{"id":"bgbl1-1983-39-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":39,"date":"1983-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV)","law_date":"1983-08-16T00:00:00Z","page":1145,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1145\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                            Z 5702 A\n1983                        Ausgegeben zu Bonn am 13. September 1983                                                                                            Nr. 39\nTag                                                               Inhalt                                                                                   Seite\n16. 8. 83     Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV) . . . . . . . . . . . .                                            1145\nneu: 9501-37; 9501-33\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1151\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1151\nDie Rheinschiffahrtspolizeiverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nVerordnung\nzur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\n(RheinSchPEV)\nVom 16. August 1983\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die                       bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                                 Schiffahrtsdirektionen West und Südwest als Strom-\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-                      und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese können die\nrungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                         Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten\nsung, von denen Absatz 1 zuletzt durch § 13 Abs. 2 des                        Stellen übertragen.\nGesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) ge-\nändert worden ist und Absatz 4 diese Absatzbezeich-                              (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und\nnung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975                         Südwest werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n(BGBI. II S. 65) erhalten hat, und auf Grund des § 8                          zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung\nAbs. 2 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt-                          eine von der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung abwei-\nmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113) -                             chende Regelung bis zur Dauer von 3 Jahren zu treffen.\ninsoweit im Einvernehmen mit dem Bundesminister des                              (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau-\nInnern - wird verordnet:                                                      mustern im Sinne des § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der\nRheinschiffahrtspolizeiverordnung ist der Bundesmini-\nArtikel 1                                     ster für Verkehr.\nAnwendungsbereich                                         (4) Zuständige Behörden im Sinne der§ 1.10 Nr. 2,\n§ 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2,\nDie Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in der anlie-\n§ 1.17 Nr. 1, §§ 1.19 und 1.20 der Rheinschiffahrts-\ngenden, von der Zentralkommission für die Rhein-\nschiffahrt beschlossenen Fassung*) auf der Bundes-                            polizeiverordnung sind neben den Wasser- und\nwasserstraße Rhein anzuwenden.                                                Schiffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stel-\nlen und gemäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nArtikel 2                                    Binnenschiffahrt geschlossenen Vereinbarungen die\nZuständige Behörden                                     Polizeien der Länder.\n(1) Zuständige Behörden im Sinne der Rheinschiff-                              (5) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4\nfahr1spolizeiverordnung sind, soweit in den Absätzen 3                         der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung sind die für die\nWasserwirtschaft zuständigen Behörden.\n•) Diese Fassung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung wird als Anlageband\nzu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos\n(6) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3\nübersandt.                                                                  der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung sind die nach der","1146                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung, Anlage zur Ver-          6. entgegen ~- 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines Fahr-\nordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1 S. 773), zuletzt             zeugs mit 01 anstreicht,\ngeändert durch die Verordnung vom 24. März 1983\n(BGBI. I S. 359), gebildeten Schiffsuntersuchungskom-       7. entgegen § 1.23 eine besondere Veranstaltung\nmissionen.                                                      ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt,\n(7) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach       8. entgegen § 3.48 Nr. 2 von der Bezeichnung nach\nder Rheinschiffahrtspolizeiverordnung befristen, unter          § 3.48 Nr. 1 Gebrauch macht,\nBedingungen und einem Vorbehalt des Widerrufs ertei-\nlen sowie mit Auflagen verbinden; die nachträgliche Auf-     9. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem\nnahme sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen             Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verban-\nsind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen nachzu-          des oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht befindet,\nkommen.\n10. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug\nArtikel 3\noder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt\nZugelassene Sammelstellen                        oder im Sogwasser mitfährt,\nZugelassene Sammelstellen im Sinne des§ 1.15 Nr. 4\n11. entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht\nder Rheinschiffahrtspolizeiverordnung sind neben den\nhält oder\nabnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in\nVerbindung mit § 3 des Altölgesetzes) auch die von den     1 2. als Mitglied der Besatzung\nfür das Wasser zuständigen Behörden zugelassenen\nSammelstellen(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes).              a) entgegen § 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des\nSchiffsführers nicht befolgt oder\nb) entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder\nArtikel 4\nin der Nähe der Unfallstelle bleibt.\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nFahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung         Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\ndes Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereit-           Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätz-\nschaftspolizei, des Bundesgrenzschutzes, der Streit-       lich oder fahrlässig·\nkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und\nKatastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschafts-          als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und\nverwaltungen sind von der Beachtung der Rhein-             Geschwindigkeit verantwortliche Person\nschiff&hrtspolizeiverordnung befreit, soweit dies zur        1. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder\nErfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung          gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Geschwindigkeit\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend gebo-          den Gegebenheiten der Wasserstraße oder An-\nten ist.                                                        lagen nicht angepaßt sind,\nArtikel 5                           2. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3\nZuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6                 Satz 3 ein Ausguck oder Posten nicht aufgestellt ist,\nsowie gegen die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\n3. entgegen § 1.19 eine vollziehbare Anweisung von\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des               Bediensteten der zuständigen Behörde nicht\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                   befolgt,\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                              4. eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art\nnach § 1 .22 nicht beachtet,\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer\nErlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht       5. entgegen § 3.01 Nr. 1 die. zusätzlichen Zeichen\nnachkommt,                                                 nicht setzt,\n2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen           6. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entspre-\nSchwimmkörper oder entgegen § 1.02_ Nr. 2 einen            chen oder entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder\nVerband oder gekuppelte Fahrzeuge führt, ohne              Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen\nhierfür geeignet zu sein,                                  gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder\nzugelassen sind,\n3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs-\nführers nicht befolgt,                                  7. entgegen § 3.06 ausgefallene Lichter nicht oder\nnicht rechtzeitig ersetzt,\n4. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen benutzt,\nbeschädigt oder unbrauchbar macht,                      8. der Vorschrift des§ 3.07 über den Gebrauch von\nLichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln oder ande-\n5. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs-         ren Gegenständen zuwiderhandelt,\nsigkeiten, entgegen § 1.15 Nr. 3 Ölrückstände in die\nWasserstraße oder entgegen § 1.15 Nr. 6 Reini-          9. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-\ngungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge         zeuge, schwimmendes Gerät, einen Schwimmkör-\neinbringt,                                                 per oder eine schwimmende Anlage","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1983                           1147\na) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1        17. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug\noder 2, § 3.09 Nr. 1 bis 4, §§ 3.10, 3.11 Nr. 1,        auf gleicher Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2\n§ 3.1 2 Nr. 1, §§ 3.13, 3.14, 3.16, 3.18 oder 3.19,     zugelassen heranfährt,\nb) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 1 bis      18. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten schlei-\n5, §§ 3.30 bis 3.32, 3.35, 3.36 oder 12.02 Nr. 5         fen läßt,\nnicht bezeichnet,\n19. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,\n10. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen als\nden vorgeschriebenen Geräten gibt,                       20. entgegen § 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht\nanhält, entgegen § 6.22 Nr. 2 eine Wasserfläche\n11. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen nicht            befährt oder entgegen§ 6.22 a an den in§ 3.27 oder\ngleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,         § 3.41 genannten Fahrzeugen vorbeifährt,\n12. entgegen § 4.01 Nr. 4 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbin-       21. einer Vorschrift über\ndung mit Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen\nnicht vorschriftsmäßig gibt,                                 a) das Verhalten, Wenden, Stilliegen oder Anlegen\nauf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der\n13. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,                   dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre\nna9h § 9.01 Nr. 3 oder 4 Satz 1 zweiter Halbsatz,\n14. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1                 Nr. 5, 6 Satz 1, Nr. 7 oder 8,\neine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen          b) die geregelte Begegnung nach § 9.02 Nr. 2 bis 5,\nnach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird,\nc) Beschränkungen der Schiffahrt auf der Strecke\n15. einer Vorschrift über                                           Lorch - St. Goar, im Bereich der Moselmündung,\nbei Duisburg - Ruhrort oder Wesel nach § 9.06,\na) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02\nNr. 1 oder § 6.02 a,                                     d) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.01\nNr. 1, 2 oder 4\nb) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\nBegegnen nach den§§ 6.03 bis 6.05, 6.07, 6.08            zuwiderhandelt,\noder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09,\n6.10 oder 6.11,                                      22. entgegen § 9.04 in den dort genannten Bereichen\nauf gleicher Höhe fährt oder\nc) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem\nKurs nach § 6.1 2,                                   23. die in § 9.09 Nr. 2 auf den Altrheinen zugelassene\nd) das Verhalten oder die Zeichengebung beim                 Fahrgeschwindigkeit überschreitet.\nWenden nach § 6.13 oder bei der Abfahrt nach\n§ 6.14,                                                (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\ne) das Verhalten oder die Zeichengebung beim             Gebiet der Binnenschiffahrt handelt ebenfalls, wer vor-\nÜberqueren einer Wasserstraße oder bei der Ein-      sätzlich oder fahrlässig\nfahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Neben-\nwasserstraßen nach § 6.1 6,                          als Schiffsführer\nf) das Verhalten zur Vermeidung von gefährden-            1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des\ndem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20             Betriebes nicht an Bord ist,\nNr. 1 oder 3,\n2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 oder 4 eine Anweisung\ng) das Führen, liegen oder Belassen von Fähren im\ndes Führers des Verbandes oder der Zusammen-\nFahrwasser nach§ 6.23,\nstellung nicht befolgt,\nh) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch-\nfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24            3. entgegen§ 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder\nNr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 , § 6.27          gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, Breite,\noder von Schiffbrücken nach § 6.26,                      Höhe oder Tiefgang den Gegebenheiten der Was-\nserstraße oder Anlagen nicht angepaßt sind,\ni) das Verhalten im Bereich oder beim Durchfahren\nder Schleusen oder Schleusenvorhäfen nach\n§ 6.28 Nr. 1 bis 8 oder Nr. 11 Satz 2, § 6.28 a       4. ein Fahrzeug führt,\nNr. 1, 2 oder 4,                                         a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig\nk) das Verhalten oder die Zeichengebung während                  abgeladen ist oder entgegen § 13.02 Satz 2 zu'\nder Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30                tief eintaucht,\noder § 6.33 oder                                         b) dessen Ladung entgegen§ 1.07Nr. 2 die Stabi-\n1) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Drei-                  lität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des\ntonzeichens nach § 6.34                                      Schiffskörpers gefährdet,\nzuwiderhandelt,                                              c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als\nzugelassen an Bord hat,\n16. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen              d) dessen Ruder entgegen § 1 .09 Nr. 1 mit einer\neines Schleppverbandes hineinfährt,                             Person besetzt ist, die hierfür fachlich, geistig","1148                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\noder körperlich nicht geeignet oder nicht minde-         per, eine schwimmende Anlage oder Fischerei-\nstens 1 6 Jahre alt ist,                                 geräte\ne) an Bord dessen entgegen § 1 .10 Nr. 1 Buchstabe           a) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20\na bis h, k, 1oder § 8.15 Buchstabe a eine der dort           Nr. 1 oder 2, §§ 3.21, 3.23, 3.25, 3.26, 3.27 Nr. 1\nbezeichneten Urkunden sich nicht befindet,                   oder 2, § 3.28 oder\nf) an Bord dessen sich entgegen § 1 .11 ein                  b) bei Tag während des Stilliegens nach den\nAbdruck der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung                §§ 3.37, 3.40, 3.41 Nr. 1 oder 2 oder § 3.42\nin der geltenden Fassung, einschließlich der\nnicht bezeichnet,\nRechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, nicht\nbefindet,                                           18. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des\ng) an dem entgegen § 2.01 oder § 2.02 die vor-               Betretens nach § 3.43, des Rauchens nach § 3.44\ngeschriebenen Kennzeichen nicht angebracht               oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47\nsind,                                                    Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hin-\ngewiesen wird,\nh) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-\nkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Satz 1       1 9. entgegen § 4.06 Radar benutzt,\nTiefgangsanzeiger nicht angebracht sind oder\ni) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 vorgeschriebe-      20. einer Vorschrift über\nnen Kennzeichen nicht tragen,                            a) die Zusammenstellung von Verbänden oder\ngekuppelten Fahrzeugen nach § 6.21 oder\n5. entgegen § 1.1 O Nr. 2 eine der Urkunden nach                     § 8.11 oder die Beg~hbarkeit von Schubverbän-\n§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe a bis h, k oder I nicht vorlegt,          den nach § 8.09,\n6. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine                   b) die Zeichengebung beim Stilliegen bei unsichti-\nschwimmende Anlage führt, auf denen entgegen                     gem Wetter nach § 6.31 Nr. 1 oder 2,\n§ 1.12 Nr. 1 Gegenstände über die Bordwand hin-              c) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 bis 6,\nausragen,\nd) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen nach\n7. ein Fahrzeug führt, bei dem entgegen§ 1.12 Nr. 2                  den §§ 7 .01 bis 7 .07 Nr. 1,\nder aufgeholte Anker unter den Boden oder den Kiel           e) die Wache oder Aufsicht nach § 7 .08,\nreicht,\nf) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als\n8. entgegen§ 1.12 Nr. 3 oder 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3,                 Schubleichtern in einem Schubverband nach\n§ 8.03,\n§§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 3\noder entgegen § 8.14 Nr. 8 eine Benachrichtigung             g) die Kupplungen der Schubverbände nach § 8.06\nnicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,                          Nr. 3,\nh) Sprechfunk auf Fahrzeugen, Verbänden oder\n9. entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig\ngekuppelten Fahrzeugen nach den§§ 4.05, 8.07,\nHilfe leistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers\n8.13 oder über Sprechverbindungen nach § 8.08,\ndroht,\ni) die Verständigung zwischen Fahrzeugen eines\n10. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in                Schleppverbandes nach § 8.1 2,\nder Nähe der Unfallstelle bleibt,\nk) die Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen-St.\nGoar nach§ 9.07 Satz 1,\n11 . entgegen § 1 .1 7 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise für e.ine          1) die Schiffahrt bei Niedrigwasser nach § 10.02\nWahrschau sorgt,                                                Satz 1 oder\nm) die Höchstabmessungen der Schubverbände\n1 2. entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 die Maßnahmen zum                   nach § 11.02 Nr. 1 bis 3 oder anderer Fahrzeug-\nFreimachen des Fahrwassers nicht trifft,                        zusammenstellungen nach § 11 .03\n13. entgegen § 1 .20 den Bediensteten der zuständigen             zuwiderhandelt,\nBehörde das Anbordkommen nicht erleichtert,\n21. entgegen § 8.01 ein über 110 m langes Fahrzeug\n14. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport              führt,\nohne Erlaubnis durchführt,\n22. entgegen § 8.02 Nr. 1 einen Schubverband schleppt\noder schleppen läßt,\n15. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff\nführt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,          23. entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schub-\nverband eine Schlepptätigkeit ausübt,\n16. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Tafeln\noder des§ 3.04 über Zylinder, Bälle und Kegel zu-      24. entgegen § 8.04 Satz 1 einen Schubverband mit\nwiderhandelt,                                               einem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt,\n17. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-            25. entgegen § 8.05 außerhalb eines Schubverbandes\nzeuge, schwimmendes Gerät, einen Schwimmkör-                 einen Schubleichter fortbewegt,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1983                           1149\n26. ein Fahrzeug der in § 8.14 Nr. 1 Buchstabe a oder        4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport\nb genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-           ohne Erlaubnis durchführen läßt,\nSignal nach § 8.14 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist,\n5. entgegen § 3.25 Schwimmkörper oder schwim-\n27. entgegen § 8.14 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht             mende Anlagen beim Stilliegen nicht kenntlich\nauslöst,                                                   macht,\n28. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals ent-               6. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das\ngegen § 8.14 Nr. 3, 4, 5 oder 7 eine dort bezeichnete      Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens\nMaßnahme nicht trifft,                                     nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander\nnach§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewie-\n29. einer Vorschrift über das Stilliegen auf den Reeden          sen wird,\nnach § 9.1 0 Nr. 2 bis 5 zuwiderhandelt oder\n7. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder\n30. entgegen § 8.15 Buchstabe b bis e eine der dort              zuläßt, das entgegen § 4.06 oder § 6.32 Nr. 2 nicht\ngenannten Maßnahmen nicht trifft.                           vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des            8. entgegen§ 7.08 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß sich auf\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                    einem stilliegenden Fahrzeug ständig eine einsatz-\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer vor-        fähige Wache aufhält,\nsätzlich oder fahrlässig\n9. entgegen§ 7.08 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort\nals Eigentümer oder Ausrüster                                    bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder\nschwimmenden Anlagen beim Stilliegen unter der\n1. anordnet oder zuläßt, daß entgegen§ 1.02 Nr. 1 ein           Aufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall\nFahrzeug oder ein Schwimmkörper oder entgegen               rasch eingreifen kann,\n§ 1.21 Nr. 1 Satz 4 in Verbindung mit§ 1.02 ein Son-\ndertransport von einer nicht geeigneten Person         10. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-\ngeführt wird,                                               gegen § 8.02 Nr. 1 geschleppt wird oder entgegen\n§ 8.02 Nr. 2 Satz 1 Schlepptätigkeit ausübt,\n2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs,\neines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge             11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz 1\nanordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe              von einem Schubverband andere Fahrzeuge als\noder Tiefgang der zu befahrenden Wasserstr~ße                Schubleichter mitgeführt werden,\noder der zu benutzenden Anlage nicht angepaßt\nsind,                                                  12. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.04 Satz 1\nein Trägerschiffsleichter an die Spitze eines Schub-\n3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder             verbandes gesetzt wird,\nzuläßt,\n13. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anord-\na) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig           net oder zuläßt, dessen Kupplungen den Vorschrif-\nabgeladen ist oder entgegen § 13.02 Satz 2 zu           ten des § 8.06 nicht entsprechen,\ntief eintaucht,\n14. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppver-\nb) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabi-          bandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder\nlität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des\nzuläßt, die entgegen § 8.07 oder § 8.13 mit einer\nSchiffskörpers gefährdet,\nSprechfunkanlage oder entgegen § 8.08 mit einer\nc) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als            Sprechverbindung nicht ausgerüstet sind,\nzugelassen an Bord hat,\n15. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der in § 8.14\nd) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-         Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art anordnet\nstabe a bis h, k, 1 oder § 8.15 Buchstabe a eine        oder zuläßt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal\nder dort bezeichneten Urkunden sich nicht be-           nach § 8.14 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist oder\nfindet,\n16. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes entge-\ne) an dem entgegen § 2.01 oder § 2.02 die vor-              gen § 11.02 Nr. 1 bis 3 oder einer anderen Fahr-\ngeschriebenen Kennzeichen nicht angebracht              zeugzusammenstellung entgegen§ 11.03 anordnet\nsind,                                                   oder zuläßt, die die zulässigen Höchstabmessun-\nf) das entgegen § 2 .03 nicht geeicht ist,                  gen überschreiten.\ng) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Ein-\nsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2\nArtikel 6\nSatz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,\nZuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz\nh) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 vorgeschriebe-\nnen Kennzeichen nicht tragen,                        Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des\ni) auf dem ein nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a vor-      Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngeschriebenes Schallgerät sich nicht befindet      1. als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster\noder\na) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Rheinschiff\"'.\nk) das entgegen § 8.01 über 110 m lang ist,                  fahrtspolizeiverordnung Rückstände von Öl oder","1150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nflüssigem Brennstoff einschließlich ölhaltiger Ab-                             Artikel 8\nwässer nicht oder nicht regelmäßig abgibt oder                          Übergangsvorschriften\nb) nicht dafür sorgt, daß der Abgabevermerk nach\n§ 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Rheinschiffahrtspolizei-         ( 1) Soweit an Schubleichtern, die am 1. Oktober 1983\nverordnung im Ölkontrollbuch eingetragen wird,        ein gültiges Schiffsattest besitzen, Metalltafeln ange-\nbracht sind, die den bis zum 30. September 1983 gel-\n2. als Schiffsführer                                         tenden Vorschriften, jedoch nicht dem § 1.10 Nr. 3 der\na) entgegen § 1 .10 Nr. 1 Buchstabe i der Rhein-          Rheinschiffahrtspolizeiverordnung entsprechen, dürfen\nschiffahrtspolizeiverordnung das ordnungsgemäß        diese bis zur nächsten Schiffsuntersuchung weiter ver-\nausgefüllte Ölkontrollbuch an Bord nicht mitführt     wendet werden.\noder                                                     (2) Statt der in § 6.04 Nr. 3 vorgeschriebenen Tafel\nb) entgegen§ 1.10 Nr. 2 der Rheinschiffahrtspolizei-      kann bis zum 1. Oktober 1984 ein bis zum\nverordnung das Ölkontrollbuch auf Verlangen           30. September 1983 vorgeschriebenes Zeichen gezeigt\nnicht vorlegt,                                        werden.\n3. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs nicht          (3) Die bereits bestehende Bezeichnung der Wasser-\ndafür sorgt, daß sich bei dessen Inbetriebnahme ein       straße mit Schiffahrtszeichen wird bis zum 1. Oktober\nin § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Rheinschiffahrts-         1984 auf die Bezeichnung gemäß Anlage 8 umgestellt.\npolizeiverordnung vorgeschriebenes Ölkontrollbuch\nan Bord befindet.\nArtikel 7                                                     Artikel 9\nBerlin-Klausel                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Gesetzes           Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung der\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-          Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 15. Juni 1981\nnenschiffahrt und § 12 des Altölgesetzes auch im Land         (BGBI. 1 S. 497) einschließlich ihrer Anlage - Rhein-\nBerlin.                                                       schiffahrtpolizeiverordnung - außer Kraft.\nBonn, den 16. August 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer"]}