{"id":"bgbl1-1983-36-8","kind":"bgbl1","year":1983,"number":36,"date":"1983-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/36#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_36.pdf#page=29","order":8,"title":"Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung)","law_date":"1983-08-09T00:00:00Z","page":1093,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                           1093\nVerordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch\n(Schulmilch-Beihilfen-Verordnung)\nVom 9. August 1983\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und der §§ 9 und 11      2. sich schriftlich verpflichten,\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-              a) die einwandfreie Qualität der Schulmilch zu\nmen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1                gewährleisten,\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind,            b) zu gewährleisten, daß die Schulmilch nur zum\nsowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 des                    Verbrauch durch Schulmilchempfänger in den in\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor-                   § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen verteilt wird,\nganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundes-               c) unter Berücksichtigung ihrer üblichen Preiskalku-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                lation dafür Sorge zu tragen, daß sich der Bei-\nhilfebetrag auf den Verkaufspreis für den Schul-\n§ 1                                     milchempfänger auswirkt.\nAnwendungsbereich                          (2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die         die nach Landesrecht zuständige Stelle auch einen\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-          Händler auf dessen Antrag als Lieferanten zulassen.\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen           Absatz 1 Nr. 2 ist anzuwenden.\nder gemeinsamen Marktorganisation für Milch und\n(3) Der Lieferant darf Schulmilchlieferungen erst nach\nMilcherzeugnisse hinsichtlich der Abgabe von Milch\nErteilung der Zulassung aufnehmen.\nund bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in\nSchulen (Schulmilch).                                          (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-\nrer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1\n§2\ngenannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen\nSchulmilchempfänger                      kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2\n(1) Schulmilchempfänger im Sinne dieser Verordnung       des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen wer-\nsind nur                                                    den.\n1. Kinder in Vorschulkindergärten, Kindergärten, Kin-\n§4\ndertagesstätten und Kinderwohnheimen,\nAntragsverfahren für die Beihilfengewährung\n2. Schüler an Grundschulen, Sonderschulen und wei-\nterführenden Schulen,                                      (1) Der Lieferant stellt bei der nach Landesrecht\nzuständigen Stelle auf einem je land einheitlichen\n3. Schüler an berufsbildenden Schulen und Berufs-\nFormblatt monatlich einen Antrag auf Gewährung der\nschulen,\nBeihilfe. Das Formblatt muß mindestens enthalten:\n4. Schüler und Studierende an Fachschulen bis zur\n1. Name und Anschrift des Lieferanten,\nFachhochschulreife oder Hochschulreife,\n2. Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung, in der\n5. Schüler in Ferienlägern, Jugendherbergen sowie\nSchulmilch an Schulmilchempfänger abgegeben\nKur- und Behindertenheimen, sofern eine pädagogi-\nworden ist,\nsche Betreuung durch die in den Nummern 1 bis 4\ngenannten Einrichtungen, deren Träger oder öffent-       3. Höchstzahl der begünstigten Schulmilchempfän-\nlich rechtliche Stellen erfolgt.                             ger,\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen setzen       4. Zahl der Schultage,\nauf Antrag unter den Voraussetzungen der in § 1              5. Höchstmenge der Erzeugnisse in kg Milch,\ngenannten Rechtsakte eine Menge von bis zu 0,5 Liter         6. die je Erzeugnis verteilten Mengen und den entspre-\nje Schulmilchempfänger und Schultag fest.\nchenden Beihilfebetrag,\n7. den Verkaufspreis für den Schulmilchempfänger,\n§3\n8. Erklärung des Lieferanten über das Vorliegen quit-\nZulassung der Lieferanten\ntierter Rechnungen oder Rechnungen und die sich\n(1) Molkereien werden von den nach Landesrecht                darauf beziehenden Zahlungsbelege über die gelie-\nzuständigen Stellen als Lieferanten auf Antrag zugelas-          ferten Erzeugnisse und darüber, daß die Preise in\nsen, wenn sie                                                    den Rechnungen jeweils getrennt angegeben sind,\n1. Erzeugnisse, für die nach den in § 1 genannten            9. Erklärung des Lieferanten über das Vorliegen der\nRechtsakten eine Beihilfe gewährt werden kann, her-          Einverständniserklärung der Einrichtung mit der\nstellen oder von Herstellern beziehen,                       Belieferung,","1094                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n10. im Falle des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Auflagen zur Sicherstel-   Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer\nlung der bestimmungsgemäßen Schulmilchverwen-         Buchführung hat er auf seine Kosten den Beauftragten\ndung.                                                 der prüfungsberechtigten Behörde auf Verlangen Listen\nmit den erforderlichen Angaben auszudrucken.\n(2) Im Falle des§ 2 Abs. 2 sind die Voraussetzungen\ndafür in dem Antrag aufzunehmen.                                (2) Die in Absatz 1 genannte Auskunftspflicht\nerstreckt sich auch auf die in § 2 Abs. 1 genannten Ein-\n(3) Anträge sind bis zum 20. des auf den Abrech-\nrichtungen.\nnungsmonat folgenden Monats zu stellen. Später einge-\nhende Anträge werden erst im darauffolgenden Monat                                       §8\nberücksichtigt. Der Antrag muß jedoch spätestens im                Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\nvierten auf die Lieferung folgenden Monat gestellt sein.\n(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang\ndes Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich,\n§5\nder nicht in den Bereich der zuständigen Behörden\nGewährung der Beihilfe                   gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Vorausset-\n(1) Die Beihilfe wird dem nach§ 3 zugelassenen Lie-     zungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf\nferanten gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür            des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr der Auszah-\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten und dieser Ver-       lung folgt.\nordnung erfüllt sind.                                           (2) Rechtswidrige Bewilligungsbescheide sind\n(2) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht    zurückzunehmen, zu Unrecht empfangene Beihilfen\nübertragbar.                                               sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind\nvom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert,\n§6                             bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hun-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten            dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\nzu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Dis-\nDer Beihilfeempfänger ist verpflichtet, ordnungsge-      kontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde\nmäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum              zu legen. Die zurückzuzahlenden Beträge werden durch\nNachweis der Voraussetzungen für die Inanspruch-            Bescheid festgesetzt.\nnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu\nmachen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere                                            §9\nenthalten:                                                                              Kosten\n1. Name und Anschrift der in§ 2 Abs. 1 genannten Ein-\nrichtungen, an die Schulmilch geliefert worden ist,         Soweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten\nfür die amtliche Überwachung Proben entnommen oder\nsowie die Menge der gelieferten Erzeugnisse,\nWarenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den\n2. Name und Anschrift des Herstellers der Erzeugnisse,      zuständigen Behörden die entstandenen Auslagen für\nwenn der Beihilfeempfänger die Erzeugnisse nicht        die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie\nselbst herstellt,                                       für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kosten-\n3. Name und Anschrift dritter Personen, derer sich der      schuldner ist der Beihilfeempfänger.\nBeihilfeempfänger gegebenenfalls bei der Lieferung\nan die in§ 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen bedient,                                 §10\n4. Name und Anschrift der Vorlieferanten, wenn ein                                  Berlin-Klausel\nHändler nach § 3 Abs. 2 als Lieferant zugelassen ist        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nund die Erzeugnisse nicht unmittelbar vom Hersteller    tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nbezieht.                                                Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nAufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen       auch im Land Berlin.\nerstellt worden sind, können herangezogen werden. Der                                    § 11\nBeihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Auf-\nzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden ge-                                    Inkrafttreten\nschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren,            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August\nsoweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach an-          1983 in Kraft.\nderen Vorschriften bestehen.\n(2) Zulassungen nach § 3 Abs. 1 und 2, die auf\nAnträge hin, die bis zum 30. November 1983 bei der\n§7                             nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten              sind, erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. August\n1983.                     '\n(1) Der Beihilfeempfänger hat den nach Landesrecht\nzuständigen Behörden und den Landesrechnungshöfen\ndas Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume wäh-\nrend der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und           Bonn, den 9. August 1983\nauf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-\nschen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen                            Der Bundesminister\nSchriftstücke, insbesondere die sich auf die Angaben           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nnach § 4 Abs. 1 beziehenden Unterlagen, zur Einsicht                     In Vertretung des Staatssekretärs\nvorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche                                 Schmidt"]}