{"id":"bgbl1-1983-4-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":4,"date":"1983-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/4#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_4.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft","law_date":"1983-02-09T00:00:00Z","page":67,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983                              67\nVerordnung\nüber die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft\nVom 9. Februar 1983\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 bis 4 des Forstschäden-               (3) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkun-\nAusgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (BGBI. 1                gen nach Absatz 1 der gesamte Holzeinschlag dieses\nS. 1533) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister           Betriebes auf weniger als 80 vom Hundert des jährli-\nfür Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord-         chen Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1\nnet:                                                           des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken,\n§ 1                                so können die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze\nbei den Holzartengruppen Fichte und Kiefer entspre-\n( 1) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft\nchend überschritten werden; dabei sind die Nutzungs-\nwird für die Holzartengruppen Fichte und Kiefer\nmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der\n1. auf jeweils 80 vom Hundert in den Ländern Baden-           nicht beschränkten Holzartengruppen voll anzurechnen.\nWürttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,\n(4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschafts-\nRheinland-Pfalz und Saarland,\njahres 1983, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\n2. auf jeweils 90 vom Hundert in den Ländern Berlin,          erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag\nBremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-             der jeweiligen Holzartengruppe des Forstwirtschafts-\nHolstein                                                  jahres 1983 bis zur Höhe der Beschränkung anzurech-\nnen. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 gilt dies entspre-\nbeschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes\nchend für das Kalenderjahr 1983.\nder jeweiligen Holzartengruppe ist der durchschnittliche\nEinschlag der letzten fünf Wirtschaftsjahre zugrunde zu\nlegen.                                                                                   §2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n(2) Die Einschlagsbeschränkungen nach Absatz 1             tungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Forstschä-\ngelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres            den-Ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\n1983 ( 1. Oktober 1982 bis 30. September 1983). Legt\nein Betrieb seiner Einschlagsplanung das Kalenderjahr\nals Forstwirtschaftsjahr zugrunde, so gelten die Ein-                                    §3\nschlagsbeschränkungen für den Zeitraum des Kalen-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nderjahres 1983.                                               in Kraft.\nBonn, den 9. Februar 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}