{"id":"bgbl1-1983-35-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":35,"date":"1983-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1983-07-19T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1034                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n. Dreiunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 19. Juli 1983\nAuf Grund des§ 6 Abs. 4 und des§ 78 Abs. 1 des Zoll-              guts ( § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 4 des Gesetzes); er-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      scheinen die Zollbelange gesichert, so kann auch\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) wird verordnet:                       die Aufzeichnung im fremden Namen zugelassen\nwerden,\n2. die Art und Weise der Mitteilung über die Gestel-\nArtikel 1                                lung(§ 12 Abs. 2 Satz 1) an dem dafür bestimm-\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der                     ten Ort; dabei kann auch bestimmt werden, daß\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560,                    die Mitteilung abgegeben werden darf, bevor das\n1221; 1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667), zuletzt geändert               Zollgut an den Ort der Gestellung gebracht wird,\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September                3. das Muster der Aufzeichnung und die Art und\n1982 (BGBI. 1S. 1378), wird wie folgt geändert:                     Weise, wie sie anzuzeigen ist; die Aufzeichnun-\ngen können als Sammelzollanmeldung (§ 12 a\n1. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine Ein-                Abs. 5 des Gesetzes) zugelassen werden,\nfuhranzeige (§ 80 a Abs. 2) abgegeben oder\" ge-              4. die Art und Weise, wie aufgezeichnetes Zollgut\nstrichen.                                                        freigegeben oder zu einem besonderen Zollver-\nkehr überlassen wird, wenn es nicht beschaut\n2. In§ 14 wird                                                      wird,\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:                                5. die Zollstelle, bei der die Sammelzollanmeldung\n,,(1) Für die Befreiung von der Gestellung ist das         abzugeben ist (Abrechnungszollstelle), der Zeit-\nHauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der                 raum, den die Sammelzollanmeldung zu umfassen\nAntragsteller seine Bücher oder Aufzeichnungen               hat, und der Tag, an dem die Sammelzollanmel-\nführt, mit Zustimmung dieses Hauptzollamts auch              dung spätestens abzugeben ist.\nein anderes Hauptzollamt. Die Befreiung kann             Bestimmungen über die Art und Weise der Überlas-\njederzeit widerrufen werden. Für die bei der             sung des Zollguts (Nummer 1 ), der Mitteilung über\nBefreiung zu treffenden Bestimmungen gilt § 80 a         die Gestellung (Nummer 2), der Anzeige der Auf-\nAbs. 2.\",                                                zeichnung (Nummer 3) und der Freigabe oder Über-\nb) in Absatz 3 die Angabe,,§ 80 a Abs. 6\" durch die          lassung (Nummer 4) können der für die Abfertigung\nAngabe,,§ 80 a Abs. 2 Nr. 2\" ersetzt.                    zuständigen Zollstelle vorbehalten werden. Bestim-\nmungen nach den Sätzen 2 und 3 können nachträg-\nlich geändert werden.\n3. In § 20 a wird\n(2) Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ort der\na) die Überschrift wie folgt gefaßt:                         Gestellung und getrennt für jeden Zollbeteiligten und\n,,Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmel-          für jeden Verkehr zu führen, zu dem aufgezeichnetes\ndung\",                                                   Zollgut abgefertigt werden soll. Derjenige, dem die\nb) in Absatz 2 Satz 1 der Punkt durch einen Strich-          Zulassung erteilt worden ist, hat der für die Abferti-\npunkt ersetzt und folgendes angefügt:                    gung zuständigen Zollstelle die Aufzeichnung unver-\nzüglich anzuzeigen.\n„erscheinen die Zollbelange gesichert, so kann\ndie Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen für                (3) Für jeden Verkehr, zu dem aufgezeichnetes\nWaren zugelassen werden, deren Abfertigung im            Zollgut abgefertigt worden ist, ist der Abrechnungs-\nfremden Namen beantragt wird.\"                           zollstelle eine Sammelzollanmeldung abzugeben. Ist\nkein Zollbescheid zu erteilen, so wird dem Zollbetei-\nligten ein Stück der Sammelzollanmeldung zurück-\n4. Nach § 20 a wird folgender neuer § 20 b eingefügt:\ngegeben.\"\n,,§ 20b\nZollabfertigung nach Aufzeichnung             5. In § 21 Abs. 2 wird die Angabe,,(§ 20 Abs. 1 Nr. 6)\"\ndurch die Angabe,,(§ 20 Abs. 1 Nr. 8)\" ersetzt.\n(1) Für die Zulassung nach § 12 a Abs. 1 des\nGesetzes gilt § 20 a Abs. 1 Satz 2 und 4 entspre-\n6. § 80 a wird wie folgt gefaßt:\nchend. Soweit nicht anderweitig geregelt, werden in\nder Zulassung bestimmt                                                               ,,§ 80a\n1. die Waren, die aufgezeichnet werden dürfen, der                Zollbehandlung nach Gestellungsbefreiung\nVerkehr, zu dem sie abgefertigt werden sollen,              ( 1) Für die Zulassung nach § 40 a Abs. 1 Satz 1\nund die Art und Weise der Überlassung des Zoll-          des Gesetzes ist das Hauptzollamt zuständig, das","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983                               1035\ndie Befreiung von der Gestellung erteilt ( § 14 Abs. 1).   7. In § 117 Abs. 2 Nr. 3 und in § 127 Abs. 4 Nr. 2 wird\nDie Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.               jeweils\na) nach der Angabe ,, § 12 Abs. 3 Satz 1 \" die Angabe\n(2) Bei der Befreiung von der Gestellung werden\n,,oder § 12 a Abs. 1 \" eingefügt,\nbestimmt\nb) die Klammerangabe gestrichen.\n1. das Muster der Anschreibung; die Anschreibun-\ngen können als Sammelzollanmeldung zugelas-           8. In § 118 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 2, § 1 22 Abs. 2\nsen werden,                                              Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 und § 124 Abs. 1 Nr. 2 wird\n2. die Zollstelle, bei der die Sammelzollanmeldung            jeweils nach der Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 1\" die\nabzugeben ist (Abrechnungszollstelle), der Zeit-          Angabe „oder § 1 2 a Abs. 1 \" eingefügt.\nraum, den die Sammelzollanmeldung zu umfassen\nhat, und der Tag, an dem die Sammelzollanmel-          9. In§ 148 a Abs. 1 Nr. 1 wird\ndung spätestens abzugeben ist.                            a) nach der Angabe ,, § 13 Abs. 1 \" die Angabe\nBestimmungen nach Satz 1 können nachträglich                    ,,§ 20 b Abs. 2 Satz 2\" eingefügt,\ngeändert werden.                                             b) die Angabe ,,§ 80 a Abs. 2\" gestrichen.\n(3) Die Anschreibungen sind jeweils an dem von\nder Zollstelle bestimmten Ort und getrennt für jeden                               Artikel 2\nVerkehr zu führen, in den Zollgut nach§ 40 a Abs. 1                             Berlin-Klausel\nSatz 1 des Gesetzes übergeführt wird.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(4) Für jeden Verkehr, in den Zollgut nach § 40 a      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes übergeführt worden ist,         auch im Land Berlin.\nist der Abrechnungszollstelle eine Sammelzollanmel-                                Artikel 3\ndung abzugeben. Ist kein Zollbescheid zu erteilen, so\nInkrafttreten\nwird dem Zoll beteiligten ein Stück der Sammelzollan-\nmeldung zurückgegeben.\"                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1983\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Obert"]}