{"id":"bgbl1-1983-36-5","kind":"bgbl1","year":1983,"number":36,"date":"1983-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_36.pdf#page=6","order":5,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung","law_date":"1983-08-04T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["1070                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Wein-Verordnung\nVom 4. August 1983\nAuf Grund§ 1 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 14             b1) Absatz 2 wird gestrichen.\nAbs. 3, § 16 Abs. 3, §§ 17, 20 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 22\nAbs. 2 und 3, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 32       b2) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-\nAbs. 3, §§ 33, 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1, §§ 49, 51                    fügt:\nAbs. 3, § 53 Abs. 3, § 62 a und§ 71 Abs. 1 des Wein-                  ,,(2 a) Kaliumhydrogentartrat darf nur verwen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      det werden, wenn es den in Anlage 2 Abschnitt 1\n27. August 1982 (BGBI. 1 $. 1196) wird im Einverneh-                festgelegten Anforderungen entspricht.''\nmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates               c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nverordnet:\n,,(3) Bei der Herstellung von inländischem\nLikörwein und inländischen weinhaltigen Geträn-\nArtikel 1                               ken sowie bei der Behandlung von ausländi-\nDie Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. 1                    schem Likörwein und ausländischen weinhalti-\nS. 926), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                 gen Getränken im Inland dürfen nur folgende\n22. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2012), wird wie folgt                 Stoffe zugesetzt werden:\ngeändert:\n1. gasförmige oder verdichtete Kohlensäure\n(E 290) oder bei der Gärung von Most, Jung-\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:                                          wein oder Wein entstehende Kohlensäure;\na) In der Überschrift wird das Wort „Alkoholgrade\"              2.    Schwefel oder Schwefelschnitten aus\ndurch die Worte „Volumenprozent Alkohol\"                           Schwefel, gereinigt;\nersetzt.                                                     3.   reine, gasförmige schweflige Säure (E 220),\nb) Der Ausdruck „Grad (A0 ) \" wird durch den Aus-                    auch in Wasser gelöst, mit einem Gehalt von\ndruck „Volumenprozent (%vol)\", der Ausdruck                       mindestens fünf vom Hundert Schwefel-\n0\n,,Oe \" durch den Ausdruck „ Oe\" ersetzt.\n0                                  dioxid;\n4.   reines Kaliumdisulfit (E 224), auch in Ta-\nblettenform und auch in Vermischung mit\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nTannin, sofern der Gehalt der Mischung an\na) In der Überschrift erhält der Klammerhinweis fol-                 Tannin zehn vom Hundert nicht übersteigt;\ngende Fassung:                                               5.   L(+)-Ascorbinsäure, kristallisiert, bis zu\n,,(zu§ 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 6, § 21 Abs. 1,                 einer Menge von 150 Milligramm in einem\n§ 22 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 3,                Liter;\n§ 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 32 Abs. 3, § 33 des             6.   im Wein gelöste Wels-, Stör- oder Hausen-\nGesetzes)''.                                                      blase;\n7.   Speisegelatine oder Speisegelatine in wäß-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 riger Lösung, sofern der Gelatineanteil min-\ndestens 20 vom Hundert beträgt und der\n,,( 1) Inländischem zur Gewinnung von Tafel-\nGehalt an schwefliger Säure 2,5 Gramm in\nwein geeignetem Wein, inländischem Tafelwein\neinem Liter nicht übersteigt; Speisegelatine\nund inländischem zur Gewinnung von Qualitäts-\nmuß den in Anlage 2 Abschnitt II festgeleg-\nwein b. A. geeignetem Wein darf, sofern die\nten Anforderungen entsprechen;\nReben nicht mit Kupfersulfat behandelt worden\nsind, zur Beseitigung eines geschmacklichen                  8.   flüssiges Eiweiß (Eiklar) aus Hühnereiern,\noder geruchlichen Mangels Kupfersulfat bis zu                     das den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 bis\nden in Anhang III Nr. 2 Buchstabe x der Verord-                   5 und§ 4 Abs. 1 der Eiprodukte-Verordnung\nnung (EWG) Nr. 337179 des Rates vom                               vom 19. Februar 1975 (BGBI. 1S. 537) in der\n5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktor-                      jeweils geltenden Fassung entspricht;\nganisation für Wein (ABI. EG Nr. L 54 S. 1 ),                9.   Tannin, gepulvert, bis zu einer Höchstmenge\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)                       von 10 Gramm auf 100 Liter;\nNr. 3577 /81 des Rates vom 3. Dezember 1981                10.    technisch reines Kieselsol in wäßriger\n(ABI. EG Nr. L 359 S. 1 ), festgesetzten Grenz-                   Lösung, dessen Gehalt an kolloider Kiesel-\nwerten zugesetzt werden.\"                                         säure mindestens 15 vom Hundert beträgt;","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                            1071\n11. Bentonit, das den in der Anlage 2 Abschnitt      3. § 4 wird wie folgt geändert:\nIII festgelegten Anforderungen entspricht;        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. Kaliumhexacyanoferrat (II), gepulvert, rein,\naa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nsofern die erforderliche Menge von einem\nSachkundigen verantwortlich ermittelt und                   sung:\nder Zusatz so bemessen wird, daß in dem                     ,,Eine Prüfungsnummer kann beantragen,\ngeklärten Erzeugnis keine Cyanverbindun-                    wer den Wein abgefüllt hat; im Falle des\ngen verbleiben;                                             Absatzes 3 ist der Hersteller antragsbe-\nrechtigt. Der Antrag ist der zuständigen\n13. inerte Filterhilfsstoffe;\nBehörde auf einem Antragsformblatt einzu-\n14. Aktivkohle, die den in der Anlage 2 Abschnitt                 reichen, das die in Anlage 5 Abschnitt I auf-\nIV festgelegten Anforderungen entspricht.                   geführten Angaben enthält.\"\nSie darf nicht zum Zwecke der Entfernung\ndes Rotweinfarbstoffes verwendet werden;             bb) Es werden folgende Sätze 8 und 9 angefügt:\n15. reine Sorbinsäure (E 200) oder reines Kali-                   ,,Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungs-\numsorbat (E 202) bis zu einer Höchstmenge                   nummer kann zurückgewiesen werden,\nvon 200 Milligramm in einem Liter, berech-                  wenn für den Wein die vorgeschriebenen\nnet als Sorbinsäure;                                        Eintragungen in der Weinbuchführung nicht,\nnicht vollständig oder nicht richtig erfolgt\n16. pektolytische Enzyme;\nsind. Wird ein Antrag abgelehnt oder mit\n17. reiner, gasförmiger Stickstoff;                               Auflagen beschieden, so kann der Wein\n18. Metaweinsäure bis zu einer Menge von 100                      nach Ablauf der Widerspruchsfrist erneut\nMilligramm in einem Liter.                                  zur Qualitätsprüfung angestellt werden.\"\nSoweit die in Satz 1 bezeichneten Stoffe in der         b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\nZusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezem-\nber 1977 (BGBI. 1S. 2653) in der jeweils gelten-           „Die Prüfungsbehörde kann jedoch die weitere\nden Fassung aufgeführt sind, müssen sie den                Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie\ndort festgesetzten Reinheitsanforderungen ent-             eine erneute Untersuchung des Weines eingelei-\nsprechen. Soweit Wasser verwendet wird, muß                tet hat.''\nes den Anforderungen der Trinkwasser-Verord-\nnung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1S. 453) und         4. § 5 wird wie folgt geändert:\nder Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung in             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 2125-4-39, veröffentlichten bereinigten               ,,(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prü-\nFassung in ihren jeweils geltenden Fassungen               fungsnummer ist unbeschadet des § 4 Abs. 3 von\nentsprechen und darf nicht geeignet sein, das              dem abgefüllten Wein ein Untersuchungsbefund\nErzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farb-             der für die Untersuchung zuständigen Behörde\nlich nachteilig zu beeinflussen.\"                          vorzulegen; ist diese Behörde nicht in der Lage,\nalle anfallenden Untersuchungen vorzunehmen,\nd) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   kann die zuständige Behörde eine andere Stelle\n,,Bei der Herstellung von inländischen weinhalti-          für die Untersuchung zulassen. Der Untersu-\ngen Getränken dürfen die in Anlage 1 der Aro-              chungsbefund muß folgende Angaben enthalten:\nmenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I               1. Aussteller des Untersuchungsbefunds,\nS. 1625, 1677), geändert durch Verordnung vom\n10. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 601 ), aufgeführten               2. Name (Firma) des Antragstellers,\nStoffe nicht zugesetzt werden; in ausländischen            3. vorgesehene Bezeichnung,\nweinhaltigen Getränken dürfen sie nicht enthal-            4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit,\nten sein.\"                                                      Geruch und Geschmack,\ne) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                          5. die festgestellten analytischen Werte für\n,,(6) Für Likörwein, der nach den Rechtsvor-                  a) Gesamt-                  Gramm im Liter\nschriften des Ursprungslandes die Bezeichnung                       alkoholgehalt           und Volumen-\nMarsala führen darf, wird ein Höchstgehalt an                                               prozent\nSulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, von 3 000                 b) vorhandener              Gramm im Liter\nMilligramm und für Likörwein, der nach den                          Alkoholgehalt           und Volumen-\nRechtsvorschriften des Ursprungslandes die                                                  prozent\nBezeichnung Sherry (Jerez), Malaga, Montilla,                   c) Gesamtextrakt,           Gramm im Liter\nMoriles oder Boberg führen darf, von 2 500 Milli-                   berechnet\ngramm im Liter zugelassen.\"                                         nach Tabarie\nf) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:                            d) vergärbare Zucker,      Gramm im Liter\n,,(7) Für weinhaltige Getränke, die nach den                      berechnet\nRechtsvorschriften des Ursprungslandes die                          als Invertzucker\nBezeichnung „Marsala speciale\" tragen dürfen,                   e) Alkohol-\nwird ein Höchstgehalt an Sulfaten, als Kalium-                      Restzucker-Verhältnis,\nsulfat berechnet, von 2 250 Milligramm im Liter                     sofern eine Regelung\nzugelassen.\"                                                        getroffen ist","1072                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nf) Gesamtsäure,              Gramni im Liter               schaftsgesellschaft sowie Gütezeichen, die\nberechnet                                              durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden\nals Weinsäure                                          Länder zugelassen sind, sofern dem Wein nach\ng) freie schweflige          Milligramm                    § 5 Abs. 5 die Prüfungsnummer erteilt worden ist\nSäure                    im Liter                      und er bei der Sinnenprüfung nach § 5 Abs. 3\nh) gesamte schweflige        Milligramm                    oder einer in entsprechender Anwendung der\nSäure                    im Liter                      Anlage 5 Abschnitt II gesondert durchgeführten\nSinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl\ni) relative                                                2,50 erhalten hat.\"\nDichte d 20/20\".\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „mit-               c) In Absatz 2 werden die Worte „Nr. 1608/76 der\ngewirkt\" das Wort „hat\" und der Punkt gestri-                   Kommission vom 4. Juni 1976 über Durchfüh-\nchen und die Worte „oder die Fertigung ord-                     rungsbestimmungen für die Bezeichnung und\nnungsgemäßer Analysen gröblich oder wieder-                     Aufmachung der Weine und der Traubenmoste\nholt vernachlässigt hat.'' angefügt.                            (ABI. EG Nr. L 183 S. 1), geändert durch die Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1054/77 vom 13. Mai 1977\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein                   (ABI. EG Nr. L 130 S. 1)\" durch die Worte\nKomma ersetzt und die Worte „sofern nicht                       „Nr. 997 /81 der Kommission vom 26. März 1981\nbereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen                   über Durchführungsbestimmungen für die\nder Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen                      Bezeichnung und Aufmachung der Weine und\nist.\" angefügt.                                                der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 106 S. 1),\ngeändert durch die Verordnung (EWG)\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden der Punkt gestrichen                 Nr. 2628/81 vom 10. September 1981 (ABI. EG\nund die Worte „für die beantragte Menge, soweit                Nr. L 258 S. 10)\" ersetzt.\nsie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfü-\ngungsgewalt befindet.\" angefügt.                        6. § 7 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 6 Buchstabe c werden der Punkt durch             a) Der Klammerhinweis der Überschrift erhält fol-\nein Komma ersetzt und folgende Buchstaben d                    gende Fassung:\nund e angefügt:                                                ,.(zu§ 16 Abs. 3 und§ 49 des Gesetzes)\".\n„d) der Wein ganz oder teilweise vor Erteilung\nder Prüfungsnummer abgefüllt in Verkehr             b) Absatz 4 wird gestrichen.\ngebracht worden ist,\ne) für den Wein die vorgeschriebenen Eintra-           7. Nach§ 7 wird folgender neuer§ 7 a eingefügt:\ngungen in der Weinbuchführung nicht, nicht                                     ,.§ 7a\nvollständig oder nicht richtig erfolgt sind.\"                     Liebfrauenmilch, Liebfraumilch\n(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                     Weiße Qualitätsweine der bestimmten Anbauge-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                   biete Nahe, Rheinhessen, Rheinpfalz und Rheingau\ndürfen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeich-\n,,§ 6                              net werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der\nEinschränkung der Verwendung                    Rebsorten Riesling, Silvaner oder Müller-Thurgau\nbestimmter Angaben                         hergestellt, von der Geschmacksart dieser Rebsor-\n(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)''.              ten bestimmt und nicht mit einer Rebsortenangabe\nversehen sind. Der Restzuckergehalt der so\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          bezeichneten Weine muß den für die Geschmacks-\n,,(1) Als Auszeichnungen im Sinne von Artikel 2          angabe „halbtrocken'' höchstzulässigen Wert über-\nAbs. 3 Buchstabe e und Artikel 12 Abs. 2 Buch-             steigen.\"\nstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des\nRates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allge-        8. Nach § 7 a wird folgender neuer § 7 b eingefügt:\nmeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufma-                                          ,,§ 7b\nchung der Weine und derTraubenmoste (ABI. EG                Erforderliche Angaben bei inländischem Perlwein\nNr. L 54 S. 99), zuletzt geändert durch Verord-                       (zu § ·10 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes)\nnung (EWG) Nr. 3685/81 vom 15. Dezember\n1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1), dürfen nur Aus-                ( 1 ) Inländischer Perlwein oder Perlwein mit zuge-\nzeichnungen der Deutschen Landwirtschaftsge-               setzter Kohlensäure muß als Perlwein oder Perl-\nsellschaft und der von der Landesregierung                 wein mit zugesetzter Kohlensäure bezeichnet wer-\neines weinbautreibenden Landes anerkannten                 den. Diese Angabe befreit nicht von den sich aus§ 7\nTräger von Weinprämiierungen angegeben wer-                Abs. 2 und 3 ergebenden Bezeichnungspflichten.\nden, wenn der Wein bei einer in entsprechender                (2) Neben den Bezeichnungen nach Absatz 1 ist\nAnwendung der Anlage 5 Abschnitt II durchge-               der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der\nführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts-            Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlen-\nzahl 3,50 erhalten hat. Auszeichnungen im Sinne            säure unter dem Namen (Firma) eines anderen in\ndes Satzes 1 sind auch das Gütezeichen „Deut-              der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ansäs-\nsches Weinsiegel\" der Deutschen Landwirt-                  sigen in den Verkehr gebracht wird und dieser","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                              1073\nzuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfül-          „halbtrocken\" darf nur gebraucht werden, wenn der\nler besitzt. Daneben kann der Hersteller angegeben            Restzuckergehalt des Weines\nwerden, wenn er eingewilligt hat.\na) den nach Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 2 zweiter\n(3) Bei nicht abgefülltem inländischen Perlwein                Gedankenstrich für „trocken'' festgelegten Wert\noder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist der                  übersteigt,\nHersteller anzugeben.\"                                         b) bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und\nder in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte\nGesamtsäuregehalt des Weines höchstens 10\n9. § 8 erhält folgende Fassung:\nGramm je Liter niedriger ist.''\n,,§ 8\nHerstellungsangaben bei inländischem Wein           10. § 9 erhält folgende Fassung:\n(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)                                            ,,§ 9\n(1) Abweichend von Artikel 14 Abs. 2 und unter                 Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen\nden Voraussetzungen des Artikels 17 der Verord-                                der EWG-Mitgliedstaaten\nnung (EWG) Nr. 355/79 wird die Angabe des                                       (zu § 17 des Gesetzes)\nNamens einer kleineren geographischen Einheit als\n( 1) § 2 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 gelten entsprechend\nder des bestimmten Anbaugebiets bei inländischem\nfür im Inland hergestellte Tafelweine und für zur\nQualitätswein b. A. zugelassen, wenn\nGewinnung von Tafelwein geeignete Weine, bei\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrau-              denen andere als inländische Erzeugnisse verwen-\nben der angegebenen geographischen Einheit               det worden sind.\nbereitet worden ist und                                     (2) § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 7 b und\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des            § 8 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für im Inland\nzum Süßen verwendeten Erzeugnisses (Süß-                 hergestellte Perlweine und Perlweine mit zugesetz-\nreserve) nicht mehr als 25 vom Hundert der zu            ter Kohlensäure, bei denen andere als inländische\nseiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse               Erzeugnisse verwendet worden sind.\"\naus anderen geographischen Einheiten stam-\nmen.                                                11 . § 10 wird wie folgt geändert:\n(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel            a) Der Klammerhinweis der Überschrift erhält fol-\n15 Abs. 1 und unter den Voraussetzungen der Arti-                 gende Fassung:\nkel 7 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79                       ,,(zu§ 16 Abs. 3, §§ 17, 20 Abs. 6 und§ 49 des\nwerden bei inländischem Wein zugelassen                            Gesetzes)''.\n1. die Angabe einer Rebsorte, wenn\nb) Es werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:\na) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Wein-                     ,,( 1) Als Code im Sinne von Artikel 3 Abs. 4\ntrauben der angegebenen Rebsorte bereitet                 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79\nworden ist und diese seine Art bestimmt und               ist die amtliche Schlüsselnummer des von den\nb) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der            Statistischen Landesämtern herausgegebenen\nSüßreserve nicht mehr als 25 vom Hundert                  Gemeindeschlüsselverzeichnisses unter Voran-\nder zu seiner Herstellung verwendeten                     stellung des Buchstabens 0- zu verwenden.\nErzeugnisse von anderen Rebsorten stam-                       (2) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr\nmen;                                                      gebracht wird, dürfen die Angaben über den\n2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein                     Abfüller und den Abfüllungsort oder den Impor-\nteur in der Etikettierung mittels einer von der\nvollständig aus Weintrauben der angegebenen\nzuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer\nRebsorten hergestellt ist; die Rebsorten sind\nerfolgen, sofern die Etikettierung die Angabe\nnach ihrem Mengenanteil in absteigender Folge\nanzugeben.                                                    eines anderen an der Vermarktung Beteiligten\nnach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c, Artikel 1 2\n(3) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel               Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 27 Abs. 2 Buch-\n16 Abs. 1 und unter den Voraussetzungen der Arti-                 stabe c oder Artikel 28 Abs. 2 Buchstabe h der\nkel 7 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 wird                Verordnung (EWG) Nr. 355/79 enthält. Der\ndie Angabe eines Jahrgangs bei inländischem Wein                 Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung\nzugelassen, wenn                                                 BW-, BY-, BE-, HB-, HH-, HE-, NI-, NW-, RP-, SL-\noder SH- voranzustellen.\"\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrau-\nben des angegebenen Jahrgangs bereitet wor-              c) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 3; in ihm\nden ist und                                                   werden die Worte „Tafelwein und Qualitätswein\nb. A.\" durch das Wort „Wein\" ersetzt.\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der\nSüßreserve nicht mehr als 25 vom Hundert der zu     12. § 11 wird wie folgt geändert:\nseiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse                a) Der Klammerhinweis der Überschrift erhält fol-\naus anderen Jahrgängen stammen.                               gende Fassung:\n(4) Die nach Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 1 der Ver-           ,,(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1, §§ 17 und 20 Abs. 6 des\nordnung (EWG) Nr. 997 /81 zulässige Angabe                        Gesetzes)\".","1074                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nb) Die Zahl „2133/74\" wird durch die Zahl                   b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,355/79'' ersetzt.                                          „Bei Wein und Traubenmost richtet sich die\nAngabe des Abfüllers, Versenders oder Impor-\n13. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt:                   teurs nach den Vorschriften der Verordnung\n(EWG) Nr. 355/79; für im Inland abgefüllten Wein\n,,§ 12                                und Traubenmost gilt Satz 2 entsprechend.\"\nErforderliche Angaben bei ausländischem Perlwein\n(zu § 20 Abs. 6 des Gesetzes)\n17. § 18 wird wie folgt geändert:\n(1) Bei ausländischem Perlwein oder Perlwein mit\nzugesetzter Kohlensäure gilt § 7 b Abs. 1 entspre-          a) In der Überschrift wird das Wort „Alkoholfreier\"\nchend.                                                          durch das Wort „Entalkoholisierter\" ersetzt.\n(2) Wird ausländischer Perlwein oder Perlwein            b) In Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3\n0\nmit zugesetzter Kohlensäure ins Inland verbracht                Nr. 1 wird jeweils das Zeichen „ durch das Wort\n\"\noder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist bei              ,,Volumenprozent\" ersetzt.\nnicht abgefüllten Erzeugnissen der Importeur, bei\nc) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „alkoholfreier\"\nabgefüllten Erzeugnissen der Abfüller anzugeben.\ndurch das Wort „entalkoholisierter\" ersetzt.\nBei im Inland abgefülltem ausländischem Perlwein\noder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist der           d) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „alkoholfreiem\"\nAbfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn das                   durch das Wort „entalkoholisiertem\" ersetzt.\nErzeugnis unter dem Namen (Firma) eines anderen\nin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nAnsässigen in den Verkehr oder aus dem Inland ver-      18. In§ 22 Abs. 4 werden die Zahl „2133/74\" durch die\nbracht wird und dieser zuverlässige schriftliche            Zahl „355/79\" und die Zahl „ 1608/76\" durch die\nUnterlagen über den Abfüller besitzt. Daneben kann          Zahl „997 /81 \" ersetzt.\nder Hersteller angegeben werden, wenn er einge-\nwilligt hat.\"\n19. Nach § 22 wird folgender neuer§ 22 a eingefügt:\n14. § 13 wird wie folgt geändert:                                                        ,,§ 22a\nIn der Deutschen Demokratischen Republik\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nund Berlin (Ost) hergestellte weinhaltige Getränke\n„Ausländischer Likörwein, der durch Verschnitt                               und Likörweine\nvon Erzeugnissen verschiedener Herkunftslän-                            (zu § 62 a des Gesetzes)\nder hergestellt worden ist, muß in deutscher\n(1) In der Deutschen Demokratischen Republik\nSprache als ausländischer Likörwein bezeichnet\nund Berlin (Ost) hergestellte weinhaltige Getränke\nwerden.\"\ndürfen nur in den Geltungsbereich dieser Verord-\nb) In Absatz 4 werden die Worte „ 1 bis 3\" durch die        nung verbracht und dort in den Verkehr gebracht\nAngabe „2 und 3'' ersetzt.                              werden, wenn\nc) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze                1. sie nach Herstellung, Beschaffenheit, Bezeich-\nersetzt:                                                    nung und Aufmachung den in der Deutschen\nDemokratischen Republik und in Berlin (Ost) gel-\n,,Bei im Inland abgefülltem ausländischem Likör-            tenden Vorschriften entsprechen und dort in den\nwein ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht,           Verkehr gebracht werden dürfen,\nwenn der Likörwein unter dem Namen (Firma)\neines anderen in der Europäischen Wirtschafts-          2. die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse auch\ngemeinschaft Ansässigen in den Verkehr                       im Geltungsbereich dieser Verordnung erlaubt\ngebracht oder aus dem Inland verbracht wird und              ist,\ndieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über        3. sie hinsichtlich der verwendeten Erzeugnisse,\nden Abfüller besitzt. Daneben kann der Hersteller           der zugesetzten Stoffe und der angewendeten\nangegeben werden, wenn er eingewilligt hat.\"                Verfahren sowie hinsichtlich des Gehalts an\nschwefliger Säure und sonstigen Stoffen den\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                   Vorschriften für gleichartige im Geltungsbereich\na) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Zahl „25\"             dieser Verordnung hergestellte Erzeugnisse ent-\ndurch die Zahl „40\" und die Zahl „200\" durch die             sprechen und\nZahl „ 150'' ersetzt.\n4. sie nicht mit Bezeichnungen, Kennzeichnungen,\nb) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils             sonstigen Angaben und Aufmachungen verse-\ndas Wort „Grad\" durch das Wort „Volumenpro-                  hen sind, die bei gleichartigen im Geltungsbe-\nzent\" ersetzt.                                               reich dieser Verordnung hergestellten Erzeug-\nnissen unzulässig sind.\n16. § 16 wird wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt entsprechend für\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „ 1608/76\"            in der Deutschen Demokratischen Republik und\ndurch die Angabe „997 /81\" ersetzt.                     Berlin (Ost) hergestellten Likörwein.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1-983                             1075\n20. § 23 erhält folgende Fassung:                                2. a) entgegen § 6 Abs. 1 Auszeichnungen angibt\n,,§ 23                                       oder\nStraftaten                               b) entgegen§ 7 Abs. 1, §§ 7 a, 8, 9 Abs. 1 in Ver-\nbindung mit§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 in Verbin-\n(1) Nach§ 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird                   dung mit § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 oder 3,\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig                            § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder Abs. 4 in Ver-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 den dort bezeichneten                         bindung mit § 8 Abs. 2 oder 3 Bezeichnungen\nErzeugnissen Kupfersulfat zusetzt,                               oder Qualitätshinweise verwendet,\n2. entgegen § 2 Abs. 2 a Kaliumhydrogentartrat                 ohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den\nverwendet, das den in Anlage 2 Abschnitt I fest-           festgelegten Anforderungen entsprechen,\ngelegten Anforderungen nicht entspricht,               3. entgegen § 16 Abs. 1 die vorgeschriebenen\n3. entgegen § 2 Abs. 3 bei der Herstellung oder                 Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\nBehandlung der dort bezeichneten Erzeugnisse               nen Weise anbringt,\nandere als die dort aufgeführten Stoffe, Stoffe\nüber die dort festgesetzten Höchstmengen hin-          4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Behältnisse oder\naus oder Stoffe, die den dort festgesetzten                deren Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebe-\nAnforderungen nicht entsprechen, zusetzt,                  nen Hinweis versieht,\n4. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz inlän-        5. entgegen § 16 Abs. 3 der Prüfungsnummer die\ndischen weinhaltigen Getränken die dort aufge-              vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt,\nführten Stoffe zusetzt,\n5. entgegen § 20 Mischgetränke ohne die vorge-              6. entgegen § 16 Abs. 4 ein Warenzeichen nicht in\nschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr                 der vorgeschriebenen Weise verwendet,\nbringt,                                                 7. entgegen § 17 andere als die dort angegebenen\n6. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse ver-                 Erzeugnisse in Bocksbeutelflaschen abgefüllt in\nwendet, die nicht ausnahmslos für Lebensmittel              den Verkehr bringt,\nbenutzt worden sind,\n8. entgegen § 22 Abs. 3 Behältnisse nicht in der\n7. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Behältnisse nicht                vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder\nreinigt,\n8. entgegen § 22 Abs. 2 Räume zur Herstellung,              9. entgegen § 22 a Abs. 1 Nr. 4 weinhaltige\nAbfüllung oder Lagerung von anderen Gegen-                  Getränke oder entgegen§ 22 a Abs. 2 in Verbin-\nständen oder Stoffen als Lebensmitteln benutzt              dung mit Abs. 1 Nr. 4 Likörwein mit unzulässigen\noder                                                        Bezeichnungen, Kennzeichnungen, sonstigen\nAngaben oder Aufmachungen in den Geltungs-\n9. entgegen § 22 a Abs. 1 Nr. 3 weinhaltige                     bereich dieser Verordnung verbringt oder dort in\nGetränke oder entgegen§ 22 a Abs. 2 in Verbin-              den Verkehr bringt.\"\ndung mit Abs. 1 Nr. 3 Likörwein in den Geltungs-\nbereich dieser Verordnung verbringt oder dort in\nden Verkehr bringt.                                 22. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Weingesetzes wird         a) In der Überschrift werden die Worte „Grad Alko-\nbestraft, wer entgegen § 22 a Abs. 1 Nr. 1 oder 2               hol\" durch das Wort „Volumenprozent\" ersetzt.\nweinhaltige Getränke oder entgegen § 22 a Abs. 2             b) In der Kopfleiste wird jeweils der Ausdruck\nin Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Likörwein in              ,,\n0\nAlkohol\" durch den Ausdruck „o/ovol Alkohol\"\nden Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt                 ersetzt.\noder dort in den Verkehr bringt.\"\n23. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n21. § 24 erhält folgende Fassung:\na) Der Klammerhinweis in der Überschrift erhält fol-\n,,§ 24                                 gende Fassung:\nOrdnungswidrigkeiten                           ,,(zu § 2 Abs. 2 a und 3 Nr. 7, 11 und 14)\".\n(1) Wer eine in§ 23 Abs. 2 bezeichnete Handlung\nfahrlässig begeht, handelt nach § 69 Abs. 1 des             b) Folgender neuer Abschnitt 1. wird eingefügt:\nWeingesetzes ordnungswidrig.                                    „1. Reinheitsanforderungen für\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 69 Abs. 5 Nr. 1                   Kaliumhydrogentartrat (Weinstein)\ndes Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                        Gehalt mind. 99,0 %\nfahrlässig                                                            Trockenverlust ( 105 °C) max. 1 %\n1. einer Vorschrift des§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder                    Blei: max. 5 mg/kg\n3 Satz 1, § 7 b, § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 7                 Arsen: max. 3 mg/kg\nAbs. 2 oder 3 Satz 1 oder § 7 b, § 10 Abs. 1, § 12               pH-Wert (0,5%ige wäßrige Lösung):\nAbs. 1 in Verbindung mit§ 7 b Abs. 1, § 12 Abs. 2,               3,&-4,0\".\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 5 oder 6, § 15\nAbs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 über Angaben oder           c) Die bisherigen Abschnitte 1. bis III. werden\nBezeichnungen zuwiderhandelt,                              Abschnitte II. bis IV.","1076                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nd) In dem neuen Abschnitt III. wird Nummer 3 wie                      b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte\nfolgt gefaßt:                                                                   aber für ein anderes Prädikat\ntypisch, kann der Wein für\n,,3. Arsen (As) nicht mehr als 0,2 und Blei (Pb)                                dieses zugelassen werden.\nnicht mehr als 2 Milligramm pro 100 Gramm\nc) Bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich\nlufttrockenem Bentonit enthalten sind und\".\nd) Farbe\ne) Der bisherige Abschnitt IV. wird gestrichen.                      e) Klarheit\n2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl\n24. In Anlage 3 werden die Worte „Cadmium 0, 1 Milli-                    a) Punkteskala\ngramm in einem Liter\" durch die Worte „Cadmium\n0,01 Milligramm in einem Liter\" ersetzt.                                 Punkte      Intervalle  Qualitäts-\nbeschreibung\n25. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung:                                    5           4,5~.oo hervorragend\n4           3,5~,49 sehr gut\n„Anlage 5                                                               3           2,50-3,49 gut\n(zu§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und§ 6 Abs. 1)                                2           1,50-2,49 zufriedenstellend\n1           0,50-1,49 nicht\n1. Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer                                                zufriedenstellend\nnach den §§ 11 und 12 des Weingesetzes muß                          0                       keine Bewertung,\nmindestens folgende Angaben enthalten:                                                      d. h. Ausschluß\ndes Weines\nPrüfungsbehörde\nbeantragte Prüfungsnummer                                        b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglich-\nkeiten der Punktvergabe\n1 . Antragsteller                                                    Prüf-      Möglichkeiten\nName/Postanschrift                                              merkmal    der Punktvergabe\nPLZ Ort                                                         Geruch     5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 O\n2. Beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses                           Ge-\nJahrgang                                                        schmack    5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 O\nbestimmtes Anbaugebiet                                         Har-\nGemeinde                                                        monie      5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0\nLage oder Bereich\nWeinart                                                         (Harmonie ist das Zusammenwirken von\nRebsorte(n)                                                    Geruch, Geschmack und sensorischen\nbeantragte Qualitätsbezeichnung                                Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf\nMostgewicht oder natürlicher Alkoholgehalt                     gegenüber Geruch und Geschmack um\nWein-Nr.                                                       höchstens 1,0 Punkt nach oben abwei-\nGesamtmenge der Wein-Nr.                                       chen. Sind Geruch und Geschmack unter-\nabgefüllte Menge der Wein-Nr.                                  schiedlich bewertet, so gilt jeweils die\nAbfülldatum                                                    höhere Punktzahl).\nJedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewer-\n3. Zusammensetzung des Erzeugnisses                                  ten und seine Punktzahl niederzuschrei-\nVerschnittanteile                                               ben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale\nZusatz von ausländischem Deckrotwein                            dürfen die niedergeschriebenen Punkt-\n(Anteil und Menge)                                              zahlen noch korrigiert werden.\nArt und Ausmaß der Anreicherung\nEntsäuerung                                                     Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig\nAnteil und Ausmaß der Süßung                                    (jeweils Gewichtungsfaktor 1 ).\n4. Weitere Angaben                                               c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl\nWurde eine Prüfung schon einmal beantragt?\nDie Mindestpunktzahl für jedes einzelne\nWenn ja, unter welcher Antragsnummer?\nPrüfmerkmal ist 1,5.\nII. Bewertung der Sinnenprüfung                                          Die durch 3 geteilte Summe der für\nGeruch, Geschmack und Harmonie erteil-\n1 . Sensorische Vorbedingungen                                       ten Punkte ergibt die Qualitätszahl.\nDie nachfolgenden Vorbedingungen werden                         Die Qualitätszahl muß für Weine aller Qua-\nauf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den                        litätsstufen mindestens 1,50 betragen.\nBuchstaben a bis e, ob „typisch für\"); dabei\nbedeutet NEIN den Ausschluß von der weite-\nren Prüfung.                                                               Artikel 2\na) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht             Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\ntypisch, kann der Wein ohne       heit kann den Wortlaut der Wein-Verordnung in der vom\nRebsortenangabe zugelassen        Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nwerden.                           im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                              1077\ndie Paragraphen und deren Untergliederungen mit               (2) Artikel 1 Nr. 25 tritt am 1. Januar 1984, Artikel 1\nneuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.             Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 8 am 1. September 1984 und\nArtikel 1 Nr. 17 am 1. September 1986 in Kraft.\nArtikel 3                               (3) Erzeugnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verord-\nnung abgefüllt waren und den bis zu diesem Zeitpunkt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngeltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter in\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 74 des Weingeset-\nden Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland\nzes auch im Land Berlin.\nverbracht werden.\n(4) Etiketten mit amtlich zugeteilten Code-Nummern,\nArtikel 4                            die § 10 Abs. 1 dieser Verordnung nicht entsprechen,\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-      dürfen bis zum 31. Dezember 1984 weiter verwendet\nzes 2 am 1. September 1983 in Kraft.                        werden.\nBonn, den 4. August 1983\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\n· In Vertretung\nWerner Chory"]}