{"id":"bgbl1-1983-34-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":34,"date":"1983-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/34#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_34.pdf#page=13","order":3,"title":"Neufassung der Hasen-Einfuhrverordnung","law_date":"1983-07-19T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983      969\nBekanntmachung\nder Neufassung der Hasen-Einfuhrverordnung\nVom 19. Juli 1983\nAuf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nvom 19. Juli 1983 (BGBl.1 S. 958) wird nachstehend der\nWortlaut der Hasen-Einfuhrverordnung in der ab 29. Juli\n1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 18. August 1970 in Kraft getretene Hasen-\nEinfuhrverordnung vom 6. Juli 1970 (BGBI. I S. 1062),\n2. die am 19. April 1973 in Kraft getretene Verordnung\nvom 4. April 1973 (BGBI. 1S. 305),\n3. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nVerordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 446),\n4. den am 29. Juli 1983 .in Kraft tretenden Artikel 2 der\nVerordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 958).\n· Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 . und 2. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 158),\nzu 3. und 4. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 19. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","970                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einfuhr von Hasen und Kaninchen\n(Hasen-Einfuhrverordnung)\n1. Einfuhr                        führt werden, die so beschaffen sind, daß tierische\nlebender Hasen und Kaninchen                   Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung\nnicht heraussickern oder herausfallen können.\n§ 1\n(1) Die Einfuhr lebender Hasen und Kaninchen bedarf                  II. Einfuhr toter Hasen und Kaninchen\nder Genehmigung.\n§4\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht\n1 . die Einfuhr von Hauskaninchen aus europäischen              (1) Die Einfuhr toter Hasen und Kaninchen bedarf der\nLändern, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe-        Genehmigung.\nscheinigung begleitet sind, die dem Muster der\nAnlage 1 entspricht. Die Gesundheitsbescheinigung          (2) Der Genehmigung bedürfen nicht\nist in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer     1. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen und\namtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzu-           geschlachteter Hauskaninchen aus europäischen\nlegen; sie darf nur aus einem einzigen Blatt bestehen;      Ländern, wenn die Sendung von einer Gesundheits-\n2. die Einfuhr von Hauskaninchen, die auf Schiffen von           bescheinigung begleitet ist, die\ndem Schiffseigner oder der Schiffsbesatzung gehal-          a) für erlegte Hasen und Wildkaninchen dem Muster\nten werden, sofern sie in einer mitgeführten                    der Anlage 2,\nBestandsliste eingetragen sind und das Schiff nicht         b) für geschlachtete Hauskaninchen dem Muster\nverlassen;\nder Anlage 3\n3. die Einfuhr von Hasen und Kaninchen, die im                   entspricht. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend;\nArtistenberuf verwendet werden;\n4. die Einfuhr von Hauskaninchen im Reiseverkehr oder         2. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen und\naus Gründen einer Wohnsitzverlegung, wenn nicht             geschlachteter Hauskaninchen sowie von Teilen sol-\nmehr als drei Tiere mitgeführt werden.                      cher Tiere, wenn sie\na) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-\n§2                                    oder Frachtverkehr oder für Angehörige diploma-\ntischer oder konsularischer Vertretungen einge-\n( 1) Lebende Hasen und Kaninchen unterliegen vor                  führt werden, sofern das Fleisch zum eigenen\nder Einfuhr der amtstierärztlichen Untersuchung.                    Verbrauch des Verbringenden oder Empfängers\n(2) Die Einfuhr lebender Hasen und Kaninchen ist nur             bestimmt ist,\nüber die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-            b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftig-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-                  ten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn\nminister der Finanzen im Bundesanzeiger für die Ab-                 oder in Reiseomnibussen mitgeführt werden,\nfertigung bekanntgegebenen Zollstellen zulässig.\nc) als Übersiedlungsgut natürlicher Personen in\n(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Hasen             einer Menge mitgeführt werden, die üblicherweise\nund Kaninchen ist der Zollstelle unter Angabe der Art                als Vorrat gehalten wird;\nund Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher mit-\n3. die Einfuhr zubereiteter Teile von Hasen und Kanin-\nzuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten Werktag\nchen in verkaufsfertigen Packungen, sofern das\nnach einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie mindestens\nFleisch durch Hitzebehandlung die Eigenschaften\n48 Stunden vorher mitzuteilen.\nfrischen Fleisches verloren hat;\n(4) Auf dem Luftwege eingeführte lebende Hasen und\nKaninchen, die an einer Seuche leiden, der Seuche oder      4. die Einfuhr von Haaren, vollständig trockenen Fellen\nAnsteckung verdächtig sind oder nach der Entladung              und Blutserum von Hasen und Kaninchen.           -\nnicht sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt\nwerden, sind abzusondern, sofern von der zuständigen\nIII. Genehmigungen und Ausnahmen\nBehörde keine anderen Maßnahmen angeordnet wer-\nden.                                                                                      §5\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des      ( 1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.                                     gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-\n§3                            behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,\nwenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von\nLebende Hasen und Kaninchen dürfen nur in Trans-          Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind\nportmitteln oder Behältnissen eingeführt und durchge-        mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                                 963\ncc) folgender Satz wird angefügt:                           c) in Absatz 2 Satz 4 wird ferner das Wort „Zoll-\n,,Sie darf nur aus einem einzigen Blatt be-              dienststelle\" durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\nstehen.\";\n8. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Im Einleitungssatz wird die Angabe „nach § 5\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Zolldienststelle\"               Abs. 1 \" durch die Angabe „nach § 3 Abs. 1 \"\ndurch das Wort „Zollstelle\" ersetzt;                      ersetzt;\nbb) in Numm,er 3 Satz 1 werden die Worte\n„benannte Untersuchungsstelle\" durch die               b) in den Nummern 1 bis 5 werden jeweils die Hin-\nWorte „bestimmte Stelle\" ersetzt;                         weise auf die Anlagen 2 bis 6 durch die Hinweise\nauf die Anlagen 3 bis 7 ersetzt.\ncc) in Nummer 3 Satz 2 sowie in den Nummern 4\nund 6 werden jeweils die Worte „amtlichen\"\n9. In dem neuen § 7 wird in Absatz 1 das Wort „vieh-\nund „amtliche\" durch die Worte „behörd-                                       1\nseuchenrechtlichen' gestrichen.\nlichen\" und „behördliche\" ersetzt.\n3. In § 6 wird das Wort „Viehseuchengesetzes\" durch             10. In dem neuen § 8 werden in Absatz 2 Nr. 1 und 2\ndas Wort „Tierseuchengesetzes\" ersetzt.                          jeweils die Angaben „von § 5 Abs. 2\" und „nach § 7\nNr. 2 und 3\" durch die Angaben „von § 3 Abs. 2\" und\n4. In der Anlage wird in Abschnitt V das Wort „Ausstel-              ,,nach§ 5 Nr. 2 und 3\" ersetzt.\nlung\" durch das Wort „Ausfertigung\" ersetzt.\n11 . Der neue § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7                                a) Im Einleitungssatz wird das Wort „Viehseuchen-\nZweite Änderung der Einfuhrverordnung                         gesetzes\" durch das Wort „Tierseuchengeset-\nFuttermittel tierischer Herkunft                        zes\" ersetzt;\nDie Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft            b) Nummer 5 wird Nummer 1; in ihr werden die Zah-\nvom 15. August 1978 (BGBI. 1S. 1375), geändert durch                    len 5 und 8 jeweils durch die Zahlen 3 und 7\nArtikel 4 der Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1                      ersetzt;\nS. 446), wird wie folgt geändert:\nc) die Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5; in\nihnen wird jeweils die Zahl 4 durch die Zahl 6\n1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie                    ersetzt;\nfolgt gefaßt:\nd) in der neuen Nummer 4 wird das Komma durch\n,, (Futtermittel-Einfuhrverordnung)''.\ndas Wort „oder\" ersetzt.\n2. § 2 wird § 10, § 3 wird § 2, § 4 wird § 6, die §§ 5 bis\n7 werden§§ 3 bis 5 und die§§ 8 bis 10 werden§§ 7           12. Der neue § 10 wird in den neuen Abschnitt VI ein-\nbis 9.                                                          gefügt und wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Viehseuchengeset-\n3. Der neue § 2 wird wie folgt gefaßt:                                zes\" durch das Wort „Tierseuchengesetzes\"\n,,§ 2                                  ersetzt;\nAmtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit\neiner amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung                   aa) In der Einleitung wird die Angabe ,,§§ 3 bis\nvorzulegen. Sie dürfen nur aus einem einzigen Blatt                     9\" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 9\" ersetzt;\nbestehen.\"                                                         bb) in Nummer 6 Buchstabe e wird der Punkt\ndurch das Wort „und\" ersetzt;\n4. In der Überschrift des zweiten Abschnitts werden\ndie Worte „mit Genehmigung\" gestrichen.                            cc) folgende Nummer wird angefügt:\n,,7. Futtermittel tierischer Herkunft in Fertig-\n5. Im neuen§ 3 werden in Absatz 1 die Angabe,,§§ 6                               packungen, die\nund 7\" durch die Angabe,,§§ 4 und 5 ersetzt sowie\n1\n'\na) im Reiseverkehr oder aus Gründen\ndas Wort „viehseuchenrechtlichen\" gestrichen.                                   einer Wohnsitzverlegung zur Verfüt-\nterung an gleichzeitig mitgeführte\n6. Die Abschnittsüberschrift vor dem neuen § 4 wird                                 Tiere in angemessener Menge oder\ngestrichen; die Abschnitte IV bis VII werden\nb) als Futter für die Tiere eines interna-\nAbschnitte III bis VI.\ntionalen Transports in der bis zur\nvoraussichtlichen Beendigung des\n7. Der neue § 4 wird wie folgt geändert:                                            Transports notwendigen Menge\na) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 5 Abs. 1 \"                            eingeführt oder durchgeführt werden.\"\ndurch die Angabe „nach § 3 Abs. 1 \" ersetzt;\nb) in Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe                                                             11\n13. In Anlage 1 wird die Angabe ,, (zu § 6 Abs. 1) durch\n,,Anlage 7\" durch die Angabe „Anlage 2\" ersetzt;           die Angabe ,,(zu § 4 Abs. 1 )\" ersetzt.","972                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr lebender Hauskaninchen\nVersandland: ................................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .......................................................................................... .\n1.     Herkunft der Tiere:\nName und Anschrift des Herkunftsbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nZahl der Tiere: .......................................................................................................................... .\nII.    Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt                                von\n(Versandort)\nnach .................................................................................................. .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel:                               1 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Empfängers: ............................................................................................ .\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Hauskaninchen in einem im Hoheitsgebiet des Ver-\nsandlandes gelegenen Betrieb gehalten worden sind, in dem während der letzten 3 Monate auf Kaninchen über-\ntragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose, nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.\nIV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere vom Ver-\nsandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit des Seetransportes.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .\n(Siegel)                                                                                            Der amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei Schiffsversand\nder Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                                                                             973\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .......................................................................................... .\n1.     Angaben zur Identifizierung:\nHasen/Wildkaninchen 1), erlegt, im Fell/ohne Fell 1)\nTeile von erlegten Hasen/Wildkaninchen                                                   1)\nArt der Teile: ............................................................................................................................ .\nArt der Verpackung: .................................................................................................................. .\nZahl der Tiere oder Packstücke: .................................................................................................. .\nNettogewicht: ........................................................................................................................... .\nII.   Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versandt                            von\n(Versandort)\nnach ...................................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel:                                2)\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten erlegten Hasen/Wildkaninchen 1 ) an einem im\nHoheitsgebiet des Versandlandes gelegenen Ort erlegt worden sind, an dem und in dessen Umkreis von 20 km\nwährend der letzten 3 Monate vor der Erlegung auf Hasen und Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbeson-\ndere Myxomatose 3 ), Tularämie und Brucellose bei Wildtieren, nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .\n(Sieget)                                                                                             Der amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n') Nichtzutreffendes streichen.\n2\n) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwt1gen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei Schiffsversand\nder Name des Schiffes einzutragen.\n3\n) Bei Einfuhr erlegter Hasen kann das Wort „Myxomatose\" gestrichen werden.","974                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr geschlachteter Hauskaninchen\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .......................................................................................... .\n1.     Angaben zur Identifizierung:\nHauskaninchen, geschlachtet                               1)\nTeile geschlachteter Hauskaninchen                                            1)\nArt der Teile: ............................................................................................................................ .\nArt der Verpackung: .................................................................................................................. .\nZahl der Tiere oder Packstücke: .................................................................................................. .\nNettogewicht: ........................................................................................................................... .\nII.    Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versandt                           von\n(Versandort)\nnach ...................................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel:                               2 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .\nIII. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Hauskaninchen in einem im Hoheitsgebiet des Ver-\nsandlandes gelegenen Betrieb gehalten worden sind, in dem während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung\nauf Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose, nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen\nsind.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .\n(Siegel)                                                                                             Der amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1 ) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug die FlugnummM und bei Schiffsversand\nder Name des Schiffes einzutragen."]}