{"id":"bgbl1-1983-34-8","kind":"bgbl1","year":1983,"number":34,"date":"1983-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/34#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_34.pdf#page=43","order":8,"title":"Neufassung der Futtermittel-Einfuhrverordnung","law_date":"1983-07-19T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":43,"num_pages":16,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983       999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittel-Einfuhrverordnung\nVom 19. Juli 1983\nAuf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nvom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der\nWortlaut der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der ab\n29. Juli 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1 . die am 1. April 1979 in Kraft getretene Einfuhrverord-\nnung Futtermittel tierischer Herkunft vom 15. August\n1978 (BGBI. 1 S. 1375),\n2. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 4 der\nVerordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 446),\n3. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 7 der\nVerordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 .        des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. Februar 1977 (BGBI. I S. 313),\nzu 2. und 3. des§ 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 19. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1000                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln\ntierischer Herkunft und von Knochenmaterial\n(Futtermittel-Einfuhrverordnung)\n1. Allgemeine Vorschriften                        lagen und wissenschaftlicher Gutachten über den\nBetrieb sowie über Technik und Wirksamkeit des\n§ 1                                  angewandten Verfahrens abhängig gemacht werden.\n1m Sinne dieser Verordnung sind\n1. Futtermittel tierischer Herkunft:                                                       §4\nFuttermittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futter-        ( 1) Der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht die\nmittelgesetzes, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen     Einfuhr von\noder Erzeugnissen von Tieren bestehen oder solche          1. Fischmehlen und Fischlebermehl,\nenthalten;\n2. getrockneten, auch gemahlenen Garnelen, Krusten-\n2. Knochenmaterial:\ntieren, Schalentieren und Weichtieren,\nKnochen von Landsäugetieren sowie daraus herge-\nstellte Erzeugnisse, insbesondere Knochenmehl,            3. Blutkuchen, Fettkuchen, Fleischkuchen, Grieben-\nKnochenschrot, Knochengrieß und phosphorsaurer                kuchen, Blutmehl und Tierlebermehl,\nFutterkalk (Dicalciumphosphat);                           4. Federn, Federteilen und Federmehlen sowie getrock-\n3. Amtlicher Tierarzt:                                             neten und gemahlenen Geflügelschlachtabfällen,\nvon der zuständigen Zentralbehörde des Versand-           5. Mischfuttermitteln aus oder mit Futtermitteln der\nlandes bezeichneter Tierarzt.                                 Nummern 1 bis 4, sofern in den Mischfuttermitteln\nkeine anderen Bestandteile tierischer Herkunft -\n§ 2                                  ausgenommen tierische Fette - enthalten sind,\nAmtliche Bescheinigungen nach dieser Verordnung             wenn die Sendung von einer amtlichen Bescheinigung\nsind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer           nach dem Muster der Anlage 1 begleitet ist. Futtermittel\namtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzule-            nach Satz 1 Nr. 3 und 5 dürfen nicht mehr als 1 vom\ngen. Sie dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen.         Hundert Knochenmaterial enthalten.\n(2) Futtermittel nach Absatz 1 unterliegen vor der zoll-\nII. Einfuhr                          amtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut-\nlagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven Verede-\n§3\nlungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zoll-\n(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft       gutverwendung\nund von Knochenmaterial bedarf, vorbehaltlich der§§ 4          1. einer bakteriologischen Untersuchung auf Salmo-\nund 5, der Genehmigung.                                            nellen und\n(2) Für Futtermittel tierischer Herkunft, in denen Kno-     2. einer Untersuchung auf das Vorhandensein von Kno-\nchenmaterial enthalten ist, insbesondere für Fleisch-              chenmaterial - ausgenommen in den Fällen des\nfuttermehl, Fleischknochenmehl, Futterknochenschrot,               Absatzes 1 Nr. 2 und 4 -,\nKnochenfuttermehl und Tiermehl, sowie für Knochen-\nmaterial werden unter Berücksichtigung der im Her-             in einem von der zuständigen Behörde bestimmten\nkunftsland vorkommenden Tierseuchen Genehmigun-                Untersuchungsamt nach den Vorschriften der Anlage 2.\ngen nur erteilt, wenn die Ware                                 Der Antrag auf Untersuchung ist unter Beifügung der\nUrschrift der amtlichen Bescheinigung bei der zuständi-\n1. zur Weiterverarbeitung in einem Empfangsbetrieb             gen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde kann im\nbestimmt ist, der durch die zuständige Behörde mit         Einzelfall zulassen, daß\ndem Ergebnis überprüft worden ist, daß bei der Wei-\nterverarbeitung Verfahren angewandt werden, durch          1. die amtliche Bescheinigung nachgereicht wird, oder\ndie etwa vorhandene Krankheitserreger einschließ-          2. an Stelle der Urschrift · eine amtlich beglaubigte\nlich ihrer Dauerformen abgetötet werden, oder                  Abschrift oder Ablichtung vorgelegt wird, wenn die\n2. im Herstellungsbetrieb des Herkunftslandes so                   Sendung in identifizierbare Teilsendungen aufgeteilt\nbehandelt wird, daß etwa vorhandene Krankheitser-              wird und die Abschrift oder Ablichtung als aus-\nreger einschließlich ihrer Dauerformen abgetötet               schließlich für die jeweilige Teilsendung geltend\nwerden, und die baulichen, technischen und hygieni-            gekennzeichnet ist.\nschen Voraussetzungen sowie die Art der veterinär-         Die Zollstelle überläßt dem amtlichen Probenehmer die\nbehördlichen Kontrolle des Herstellungsbetriebes           nach Anlage 2 vorgeschriebene Zahl von Proben. Sie\ndie ausreichende Behandlung und hygienisch ein-            fertigt die Sendung erst ab, wenn ihr die zuständige\nwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel und des          Behörde die Einfuhrfähigkeit durch einen Vermerk auf\nKnochenmaterials sicherstellen. Die Erteilung der          der amtlichen Bescheinigung bestätigt hat. Dieser Ver-\nGenehmigung kann von der Vorlage amtlicher Unter-          merk lautet in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                             1001\n„Salmonellen und unzulässiges Knochenmaterial nicht         5. von Futtermitteln nicht tierischer Herkunft, denen\nnachgewiesen. Einfuhrfähig\" und in den Fällen des                Futtermittel tierischer Herkunft als Denaturierungs-\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 4 „Salmonellen nicht nachgewie-              mittel bis zu 4 Gewichtshundertteilen zugefügt wor-\nsen. Einfuhrfähig\".                                              den sind, wenn die Sendung von einer amtlichen\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 7\n(3) Werden bei einer Untersuchung nach Absatz 2               begleitet ist;\nSalmonellen oder Knochenmaterial - in den Fällen des\nAbsatzes 1 Satz 2 mehr als 1 vom Hundert Knochenma-          6. von Milch, Magermilch, Buttermilch und Molke aus\nterial - festgestellt, so ist die Sendung unter zollamtli-       europäischen Ländern, wenn die Sendung von einer\ncher Überwachung wieder auszuführen; die zuständige              amtlichen Bescheinigung nach der Verordnung über\nBehörde versieht die amtliche Bescheinigung - bei Teil-          hygienische Anforderungen an Milch und Milcher-\nsendungen die Abschrift oder Ablichtung - je nach der            zeugnisse bei der Einfuhr vom 23. Dezember 1969\ngetroffenen Feststellung mit dem Vermerk „Salmonel-              (BGBI. 1 S. 2423), zuletzt geändert durch Artikel 14\nlen nachgewiesen. Nicht einfuhrfähig\" oder „Unzulässi-           der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1281 ),\nges Knochenmaterial nachgewiesen. Nicht einfuhrfä-               in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist.\nhig\". Sind Salmonellen festgestellt worden, so kann die\nzuständige Behörde an Stelle der Ausfuhr genehmigen,                                       §6\ndaß die Sendung im Geltungsbereich dieser Verordnung\nunter amtlicher Aufsicht nachbehandelt oder nach                (1) Futtermittel tierischer Herkunft und Knochenma-\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde unschäd-          terial dürfen nur eingeführt werden\nlich beseitigt wird. Im Falle der Nachbehandlung gilt        1. in erstmalig benutzten Umhüllungen fest verpackt,\nAbsatz 2, ausgenommen Satz 1 Nr. 2, entsprechend.\n2. in Fertigpackungen oder\n3. unverpackt, wenn die Ware in geschlossenen und\n§5\ndichten Behältnissen oder Fahrzeugen oder in Schif-\nDer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf ferner nicht           fen transportiert wird.\ndie Einfuhr\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist das Verpak-\n1. von                                                      kungsmaterial nach dem Entleeren zu verbrennen oder\na) Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnissen         auf andere Weise unschädlich zu beseitigen. Die\nin Pulverform und Milcheiweißerzeugnissen, die       zuständige Behörde kann abweichend hiervon\naus pasteurisierter Milch hergestellt sind, sowie     1. die Wiederverwendung des Verpackungsmaterials\nvon Mischungen, in denen an tierischen Bestand-           genehmigen, wenn es durch Erhitzen in gespanntem\nteilen ausschließlich aus pasteurisierter Milch           Wasserdampf während mindestens 30 Minuten auf\nhergestellte Trockenmilch-, Molken- oder Milch-           über 120 °C oder durch ein von der zuständigen\neiweißerzeugnisse oder tierische Fette enthalten          Behörde anerkanntes anderes Verfahren, durch das\nsind, aus europäischen Ländern,                           etwa vorhandene Krankheitserreger einschließlich\nb) tierischen Fetten in Tankwagen, Tankschiffen              ihrer Dauerformen abgetötet werden, behandelt wor-\noder Tankbehältern, die vor dem Einfüllen auf min-        den ist, oder\ndestens 85 °C erhitzt worden sind,                    2. die Wiederausfuhr des Verpackungsmaterials unter\nc) unvermischten Fischpreßsäften (Solubles) in               amtlicher Kontrolle zulassen.\nflüssiger Form, auch eingedickt, mit einem pH-           (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen zum Entladen\nWert von nicht mehr als 4,5,                          nur Einrichtungen benutzt werden, die so beschaffen\nwenn die Sendung von einer amtlichen Bescheini-         sind, daß eine weitgehend staubfreie Entladung sicher-\ngung nach dem Muster der Anlage 3 begleitet ist;        gestellt ist. Werden in einer Sendung Salmonellen fest-\ngestellt, so sind die zum Entladen benutzten Einrichtun-\n2. von Trockenfutter, Backfutter und Halbfeuchtfutter       gen gründlich zu reinigen und wirksam zu desinfizieren.\n(Soft-Food, Semi Moist Food) tierischer Herkunft in\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß die Desin-\nFertigpackungen für Hunde, Katzen, Vögel und\nfektion durch ein geeignetes Fachunternehmen vorge-\nandere Heimtiere, wenn die Futtermittel bei oder\nnommen wird.\nnach ihrer Herstellung so behandelt worden sind, daß\nKrankheitserreger, die in den Ausgangsprodukten\nenthalten oder während der Herstellung in das Fut-                               III. Durchfuhr\ntermittel gelangt sein können, abgetötet worden sind,\n§7\nund die Sendung von einer amtlichen Bescheinigung\nnach dem Muster der Anlage 4 begleitet ist;,                ( 1) Die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Her-\n3. von Futtermitteln tierischer Herkunft in luftdicht ver-   kunft sowie von Knochenmaterial bedarf der Genehmi-\nschlossenen Behältnissen, wenn die Sendung von          gung.\neiner amtlichen Bescheinigung nach dem Muster der           (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Durchfuhr von\nAnlage 5 begleitet ist;                                 Futtermitteln tierischer Herkunft und von Knochenmate-\n4. von phosphorsaurem Futterkalk in plombierten Säk-         rial - ausgenommen Knochen, die nicht vollkommen\nken bei unmittelbarer Herkunft von der Herstellungs-    trocken und nicht vollkommen von Weichteilen befreit\nstätte, wenn die Sendung von einer amtlichen             sind - in Fertigpackungen, in Säcken oder anderen\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 6               Umhüllungen fest verpackt oder in geschlossenen und\nbegleitet ist;                                           dichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder in Schiffen.","1002                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nIV. Genehmigungen und Ausnahmen                   fuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Her-\n§8                               kunft und von Knochenmaterial nicht anzuwenden.\n(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-           (2) Die §§ 2 bis 9 sind nicht anzuwenden auf\ngen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-          1. Fänge von deutschen Schiffen, einschließlich der\nbehörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,              daraus auf diesen Schiffen gewonnenen Erzeug-\nwenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von                nisse, die in einem Hafen des Wirtschaftsgebietes\nTierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind             entladen werden,\nmit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-\n2. vollkommen trockene Geweihe und Gehörne,\nhen.\n3. vollkommen trockene und von Weichteilen vollkom-\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-               men freie Knochen, die\nnen im Einzelfall\na) sich in natürlichem Zusammenhang· mit Gewei-\n1. die Einfuhr abweichend von § 3 Abs. 2 genehmigen,                 hen, Gehörnen oder Hörnern - einschließlich\n2. für Versuchszwecke von der Vorlage einer amtlichen                Gamskrucken und Muffelschnecken - befinden\nBescheinigung nach § 5 Nr. 2 und 3 absehen,                      oder\nwenn auf andere Weise, insbesondere durch Nebenbe-               b) zu Lehr-, Forschungs-, Ausstellungs-           oder\nstimmungen hinsichtlich der Behandlung der Ware nach                 Schnitzzwecken bestimmt sind,\nder Einfuhr sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen         4. Mustersendungen bis zu einem Gewicht von 5 Kilo-\neingeschleppt oder weiterverbreitet werden.                      gramm,\n5. Spezialfutter für Aquarienfische, sofern sie kein Kno-\nV. Ordnungswidrigkeiten                        chenmaterial und keine Fleischteile von Säugetieren\nenthalten,\n§9\n6. a) Fleischknochenextrakt, Knochenasche,           Kno-\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des                  chenkohle (Beinschwarz), Ossein, Zähne,\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nb) kohlensauren Futterkalk (Muschelschalenschrot,\nfahrlässig\nAusternschalenschrot), Sepiaschalen,\n1. ohne Genehmigung Futtermittel tierischer Herkunft\nc) Ameiseneier, Salinenkrebseier, Daphnien, ge-\noder Knochenmaterial\ntrocknete Insekten,\na) entgegen § 3 Abs. 1 einführt oder\nd) Milchzucker,\nb) entgegen § 7 Abs. 1 durchführt,\ne) Dorschlebertran, Seetieröl und\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Futtermittel tierischer Herkunft\n7. Futtermittel tierischer Herkunft in Fertigpackungen,\noder Knochenmaterial einführt,\ndie\n3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Verpackungsmaterial\na) im Reiseverkehr oder aus Gründen einer Wohn-\nnicht beseitigt,\nsitzverlegung zurVerfütterung an gleichzeitig mit-\n4. entgegen§ 6 Abs. 3 Satz 1 zum Entladen andere als                 geführte Tiere in angemessener Menge oder\ndie dort bezeichneten Einrichtungen verwendet oder           b) als Futter für die Tiere eines internationalen\n5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 benutzte Einrichtungen                 Transports in der bis zur voraussichtlichen Be-\nnicht reinigt oder nicht desinfiziert.                           endigung des Transports notwendigen Menge\neingeführt oder durchgeführt werden.\nVI. Schlußvorschriften\n§ 11\n§10\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n( 1 ) Andere auf § 7 Abs. 1 oder 2 des Tierseuchenge-     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nsetzes gestützte Rechtsverordnungen sind auf die Ein-        vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                                                     1003\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft                  1)\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ..................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\n1.   Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: ................................................................................................................ ..\nArt der Verpackung: ...................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ..................................................................................................................\nGewicht: ........................................................................................... ; ..................................... .\nII.  Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: .......................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes: .................................................................................. .\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt          von\nnach\nmit folgendem Transportmittel: ..................................................................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .","1004                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nIV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt, daß das Futtermittel\n1. bei oder nach der Herstellung so erhitzt wurde, daß in allen Teilen für die Dauer von mindestens 30 Minuten\neine Temperatur von mindestens 80 °C erreicht worden ist,\n2. laut amtlicher Analyse\na) 2 ) kein Knochenmaterial 3 ) - sofern es sich um Futtermittel nach Fußnote 1 Buchstabe c oder e handelt,\nnicht mehr als 1 vom Hundert Knochenmaterial 3 ) - enthält,\nb) sofern es sich um Mischungen nach Fußnote 1 Buchstabe e handelt, keine anderen Bestandteile\ntierischer Herkunft als die in Fußnote 1 genannten Futtermittel enthält.\nAusgefertigt in ................................................... .              am .................................................................. .\n(Siegel)                                                         Der amtliche Tierarzt\noder\ndie zuständige Behörde 4 )\n(Unterschrift)\n') Diese Bescheinigung gilt für\na) Fischmehle, einschließlich Fischlebermehl,\nb) getrocknete und gemahlene Garnelen, Krusten-, Schalen- und Weichtiere,\nc) Blutkuchen, Fettkuchen, Fleischkuchen, Griebenkuchen, Blutmehl und Tierlebermehl,\nd) Federn, Federteile, Federmehle, getrocknete und gemahlene Geflügelschlachtabfälle und\ne) Mischfuttermittel aus oder mit Futtermitteln nach den Buchstaben a bis d.\n2\n) Der Nachweis nach Nummer 2 Buchstabe a ist nur für Futtermittel nach Fußnote 1 Buchstaben a, c und e erforderlich und ist bei Futtermitteln nach Fußnote 1 Buch-\nstaben b und d zu streich~n.\n3\n) Knochenmaterial: Knochen von Landsäugetieren sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, insbesondere Knochenmehl, Knochenschrot, Knochengrieß, phosphorsaurer\nFutterkalk (Dicalciumphosphat).\n4\n) Vom zuständigen Ministerium des Versandlandes zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für den Export von Futtermitteln tierischer Herkunft ermächtigte Behörde.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                          1005\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 2)\nProbenahme, bakteriologische Untersuchung und Untersuchung\nauf das Vorhandensein von Knochenmaterial\n1.  Allgemeine Bestimmungen                                         Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn\n1. Begriff der Sendung                                          der Probenentnahme aus einer Sendung ist das\nProbenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die\nSendung im Sinne dieser Anlage ist:                          Einzelprobengefäße müssen vor der Aufnahme\n1.1 Verpackte Ware:                                          der Proben keimfrei sein und dicht verschlossen\nder Untersuchungsstelle zugeleitet werden. Die\nDie Warenmenge, die nach ihrer Kennzeich-\nfür die Probengefäße verwendeten Transportbe-\nnung gleichartig ist und auf die sich die amt-\nhältnisse müssen -wenn sie nicht fabrikneu sind\nliche Bescheinigung nach Anlage 1 bezieht;\n- vor jedem Transport gereinigt und desinfiziert\nhierzu gehört auch die Ware aus geplatzten\nwerden.\noder sonst beschädigten Packungen.\n1.2 Unverpackte Ware:                                        Für die Ermittlung der Probenzahl gelten je 50\nDie Ladung eines Transportmittels.                      Kilogramm der Ware als eine Gewichtseinheit.\nDie Zahl der zu entnehmenden Einzelproben\n1.2.1 Die Ladungen mehrerer Transportmit-              errechnet sich wie folgt:\ntel können als eine Sendung zur\nUntersuchung gestellt werden, sofern             Gewichtseinheiten:      Proben, bezogen\nsich die amtliche Bescheinigung auf                                      auf Gewichtseinheiten:\ndiese Ladungen bezieht.                          bis 100               = 5 V. H.\n1.2.2 Eine Teilmenge einer Ladung gilt als              101 bis500            = 3 V. H.\nSendung, wenn sie in gesonderten                 über 500              = 2 V. H.\nLaderäumen, Großbehältnissen oder               Bei gebrochenen Zahlen ist das Ergebnis auf die\nSchiffsluken durch feste Wände,                 nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.\nBöden und Decken von den anderen\nTeilen der Ladung getrennt ist und\nsich die amtliche Bescheinigung auf          3. Untersuchungsgang\ndiese Teilmenge bezieht.                         Die Einzelprobe ist-im Falle von gepreßtem Pro-\n1 .2.3 Abweichend von Nummer 1.2.2 darf                 benmaterial nach Zermahlen - mit der fünffachen\naus einem Seeschiff unverpackte                  Gewichtsmenge des Anreicherungsmediums\nWare mit einer Gesamtmenge von                   zu übergießen und 18 bis 24 Stunden bei+ 37 °C\nmehr als 500 Tonnen in Teilmengen                zu bebrüten. Als Anreicherungsmedium ist die\nvon mindestens 100 Tonnen aufge-                 Selenitbrühe nach Leifson oder eine Tetrathio-\nteilt als jeweils eine Sendung in Schu-          natbouillon zu verwenden. Es sind jedoch nur\nten, leichtern, Küstenmotorschiffen              solche Tetrathionatmedien zu verwenden, die\noder Flußkähnen zur Untersuchung                 ausreichend - für die Dauer der Bebrütung - ge-\ngestellt werden; bei Übernahme                   puffert sind.\nunverpackter Ware vom Seeschiff auf\nEisenbahnwagen dürfen als kleinste              Anschließend ist ein Tropfen jeder Probe fraktio-\nEinheit 100 Tonnen zu einer Sendung             niert auf je eine Brillantgrünphenolrot-Laktose-\nzusammengefaßt werden.                          Agarplatte sowie auf eine andere, für die Salmo-\nnellendiagnostik geeignete Platte auszustrei-\n1.2.4 Die mit Spezialtransportfahrzeugen               chen. Diese Platten sind ebenfalls 18 bis 24\n(Kesselwagen) eingeführte unver-                Stunden bei + 37 °C zu bebrüten.\npackte Ware eines Fahrzeugs gilt nur\ndann als eine Sendung, wenn die                 Verdächtig gewachsene Kolonien sind mit staat-\nWarenmenge mit der in der amtlichen             lich geprüften polyvalenten Salmonellaseren in\nBescheinigung angegebenen über-                 der Objektträger-Agglutination zu untersuchen\neinstimmt.                                      und bei positivem Ausfall mit 0- und H-Faktoren-\nseren sowie biochemisch weiter zu prüfen.\nII. Bakteriologische Untersuchung\n2. Probenahme                                               4. Nachbehandlung\nEs sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25              Nachbehandlungen und deren bakteriologische\nGramm aus jeweils anderen Packungen und bei                 Wirksamkeitskontrolle sind nach näherer Anwei-\nunverpackter Ware aus mehreren Schichten und                sung der zuständigen Behörde durchzuführen.","1006                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nIII. Untersuchung auf das Vorhandensein                                    Knochengehalt gefertigt. Wird in\nvon Knochenmaterial                                                   einem der Präparate Knochenmate-\nrial festgestellt, so ist die Untersu-\n5. Probenahme\nchung mit einer neuen 10-Gramm-\n5.1 Technik der Probenentnahme                                     Probe zu wiederholen; von dieser\nDie Untersuchungsproben sind aus jeweils                       Probe sind jedoch zehn Objektträger-\nverschiedenen      Packungen,    bei   lose                    präparate herzustellen und zu unter-\ngeschütteter Ware aus verschiedenen                            suchen.\nSchichten und von verschiedenen Stellen                 6.2.2 Beurteilung\nder Ladung, zu entnehmen.\nWird bei der Wiederholungsuntersu-\n5.2 Probenzahl und -gewicht                                        chung nach Nummer 6.2.1 Knochen-\nVon einer Sendung sind jeweils 20 Einzel-                      material in mindestens drei der zehn\nproben von etwa gleichem Gewicht zu ent-                       Präparate festgestellt, so gilt in dem\nnehmen, wobei das Gesamtgewicht der Ein-                       untersuchten Futtermittel - vorbe-\nzelproben mindestens 250 Gramm betragen                        haltlich der Nummer 6.3 - Knochen-\nmuß. Die Einzelproben sind in Sammel-                          material als nachgewiesen im Sinne\ngefäße oder -behältnisse zu füllen und ver-                    des § 4 Abs. 3.\nschlossen der Untersuchungsstelle zuzu-             6.3 Feststellung des Prozentgehalts an Kno-\nleiten.                                                 chenmaterial\nSofern in Sendungen von Blutkuchen, Fett-\n6. Untersuchung der Proben\nkuchen, Fleischkuchen, Griebenkuchen,\n6.1 Zubereitung des Untersuchungsmaterials                  Blutmehl und Tierlebermehl sowie von\nDas der Untersuchungsstelle zugeleitete                 Mischfuttermitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 bei\nUntersuchungsmaterial ist - im Falle von                der Untersuchung Knochenmaterial gemäß\ngepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen                 Nummer 6.2.2 festgestellt wird, ist der Pro-\n- gründlich zu mischen.                                 zentgehalt an Knochenmaterial in dem\nbetreffenden Futtermittel festzustellen. Zu\n6.2 Mikroskopische Untersuchung                             diesem Zweck ist eine 20-Gramm-\n6.2.1 Untersuchungsgang                                 Probe des zubereiteten Untersuchungsma-\nVon einer 10-Gramm-Probe des zu-                terials mittels der Sedimentationsmethode\nbereiteten Untersuchungsmaterials               zu untersuchen. Wird bei dieser Untersu-\nwerden die schweren Bestandteile                chung ein Anteil von Knochenmaterial von\nmittels   Sedimentation      ausge-             mehr als 1 vom Hundert festgestellt, so gilt\nschwemmt und von dem Bodensatz                  für diese Futtermittel unzulässiges Kno-\ndrei Objektträgerpräparate für die              chenmaterial als nachgewiesen im Sinne\nmikroskopische Untersuchung auf                 des § 4 Abs. 3.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                                                  1007\nAnlage 3\n(zu § 5 Nr. 1)\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Futtermitteln aus oder mit Trockenmilch-,\nMolken- und Milcheiweißerzeugnissen aus pasteurisierter Milch,\nvon tierischen fetten und Fischpreßsäften (Solubles) 1 )\nVersandland: ..................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde:\n1.   Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: ................................................................................................................. .\nArt der Verpackung: .................................................................................................................. .\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................. .\nGewicht:\nII.  Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: ...........................................................................................................................\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes: .................................................................................. .\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt         von\nnach\nmit folgendem Transportmittel: ..................................................................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .","1008                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nIV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt:\n1. a)   1\n) Das Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnis in Pul verform wurde aus pasteurisierter Milch\nhergestellt.\nb) 1\n) Das Mischfuttermittel, in dem nur aus pasteurisierter Milch hergestellte Trockenmilch-, Molken- oder\nMilcheiweißerzeugnisse in Pulverform enthalten sind, enthält mit Ausnahme tierischer Fette keine\nanderen Bestandteile tierischer Herkunft, insbesondere kein Knochenmaterial. 2 )\n1\nc)    ) Die tierischen Fette sind vor dem Einfüllen in den Tankwagen auf mindestens 85 °C erhitzt worden.\n1\nd)    ) Der Preßsaft - eingedickt oder nicht eingedickt - von Fischen (Solubles) ist unvermischt und zeigte bei\nder Prüfung an Probenmaterial, das aus dem versandfertig abgefüllten Behältnis entnommen wurde,\neinen pH-Wert von nicht mehr als 4,5.\n2. Bei der amtlichen bakteriologischen Untersuchung der Produktions-Charge, von der die Sendung stammt,\nin dem Institut ...................................................................................................................... .\nin ....................................................................................................................................... .\ndas für die Durchführung amtlicher bakteriologischer Untersuchungen zugelassen ist, sind Salmonellen\nnicht festgestellt worden. 3 )\nAusgefertigt in ................................................... .              am .................................................................. .\n(Siegel)\nDer amtliche Tierarzt\noder die zuständige Behörde 4 )\n(Unterschrift)\n1\n) Je nach Art des Futtermittels Nichtzutreffendes streichen.\n2)  Knochenmaterial: Knochen von Landsäugetieren sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, insbesondere Knochenmehl, Knochenschrot, Knochengrieß, phosphorsaurer\nFutterkalk (Dicalciumphosphat).\n3)  Der Nachweis nach Nummer 2 i$t nur für Futtermittel nach Nummer 1 Buchstaben a und b erforderlich und ist bei der Einfuhr anderer Erzeugnisse zu streichen. Für\ndie bakteriologische Untersuchung sind mindestens 12 Proben von je 25 Gramm aus verschiedenen Packungen bzw. verschiedenen, möglichst gleichmäßig verteilten\nStellen der Produktions-Charge amtlich zu entnehmen.\n4\n) Vom zuständigen Ministerium des Versandlandes zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für den Export von Futtermitteln tierischer Herkunft ermächtigte Behörde.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                                                     1009\nAnlage 4\n(zu§ 5 Nr. 2)\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Trockenfutter, Backfutter und Halbfeuchtfutter tierischer Herkunft\nin Fertigpackungen für Hunde, Katzen, Vögel und sonstige Heimtiere\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ..................................................................................................................\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\n1.   Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: ................................................................................................................. .\nArt der Verpackung: ...................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ..................................................................................................................\nGewicht: .......................................................................................... , ...................................... .\nII.  Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: ...........................................................................................................................\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes: .................................................................................. .\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt          von\nnach\nmit folgendem Transportmittel: ..................................................................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .","1010                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nIV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt, daß\n1. das zur Herstellung des Futtermittels verwendete Fleisch, einschließlich Fleischerzeugnisse, sowie\nKnochenmaterial - außer Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl und Tiermehl - von Tieren stammen, die\nordnungsgemäß geschlachtet oder erlegt worden sind,\n1\n2. a)     ) das Trockenfutter/Backfutter\nwährend des Herstellungsverfahrens so erhitzt worden ist, daß in allen Teilen des Produkts eine\nTemperatur von mindestens 120 °C erzielt worden ist,\n1\nb)   ) das Halbfeuchtfutter\nwährend des Herstellungsverfahrens so erhitzt worden ist, daß in allen Teilen des Produkts eine\nTemperatur von mindestens 100 °C erzielt worden ist und nach der von\ndem amtlichen Institut ...................................................................................................... .\nin ..................................................................................................................................\nstichprobenweise getroffenen Feststellung das Endprodukt\naa)  2\n) einen     ¾ -Wert von weniger als 0,850 oder\nbb)  2)  einen aw-Wert von weniger als 0,900 und einen pH-Wert von weniger als 5,2 aufweist,\n3. bei der amtlichen bakteriologischen Untersuchung der Produktions-Charge, von der die Sendung stammt,\nin dem Institut\nin ...................................................................................................................................... ,\ndas für die Durchführung amtlicher bakteriologischer Untersuchungen zugelassen ist, Salmonellen oder\nMilzbrandkeime nicht festgestellt worden sind. 3 )\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .\nDer amtliche Tierarzt\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n1) Je nach Art des Futtermittels a) oder b) streichen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Für die bakteriologische Untersuchung sind mindestens 12 Proben von je 25 Gramm aus verschiedenen Packungen bzw. verschiedenen, möglichst gleichmäßig ver-\nteilten Stellen der Produktions-Charge amtlich zu entnehmen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                                                                           1011·\nAnlage 5\n(zu§ 5 Nr. 3)\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\nin luftdicht verschlossenen Behältnissen (Konserven)\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\n1.   Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: ................................................................................................................. .\nArt der Verpackung: ............................................ , ..................................................................... .\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................. .\nGewicht: ................................................................................................................................. .\nII.  Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: .......................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes: .................................................................................. .\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt                                       von\nnach\nmit folgendem Transportmittel: ..................................................................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .\nIV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt, daß\n1. das zur Herstellung des Futtermittels verwendete Fleisch, einschließlich Fleischerzeugnisse, sowie\nKnochenmaterial - außer Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl und Tiermehl - von Tieren stammen, die\nordnungsgemäß geschlachtet oder erlegt worden sind,\n2. das Futtermittel in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgepackt und in diesen Behältnissen so erhitzt\nworden ist, daß ein Fe-Wert von mindestens 4,0 erzielt wurde.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . am .................................................................. .\n(Siegel)                                                                                   Der amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)","1012                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 6\n(zu§ 5 Nr. 4)\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von phosphorsaurem Futterkalk\n(Dicalciumphosphat)\nVersandland: ......................................................................................................; .......................... .\nZuständiges Ministerium: ............................................................................•.....................................\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\n1.     Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: ................................................................................................................ ..\nArt der Verpackung: .................................................................................................................. .\nZahl der Packstücke: ..................................................................................................................\nGewicht: ..................................................................................................................................\nII.    Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: .......................................................................................... ••••••••••••• ••••· · · · · · · · · · · · · · · ·\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes: .................................................................................. .\n···················································· .. ··························································································\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt              von\nnach\nmit folgendem Transportmittel: .................................................................................................... ..\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers:","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                                                                            1013\nIV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt, daß\n1. das Rohmaterial zur Gewinnung des Futterkalkes einem der folgenden Verfahren unterworfen worden ist:\n1\na)    ) Die zur Herstellung verwendeten Mazerationsbrühen wurden gekocht oder\nb)  1\n) das zur Herstellung verwendete Knochenmaterial wurde mit einer Salzsäurelösung von 3,5 vom Hundert\nzu einer Anfangsmazerationslauge verarbeitet, die nur bis zu einem Gehalt von 10 Grad Baume mit\nSalzen angereichert wurde\nund\nder gewonnene phosphorsaure Futterkalk wurde\nentweder\nbei mindestens 70 bis 75 °C während dreimal 24 Stunden getrocknet\noder\neiner Erhitzung von mindestens 130 °C während mindestens 30 Minuten ausgesetzt,\n2. die Ware vom Herstellerbetrieb aus unmittelbar in plombierten neuen Säcken ohne Beimischung anderen\nMaterials zum Versand in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .\n(Siegel)                                                                                   Der amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n11 Nichtzutreffendes ist zu streichen.","1014                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 7\n(zu§ 5 Nr. 5)\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Futtermitteln, die mit Futtermitteln\ntierischer Herkunft denaturiert worden sind\nVersandland: ................................................................................................................................. .\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: .................................................................................................................... .\n1.     Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: ................................................................................................................. .\nArt des Futtermittels tierischer Herkunft, das zur Denaturierung verwandt wurde:\nArt der Verpackung: .................................................................................................................. .\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................. .\nGewicht: ................................................................................................................................. .\nII.     Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: .......................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Betriebes, in dem das Denaturierungsmittel beigemischt wurde:\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt                von\nnach\nmit folgendem Transportmittel: ..................................................................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .\nIV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt, daß das Futtermittel tierischer Herkunft im Herkunftsland 1 )/Versandland                          1\n) zur Denatu-\nrierung beigemischt wurde und\n1. bei oder nach der Herstellung so erhitzt wurde, daß in allen Teilen für die Dauer von mindestens 30 Minuten\neine Temperatur von mindestens 80 °C erreicht worden ist,\n2. nicht mehr als 4 Gewichtshundertteile des Futtermittels (Endprodukt) beträgt.\nAusgefertigt in ................................................... .     am\nDer amtliche Tierarzt\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n1\n)   Nichtzutreffendes ist zu streichen."]}