 (BGBI. 1S. 637),\nAnlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasser-          2. die Verordnung über die Abgaben für die Inanspruch-\nfahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen         nahme des Seezeichenhafens Wittdün vom 15. Juni\nInstandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für          1973 (BAnz. Nr. 116 vom 27. Juni 1973).\nBonn, den 13. September 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer","1178                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage\n(zu den §§ 2 und 6)\nHafengeld\n( 1) Das Hafengeld beträgt                              über 14 m bis 16 m                            4,00DM\n1. für Fahrgastschiffe, Bäderboote,                       über 16 m bis 18 m                            5,00DM\nSportanglerfahrzeuge, Personenfäh-                     über 18 m bis 20 m                            8,00DM\nren und sonstige Fahrzeuge der\ngewerbsmäßigen Personenbeförde-                        über 20 m bis 26 m                           11,00 DM\nrung, unabhängig davon, ob Güter                       über 26 m bis 32 m                           16,00 DM\nmitgeführt werden,                                                                                  20,00DM.\nüber 32 m\nje zugelassenen Fahrgast für ein bis\ndrei Kalendertage                        0,65 DM,         (3) Für Wasserfahrzeuge nach § 3\nSatz 2 Nr. 5 Buchstabe b beträgt das\n2. für Frachtschiffe     (einschließlich                  Hafengeld, ohne Rücksicht auf die\nWagen- und Güterfähren) und son-                       Anzahl der täglichen Benutzungen, je\nstige Wasserfahrzeuge mit Aus-                         Kalendertag\nnahme solcher nach§ 3 Satz 2 Nr. 5                     a) im Schutz- und Sicherheitshafen\nje Bruttoregistertonne oder Brutto-                        Helgoland bei einer Länge\nraumzahl für ein bis drei Kalender-                        bis    8m                                 7,00DM\ntage\nüber 8 m bis 10 m                        11,00 DM\nin den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal\nund im Hafen Stadersand                 0,15 DM           über 10 m bis 14 m                       13,00 DM\nab 1. Januar 1984     0,20DM            über 14 m bis 17 m                       15,00 DM\nab 1. Januar 1985     0,28DM,           über 17 m                               20,00DM;\nin den übrigen Häfen                    0,53DM.      b) in den übrigen Häfen bei einer Länge\nDas Hafengeld beträgt nach Ablauf einer                       bis    8m                                 5,00DM\nLiegezeit von drei Kalendertagen für                          über 8 m bis 10 m                         8,00DM\nWasserfahrzeuge nach den Nummern 1\nüber 10 m bis 14 m                      10,00DM\nund 2\nüber 14 m bis 17 m                      12,00 DM\nje Bruttoregistertonne oder Bruttoraum-\nzahl und Kalendertag                                          über 17 m                               15,00 DM.\nin den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal                        Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge\nund im Hafen Stadersand                     0,08DM       jeweils um die Hälfte.\nab 1. Januar 1984     0,12 DM         (4) Die Pauschale nach § 6 beträgt\nab 1. Januar 1985     0,15 DM,     1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalen-\nin den übrigen Häfen                        0,25 DM.         derjahr bis zu jährlich\n40 Benutzungen das 25fache,\n(2) Für Fischereifahrzeuge beträgt\ndas Hafengeld, ohne Rücksicht auf die                               80 Benutzungen das 40fache,\nAnzahl der täglichen Benutzungen, je                               250 Benutzungen das 1OOfache,\nKalendertag bei einer Länge von\nüber 250 Benutzungen das 120fache\nbis     7m                                  1,00 DM\ndes Hafengelds nach Absatz 1 Satz 1,\nüber 7 m bis 10 m                           2,00DM\n2. für Fischereifahrzeuge\nüber 10 m bis 12 m                          2,50DM\nfür jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 15 und\nüber 1 2 m bis 14 m                         3,00DM           für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 2."]}