{"id":"bgbl1-1983-34-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":34,"date":"1983-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/34#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_34.pdf#page=10","order":2,"title":"Neufassung der Hunde-Einfuhrverordnung","law_date":"1983-07-19T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["966        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Hunde-Einfuhrverordnung\nVom 19. Juli 1983\nAuf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur\nÄnderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nvom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der\nWortlaut der Hunde-Einfuhrverordnung in der ab 29. Juli\n1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 1. Mai 1981 in Kraft getretene Verordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und\nHauskatzen vom 30. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 143),\n2. den am 5. November 1981 in Kraft getretenen Arti-\nkel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 1981 (BGBI. I\nS.1169),\n3. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 1 der\nVerordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes§ 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1\nS. 386).\nBonn, den 19. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                                 967\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen\n(Hunde-Einfuhrverordnung)\n§ 1                                     staltung verantwortlichen Sport- oder Zuchtver-\nbandes und\n( 1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und\nHauskatzen bedürfen der Genehmigung.                             b) die Tollwutschutzimpfung nach Maßgabe des\nAbsatzes 2 Nr. 1 Buchstabe bin Verbindung mit\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und                Absatz 4 nachgewiesen werden.\ndie Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen,\n1. bis zu drei Tieren, die im Reiseverkehr oder aus Grün-       (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b\nden einer Wohnsitzverlegung mitgeführt oder im Luft-    wird geführt durch Vorlage\nverkehr aus Gründen einer Wohnsitzverlegung ein-        a) eines gültigen Internationalen Impfpasses für Hunde\ngeführt werden, wenn                                         oder Katzen, in dem durch Unterschrift und Dienst-\na) diese Tiere nicht zur Abgabe an andere bestimmt           siegel oder Stempel eines Tierarztes bescheinigt\nsind und                                                 wird, daß das Tier mit einem zugelassenen Impfstoff\nb) der Zollstelle für jedes Tier nach Maßgabe des            gegen Tollwut schutzgeimpft worden ist; aus dem\nAbsatzes 4 nachgewiesen wird, daß es gegen               Dienstsiegel oder Stempel muß die Dienststelle oder\nTollwut schutzgeimpft worden ist und die Impfung         die Anschrift des Tierarztes deutlich feststellbar sein;\naa) mindestens 30 Tage und längstens 12                  oder\nMonate vor dem Grenzübertritt oder            b) einer tierärztlichen Impfbescheinigung nach dem\nbb) als Wiederholungsimpfung längstens 12                Muster der Anlage.\nMonate nach vorausgegangener Tollwut-\nschutzimpfung und längstens 12 Monate vor      Der Internationale lmpfpaß und die tierärztliche Impfbe-\ndem Grenzübertritt                             scheinigung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder\nmit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung\ndurchgeführt worden ist;                            vorzulegen. Die Zollstelle kann auf die Vorlage einer\n2. die im Artistenberuf verwendet werden;                   amtlich beglaubigten Übersetzung verzichten, wenn ihr\nzweifelsfrei ersichtlich ist, daß die fremdsprachige\n3. die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten\nBescheinigung die geforderten Nachweise vollständig\neines angrenzenden Staates über das Gebiet der\nenthält.\nBundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei\nOrten der Bundesrepublik Deutschland über das               ( 5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nGebiet eines angrenzenden Staates in Kraftfahrzeu-      im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 Nr. 1 Buch-\ngen oder in der Eisenbahn mitgeführt werden, sofern     stabe b dahingehend zulassen, daß der Tag der Tollwut-\ndiese Durchfuhr im Rahmen eines zwischen der Bun-       schutzimpfung beim Grenzübertritt weniger als 30 Tage\ndesrepublik Deutschland und dem angrenzenden            zurückliegt.\nStaat geschlossenen Abkommens über den erleich-                                       § 2\nterten Durchgangsverkehr erfolgt;\n(1) Zuständig für die Entscheidung über die Genehmi-\n4. die in einem Zollgrenzbezirk gehalten werden, wenn\ngung sind die obersten Landesbehörden. Die Genehmi-\nim kleinen Grenzverkehr nicht mehr als drei Tiere mit-\ngung darf nicht erteilt werden, wenn eine Einschleppung\ngeführt werden;\noder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu befürchten\n5. die bei Anlandung im Schiffsverkehr das Schiff nicht      ist. Ihre Erteilung kann davon abhängig gemacht wer-\nverlassen;                                              den, daß der Antragsteller der Behörde geeignete\n6. die bei Zwischenlandung im Luftverkehr den Flug-          Räumlichkeiten nachweist, in denen er die eingeführten\nhafen nicht verlassen.                                   Hunde oder Hauskatzen zur Durchführung einer amt-\nlichen Beobachtung von wenigstens zwei Wochen\n(3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht die Ein-        Dauer abgesondert halten kann.\nfuhr und die Durchfuhr von\n(2) Die Genehmigung ist mit den erforderlichen\n1. Blindenführhunden, Diensthunden der Bundeswehr,          Nebenbestimmungen zu versehen.\ndes Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und\nder Polizei sowie von Hunden, die im Rettungsdienst\n§3\neingesetzt werden, und\n2. Schlittenhunden, die ausschließlich zur Teilnahme            Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nan Rennen eingeführt oder nach vorübergehender          Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nAusfuhr zur Teilnahme an Rennen wieder eingeführt       fahrlässig ohne die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 einen\noder zur oder nach der Teilnahme an Rennen durch-       Hund oder eine Hauskatze einführt oder durchführt.\ngeführt werden, wenn der Zollstelle für jedes Tier\n§4\na) die vorgesehene oder erfolgte Teilnahme an den\nRennen durch Vorlage einer schriftlichen Bestäti-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngung des für die Durchführung der Veranstaltung     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\noder für die Teilnahme des Tieres an der Veran-     vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.","968                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil                                   1\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 4 Buchstabe b)\nTierärztliche Impfbescheinigung\nfür die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden\nund Hauskatzen\nHerkunftsland: ............................................................................................................................... .\nAusstellender Tierarzt (Name und Anschrift): ....................................................................................... .\n1.     Herkunft des Tieres:\nName und Anschrift des Halters des Tieres: ................................................................................... .\nName und Anschrift des Verfügungsberechtigten: ........................................................................... .\nII.    Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nHund/Katze         1 ), Geschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rasse: ........................................................... .\nAlter: .....-.......................................................... Farbe: ............................................................ .\nArt und Zeichnung des Felles: ..................................................................................................... .\nSonstige Kennzeichen oder Beschreibung: ..................................... , .............................................. .\nIII.   Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:\nDas Tier ist - zuletzt 1 )         -  am ........................................                         2) mit einem zugelassenen\nImpfstoff gegen Tollwut schutzgeimpft worden.\n- 1) 2 ) eine vorausgegangene Schutzimpfung des Tieres gegen Tollwut liegt nicht länger als 12 Monate zurück.\nArt des Impfstoffes: ................................................................................................................... .\nBezeichnung des Impfstoffes: ...................................................................................................... .\nHersteller: ................................................................................................................................\n2\nIV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der letzten Tollwut-Schutzimpfung an gerechnet, 12 Monate gültig.                                                                     )\nAusgefertigt in ................................................... .                                      am\n(Ort)                                                                                     (Datum)\nTierarzt\n(Siegel\noder\nStempel)\n(Unterschrift)\ni) Streichen, wenn nicht zutreffend.\n'l) Die Einfuhr ist nur zulässig, wenn die letzte Tollwutschutzimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate zurückliegt; die 30-Tage-Frist gilt nicht,\nwenn es sich um eine im Abstand von längstens 12 Monaten nach der vorausgegangenen Schutzimpfung durchgeführte Wiederholungsimpfung handelt."]}