{"id":"bgbl1-1983-38-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":38,"date":"1983-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_38.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallbeförderungs-Verordnung - AbfBefV)","law_date":"1983-08-24T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1130                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber das Einsammeln und Befördern von Abfällen\n(Abfallbeförderungs-Verordnung -AbfBefV)\nVom 24. August 1983\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsge-    Beförderungsmittel, einen neuen Antrag unter Verwen-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              dung des Antragsvordrucks verlangt. Entsprechendes\n5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41, 288) in Verbindung mit     gilt für die Verlängerung einer befristet erteilten Geneh-\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom        migung.\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundes-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                            §2\nForm der Genehmigung\n§ 1\nDie Genehmigung wird unter Verwendung eines dem\nAntragsunterlagen                     Muster der Anlage 2 entsprechenden Vordrucks\n(Genehmigungsvordruck) erteilt. Die Änderung oder\n( 1 ) Die Genehmigung nach § 1 2 des Abfallbeseiti-\nVerlängerung einer befristet erteilten Genehmigung\ngungsgesetzes ist vom Einsammler oder Beförderer\nkann durch Ausfüllen der Nummer 7 des Genehmi-\nunter Verwendung eines dem Muster aus der Anlage 1\nentsprechenden Vordrucks (Antragsvordruck) zu be-        gung&l)escheides erfolgen.\nantragen. Der Antrag ist in fünf Ausfertigungen einzu-\nreichen. Die in den Nummern 6.1, 6.2 und 6.6 des An-                                §3\ntragsvordrucks genannten Unterlagen sind beizufügen.\nErfolgt die Abfallbeseitigung außerhalb des Geltungs-                      Gebühren und Auslagen\nbereiches des Abfallbeseitigungsgesetzes, sind die          Für Amtshandlungen der Genehmigungsbehörde\nUnterlagen nach den Nummern 6.1, 6.3 und 6.6, bei Ab-    werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die\nfallbeseitigung auf der Hohen See die Unterlagen nach    Bemessung der Gebühren gelten folgende Rahmen-\nden Nummern 6.1, 6.4 bis 6.6 beizufügen.                 sätze:\n(2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer  1. Erteilung von Genehmigungen für das Einsammeln\nUnterlagen verlangen, insbesondere                           oder Befördern in einem Einzelfall von\n1 . Angaben über die technische Herkunft und Beschaf-        a) Sperrmüll oder hausmüll-\nfenheit der Abfälle,                                         ähnlichen Abfällen              10 bis 1 000 DM\n2. Zulassungen, Genehmigungen oder Bescheinigun-             b) Erdaushub, Straßenaufbruch\ngen nach nationalen oder internationalen Vorschrif-          oder Bauschutt, ver-\nten über die Beförderung gefährlicher Güter,                 unreinigt durch Schadstoffe     20 bis 3 000 DM\n3. Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Güterkraft-           c) sonstigen Abfällen,\nverkehrsgesetz.                                              insbesondere Abfällen im\n(3) Neben den Angaben zum Gebiet, in dem einge-               Sinne von § 2 Abs. 2 AbfG       30 bis 5 000 DM\nsammelt wird oder die Beförderung der Abfälle beginnt    2. Erteilung von Genehmigungen auf bestimmte oder\n(Nummer 2 des Antragsvordrucks), kann die zuständige        unbestimmte Zeit für das Einsammeln oder Befördern\nBehörde auch eine Aufstellung mit Namen und Anschrif-       von\nten der Abfallerzeuger sowie über Abfallmengen ver-\nlangen.                                                     a) Sperrmüll oder hausmüll-\nähnlichen Abfällen              20 bis 6 000 DM\n(4) Die Änderung einer nach § 12 des Abfallbeseiti-\nb) Erdaushub, Straßenaufbruch\ngungsgesetzes erteilten Genehmigung kann ohne Ein-\noder Bauschutt, verunreinigt\nhaltung der Form nach Absatz 1 schriftlich beantragt\ndurch Schadstoffe               30 bis 8 000 DM\nwerden, sofern nicht die zuständige Behörde zur Ermitt-\nlung des Sachverhalts, insbesondere wegen des                c) sonstigen Abfällen,\nUmfangs der Änderungen hinsichtlich der Abfallarten,             insbesondere Abfällen im\nAbfallmengen, des Entsorgungsgebietes oder der                   Sinne von § 2 Abs. 2 AbfG      40 bis 10 000 DM.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1983                          11'31\n§4                                                        §5\nInkrafttreten\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-    Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33 des Abfall-     Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallbeförderungs-Verord-\nbeseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.               nung vom 29. Juli 197 4 (BGBI. 1 S. 1581) außer Kraft.\nBonn, den 24. August 1983\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","1132                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 1\n(Muster Antragsvordruck)\nAntrag auf Erteilung einer Genehmigung                                                                                  Zutreffendes bitte ankreuzen~ oder ausfüllen.\nzum Einsammeln oder Befördern von Abfällen                                                                              Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in\nden Erläuterungen auf der Rückseite.\nnach § 12 Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG)\n1     Angaben zum Einsammler oder Beförderer (Antragsteller}\n1.1    Name, Vorname / Firma                                                                                                            1 Telefon\nStraße, PLZ, Geschäftsort                                                                                                                            Beförderernummer\n1.2                                                                                                                                                    (soweit amtlich festgelegt)\n1.3    Der Antragsteller ist Erzeuger der in Nummer 2 bezeichneten Abfälle                                   n        ia     n        nein\n2     Angaben über die Abfälle und deren Beseitigung <D\nAbfallart®                                    Abfallschlüssel-         Gebiet„ in dem eingesammelt wird                        Erzeugernummer ®\nnummer@                   oder die Beförderung beginnt ©                    (Soweit amtlich festgelegt)\n2.1\n2.2\n2.3\n2.4\n2.5\nl\\nlagen- Betreiber und Standort der Beseitigungsanlage ®                                                                                             Beseitigernummer @\nart ®                                                                                                                                            (soweit amtlich festgelegt)\n2.1\n2.2\n2.3\n2.4\n2.5\n3    Angaben zum Einsammlungs- oder Beförderungsvorgang ©\nBeförde-   Beförde-          Zahl der Ab-                                                               Das Beförderungsmittel wird\nrungs-  Nutzlast                     Abfallart@\nrungs-                      faHtransporte                                 Abfallmenge @ m3 / t        ausschließlich zur Abfallbeför-              Amtliches Kennzeichen\nmittel@     art@)     t       im Jahr@\n2.1 2.2  2.3    2.4 2.5                                           derung eingesetzt\n3.1                                                                                                         7        ia      n       nein\n3.2                                                                                                         n        ja      n       nein\n3.3                                                                                                         n        ia      n       nein\n3.4                                                                                                         7        ia      n       nein\n3.5                                                                                                         n        ia       n      nein\n4\n4.1 --\nDie Abfälle sollen eingesammelt oder befördert werden ®\nin einem Einzelfall am\nauf bestimmte Zeit vom ........ bis .. . . . .. .\nauf unbestimmte Zeit ab\n>         1\nTag\n1     1\nMonat\n1     1\nJahr\n1      1                     1\nTag\n1  1\nMonat\n1     1\nJahr\n1     1\n4.2    Transportweg:","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1983                           1133\nFolgende Hinweise sind zu beachten:\n© Falls mehr als fünf Abfallarten eingesammelt oder befördert werden sollen, ist ein weiterer Antragsvordruck aus-\nzufüllen, soweit nicht die zuständige Behörde weitere Angaben auf einem von ihr herausgegebenen Beiblatt ver-\nlangt.\n~ Bei Abfallart und Abfallschlüsselnummer sind die Bezeichnungen aus der Verordnung zur Bestimmung von Abfäl-\nlen nach § 2 Abs. 2 AbfG vom 24. Mai 1977 (BGBI. 1S. 773) oder die von der zuständigen Behörde mitgeteilten\nBezeichnungen einzusetzen.\n©  Einzutragen ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Aufstellungen mit Namen und Anschriften der Abfallerzeuger so-\nwie über Abfallmengen sind auf einem Beiblatt anzufügen, soweit die zuständige Behörde diese Angaben nach\n§ 1 Abs. 3 der Abfallbeförderungs-Verordnung verlangt.\n®  Die Erzeugernummer ist nur anzugeben, soweit die in Nummer 2.1 bis 2.5 genannten Abfallarten jeweils einem\nbestimmten Abfallerzeuger zuzuordnen sind.\n®  Zur Kennzeichnung der Abfallbeseitigungsanlagen sind folgende Kennziffern einzusetzen: Deponie== 1 ; Verbren-\nnungsanlage== 2; Neutralisations-oder Entgiftungsanlage = 3; Zwischenlager= 4; Tanklager= 5; kommunale Ab-\nwasserbehandlungsanlage= 6; Industrie-Abwasserbehandlungsanlage== 7; sonstige Anlage= 8.\n0  Endet der Einsammlungs- und Beförderungsvorgang außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallbeseitigungsge-\nsetzes, sind die Angaben zur Abfallbeseitigungsanlage unter Nummer 5.1 bis 5.5 einzutragen ..\n®  Wird von der Behörde ausgefüllt, soweit bisher noch nicht amtlich festgelegt bzw. dem Antragsteller noch nicht\nbekannt.\n®  Für die Kennzeichnung der Beförderungsmittel sind folgende Kennziffern einzusetzen: Kraftfahrzeug= 1; Bahn-=2;\nBinnenschiff=== 3; Seeschiff .... 4; sonstiges Fahrzeug== 5.\n®  Für die Kennzeichnung der Beförderungsart sind folgende Kennziffern einzusetzen: Saugdrucktank= 1 ; Aufsetz-\ntank - 2; Tankcontainer= 3; Container- 4; Absetzmulde== 5; Abrollmulde== 6; sonstige Beförderungsart== 7.\n®  Soweit die Zahl der Transporte bei Antragstellung noch nicht feststeht, ist eine geschätzte Zahl anzugeben.\n@  Bitte hier die jeweilige Abfallart aus Nummer 2.1 bis 2.5 ankreuzen.\n@  Im letzten Feld ist einzutragen, ob die Mengenangabe sich auf m3 odert bezieht. Wird eine Genehmigung auf unbe-\nstimmte Zeit beantragt, ist die innerhalb eines Jahres ~inzusammelnde oder zu befördernde Abfallmenge anzu-\ngeben.\n@  Ist nicht für alle Einsammlungs- oder Beförderungsvorgänge zeitlich dieselbe Dauer und derselbe Transportweg\nvorgesehen, so sind unter Nummer 4 oder auf einem Beiblatt die Abweichungen zu beschreiben. Hierbei sind zur\nKennzeichnung der Abfallarten aus Nummer 2 die jeweiligen Nummern 2.1 bis 2.5 voranzustellen. Angaben zum\nTransportweg (Nummer 4.2) sind nur erforderlich, wenn der Transport innerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nLandesgrenzen überschreitet oder außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallbeseitigungsgesetzes endet; in\nletzterem Fall ist auch die Zollstelle anzugeben.\n®  Zur Kennzeichnung ist die unter Nummer 2 der jeweiligen Abfallart vorangestellte Nummer 2.1 bis 2.5 einzusetzen.\n®  Die Erklärung des Betreibers der Abfallbeseitigungsanlage muß eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Anlage\nfür die in Nummer 2.1 bis 2.5 genannten Abfallarten zugelassen ist und daß der Anlagenbetreiber zur Annahme die-\nser Abfälle bereit ist.\n@  Die Erklärungen sind von der zuständigen Behörde des Landes vorzulegen, in dem die Abfälle abgelagert, ver-\nbrannt oder auf sonstige Wei~~ beseitigt werden. Soweit die Erklärungen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,\nmuß auch eine beglaubigte Ubersetzung vorgelegt werden.\n@  Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Hohe See und die Vernichtung oder Beseitigung von Abfällen in Ver-\nbrennungsanlagen auf der Hohen See bedürfen der Erlaubnis (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes\nvom 11. Februar 1977, BGBI. II S. 165).\n@  Erfolgt die Verladung über einen Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallbeseitigungsgesetzes, ist auch\neine Genehmigung des Landes erforderlich, in dessen Gebiet der Verladehafen liegt.","1134                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n5   Angaben zu Einsammlungs- oder Beförderungsvorgängen, die außerhalb des Geltungsbereichs des\nAbfallbeseitigungsgesetzes enden\nAbfall-              Land, in dem die Abfälle beseitigt werden        Anlagen-           Verladehafen, sofern Beseitigung\nart@              Betreiber und Standort der Beseitigungsanlage        art@                      auf See erfolgt\n5.1\n5.2\n5.3\n5.4\n5.5\n6   Dem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt:\n6.1 7    Gewerbeanmeldung                      n     Handelsregisterauszug\n6.2 7    Einverständniserklärung des Betreibers der Abfallbeseitigungsanlage ®\nEinverständniserklärung/ Unbedenklichkeitsbescheinigung\n6.3 7    für Abfallbeseitigung an Land außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallbeseitigungsgesetzes®\n6.4 7    Erlaubnis-des Deutschen Hydrographischen Instituts bei Abfallbeseitigung auf See®\nGenehmigung ausländischer Behörden,                                                  ·\n6.5 7    die außer der Genehmigung nach Nummer 6.4 für Abfallbeseitigung auf See erforderlich ist @)\n6.6 n    Nachweis über Haftpflichtversicherungen\n6.7 n    Folgende von der Behörde nach § 1 Abs. 2 oder 3 der Abfallbeförderungs-Verordnung angeforderte Unterlagen:\n7  n folgende in Nummer 6 aufgeführte Unterlagen liegen der Behörde bereits vor:\nOrt, Datum                                                            Unterschrift, Firmenstempel des Antragstellers","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1983                           1135\nAnlage 2\n(Muster Genehmigungsvordruck)\n(Stempel der zuständigen Behörde)                                        Nur von der Genehmigungsbehörde auszufüllen !\n(Aktenzeichen)\nGenehmigungsbescheid\n1     Der vorstehende Antrag wird mit folgenden Maßgaben genehmigt:\n1.1 Die im Antrag gemachten Angaben sind Bestandteil dieser Genehmigung. Soweit unter Ziffer 1.4                   Ü\nabweichende Bestimmungen getroffen werden, gehen diese den Angaben im Antrag vor.\n1.2 Der Genehmigungsbescheid (einschließlich etwaiger Änderungsbescheide) oder ein beglaubigter                    Ü\nAbdruck ist in allen zum Einsammeln und Befördern der Abfälle benutzten Beförderungsmitteln\nmitzuführen.\n1.3 Das mit dem Einsammeln oder Befördern betraute Personal muß mit den Gefahren über den Umgang\nmit Abfällen vertraut und in der Lage sein, bei Unfällen, durch die gefährliche Abfälle freigesetzt werden   Q\nkönnen, die auf die beförderten Abfälle abgestimmten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die zustän-\ndigen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Wasserbehörde, Umweltschutzbehörde) zu benachrichtigen.\n1.4 Die Genehmigung wird von folgenden weiteren Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht (z. 8.                   Ü\nzum Beförderungsweg oder über getrennte Einsammlung und Beförderung von Abfällen, vom Antrag\nabweichende Abfallbeseitigungsanlage):\n2     Die Genehmigung ist bis zum _________ befristet.\n3      Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.                                              0\n4     Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Gebühr wird gemäß § 3 der Abfallbeförderungs-Verordnung\nauf _____ DM festgesetzt. An Auslagen werden _ _ _ _ _ DM erhoben.\n5     Hinweise:\n5.1 Die Genehmigung berechtigt nur zum Einsammeln und Befördern der im Antrag aufgeführten Abfälle\nmit den dort genannten Beförderungsmitteln und vo·n dort genannten Abfallerzeugern oder Einsamm-\nlungsgebieten zu den jeweils vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlagen. Bei Änderung der im Antrag\ngemachten Angaben, insbesondere bei Änderung der Abfallarten, Abfallerzeuger, Einsammlungsgebiete\noder Beförderungsmittel, ist eine Änderungsgenehmigung einzuholen.\n5.2 Die Genehmigung ist nicht übertragbar.\n5.3 Die Genehmigung kann, insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Antrag, bei\nNichteinhalten der Auflagen oder bei sonstigen Verstößen gegen die Vorschriften des Abfallbeseitigungs-\ngesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, zurückgenommen oder widerrufen\nwerden. Außerdem können Verstöße gegen diese Vorschriften als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten\n(z. B. §§ 326, 330 a StGB, § 18 AbfG) geahndet werden.\n5.4 Beim Einsammeln oder Befördern der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere der\nGrundsatz des § 2 Abs. 1 AbfG und die sich aus § 11 Abs. 2 oder 3 AbfG in Verbindung mit der Ab-\nfallnachweis-Verordnung vom 2. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 668) ergebenden Nebenpflichten, zu beachten.","1136                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n5.5 Diese Genehmigung schließt nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse\noder Zulassungen (insbesondere nach nationalen oder internationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften\nüber die Beförderung gefährlicher Güter) nicht ein. Die Genehmigung läßt auch die Anforderungen un-\nberührt, welche die Gefahrgutvorschriften - insbesondere in bezug auf die beförderten Stoffe, die Be-\nförderungsmittel, das Transportpersonal und das Mitführen von Begleitpapieren - stellen. Es wird da-\nrauf hingewiesen, daß die in Nummer 2 des Antrags aufgeführten Abfälle gefährliche Güter im Sinne\nder Gefahrgutverordnung Straße (GGVS), der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE), der Gefahrgut-\nverordnung Binnenschiffahrt (GGVBinSch) oder der Gefahrgutverordnung See sein können und Beför-\nderungsmittel nach Maßgabe der GGVS entsprechend gekennzeichnet werden müssen.\n6   Rechtsbehelfsbelehrung:\nDie beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides.\nOrt, Datum, Unterschrift\n7   Verlängerungs-/Änderungsbescheid\n7.1 Die obenstehende Genehmigung wird bis zum ....................................... verlängert/in folgenden Punkten geändert:\n7.2 Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Gebühr wird gemäß§ 3 der Abfallbeförderungs-Verordnung auf\n............................... .. ........... DM festgesetzt. An Auslagen werden ............................................... DM erhoben.\n7.3 Rechts b ehe I f s b e I ehr u n g:\nDie beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides.\nOrt, Datum, Unterschrift"]}