{"id":"bgbl1-1983-36-7","kind":"bgbl1","year":1983,"number":36,"date":"1983-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/36#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_36.pdf#page=28","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung","law_date":"1983-08-08T00:00:00Z","page":1092,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1092                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1983, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung\nVom 8. August 1983\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-             tet, die der Bundesanstalt durch die Überwachung\nzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-                  der Hinterviertelzerlegung entstehenden Kosten\nsationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die                zu ersetzen. Die Hinterviertel werden in diesem\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975              Fall unter Überwachung der Bundesanstalt ver-\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund              wogen, zerlegt und die Teilstücke einzeln ver-\ndes § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung                packt und so unlöschbar gekennzeichnet, daß sie\nder Gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-                nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für                können. Die Packstücke sind fortlaufend zu\nWirtschaft verordnet:                                              numerieren und mit den Nummern der Bescheini-\ngungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu versehen. Die\nArtikel 1\nBundesanstalt trägt das Gewicht der Hinterviertel\nDie Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom                 in Feld 7 der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Be-\n18. August 1982 (BGBI. 1S. 1229) wird wie folgt geän-              scheinigung ein, sichert die Nämlichkeit der Pack-\ndert:                                                              stücke und erklärt, daß die Hinterviertel mit dem\nfestgestellten Gewicht entsprechend den in § 1\n1. In § 2 Abs. 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein              genannten Vorschriften und dieser Verordnung\nKomma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:                   vollständig zerlegt und die gewonnenen Teil-\nstücke in Packstücke mit den entsprechenden\n„5. der Überwachung der Teilstückzerlegung, der                 Nummern verpackt worden sind.\"\nVerpackung, der Nämlichkeitssicherung bis zu\nderen Übernahme durch die Bundesfinanzver-\nwaltung nach Absatz 2 und hinsichtlich der Aus-\nArtikel 2\nstellung der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 4.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                             tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                 auch im Land Berlin.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Zer-                              Artikel 3\nlegebetriebes Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 bis          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in\n5 zulassen, falls sich der Antragsteller verpflich-   Kraft.\nBonn, den 8. August 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nSchmidt"]}