{"id":"bgbl1-1983-36-6","kind":"bgbl1","year":1983,"number":36,"date":"1983-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/36#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_36.pdf#page=14","order":6,"title":"Neufassung der Wein-Verordnung","law_date":"1983-08-04T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":14,"num_pages":14,"content":["1078                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wein-Verordnung\nVom 4. August 1983\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur         zu 2. des § 8 Abs. 1 Satz 2, des § 9 Abs. 5 Satz 2 und\nÄnderung der Wein-Verordnung vom 4. August 1983                      Abs. 6, des § 10 Abs. 8, des § 14 Abs. 3, des § 1 5\n(BGBI. 1 S. 1070) wird nachstehend der Wortlaut der                 Abs. 3, der §§ 16, 17, 18 Abs. 3 Nr. 1, des § 19\nWein-Verordnung in der ab 1. Januar 1984 geltenden                   Abs. 2 und 4, des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 3,\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-                   des § 23 Abs. 2 Nr. 1, des § 30 Abs. 3, des § 32\ntigt:                                                                Abs. 3, der§§ 33, 46 Abs. 4 Nr. 1, des§ 47 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2, des § 50 und des § 71 Abs. 1 des\n1. die am 19. Juli 1971 in Kraft getretene Wein-Verord-             Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBI. 1S. 893),\nnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 926),                         von denen § 50 durch Gesetz vom 28. März 1973\n2. den teils am 1. April und teils am 1. Juli 1973 in Kraft          (BGBI. 1 S. 241) geändert worden ist,\ngetretenen Artikel 1 der Verordnung vom 30. März\n1973 (BGBI. 1 S. 245),                                     zu 3. des § 8 Abs. 1 Satz 2, des § 9 Abs. 6, des § 14\nAbs. 3, des § 18 Abs. 3 Nr. 1, des § 19 Abs. 2 und\n3. den am 23. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 1\n4, des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 3, des § 24\nder Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1\nAbs. 1 , des § 30 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 3,\ns. 117),                                                         des § 4 7 Abs. 2, der §§ 61 und 71 Abs. 1 des\n4. die teils am 29. Juli und teils am 1. September 1977              Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBI. 1S. 893),\nin Kraft getretene Verordnung vom 20. Juli 1977\n(BGBI. 1 S. 1416),                                         zu 4. des § 15 Abs. 3, der §§ 16, 17, 20 Abs. 7, des\n5. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen Ar-                  § 47 Abs. 1 Satz 2, der§§ 49, 61 und 71 Abs. 1\ntikel 19 der Verordnung vom 22. Dezember 1981                    des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 1625, 1675),                                         S. 893),\n6. die am 31. Dezember 1982 in Kraft getretene Verord-\nzu 5. des § 24 Abs. 1 Satz 1, des § 46 Abs. 4 Nr. 1, der\nnung vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2012),\n§§ 49, 53 Abs. 3 und des § 71 Abs. 1 des Wein-\n7. die nach ihrem Artikel 4 zu verschiedenen Zeitpunk-               gesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 893),\nten in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund               zu 6. des § 10 Abs. 9 und des§ 71 Abs. 1 des Wein-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nzu 1 . des § 1 Abs. 5, des § 8 Abs. 1 , des § 9 Abs. 6, des          vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196),\n§ 10 Abs. 8, des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 3, der\n§§ 16, 17, 18 Abs. 3, des § 19 Abs. 2 und 4, des       zu 7. des§ 1 Abs. 5, des§ 8 Abs. 1, des§ 9 Abs. 6, des '\n§ 20 Abs. 7, des§ 21 Abs. 1, des§ 22 Abs. 3, des             § 14 Abs. 3, des§ 16 Abs. 3, der§§ 17, 20 Abs. 6,\n§ 23 Abs. 2 Nr. 1, des § 24 Abs. 1, des § 30                 des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 2 und 3, des § 23\nAbs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 32 Abs. 3, der                Abs. 2, des § 24 Abs. 1, des § 30 Abs. 3, des § 32\n§§ 33, 34 Abs. 2, des§ 46 Abs. 4 Nr. 2, des§ 47              Abs. 3, der §§ 33, 46 Abs. 4, des § 4 7 Abs. 1, der\nAbs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, der §§ 49, 50, 51                §§ 49, 51 Abs. 3, des§ 53 Abs. 3, des§ 62 a und\nAbs. 3, des § 53 Abs. 3, des § 60 Abs. 1, der                des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung\n§§ 61 und 71 Abs. 1 des Weingesetzes vom                     der Bekanntmachung vom 27. August 1982\n14. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 893),                              (BGBI. 1 S. 1196).\nBonn, den 4. August 1983\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                            1079\nVerordnung\nüber Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke\n(Wein-Verordnung)\n§ 1                               7. Speisegelatine oder Speisegelatine in wäßriger\nUmrechnung von Oechslegraden                       Lösung, sofern der Gelatineanteil mindestens\nin Volumenprozent Alkohol                       20 vom Hundert beträgt und der Gehalt an schwef-\n(zu § 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes)                  liger Säure 2,5 Gramm in einem Liter nicht über-\nsteigt; Speisegelatine muß den in Anlage 2\nDie Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in            Abschnitt II festgelegten Anforderungen entspre-\nVolumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden ( Oe)     0\nchen;\nerfolgt nach der in der Anlage 1 aufgeführten Tabelle.\n8. flüssiges Eiweiß (Eiklar) aus Hühnereiern, das den\nFür andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anwend-\nbar.                                                             Anforderungen nach § 3 Abs. 2 bis 5 und § 4 Abs. 1\nder Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975\n(BGBI. 1 S. 537) in der jeweils geltenden Fassung\n§2                                   entspricht;\nBehandlungsstoffe und Höchstmengen                  9. Tannin, gepulvert, bis zu einer Höchstmenge von\n(zu§ 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2      10 Gramm auf 100 Liter;\nNr. 6 und Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 3, § 30 Abs. 3 Satz 2\nund 3, § 32 Abs. 3, § 33 des Gesetzes)             10. technisch reines Kieselsol in wäßriger Lösung, des-\nsen Gehalt an kolloider Kieselsäure mindestens\n(1) Inländischem zur Gewinnung von Tafelwein geeig-          15 vom Hundert beträgt;\nnetem Wein, inländischem Tafelwein und inländischem\n11 . Bentonit, das den in der Anlage 2 Abschnitt III fest-\nzur Gewinnung von Qualitätswein b. A. geeignetem\ngelegten Anforderungen entspricht;\nWein darf, sofern die Reben nicht mit Kupfersulfat\nbehandelt worden sind, zur Beseitigung eines                12. Kaliumhexacyanoferrat (II), gepulvert, rein, sofern\ngeschmacklichen oder geruchlichen Mangels Kupfer-                die erforderliche Menge von einem Sachkundigen\nsulfat bis zu den in Anhang III Nr. 2 Buchstabe x der Ver-       verantwortlich ermittelt und der Zusatz so bemes-\nordnung (EWG) Nr. 337179 des Rates vom 5. Februar                sen wird, daß in dem geklärten Erzeugnis keine\n1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein              Cyanverbindungen verbleiben;\n(ABI. EG Nr. l 54 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-   13. inerte Filterhilfsstoffe;\nordnung (EWG) Nr. 3577 /81 des Rates vom\n3. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. l 359 S. 1 ), festgesetz-     14. Aktivkohle, die den in der Anlage 2 Abschnitt IV\nten Grenzwerten zugesetzt werden.                                festgelegten Anforderungen entspricht. Sie darf\nnicht zum Zwecke der Entfernung des Rotweinfarb-\n(2) Kaliumhydrogentartrat darf nur verwendet wer-            stoffes verwendet werden;\nden, wenn es den in Anlage 2 Abschnitt I festgelegten       15. reine Sorbinsäure (E 200) oder reines Kaliumsorbat\nAnforderungen entspricht.                                        (E 202) bis zu einer Höchstmenge von 200 Milli-\ngramm in einem Liter, berechnet als Sorbinsäure;\n(3) Bei der Herstellung von inländischem likörwein\nund inländischen weinhaltigen Getränken sowie bei der       16. pektolytische Enzyme;\nBehandlung von ausländischem likörwein und auslän-          17. reiner, gasförmiger Stickstoff;\ndischen weinhaltigen Getränken im Inland dürfen nur\nfolgende Stoffe zugesetzt werden:                           18. Metaweinsäure bis zu einer Menge von 100 Milli-\ngramm in einem Liter.\n1. gasförmige oder verdichtete Kohlensäure (E 290)\nSoweit die in Satz 1 bezeichneten Stoffe in der Zusatz-\noder bei der Gärung von Most, Jungwein oder Wein\nstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezember 1977\nentstehende Kohlensäure;\n(BGBI. I S. 2653) in der jeweils geltenden Fassung auf-\n2. Schwefel oder Schwefelschnitten aus Schwefel,          geführt sind, müssen sie den dort festgesetzten Rein-\ngereinigt;                                            heitsanforderungen entsprechen. Soweit Wasser ver-\nwendet wird, muß es den Anforderungen der Trinkwas-\n3. reine, gasförmige schweflige Säure (E 220), auch in    ser-Verordnung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 453)\nWasser gelöst, mit einem Gehalt von mindestens        und der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung in der\nfünf vom Hundert Schwefeldioxid;                      im · Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n4. reines Kaliumdisulfit (E 224), auch in Tablettenform   2125-4-39, veröffentlichen bereinigten Fassung in ihren\nund auch in Vermischung mit Tannin, sofern der        jeweils geltenden Fassungen entsprechen und darf\nGehalt der Mischung an Tannin zehn vom Hundert        nicht geeignet sein, das Erzeugnis geschmacklich,\nnicht übersteigt;                                     geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen.\n5. L(+)-Ascorbinsäure, kristallisiert, bis zu      einer     (4) Bei Wein, Traubenmost, likörwein und weinhalti-\nMenge von 150 Milligramm in einem Liter;              gen Getränken darf der Gehalt an den in der Anlage 3\naufgeführten Stoffen die dort angegebenen Höchstmen-\n6. im Wein gelöste Wels-, Stör- oder Hausenblase;         gen nicht überschreiten.","1080                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(5) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen    weitere unentgeltliche Proben anfordern oder entneh-\nGetränken dürfen die in Anlage 1 der Aromenverord-           men lassen. Der Antrag ist nach dem Datum und der Rei-\nnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1677),           henfolge seines Eingangs, bezogen auf die Anträge des\ngeändert durch Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBI. 1          Antragstellers, mit einer Nummer zu versehen (Antrags-\nS. 601 ), aufgeführten Stoffe nicht zugesetzt werden; in    nummer). Die fortlaufende Zählung der Antragsnum-\nausländischen weinhaltigen Getränken dürfen sie nicht       mern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die\nenthalten sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Stoffe,       zuständige Behörde von der fortlaufenden Zählung der\nPflanzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen:            Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes\n1. Waldmeister (Asperula odorata) bei der Herstellung      Bedürfnis nachgewiesen wird und eine einwandfreie\nvon weinhaltigen Getränken, die als Maiwein, Mai-      Kontrolle gewährleistet ist. Der Antrag auf Zuteilung\nbowle oder unter ähnlicher Bezeichnung in den Ver-     einer Prüfungsnummer kann zurückgewiesen werden,\nkehr gebracht werden (Höchstgehalt an Cumarin im       wenn für den Wein die vorgeschriebenen Eintragungen\nverzehrsfertigen Getränk 5 ppm),                       in der Weinbuchführung nicht, nicht vollständig oder\nnicht richtig erfolgt sind. Wird ein Antrag abgelehnt oder\n2. Chinarinde, Chinin und seine Salze bei der Herstel-     mit Auflagen beschieden, so kann der Wein nach Ablauf\nlung von weinhaltigen Getränken (Höchstgehalt im       der Widerspruchsfrist erneut zur Qualitätsprüfung\nverzehrsfertigen Getränk 300 ppm, berechnet als        angestellt werden.\nChinin) und\n3. Quassiaholz (Lignum Quassiae) bei der Herstellung            (2) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis\nvon Wermutwein.                                        zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prü-\nfungsbescheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit\n(6) Für Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften       Prädikat kann die Behörde die Aufbewahrung bis zu vier\ndes Ursprungslandes die Bezeichnung Marsala führen          Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versie-\ndarf, wird ein Höchstgehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat   gelung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgege-\nberechnet, von 3 000 Milligramm und für Likörwein, der      ben werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann\nnach den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes die         der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die\nBezeichnung Sherry (Jerez), Malaga, Montilla, Moriles       Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung\noder Boberg führen darf, von 2 500 Milligramm im Liter      oder Überwachung verwendet wurde.\nzugelassen.\n(7) Für weinhaltige Getränke, die nach den Rechts-           (3) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der Wein auf\nvorschriften des Ursprungslandes die Bezeichnung            Flaschen abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unent-\n„Marsala speciale\" tragen dürfen, wird ein Höchstgehalt     geltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur\nan Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, von 2 250 Mil-     Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung auf\nligramm im Liter zugelassen.                                Flaschen eine weitere unentgeltliche Probe von drei\nFlaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 5 Abs. 1\nnachzureichen.\n§3\nAbgrenzung der bestimmten Anbaugebiete,                  (4) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt,\nder Weinbaugebiete und deren Untergebiete            oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem\nsowie der Landweingebiete                   Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu\n(zu § 10 Abs. 9 des Gesetzes)                 stellen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Prü-\nfungsbehörde kann jedoch die weitere Aufbewahrung\n(1) Die Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete\nder Probe anordnen, wenn sie eine erneute Untersu-\nsowie der Weinbaugebiete und deren Untergebiete\nchung des Weines eingeleitet hat.\nergibt sich aus Anlage 4.\n(2) Die Ermächtigung zur Abgrenzung der bestimmten\nAnbaugebiete, der Weinbaugebiete und deren Unter-                                        §5\ngebiete sowie der Landweingebiete wird auf die Landes-                          Prüfungsverfahren\nregierungen der weinbautreibenden Länder übertragen.                      (zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes)\n(3) Anlage 4 tritt außer Kraft, wenn und soweit              (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnum-\nbestimmte Anbaugebiete oder Weinbaugebiete und              mer ist unbeschadet des § 4 Abs. 3 von dem abgefüllten\nderen Untergebiete auf Grund von Absatz 2 neu abge-         Wein ein Untersuchungsbefund der für die Untersu-\ngrenzt worden sind.                                         chung zuständigen Behörde vorzulegen; ist diese Be-\nhörde nicht in der Lage, alle anfallenden Untersuchun-\n§4                             gen vorzunehmen, kann die zuständige Behörde eine\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer            andere Stelle für die Untersuchung zulassen. Der Unter-\n(zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes)                 suchungsbefund muß folgende Angaben enthaiten:\n(1 ) Eine Prüfungsnummer kann beantragen, wer den        1 . Aussteller des Untersuchungsbefunds,\nWein abgefüllt hat; im Falle des Absatzes 3 ist der Her-\nsteller antragsberechtigt. Der Antrag ist der zuständi-     2. Name (Firma) des Antragstellers,\ngen Behörde auf einem Antragsformblatt einzureichen,       3. vorgesehene Bezeichnung,\ndas die in Anlage 5 Abschnitt I aufgeführten Angaben\nenthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei  4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch\nFlaschen beizufügen. Die zuständige Behörde kann                und Geschmack,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                           1081\n5. die festgestellten analytischen Werte für               Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung,\nQualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich\na) Gesamtalkoholgehalt        Gramm im Liter und\nvon der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungs-\nVolumenprozent\nnummer nicht für diese Teilmenge.\nb) vorhandenen                Gramm im Liter und\nAlkoholgehalt              Volumenprozent\n(5) Für Wein, der durch Verschnitt hergestellt und in\nc) Gesamtextrakt,              Gramm im Liter          gleichbleibender Qualität und Geschmacksrichtung mit\nberechnet nach Tabarie                             einem gleichbleibenden Namen in Verkehr gebracht\nd) vergärbare Zucker,         Gramm im Liter           wird (Markenwein), kann die Prüfungsnummer für die\nberechnet als                                      Dauer eines Jahres erteilt werden. Ändert sich bei einer\nInvertzucker                                       Herstellung nicht nur unwesentlich Geschmacksrich-\ntung oder Qualität, so gilt die Prüfungsnummer nicht für\ne) Alkohol-Restzucker-                                 diese Menge. Die Zuteilung einer Prüfungsnummer für\nVerhältnis, sofern eine                            ein Jahr kann nur für Wein in Anspruch genommen wer-\nRegelung getroffen ist                             den, der keine Jahrgangsangabe und keine engere\nf) Gesamtsäure,               Gramm im Liter           geographische Bezeichnung als die eines bestimmten\nberechnet als                                      Anbaugebietes trägt. Jede neue Herstellung ist anzuzei-\nWeinsäure                                          gen.\ng) freie schweflige           Milligramm im Liter\nSäure                                                 (6) Die zuständige Behörde erteilt dem Antragsteller\nüber das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid\nmit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge,\nh) gesamte schweflige         Milligramm im Liter      soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfü-\nSäure                                              gungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich\ni) relative Dichte d 20/20                             zusammen aus:\n(2) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten      1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers\nStelle setzt fachliche Ausbildung der die Untersuchung          (Betriebsnummer), die von der zuständigen Behörde\nausführenden Personen und eine ausreichende Labor-              zugeteilt wird,\neinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für\nPersonen erfolgen, die gewerblich weinchemische             2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 4 Abs. 1\nUntersuchungen ausführen. Die Zulassung kann ver-               Satz 5),\nsagt oder zurückgenommen werden, wenn die zugelas-\nsene Stelle gegen die Weinbuch- oder Analysenbuch-           3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag-\nführung verstoßen oder an der Erschleichung einer Prü-          stellung.\nfungsnummer oder an der Herstellung verkehrswidriger\nErzeugnisse mitgewirkt oder die Fertigung ordnungsge-        Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind\nmäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachläs-          dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der\nsigt hat.                                                    Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Der Prüfungsbe-\nscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\nDie Bekanntgabe soll innerhalb von drei Wochen nach\n(3) Die zuständige Behörde hat eine Sinnenprüfung        dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde\nzu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vor-      erfolgen.\nliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder\nabzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Über-\n(7) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs-\nprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis\nnummer ist zurückzunehmen, wenn\nder Sinnenprüfung. Sie kann eine nochmalige oder eine\nweitergehende Untersuchung veranlassen sowie die\na) nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Ertei-\nVorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.\nlung einer Prüfungsnummer entgegengestanden\nFür die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in\nhätte,\nAnlage 5 Abschnitt II angegebene Schema.\nb) nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung\n(4) Wird derselbe Wein in mehreren Teilmengen              einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde,\nabgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten\nAbfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet wer-     c) der Antragsteller eine ihm auferlegte Aufbewahrung\nden. Voraussetzung ist, daß im Zeitpunkt der Antrag-           der Probeflaschen nicht vorgenommen oder die Auf-\nstellung die gesamte Weinmenge im Herstellungs-                bewahrungsfrist nicht eingehalten oder die amtlichen\nbetrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge           Siegel entfernt hat,\nnach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung\nwie die erste Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungs-    d) der Wein ganz oder teilweise vor Erteilung der Prü-\nnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu bean-          fungsnummer abgefüllt in Verkehr gebracht worden\ntragen; § 4 und die Absätze 1 und 3 gelten entspre-            ist,\nchend. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß statt\ndes Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich ange-     e) für den Wein die vorgeschriebenen Eintragungen in\nzeigt wird. In diesem Falle kann die Prüfungsbehörde            der Weinbuchführung nicht, nicht vollständig oder\neine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern.          nicht richtig erfolgt sind.","1082                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§6                                 (3) Die Bezeichnungen Roseewein oder Rotling müs-\nEinschränkung der Verwendung                   sen angegeben werden. Bei Qualitätswein b. A.darf statt\nbestimmter Angaben                       der Bezeichnung Roseewein die Bezeichnung Weiß-\n(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)              herbst gebraucht werden, wenn er aus Trauben gewon.:\nnen ist, die von einer einzigen Rebsorte stammen und in\n(1) Als Auszeichnungen im Sinne von Artikel 2 Abs. 3     den bestimmten Anbaugebieten Ahr, Baden, Franken,\nBuchstabe e und Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe p der Ver-      Rheingau, Rheinhessen, Rheinpfalz und Württemberg\nordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar           geerntet worden sind; die Rebsorte muß in Verbindung\n1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die             mit der Bezeichnung Weißherbst in gleicher Schrift,\nBezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau-          Größe und Farbe angegeben werden. Für einen Quali-\nbenmoste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99), zuletzt geändert         tätswein b. A. darf statt der Bezeichnung Rotling die\ndurch Verordnung         (EWG)      Nr. 3685/81     vom     Bezeichnung\n15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1 ), dürfen nur\n1. Schillerwein gebraucht werden, wenn die zur Her-\nAuszeichnungen der Deutschen Landwirtschaftsgesell-\nstellung des Weines verwendeten Erzeugnisse aus-\nschaft und der von der Landesregierung eines wein-\nschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Würt-\nbautreibenden Landes anerkannten Träger von Wein-\ntemberg geerntet worden sind;\nprämiierungen angegeben werden, wenn der Wein bei\neiner in entsprechender Anwendung der Anlage 5              2. Badisch Rotgold mit dem Zusatz Grauburgunder und\nAbschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens            Spätburgunder gebraucht werden, wenn die zur Her-\ndie Qualitätszahl 3,50 erhalten hat. Auszeichnungen im          stellung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich in\nSinne des Satzes 1 sind auch das Gütezeichen „Deut-             dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet wor-\nsches Weinsiegel\" der Deutschen Landwirtschaftsge-              den sind.\nsellschaft sowie Gütezeichen, die durch Rechtsverord-          (4) Bei den in Absatz 1 Nr. 5 aufgeführten Erzeugnis-\nnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind,\nsen muß die Bezeichnung Perlwein angegeben werden.\nsofern dem Wein nach § 5 Abs. 6 die Prüfungsnummer\nDiese Angabe befreit nicht von den sich aus den Ab-\nerteilt worden ist und er bei der Sinnenprüfung nach § 5\nsätzen 2 und 3 ergebenden Bezeichnungspflichten 1 ).\nAbs. 3 oder einer in entsprechender Anwendung der\nAnlage 5 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnen-\nprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.                                           §8\n(2) Als Empfehlungen über die Zulassung des Weines                          Liebfrauenmilch, Liebfraumilch\nzu religiösen Zwecken im Sinne von Artikel 9 der Ver-                      (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)\nordnung (EWG) Nr. 997 /81 der Kommission vom                   Weiße Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete\n26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für            Nahe, Rheinhessen, Rheinpfalz und Rheingau dürfen als\ndie Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der            Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden,\nTrauben moste (ABI. EG Nr. L 106 S. 1 ), geändert durch     wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Ries-\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2628/81 vom 10. September          ling, Silvaner oder Müller-Thurgau hergestellt, von der\n1981 (ABI. EG Nr. L 258 S. 10), dürfen nur die Bezeich-     Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt und nicht\nnungen „Abendmahlswein\", ,,Meßwein\", ,,Koscherer            mit einer Rebsortenangabe versehen sind. Der Restzuk-\nWein\" oder „Koscherer Passahwein\" verwendet wer-            kergehalt der so bezeichneten Weine muß den für die\nden.                                                        Geschmacksangabe „halbtrocken\" höchstzulässigen\nWert übersteigen.\n§7\n§ 9 2)\nAngaben von Weinarten bei inländischem Wein\n(zu § 16 Abs. 3 und § 49 des Gesetzes)                Erforderliche Angaben bei inländischem Perlwein\n(zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes)\n(1) Als Bezeichnungen für Weinarten dürfen bei inlän-\ndischem Wein verwendet werden:                                ( 1) Inländischer Perlwein oder Perlwein mit zugesetz-\n1. Weißwein für einen nur aus Weißweintrauben herge-       ter Kohlensäure muß als Perlwein oder Perlwein mit\nstellten Wein,                                          zugesetzter Kohlensäure bezeichnet werden. Diese\nAngabe befreit nicht von den sich aus § 7 Abs. 2 und 3\n2. Rotwein für einen nur aus Rotweintrauben herge-         ergebenden Bezeichnungspflichten.\nstellten Wein, der aus einem rotgekelterten Most her-\n(2) Neben den Bezeichnungen nach Absatz 1 ist der\ngestellt ist,\nAbfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der Perlwein\n3. Roseewein für einen nur aus hellgekeltertem Most        oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure unter dem\nvon Rotweintrauben hergestellten Wein,                  Namen (Firma) eines anderen in der Europäischen Wirt-\n4. Rotling für einen Wein von blaß- bis hellroter Farbe,   schaftsgemeinschaft Ansässigen in den Verkehr\nder durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch        gebracht wird und dieser zuverlässige schriftliche\ngemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt,          Unterlagen über den Abfüller besitzt. Daneben kann der\nhergestellt ist,                                        Hersteller angegeben werden, wenn er eingewilligt hat.\n5. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.         (3) Bei nicht abgefülltem inländischen Perlwein oder\nPerlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist der Hersteller\n(2) Die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein müs-         anzugeben.\nsen angegeben werden, wenn keine engeren geogra-\nphischen Bezeichnungen als das Wort „deutsch\"              1) Absatz 4 tritt am 31 . August 1984 außer Kraft.\ngebraucht wird.                                            2) § 9 tritt erst am 1. September 1984 in Kraft.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                             1083\n§10                                                         § 11\nHerstellungsangaben bei inländischem Wein                  Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen\n(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)                             der EWG-Mitgliedstaaten\n(1) Abweichend von Artikel 14 Abs. 2 und unter den                        (zu § 17 des Gesetzes)\nVoraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung                 (1) § 2 Abs. 4 und§ 7 Abs. 1 gelten entsprechend für\n(EWG) Nr. 355/79 wird die Angabe des Namens einer           im Inland hergestellte Tafelweine und für zur Gewinnung\nkleineren geographischen Einheit als der des bestimm-       von Tafelwein geeignete Weine, bei denen andere als\nten Anbaugebiets bei inländischem Qualitätswein b. A.        inländische Erzeugnisse verwendet worden sind.\nzugelassen, wenn\n(2) § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 9 und § 10\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben          Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für im Inland herge-\nder angegebenen geographischen Einheit bereitet        stellte Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlen-\nworden ist und                                         säure, bei denen andere als inländische Erzeugnisse\nverwendet worden sind.\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zum\nSüßen verwendeten Erzeugnisses (Süßreserve)\n§12\nnicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstel-\nlung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geogra-                       Angaben durch Kennziffern\nphischen Einheiten stammen.                                    (zu§ 16 Abs. 3, §§ 17, 20 Abs. 6 und§ 49\ndes Gesetzes)\n(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 15\n(1) Als Code im Sinne von Artikel 3 Abs. 4 Unterabs. 1\nAbs. 1 und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und\nder Verordnung (EWG) Nr. 355/79 ist die amtliche\n17 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 werden bei inlän-\nSchlüsselnummer des von den Statistischen Lan-\ndischem Wein zugelassen\ndesämtern herausgegebenen Gemeindeschlüssel-\n1. die Angabe einer Rebsorte, wenn                           verzeichnisses unter Voranstellung des Buchsta-\nbens D- zu. verwenden.\na) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrau-\nben der angegebenen Rebsorte bereitet worden           (2) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht\nist und diese seine Art bestimmt und                wird, dürfen die Angaben über den Abfüller und den\nAbfüllungsort oder den Importeur in der Etikettierung\nb) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der      mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten\nSüßreserve nicht mehr als 25 vom Hundert der zu     Kennziffer erfolgen, sofern die Etikettierung die Angabe\nseiner Herstellung verwendeten Ezeugnisse von       eines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach\nanderen Rebsorten stammen;                          Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c, Artikel 12 Abs. 2 Buch-\nstabe d, Artikel 27 Abs. 2 Buchstabe c oder Artikel 28\n2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein voll-\nAbs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 355/79\nständig aus Weintrauben der angegebenen Rebsor-\nenthält. Der Kennziffer ist das Bundesland mit der\nten hergestellt ist; die Rebsorten sind nach ihrem\nAbkürzung BW-, BY-, BE-, HB-, HH-, HE-, NI-, NW-, RP-,\nMengenanteil in absteigender Folge anzugeben.\nSL- oder SH- voranzustellen.\n(3) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 16           (3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht\nAbs. 1 und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und       wird, können die zuständigen Behörden zulassen, daß\n17 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 wird die Angabe           die vorgeschriebenen und zulässigen Angaben in den\neines Jahrgangs bei inländischem Wein zugelassen,            Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben\nwenn                                                         werden, sofern diese die schnelle Feststellung der\nBezeichnung des Erzeugnisses gewährleistet.\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben\ndes angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der Süß-                                  §13\nreserve nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner               Befreiung von der Etikettierungspflicht\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen         (zu§ 16 Abs. 3 Nr. 1, §§ 17 und 20 Abs. 6 des Gesetzes)\nJahrgängen stammen.\nAbweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 355/79 werden von der Verpflich-\n(4) Die nach Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verord-\ntung zur Etikettierung befreit\nnung (EWG) Nr. 997 /81 zulässige Angabe „halbtrok-\nken\" darf nur gebraucht werden, wenn der Restzucker-         1. Erzeugnisse, die\ngehalt des Weines                                                a) zwischen zwei oder mehreren Anlagen oder\na) den nach Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 2 zweiter                b) zwischen den Rebflächen und den Weinberei-\nGedankenstrich für „trocken\" festgelegten Wert                  tungsanlagen\nübersteigt,\nein und desselben Betriebs in der gleichen Gemeinde\nb) bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der            befördert werden,\nin Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamt-         2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünfzehn\nsäuregehalt des Weines höchstens 10 Gramm je                 Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist,\nLiter niedriger ist.                                         sowie","1084                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in         besitzt. Daneben kann der Hersteller angegeben wer-\nden Familien des Erzeugers und seiner Angestellten     den, wenn er eingewilligt hat.\nbestimmt ist.\n(6) Der Alkoholgehalt des Likörweins ist in Volumen-\n§14                             prozent anzugeben.\nErforderliche Angaben bei ausländischem Perlwein\n§16\n(zu § 20 Abs. 6 des Gesetzes)\nGattungsbezeichnungen für weinhaltige\n(1) Bei ausländischem Perlwein oder Perlwein mit                                Getränke\nzugesetzter Kohlensäure gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.           (zu§ 31 Abs. 5 und§ 34 Abs. 2 des Gesetzes)\n(2) Wird ausländischer Perlwein oder Perlwein mit          (1) Als Katte Ente darf nur das weinhaltige Getränk\nzugesetzter Kohlensäure ins Inland verbracht oder im       bezeichnet werden, das hergestellt wird durch Vermi-\nInland in den Verkehr gebracht, so ist bei nicht abgefüll- schen der Erzeugnisse Wein, Perlwein oder Perlwein mit\nten Erzeugnissen der Importeur, bei abgefüllten Erzeug-    zugesetzter Kohlensäure mit den Erzeugnissen\nnissen der Abfüller anzugeben. Bei im Inland abgefüll-     Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Koh-\ntem ausländischem Perlwein oder Perlwein mit zuge-         lensäure unter Zusatz von natürlichen Zitronenbestand-\nsetzter Kohlensäure ist der Abfüller anzugeben; dies gilt  teilen oder deren Auszügen, die geschmacklich deutlich\nnicht, wenn das Erzeugnis unter dem Namen (Firma)          wahrnehmbar sein müssen. Der Anteil des Schaum-\neines anderen in der Europäischen Wirtschaftsgemein-       weins oder Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure\nschaft Ansässigen in den Verkehr oder aus dem Inland       muß mindestens 25 vom Hundert des fertigen Getränks\nverbracht wird und dieser zuverlässige schriftliche        betragen.\nUnterlagen über den Abfüller besitzt. Daneben kann der\nHersteller angegeben werden, wenn er eingewilligt hat.        (2) Als Schorle darf nur das weinhaltige Getränk\nbezeichnet werden, das durch Vermischen von Wein,\nPerlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit\n§15\nkohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird.\nBezeichnungen und Angaben\nfür ausländischen Likörwein                    (3) Als Glühwein darf ein weinhaltiges Getränk nur\n(zu § 24 Abs. 1 des Gesetzes)                bezeichnet werden, wenn es ausschließlich aus Rot-\nwein, Zucker und würzenden Stoffen hergestellt ist\n(1) Ausländischer Likörwein muß in deutscher Spra-\nche als Likörwein und mit dem Namen des Herstellungs-         (4) Als Wein-Aperitif darf ein weinhaltiges Getränk\nlandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten              nur bezeichnet werden, wenn es mindestens zu 70 vom\nEigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere            Hundert aus Wein oder Schaumwein, auch in Vermi-\ngeographische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur       schung miteinander, besteht.\ndann zulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstel-         (5) Bei Verwendung der in den Absätzen 1 bis 4\nlungslandes entspricht und der Likörwein im Inland nicht   genannten Gattungsbezeichnungen kann von einer\nverschnitten ist. Ausländischer Likörwein, der durch       Bezeichnung nach§ 31 Abs. 1 des Weingesetzes abge-\nVerschnitt von Erzeugnissen verschiedener Herkunfts-       sehen werden.\nländer hergestellt worden ist, muß in deutscher Sprache\nals ausländischer Likörwein bezeichnet werden.                                        § 17\n(2) Abweichend von der Bestimmung des Absatzes 1                Gesundheitsbezogene Angaben bei Wein\nSatz 1 können allgemein bekannte Likörweine statt mit              (zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes)\ndem Wort Likörwein mit den für sie üblichen Namen\n(1) Wein, der wegen seiner Beschaffenheit zum Ver-\nbezeichnet werden.\nzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen,\n(3) Ausländischer Likörwein darf als Qualitätslikör-    deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisange-\nwein oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem     boten mit den Worten „Für Diabetiker geeignet\" unter\nDurchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur gekenn-      Hinzufügung der Worte „nur nach Befragen des Arztes\"\nzeichnet werden, wenn eine solche Kennzeichnung            gekennzeichnet werden.\nnach dem Recht des Herstellungslandes ausdrücklich\nvorgesehen und von der Erfüllung bestimmter Qualitäts-        (2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet\nvoraussetzungen abhängig ist.                              anzusehen, wenn er\n1 . in einem Liter\n(4) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgängen gilt\n§ 10 Abs. 2 und 3 entsprechend.                                a) höchstens 4 Gramm unvergorenen Zucker, als\nInvertzucker berechnet,\n(5) Wird ausländischer Likörwein ins Inland verbracht\noder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist bei nicht       b) höchstens 40 Milligramm freie und 150 Milli-\nabgefülltem Likörwein der Importeur, bei abgefülltem              gramm gesamte schweflige Säure enthält und\nLikörwein der Abfüller anzugeben. Bei im Inland abge-      2. höchstens 12 Volumenprozent vorhandenen Alkohol\nfülltem ausländischen Likörwein ist der Abfüller anzuge-       aufweist.\nben; dies gilt nicht, wenn der Likörwein unter dem\nNamen (Firma) eines anderen in der Europäischen Wirt-         (3) Bei Wein, der nach Absatz 1 gekennzeichnet ist,\nschaftsgemeinschaft Ansässigen in den Verkehr              müssen auf den Behältnissen\ngebracht oder aus dem Inland verbracht wird und dieser     1. der Gehalt an unvergorenem Zucker, als Invertzucker\nzuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller         berechnet, in Gramm je Liter,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                                                  1085\n2. der Gehalt an Alkohol in Volumenprozent,                                                       § 21 *)\n3. der Brennwert des Alkohols und der physiologische                                    Alkoholfreier Wein\nGesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet,          (zu§ 51 Abs. 3 und§ 53 Abs. 3 des Gesetzes)\nangegeben sein.                                                 (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des\nWeingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Ver-\n§18                            kehr gebracht werden, wenn sie\nArt der Aufmachung ·                     1. ausschließlich aus Wein nach § 1 des Weingesetzes\n(zu § 46 Abs. 4 Nr. 1 und § 49 des Gesetzes)               unter schonender Entgeistung im Vakuumverfahren\nhergestellt wurden,\n(1) Vorgeschriebene Angaben bei Perlwein, Perlwein       2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten\nmit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und weinhalti-          , und\ngen Getränken sind auf Fertigpackungen und auf son-\nstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Ver-\n3. deutlich als alkoholfreier Wein auf den Flaschen,\nkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht           Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und\nwird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an             Preislisten bezeichnet sind.\neiner in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache        (2) Getränke, die den Bestimmungen des Absatzes 1\nleicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und     entsprechen, dürfen durch Vermischen mit Wein herge-\nunverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch             stellt werden, wenn sie\nandere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder\ngetrennt werden; die Bezeichnung des Erzeugnisses             1. ausschließlich in das Ausland verbracht werden,\nsowie die Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des            2. weniger als 2 Volumenprozent Alkohol enthalten und\nEichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.          3. deutlich als leicht alkoholischer Wein bezeichnet\n§ 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-               sind.\nordnung gilt entsprechend. Bei Wein und Traubenmost\nrichtet sich die Anbringung von Angaben nach den Vor-            (3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder\nschriften der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81.                   unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den\nBestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, herge-\n(2) ls~ bei Likörwein oder weinhaltigen Getränken die     stellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn\nAngabe des Herstellers, Importeurs oder Abfüllers vor-        sie\ngeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort\ndes Betriebes oder der Hauptniederlassung anzugeben.          1. weniger als 2 Volumenprozent Alkohol enthalten und\nDie Behältnisse oder deren Verschlüsse müssen                 2. deutlich als aus alkoholfreiem Wein hergestellt auf\nzusätzlich mit einem Hinweis versehen sein, mit dessen            Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränke-\nHilfe eine genaue Nachprüfung im Abfüllbetrieb möglich            karten und Preislisten bezeichnet sind.\nist. Bei Wein und Traubenmost richtet sich die Angabe\ndes Abfüllers, Versenders oder Importeurs nach den                                                  § 22\nVorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 355/79; für im\nInland abgefüllten Wein und Traubenmost gilt Satz 2                                         Mischgetränke\nentsprechend.                                                                   (zu§ 53 Abs. 3 des Gesetzes)\n(3) Bei Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat         Durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein\nsind der Prüfungsnummer die Worte „Amtliche Prü-             mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Geträn-\nfungsnummer\" voranzustellen; anstelle dieser Worte           ken hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr\nkann die Kurzform „A.P.Nr.\" gebraucht werden.                gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse\nwenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt;\n(4) Wird bei der Flaschenausstattung, auf Preisange-      er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen,\nboten oder in der Werbung neben der Weinbezeichnung          Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz\nein Warenzeichen (Wort- oder Bildzeichen) verwendet,         des Wortes „Mischgetränk\" kenntlich zu machen.\nso muß es von der Weinbezeichnung deutlich abgeho-\nben sein.                                                    •) § 21 gilt ab 1. September 1986 in folgender Fassung:\n§ 21\nEntalkoholisierter Wein\n§ 19                                               (zu § 51 Abs. 3 und§ 53 Abs. 3 des Gesetzes)\n(weggefallen)                              (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen\nhergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\n1. ausschließlich aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter schonender Ent-\ngeistung im Vakuumverfahren hergestellt wurden,\n2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und\n§ 20                               3. deutlich als entalkoholisierter Wein auf den Flaschen, Behältnissen, Verpak-\nkungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.\nBehältnisform                              (2) Getränke, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, dürfen\n(zu § 46 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes)                 durch Vermischen mit Wein hergestellt werden, wenn sie\n1. ausschließlich in das Ausland verbracht werden,\nIn Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art darf nur           2. weniger als 2 Volumenprozent Alkohol enthalten und\n3. deutlich als leicht alkoholischer Wein bezeichnet sind.\nQualitätswein b. A. aus dem bestimmten Anbaugebiet                (3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Koh-\nFranken, aus dem badischen Taubertal und dem Schüp-             lensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen,\nfergrund sowie aus den Gemeinden Neuweier, Stein-               hergestellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\n1. weniger als 2 Volumenprozent Alkohol enthalten und\nbach, Umweg und Varnhalt abgefüllt in den Verkehr               2. deutlich als aus entalkoholisiertem Wein hergestellt auf Flaschen, Behält-\ngebracht werden.                                                    nissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.","1086                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 23                                 sowie hinsichtlich des Gehalts an schwefliger Säure\nVergällung von Weintrub                         und sonstigen Stoffen den Vorschriften für gleich-\n(zu § 60 Abs. 1 des Gesetzes)                      artige im Geltungsbereich dieser Verordnung her-\ngestellte Erzeugnisse entsprechen und\nZur Vergällung von Weintrub ist nur Lithiumchlorid in\neiner Menge von mindestens 0,5 Gramm oder Natrium-           4. sie nicht mit Bezeichnungen, Kennzeichnungen, son-\nchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in                  stigen Angaben und Aufmachungen versehen sind,\neinem Liter zugelassen.                                           die bei gleichartigen im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung hergestellten Erzeugnissen unzulässig sind.\n§ 24                                (2) Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt entsprechend für in der\nBeschaffenheit von Behältnissen und Räumen             Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)\n(zu § 61 des Gesetzes)                    hergestellten Likörwein.\n(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beför-\nderung von nicht abgefülltem Likörwein und nicht abge-                                    § 26\nfüllten weinhaltigen Getränken sowie von Erzeugnissen,                                Straftaten\naus denen sie hergestellt sind, und von Traubensaft und\nkonzentriertem Traubensaft dürfen nur fabrikneue oder           (1) Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird\nsolche Behältnisse verwendet werden, die ausnahms-          bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nlos für Lebensmittel benutzt worden sind. Sie sind vor      1 . entgegen § 2 Abs. 1 den dort bezeichneten Erzeug-\nund nach jeder Verwendung zu reinigen, sofern es sich            nissen Kupfersulfat zusetzt,\nnicht um fabrikneue, saubere Behältnisse handelt.\n2. entgegen § 2 Abs. 2 Kaliumhydrogentartrat verwen-\n(2) Räume, die der Herstellung, Abfüllung oder Lage-          det, das den in Anlage 2 Abschnitt I festgelegten\nrung von nicht abgefülltem Wein, teilweise gegorenem             Anforderungen nicht entspricht,\nTraubenmost, Likörwein oder weinhaltigen Getränken\n3. entgegen § 2 Abs. 3 bei der Herstellung oder\noder von Erzeugnissen dienen, aus denen sie herge-               Behandlung der dort bezeichneten Erzeugnisse\nstellt werden, dürfen nicht zur Herstellung, Abfüllung\nandere als die dort aufgeführten Stoffe, Stoffe über\noder Lagerung von anderen Gegenständen oder Stoffen              die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus oder\nals Lebensmitteln benutzt werden; ausgenommen sind\nStoffe, die den dort festgesetzten Anforderungen\nGeräte, Stoffe, Ausstattungs- und Verpackungsmittel,\nnicht entsprechen, zusetzt,\ndie der Herstellung, Lagerung, Abfüllung, Ausstattung\noder Verpackung von Getränken dienen.                       4. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz inländi-\nschen weinhaltigen Getränken die dort aufgeführten\n(3) Behältnisse, die zur Beförderung von nicht abge-          Stoffe zusetzt,\nfüllten Erzeugnissen nach Absatz 1 benutzt werden,\nsind mit der dauerhaften Aufschrift „Nur für Lebensmit-     5. entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschrie-\nteltransporte\" zu kennzeichnen.                                  bene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,\n6. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse verwendet,\n(4) Bei Wein und Traubenmost sowie bei Erzeugnis-\ndie nicht ausnahmslos für Lebensmittel benutzt wor-\nsen, aus denen sie hergestellt werden, richtet sich die          den sind,\nVerwendung und Kennzeichnung von Behältnissen\nnach Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                 7. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Behältnisse nicht rei-\nNr. 355/79 und Artikel 19 der Verordnung (EWG)                   nigt,\nNr. 997/81.                                                 8. entgegen § 24 Abs. 2 Räume zur Herstellung, Abfül-\nlung oder Lagerung von anderen Gegenständen oder\n§ 25                                 Stoffen als Lebensmitteln benutzt oder\nIn der Deutschen Demokratischen Republik            9. entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 3 weinhaltige Getränke\nund Berlin (Ost) hergestellte weinhaltige Getränke             oder entgegen§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1\nund Likörweine                            Nr. 3 Likörwein in den Geltungsbereich dieser Ver-\n(zu § 62 a des Gesetzes)                       ordnung verbringt oder dort in den Verkehr bringt.\n( 1 ) In der Deutschen Demokratischen Republik und\nBerlin (Ost) hergestellte weinhaltige Getränke dürfen            (2) Nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Weingesetzes wird\nbestraft, wer entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 weinhal-\nnur in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\ntige Getränke oder entgegen § 25 Abs. 2 in Verbindung\nbracht und dort in den Verkehr gebracht werden, wenn\nmit Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Likörwein in den Geltungsbereich\n1. sie nach Herstellung, Beschaffenheit, Bezeichnung         dieser Verordnung verbringt oder dort in den Verkehr\nund Aufmachung den in der Deutschen Demokrati-           bringt.\nschen Republik und in Berlin (Ost) geltenden Vor-\nschriften entsprechen und dort in den Verkehr\ngebracht werden dürfen,                                                               § 27\n2. die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse auch im                            Ordnungswidrigkeiten\nGeltungsbereich dieser Verordnung erlaubt ist,\n( 1) Wer eine in § 26 Abs. 2 bezeichnete Handlung\n3. sie hinsichtlich der verwendeten Erzeugnisse, der        fahrlässig begeht, handelt nach§ 69 Abs. 1 des Wein-\nzugesetzten Stoffe und der angewendeten Verfahren       gesetzes ordnungswidrig.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                              1087\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 69 Abs. 5 Nr. 1 des        4. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 Behältnisse oder deren\nWeingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig              Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebenen Hin-\nweis versieht,\n1. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder 3\nSatz 1, § 9, § 11 Abs. 2 in Verbindung mit§ 7 Abs. 2       5. entgegen § 18 Abs. 3 der Prüfungsnummer die vor-\noder 3 Satz 1 oder§ 9, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 in Ver-        geschriebenen Worte nicht voranstellt,\nbindung mit§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1\noder 3, Abs. 5 oder 6, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Satz 1     6. entgegen § 18 Abs. 4 ein Warenzeichen nicht in der\nüber Angaben oder Bezeichnungen zuwiderhandelt,                vorgeschriebenen Weise verwendet,\n2. a) entgegen § 6 Abs. 1 Auszeichnungen angibt oder\n7. entgegen § 20 andere als die dort angegebenen\nb) entgegen § 7 Abs. 1, §§ 8, 10, 11 Abs. 1 in Ver-            Erzeugnisse in Bocksbeutelflaschen abgefüllt in den\nbindung mit § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 in Verbindung          Verkehr bringt,\nmit § 7 Abs. 1 oder § 10 Abs. 2 oder 3, § 15 Abs. 1\nSatz 2, Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit§ 10       8. entgegen § 24 Abs. 3 Behältnisse nicht in der vorge-\nAbs. 2 oder 3 Bezeichnungen oder Qualitätshin-             schriebenen Weise kennzeichnet oder\nweise verwendet,\n9. entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 4 weinhaltige Getränke\nohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den                 oder entgegen § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25\nfestgelegten Anforderungen entsprechen,\nAbs. 1 Nr. 4 Likörwein mit unzulässigen Bezeichnun-\n3. entgegen § 18 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben               gen, Kennzeichnungen, sonstigen Angaben oder\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise                 Aufmachungen in den Geltungsbereich dieser Ver-\nanbringt,                                                      ordnung verbringt oder dort in den Verkehr bringt.\nAnlage 1\n(zu§ 1)\nTabelle\nzur Ennittlung des natürlichen Alkoholgehaltes\nin Volumenprozent aus dem Oechslegrad\n%vol               %vol               %vol                  %vol                %vol              %vol\n°Oe                 °Oe                °Oe                   °Oe                 °Oe    Alkohol     °Oe   Alkohol\nAlkohol            Alkohol             Alkohol              Alkohol\n40      4,4         59     7,3         78      10,3           97    13,3         116    16,3        135   19,2\n41      4,5         60     7,5         79      10,5           98    13,4         117    16,4        136   19,4\n42      4,7         61     7,7         80      10,6           99    13,6         118    16,6        137   19,5\n43      4,8         62     7,8         81      10,8          100    13,8         119    16,7        138   19,7\n44      5,0         63     8,0         82      10,9          101    13,9         120    16,9        139   19,8\n45      5,2         64     8,1         83      11, 1         102    14,1         121    17,0        140   20,0\n46      5,3         65     8,3         84      11,3          103    14,2         122    17,2        141   20,2\n47      5,5         66     8,4         85      11,4          104    14,4         123    17,3        142   20,3\n48      5,6         67     8,6         86      11,6          105    14,5         124    17,5        143   20,5\n49      5,8         68     8,8         87      11,7          106    14,7         125    17,7        144   20,6\n50      5,9         69     8,9         88      11,9          107    14,8         126    17,8        145   20,8\n51      6,1         70     9,1         89      12,0          108    15,0         127    18,0        146   20,9\n52      6,3         71     9,2         90      12,2          109    15,2         128    18,1        147   21,1\n53      6,4         72     9,4         91      12,4          110    15,3         129    18,3        148   21,3\n54      6,6         73     9,5         92      12,5        - 111    15,5         130    18,4        149   21,4\n55      6,7         74     9,7         93      12,7          112    15,6         131    18,6        150   21,5\n56      6,9         75     9,8         94      12,8          113    15,8         132    18,8\n57      7,0         76    10,0         95      13,0          114    15,9         133    18,9\n58      7,2         77    10,2         96      13,1          115    16, 1        134    19,1","1088                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 2 Abs. 2 und 3 Nr. 7, 11 und 14)\n1. Reinheitsanforderungen für                     vorliegen. Die Untersuchungslösung wird in der\nKaliumhydrogentartrat (Weinstein)                   Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des lufttrockenen\nBentonits in einem 250 Milliliter-Meßkolben mit ein-\nGehalt mind. 99,0 %\nprozentiger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt\nTrockenverlust (105 °C) max. 1 %                                 und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden\nBlei: max. 5 mg/kg                                               stehen gelassen wird. Mit der durch Dekantieren\nArsen: max. 3 mg/kg                                              oder Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die in\npH-Wert (0,5 %ige wäßrige Lösung): 3,5-4,0                       Nummer 1 Buchstaben a bis d sowie Nummer 2\nangegebenen Untersuchungen durchgeführt,\n2. die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe\nII. Reinheitsanforderungen für Speisegelatine               den Betrag von drei Gramm pro 100 Gramm lufttrok-\nkenem Bentonit nicht übersteigt,\nSpeisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen,\nwenn sie                                                     3. Arsen (As) nicht mehr als 0,2 und Blei (Pb) nicht\nmehr als 2 Milligramm pro 100 Gramm lufttrockenem\na) weniger als                                                   Bentonit enthalten sind und\n2,5 vom Hundert                Asche\n4. der Wirkungswert des Bentonits mindestens 40 %\nb) weniger als 400 mg/kg           schweflige Säure              beträgt; der Wirkungswert wird nach den Vorschrif-\nc) weniger als       2 mg/kg       Arsen                         ten des „Internationalen Codex der Weinbehand-\nlungsmittel\" des Internationalen Amtes für Rebe und\nd) weniger als 30 mg/kg            Kupfer\nWein bestimmt.\ne) weniger als       5 mg/kg       Blei\nenthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist.                IV. Reinheitsanforderungen für Aktivkohle\nDie aerobe Gesamtkeimzahl (Nährmedium: Trypton-\nAktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn\nHefeextrakt-Glukose-Agar) darf 10 000 in einem\nin 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle\nGramm nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in\n0, 1 Gramm, Clostridien sowie Escherichia coli in einem      1. nicht mehr als\nGramm nicht nachweisbar sein.\na) 5 Milligramm in 20% iger Salpetersäure\nlösliches Blei (Pb)\nIII. Reinheitsanforderungen für Bentonit                b) 150 Milligramm in 20% iger Salpetersäure\nlösliches Zink (Zn)\nBentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn\nc) 0,5 Milligramm in 20% iger Salpetersäure\n1. in 100 Gramm lufttrockenem Bentonit nicht mehr als                                            lösliches Arsen (As)\na) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure                             enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der\nlösliches Natrium (Na)             Weise hergestellt, daß etwa 2 Gramm lufttrockene\nb) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure                             Aktivkohle genau eingewogen, mit 30 Milliliter 20pro-\nlösliches Calcium (Ca)             zentiger Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch\nein gehärtetes Filter in einen 100-Milliliter-Meßkol-\nc) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure\nben filtriert werden. Der Rückstand wird mit heißem,\nlösliches Magnesium (Mg)\ndestilliertem Wasser ausgewaschen und mit destil-\nd) 0, 1 Gramm in 1%iger Weinsäure                            liertem Wasser zur Marke aufgefüllt.\nlösliches Eisen (Fe)           2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische\ne) 1,0 Gramm Kohlensäure (C02), gebunden,                    aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                                '1089\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 4)\nAluminium                   8 Milligramm in einem Liter\nArsen                       0,2 Milligramm in einem Liter\nBlei                        0,3 Milligramm in einem Liter\nBor, berechnet als\nBorsäure                35 Milligramm in einem Liter\nBrom, gesamtes              0,5 Milligramm in einem Liter\nFluor                      0,5  Milligramm    in einem Liter\nCadmium                    0,01 Milligramm    in einem Liter\nKupfer                     5    Milligramm    in einem Liter\nZink                       5    Milligramm    in einem Liter\nZinn                            Milligramm    in einem Liter\nAnlage 4\n(zu § 3 Abs. 1 und 2)\n1. Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete                      bahn entlang bis Koblenz Schnittpunkt B 9, entlang\nder B 9 südwärts bis zur B 327, entlang der B 327\nDie bestimmten Anbaugebiete sind wie folgt abge-\nbis Hermeskeil, entlang der B 52 bis zur B 407, ent-\ngrenzt:\nlang der B 407 bis Zerf, entlang der B 268 bis Los-\n1. Ahr: Vom linken Rheinufer an der nördlichen Gemar-             heim (Saarland), entlang der Landesstraße Los-\nkungsgrenze Rolandswerth entlang der Landes-                   heim-Bachem-Merzig-Hilbringen-Fitten-Büdin-\ngrenze des Landes Rheinland-Pfalz bis Kirchsahr,               gen-Wellingen, von dort entlang der französisch-\nentlang der Landesstraße bis Kreuzberg, entlang                deutschen Grenze bis zur Mosel;\nder Ahr aufwärts bis Brück, entlang dem Staffeler-\n5. Nahe: Von der Einmündung der Nahe in den Rhein\nbach, entlang dem Vinxtbach bis zur B 9, entlang               rheinabwärts entlang der Gemarkungsgrenze Bin-\nder B 9 bis zur Landesgrenze des Landes Rhein-\ngerbrück, entlang der nördlichen Gemarkungs-\nland-Pfalz bei Rolandswerth;                                   grenze von Weiler und Daxweiler bis zur Bundesau-\n2. Hessische Bergstraße: Die Stadt Darmstadt, die                 tobahn Bingen-Rheinböllen, entlang der Bundesau-\nweinbautreibenden Gemeinden in den Stadt- und                  tobahn bis Rheinböllen, entlang der B 50 bis Kirch-\nLandkreisen Darmstadt, Bergstraße und Dieburg                  berg, südlich entlang der B 421 bis Dickenschied,\nsowie die Gemeinde Dietzenbach im Landkreis                    entlang der Straße Rohrbach-Schneppenbach bis\nOffenbach;                                                     zum Hahnenbach, dem Hahnenbach entlang bis zur\nNahe, in westlicher Richtung entlang der Nahe bis\n3. Mittelrhein: Vom linken Rheinufer an der Vinxt-\nzur B 270, entlang der B 270 bis Langweiler, entlang\nbacheinmündung entlang dem Vinxtbach bis zur\nder Straße Homberg-Kirrweiler-Niederalben, süd-\nBundesautobahn Koblenz-Krefeld, entlang der\nlich bis zum Glan, entlang dem Glan bis Altenglan,\nBundesautobahn in Richtung Koblenz bis zur B 256,\nvon Altenglan entlang der Straße Kreimbach-Mor-\nentlang der B 256 bis zur B 9, entlang der B 9 bis zur\nbach-Heimkirchen bis zur Alsenz, östlich der Alsenz\nB 327, entlang der B 327 bis zur Bundesautobahn\nentlang      der   Straße     Eisenschmelz-Falken-\nKoblenz-Bingen, entlang dieser Autobahn bis zur\nstein-Marienthal, entlang der westlichen Gemar-\nB 50, entlang der B 50 bis nach Weiler, von dort in\nkungsgrenze von Dannenfels, Kirchheim-Bolanden,\neiner nördlichen Linie bis zum Rhein. Rechtsrhei-              Kriegsfeld, Mörsfeld, Tiefenthal, Fürfeld, Frei-Lau-\nnisch entlang der Landesgrenze des Landes Rhein-\nbersheim, Hackenheim, entlang der östlichen\nland-Pfalz bis zur Bundesautobahn Limburg-Köln,\nStadtgrenze Bad Kreuznach bis zur Nahe, entlang\nentlang der Bundesautobahn in Richtung Köln bis\nder Nahe bis zur Einmündung in den Rhein;\nzu B 56, entlang der B 56 bis zum Rhein, linksrhei-\nnisch entlang der B 9 bis zur Landesgrenze des             6. Rheingau: Die Städte Frankfurt am Main und Wies-\nLandes Rheinland-Pfalz;                                        baden, die weinbautreibenden Gemeinden im\nRheingaukreis und im Main-Taunus-Kreis sowie die\n4. Mosel-Saar-Ruwer: Von der französisch-deut-\nGemeinden Großenhausen im Landkreis Gelnhau-\nschen Grenze bei Appach moselabwärts bis zur                   sen und Böddiger im Landkreis Melsungen;\nEinmündung der Sauer, saueraufwärts bis zur\nB 257, entlang der B 257 über Bitburg-Daun bis zur         7. Rheinhessen: Von der Einmündung der Nahe in den\nBundesautobahn Trier-Koblenz, der Bundesauto-                  Rhein rheinaufwärts bis zur südlichen Gemarkungs-","1090                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ngrenze der Stadt Worms, entlang der südlichen                   II. Abgrenzung der Weinbaugebiete\nGrenze des Landkreises Worms-Alzey bis zur                             und ihrer Untergebiete\nGrenze des Landkreises Bad Kreuznach bei Tiefen-\nDie Weinbaugebiete und ihre Untergebiete sind wie\nthal, von dort nach Norden entlang der Weinbauge-\nfolgt abgegrenzt:\nbietsgrenze Nahe bis zum Rhein;\n8. Rheinpfalz: Ab südlicher Gemarkungsgrenze der         1 . Rhein und Mosel:\nStadt Worms oen Rhein nach Süden entlang bis zur          a) Rhein:\nfranzösisch-deutschen Grenze, vom Rhein nach\nDie Unter Abschnitt I Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8\nWesten entlang der französisch-deutschen Grenze\numschriebene Fläche;\nbis nach Schweigen, entlang der Straße Schwei-\ngen-Pirmasens, nach Norden entlang der B 270 bis          b) Mosel:\nzur Weinbaugebietsgrenze des Weinbaugebietes\nDie unter Abschnitt I Nr. 4 umschriebene Fläche;\nNahe, im Norden entlang der Weinbaugebiets-\ngrenze der Weinbaugebiete Nahe und Rheinhessen;\n2. Main:\n9. Franken: Von Rothenburg ob der Tauber das Aisch-          Die unter Abschnitt I Nr. 9 umschriebene Fläche, fer-\ntal abwärts bis zur Regnitz, diese abwärts bis zum        ner die Südhänge des Bayerischen Waldes entlang\nMain, das Maintal aufwärts bis Staffelstein, von dort     der Donau zwischen Naab und Großer Laber, die\nRichtung Westen entlang der Staatsstraße 2278             Gemarkungen Asbach und Mallersdorf des Landkrei-\nbis Ebern, entlang der B 279 und der Staatsstraße         ses Mallersdorf und die Gemeinde Piegendorf des\n2266 bis Hofheim, entlang der Staatsstraße 2281           Landkreises Rottenburg an der Laber;\nüber Stadtlauringen nach Münnerstadt, entlang der\nB 19 und der B 287 nach Bad Kissingen, entlang der     3. Neckar:\nB 286 über Brückenau nach Westen bis zur Staats-          Die unter Abschnitt I Nr. 1 O umschriebene Fläche;\ngrenze des Freistaates Bayern, diese entlang nach\nSüden bis Rothenburg ob der Tauber;                    4. Oberrhein;\n10. Württemberg: Die Regierungsezirke Nordwürttem-            a) Römertor:\nberg und Südwürttemberg-Hohenzollern und der\nDer Regierungsbezirk Südbaden,\nbayerische Landkreis Lindau;\n11. Baden: Die Regierungsbezirke Nordbaden und Süd-           b) Burgengau:\nbaden.                                                       Der Regierungsbezirk Nordbaden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                           1091\nAnlage 5\n(zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1)\n1.                                b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für\nein anderes Prädikat typisch, kann der\nDer Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach                       Wein für dieses zugelassen werden.\nden §§ 11 und 12 des Weingesetzes muß mindestens\nfolgende Angaben enthalten:                                   c) Bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich\nPrüfungsbehörde                                               d) Farbe\nbeantragte Prüfungsnummer                                     e) Klarheit\n1 . Antragsteller\n2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl\nName/Postanschrift\nPLZ Ort                                                   a) Punkteskala\n2. Beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses                       Punkte Intervalle       Qualitätsbeschreibung\nJahrgang                                                     5        4,50-5,00      hervorragend\nbestimmtes Anbaugebiet                                       4        3,50-4,49      sehr gut\nGemeinde                                                     3        2,50-3,49      gut\nLage oder Bereich                                            2        1,50-2,49      zufriedenstellend\nWeinart                                                      1        0,50-1 ,49     nicht zufriedenstellend\nRebsorte(n)                                                  O                       keine Bewertung, d. h.\nbeantragte Qualitätsbezeichnung                                                      Ausschluß des Weines\nMostgewicht oder natürlicher Alkoholgehalt                b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten\nWein-Nr.                                                     der Punktvergabe\nGesamtmenge der Wein-Nr.                                     Prüfmerkmal        Möglichkeiten der Punktvergabe\nabgefüllte Menge der Wein-Nr.                                Geruch        5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0\nAbfülldatum                                                  Geschmack 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0\n3. Zusammensetzung des Erzeugnisses                              Harmonie      5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0\nVerschnittanteile\n(Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch,\nZusatz von ausländischem Deckrotwein (Anteil und             Geschmack und sensorischen Vorbedingungen.\nMenge)                                                       Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und\nArt und Ausmaß der Anreicherung                              Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben\nEntsäuerung                                                  abweichen. Sind Geruch und Geschmack unter-\nAnteil und Ausmaß der Süßung                                 schiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere\nPunktzahl).\n4. Weitere Angaben\nJedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und\nWurde eine Prüfung schon einmal beantragt?                   seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewer-\nWenn ja, unter welcher Antragsnummer?                        tung aller Prüfmerkmale dürfen die niederge-\nschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden.\nAlle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils\nII. Bewertung der Sinnenprüfung                      Gewichtungsfaktor 1).\n1. Sensorische Vorbedingungen                                c) Mindespunktzahlen und Qualitätszahl\nDie nachfolgenden Vorbedingungen werden auf                  Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüf-\nJA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben              merkmal ist 1,5.\na bis e, ob „typisch für\"); dabei bedeutet NEIN den          Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch,\nAusschluß von der weiteren Prüfung.                          Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt\na} Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch,              die Qualitätszahl.\nkann der Wein ohne Rebsortenangabe            Die Qualitätszahl muß für Weine aller Qualitäts-\nzugelassen werden.                            stufen mindestens 1,50 betragen."]}