{"id":"bgbl1-1983-4-5","kind":"bgbl1","year":1983,"number":4,"date":"1983-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_4.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekeramiker/zur Industriekeramikerin (Industriekeramiker-Ausbildungsverordnung - IndkerAusbV)","law_date":"1983-02-09T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":8,"num_pages":12,"content":["68                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Industriekeramiker/zur lndustriekeramikerin\n(Industriekeramiker-Ausbildungsverordnung - lndkerAusbV) *)\nVom 9. Februar 1983\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                           2. Organisation des Ausbildungsbetriebes         sowie\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                               arbeitsrechtliche Regelungen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n3. Lesen und Anwenden von Zeichnungen sowie\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                             Arbeiten nach Fertigungsvorschriften,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                                         4. Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe für die kerami-\nsche Produktion,\n§1\n5. Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                   Glasuren oder Engoben,\nDer Ausbildungsberuf lndustriekeramiker/lndustrie-                          6. Formenherstellung,     Formgebung      keramischer\nkeramikerin wird staatlich anerkannt.                                              Massen,\n7. Grundlagen der manuellen Metallbearbeitung und\n§2                                             der Verbindungstechniken,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                   8. Trocknen und Brennen keramischer Rohlinge,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-                        9. Oberflächenveredeln und Endbearbeiten von Roh-\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                      und Fertigwaren,\n1. Formgebung und                                                             10. Durchführen von Prüfungen zur Qualitätssicherung.\n2. Mechanik                                                                      (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\ngewählt werden.                                                               und Kenntnisse:\n§3                                        1. in der Fachrichtung Formgebung:\na) Vorbereiten keramischer Massen zur Verarbei-\nAusbildungsberufsbild\ntung,\n(1) Gegenstand der für die beiden Fachrichtungen                              b) Einrichten von Formgebungsmaschinen,\ngemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                            c) Formen keramischer Massen,\naa) Drehen,\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\nrationelle Energieverwendung,                                                 bb) Gießen,\ncc) Pressen,\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland         d) Garnieren keramischer Rohteile,\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-\nlage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                        e) Endbearbeiten von Roh- und Fertigwaren;","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983                              69\n2. in der Fachrichtung Mechanik:                           2. Anfertigen einer einteiligen Gipsform,\na) anwendungsbezogene Meß-, Steuer- und Regel-         3. Formgebung eines einfachen keramischen Gegen-\ntechnik,                                                standes,\nb) Betreiben von Geräten, Maschinen und Anlagen         4. Oberflächenveredeln eines keramischen Gegen-\nder Aufbereitung, Formgebung und Endbearbei-            standes durch Gestalten, Glasieren oder Engobieren,\ntung,                                               5. Endbearbeiten eines keramischen Gegenstandes.\nc) Einstellen und Überwachen von Trocknungs- und\nBrennanlagen,                                          (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\nd) Beheben von Störungen an mechanischen und            genden Gebieten schriftlich lösen:\nautomatischen Produktionseinrichtungen,\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\ne) Instandhalten von Werkzeugen und Produktions-\nrationelle Energieverwendung,\neinrichtungen.\n2. Organisation des Ausbildungsbetriebes sowie ar-\n§4                                  beitsrechtliche Regelungen,\nAusbildungsrahmenplan                    3. keramische Roh- und Hilfsstoffe,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach   4. Modelle, Formen und Formgebungsverfahren,\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen    5. Aufbereiten keramischer Massen und Glasuren,\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n6. Trocknen und Brennen keramischer Rohlinge,\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche       7. auf die Nummern 3 bis 6 bezogene Aufgaben der\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere           Mischungs-, Prozent-, Flächen-, Volumen- und\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die         Gewichtsberechnung.\nAbweichung erfordern.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\n§5\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAusbildungsplan                       besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-       liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§8\nAbschlußprüfung\n§6\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nBerichtsheft                        Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines    auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-           (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft       in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben\nregelmäßig durchzusehen.                                  durchführen. Hiervon sollen eine Arbeitsprobe auf die für\nbeide Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten und\n4 Arbeitsproben auf die Fertigkeiten entfallen, die\n§7\nGegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen\nZwischenprüfung                       Fachrichtung sind. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende       1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der gemeinsa-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                     men Berufsausbildung sind, in höchstens 3 Stunden:\na) physikalische Untersuchung eines Rohstoffes,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\neiner Masse, Glasur oder Engobe,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-\nfender Nummer 8 und 9 für das zweite Ausbildungsjahr           b) Durchführen einer Prüfung zur Qualitätssiche-\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den             rung;\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die   2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                               bildung in den beiden Fachrichtungen sind, in höch-\nstens 5 Stunden:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling         a) in der Fachrichtung Formgebung:\nin insgesamt höchstens 5 Stunden 3 Arbeitsproben\naa) Aufdrehen von Hubeln und Weiterverarbeiten\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nnach dem Einformverfahren,\n1. einfache Ermittlung von Eigenschaften keramischer              bb) Einrichten einer einfachen Formgebungs-\nWerkstoffe,                                                         maschine,","70                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil     1\ncc) Herstellen keramischer Rohteile nach dem               bb) Trocknungs- und Brennführung,\nÜberformverfahren oder durch Becherquet-\ncc) Maßnahmen zur Beseitigung von Störfällen\nschen,\nan mechanischen und automatischen Pro-\ndd) Herstellen keramischer Rohteile nach dem                    duktionseinrichtungen;\nHohlgußverfahren oder Kerngußverfahren,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nee) Garnieren einfacher und komplizierter Roh-\nteile,                                             a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,\nff) Herstellen keramischer Rohteile nach dem            b) Mischungsberechnung,\nTrocken- oder Naßpreßverfahren,\nc) Prozentrechnung,\ngg) Endbearbeiten an je einem Roh- und Fertig-\nd) Proportionsberechnung,\nteil;\ne) einfache Rechnungen aus der Mechanik;\nb) in der Fachrichtung Mechanik:\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\naa) Aufbau einer einfachen elektrischen, pneu-\nmatischen oder hydraulischen Schaltung             a) einfache anwendungsbezogene Skizzen              und\ntechnische Zeichnungen,\nnach vorgegebenen Schalt- oder Montage-\nplänen,                                            b) Lesen, Ergänzen und Erläutern von Fertigungs-\nbb) Einrichten einer Maschine, eines Gerätes               unterlagen;\noder einer Anlage der Formgebung,              4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ncc) Einrichten einer Maschine, eines Gerätes            Wirtschafts- und Sozialkunde.\noder einer Anlage der Endbearbeitung,\ndd) Erkennen und Beheben einer Störung an           Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\neiner Produktionseinrichtung,                  Fälle berücksichtigen.\nee) Durchführen einer lnstandhaltungsarbeit an         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\neiner Produktionseinrichtung.                 den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in    1. im Prüfungsfach\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-            Technologie                              120 Minuten,\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und        2. im Prüfungsfach\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-        Technische Mathematik                     90 Minuten,\ngen und Aufgaben .insbesondere aus folgenden Gebie-\n3. im Prüfungsfach\nten in Betracht:\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:                          4. im Prüfungsfach\na) Kenntnisse, die Gegenstand der gemeinsamen              Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nBerufsausbildung sind:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\naa) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umwelt-        besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nschutz und rationelle Energieverwendung,      liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nbb) Modelle, Formen und Formgebungsverfah-             (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nren,                                          lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ncc) keramische Roh- und Hilfsstoffe,               einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ndd) Methoden der Qualitätssicherung durch Prü-     Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nfungen an Rohstoffen, Massen, Glasuren,       gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nEngoben, Halb- und Fertigwaren;\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nb) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-        fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\ndung in der Fachrichtung Formgebung sind:           fungsfächer das doppelte Gewicht.\naa) Zusammensetzung und Eigenschaften kera-            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nmischer Massen sowie deren Aufbereitung,       tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nbb) Formgebungsverfahren,                           Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\ncc) Trocknen und Brennen keramischer Roh-\nlinge,\ndd) Oberflächenveredlung,\n§9\nee) Endbearbeitung von Roh- und Fertigwaren;\nAufhebung von Vorschriften\nc) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-           Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\ndung in der Fachrichtung Mechanik sind:             pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\naa) Aufbau, Steuerung und Arbeitsweise von          Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nFertigungsmaschinen und -anlagen,              berufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983                            71\nGeschirrkeramformer und Technokeramformer, die in                                   § 11\ndieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehalt-                        Berlin-Klausel\nlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n§ 10                              tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                              §12\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-                         Inkrafttreten\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.\nBonn, den 9. Februar 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nv. Würzen","72                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil       1\nAnlage\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industriekeramiker/zur lndustriekeramikerin\n1. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                      in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1      1   2    1    3\n2                                       3                                      4\nArbeitsschutz,          a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung,             Gesetzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz und\nb) Unfallverhütungsvorschriften, Merkblätter und\nrationelle Energie-\nverwendung                   Richtlinien, insbesondere für die keramische In-\ndustrie, erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\nc) unfallverursachendes menschliches Verhalten\nsowie betriebstypische Unfallquellen und\n-Situationen beschreiben\nd) Schutzmaßnahmen an technischen Einrichtun-\ngen und Geräten nennen\ne) Gefahren, die von elektrischen Anlagen aus-\ngehen, erklären und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nmeidung ergreifen\nf) Gefahren, die von Lärm, Giften, Gasen und\nArbeitsstoffen ausgehen, erklären und Maß-\nnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\ng) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nbeachten und Brandschutzeinrichtungen be-\ndienen\nh) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten             während der gesamten\nAusbildung\ni) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-      zu vermitteln\nlastung wie Lärm, Hitze, Staub, Gase, Dämpfe,\nAbfall und Abwasser beschreiben und zu ihrer\nVermeidung beitragen\nk) über die Abwasserreinigung und Abfallbeseiti-\ngung im Ausbildungsbetrieb unter Beachtung\nder gesetzlichen Bestimmungen Auskunft\ngeben\n1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2       Organisation des         a) Organisation des Ausbildungsbetriebes, insbe-\nAusbildungsbetriebes         sondere Branche, Betriebs- und Rechtsform,\nsowie arbeitsrechtliche      beschreiben\nRegelungen\nb) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)           schreiben sowie einschlägige Regelungen aus\nGesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Be-\ntriebsvereinbarungen und dem Arbeitsvertrag\nnennen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983                               73\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                          in Monaten\nNr. Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n2    1   3\n2                                            3                                     4\nc) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Behörden,\nWirtschaftsorganisationen und Berufsverbände\nnennen\nd) über betriebliche Ordnungsmittel, insbeson-\ndere Ausbildungsvertrag, Arbeitszeitordnung,\nTarifvertrag und gesetzliche Bestimmungen\nzur Berufsausbildung sowie Allgemeines\nArbeitsrecht, berichten\ne) Träger der Sozialversicherung nennen und die\nBedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-,\nArbeitslosen- und Rentenversicherung für den\nArbeitnehmer erläutern\nf) Fertigungsabläufe in den einzelnen Produk-\ntionsabteilungen init den hierfür erforderlichen\nDaten, Maschinen, Werkzeugen und Vorrich-\ntungen sowie den Auftragsbegleitpapieren er-\nläutern\nwährend der gesamten\ng) über Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb\nAusbildung\nhergestellten Produkte berichten\nzu vermitteln\nh) Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung\naufzeigen\n3     Lesen und Anwenden           a) Grundbegriffe der DIN-Normen, insbesondere\nvon Zeichnungen                  der Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, An-\nsowie Arbeiten                   sichten, Schnittdarstellungen, Oberflächen-\nnach Fertigungs-                 zeichen sowie Maßstäbe, erklären\nvorschriften\nb) Einzel-, Gesamtzeichnungen und Stücklisten\n(§ 3 Abs.1 Nr. 3)                lesen\nc) technische Daten aus Tabellen und Diagram-\nmen ermitteln und technische Handbücher\nhandhaben\nd) Bedeutung und Einsatz von Zeichnungen und\nFertigungsvorsch ritten erläutern\ne) Zeichnungen und Fertigungsvorschriften an-\nwenden\n4     Kenntnisse der Roh-          a) die chemische Zusammensetzung sowie die             2\nund Hilfsstoffe                  physikalischen und mineralogischen Eigen-\nfür die keramische               schaften plastischer und unplastischer Masse-\nProduktion                       rohstoffe aus den Gruppen Ton, Kaolin, Feld-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)               spat, Quarz, Oxide und Karbonate beschreiben\nsowie deren Einfluß auf die keramische Masse\nund deren Verarbeitung erläutern\nb) die chemische Zusammensetzung sowie die\nphysikalischen und mineralogischen Eigen-\nschaften von Glasurrohstoffen aus den Grup-\npen Ton, Kaolin, Feldspat, Quarz, Oxide und\nKarbonate beschreiben sowie deren Einfluß auf\ndie Glasureigenschaften erläutern","74                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                    in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                      3                                     4\nc) die chemische Zusammensetzung sowie die\nphysikalischen und mineralogischen Eigen-\nschaften von Gips beschreiben sowie deren\nEinfluß auf das Verarbeitungsverhalten als\nModell-, Dreh- und Gießformengips erläutern\nd) feuerfeste Brennhilfsmittel unterscheiden und\nderen Verwendung beim Brennvorgang be-\nschreiben\ne) Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten\nvon Kunststoffen, insbesondere Epoxidharzen,\nfür die Herstellung von Modellen und Arbeits-\nformen erläutern\n5     Aufbereiten             a) Aufbereitung keramischer Rohstoffe zu Mas-        1,5\nkeramischer Rohstoffe       sen, Glasuren oder Engoben durch Zerkleinern,\nzu Massen, Glasuren         Mischen, Klassieren, Reinigen, Dosieren, Ent-\noder Engoben                wässern und Homogenisieren für je eine grob-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)          keramische Masse, eine feinkeramische Masse\nsowie eine einfache Glasur oder Engobe\nbeschreiben\nb) bei der Aufbereitung einer keramischen Masse\nund einer Glasur oder Engobe mitwirken\nc) Einflüsse der mineralogischen Zusammenset-\nzung, des Wassergehaltes, der chemischen\nZusätze und der Korngröße auf die Plastizität\nder keramischen Masse sowie deren zentrale\nBedeutung für die nachfolgende Formgebung\nerläutern\n6     Formenherstellung,      a) Bedeutung der Modellherstellung für die kera-      2\nFormgebung                  mische Produktion erläutern sowie die Arbeits-\nkeramischer Massen          schritte vom Modell bis zu den fertigen Arbeits-\n(§ 3 Abs.1 Nr. 6)           formen beschreiben\nb) bei der Herstellung einer Arbeitsform mit-\narbeiten\nc) Arbeitsschritte des Drehens, insbesondere des     6,5\nEindrehens, Überdrehens und Abdrehens,\nbeschreiben\nd) Arbeitsschritte des Gießens, insbesondere\nbeim Hohlguß und Kernguß, beschreiben\ne) Arbeitsschritte des Trocken- und Naßpressens,\ninsbesondere beim Strangpressen, Stempel-\npressen und isostatischen Pressen, beschrei-\nben\nf) einen keramischen Gegenstand nach minde-\nstens einer der unter den Buchstaben c bis e\ngenannten Formgebungsarten formen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983                              ?5\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                         in Monaten\nNr. Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                            3                                    4\n7     Grundlagen                   a) Eigenschaften und Verwendungsarten von                        3\nder manuellen Metall-            metallischen Werkstoffen, insbesondere von\nbearbeitung und der              Stahl, nennen\nVerbindungstechniken\nb) Meß- und Prüfzeuge handhaben\n(§ 3 Abs.1 Nr. 7)\nc) Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kenn-\nzeichnen vorbereiten\nd) spanende Metallbearbeitung, insbesondere\ndurch Schleifen, Sägen, Feilen und Bohren,\ndurchführen\ne) Methoden der spanlosen Bearbeitung von\nBlechen, insbesondere Schneiden, Biegen und\nRichten, beschreiben\nf) Einsatz unlösbarer Verbindungstechniken\nnennen sowie die wichtigsten lösbaren Verbin-\ndungstechniken anwenden\n8     Trocknen und Brennen         a) Vorgänge während des Trocknungsverlaufs,                     2,5\nkeramischer Rohlinge             insbesondere Wasserabgabe und Schwindung,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)               beschreiben\nb) gebräuchliche        Trocknungsverfahren       ein-\nschließlich der dazugehörigen Anlagen\nbeschreiben und deren unterschiedliche\nWirkungsweise erläutern\nc) Folgen unsachgemäßen Trocknens aufzeigen\nd) Vorgänge während des Brandes, insbesondere\nSchwindung und Scherbenbildung, beschrei-\nben\ne) Folgen unsachgemäßen Brennens aufzeigen\nf) mit dem Brennstoff unter Beachtung der ein-\nschlägigen Unfallverhütungsvorschriften um-\ngehen\ng) beim Trocknen und Brennen mitwirken\n9     Oberflächenveredeln          a) Möglichkeiten der Oberflächenveredlung durch                 3,5\nund Endbearbeiten                Gestalten, Glasieren, Engobieren oder Dekorie-\nvon Roh-                         ren nennen sowie deren Funktion für den kera-\nund Fertigwaren                  mischen Scherben beschreiben\n(§ 3 Abs.1 Nr. 9)            b) Techniken zum Gestalten durch Ritzen, Be-\nlegen und Eindrücken erläutern\nc) unterschiedliche Glasier- und Engobiertechni-\nken erläutern\nd) einen Überblick über die keramischen Dekora-\ntionstechniken, insbesondere Handmalen,\nDrucken, Spritzen und Stempeln sowie über die\ndafür benötigten Dekorationsmittel, geben\ne) bei mindestens einer der unter Buchstabe a\ngenannten Techniken der Oberflächenvered-\nlung mitwirken","76                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                               in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n2         3\n2                                     3                                 4\nf) einfache Endbearbeitungen an Roh- und Fertig-\nwaren durchführen\n10      Durchführen von         a) betriebliche Meß- und Prüfverfahren beschrei-             3\nPrüfungen                   ben und daran mitwirken\nzur Qualitätssicherung\nb) Fehlerkontrolle an Halb- und Fertigwaren,\n(§ 3 Abs.1 Nr.10)           insbesondere auf Maßabweichungen, Risse,\nGlasurfehler, Flecke und Brennfehler, durch-\nführen\nc) produktbedingte Ursachen für die häufigsten\nFehler an keramischen Halb- und Fertigwaren\nnennen und Möglichkeiten der Vermeidung auf-\nzeigen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Formgebung\nVorbereiten             a) beim Massestrangziehen aus der Vakuum-                              2\nkeramischer Massen         strangpresse mitwirken\nzur Verarbeitung\nb) Maßnahmen zur Vermeidung von Feuchtigkeits-\n(§ 3 Abs.2 Nr.1             verlust und von Verunreinigung bei kerami-\nBuchstabe a)                schen Massen durchführen\nc) Arbeitsmassen, insbesondere Massestrang\nund Gießmassen, für die Verarbeitung einteilen\nd) Hubei aufdrehen und pflegen\n2      Einrichten             a) einfache Formgebungsmaschinen und •-Werk-\nvon Formgebungs-            zeuge der keramischen Fertigung, insbeson-\nmaschinen                  dere Vakuumstrangpresse, Drehspindel, Scha-\n(§ 3 Abs. 2 Nr.1           blone und Gießkarussel, einrichten\nBuchstabe b)           b) bei der Einrichtung          einer Formgebungs-\nmaschine mitwirken\nc) Formgebungswerkzeuge instandhalten\n3      Formen                                                                                       6,5\nkeramischer Massen\n(§ 3 Abs.2 Nr.1\nBuchstabe c)\n3.1    Drehen                 a) vorgefertigte Hubei nach dem Einformverfahren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1          weiterverarbeiten\nBuchstaben c, aa)      b) ohne Hubei einformen, insbesondere becher-\nquetschen\nc) Flachgeschirrmasse auf der Drehspindel über-\nformen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983                               77\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                         in Monaten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n2         3\n2                                           3                                     4\nd) Formgebungsmaschinen bedienen\ne) Drehfehler, insbesondere Risse, Deformatio-\nnen, Kleben der Masse und Handhabungs-\nfehler, beschreiben, die Ursachen nennen und\nzu ihrer Vermeidung beitragen\n3.2    Gießen                       a) Werkstücke nach dem Hohlgußverfahren her-\n(§ 3 Abs.2 Nr.1                  stellen\nBuchstaben c, bb)            b) Werkstücke nach dem Kerngußverfahren her-\nstellen\nc) Rohlinge ausstegen\nd) Gießfehler bei Hohl- und Vollguß, insbesondere\nLufteinschlüsse,      Gießflecke,    Deformation,\nSchlierenbildung,       Thixotropie,   fehlerhafte\nScherbenbildung, beschreiben, die Ursachen\nnennen und zu ihrer Vermeidung beitragen\n3.3    Pressen                      a) Werkstücke nach dem Trockenpreßverfahren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                herstellen\nBuchstaben c, cc)            b) Werkstücke nach dem Naßpreßverfahren her-\nstellen\nc) Preßfehler, insbesondere Maßabweichungen\nund Risse, beschreiben, die Ursachen nennen\nund zu ihrer Vermeidung beitragen\n4      Garnieren                    a) die Arbeitsschritte des Garniervorganges an                            1,5\nkeramischer Rohteile             einem Beispiel beschreiben\n(§ 3 Abs.2 Nr.1              b) keramische Teile garnieren\nBuchstabe d)\nc) Garnierfehler erkennen, die Ursachen nennen\nund vermeiden\n5      Endbearbeiten                a) Endbearbeitung an Rohwaren, insbesondere                                1\nvon Roh-                         Rändeln, Verputzen, Verschwammen und Ab-\nund Fertigwaren                  drehen, durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1            b) Endbearbeitung an Fertigwaren, insbesondere\nBuchstabe e)                     Trennen, Bohren, Schleifen und Polieren,\ndurchführen\nc) Endbearbeitungsfehler an Rohwaren erkennen,\ndie Ursachen nennen und vermeiden\nB. Fachrichtung Mechanik\n1      anwendungsbezogene           a) Anwendung und Genauigkeit der bei der kera-                            3,5\nMeß-, Steuer-                    mischen Produktion eingesetzten Meßverfah-\nund Regeltechnik                 ren, insbesondere für Temperatur-, Druck-, Luft-\n(§ 3 Abs.2 Nr.2                  feuchte- und Volumenmessungen, beschreiben\nBuchstabe a)","78                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                  in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n2         3\n2                                      3                                   4\nb) einfache Messungen verfahrenstechnischer\nGrößen, insbesondere Temperatur-, Druck-,\nLuftfeuchte- und Volumenmessungen, vorneh-\nmen\nc) bei der Messung von elektrischen Größen, ins-\nbesondere bei Spannungs- und Strommessun-\ngen, mitwirken\nd) Meßfehler erfassen und Auswirkungen auf den\nMaximalfehler angeben\ne) Unterschied zwischen Steuern und Regeln er-\nklären und einfache Steuer- und Regelvorgän-\nge an Beispielen beschreiben, einfache Regel-\nkreise aufbauen und einstellen\nf) bei der Suche nach Produktionsfehlern und bei\nder Reparatur an Meß- und Regelanlagen mit-\nwirken\n2     Betreiben von Geräten,  a) Kraftübertragung durch Hebel, Wellen, Getriebe                      3,5\nMaschinen und Anlagen       und Kupplungen beschreiben\nder Aufbereitung,\nFormgebung und          b) Aufbereitungs-, Formgebungs- und Endbear-\nEndbearbeitung              beitungsmaschinen einrichten, bedienen und\nüberwachen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)            c) mindestens zwei der folgenden Maschinen und\nAnlagen unter Anleitung einrichten, bedienen\nund überwachen:\nStrangpresse, Abschneider, Presse, Roller,\nGießanlage, Schleifmaschine, Setzmaschine\nd) Schutzvorrichtungen beim Einrichten           der\nMaschinen und Anlagen handhaben\ne) Fertigungsfehler der Aufbereitung, Formgebung\nund Endbearbeitung als Auswirkung fehler-\nhafter Produktionsbedingungen erkennen,\nbeurteilen und Maßnahmen zur Abhilfe auf-\nzeigen\nf) Fördermittel und -anlagen unter Berücksichti-\ngung der Unfallverhütungsvorschriften bedie-\nnen und handhaben sowie Fördervorgänge\nüberwachen\n3     Einstellen              a) unterschiedliche Trocknungsverfahren ein-                             2\nund Überwachen              schließlich der dazugehörigen Anlagen nennen\nvon Trocknungs-\nund Brennanlagen        b) unterschiedliche diskontinuierliche und kon-\ntinuierliche Brennverfahren einschließlich der\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2           dazugehörigen Brennöfen erläutern\nBuchstabe c)\nc) Trocknungs- und Brennanlagen unter Aufsicht\neinstellen und überwachen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983                              79\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                        in Monaten\nNr. Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n2         3\n2                                           3                                    4\nd) zusammenhänge zwischen Fehlern an Roh-\nund Fertigwaren und fehlerhaften Produktions-\nbedingungen an Trocknungs- und Brennanla-\ngen erkennen, beurteilen und Maßnahmen zur\nAbhilfe aufzeigen\n4     Beheben von Störungen        a) Energieversorgung des Produktionsbetriebes                            1,5\nan mechanischen                  beschreiben\nund automatischen\nb) bei Störungen der Energieversorgung Maßnah-\nProduktions-\neinrichtungen                    men zur Aufrechterhaltung des Notbetriebes\nergreifen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)                 c) Prüf- und Kontrollmittel zur direkten und indirek-\nten Erkennung von Störungen an Produktions-\nmaschinen und -anlagen sowie an Transport-\nanlagen nennen\nd) je einen typischen Störfall an mechanischen\nund automatischen Produktionseinrichtungen\nder Aufbereitung, Formgebung, Trocknung, des\nBrennens und der Endbearbeitung nennen so-\nwie die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe\naufzeigen und veranlassen\ne) bei der Beseitigung von Störungen an mechani-\nschen und automatischen Produktionseinrich-\ntungen unter Berücksichtigung der Unfallver-\nhütungsvorschriften mitwirken\nf) Störungen und deren Beseitigung in die Pro-\nduktionsprotokolle eintragen\n5     Instandhalten                a) lnstandhaltungsarbeiten in Form von Einzelauf-                        1,5\nvon Werkzeugen                   trägen nach festgelegtem Plan beschreiben\nund Produktions-\neinrichtungen                b) mindestens zwei der folgenden Werkzeuge für\ndie keramische Formgebung lagern und\n(§ 3 Abs.2 Nr.2                  instand halten:\nBuchstabe e)\nGips-, Kunststoff- und Stahlformen, Schablo-\nnen, Bohrer, Trennwerkzeuge, Schleifscheiben\nc) Werkzeugwechsel an je einer Formgebungs-\nund Endbearbeitungsmaschine vornehmen\nd) Arbeits- und Materialnachweise überWartungs-\nund Reparaturarbeiten schriftlich anfertigen\nsowie Befundberichte über erkannte und nicht\nbeseitigte Mängel schriftlich festhalten"]}