{"id":"bgbl1-1983-34-7","kind":"bgbl1","year":1983,"number":34,"date":"1983-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/34#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_34.pdf#page=39","order":7,"title":"Neufassung der Bienen-Einfuhrverordnung","law_date":"1983-07-19T00:00:00Z","page":995,"pdf_page":39,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983      995\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bienen-Einfuhrverordnung\nVom 19. Juli 1983\nAuf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nvom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 958) wird nachstehend der\nWortlaut der Bienen-Einfuhrverordnung in der ab 29. Juli\n1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 24. April 1979 (BGBI. 1 S. 499),\n2. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 6 der\nVerordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 . des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Februar\n1977 (BGBI. 1 S. 313),\nzu 2. des§ 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März\n1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 19. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","996                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Bienen\n(Bienen-Einfuhrverordnung)\n§ 1                               zugesetzt worden sind, nicht von ihrem Standort ent-\nfernt und Veränderungen an den Bienenvölkern nicht\nDie Einfuhr von Bienenvölkern mit und ohne Waben-           vorgenommen werden.\nbau sowie von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbie-\nnen bedarf der Genehmigung.                                5. Wird durch die Untersuchung der Begleitbienen nach\nNummer 3 Milbenseuche festgestellt, so ist das Volk,\ndem die Bienenkönigin zugesetzt worden ist, unver-\n§ 2\nzüglich nach Anweisung des beamteten Tierarztes\n(1) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr von            gegen Milbenseuche zu behandeln.\nBienenköniginnen mit ihren Begleitbienen aus europä-       6. Die behördliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn\nischen Ländern, wenn sie nachweislich aus einem von\nder lmkerorganisation oder der für die Bienenzucht             a) bei der Untersuchung der Begleitbienen nach\nzuständigen Behörde des Versandlandes anerkannten                   Nummer 3 Milbenseuche nicht festgestellt oder\nBienenzuchtbetrieb stammen und von einer Gesund-               b) im Falle der Nummer 5 die Behandlung des\nheitsbescheinigung begleitet sind, die dem Muster der               Bienenvolkes ordnungsgemäß durchgeführt\nAnlage entspricht. Als für die Anerkennung von Bienen-\nzuchtbetrieben in den Herkunftsländern zuständig wer-          worden    ist.\nden nur die lmkerorganisationen und Behörden angese- ·                                   §3\nhen, die in der vom Bundesminister für Ernährung, Land-\nDie Einfuhr von nicht mit Bienen besetzten gebrauch-\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannge-\nten Bienenwohnungen ist verboten.\ngebenen Liste aufgeführt sind. Die Gesundheitsbe-\nscheinigung ist in deutscher Sprache ausgestellt oder\nmit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung\n§4\nvorzulegen. Sie darf nur aus einem einzigen Blatt beste-\nhen.                                                          Bienenvölker mit und ohne Wabenbau, Bienenköni-\nginnen mit ihren Begleitbienen sowie nicht mit Bienen\n(2) Für die eingeführten Bienenköniginnen und ihre\nbesetzte gebrauchte Bienenwohnungen dürfen nur\nBegleitbienen gilt folgendes:\ndurchgeführt werden, wenn die Bienenwohnungen oder\n1. Die Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen müs- andere Transportbehältnisse bienendicht verschlossen\nsen nach der Einfuhrabfertigung unmittelbar zu ihrem sind.\nBestimmungsort weitergeleitet werden. Die Zollstelle\nbenachrichtigt die zuständige Behörde des Bestim-\n§5\nmungsortes fernmündlich, fernschriftlich oder tele-\ngrafisch von der Einfuhr unter Angabe der Zahl der        ( 1 ) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-\nBienenköniginnen. Der Verfügungsberechtigte hat        gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-\ndas Eintreffen der Bienenköniginnen am Bestim-         behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,\nmungsort der für diesen Ort zuständigen Behörde        wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von\nunter Vorlage der Gesundheitsbescheinigung unver-      Bienenseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen\nzüglich anzuzeigen.                                    sind mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu ver-\n2. Die Bienenköniginnen sind nach Eintreffen am            sehen. Bei der Einfuhr von Bienenköniginnen und ihren\nBestimmungsort, bevor sie einem Bienenvolk zuge-       Begleitbienen müssen diese Nebenbestimmungen\nsetzt werden, amtstierärztlich auf Varroatose zu\n1. vorsehen, daß mindestens die in dem Muster der\nuntersuchen. Wird hierbei ein Befall mit der Varroa-\nGesundheitsbescheinigung (Anlage) aufgeführten·\nmilbe festgestellt, so sind die befallene Bienenköni-\nVoraussetzungen erfüllt sind und\ngin und ihre Begleitbienen sofort zu töten und\nunschädlich zu beseitigen.                             2. mindestens den gleichen Schutz gegen eine Ein-\n3. Werden bei der Untersuchung nacn Nummer 2 Var-              schleppung oder Weiterverbreitung von Bienen-\nroamilben nicht festgestellt, so sind die mit den Bie-     seuchen vorsehen wie die Vorschriften des § 2\nnenköniginnen eingeführten Begleitbienen zu töten,         Abs. 2.\nan die von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle\neinzusenden und dort auf Acariose (Milbenseuche)          (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nuntersuchen zu lassen. Bis zum Abschluß dieser         nen wissenschaftlichen Instituten und staatlichen\nUntersuchung unterliegen die Bienenvölker, denen       Besamungslaboratorien, die sich mit Bienenforschung\ndie Bienenköniginnen zugesetzt worden sind, der        oder Bienenzucht befassen, die Einfuhr von Bienenköni-\nbehördlichen Beobachtung.                              ginnen abweichend von Absatz 1 Satz 4 genehmigen;\ndie Genehmigungen sind mit der Auflage zu verbinden,\n4. Während der behördlichen Beobachtung dürfen die         daß die Leiter der Institute und Besamungslaboratorien\nBienenvölker, denen eingeführte Bienenköniginnen       alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung einer Ver-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                           997\nbreitung von Bienenseuchen veranlassen und für deren       2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 eine Bienenkönigin\nDurchführung Sorge tragen.                                    vor dem Zusetzen zu einem Bienenvolk nicht unter-\nsuchen läßt,\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nnen ferner in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr von     3. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 ein Bienenvolk von dem\nBienenköniginnen abweichend von Absatz 1 Satz 4               Standort entfernt,\nNr. 1 genehmigen, wenn auf andere Weise sicherge-         4. entgegen § 3 eine gebrauchte Bienenwohnung ein-\nstellt ist, daß keine Bienenseuchen eingeschleppt oder        führt oder\nweiterverbreitet werden.                                  5. entgegen § 4 ein Bienenvolk, eine Bienenkönigin\noder eine gebrauchte Bienenwohnung durchführt.\n§6\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des                                 §7\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfahrlässig\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n1. entgegen § 1 ein Bienenvolk oder eine Bienenkönigin    zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land\nohne Genehmigung einführt,                            Berlin.","998                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür die Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .......................................................................................... .\n1.     Zahl der Bienenköniginnen: ....................................................... ·.................................................. .\nII.    Herkunft der Bienenköniginnen:\n(Name und Anschrift des Bienenzuchtbetriebes)\nIII. Empfänger der Bienenköniginnen:\n(Name und Anschrift)\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß\n1. der unter II genannte Betrieb von ............................................................................................. .\n(lmkerorganisation oder zuständige Behörde des Versandlandes)\nals Zuchtbetrieb anerkannt ist und die Bienen aus diesem Betrieb stammen;\n2. in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate Acariose\n(Milbenseuche), bösartige Faulbrut oder Varroatose nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind und im\nHerkunftsbetrieb die folgenden amtlichen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden:\na) im laufe des letzten Winters die Untersuchung des Totenfalles auf Milbenseuche und\nb) nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn der Aufzucht der Bienenköniginnen, jedoch längstens\n3 Monate vor der Ausfuhr, die Untersuchungen auf bösartige Faulbrut.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .\nDer amtliche Tierarzt\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n1\n)  Die Gesundheitsbescheinigung darf einheitlich nur für die Anzahl der Bienenköniginnen ausgestellt werden, die aus demselben Bienenzuchtbetrieb stammen und für\ndenselben Empfänger bestimmt sind."]}