{"id":"bgbl1-1983-38-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":38,"date":"1983-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen -","law_date":"1983-08-17T00:00:00Z","page":1129,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1129\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1983                         Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1983                                                                                                                     Nr. 38\nTag                                                                              Inhalt                                                                                           Seite\n17. 8. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg\n- Freihafenteil Alter Freihafen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1129\n613-1-7-5\n24. 8. 83 Verordnung über das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallbeförderungs-Verordnung -\nAbfBefV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1130\nneu: 2129-6-5; 212~6-1-2\n22. 8. 83 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                                              1137\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 21                    . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . .. . .. . . . . . .         1138\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1139\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg\n- Freihafenteil Alter Freihafen -\nVom 17. August 1983\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der                                                    „Von hier aus folgt sie dem in ca. 5 m Abstand parallel\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                                                            zur Böschung des Kohlenschiffhafens verlaufenden\n(BGBI. 1S. 529) wird verordnet:                                                                         Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend- 265\nmin gerader Linie nach Nordnordosten. Danach wen-\nArtikel 1                                                                   det sie sich - weiter dem Maschenzaun folgend und\ndiesen im Freihafen belassend - in einem leichten\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei-                                                  Bogen von 136 m nach Nordnordwesten, verläuft\nhafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen - vom                                                    dann 655 m in dieser Richtung bis hin zu der Kehre\n20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2154) wird wie folgt                                                      am Ende des Schifferweges. An diesem Punkt wen-\ngeändert:                                                                                               det sie sich - am Maschenzaun verlaufend und\ndiesen im Freihafen belassend- 5 m nach Nordnord-\n1 . Die Sätze 35 bis 39 werden durch folgende Sätze 35                                                 osten, dann 11 m nach Nordosten, anschließend\nbis 37 ersetzt:                                                                                     6,5 m nach Norden und schwenkt dann 40 m nach\n„Dem westlichen Rand der Brücke bis zum südlichen                                                  Westen. Von dort verläuft sie 25 m nach Westnord-\nUfer der Norderelbe folgend, führt sie von dort 380 m                                               westen bis hin zu der durch Grenzweiser gekenn-\nam Maschenzaun entlang - diesen im Freihafen                                                        zeichneten Pfahlgruppe. Sie biegt sodann nach\nbelassend - in südsüdwestlicher Richtung bis zum                                                    Nordnordosten ab und verläuft in gerader Linie 90 m\nEisenbahntor über der „Tunnelstraße\". Hier über-                                                    in die Norderelbe hinein.\"\nquert sie auf einer Länge von 5 m das Gleis der\nHafenbahn in nordwestlicher Richtung. Sodann ver-                                                                                            Artikel 2\nläuft sie am Maschenzaun - diesen im Freihafen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbelassend - 790 m erst in südsüdwestlicher und                                                tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\ndann in westsüdwestlicher Richtung bis hin zum\nauch im Land Berlin.\nEnde des Maschenzauns am Schnittpunkt der Stra-\nßen „Veddeler Damm\" und „Am Saale-Hafen\".\"                                                                                                   Artikel 3\n2. Die bisherigen Sätze 70 bis 77 werden durch fol-                                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngende Sätze 68 bis 72 ersetzt:                                                               in Kraft.\nBonn, den 17. August 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}