{"id":"bgbl1-1983-34-9","kind":"bgbl1","year":1983,"number":34,"date":"1983-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/34#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-34-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_34.pdf#page=59","order":9,"title":"Neufassung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"1983-07-19T00:00:00Z","page":1015,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983      1015\nBekanntmachung\nder Neufassung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung\nVom 19. Juli 1983\nAuf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nvom 19. Juli 1983 (BGBt. l S. 958) wird nachstehend der\nWortlaut der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutz-\nverordnung in der ab 29. Juli 1983 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 24. September 1973 in Kraft getretene Tier-\nseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal vom\n8. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 605, 732),\n2. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 9 der\nVerordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n1969 (BGBI. 1 S. 158),\nzu 2. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März\n1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 19. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1016                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren\nsowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,\ndurch den Nord-Ostsee-Kanal\n(Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung)\n§ 1                                                        §3\n(1) Diese Verordnung gilt für die Durchfahrt von See-       (1) Von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren\nschiffen mit                                                stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, Rauhfut-\n1. lebenden und toten Tieren,                               ter, Stroh sowie Gegenstände jeder Art, von denen nach\nden Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Trä-\n2. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren und\nger von Ansteckungsstoff sein können, müssen wäh-\n3. Rauhfutter und Stroh sowie sonstigen Gegenstän-          rend der Durchfahrt durch den Kanal in den Laderäumen\nden, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,      verstaut oder - sofern sie auf Deck gelagert sind - in\ndurch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf § 7         Behältnissen oder Umhüllungen fest verpackt sein. Sie\nAbs. 1 oder 2 des Tierseuchengesetzes gestützte Vor-        dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht\nschriften finden auf die in Satz 1 bezeichnete Durchfahrt   von Bord verbracht werden.\nkeine Anwendung.                                               (2) Absatz 1 gilt nicht für\n(2) Der Bereich des Kanals im Sinne dieser Verord-       1. Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, die so behandelt\nnung erstreckt sich von der Verbindungslinie zwischen           worden sind, daß die Abtötung von Tierseuchenerre-\nden Molen köpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungs-         gern gewährleistet ist, und\nlinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau\n2. Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpflegung\nunter Einschluß des Gieselaukanals, Schirnauer Sees,            der Schiffsbesatzung oder von Reisenden mitgeführt\nBorgstedter Sees, Audorfer Sees, Obereidersees mit\nwerden.\nEnge, Achterwehrer Schiffahrtskanals und Flemhuder\nSees.\n§4\n§2\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-\n(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Kaninchen,      nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulas-\nHunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebendes Geflü-         sen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine\ngel, lebende Papageien und Sittiche sowie verendete          Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet wer-\nTiere, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder Abwas-       den. Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den erfor-\nser aus den mit Tieren besetzten Laderäumen oder             derlichen Nebenbestimmungen zu versehen.\nBehältnissen dürfen während der Durchfahrt durch den\nKanal nicht von Bord des Schiffes verbracht oder abge-\nlassen werden. Die Laderäume und Behältnisse, in                                        §5\ndenen in Satz 1 genannte Tiere untergebracht sind,\nmüssen so beschaffen sein, daß die Tiere und deren             Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nAbgänge sowie Einstreu, Futter oder Abwasser aus den\nfahrlässig\nmit lebenden Tieren besetzten Laderäumen oder\nBehältnissen während der Durchfahrt durch den Kanal         1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein lebendes oder veren-\nnicht von Bord gelangen können.                                 detes Tier, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder\nAbwasser von Bord verbringt oder abläßt,\n(2) Der Schiffsführer hat die Durchfahrt durch den\nKanal mit lebenden, in Absatz 1 Satz 1 genannten Tie-       2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Durchfahrt nicht\nren der zuständigen Behörde mindestens sechs Stun-              anzeigt oder\nden vor dem Einlaufen des Schiffes in die Eingangs-         3. entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 2 Teile, Erzeugnisse, Roh-\nschleuse anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann vor            stoffe, Rauhfutter, Stroh oder einen anderen Gegen-\nder Durchfahrt durch den Kanal prüfen, ob die Voraus-           stand von Bord verbringt.\nsetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.\n(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht, wenn\nnur einzelne Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen,                                      §6\nPapageien oder Sittiche oder wenn Kaninchen oder              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nHausgeflügel, die von der Schiffsbesatzung oder von        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nReisenden gehalten werden, an Bord des Schiffes mit-       zes vom 26. Juli 1965 (BGB!. 1 S. 627) auch im Land\ngeführt werden.                                            Berlin."]}