{"id":"bgbl1-1983-34-5","kind":"bgbl1","year":1983,"number":34,"date":"1983-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/34#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_34.pdf#page=21","order":5,"title":"Neufassung der Geflügel-Einfuhrverordnung","law_date":"1983-07-19T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":21,"num_pages":11,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983      977\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügel-Einfuhrverordnung\nVom 19. Juli 1983\nAuf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nvom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der\nWortlaut der Geflügel-Einfuhrverordnung in der ab\n29. Juli 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. November 1974 in Kraft getretene Geflügel-\nEinfuhrverordnung vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1\ns. 1540),\n2. den am 7. September 1976 in Kraft getretenen§ 18\nAbs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I\nS. 2313),\n3. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 3 der\nVerordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 446),\n4. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 4 der\nVerordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.         des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1973 (BGBI. 1974 1 S. 1 ),\nzu 3. und 4. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 19. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","978                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einfuhr und Durchfuhr von Geflügel, Bruteiern\nsowie unbearbeiteten federn und Federteilen\n(Geflügel-Einfuhrverordnung)\n1. Allgemeine Vorschriften                      ordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit\neiner amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vor-\n§ 1\nzulegen. Sie dürfen nur aus einem einzigen Blatt beste-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                             hen.\n1. Geflügel:\nII. Einfuhr und Durchfuhr lebenden Geflügels\nHaus- und Wildgeflügel;\n2. Hausgeflügel:                                                                            §3\nEnten, Gänse, Hühner - einschließlich Perlhühner              (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebenden Geflügels\nund Truthühner-, Pfauen und Tauben;                        bedürfen der Genehmigung.\n3. Wildgeflügel:                                                   (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Durchfuhr\nAuerwild, Birkwild, Fasanen, Flughühner, Haselhüh-         lebenden Hausgeflügels im Eisenbahnverkehr, wenn es\nner, Moorhühner, Rackelwild, Rebhühner, Schnee-            von einer Übernahmeerklärung sowie einer Gesund-\nhühner, Schnepfen - einschließlich Bekassinen -,           heitsbescheinigung begleitet ist, die dem Muster der\nSchwäne, Steinhühner, Strauße, Trappen, Trutwild,          Anlage 1 entspricht. Während der Durchfuhr dürfen\nWachteln, Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse und            lebendes oder totes Geflügel, Eier, Federn, tierische\nWildtauben, auch wenn sie in Farmen oder auf son-           Abgänge, Einstreu oder Futter nicht aus den Beförde-\nstige Weise gehalten werden;                               rungsmitteln entfernt werden.\n4. Schlachtgeflügel:                                               (3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht\nGeflügel, das dazu bestimmt ist, nach seiner Ankunft\nim Wirtschaftsgebiet unmittelbar zu einem Schlacht-\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr von Brieftauben, die von\nBrieftaubenvereinigungen in Spezialtransportwagen\nbetrieb gebracht zu werden;\nzum Zwecke des Auflassens eingeführt oder durch-\n5. Eintagsküken:                                                    geführt werden;\nlebendes Geflügel, das seit dem Schlupf nicht gefüt-        2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel, das im\ntert worden ist;                                                Artistenberuf verwendet wird;\n6. Bruteier:\n3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel, das auf\nEier, die zur Erzeugung von Geflügel bestimmt sind;             Schiffen von dem Schiffseigner oder der Schiffsbe-\n7. Brat- oder kochfertiges Geflügel:                                satzung gehalten wird, sofern die Tiere in einer mit-\ngeführten Bestandsliste eingetragen sind und das\nzum menschlichen Genuß bestimmtes geschlachte-\nSchiff nicht verlassen;\ntes Haus- oder Wildgeflügel- auch Teile davon-, bei\ndem Kopf, Schlund- einschließlich Kropf-, Luftröhre,        4. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel bis zu drei\nMagen, Darm, Geschlechtsorgane und die Füße bis                 Tieren aus europäischen Ländern mit Ausnahme der\nzum Unterschenkel entfernt sind; Hals, Herz, Leber              Türkei, die im Reiseverkehr oder aus Gründen einer\nohne Gallenblase und der aufgeschnittene, von der               Wohnsitzverlegung mitgeführt werden und im Falle\nHornschicht befreite Muskelmagen können beigefügt               der Einfuhr nicht zur Abgabe an andere bestimmt\nsein;                                                           sind;\n8. Übernahmeerklärung:                                          5. die Durchfuhr von Geflügel bei Zwischenlandung im\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach                  Luftverkehr, wenn die Tiere den Flughafen nicht ver-\neiner Durchfuhr erstberührten angrenzenden frem-                lassen;\nden Wirtschaftsgebietes, die Sendung, sofern sie           6. die Durchfuhr von Geflügel bei Anlandung im See-\nsich beim Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als frei von        schiffsverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich das\nSeuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen                   Schiff nicht verlassen.\nerwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu\nübernehmen;                                                                             §4\n9. Amtlicher Tierarzt:\n(1) Lebendes Geflügel unterliegt vor der Einfuhr oder\nvon der zuständigen Zentralbehörde des Versand-            Durchfuhr bei der Zollstelle der amtstierärztlichen\nlandes bezeichneter Tierarzt.                              Untersuchung.\n§ 2                                 (2) Die Einfuhr lebenden Geflügels ist nur über die\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nGesundheitsbescheinigungen,           Übernahmeerklä-       Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nrungen und amtliche Bescheinigungen nach dieser Ver-           Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfertigung","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                               979\nbekanntgegebenen Zollstellen zulässig. Dasselbe gilt        Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in\nbei der Durchfuhr für den Eintritt der Sendungen in das     einem offenen Zollager, zum aktiven Veredlungsverkehr,\nWirtschaftsgebiet.                                          zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung\nzur Eingangsuntersuchung gestellt wird, in Urschrift\n(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebenden Geflü-    vorzulegen; die der Eingangsstelle vorzulegenden\ngels ist der Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der   Gesundheitsbescheinigungen werden von dieser einbe-\nTiere mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt       halten.\ndie Ankunftszeit auf den ersten Werktag nach einem\nSonn- oder Feiertag, so ist sie mindestens 48 Stunden          (4) Absatz 1 gilt nicht für\nvorher mitzuteilen.                                         1. zum menschlichen Genuß bestimmtes Geflügel-\n--          fleisch, das mit trockener oder feuchter Hitze so\n(4) Auf dem Luftwege eingeführtes lebendes Geflügel,\ndas an einer Seuche leidet, der Seuche oder der                 behandelt worden ist, daß in allen Teilen des Flei-\nAnsteckung verdächtig ist oder nach der Entladung               sches eine Temperatur von mindestens 65 °C\nnicht sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt         erreicht wurde. Die Hitzebehandlung von Fleisch von\nwird, ist abzusondern, sofern von der zuständigen               Wildgeflügel, Tauben und Pfauen ist der Zollstelle\nBehörde keine anderen Maßnahmen angeordnet wer-                 durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach-\nden.                                                            zuweisen,\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des   2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,\n§ 3 Abs. 3.                                                 3. geschlachtetes oder erlegtes Geflügel, das\n§5                                  a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-\noder Frachtverkehr oder für Angehörige diploma-\nLebendes Geflügel darf nur in Transportmitteln oder in\ntischer oder konsularischer Vertretungen einge-\nBehältnissen eingeführt und durchgeführt werden, die\nführt oder durchgeführt wird, sofern das Geflügel-\nso beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu\nfleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringen-\noder Futter während der Beförderung nicht heraus-\nden oder des Empfängers bestimmt ist,\nsickern oder herausfallen können. Dies gilt nicht in den\nFällen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 6.                              b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftig-\nten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn\n§6                                      oder in Reiseomnibussen mitgeführt wird oder\nc) als Übersiedlungsgut natürlicher Personen in\nLebendes Geflügel muß nach der Einfuhrabfertigung\neiner Menge mitgeführt wird, die üblicherweise als\nunmittelbar an seinen Bestimmungsort weitergeleitet\nVorrat gehalten wird,\nwerden. Der beamtete Tierarzt hat die zuständige\nBehörde des Bestimmungsortes fernmündlich, fern-            4. die Durchfuhr geschlachteten oder erlegten Geflü-\nschriftlich oder telegrafisch unter Angabe der Art und          gels, wenn es in dichten Behältnissen verpackt ist\nder Zahl der Tiere zu benachrichtigen. Der Verfügungs-          oder so befördert wird, daß aus dem Transportmittel\nberechtigte hat das Eintreffen des Geflügels am Bestim-         Flüssigkeiten nicht heraustropfen sowie Federn\nmungsort der für den Bestimmungsort zuständigen                 nicht herausfallen können.\nBehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 bis 3\ngelten nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3.                                                §8\nBeim gewerbsmäßigen Ausschlachten und Zerlegen\nIII. Einfuhr und Durchfuhr toten Geflügels           eingeführten geschlachteten oder erlegten Geflügels\nsind die Schlachtabfälle und die nicht zum menschli-\n§7                              chen Genuß bestimmten Teile einschließlich der Federn\nund Federteile unschädlich zu beseitigen.\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von totem Geflügel,\nauch in Teilen oder als Fleischerzeugnis, bedürfen der\nGenehmigung.\nIV. Einfuhr von Bruteiern\n(2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr aus\n§9\neuropäischen Ländern von\n1. brat- oder kochfertigem Geflügel sowie Fleischer-           (1) Die Einfuhr von Bruteiern bedarf der Genehmi-\nzeugnissen von Hausgeflügel und geschlachtetem          gung.\nWildgeflügel, wenn das Geflügel und die Fleischer-         (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr von\nzeugnisse von einer Gesundheitsbescheinigung            Bruteiern von Hausgeflügel aus europäischen Ländern,\nbegleitet sind, die dem Muster der Anlage 2 ent-        wenn die Bruteier\nspricht,\n1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind,\n2. erlegtem Wildgeflügel, wenn es von einer Gesund-             die dem Muster der Anlage 4 entspricht,\nheitsbescheinigung begleitet ist, die dem Muster der\nAnlage 3 entspricht.                                    2. durch einen das Herkunftsland und den Verwen-\ndungszweck        nachweisenden       Stempelaufdruck\n(3) Die Gesundheitsbescheinigungen nach Absatz 2              gekennzeichnet sind. Bei Bruteiern aus Mitgliedstaa-\nsind der Zollstelle an der Grenze, die Gesundheitsbe-           ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nscheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 außerdem der Ein-               genügt ein den Herkunftsbetrieb ausweisender\ngangsstelle, bei der die Sendung vor der zollamtlichen          Stempelaufdruck; außerdem bedarf es bei Bruteiern","980                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-        dem Wasserdampf oder auf eine andere Art, die eine\ngemeinschaft nicht der Einzelkennzeichnung, wenn         Übertragung von Krankheitserregern ausschließt,\ndie Verpackung durch eine Banderole verschlossen         behandelt sind. Die Bearbeitung ist durch Vorlage einer\nist, auf der die Kennummer des Herkunftsbetriebes        Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen\nsowie die Geflügelart, von der die Eier stammen,         amtlichen Tierarztes nachzuweisen.\nangegeben sind,\n3. in erstmalig benutzten, sauberen Behältnissen ver-\npackt sind, die an gut sichtbarer Stelle und in deutlich              VI. Genehmigungen und Ausnahmen\nlesbarer Schrift Angaben tragen, aus denen zu er-\nsehen ist, daß es sich um Bruteier handelt. Bereits                                   § 12\nbenutzte Behältnisse dürfen für die Verpackung nur          ( 1 ) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-\ndann verwendet werden, wenn sie aus Plastikmate-         gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-\nrial, Metall oder anderem entsprechend desinfizier-      behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,\nbarem Material bestehen und vor ihrer Verwendung         wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von\ngereinigt und desinfiziert worden sind.                  Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind\nmit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-\n§ 10                             hen. In diesen ist mindestens vorzusehen:\n( 1) Bruteier müssen nach der Einfuhrabfertigung          1. im Falle des § 3 Abs. 1, daß für die Durchfuhr die in\nunmittelbar an ihren Bestimmungsort weitergeleitet               dem Muster der Anlage 1,\nwerden. Der Verfügungsberechtigte hat der Zollstelle         2. im Falle des§ 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die in dem\nzur unverzüglichen Benachrichtigung der zuständigen              jeweils entsprechenden Muster der Anlagen 2 und 3,\nBehörde des Bestimmungsortes einen Benachrichti-\ngungsvordruck in einem nicht verschlossenen Freium-          3. im Falle des§ 9 Abs. 1, daß für Bruteier von Hausge-\nschlag oder auf einer freigemachten Postkarte zu über-           flügel die in dem Muster der Anlage 4 sowie in § 9\ngeben, worin die Weiterbeförderung der Bruteier, ihre            Abs. 2 Nr. 2 und 3\nZahl, die Art und Zahl der Eiertransportbehältnisse          vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.\nsowie die genaue Anschrift des Empfängers angezeigt\nwerden. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen            (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nder Bruteier am Bestimmungsort der für den Bestim-           nen\nmungsort zuständigen Behörde unter Vorlage der               1. in Ausnahmefällen von den Nebenbestimmungen\nGesundheitsbescheinigung unverzüglich anzuzeigen.                nach Absatz 1 Satz 4 insoweit absehen, als auf\nDie Bruteier dürfen ohne Genehmigung der zuständigen             andere Weise gewährleistet ist, daß Tierseuchen\nBehörde nicht aus dem Betrieb entfernt werden.                   nicht eingeschleppt oder weiterverbreitet werden\nkönnen,\n(2) Die für den Versand von Bruteiern verwendeten\nBehältnisse sind am Bestimmungsort nach näherer              2. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen für\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu            a) spezifisch pathogenfreies Geflügel,\ndesinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Die beim\nBebrüten eingeführter Bruteier und beim Schlupf anfal-           b) Geflügel nach seiner Teilnahme an Ausstellungen\nlenden Brütereiabfälle sind nach Anweisung des beam-                  in europäischen Ländern,\nteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen. Die zustän-      3. abweichend von § 4 Abs. 1\ndige Behörde kann auf Antrag statt der unschädlichen\na) die Einfuhr von Eintagsküken sowie im Einzelfall\nBeseitigung eine andere Verwertung genehmigen, wenn\nvon aus europäischen Ländern stammendem\ninsbesondere durch Auflagen sichergestellt ist, daß\nSchlachtgeflügel mit der Maßgabe genehmigen,\nTierseuchen nicht verbreitet werden.\ndaß die Eintagsküken oder das Schlachtgeflügel\nunverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort\nV. Einfuhr und Durchfuhr von Federn                         amtstierärztlich zu untersuchen und bis zum\nund Federteilen                                  Abschluß der Untersuchung abzusondern sind,\n§ 11                                 b) die Durchfuhr von Eintagsküken mit der Maßgabe\ngenehmigen, daß die Tiere unter zollamtlicher\n(1) Unbearbeitete Federn und Federteile dürfen nur\nÜberwachung unmittelbar zu der Ausgangs-\neingeführt werden, wenn sie trocken sind und in Umhül-\nGrenzzollstelle weitergeleitet werden,\nlungen fest verpackt sowie für die in Anlage 5 Nr. 2\nbezeichneten Einrichtungen bestimmt sind. Nach ihrer         4. in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr und die Durch-\nEinfuhr sind die Vorschriften der Anlage 5 zu beachten.          fuhr abweichend von § 4 Abs. 2 über eine nicht im\nBundesanzeiger bekanntgegebene Zollstelle ge-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Waren-            nehmigen.\nmustern und Schmuckfedern im Gewicht bis zu\n500 Gramm.\nVII. Ordnungswidrigkeiten\n(3) Unbearbeitete Federn und Federteile dürfen nur\ndurchgeführt werden, wenn sie trocken und in Umhül-                                       §13\nlungen fest verpackt sind.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 ·Nr. 2 des\n(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3 gel-    Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nten Federn und Federteile, wenn sie nicht mit strömen-       fahrlässig","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                           981\n1 . ohne die erforderliche Genehmigung                         beachtet oder entgegen § 11 Abs. 3 unbearbeitete\na) entgegen § 3 Abs. 1 lebendes Geflügel einführt          Federn oder Federteile durchführt.\noder durchführt,\nb) entgegen § 7 Abs. 1 totes Geflügel einführt oder\ndurchführt oder                                                     VIII. Schlußvorschriften\nc) entgegen § 9 Abs. 1 Bruteier einführt oder                                     § 14\n2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete Federn           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\noder Federteile einführt, entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 2    tungsgesetzes in Verbindung_mit Artikel 3 des Gesetzes\nnach ihrer Einfuhr eine Vorschrift nach Anlage 5 nicht  vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.","982                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983. Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr lebenden Hausgeflügels                         1)\nVersandland:\nAusstellende Behörde:\n(amtlicher Tierarzt)\n1.     Angaben zur Identifizierung:\nTierart: .....................................................................................................................................\nZahl der Tiere: ........................................................................................................................... .\nII.    Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt                von\n(Versandort, Land)\nnach\n(Bestimmungsort, Land)\nmit folgendem Eisenbahnwagen:\n(Kennzeichen oder Nummer)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers: ............................................................................................ .\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß im Herkunftsbestand der Tiere während der letzten 40 Tage vor dem Ver-\nsand Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind\nund der Herkunftsbestand der Tiere keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen wegen des Auftretens\neiner auf Geflügel übertragbaren Krankheit unterliegt.\nIV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ................................................ : .. .               am\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt\n(Siegel)                                                                              (Unterschrift)\n1 ) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert werden und von demselben Absender stammen, ausgestellt\nwerden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2$.· Juli 1983                                                                                             983\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)\nGesundheitsbescheinigung\n1\nfür die Einfuhr geschlachteten Geflügels                                                            )\nVersandland: ................................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde:\n(amtlicher Tierarzt)\n1.      Angaben zur Identifizierung der Ware:\nArt der Ware:\n(brat- oder kochfertige ganze Tierkörper, Geflügelteile, Geflügelfleischerzeugnisse)\nTierart, von der die Ware stammt: ................................................................................................ .\nArt der Verpackung: .................................................................................................................. .\nZahl der Packstücke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettogewicht: ................................ .\nII.    Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versandt                von\n(Versandort, Land)\nnach\n(Bestimmungsort, land)\nmit folgendem Transportmittel                 2 ): •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ...................................................................... : .................... .\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichnete Ware von Geflügel stammt, das aus einem im\nHoheitsgebiet des Versandlandes gelegenen Herkunftsbestand kommt, in dem während der letzten 40 Tage\nvor der Schlachtung Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht zur amtlichen Kenntnis\ngekommen sind und der keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen wegen des Auftretens einer auf\nGeflügel übertragbaren Krankheit unterliegt.\nAusgefertigt in ................................................... .                                           am .................................................................. .\nDer amtliche Tierarzt\n(Siegel)                                                                                                                 (Unterschrift)\n') Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur für die Einfuhr aus europäischen Ländern von brat- oder kochfertigem Geflügel sowie von Fleischerzeugnissen von Hausgeflügel\nund geschlachtetem Wildgeflügel; sie darf nur für die Ware, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert wird und von demselben Absender stammt, ausgestellt\nwerden.\n2)   Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand mit dem Flugzeug die Flugnummer\nund bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.","984                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr erlegten Wildgeflügels                             1)\nVersandland: ................................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde:\n(amtlicher Tierarzt)\n1.     Angaben zur Identifizierung:\nTierart: . .. ... . . . . . . ... .. .. .. .. . ... .. .. .. .. . .. .. . .. .. . . . .. ... .. .. . Art der Verpackung: ........................................... .\nZahl der Packstücke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettogewicht: .................................................... .\nII     Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versandt                        von\n(Versandort, Land)\nnach\n(Bestimmungsort, Land)\nmit folgendem Transportmittel                           2 ): •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Wildgeflügel an einem Ort des im Abschnitt II ange-\ngebenen Versandlandes erlegt worden ist, an dem und in dessen Umkreis von 20 km am Tage der Erlegung\nsowie während der zurückliegenden 40 Tage Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht zur\namtlichen Kenntnis gekommen sind.\nAusgefertigt in ................................................... .                                       am .................................................................. .\nDer amtliche Tierarzt\n(Siegel)                                                                                        (Unterschrift)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Ware, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert wird, von demselben Absender stammt und für denselben Emp-\nfänger bestimmt ist, ausgestellt werden.\n'-) Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand mit dem Flugzeug die Flugnummer\nund bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983      977\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügel-Einfuhrverordnung\nVom 19. Juli 1983\nAuf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nvom 1 9. Juli 1 983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der\nWortlaut der Geflügel-Einfuhrverordnung in der ab\n29. Juli 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. November 1974 in Kraft getretene Geflügel-\nEinfuhrverordnung vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1\ns. 1540),\n2. den am 7. September 1976 in Kraft getretenen§ 18\nAbs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I\nS. 2313),\n3. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 3 der\nVerordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 446),\n4. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 4 der\nVerordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.          des§ 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1973 (BGBI. 1974 1 S. 1 ),\nzu 3. und 4. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 19. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","986                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n7. die Bruteier sind vor dem Versand im Herkunftsbetrieb nach einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren\ndesinfiziert worden;\n8. für die Verpackung der Bruteier wurden nur erstmals benutzte oder gereinigte und mit einem wirksamen\nDesinfektionsmittel desinfizierte Eiertransportbehältnisse verwendet.\nIV. Diese Bescheinigung ist, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ................................................... .                am .................................................................. .\nDer amtliche Tierarzt\n(Siegel)                                                                      (Unterschrift)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Bruteier ausgestellt werden, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert werden, nur von einer Geflügelart und\neinem Herkunftsbetrieb stammen und für nur einen Empfänger bestimmt sind.\n2) Einzelkennzeichnung der Eier ist nicht erforderlich bei der Einfuhr aus Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sofern die für den Transport der Eier\nverwendeten Behältnisse durch eine Banderole verschlossen sind.\n3) Gilt nur für die betreffende Tierart.\n+) Gilt nicht für Enten und Gänse.\nl) Gilt nicht für Enten, Gänse und Puten.\nt) Gilt nicht für Puten.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                            987\nAnlage 5\n(zu § 11 Abs. 1)\nTierseuchenrechtliche Vorschriften\nfür eingeführte unbearbeitete Federn und Federteile\n1. Unbearbeitete Federn und Federteile (Ware) dürfen nach der Einfuhr nur in Umhüllungen fest verpackt weiter-\nbefördert werden.\n2. Die Ware darf von der Zollstelle nur unmittelbar\na) in einen Bearbeitungsbetrieb oder eine Desinfektionsanstalt, deren Überprüfung ergeben hat, daß die\nVoraussetzungen zur Erfüllung der in den Nummern 5 bis 11 bezeichneten tierseuchenrechtlichen Anforde-\nrungen vorliegen, oder\nb) in ein Lagerhaus, in dem die in Nummer 5 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist,\nweitergeleitet werden. Die Bearbeitungsbetriebe und Desinfektionsanstalten werden vom Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegeben.\n3. Die Ware darf vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen\nsowie zur Ausfuhr weitergeleitet werden.\n4. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb oder in der Desinfektions-\nanstalt unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n5. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine\nVerschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.\n6. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfektions-\nanstalt nur abgegeben werden, nachdem sie einem Verfahren unterworfen worden sind, durch das Tier-\nseuchenerreger - insbesondere Salmonellen sowie Erreger der Geflügelcholera, Geflügelpest und der New-\ncastle-Krankheit - abgetötet werden.\n7. Das Entstauben der Ware vor der Bearbeitung ist unzulässig, es sei denn, der Staub wird in eine dichte Staub-\nkammer abgesaugt und unschädlich beseitigt.\n8. Bei der Bearbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tierseuchenerreger - insbe-\nsondere Salmonellen sowie Erreger der Geflügelcholera, Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit - abge-\ntötet werden.\n9. Bearbeitete Federn und Federteile sind im Bearbeitungsbetrieb oder in der Desinfektionsanstalt so zu lagern,\ndaß sie mit unbearbeiteter Ware nicht mehr in Berührung kommen.\n10. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern bei einer Tempe-\nratur von mindestens 100 °C während einer Dauer von 30 Minuten oder durch ein anderes, in seiner Wirksam-\nkeit gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.\n11. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des Trans-\nports zu reinigen und zu desinfizieren.                                ·"]}