{"id":"bgbl1-1983-34-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":34,"date":"1983-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften","law_date":"1983-07-19T00:00:00Z","page":958,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["958                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften\nVom 19. Juli 1983\nAuf Grund des§ 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, des§ 7                          rung der Veranstaltung oder für die Teil-\nAbs. 1 und 4 und des § 61 d Abs. 2 des Tierseuchen-                          nahme des Tieres an der Veranstaltung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                               verantwortlichen Sport- oder Zuchtverban-\n28. März 1980 (BGBI. I S. 386) wird mit Zustimmung des                       des und\nBundesrates verordnet:\nb) die Tollwutschutzimpfung nach Maßgabe\ndes Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b in Ver-\nArtikel 1                                          bindung mit Absatz.4\nZweite Änderung der Verordnung über die Einfuhr und                      nachgewiesen werden.'';\ndie Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen                   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr                 aa) In der Einleitung wird die Verweisung „Ab-\nvon Hunden und Hauskatzen vom 30. Januar 1981                             satz 2 Nr. 1 Buchstabe c\" durch die Verwei-\n(BGBI. 1 S. 143), geändert durch Artikel 3 der Verord-                    sung „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b\" ersetzt;\nnung vom 30. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1169), wird wie\nfolgt geändert:                                                      bb) in Satz 2 wird nach den Worten „in deutscher\nSprache\" das Wort „ausgestellt\" eingefügt;\n1. Der Bezeichnung wird die Kurzbezeichnung                          cc) in Satz 3 wird das Wort „Zolldienststelle\"\n,,(Hunde-Einfuhrverordnung)\" angefügt.                                 durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt;\nd) in Absatz 5 wird die Verweisung „Absatz 2 Nr. 1\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      Buchstabe c\" durch die Verweisung „Absatz 2\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Nr. 1 Buchstabe b'' ersetzt.\naa) In der Einleitung wird das Wort „bedarf\"\ndurch das Wort „bedürfen\" ersetzt;                                            Artikel 2\nbb) in Nummer 1 wird die Einleitung wie folgt              Dritte Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung\ngefaßt:                                             Die Hasen-Einfuhrverordnung vom 6. Juli 1970\n„ 1. bis zu drei Tieren, die im Reiseverkehr    (BGBI. 1 S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\noder aus Gründen einer Wohnsitzverle-     Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1S. 446), wird wie\ngung mitgeführt oder im Luftverkehr aus   folgt geändert:\nGründen einer Wohnsitzverlegung ein-\ngeführt werden, wenn\";                    1. § 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 1 Buchstabe a wird gestrichen;                a) · In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizeilichen\"\ndd) Nummer 1 Buchstabe b wird Buchstabe a                     gestrichen;\nund Buchstabe c wird Buchstabe b; in diesem\nwird das Wort „Zolldienststelle\" durch das           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWort „Zollstelle\" ersetzt;                               aa) In der Einleitung werden die Worte „nach\nAbsatz 1 \" gestrichen;\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht die              bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nEinfuhr und die Durchfuhr von                                      ,, 1. die Einfuhr von Hauskaninchen aus euro-\n1. Blindenführhunden, Diensthunden der Bun-                               päischen Ländern, wenn die Tiere von\ndeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zoll-                           einer Gesundheitsbescheinigung beglei-\nverwaltung und der Polizei sowie von Hunden,                          tet sind, die dem Muster der Anlage 1\ndie im Rettungsdienst eingesetzt werden, und                          entspricht. Die Gesundheitsbescheini-\ngung ist in deutscher Sprache ausge-\n2. Schlittenhunden, die ausschließlich zur Teil-                          stellt oder mit einer amtlich beglaubigten\nnahme an Rennen eingeführt oder nach vor-                             deutschen Übersetzung vorzulegen; sie\nübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Ren-                            darf nur aus einem einzigen Blatt beste-\nnen wieder eingeführt oder zur oder nach der                          hen;\"\nTeilnahme an Rennen durchgeführt werden,\nwenn der Zollstelle für jedes Tier                       cc) die Nummern 2 a und 3 werden durch fol-\na) die vorgesehene oder erfolgte Teilnahme                     gende Nummern ersetzt:\nan den Rennen durch Vorlage einer schrift-                ,,3. die Einfuhr von Hasen und Kaninchen,\nlichen Bestätigung des für die Durchfüh-                        die im Artistenberuf verwendet werden;","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                            959\n4. die Einfuhr von Hauskaninchen im Reise-             In diesen ist mindestens vorzusehen, daß bei der\nverkehr oder aus Gründen einer Wohn-               Einfuhr nachzuweisen ist, daß\nsitzverlegung, wenn nicht mehr als drei            1. im Falle des§ 1 Abs. 1 für lebende Hauskanin-\nTiere mitgeführt werden.\"                              chen die in dem Muster der Anlage 1 und\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                         2. im Falle des § 4 Abs. 1 für\na) In Absatz 2 wird das Wort „Zolldienststellen\"                         a) erlegte Hasen und Wildkaninchen die in\ndurch das Wort „Zollstellen\" ersetzt;                                 dem Muster der Anlage 2 und\nb) in Absatz 3 wird das Wort „Zolldienststelle\" durch                    b) geschlachtete Hauskaninchen die in dem\ndas Wort „Zollstelle\" ersetzt;                                        Muster der Anlage 3\nc) in Absatz 4 wird das Wort „veterinärpolizeilichen\"                vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.\ngestrichen;                                                       (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nd) in Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis               können in Ausnahmefällen von den Nebenbestim-\n3\" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4\"                  mungen nach Absatz 1 Satz 4 insoweit absehen,\nersetzt.                                                      als auf andere Weise gewährleistet ist, daß Tier-\nseuchen nicht eingeschleppt oder weiterverbrei-\ntet werden können.\";\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) in Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Zolldienststelle\"\n,,§ 3                                 durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\nLebende Hasen und Kaninchen dürfen nur in\nTransportmitteln oder Behältnissen eingeführt und\n7. § 6 wird wie folgt gefaßt:\ndurchgeführt werden, die so beschaffen sind, daß tie-\nrische Abgänge, Einstreu oder Futter während der                                           ,,§ 6\nBeförderung nicht heraussickern oder herausfallen                   Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nkönnen.\"                                                         Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. entgegen § 1 Abs. 1 lebende Hasen oder Kanin-\na) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizeilichen\"                chen oder\ngestrichen;\n2. entgegen § 4 Abs. 1 tote Hasen oder Kaninchen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             einführt.\"\naa) In der Einleitung werden die Worte „nach\nAbsatz 1 \" gestrichen;                            8. Anlage I wird Anlage 1 , Anlage II wird Anlage 2 und\nAnlage III wird Anlage 3.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen\nund geschlachteter Hauskaninchen aus                                       Artikel 3\neuropäischen Ländern, wenn die Sendung              Zweite Änderung der Verordnung über das Verbot\nvon einer Gesundheitsbescheinigung beglei-                der Einfuhr und der Durchfuhr von Affen\ntet ist, die\nDie Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der\na) für erlegte Hasen und Wildkaninchen dem        Durchfuhr von Affen vom 9. November 1967 (BAnz.\nMuster der Anlage 2,                          Nr. 212 vom 10. November 1967), geändert durch Ver-\nordnung vom 10. April 1968 (BAnz. Nr. 80 vom 26. April\nb) für geschlachtete Hauskaninchen dem            1968), wird wie folgt geändert:\nMuster der Anlage 3\nentspricht.§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gilt entspre-  1. Der Bezeichnung wird die Kurzbezeichnung ,,(Affen-\nchend;\".                                             Einfuhrverordnung)\" angefügt.\n5. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt             2. In§ 1 Abs. 2 werden die Worte „Verwendung finden\"\ngefaßt:                                                          durch die Worte „verwendet werden\" ersetzt.\n,,III. Genehmigungen und Ausnahmen\".\n3. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                     ,,Die Ausnahmegenehmigung ist mit den erforder-\nlichen Nebenbestimmungen zu versehen.\"\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n,,(1) Zuständig für die Entscheidung über             4. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nGenehmigungen nach dieser Verordnung sind die\nobersten Landesbehörden. Genehmigungen dür-                                          ,,§ 3\nfen nicht erteilt werden, wenn eine Einschleppung             Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\noder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu be-              Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den               fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Affen oder Halbaffen\nerforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.              einführt oder durchführt.\"","960                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nArtikel 4                                  bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nDritte Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung                              ,,2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflü-\nDie Geflügel-Einfuhrverordnung vom 24. Juli 1974                                 gel, das im Artistenberuf verwendet\nwird;\"\n(BGBI. 1 S. 1540), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1S. 446), wird wie                  cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt geändert:                                                                ,,4. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflü-\ngel bis zu drei Tieren aus europäischen\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:\nLändern mit Ausnahme der Türkei, die\na) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:                               im Reiseverkehr oder aus Gründen\n,,2. Hausgeflügel:                                                        einer Wohnsitzverlegung mitgeführt\nwerden und im Falle der Einfuhr nicht\nEnten, Gänse, Hühner - einschließlich Perl-\nzur Abgabe an andere bestimmt sind;\".\nhühner und Truthühner-, Pfauen, Tauben;\n3. Wildgeflügel:                                   4. § 4 wird wie folgt geändert:\nAuerwild, Birkwild, Fasanen, Flughühner,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nHaselhühner, Moorhühner, Rackelwild, Reb-\nhühner, Schneehühner, Schnepfen - ein-                    ,,(1) Lebendes Geflügel unterliegt vor der Ein-\nschließlich Bekassinen -, Schwäne, Stein-              fuhr oder Durchfuhr bei der Zollstelle der amts-\nhühner, Strauße, Trappen, Trutwild, Wach-              tierärztlichen Untersuchung.'';\nteln, Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund Wildtauben, auch wenn sie in Farmen\noder auf sonstige Weise gehalten werden;\"               aa) In Satz 1 wird das Wort „Zolldienststellen\"\ndurch das Wort „Zollstellen\" ersetzt;\nb) Nummer 3 a wird Nummer 4; die Nummern 4 bis\n8 werden Nummern 5 bis 9;                                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Dasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Ein-\nc) in der neuen Nummer 7 werden                                          tritt der Sendungen in das Wirtschafts-\naa) die Worte „Brat- oder kochfertiges Haus-                         gebiet.\";\ngeflügel'· durch die Worte „Brat- und koch-\nc) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zolldienst-\nfertiges Geflügel\" und\nstelle\" durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt;\nbb) die Worte „geschlachtetes Hausgeflügel\"              d) in Absatz 4 wird das Wort „veterinärpolizei-\ndurch die Worte „geschlachtetes Haus-                  lichen'' gestrichen.\noder Wildgeflügel\" ersetzt;\nd) die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:               5. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,8. Übernahmeerklärung:                                 a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des                 ,,(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von totem\nnach einer Durchfuhr erstberührten angren-             Geflügel, auch in Teilen oder als Fleischerzeug-\nzenden fremden Wirtschaftsgebietes, die                nis, bedürfen der Genehmigung.\nSendung, sofern sie sich beim Eintritt in\ndas Wirtschaftsgebiet als frei von Seuchen                  (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr\nund seuchenverdächtigen Erscheinungen                 aus europäischen Ländern von\nerwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren                 1 . brat- oder kochfertigem Geflügel sowie\nZustand zu übernehmen;\".                                     Fleischerzeugnissen von Hausgeflügel und\ngeschlachtetem Wildgeflügel, wenn das\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Geflügel und die Fleischerzeugnisse von\neiner Gesundheitsbescheinigung begleitet\n,,§ 2\nsind, die dem Muster der Anlage 2 entspricht, ·\nGesundheitsbescheinigungen, Übernahmeerklä-\nrungen und amtliche Bescheinigungen nach dieser                 2. erlegtem Wildgeflügel, wenn es von einer\nVerordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt                       Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, die\noder mit einer amtlich beglaubigten deutschen                          dem Muster der Anlage 3 entspricht.\";\nÜbersetzung vorzulegen. Sie dürfen nur aus einem             b) in den Absätzen 3 und 4 Nr. 1 wird jeweils das\neinzigen Blatt bestehen.\"                                       Wort „Zolldienststelle\" durch das Wort „Zoll-\nstelle'' ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizei-          6. § 9 wird wie folgt geändert:\nlichen\" gestrichen;                                      a) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizei-\nb) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach                     lichen\" gestrichen;\nAbsatz 1\" gestrichen und die Angabe „Anlage I\"           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Anlage 1\" ersetzt;                         aa) In der Einleitung werden die Worte „nach\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     Absatz 1 \" gestrichen;\naa) In der Einleitung werden die Worte „nach                 bb) in Nummer 1 wird die Angabe „Anlage III\"\nAbsatz 1 \" gestrichen;                                         durch die Angabe „Anlage 4\" ersetzt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                               961\n7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zolldienst-                2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete\nstelle\" durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt.                       Federn oder Federteile einführt, entgegen § 11\nAbs. 1 Satz 2 nach ihrer Einfuhr eine Vorschrift\n8. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 nach Anlage 5 nicht beachtet oder entgegen\n§ 11 Abs. 3 unbearbeitete Federn oder Federteile\na) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage IV Nr. 2\" durch\ndurchführt.\"\ndie Angabe „Anlage 5 Nr. 2\" ersetzt;\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            12. Anlage I wird Anlage 1, Anlage II Muster 1 wird\n„Nach ihrer Einfuhr sind die Vorschriften der               Anlage 2, Anlage II Muster 2 wird Anlage 3,\nAnlage 5 zu beachten.\"                                      Anlage III wird Anlage 4 und Anlage IV wird\nAnlage 5.\n9. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt\ngefaßt:                                                     13. In Anlage 1 wird in Abschnitt III das Wort „veterinär-\n,,VI. Genehmigungen und Ausnahmen\".                             polizeilichen\" durch das Wort „tierseuchenrecht-\nlichen\" ersetzt.\n10. § 1 2 wird wie folgt geändert:\n14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Hausgeflügels\"\n,,(1) Zuständig für die Entscheidung über                    durch das Wort „Geflügels\" ersetzt;\nGenehmigungen nach dieser Verordnung sind\ndie obersten Landesbehörden. Genehmigungen                  b) in Abschnitt III wird das Wort „veterinärpolizeili-\ndürfen nicht erteilt werden, wenn eine Einschlep-              chen\" durch das Wort „tierseuchenrechtlichen\"\npung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu                 ersetzt;\nbefürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den              c) in der Fußnote 1 werden nach dem Wort\nerforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-                     „Gesundheitsbescheinigung'' folgende Worte\nhen. In diesen ist mindestens vorzusehen:                      eingefügt: ,,gilt nur für die Einfuhr aus europäi-\n1. im Falle des§ 3 Abs. 1, daß für die Durchfuhr               schen Ländern von brat- oder kochfertigem\ndie in dem Muster der Anlage 1 ,                          Geflügel sowie von Fleischerzeugnissen von\nHausgeflügel und geschlachtetem Wildgeflügel;\n2. im Falle des§ 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die             sie\".\nin dem jeweils entsprechenden Muster der\nAnlagen 2 und 3,                                  15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n3. im Falle des § 9 Abs. 1, daß für Bruteier von            a) In Abschnitt III Nr. 6 wird das Wort „viehseuchen-\nHausgeflügel die in dem Muster der Anlage 4               rechtlichen\" durch das Wort „tierseuchenrecht-\nsowie in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3                           lichen\" ersetzt;\nvorgeschriebenen          Voraussetzungen      erfüllt      b) in Abschnitt IV wird die Zahl „5\" durch die Zahl\nsind.\";\n,, 1 o·' ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                    16. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\n,, 1. in Ausnahmefällen von den Neben-               a) In der Überschrift wird das Wort „Veterinärpoli-\nbestimmungen nach ·Absatz 1 Satz 4                zeiliche\" durch das Wort „Tierseuchenrecht-\ninsoweit absehen, als auf andere Weise            liche\" ersetzt;\ngewährleistet ist, daß Tierseuchen\nnicht eingeschleppt oder weiterverbrei-        b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ntet werden können.\";                              aa) In der Einleitung wird das Wort „Zolldienst-\nbb) in Nummer 4 wird das Wort „Zolldienst-                             stellen\" durch das Wort „Zollstellen\"\nstelle\" durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt.                    ersetzt;\nbb) in Buchstabe a wird das Wort „veterinär-\n11 . § 13 wird wie folgt gefaßt:                                                polizeilichen\" durch das Wort „tierseuchen-\nrechtlichen\" ersetzt.\n,,§ 13\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich                                          Artikel 5\noder fahrlässig                                               Erste Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung\n1. ohne die erforderliche Genehmigung                         Die Papageien-Einfuhrverordnung vom 3. März 1975\na) entgegen § 3 Abs. 1 lebendes Geflügel ein-           (BGBI. 1 S. 653) wird wie folgt geändert:\nführt oder durchführt,\n1. Folgende Abschnittsüberschriften werden eingefügt:\nb) entgegen § 7 Abs. 1 totes Geflügel, auch in\nTeilen oder als Fleischerzeugnis, einführt             a) vor §      1: ,,1. Einfuhr und Durchfuhr\"\noder durchführt oder                                   b) vor §      5: ,,II. Behördliche Beobachtung\"\nc) entgegen § 9 Abs. 1 Bruteier einführt oder               c) vor §      7: ,,III. Buchführung\"","962                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nd) vor§      8: ,,IV. Genehmigungen und Ausnahmen\"             gungsberechtigte hat das Eintreffen der Tiere am\nBestimmungsort der für den Bestimmungsort zustän-\ne) vor§      9: ,,V. Ordnungswidrigkeiten\"\ndigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\"\nf) vor § 10: ,,VI. Schlußvorschriften\".\n6. In den §§ 5 und 6 werden jeweils die Worte „amt-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   liche\" und „amtlichen\" durch die Worte „behörd-\na) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizeilichen\"          liche\" und „behördlichen\" ersetzt.\ngestrichen;\n7. In§ 7 Abs. 1 wird das Wort „Viehseuchengesetzes\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Tierseuchengesetzes\" ersetzt.\naa) In der Einleitung werden die Worte „nach\nAbsatz 1 \" gestrichen;                          . 8. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) in Nummer 1 wird das Wort „Zolldienststelle\"          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch das Wort „Zollstelle\" ersetzt;\n,,(1) Zuständig für die Entscheidung über\ncc) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    Genehmigungen nach dieser Verordnung sind die\n,,Das Ausstellungsdatum der Bescheinigun-                 obersten Landesbehörden. Genehmigungen dür-\ngen darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht län-             fen nicht erteilt werden, wenn eine Einschleppung\nger als 1 2 Monate zurückliegen; die Beschei-             oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu be-\nnigungen dürfen nur aus einem einzigen Blatt              fürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den\nbestehen; die Gesundheitsbescheinigung                    erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen;\nnach Buchstabe b ist in deutscher Sprache                 die Zahl der einzuführenden Tiere ist zu begren-\nausgestellt oder mit einer amtlich beglaubig-             zen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung\nten deutschen Übersetzung vorzulegen,\";                   einer ordnungsgemäßen Unterbringung und Über-\ndd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                            wachung in der Quarantänestation sowie einer\nwirksamen Behandlung und Behandlungskon-\n,,2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papa-              trolle notwendig ist.\";\ngeien und Sittichen, die im Artistenberuf\nverwendet werden,\";                              b) in Absatz 2 werden\nee) die Nummern 4 bis 6 werden durch folgende                  aa) in Nummer 1 nach den Worten „auf andere\nNummern ersetzt:                                                Weise\" die Worte ,, , insbesondere durch\nNebenbestimmungen,'' eingefügt und\n,,4. die Durchfuhr von Papageien und Sitti-\nchen im Luftverkehr, wenn die Tiere den             bb) in Nummer 2 das Wort „Zolldienststelle\"\nFlughafen nicht verlassen,                                durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\n5. die Durchfuhr von Papageien und Sitti-\nchen bei Anlandung im Seeschiffsver-         9. § 9 wird wie folgt geändert:\nkehr, wenn die Tiere das Schiff nicht ver-\na) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-\nlassen.\"\ngesetzes\" durch das Wort „Tierseuchengeset-\nzes'' ersetzt;\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) in Nummer 4 wird das Komma durch das Wort\na) In Absatz 2 werden das Wort „Zolldienststellen\"\n„oder\" und in Nummer 5 das abschließende Wort\ndurch das Wort „Zollstellen\" und die Worte „der\n,,oder\" durch einen Punkt ersetzt;\nTiere\" durch die Worte „der Sendungen\" ersetzt;\nb) in Absatz 3 wird das Wort „Zolldienststelle\" durch          c) Nummer 6 wird gestrichen.\ndas Wort „Zollstelle'' ersetzt;\nc) in Absatz 4 wird das Wort „veterinärpolizeilichen\"                                 Artikel 6\ngestrichen.\nZweite Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung\n4. In§ 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,          Die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der\n5 und 6 und\" durch die Angabe,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis         Bekanntmachung vom 24. April 1979 (BGBI. 1 S. 499)\n3 sowie\" ersetzt.                                           wird wie folgt geändert:\n5. § 4 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                     1. In§ 1 wird das.Wort „viehseuchenrechtlichen\" ge-\nstrichen.\n,,(1) Papageien und Sittiche müssen nach der Ein-\nfuhrabfertigung unmittelbar zum Bestimmungsort,\nnach der Durchfuhrabfertigung unmittelbar zur Aus-         2. § 2 wird wie folgt geändert:\ngangs-Grenzzollstelle weitergeleitet werden.                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Im Falle der Einfuhr von Papageien und Sitti-              aa) In Satz 1 werden die Worte „nach § 1\" ge-\nchen hat der beamtete Tierarzt die zuständige                            strichen;\nBehörde des Bestimmungsortes unter Angabe der\nArt und Zahl der Tiere fernmündlich, fernschriftlich              bb) in Satz 2 wird die Bezeichnung ,, (Bundes-\noder telegrafisch zu benachrichtigen. Der Verfü-                        minister)\" gestrichen;","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                                 963\ncc) folgender Satz wird angefügt:                           c) in Absatz 2 Satz 4 wird ferner das Wort „Zoll-\n,,Sie darf nur aus einem einzigen Blatt be-              dienststelle\" durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\nstehen.\";\n8. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Im Einleitungssatz wird die Angabe „nach § 5\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Zolldienststelle\"               Abs. 1 \" durch die Angabe „nach § 3 Abs. 1 \"\ndurch das Wort „Zollstelle\" ersetzt;\nersetzt;\nbb) in Numm,er 3 Satz 1 werden die Worte\n„benannte Untersuchungsstelle\" durch die               b) in den Nummern 1 bis 5 werden jeweils die Hin-\nWorte „bestimmte Stelle\" ersetzt;                         weise auf die Anlagen 2 bis 6 durch die Hinweise\nauf die Anlagen 3 bis 7 ersetzt.\ncc) in Nummer 3 Satz 2 sowie in den Nummern 4\nund 6 werden jeweils die Worte „amtlichen\"\n9. In dem neuen § 7 wird in Absatz 1 das Wort „vieh-\nund „amtliche\" durch die Worte „behörd-\nseuchenrechtlichen'' gestrichen.\nlichen\" und „behördliche\" ersetzt.\n3. In § 6 wird das Wort „Viehseuchengesetzes\" durch             10. In dem neuen § 8 werden in Absatz 2 Nr. 1 und 2\ndas Wort „Tierseuchengesetzes\" ersetzt.                          jeweils die Angaben „von § 5 Abs. 2\" und „nach § 7\nNr. 2 und 3\" durch die Angaben „von § 3 Abs. 2\" und\n4. In der Anlage wird in Abschnitt V das Wort „Ausstel-              ,,nach§ 5 Nr. 2 und 3\" ersetzt.\nlung\" durch das Wort „Ausfertigung\" ersetzt.\n11 . Der neue § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7                                a) Im Einleitungssatz wird das Wort „Viehseuchen-\nZweite Änderung der Einfuhrverordnung                         gesetzes\" durch das Wort „Tierseuchengeset-\nFuttermittel tierischer Herkunft                        zes\" ersetzt;\nDie Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft            b) Nummer 5 wird Nummer 1; in ihr werden die Zah-\nvom 15. August 1978 (BGBI. 1S. 1375), geändert durch                    len 5 und 8 jeweils durch die Zahlen 3 und 7\nArtikel 4 der Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1                      ersetzt;\nS. 446), wird wie folgt geändert:\nc) die Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5; in\nihnen wird jeweils die Zahl 4 durch die Zahl 6\n1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie                    ersetzt;\nfolgt gefaßt:\nd) in der neuen Nummer 4 wird das Komma durch\n,, (Futtermittel-Einfuhrverordnung)\".\ndas Wort „oder'' ersetzt.\n2. § 2 wird§ 10, § 3 wird§ 2, § 4 wird§ 6, die§§ 5 bis\n7 werden§§ 3 bis 5 und die§§ 8 bis 10 werden§§ 7           12. Der neue § 10 wird in den neuen Abschnitt VI ein-\nbis 9.                                                          gefügt und wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Viehseuchengeset-\n3. Der neue § 2 wird wie folgt gefaßt:                                zes\" durch das Wort „Tierseuchengesetzes\"\n,,§ 2                                  ersetzt;\nAmtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit\neiner amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung                   aa) In der Einleitung wird die Angabe ,,§§ 3 bis\nvorzulegen. Sie dürfen nur aus einem einzigen Blatt                     9\" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 9\" ersetzt;\nbestehen.\"                                                         bb) in Nummer 6 Buchstabe e wird der Punkt\ndurch das Wort „und\" ersetzt;\n4. In der Überschrift des zweiten Abschnitts werden\ndie Worte „mit Genehmigung\" gestrichen.                            cc) folgende Nummer wird angefügt:\n,,7. Futtermittel tierischer Herkunft in Fertig-\n5. Im neuen§ 3 werden in Absatz 1 die Angabe,,§§ 6                               packungen, die\nund 7\" durch die Angabe,,§§ 4 und 5\" ersetzt sowie                           a) im Reiseverkehr oder aus Gründen\ndas Wort „viehseuchenrechtlichen\" gestrichen.                                   einer Wohnsitzverlegung zur Verfüt-\nterung an gleichzeitig mitgeführte\n6. Die Abschnittsüberschrift vor dem neuen § 4 wird                                 Tiere in angemessener Menge oder\ngestrichen; die Abschnitte IV bis VII werden\nb) als Futter für die Tiere eines interna-\nAbschnitte III bis VI.\ntionalen Transports in der bis zur\nvoraussichtlichen Beendigung des\n7. Der neue§ 4 wird wie folgt geändert:                                             Transports notwendigen Menge\na) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 5 Abs. 1 \"                            eingeführt oder durchgeführt werden.\"\ndurch die Angabe „nach § 3 Abs. 1 \" ersetzt;\nb) in Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe        13. In Anlage 1 wird die Angabe ,, (zu § 6 Abs. 1) '' durch\n,,Anlage 7\" durch die Angabe „Anlage 2\" ersetzt;           die Angabe ,, (zu § 4 Abs. 1 ) \" ersetzt.","964                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n14. Anlage 7 wird Anlage 2; in ihr wird die Angabe ,,(zu   5. § 5 wird wie folgt geändert:\n§ 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2)\" durch die Angabe ,,(zu\na) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-\n§ 4 Abs. 2)\" ersetzt.\ngesetzes\" durch das Wort „Tierseuchengeset-\nzes'' ersetzt;\n15. Die Anlagen 2 bis 6 werden Anlagen 3 bis 7; in ihnen\nwird jeweils der Hinweis auf § 7 durch den Hinweis        b) in Nummer 2 wird das Komma durch das Wort\nauf § 5 ersetzt.                                                „oder'' und in Nummer 3 das abschließende Wort\n,,oder\" durch einen Punkt ersetzt;\nArtikel 8                             c) Nummer 4 wird gestrichen.\nSechste Änderung\nder Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung                                        Artikel 10\nDie Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der                                  Zweite Änderung\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982                        der Tierseuchenschutzverordnung DDR\n(BGBI. 1 S. 1728) wird wie folgt geändert:                     Die Tierseuchenschutzverordnung DDR in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 24. August 1979\n1. § 8 wird gestrichen.                                     (BGBI. 1 S. 1519) wird wie folgt geändert:\n2. In der Anlage 2 wird folgende Nummer 24 angefügt:        1 . In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt\n,,24. Virushepatitis der Gänse und der Moschus-              gefaßt:\nenten''.                                             ,, (DDR-Tierseuchenschutzverordnung) ''.\nArtikel 9                         2. In § 1 Nr. 4 Buchstabe a wird das Wort „bestimmte\"\ndurch das Wort „geeignete\" ersetzt.\nErste Änderung\nder Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal           3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-                    ,,(1) Das Verbringen lebender Klauentiere, Einhufer,\nKanal vom 8. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 605, 732) wird wie           Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebenden\nfolgt geändert:                                                 Geflügels, leb~nder Papageien, Sittiche und Bienen\nin oder durch sowie lebender Hasen und Kaninchen\n1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt        in das Wirtschaftsgebiet bedarf der Genehmigung.\"\ngefaßt:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n,, (Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverord-\nnung) \".                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt' gefaßt:\n,,(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hunde,\n2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Viehseuchen-                   Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebendes Geflügel,\ngesetzes\" durch das Wort „Tierseuchengesetzes\"                     lebende Papageien und Sittiche unterliegen vor\nersetzt.                                                           dem Verbringen in oder durch, Hasen und Kanin-\nchen vor dem Verbringen in das Wirtschaftsgebiet\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                       der amtstierärztlichen Untersuchung bei der Zoll-\nstelle.\";\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) in Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „Zolldienst-\n,,Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Kanin-                stelle\" durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\nchen, Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen,\nlebendes Geflügel, lebende Papageien und Sitti-    5. § 4 wird wie folgt geändert:\nche sowie verendete Tiere, tierische Abgänge,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in diesem\nEinstreu, Futter oder Abwasser aus den mit Tieren\nAbsatz wird in den Nummern 2 und 3 jeweils das\nbesetzten Laderäumen oder Behältnissen dürfen\nWort „Zolldienststelle\" durch das Wort „Zoll-\nwährend der Durchfahrt durch den Kanal nicht von\nstelle'' ersetzt;\nBord des Schiffes verbracht oder abgelassen\nwerden.\";                                               b) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) Die §§ 2 und 3 sind ferner nicht anzuwen-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nden auf Tiere, ausgenommen Klauentiere und Ein-\n, ,,(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht,             hufer, die im Artistenberuf verwendet werden.\"\nwenn nur einzelne Hunde, Hauskatzen, Affen,\nHalbaffen, Papageien oder Sittiche oder wenn        6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Zolldienststelle\" durch\nKaninchen oder Hausgeflügel, die von der Schiffs-       das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\nbesatzung oder von Reisenden gehalten werden,\nan Bord des Schiffes mitgeführt werden.''           7. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird in der Einleitung das Wort „vieh-\n4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  seuchenrechtlichen\" gestrichen;\n;,Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den erfor-               b) in Absatz 2 werden in der Einleitung die Worte\nderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.\"                          ,,nach Absatz 1 \" gestrichen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983                           965\n8. In § 7 wird das Wort „Viehseuchen\" durch das Wort                                Artikel 11\n,,Tierseuchen'' ersetzt.\nNeufassungen\n9. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1\n,,§ 10                           bis 7, 9 und 10 geänderten Verordnungen in der vom\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des       Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder         im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nfahrlässig\nArtikel 12\n1. entgegen § 2 Abs. 1 dort bezeichnete Tiere ohne\nBerlin-Klausel\nGenehmigung in oder durch das Wirtschafts-\ngebiet verbringt,                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\n2. entgegen § 5 Abs. 1 dort bezeichnetes Fleisch          Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im\nohne amtstierärztliche Gesundheitsbescheini-          Land Berlin.\ngung in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder                                 Artikel 13\n3. entgegen § 6 Abs. 1 dort bezeichnete Waren ohne                              Inkrafttreten\nGenehmigung in das Wirtschaftsgebiet ver-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nbringt.''                                              in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}