{"id":"bgbl1-1983-34-6","kind":"bgbl1","year":1983,"number":34,"date":"1983-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/34#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_34.pdf#page=32","order":6,"title":"Neufassung der Papageien-Einfuhrverordnung","law_date":"1983-07-19T00:00:00Z","page":988,"pdf_page":32,"num_pages":7,"content":["988        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Papageien-Einfuhrverordnung\nVom 19. Juli 1983\nAuf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nvom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der\nWortlaut der Papageien-Einfuhrverordnung in der ab\n29. Juli 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Juli 1975, hinsichtlich ihrer Anlage 1 Nr. 1\njedoch erst am 1. April 1976, in Kraft getretene Papa-\ngeien-Einfuhrverordnung vom 3. März 1975 (BGBI. 1\nS. 653),\n2. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 5 der\nVerordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 7 Abs. 1 und des§ 61 d Abs. 2 des Viehseu-\nchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Dezember 1973 (BGBI. 1974 1\ns.  1 ),\nzu 2. des § 7 Abs. 1 und des § 61 d Abs. 2 des Tier-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 19. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                              989\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sittichen\n(Papageien-Einfuhrverordnung)\n1. Einfuhr und Durchfuhr                   minister der Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfer-\n§ 1                            tigung bekanntgegebenen Zollstellen zulässig; das-\nselbe gilt bei der Durchfuhr für den Eintritt der Sendun-\n( 1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und      gen in das Wirtschaftsgebiet.\nSittichen bedürfen der Genehmigung.\n(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit von Papageien\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht                        und Sittichen ist der Zollstelle unter Angabe der Art und\n1. die Einfuhr von nicht mehr als 3 Papageien oder Sit-     Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher mitzutei-\ntichen, die von ihren im Geltungsbereich dieser Ver-     len. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten Werktag nach\nordnung wohnenden Besitzern, die nicht Züchter          einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie mindestens\noder Händler sind, im Reiseverkehr vorübergehend        48 Stunden vorher mitzuteilen.\nausgeführt worden sind, wenn der Zollstelle die Iden-\n(4) Auf dem Luftwege eingeführte Papageien und Sit-\ntität des jeweiligen Tieres nachgewiesen wird durch\ntiche, die an einer Seuche leiden, der Seuche oder\nVorlage einer vor der Ausreise ausgestellten\nAnsteckung verdächtig sind oder nach der Entladung\na) amtlichen Bescheinigung, die Angaben über den        nicht sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt\nNamen, den Wohnort und die Anschrift des Tier-      werden, sind abzusondern, sofern von der zuständigen\nhalters, über die Art, die Farbe und gegebenen-     Behörde keine anderen Maßnahmen angeordnet wer-\nfalls die Zeichnung des Tieres sowie über die       den.\nKennzeichnung des amtlichen Fußringes enthält,\noder                                                    (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht\nb) amtstierärztlichen      Gesundheitsbescheinigung,    1. in den Fällen des § 1 Abs. 2 und\ndie für die Einfuhr in andere Staaten von diesen    2. bei der Einfuhr und der Durchfuhr von nicht mehr als\njeweils vorgeschrieben ist, sofern diese die nach         3 Papageien oder Sittichen, die im persönlichen\nBuchstabe a geforderten Angaben enthält.                  Bereich von Personen, die nicht Züchter oder Händ-\nDas Ausstellungsdatum der Bescheinigungen darf                 ler sind, gehalten werden und im Reiseverkehr mitge-\nzum Zeitpunkt der Vorlage nicht länger als 12 Monate          führt oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung ein-\nzurückliegen; die Bescheinigungen dürfen nur aus               geführt werden.\neinem einzigen Blatt bestehen; die Gesundheitsbe-\n§3\nscheinigung nach Buchstabe bist in deutscher Spra-\nche ausges1e11t oder mit einer amtlich beglaubigten          Papageien und Sittiche dürfen\ndeutschen Ubersetzung vorzulegen,                        1. nicht gemeinsam mit anderen Vogelarten in densel-\n2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sit-            ben Transportbehältnissen eingeführt und\ntichen, die im Artistenberuf verwendet werden,           2. nur in Transportmitteln oder Transportbehältnissen\n3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sit-           eingeführt oder durchgefuhrt werden, die so beschaf-\ntichen, die auf Schiffen von dem Schiffseigner oder           fen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter\nder Schiffsbesatzung gehalten werden, sofern die              während der Beförderung nicht heraussickern oder\nTiere ausreichend gekennzeichnet und in einer mit-            herausfallen können.\ngeführten Bestandsliste eingetragen sind und das         Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\nSchiff nicht verlassen,                                  sowie des § 2 Abs. 5 Nr. 2.\n4. die Durchfuhr von Papageien und Sittichen im Luft-\nverkehr, wenn die Tiere den Flughafen nicht verlas-\nsen,                                                                                   §4\n5. die Durchfuhr von Papageien und Sittichen bei                 (1) Papageien und Sittiche müssen nach der Einfuhr-\nAnlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere das        abfertigung unmittelbar zum Bestimmungsort, nach der\nSchiff nicht verlassen.                                   Durchfuhrabfertigung unmittelbar zur Ausgangs-Grenz-\nzollstelle weitergeleitet werden.\n§2                                 (2) Im Falle der Einfuhr von Papageien und Sittichen\n(1) Papageien und Sittiche unterliegen vor der Einfuhr    hat der beamtete Tierarzt die zuständige Behörde des\noder der Durchfuhr der amtstierärztlichen Unter-             Bestimmungsortes unter Angabe der Art und Zahl der\nsuchung.                                                     Tiere fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu\nbenachrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das\n(2) Die Einfuhr von Papageien und Sittichen ist nur       Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort der für den\nüber die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-         Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-           anzuzeigen.","990                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des   2. der Behandlungserfolg durch das Ergebnis der\n§ 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 5 Nr. 2.                            durchgeführten Behandlungskontrolle, insbesondere\ndadurch festgestellt worden ist, daß im Falle\nII. Behördliche Beobachtung                      a) der Kontrolluntersuchung von Blutproben ein the-\n§5                                      rapeutisch ausreichender Antibiotikagehalt und\n( 1) Eingeführte Papageien und Sittiche unterliegen -        b) der Untersuchung von Organen oder Kotproben\nausgenommen in den Fällen des§ 1 Abs. 2 und des§ 2                  keine Psittakoseerreger\nAbs. 5 Nr. 2 - am Bestimmungsort nach näherer Anwei-\nsung des beamteten Tierarztes auf Kosten des Einfüh-            gefunden worden sind, und\nrers der Absonderung und behördlichen Beobachtung in\nder durch die Genehmigung nach§ 1 Abs. 1 bestimmten         3. bei der abschließenden amtstierärztlichen Unter-\nQuarantänestation. Die Quarantänestation muß den                suchung alle Tiere gesund befunden und für das Vor-\nbaulichen und hygienischen Mindestanforderungen der             liegen einer Tierseuche, insbesondere der Psitta-\nAnlage 1 entsprechen.                                           kose, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, keine\nAnzeichen festgestellt worden sind.\n(2) Während der behördlichen Beobachtung hat der\nEinführer nach näherer Anweisung des beamteten Tier-           (2) Nach Abschluß der behördlichen Beobachtung\narztes auf seine Kosten                                     sind die Quarantäneräume und Gerätschaften nach\nAnweisung des beamteten Tierarztes ordnungsgemäß\n1. die Tiere einer Behandlung gegen Psittakose unter-\nzu reinigen und zu desinfizieren.\nziehen zu lassen,\n2. während der Behandlung zur Feststellung des Anti-\nbiotikagehalts im Blut der Tiere sowie im Futter not-                        III. Buchführung\nwendige Kontrolluntersuchungen vornehmen und\n§7\n3. nach der Behandlung zur Feststellung des Behand-\nlungsergebnisses notwendige Untersuchungen von             (1) Züchter und Händler, die nach§ 61 d Abs. 1 Satz 4\nOrgan- und Kotproben auf das Vorhandensein von           des Tierseuchengesetzes Papageien und Sittiche zu\nPsittakoseerregern vornehmen zu lassen.                  kennzeichnen und über die dort bezeichneten Tat-\nsachen Buch zu führen haben, müssen\n(3) Unbeschadet der näheren Anweisungen des\nbeamteten Tierarztes nach Absatz 1 gilt für die Abson-       1. eingeführte Tiere bereits in der Quarantänestation,\nderung und behördliche Beobachtung folgendes:                    und zwar spätestens vor Beginn der Behandlung\n1. In einer Quarantänestation dürfen keine anderen              nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, kennzeichnen und\nVögel als Papageien und Sittiche gehalten werden.       2. über sie einen Nachweis nach dem Muster der\n2. In einer Quarantänestation dürfen gleichzeitig nur           Anlage 2 führen.\nPapageien und Sittiche gehalten werden, die\ngemeinsam in die Quarantänestation eingestellt wor-        (2) Die nach Absatz 1 Nr. 2 zu führenden Bücher müs-\nden sind (Quarantänegruppe); nach Beginn der            sen gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In\nBehandlung nach Absatz 2 Nr. 1 und bis zur abge-        diese Bücher sind jeweils unverzüglich einzutragen\nschlossenen Reinigung und Desinfektion nach § 6         1. Art und Zahl der Tiere,\nAbs. 2 dürfen weitere Tiere nicht mehr eingestellt\nwerden.                                                 2. Datum der Einstellung in die Quarantänestation,\n3. Aus einer Quarantänestation dürfen Papageien und\n3. Herkunft der Tiere (Name und Anschrift des Her-\nSittiche vor Aufhebung der behördlichen Beobach-\nkunftsbestandes oder der Fangstation sowie des\ntung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde\nImporteurs),\nnicht entfernt werden.\nSofern eine Quarantänestation aus mehreren selbstän-        4. Datum der Beringung sowie die Kennzeichen der\ndigen, räumlich voneinander getrennten Abteilungen              Ringe,\n(Quarantäneabteilung) besteht, gelten die Nummern 1\n5. Beginn und Dauer der Behandlung nach § 5 Abs. 2\nbis 3 jeweils nur für eine Abteilung.\nNr. 1, Art und Dosierung des verwendeten Arzneimit-\n(4) In Quarantänestationen dürfen                            tels sowie die durchgeführten Kontrolluntersuchun-\ngen und deren Ergebnisse,\n1. Papageien und Sittiche nur zum Zwecke der Durch-\nführung der behördlichen Beobachtung nach               6. Datum der Abgabe der Tiere, Name und Anschrift des\nAbsatz 1 verbracht werden und                              Empfängers, Datum des Abganges der Tiere, gege-\n2. andere Haustiere, ausgenommen Hunde und Katzen,              benenfalls Todesursache und Untersuchungs-\nauch nicht vorübergehend gehalten oder geduldet             befund.\nwerden.\n§6                                 (3) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen\ndurch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen.\n(1) Die Absonderung und behördliche Beobachtung          Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder\nnach § 5 Abs. 1 sind aufzuheben, wenn                       mittels Durchstreichens noch auf andere Weise un-\n1. die Behandlung nach § 5 Abs. 2 ordnungsgemäß             leserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert und es\ndurchgeführt und abgeschlossen ist,                     dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                             991\nnicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen                       V. Ordnungswidrigkeiten\nEintragung oder erst später gemacht wurden. Die\n§9\nBücher sind nach der letzten Eintragung mindestens\n2 Jahre aufzubewahren.                                       Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\nIV. Genehmigungen und Ausnahmen                  1. Papageien oder Sittiche ohne Genehmigung nach\n§ 1 Abs. 1 einführt oder durchführt,\n§8\n2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Tiere einer Behandlung\n(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-         nicht unterzieht oder entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder\ngen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-          3 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht vor-\nbehörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,           nehmen läßt,\nwenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von\nTierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind      3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 in einer Quarantänestation\nmit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-            andere Vögel hält oder entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2\nhen; die Zahl der einzuführenden Tiere ist zu begrenzen,       nicht nur Papageien oder Sittiche derselben Quaran-\nwenn und soweit dies zur Gewährleistung einer ord-            tänegruppe hält oder weitere Tiere einstellt oder\nnungsgemäßen Unterbringung und Überwachung in der             entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 3 Papageien oder Sittiche\nQuarantänestation sowie einer wirksamen Behandlung            entfernt,\nund Behandlungskontrolle notwendig ist.                    4. entgegen§ 5 Abs. 4 Nr. 2 in einer Quarantänestation\nandere Haustiere hält oder duldet oder\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-        5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Bücher nicht\nnen in Einzelfällen                                            vorschriftsmäßig führt oder entgegen § 7 Abs. 3\nSatz 4 sie nicht aufbewahrt.\n1. für einzelne Tiere Ausnahmen von § 5 zulassen,\nwenn auf andere Weise, insbesondere durch Neben-\nbestimmungen, sichergestellt ist, daß keine Tierseu-                     VI. Schlußvorschriften\nchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden,\nund                                                                               §10\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von § 2        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nAbs. 2 über eine nicht im Bundesanzeiger bekannt-      Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im\ngegebene Zollstelle genehmigen.                        Land Berlin.","992                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 1)\nBauliche und hygienische Mindestanforderungen\nfür Einrichtung und Betrieb von Quarantänestationen\n1 . Einrichtung von Quarantänestationen                       c) Quarantäneräume\na) Quarantänestation                                          Die Räume, in denen die Tiere während der amt-\nDie Quarantänestation muß mit einem minde-                 lichen Beobachtung untergebracht werden (Qua-\nstens 1,50 m hohen Maschendrahtzaun oder in                rantäneräume), müssen allseits geschlossen sein\ngleichwertiger Weise eingezäunt sein und darf nur          sowie abwaschbare und desinfizierbare Wände\ndurch verschließbare Eingänge betreten oder                und undurchlässige, desinfizierbare Fußböden\nbefahren werden können; die Eingänge sind                  haben. Vor dem Zugang zu den Quarantäneräu-\ngeschlossen zu halten.                                     men muß ein abgetrennter Vorraum zur Aufbe-\nwahrung und zum Anlegen der Schutzkleidung\nvorhanden sein; der Raum muß mit einer Wasch-\nBesteht eine Quarantänestation nur aus\ngelegenheit und einer UV-Lampe zur Bestrahlung\naa) einem Gebäude, so muß es mit verschließ-              der abgelegten Schutzkleidung ausgestattet sein.\nbarem Eingang versehen sein,                         Die Benutzung eines Vorraumes für mehrere Qua-\nrantäneräume kann zugelassen werden, sofern\nbb) einem oder mehreren Räumen eines Gebäu-               es mit den tierseuchenhygienischen Erforder-\ndes, das noch anderen Zwecken dient, so              nissen vereinbar ist. Ein gemeinsamer Vorraum\nmuß der Quarantäneteil des Gebäudes                 für mehrere Quarantäneabteilungen ist nicht zu-\ngegenüber den übrigen Räumen durch einen             lässig.\nverschließbaren Hauptzugang abgetrennt\nsein.                                            d) Käfige\nWährend der Behandlung sind die Tiere in Metall-\nDie Eingänge sind geschlossen zu halten. In                käfigen mit einem Drahtzwischenboden zu halten.\ndiesen Fällen ist eine Einzäunung entsprechend             Der Abstand zwischen Käfigboden und Drahtzwi-\nSatz 1 nicht erforderlich.                                 schenboden muß so bemessen sein, daß von den\nTieren Futterreste und Kot nicht aufgenommen\nb) Quarantäneabteilung                                        werden können. Bei Kleinsittichen und Zwerg-\npapageien muß dieser Abstand mindestens 5 cm,\nEine Quarantänestation kann aus mehreren selb-\nbei größeren Sittichen und Papageien mindestens\nständigen, räumlich voneinander getrennten\n10 cm betragen. Die Kotauffangbleche müssen\nAbteilungen (Quarantäneabteilung) bestehen.\nmit einer leicht zu entfernenden Papierauflage\nDie räumliche Trennung muß mindestens in der\nversehen werden.\nfolgenden Weise gegeben sein:\n2. Reil\"ligung und Desinfektion\n- Sofern innerhalb einer Quarantänestation ein-\nzelne Gebäude jeweils eine Quarantäneabtei-         Vor dem Eingang der Quarantänestation und jeder\nlung bilden, müssen die Abteilungen durch           Quarantäneabteilung müssen Desinfektionsmatten,\neinen mindestens 1,50 m hohen Maschen-              die mit einer wirksamen Desinfektionslösung zu\ndrahtzaun oder in gleichwertiger Weise gegen-       durchtränken und mit dieser ständig feucht zu halten\neinander abgegrenzt sein und dürfen nur durch       sind, angebracht sein. Die Fußböden der Quarantä-\ngetrennte und verschließbare Eingänge betre-        neräume sind täglich zu reinigen, die Abgänge und\nten oder befahren werden können; die Eingänge       Futterreste unschädlich zu beseitigen. Die Reinigung\nsind geschlossen zu halten.                         und Desinfektion der Käfige, einschließlich des\nZubehörs, sind einmal wöchentlich nach näherer\n- Befinden sich mehrere Quarantäneabteilungen          Anweisung des beamteten Tierarztes durchzuführen.\nin einem Gebäude, das im übrigen noch ande-\nren Zwecken dient, so muß jede Abteilung einen   3. Infektionsschutz\neigenen, verschließbaren Hauptzugang haben.         Vor jedem Betreten der Räume, in denen sich Tiere in\nDie einzelnen Quarantäneabteilungen müssen          Quarantäne befinden, sind Schutzkleidung ein-\nluftraummäßig voneinander getrennt sein,            schließlich Kopfbedeckung, Atemschutz und Gummi-\naußerdem dürfen zwischen ihnen keine bau-           stiefel anzulegen. Nach Verlassen der Räume sind\nlichen Verbindungen, wie Türen, Fenster oder        Hände und Arme zu reinigen und zu desinfizieren.\nDurchreichen, bestehen. Im übrigen gilt Buch-       Schutzkleidung und Schuhwerk sind im Vorraum\nstabe a letzter Satz.                               abzulegen und der UV-Bestrahlung auszusetzen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                 993\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2)\n(Titelseite)\nNachweisbuch\nüber Aufnahme, Behandlung und Abgabe von Papageien\nund Sittichen in Quarantänestationen\nName und Anschrift des Besitzers der Quarantänestation:\n··························--- ------------------·-------------,-----\nAnschrift der Quarantänestation:","(Seite 1)                                                                                                     (0\n(0\n~\nEingeführt von:                                                            Beringung\nLfd.                                                 Eingestellt\nTierart                    Zahl\nNr.                                                     am:     (Name u. Anschrift des Herkunftsbestandes\n(Name u. Anschrift des Importeurs)               am:                  Kennzeichen:\noder der Fangstation)\n1               2                       3                4                          5                                             6                                 7                        8\nCD\nC:\n(Seite 2)                                                                                                     :J\nQ.\n(1)\nBehandlung                                        Kontrolluntersuchung                                                           Abgegeben                                C/)\nCO\nLfd.                                                                                                                                                                                                     (1)\nC/)\nNr.             mit:                  Beginn           Ende        am:               Methode                Ergebnis             am:                Zahl                             an:                 (1)\n(Arzneimittel, Dosierung)                                                                                                                                        (Name u. Anschrift des Empfängers) N\ncr\n~\n9               10                      11               12        13                   14                    15                 16                 17                               18\nc...\nro\n=r\n-,\nCO\nro\n:J\nCO\n.....\nCO\nCX>\nJ.u\n-1\n~\n(Seite 3)\nAbgang durch Tod                                                                                        Bemerkungen\nLfd.\n(z. B. Untersuchungsbefunde)\nNr.    am:              Zahl                Kennzeichen:             Todesursache\n19     20               21                     22                         23                                                                         24"]}