{"id":"bgbl1-1983-35-6","kind":"bgbl1","year":1983,"number":35,"date":"1983-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/35#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_35.pdf#page=25","order":6,"title":"Verordnung zur Verbesserung der Ausbildung Jugendlicher","law_date":"1983-08-01T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983                            1057\nVerordnung\nzur Verbesserung der Ausbildung Jugendlicher\nVom 1. August 1983\nAuf Grund des § 21 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutz-                                  Artikel 2\ngesetzes vom 1 2. April 1976 (BGBI. 1 S. 965) und auf\nÄnderung der Arbeitsstättenverordnung\nGrund des § 120 e Abs. 1 sowie des § 139 h Abs. 1 der\nGewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1            Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975\nSatz 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des            (BGBI. 1 S. 729), geändert durch Verordnung vom\nBundesrates verordnet:                                      2. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 1 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,(1) Den Arbeitnehmern sind Umkleideräume zur\nAusnahmen vom Beschäftigungsverbot in § 14 Abs. 1              Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitnehmer bei i.hrer\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes                    Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen\nAbweichend vom Beschäftigungsverbot in § 14 Abs. 1          und es den Arbeitnehmern aus gesundheitlichen\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen                         oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in\neinem anderen Raum umzukleiden. Die Umkleide-\n1. jugendliche Auszubildende über 17 Jahre in Kran-            räume sollen für Frauen und Männer getrennt sein.\"\nkenanstalten ab 6.00 Uhr,\n2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Satz 2 wird\n2. jugendliche Auszubildende in Fleischereien ab 6.00          jeweils das Wort „müssen\" durch das Wort „sollen\"\nUhr,                                                        ersetzt.\n3. jugendliche Auszubildende über 16 Jahre in mehr-                                    Artikel 3\nschichtigen Betrieben der Papierindustrie und der\nTextilindustrie ab 6.00 Uhr und bis 23.00 Uhr,                                  Berlin-Klausel\n4. jugendliche Auszubildende auf Bau- und Montage-             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nstellen ab 6.00 Uhr,                                    tungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugendar-\nbeitsschutzgesetzes und § 156 der Gewerbeordnung\n5. jugendliche Auszubildende in der Tierhaltung ab 6.00     auch im Land Berlin.\nUhr,\nArtikel 4\n6. jugendliche Auszubildende über 16 Jahre in Braue-                                Inkrafttreten\nreien ab 6.00 Uhr\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nausgebildet werden, soweit es zur Erreichung ihres          in Kraft. Artikel 1 tritt vier Jahre nach der Verkündung\nAusbildungszieles erforderlich ist.                         außer Kraft.\nBonn, den 1 . August 1983\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}