{"id":"bgbl1-1983-36-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":36,"date":"1983-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_36.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung","law_date":"1983-08-03T00:00:00Z","page":1067,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983                            1067\nVerordnung\nzur Änderung der zweiten Berechnungsverordnung\nVom 3. August 1983\nAuf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-            abweichend von Satz 1 die höheren Zinsen hinzuge-\nbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              rechnet werden; § 12 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend\n30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085),                               anzuwenden.\"\ndes § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugeset-         3. § 23 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 2300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung              ,,(5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewähr-\nund                                                            ten öffentlichen Mittel nach § 12 Abs. 5 andere Mittel\nausgewiesen, so dürfen als Kapitalkosten der neuen\ndes§ 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes              Mittel Zinsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt wer-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982            den. Solange für den Wohnraum die Bindung nach\n(BGBI. 1 S. 972)                                               § 8 des Wohnungsbindungsgesetzes besteht, dürfen\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des               jedoch keine Zinsen nach einem höheren Zinssatz\nBundesrates:                                                   als 5 vom Hundert angesetzt werden; abweichend\nhiervon dürfen, soweit im Zeitpunkt der Rückzahlung\nArtikel 1                             oder Ablösung für das öffentliche Baudarlehen auf\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung                 Grund der§§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbindungs-\ngesetzes Zinsen nach einem Zinssatz von mehr als\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung             5 vom Hundert zu entrichten sind, die höheren Zinsen\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1                  auch für die neuen Finanzierungsmittel angesetzt\nS. 1077), geändert durch die Verordnung vom 1. Juli            werden. Ist ein Schuldnachlaß gewährt worden, dür-\n1980 (BGBI. 1 S. 785), wird wie folgt geändert:               fen Kapitalkosten für den erlassenen Darlehens-\nbetrag nicht angesetzt werden.\"\n1. In § 1 2 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender\nSatz eingefügt:                                                                    Artikel 2\n„Sind die Darlehen nach dem Gesetz zur Förderung                            Geltung im Saarland\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nArtikel 1 gilt nicht im Saarland.\nfür Miet- und Genossenschaftswohnungen gewährt\nund nach dem 24. Juli 1982 zurückgezahlt worden,\nArtikel 3\nist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn die zustän-\ndige Stelle die Wohnungen von der Zweckbindung                                 Berlin-Klausel\nder Bergarbeiterwohnungen unbefristet freigestellt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nhat.''\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes und § 33 a des Wohnungs-\n2. In § 18 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender\nbindungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSatz eingefügt:\n,,Soweit im Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablö-                                   Artikel 4\nsung für das Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen                                 Inkrafttreten\nauf Grund der §§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbin-\ndungsgesetzes Zinsen nach einem Zinssatz von               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli 1982\nmehr als 5 vom Hundert zu entrichten sind, dürfen       in Kraft.\nBonn, den 3. August 1983\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider"]}