{"id":"bgbl1-1983-33-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":33,"date":"1983-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_33.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orthopädieschuhmacher-Handwerk (Orthopädieschuhmachermeisterverordnung - OrthSchMstrVO)","law_date":"1983-07-21T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Orthopädieschuhmacher-Handwerk\n(Orthopädieschuhmachermeisterverordnung - OrthSchMstrVO)\nVom 21. Juli 1983\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der               4. Kenntnisse der Wirkungsweise der Heil- und Hilfs-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   mittel,\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verarbeitung\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert\nund Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                   6. Kenntnisse der Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\n7. Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation, Anti- und\nAsepsis sowie über Verhütung und Entstehung der\n1. Abschnitt                              Infektion,\nBerufsbild                            8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nUnfallverhütung, . des Arbeitsschutzes und der\n§ 1                                  Arbeitssicherheit,\nBerufsbild\n9. Kenntnisse der Liefervereinbarungen und der\nberufsbezogenen Vorschriften des Sozial- und des\n( 1 ) Dem Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind fol-              Gesundheitsrechts,\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                                1O. Kenntnisse über Abgabe und Anwendung von Arz-\nneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apothe-\n1. Entwurf, Anfertigung, Anpassung und Instandset-                 ken zugelassen sind, sowie von Fußpflegemitteln,\nzung von orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln, ins-\nbesondere von                                            11 . Kenntnisse der Wirkungsweise der ärztlich verord-\nneten Therapie,\na) Orthopädieschuhen, Innenschuhen, Fußergän-            1 2. Auswählen der orthopädischen Heil- und Hilfsmittel\nzungen, Fußbettungen und Einlagen,                        nach ärztlicher Verordnung,\nb) mechanisch wirksamen Bandagen, Fußkorrektur-           13. Auswerten von Trittspuren und Profilzeichnungen,\nund Schuheinbauelementen sowie\n14. Anfertigen von Gipsmodellen,\nc) Abwicklungshilfen,      Feststellungs-  und Entla-     15. Entwerfen und kosmetisches Gestalten der ortho-\nstungselementen,                                          pädischen Heil- und Hilfsmittel,\nfür den Fuß und den Unterschenkel, soweit es für die      16. Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,\nVersorgung des Fußes erforderlich ist,\n17. Be- und Verarbeiten von Leder, Kunststoffen, Holz,\n2. Ausführung orthopädischer Zurichtungen am Kon-                  Metallen, Textilien und sonstigen Werk- und Hilfs-\nfektionsschuh,                                                stoffen,\n3. Auswahl und Anpassung therapeutischer Fertig- und          18. Anfertigen und Anpassen der orthopädischen Heil-\nHalbfertigartikel,                                            und Hilfsmittel,\n19. Beurteilen, Pflegen und Behandeln von Haut- und\n4. Ausführung medizinischer Fußpflege,                             Nagelschäden, erforderlichenfalls nach ärztlicher\n5. Anfertigung und Instandsetzung von Schuhwerk aller              Verordnung,\nArt.                                                      20. Anfertigen, Anpassen und Anbringen von Nagel-\nersatz und -spangen,\n(2) Dem Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind fol-\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                21. Anfertigen, Anpassen und Anbringen von Druck-\nschutz-. und Entlastungs-Orthesen sowie Auswäh-\n1 . Kenntnisse der Anatomie, der Physiologie und der             len und Anpassen von Druckschutz- und Ent-\nPathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,                   lastungspolstern,\n2. Kenntnisse der Psychologie des Gehbehinderten,            22. Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte\n3. Kenntnisse der Biomechanik,                                    und Maschinen.","Nr. 33_ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983                             947\n2. Abschnitt                           3. Entfernen des Kernes von Dornenschwielen und\nHühneraugen,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung                         4. Beseitigen von Nagelveränderungen durch Fräsen,\nSchneiden und Schleifen,\n§2                                5. Herauslösen von Nagelteilen.\nGliederung, Dauer und Bestehen                       (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1\nder praktischen Prüfung                      Nr. 1 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der\n(Teil 1)                            nachstehenden Arbeiten auszuführen:\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-     1. ein Vorfußersatz in Hartschaum-Gießharz-Technik\ngen und zwei Arbeitsproben auszuführen.                              mit Arbeitszeichnung,\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als          2. ein Paar Einlagen nach Gipsabdruck,\nsieben, die beiden Arbeitsproben sollen nicht länger als\n3. eine Dreibackeneinlage im Tiefziehverfahren,\ninsgesamt zwei Arbeitstage dauern.\n4. eine Lähmungsmanschette,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der              5. eine Knöchelstütze,\nMeisterprüfungsarbeit und in jeder der beiden Arbeits-           6. eine mechanisch wirksame Bandage.\nproben. Innerhalb der Meisterprüfungsarbeit müssen             „\nPaßform und Funktion des Heil- und Hilfsmittels eben-               (3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1\nfalls mit mindestens ausreichend bewertet sein.                  Nr. 2 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der\nnachstehenden Arbeiten auszuführen:\n§3                                1. ein Leisten aus Holz nach Gipsabdruck oder Tritt-\nMeisterprüfungsarbeit                           spur,\n2. ein Verkürzungsausgleich mit einer Höhe von mehr\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachfolgen-\nals 5cm,\n.den Arbeiten auszuführen:\n1 . Entwerfen, Anfertigen und Anpassen eines Paares             3. ein Schaft über einen vorgegebenen Leisten,\northopädischer Schuhe mit Bettungs- und Korrek-            4. eine orthopädische Zurichtung am Konfektions-\nturelementen unter Berücksichtigung von Bio-                   schuh.\nmechanik, Lotaufbau und Bodentechnik,\n(4) In den Arbeitsproben sind die wichtigsten Fertig-\n2. Entwerfen, Anfertigen und Anpassen eines Innen-              keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-\nschuhes mit Bettungs- und Korrekturelementen               fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\nunter Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau          werden konnten.\nund Bodentechnik mit paariger Schuhversorgung.\n(2) Die zur Meisterprüfungsarbeit erforderlichen Paß-\n§5\nteile sind nach Weisung des Prüfungsausschusses                        Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nselbst anzufertigen. Halbfertigerzeugnisse dürfen nur                                     (Teil II)\nmit Zustimmung des Prüfungsausschusses verwendet\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs\nwerden. Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsaus-\nschuß am Patienten vorzuführen.                                 Prüfungsfächern nachzuweisen:\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:         1. Technische Mathematik:\na) Ermitteln von Beinlängen- und Fußlängendifferen-\n1. die Leisten,\nzen,\n2. die Farbtrittspuren mit Profilzeichnungen,\nb) Berechnen des Volumens chemischer Werk-\n3. der Positivabdruck aus Gips oder anderen Werk-                       stoffe;\nstoffen,\n2. Technisches Zeichnen:\n4. der Befund über den zu versorgenden Fall unter\nBerücksichtigung der ärztlichen Verordnung,                    a) Anfertigen von Werkzeichnungen,           Skizzen,\nModell- und Profilzeichnungen,\n5. die erforderlichen Modelle und Konstruktionszeich-\nnungen,                                                        b) Anfertigen von Schaftgrundmodellen nach Win-\nkelsystem oder Kopierverfahren;\n6. die Kostenberechnung der Meisterprüfungsarbeit.\n3. Fachtechnologie:\n§4                                    a) Wirkungsweise der Heil- und Hilfsmittel,\nArbeitsproben                              b) Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz-\n(1) Als eine der beiden Arbeitsproben sind drei der\nund Bewegungsorgane,\nnachstehenden Arbeiten, davon in jedem Falle die nach               c) Psychologie des Gehbehinderten,\nNummer 1 , auszuführen:                                             d) Biomechanik,\n1. Beraten nach ärztlicher Diagnose,                               e) Anwendung der Werkzeuge, Geräte und Maschi-\n2. Abtragen von Hornhaut und Hühneraugen,                               nen,","948                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nf) Hygiene, Sterilisation, Anti- und Asepsis sowie            (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nVerhütung und Entstehung der Infektion,                 Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den\ng) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-            Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 6.\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-\nheit,\n3. Abschnitt\nh) Liefervereinbarungen und berufsbezogene Vor-\nschriften des Sozial- und des Gesundheitsrechts,                 Übergangs- und Schlußvorschriften\ni) Wirkungsweise der ärztlich verordneten Therapie,\n§6\nk) Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, die\nzum Verkehr außerhalb der Apotheken zugelas-                              Übergangsvorschrift\nsen sind, sowie von Fußpflegemitteln;                      Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\n4. Werkstoffkunde:                                             Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.\nArten, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung\nder Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere von Leder,\nKunststoffen, Holz, Metallen und Textilien;                                           §7\nWeitere Anforderungen\n5. Werkzeug- und Maschinenkunde:\na) Handwerkzeuge,       Beschneid-     und   Egalisier-       Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nmaschinen,                                              bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nb) Heißluft- und Mischgeräte,                              12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gel-\nc) Schleif-, Fräs- und Ausputzmaschinen,                   tenden Fassung.\nd) Nähmaschinen für Ober- und Bodenleder;\n§8\n6. Kalkulation:                                                                     Berlin-Klausel\nGrundberechnungen für die Angebotskalkulation;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nPreisermittlung nach Positionsliste.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-       werksordnung auch im Land Berlin.\nführen.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf                               §9\nStunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine                             Inkrafttreten\nhalbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an\neinem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1984 in Kraft.\nden.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf         weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                     anzuwenden.\nBonn, den 21. Juli 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}