{"id":"bgbl1-1983-33-7","kind":"bgbl1","year":1983,"number":33,"date":"1983-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_33.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze","law_date":"1983-07-14T00:00:00Z","page":952,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["952               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Abschluß und das Inkrafttreten\ndes Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg\nund dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze\nVom 14. Juli 1983\nZwischen dem Land Baden-Württemberg und dem\nLand Hessen wurde am 18. März 1983 ein Staatsver-\ntrag über eine Änderung der Landesgrenze abgeschlos-\nsen. Diesem Vertrag haben der Landtag von Baden-\nWürttemberg durch Gesetz vom 6. Juni 1983 (Gesetz-\nblatt für Baden-Württemberg S. 197) und der Landtag\nvon Hessen durch Gesetz vom 3. Mai 1983 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 59)\nzugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5\nAbs. 2 am 21. Juni 1983 in Kraft getreten.\nGemäß§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren\nbei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der\nLänder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom\n30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird nachstehend der\nStaatsvertrag zwischen den genannten Ländern mit der\nAnlage zu Artikel 1 Abs. 2 bekanntgemacht.\nBonn, den 14. Juli 1983\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nAntoni","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983                              953\nStaatsvertrag\nzwischen dem Land Baden-Württemberg\nund dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze\nDas Land Baden-Württemberg und das Land Hessen,            (4) Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der\nbeide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schlie-    Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe\nßen nachstehenden Staatsvertrag:                           und des Regierungspräsidenten in Darmstadt als der\nzuständigen Kommunalaufsichtsbehörden.\nArtikel 1\n(1) Das Land Baden-Württemberg tritt an das Land                                  Artikel 3\nHessen das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt\nHemsbach, Rhein-Neckar-Kreis, ab. Im einzelnen han-           (1) Mit der Gebietsänderung treten in dem betroffenen\ndelt es sich hierbei um folgende Flurstücke der Gemar-     Gebiet die Rechtsvorschriften des Landes Baden-Würt-\nkung Hemsbach: Nr. 4373/6, 4373/7, 4510 bis 4515,          temberg, des Rhein-Neckar-Kreises und der Stadt\n4515/1, 4516 bis 4529, 4529/1 und 4530 bis 4547.           Hemsbach außer Kraft. Die in der Stadt Lampertheim\ngeltenden Rechtsvorschriften des Landes Hessen, des\n(2) Der bisherige und der neue Verlauf der Landes-      Landkreises Bergstraße und der Stadt Lampertheim tre-\ngrenze und das abgetretene Gebiet sind aus der Anlage      ten in Kraft.\nzu diesem Staatsvertrag ersichtlich.\n(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem\n(3) Das Land Hessen gliedert das abgetretene Gebiet     Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben\nin die Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße, ein.       die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.\nArtikel 2\nArtikel 4\n( 1) Folgende in dem abgetretenen Gebiet belegenen\nGegenstände des Verwaltungsvermögens gehen ent-               Die vertragschließenden Länder gehen davon aus,\nschädigungslos über:                                       daß für den durch diesen Staatsvertrag entstehenden\nGebietsverlust bei späteren Änderungen der gemeinsa-\nDie Flurstücke 4373/6 und 4373/7 (Landesstraße             men Grenze ein Gebietsausgleich geschaffen wird.\n3110) vom Land Baden-Württemberg auf das Land Hes-\nsen, das Flurstück 4510 (Landgraben) von der Stadt\nHemsbach auf die Stadt Lampertheim.                                                 Artikel 5\n( 2) Die von der Abtretung betroffenen Städte werden       (1) Die Ratifikationsurkunden dieses Staatsvertrages\nermächtigt, für den Steuerkraftverlust der Stadt Hems-     sollen unverzüglich ausgetauscht werden, sobald die\nbach eine Ausgleichszahlung zu vereinbaren.                nach den Landesverfassungen zuständigen Organe der\nvertragschließenden Länder dem Staatsvertrag zuge-\n(3) Im übrigen regeln die von der Abtretung betroffe-   stimmt haben.\nnen Landkreise und Städte Rechtsfolgen der Änderung\nihrer Gebiete und die Auseinandersetzung durch Ver-           (2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag der Hinterlegung\neinbarung.                                                 der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nBonn, 18. März 1983\nDer Ministerpräsident                              Der Hessische Ministerpräsident\ndes Landes Baden-Württemberg                                           Holger Börner\nLothar Späth","954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Abs. 2)\nAnlage zum Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen\nüber eine Änderung der Landesgrenze\nNord\nBaden-Württemberg\nStadt H e m s b a c h\nZeichenerklärung:\nD~-o\nbestehenbleibende\nwegfallende\nneue\nI Landesgrenze\nHessen\nMaßstab 1 : 5 000\nStadt La rn p e r t h e i m\nKleine Wiese\n'\\!\n1"]}