{"id":"bgbl1-1983-4-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":4,"date":"1983-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_4.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Keramiker-Handwerk (Keramikermeisterverordnung - KeramMstrV)","law_date":"1983-02-03T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983                                63\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Keramiker-Handwerk\n(Keramikermeisterverordnung - KeramMstrV)\nVom 3. Februar 1983\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            13. Entwerfen, Berechnen und Gestalten von Keramik,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965             14. Freidrehen, Abdrehen, Henkeln und Garnieren,\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert          15. Eindrehen und Überdrehen,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-         16. Ausformen, Aufbauen und Überschlagen,\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:\n1 7. Gießen und Pressen,\n18. Anfertigen von Gipsmodellen und -formen,\n1. Abschnitt\n19. Herstellen von Glasuren und Farben,\nBerufsbild\n20. Dekorieren insbesondere durch Schneiden, Ritzen,\nStempeln und Auflegen sowie durch Malen mit\n§ 1                                   Engoben, Glasuren und Farben,\nBerufsbild                           21. Engobieren und Glasieren insbesondere durch Tau-\n(1) Dem Keramiker-Handwerk sind folgende Tätigkei-             chen, Schütten und Spritzen,\nten zuzurechnen:                                             22. Einsetzen und Beschicken der Brennöfen,\nAnfertigung und Dekorierung von                              23. Trocknen und Brennen der Keramik,\n1. Gebrauchs- und Zierkeramik,                             24. Anbringen und Setzen selbstgefertigter Baukerami-\nken,\n2. Baukeramik.\n25. Feststellen und Beseitigen von Fehlern und ihren\n(2) Dem Keramiker-Handwerk sind folgende Kennt-                Ursachen,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n26. Sortieren, fachgerechtes Lagern, Transportieren\n1. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung,             und Verpacken von Halb- und Fertigerzeugnissen,\nAufbereitung und Bearbeitung der Werk- und Hilfs-\nstoffe,                                                 27. Bedienen und Überwachen der Brennöfen,\n2. Kenntnisse der Formgebungstechniken,                    28. Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschi-\nnen.\n3. Kenntnisse der Dekorationstechniken,\n4. Kenntnisse der Trocknungstechniken,\n2. Abschnitt\n5. Kenntnisse der Brenntechniken und der rationellen\nEnergieverwendung,                                         Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n6. Kenntnisse der chemischen Zusammensetzung der\nder Meisterprüfung\nRohstoffe, Glasuren und Farben für die Keramik,\n§2\n7. Kenntnisse über den Kachelofen bau,\nGliederung, Dauer und Bestehen\n8. Kenntnisse über die Heizungstechnik,                                  der praktischen Prüfung (Teil 1)\n9. Kenntnisse der geschichtlichen Entwicklung der\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-\nKeramik,\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-\n10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der          mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der            des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nArbeitssicherheit,\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des             (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll\nLebensmittel-, des Immissions-, des Gewässer-           ohne die Trocknungs- und Brennzeit nicht länger als\nund Brandschutzes sowie der Verdingungsordnung          fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht\nfür Bauleistungen,                                      länger als acht Stunden dauern.\n12. Zusammensetzen und Aufbereiten der Rohstoffe zu             (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nMassen und Engoben,                                     Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der","64                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Bei der       1. Rohstoffkunde:\nBewertung der Leistungen sind die harmonische                    chemische Zusammensetzung von Rohstoffen, Gla-\nVerbindung von Form, Dekor und Funktion sowie die                suren und Farben für die Keramik;\nmaterialgerechte Verarbeitung besonders zu berück-\nsichtigen.\n2. Fachzeichnen:\n§3\na) Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen und\nMeisterprüfungsarbeit\nSkizzen zur Arbeitsvorbereitung,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachste-          b) Entwerfen von keramischen Erzeugnissen;\nhend genannten Arbeiten anzufertigen:\n1. ein freigedrehtes Gefäß mit einer Höhe von minde-        3. Gestaltung und Dekorierung:\nstens 40 cm und einem Durchmesser von minde-\na) Stilkunde,\nstens 30 cm sowie eine freigedrehte, glasierte\nSchale mit einem Fertigmaß von mindestens 50 cm             b) Farben- und Formenlehre,\nDurchmesser,                                                c) Maiarten,\n2. eine glasierte Baukeramik als Aufbauarbeit mit einem         d) plastische Dekoration;\nFertigmaß von mindestens 60 x 60 cm,\n3. ein Krug und eine Schale oder eine Baukeramik,           4. Fachrechnen:\njeweils dekoriert und glasiert.\na) Masse- und Glasurberechnungen,\n(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfer-          b) Flächen- und Körperberechnungen;\ntigung der Meisterprüfungsarbeit einen Entwurf in Form\neiner Werkzeichnung und eine Beschreibung der Mei-            5. Fachtechnologie:\nsterprüfungsarbeit zur Zustimmung vorzulegen.\na) Aufbereitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:            b) Fertigungsmethoden,\n1. der Entwurf und die Beschreibung nach Absatz 2,               c) Trocknungstechnik,\n2. die Kostenberechnung.                                         d) Glasuren,\ne) Formgebungstechnik,\n§4\nf) Dekorationstechnik,\nArbeitsprobe\ng) Herstellung von Gipsmodellen und Formen,\n(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend\ngenannten Arbeiten auszuführen:                                   h) Konstruktionsmerkmale und Typen der Brenn-\nund Kachelöfen,\n1. Drehen einer Serie von Gefäßen mit einer Höhe von\nmindestens 25 cm nach vorgegebenem Muster,                   i) Brenntechnik einschließlich Meß- und Regeltech-\nnik und rationelle Energieverwendung,\n2. Drehen von Tellern oder Schalen nach vorgegebener\nZeichnung,                                                   k) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-\n3. Drehen einer Dose mit Deckel,                                    heit,\n4. Ausformen mit einer mehrteiligen Stückform, Zusam-            1) berufsbezogene Vorschriften des Lebensmittel-,\nmensetzen und Garnieren,                                        des Immissions-, des Gewässer- und Brand-\n5. Anfertigen und Verstegen einer quadratischen Platte              schutzes sowie der Verdingungsordnung für Bau-\nmit einer Kantenlänge von 50 cm,                                leistungen;\n6. Aufbauen eines Körpers nach vorgegebener Zeich-\n6. Kalkulation:\nnung,\n7. Dekorieren eines Gefäßes durch Malen,                        Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung\nwesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-\n8. Aufbringen eines plastischen Dekors auf ein Gefäß            nung für die Angebots- und die Nachkalkulation.\noder eine Platte,\n9. Drehen eines Gipsmodells mit einer Höhe von 20 cm           (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nnach vorgegebenem Muster oder Schnitzen eines           zuführen.\nHenkels.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-\nStunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine\nten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-\nhalbe Stunde dauern.\nfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\nworden sind.                                                   (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\n§5                             Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse            gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(Teil II)\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs    Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prü-\nPrüfungsfächern nachzuweisen:                               fungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983                              65\n3. Abschnitt                          12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gel-\ntenden Fassung.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n§8\n§6                                                   Berlin-Klausel\nÜbergangsvorschrift                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nwerksordnung auch im Land Berlin.\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.\n§9\nInkrafttreten\n§7                                  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.\nWeitere Anforderungen\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung         weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom        anzuwenden.\nBonn, den 3. Februar 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}