{"id":"bgbl1-1983-37-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":37,"date":"1983-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"1983-08-09T00:00:00Z","page":1105,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1105\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                       Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1983                                                                                                                    Nr. 37\nTag                                                                            Inhalt                                                                                           Seite\n9. 8. 83  Siebente Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürf-\ntiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1105\n7102-36\n15. 8. 83  Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . .                                                                      1125\n7847-11-5-3\n9. 8.83   Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes                                                                                                                          1126\nneu: 423-1-5-46\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1127\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 9. August 1983\nAuf Grund des§ 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung                                                   führt, so sind diese mit der Reisekostenvergütung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar                                                        nach billigem Ermessen anteilig zu belasten.\"\n1978 (BGBI. I S. 97) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                                                  2. Die Anhänge I bis VI werden durch die dieser Verord-\n(BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundesregierung mit                                                     nung beigefügten Anhänge I bis VI ersetzt.\nZustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1                                                                                                           Artikel 2\nDie Kostenverordnung für die Prüfung überwa-                                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nchungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBI. 1                                            tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nS. 1162), zuletzt geändert durch Verordnung vom                                                 ordnung auch im Land Berlin.\n5. August 1981 (BGBl.I S. 813), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:                                                                                          Artikel 3\n„Werden von einem Sachverständigen auf einer                                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nReise Prüfungen bei mehreren Betreibern durchge-                                             in Kraft.\nBonn, den 9. August 1983\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert BI ü m","1106                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnhang 1\nGebühren\nfür die Prüfung von Dampfkesselanlagen\nFür die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1         Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV)\n1.1       Bemessungsgrundlage\n1 .1.1    Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahres-\ngebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 1.7.\nDie Jahresgebühr besteht aus\na) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,\nb) dem Zuschlag für Abgas-Wasservorwärmer nach Nummer 1.1 .3,\nc) dem Zuschlag für besondere Feuerungen nach Nummer 1.1 .4,\nd) dem Zuschlag bei Verzicht auf die ständige Beaufsichtigung nach Nummer 1.1.5,\ne) dem Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Nummer 1.1.6.\n1.1.2     Die Grundgebühr wird berechnet\na) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche Hin m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt\nje Dampfkessel\nbis 100 m2 Heizfläche   in DM:                                        2,680  · H + 95,50\nüber 100 bis 500 m2 Heizfläche       in DM:                                        1,017  · H + 261,-\nüber 500 bis 3 000 m2 Heizfläche     in DM:                                        0,887  · H + 313,50\nüber 3 000 m2 Heizfläche             in DM:                                        0,800  · H + 573,-\nb) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen\nLeistung N in kW und beträgt in DM:                                                0, 118 · N + 96,-\n1.1.3     Bei Abgas-Wasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind,\nbeträgt der Zuschlag                                                                            128,-DM.\n1.1.4     Bei Dampfkesseln, die mit automatischen, teilautomatischen oder kombinierten Öl-,\nAltöl-, Gas-, Späne-, Staub- oder Abfallfeuerungen ausgerüstet sind, beträgt der\nZuschlag je Feuerung                                                                             40,-DM.\n1.1 .5    Bei Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, beträgt\nder Zuschlag für die Prüfung der besonderen Einrichtungen                                        70,- DM.\n1.1.6     Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, beträgt der\nZuschlag für das Druckausdehnungsgefäß mit einem Rauminhalt\nbis     50 Liter                                                             80,-DM\nüber       50 Liter bis    400 Liter                                                             92,- DM\nüber     400 Liter bis 2 000 Liter                                                              120,-DM\nüber 2 000 Liter bis 5 000 Liter                                                                160,- DM\nüber 5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                               190,- DM\nüber 10 000 Liter                                                                               190,- DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                                           18,- DM.\nBesitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Druckausdehnungsgefäß, so ist bei der Berech-\nnung der Gebühr der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß durch die Zahl der Heißwassererzeuger\nzu teilen.                                                             ·\n1.1 .7    Berechnung der Heizfläche\n1.1.7.1   Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Ober-\nfläche des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgas-Wasservorwärmers.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983                          1107\nAls feuer- oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen\ndurch Abmauerung geschützt sind.\n1.1.7.2  Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nH -= n · 1 · da · 1t\nEs bedeuten\nn Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden\ndarf:\nb\nnmax- 2 . da\nmittlere beheizte Länge der Rohre in m\nda Rohraußendurchmesser in m\nb Breite der Rohrwand in m.\nEine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen,\nAusstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.\n1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-Platten, Zündgürtel,\nZyklone), gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nH-n·l-~-1t\n2\nwobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.\n1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nH. . n · 1· [(1t; d,) + (t - dJ]\nwobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.\n1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche\n- bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache\n- bei Abhitzekesseln das 0,2fache\nder feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende\nRohroberfläche).\n1.2     Vorprüfung\n1.2.1   Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen sowie für die Prüfung der Antrags-\nunterlagen wird insgesamt erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 das 3,5fache der der Heizfläche entsprechen-\nden Jahresgebühr,\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 450 m2 das 3,5fache der einer Heizfläche\nvon 100 m2 entsprechenden Jahresgebühr,\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 450 m2 das 1,8fache der der Heizfläche entsprechen-\nden Jahresgebühr,\nwobei der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.\n1.2.2   Werden die Unterlagen für eine Dampfkesselanlage mit mehreren Dampfkesseln gleicher Bauart und\nGröße gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.\n1 .2.3  Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und\nGröße, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkessel-\nanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur\nfür einen Dampfkessel erhoben.\n1.2.4   Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu einer halben Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3     Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n1.3.1    Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\nFür die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1, 1fache einer\nJahresgebühr ohne die Zuschläge nach den Nummern 1.1 .4 und 1.1 .5 erhoben.","1108                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n1 .3.2   Abnahmeprüfung\n1 .3.2.1 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand wird je Dampfkessel und je\nPrüfung 65 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM erhoben.\n1.3.2.2 Wenn eine Prüfung im kalten Zustand entfallen kann, wird für die Prüfung im Betriebszustand das 1, 1fache\neiner Jahresgebühr erhoben.\n1.3.2.3  Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann\nbis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.\n1 .3.2.4 Für eine eingeschränkte Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann\nbis zu einer halben Jahresgebühr erhoben werden.\n1.4      Wiederkehrende Prüfungen\n1 .4.1   Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu\nBeginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wieder-\nkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb\ngesetzt und dies der zuständigen technischen Überwachungsorganisation bis zum 31. Dezember des vor-\nangegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im laufe des nächsten Kalenderjahres\nwieder angemeldeten Dampfkessel.\n1 .4.2   In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung\nkeine Jahresgebühr erhoben.\n1 .4.3   Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durch-\nzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so kann\ndafür bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM erhoben werden.\n1 .4.4   Abweichend von Nummer 1 .4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampf-\nkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt\nl\nerhoben:\näußere Prüfung                      95 V. H.\ninnere Prüfung                      95v. H.       einer Jahresgebühr nach Nummer 1.1 .1 .\nWasserdruckprüfung                  70v. H.\n1.5      Prüfung vor Wiederinbetriebnahme\n1 .5.1   Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres_ vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampf-\nkessel Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens\njedoch 95,50 DM erhoben.\n1 .5.2   War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor\nWiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens\njedoch 95,50 DM erhoben.\n1.6      Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM\nerhoben.\n1.7       Sonstige Prüfungen\nFür die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren\nnach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede\nbegonnene Viertelstunde                                                                         22,- DM.\n2        Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung\n2.1      Bemessungsgrundlage\n2.1 .1   Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grund-\ngebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für besondere Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für\ndas Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983                      1109\n2.1.2  Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in tlh und bei Heißwassererzeugern\nnach der Wärmeleistung Q in GJ/h berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit eine·r Dampf-\nleistung bzw. Wärmeleistung\nbis   4 t/h   in DM:                                                        42,0  ·D + 75,-\nbzw. bis    10 GJ/h  in DM:                                                        16,5  ·Q + 75,-\nüber  4 tlh   in DM:                                                        21,0  ·D + 158,50\nbzw. über   10 GJ/h in  DM:                                                         8,25 ·Q + 158,50.\n2.1.3 Bei Dampfkesseln, die mit automatischen, teilautomatischen und kombinierten Öl-,\nGas-, Späne- oder Staubfeuerungen ausgerüstet sind, beträgt der Zuschlag je\nFeuerung                                                                                      44,-DM.\n2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer\n1 .1 .6 berechnet.\n2 .2  Vor prüf u n g\n2.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen sowie für die Prüfung der Antrags-\nunterlagen wird insgesamt das 2,2fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. Die Nummern 1.2.2 und\n1 .2.3 finden entsprechende Anwendung.\n2.2.2 Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu 70 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1\nerhoben werden.\n2.3   Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n2.3.1 Für die Prüfung der Bauausführung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung\neine Gebühr nach Nummer 2.1 ohne den Zuschlag nach Nummer 2.1.3 erhoben.\n2.3.2 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.3.3 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach\nNummer 2.1 erhoben.\n2.4   Wiederkehrende äußere Prüfung\nFür die wiederkehrende äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.5   Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.6   Sonstige Prüfungen\nFür die in den Nummern 2.2 bis 2.5 nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren\nnach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede\nbegonnene Viertelstunde                                                                       22,- DM.\n3     Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 der Dampfkesselverordnung\n3.1   Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\nFür die Vorprüfung, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Dampfkesseln der\nGruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und je Dampfkessel,\nunabhängig von der Größe, eine Gebühr von 127,- DM erhoben. Für die Vorprüfung finden die Nummern\n1.2.2 und 1 .2.3 entsprechende Anwendung.\n3.2   Sonstige Prüfungen\nFür die in der vorstehenden Nummer nicht genannten Prüfungen von Dampfkesseln der Gruppe III und für\nPrüfungen von Dampfkesseln der Gruppe I werden Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie\nbetragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 22,- DM.\n4     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwerden\n4.1   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden\nPrüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung 70 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.4,","1110                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nbei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nach-\nholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6,\nbei Dampfkesseln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach\nNummer 3.1 erhoben werden.\n4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht\nbeendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen\nbleiben unberücksichtigt.\n5   Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-\nverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.\nerhoben.\n5.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für\ndie über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-\nstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen\nerhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nwürde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983                          1111\nAnhang II\nGebühren\nfür die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern\nund Füllanlagen\nPrüfung von Druckbehältern\n1.1        Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1 .1 und dem Zuschlag\nnach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige\nHöchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.\n1 .1 .1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt\nbis      50 Liter                                                            80,- DM\nüber       50 Liter bis    400  Liter                                                            92,- DM\nüber      400 Liter bis 2 000   Liter                                                           120,- DM\nüber 2 000 Liter    bis 5 000   Liter                                                           160,- DM\nüber 5 000 Liter    bis 10 000  Liter                                                           190,- DM\nüber 10 000 Liter                                                                               190,- DM\nund zusätzlich je weitere\nund angefangene         10 000 Liter                                                             18,- DM.\n1 .1 .2   Zuschlag\nBei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer oder kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder\nStaubfeuerung ausgerüstet sind, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung\nund äußeren Prüfung                                                                              66,- DM.\n1 .1 .3   Prüfungsfaktor\n1 .1 .3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung                                                                     1,43\nfür die Bauprüfung                                                                     1,10\nfür die Druckprüfung                                                                   0,88\nfür die Abnahmeprüfung                                                                 1,32\nfür die Prüfung der Aufstellung                                                        0,55.\nBei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.\n1.1.3.2   Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                 1,2\nfür die Druckprüfung                                                                   1,0\nfür die äußere Prüfung                                                                 0,9.\n1 .1 .4   Höchstgebühr\n1 .1 .4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                       880,- DM.\n1.1.4.2   Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je\nPrüfung                                                                                      1 200,- DM.\n1 .1 .4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                         400,- DM.\n1.2        Sonderregelungen\n1.2.1      Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen\nWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in\nunmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, unmittelbar\nnacheinander durchgeführt, so werden berechnet:","1112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n1 .2.1 .1  bei Prüfungen vor Inbetriebnahme\nfür die 2. Prüfung                                              75 v. H. der Gebühr nach Nummer  1.1\nfür die 3. bis 10. Prüfung                                       50 v. H. der Gebühr nach Nummer  1.1\nfür die 11. bis 20. Prüfung                                     25 v. H. der Gebühr nach Nummer  1.1\nfür die 21. und jede weitere Prüfung                            15 v. H. der Gebühr nach Nummer  1.1\n1.2.1.2    bei wiederkehrenden Prüfungen\nfür die 2. Prüfung                                               75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1\nfür die 3. und jede weitere Prüfung                              50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.\nDie Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten\nUmfanges.\n1.2.2     Sonderregelungen bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungs-\nzuständen\n1.2.2.1   Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungs-\nzustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.\n1.2.2.2    Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Num~er 1.1.3.2)\nwerden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen\ngetrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entspre-\nchend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.\n1 .2.3     Sonderregelungen bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase\nAbweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                               1,0\nfür die wiederkehrende Druckprüfung                                                  0,9.\n2          Prüfung von Druckgasbehältern\n2.1        Erstmalige Prüfung\n2.1.1      Prüfung der Zeichnungsunterlagen\nPrüfung der Zeichnung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Druckbehälterverordnung bei\neinem Behälterinhalt\nbis 1 000 Liter                                                          22,- DM\nüber 1 000 Liter bis 5 000 Liter                                                             31,- DM\nüber 5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                            43,- DM\nüber 10 000 Liter                                                                            43,- DM\nund zusätzlich je weitere\nund angefangene         1O 000 Liter                                                         21,- DM.\n2.1.2      Werkstoff- und Bauprüfung\n2.1 .2.1   Für die Durchführung der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennachmessung bei dem ersten Behäl-\nter werden erhoben                                                                           29,- DM.\n2.1.2.2    Für jede weitere Prüfung nach Nummer 2.1.2.1, sofern diese an demselben Tag und in demselben Betrieb\nvorgenommen wird, werden erhoben                                                             20,- DM.\n2.1.2.3    Für einen zu wiederholenden Teil der Prüfung nach den Nummern 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 werden erhoben\n20,-DM.\n2.1 .2.4   Für jede zusätzliche besondere Prüfung, z. 8. Kerbschlagbiegeversuch oder Härteprüfung,\nwerden je                                                                                    20,- DM\nerhoben.\n2.1.3      Wasserdruckversuch, äußere und innere Untersuchung, Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts\n2.1.3.1    Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Untersuchung sowie der\nPrüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine Grundgebühr (Nummer 2.1.3.2) und\nunter den Voraussetzungen der Nummer 2.1.3.3 außerdem eine Litergebühr, mindestens jedoch eine\nGebühr nach Nummer 2.1.3.4 erhoben; bei der Berechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach\nNummer 2.1 .3.5 nicht überschritten werden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983                           1113\n2.1.3.2   Grundgebühr\nDie Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter von höchstens 1 000 Liter, jedoch\nfür nicht mehr als 25 Behälter.\nDie Grundgebühr beträgt                                                                           94,- DM.\n2.1 .3.3 Litergebühr\nBeträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so wird zu der Grundgebühr (Num-\nmer 2.1 .3.2) für die 1 000 Liter übersteigenden Liter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behäl-\nter geprüft und beträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter, so wird die Liter-\ngebühr für die Summe der Literinhalte des 26. und der weiteren Behälter erhoben. Die Litergebühr gilt bis\nzu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter\nvon 5 000 Liter je Liter                                                                          0,05 DM\nfür jedes weitere Liter                                                                           0,03 DM.\nWerden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebührenberechnung mit dem Behälter größ-\nten Inhalts zu beginnen.\n2.1.3.4  Mindestgebühr\nDie Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 2.1.3.2) und einem Zuschlag für jeden geprüf-\nten Behälter von                                                                                   1,05 DM.\n2.1.3.5  Höchstgebühr je Behälter\nDie Höchstgebühr für jeden Behälter beträgt 275,- DM. Werden mehrere Behälter geprüft, so sind die sich\nnach den Nummern 2.1.3.2 und 2.1.3.3 ergebenden Gebühren auf jeden Behälter entsprechend seinem\nLiterinhalt aufzuteilen. Übersteigt dabei der auf einen Behälter entfallende Anteil die Höchstgebühr, so ist\nanstelle dieses Anteils nur die Höchstgebühr zu erheben.\n2.1.3.6  Berechnungsweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes\nDie Gebühren nach den Nummern 2.1.3.2 bis 2.1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem Wechsel des\nPrüfungsortes von neuem erhoben.\n2.2      Wiederkehrende Prüfungen\nFür die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern (Durchführung des Wasserdruckversuches,\nder äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellung) wird das 1,05fache einer Gebühr\nnach Nummer 2.1.3 erhoben.\n2.3      Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen\nBei Behältern auf Behälterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfaufwand ein Zuschlag zu den Gebüh-\nren nach Nummer 2.1.3 bzw. Nummer 2.2 erhoben.\nDer Zuschlag beträgt je Straßenfahrzeug                                                          207,- DM\nDer Zuschlag beträgt je Schienenfahrzeug                                                           64,- DM.\n2.4      Prüfung von Treibgastanks in oder an Fahrzeugen\nBei Treibgastanks wird für den zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung der Unterlagen und bei der techni-\nschen Prüfung eine Gebühr von 88,50 DM erhoben.\n2.5      Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird das 1,05fache der Gebühren nach Nummer 2.1.3 bzw. Nummer 2.4\nerhoben.\n3        Prüfung von Füllanlagen für Druckgase\n3.1      Bemessungsgrundlage\nBemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer\n3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.\nFür die Prüfung von Füllanlagen in kompakter Bauweise mit nur einem Füllstand und einer Gasart gilt als\nBemessungsgrundlage eine Gebühr nach Nummer 3.1.3.\n3.1.1    Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart                                                 302,- DM.\n3.1.2    Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen\nfür den ersten Füllstand                                                                         260,- DM","1114                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nfür den zweiten Füllstand                                                                       130,- DM\nfür den dritten und jeden weiteren Füllstand                                                     65,- DM.\n3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart\nbeträgt die Gebühr                                                                              180,- DM.\n3.2   Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen wird eine Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.\n3.3   Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme\nFür die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,3fache einer Gebühr\nnach Nummer 3.1 erhoben.\n3.4   Wiederkehrende Prüfung\nFür die wiederkehrende Prüfung der Anlage wird 88 v. H. einer Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.\n3.5   Prüfung nach wesentlichen Änderungen\nFür die Prüfung nach wesentlichen Änderungen kann bis zu 70 v. H. einer Gebühr nach Nummer 3.2 und\nNummer 3.3 erhoben werden.\n3.6   Für eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach den Nummern 3.1, 3.2, 3.3 oder 3.5 erhoben.\n4     Sonstiges\n4.1   Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden Gebühren nach dem Zeit-\naufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde\n22,- DM.\n4.2   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwurden\n4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den\nNummern 1 bis 3 berechnet werden.\n4.2.2 Sind mehrere Prüfurilgen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht been-\ndete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfun-\ngen bleiben unberücksichtigt.\n4.3   Termin- und Reisezeitzuschläge\n4.3.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-\nverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu\n100 v. H. erhoben.\n4.3.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für\ndie über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-\nstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen\nerhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nwürde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.\n4.4   Gebührenermäßigung\nWerden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 24 b Satz 1 der Gewerbeordnung hinaus\nArbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der\nZeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983                         1115\nAnhang III\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Aufzugsanlagen\n1 .1     Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende\nGebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2,\nvervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlä-\ngen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.\n1.2      Grundgebühr\nGrundgebühr G\nArt der Aufzugsanlage                                    in DM\nGruppe 1:                                                                                   168,-\na) Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug\nb) Personen-Umlaufaufzug\nc) Mühlenaufzug\nd) Bauaufzug mit Personenbeförderung\ne) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl) in Getreidemühlen\nGruppe II:                                                                                  132,-\na) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc) Lagerhausaufzug\nd) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung\ne) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nf) Behindertenaufzug\nGruppe III:                                                                                  87,-\na) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung\nd) Ablaßvorrichtung\ne) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe IV:                                                                                  190,-\na) Fassadenaufzug\nDie noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen\nunter die Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeich-\nneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen\nunter die Gruppe III.","1116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n1.3     Prüf u n gsf ak tore n\nArt der Prüfung                                  Prüfungsfaktor f für Aufzüge\nder Gruppe\nII          III          IV\nAbnahmeprüfung\nPrüfung der Anzeigeunterlagen\n1.3.1  für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage                    1,00       1,00       1,00         1,00\n1.3.2  für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder wei-\nteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und dessel-\nben Betriebes                                                  0,50       0,50       0,50         0,50\nPrüfung der Aufzugsanlage\n1.3.3  für die erste Aufzugsanlage                                    1,50       1,50       1,50         1,40\n1.3.4  für jede weitere an demselben Tage geprüfte Auf-\nzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung\nan diesem Tage zu Ende geführt ist                             1,35       1,35       1,35         1,30\nWiederkehrende Prüfungen\nHauptprüfung\n1.3.5  für die erste Aufzugsanlage                                    1,00       1,00       1,00         1,00\n1.3.6  für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugs-\nanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an\ndiesem Tage zu Ende geführt ist                                0,90       0,90       0,90         0,90\n1.3.7 Zwischenprüfung                                                 0,50       0,50       0,75         0,90\n1.4    Zuschläge\n1.4.1  Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle               16,- DM.\n1.4.2  Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen\n25 m                                                                                            32,- DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach\nNummer 1 .4.1 berechnet werden.\n1 .4.3 Bei Aufzügen- ausgenommen Fassadenaufzügen - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit\nbeträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg                                16,- DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben\n1.4.4  Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede\nweiteren und angefangenen 100 kg                                                                15,- DM.\n1.4.5  Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine\nfeste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag                                          64,- DM.\nDieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahme-\nmitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch\nüberwachte Schieberstellungen bestimmt ist.\n1.4.6  Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der Zuschlag\nfür jeden Antrieb                                                                               16,- DM.\n1.4.7  Bei Aufzügen\nmit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht-\noder Fahrkorbtür oder\nmit Rampenfahrt oder\nmit Umgehungsschaltung oder\nmit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung\nbeträgt der Zuschlag                                                                           32,- DM.\nDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.\n1.4.8  Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag                          64,- DM.\n1.4.9  Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt\nder Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                                           31,- DM.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983                           1117\n1.5 Prüfung der statischen Berechnung\nFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung\nund Fassadenaufzügen wird - unabhängig von der 'Gebühr für die Anzeigeunterlagen\nnach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für\njeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde                                     22,- DM.\n1.6  Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung\nerhoben.\n2   Aufzugswärterprüfung\n2.1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben                                    44,- DM.\n2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugs-\nwärter werden 90 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n3   Sonstige Aufzugsanlagen und Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Aufzugsanlagen und Prüfungen\nwerden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nverständigen für jede begonnene Viertelstunde                                               22,- DM.\n4   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwurden\n4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer\n1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1 .4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.\n4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht\nbeendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen\nbleiben unberücksichtigt.\n5   Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-\nverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.\nerhoben.\n5.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für\ndie über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-\nstunde erhoben~\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen\nerhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nwürde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.","1118                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnhang IV\nGebühren\nfür die Prüfung von Acetylenanlagen\nFür die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1         Erstmalige Prüfung\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen\nAcetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem\nZeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverständigen für jede\nbegonnene Viertelstunde                                                                          22,-DM.\n2         Wiederkehrende Prüfungen\nFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n3         Sonstige Prüfungen\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n4         Angeordnete Prüfung\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren\nnach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede\nbegonnene Viertelstunde                                                                          22,-DM.\n5         Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1       Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-\nverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.\nerhoben.\n5.2       Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für\ndie über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-\nstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen\nerhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nwürde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983                        1119\nAnhang V\nGebühren\nfür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung\nbrennbarer Flüssigkeiten\nFür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten werden folgende\nGebühren erhoben:\n1         Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks sowie Anlagen mit solchen\nTanks\n1.1       Prüfung vor der Inbetriebnahme\nFür die nachstehenden Prüfungen\n- Prüfung der Bauausführung einschließlich der inneren Prüfung\n- Prüfung der Isolierung unterirdischer Tanks mit dem Hochspannungsgerät\n- Druck- bzw. Dichtheitsprüfung (Tank oder Tankabteil oder Kontrollraum doppelwan-\ndiger Tanks) einschließlich eventuell vorhandener angeschlossener Rohrleitungen\n- Abnahmeprüfung (Prüfung auf Übereinstimmung mit der VbF bzw. der Erlaubnis-\nurkunde, z. B. Prüfung der Ausrüstung, sowie Ordnungsprüfung)\nwerden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:\nRauminhalt des Tanks                           bis 10 000 Liter-                           120,-DM\nüber 10 000 Liter bis 50 000 Liter                            133,-DM\nüber 50 000 Liter                                             151,-DM.\"\n1.2       Prüfung nach wesentlicher Änderung\nFür Prüfungen, die nach wesentlichen Änderungen durchgeführt werden, können Gebühren bis zur Höhe\nder Gebühren nach Nummer 1.1 berechnet werden.\n1.3       Wiederkehrende Prüfungen\n1.3.1     Für wiederkehrende Prüfungen an einer Tankanlage, ausgenommen Prüfungen nach Nummer 1.3.2,\nwerden je Tank und Prüfung 90 v. H. der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.\n1.3.2     Für innere Prüfungen wird das 1,5fache der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.\n1 .3.3    Sind Wasserdruckprüfungen oder innere Prüfungen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand\nverbunden, so kann hierfür eine Gebühr bis zum 2fachen der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben werden.\n2         Flachbodentanks\n2.1       Prüfung vor der Inbetriebnahme\nFür die nachstehenden Prüfungen\n- Prüfung der Bauausführung einschließlich der inneren Prüfung\n- Prüfung der Standsicherheit der Tanks und der Dichtheit des Tankmantels\n- Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit\n- Abnahmeprüfung (Prüfung auf Übereinstimmung mit der VbF bzw. der Erlaubnis-\nurkunde, z. B. Prüfung der Ausrüstung, sowie Ordnungsprüfung)\nwerden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:\nRauminhalt des Tanks                        bis   5 000 m3                                 217,-DM\nüber 5 000 m3 bis 10 000 m3                                    367,-DM\nüber 10 000 m3 bis 20 000 m3                                   500,-DM\nüber 20 000 m3                                                 500,-DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 m3                                         83,-DM.","1120                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n2.2 Wiederkehrende Prüfungen\nFür wiederkehrende Prüfungen werden 80v. H. der Gebühren nach Nummer 2.1 erhoben.\n3   Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks\nFür die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen werden je Tank und Prüfung\n90 v. H. der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.\n4    Tanks von Eisenbahnkesselwagen\n4.1  Prüfung vor der Inbetriebnahme\nFür die Prüfungen (Bauprüfung, Druckprüfung) werden je Tank und Prüfung folgende\nGebühren erhoben:\nRauminhalt des Tanks                            bis 20 000 Liter                                  160,-DM\nüber 20 000 Liter bis 50 000 Liter                                  192,-DM\nüber 50 000 Liter                                                   224,-DM.\n4.2 Wiederkehrende Prüfungen\nFür die Prüfungen werden 80 v. H. der Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben.\n5   Sonderregelungen für Gebührenrechnungen nach den Nummern 1 bis 4\n5.1 Prüfung mehrerer Tanks, mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks\nWerden gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere Tanks geprüft oder mehrere Prüfungen an\neinem oder mehreren Tanks durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere\nPrüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 erhoben. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt,\nfür die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.\n5.2 Prüfung unterteilter Tanks\nBei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile\ngleichzeitig erfolgt.\n6   Elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen von Tanks\n6.1 Für die Prüfung elektrischer Einrichtungen, mit Ausnahme der von Zapfsäulen, werden\nfür jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von                                           61,-DM\nund folgende Zuschläge erhoben:\nexplosions-\nnormale\ngeschützte\nBauart\nBauart\nDM                    DM\nfür jedes Gerät\n(Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)\nbis zu einer Leistung von je 15 kW                                   21,-                  11,-\nbis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW                          39,-                   20,-\nfür jede Leuchte                                                          7,-                   5,-\nDie Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten.\n6.2  Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen einer Zapfsäule wird eine Gebühr von                66,-DM\nerhoben.\nIst die Zapfsäule mit Zusatzeinrichtungen, z.B. Belegdrucker, ausgestattet, so erhöht\nsich diese Gebühr um 50 v. H.\nFür die Prüfung von Zapfsäulen mit mehreren Zapfaggregaten werden die Gebühren je\nAggregat und je Zusatzeinrichtung erhoben.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983                          1121\n6.3    Für die Prüfung der Blitzschutzeinrichtungen wird für jede in sich geschlossene Anlage\neine Grundgebühr von                                                                           61,-DM\nerhoben.\nFür die Prüfung jeder Ableitung oder jedes Erdungsanschlusses einschließlich solcher\nzur Ableitung statischer Ladungen wird ein Zuschlag von                                        12,-DM\nerhoben.\n6.4    Kathodische Korrosionsschutzanlagen\n6.4.1  Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an TankstelJen werden erhoben:\nPrüfung nach VDE 0165 je Zapfsäule                                                              8,-DM\nFunktionsprüfung für den ersten Behälter                                                      114,-DM\nfür jeden weiteren Behälter ein Zuschlag von                                                    38,-DM\nfür jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von                                                      19,-DM\nfür jede Anode ein Zuschlag von                                                                 19,-DM.\n6.4.2 Für die Prüfung auf Erfordernis einer kathodischen Korrosionsschutzanlage an Tank-\nstellen werden erhoben:\nMessung des spezifischen Bodenwiderstandes                                                     114,-DM\nMessung des Tank/Bodenpotentials und der Änderung des Tank/Bode~potentials je\nBehälter                                                                                        63,-DM\nMessung der elektrischen Trennung und Ermittlung des spezifischen Umhüllungswider-\nstandes je Behälter                                                                             32,-DM.\n7     Fernleitungen\n7 .1  Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten\n-\n-\nVorprüfung\nBauprüfung\n1\nerstmalige\n-  Festigkeits- und Dichtheitsprüfung        Prüfungen\n-  Abnahmeprüfung\n-  Wiederkehrende Prüfung\nwerden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel\nK = d · (1 · A + 8) + Z · C\nerrechnet werden.\nHierin bedeuten:\nK = Gebühr in DM\nd = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 7.2\n1 = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 7.3           zu\nberücksichtigen sind.\nBei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durch-\nmesser mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz gebracht.\nEine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleich-\nartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend\nin einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung ein-\nbezogene Doppelleitungen, z. 8. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden\nPrüfungen nicht angerechnet.\nA = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 7.3\n8 = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 7.4\nC = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 7.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten\nZ = Anzahl der DMS-Meßgitter bzw. SDM-Meßlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweig-\n1\nleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten\nErgeben sich bei Anwendung der Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren oder wird nur ein Teil\nder Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt (Teilprüfung). so ist die Gebühr entsprechend dem\ntatsächlichen Aufwand zu mindern.","1122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil      1\nBei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge\nbei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert. Für die über 150 km\nhinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinaus-\ngehende Leitungslänge 65 v. H.\n7.2  Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:\nAußendurchmesser                   Vor-        Bau-       Festig-          Abnahme-        Wieder-\nder Fernleitung in mm              prü-        prü-       keits-           prüfung         kehrende Prüfung\nfung        fung       u. Dicht-                        bei Medium\nheits-\nprüfung                          Rohöl      Produkt\n;;;;;; 273,1               0,6        0,6           0,6              0,65         0,75          0,80\n>273, 1 < 304,8                     0,7        0,6           0,7              0,7          0,75          0,80\n~304,8;;;;;; 406,4                  0,7        0,6           0,7              0,7          1,00          1,08\n>406,4;;;;;; 711,2                  1,0       -1,0           1,0              1,0          1,00          1,08\n>711,2                              1,3        1,5           1,3              1,3          1,00          1,08\nErgeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273, 1 mm Durchmesser unver-\nhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.\n7.3  Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge I betragen:\nVor-             Bau-             Festigkeits-          Abnahme-            Wieder-\nprüfung          prüfung          und Dichtheits- prüfung                   kehrende\nprüfurig                                  Prüfung\nMindest-\nlänge 1                     5                1                5*                      5                5\nFaktor A                    1300             3370              1170                   970              93,6**\n* Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge 1- 1 km.\n** Der Faktor A berücksichtigt für die Dichtheitsprüfung jährliche Prüffristen; für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung\nbeträgt der Zahlenwert für den Faktor A 13,52.\n7.4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus nachstehender Tabelle; er errechnet sich aus der Summe\nder auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.\n~\nHilfs-     Vor-       Bau-        Festigkeits-         Abnahme-       Wieder-\nwerte      prüfung    prüfung     und Dichtheits- prüfung             kehrende\nn                                                          prüfung                             Prüfung\nPump- und\nDruckerhöhungsstation            B 1        16125      16125            6450              12900         3120*\nÜbergabestation                  82          5800       5800            2260               4520          1 560*\nAbzweigstation                   83          3870       3870            1 510              3225          1 040*\nSchieberstation                  84           1 510     1 510             645              1 290           572*\nSicherheits- bzw.\nEntlastungsstation               85          7740       7740            3225               6450          1 872*\n* Die Hilfswerte B 1 bis B 5 beziehen sich bei der Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen auf Prüffristen von\n3 Jahren, bei der Prüfung der Dichtheit an Slopsystemen auf Prüffristen von 5 Jahren.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983                            1123\nBei abweichenden Prüffristen beträgt der Zahlenwert für den Faktor B für jede zusätzliche Prüfung:\n~\nHilfswerte   Prüfung der             Prüfung der Dichtheit\nelektrotechnischen      an Slopsystemen\nn                                            Einrichtungen\nPump- und\nDruckerhöhungsstation                      B 1              624                       520\nübergabestation                             82              249,6                     260\nAbzweigstation                              83              249,6                      156\nSchieberstation                             84                93,6                      -\nSicherheits- bzw.\nEntlastungsstation                          85               249,6                     260\nWerden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden\nfür die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station\nmehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht; die\nweiteren Funktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.\n7.5  Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:\nDurchführung       Auswertung          Stellungnahme zu    Ermittlung neuer\nvon Dehnungs- und grafische            den Dehnungs-       Nullwerte für\nmessungen          Darstellung von     messungen           Dehnungsmessungen\nDehnungs-\nmessungen\nFaktor C\nDMS-Meßgitter                 6,76             4,68                  1,04                83,2\nSDM-Meßlängen               13,52              9,36                 10,4                 20,8\nDie Gebühren je\nPrüfung betragen\njedoch in DM\nmindestens\nDMS-Meßgitter              332,8             468                  332,8                260/Jahr\nSDM-Meßlängen              332,8             166,4                166,4                260/Jahr\nDie Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen\nBehörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 728,- DM.\n7.6  Werden Prüfungen durchgeführt, die\n1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bau-\nprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüf-\narten) hinausgehen\noder\n2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,\nso ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.\n8    Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung werden die gleichen Gebühren wie für wiederkehrende Prüfungen erhoben.\nSoweit sich die Prüfung auf elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen oder Korrosionsschutzanlagen\nerstreckt, wird eine Gebühr nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4 erhoben.","1124                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n9       Für die in den Nummern 1 bis 6 und 8 nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren\nnach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede\nbegonnene Viertelstunde                                                                         22,- DM.\n10     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwurden\n10.1   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den\nNummern 1 bis 8 berechnet werden.\n10.2   Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 10.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht\nbeendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene\nPrüfungen bleiben unberücksichtigt.\n11     Termin- und Reisezeitzuschläge\n11.1   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachver-\nständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.\nerhoben.\n11.2   Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für\ndie über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-\nstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen\nerhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nwürde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.\nAnhang VI\nGebühren\nfür die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\nFür die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen wird die Gebühr\nnach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede\nbegonnene Viertelstunde                                                                          22,- DM.\n2      Termin- und Reisezeitzuschläge\n2.1    Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-\nverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.\nerhoben.\n2.2    Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für\ndie über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-\nstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen\nerhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nwürde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen."]}