{"id":"bgbl1-1983-33-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":33,"date":"1983-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_33.pdf#page=5","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit","law_date":"1983-07-20T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983                                945\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\nVom 20. Juli 1983\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17             4. Vor § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nAbs. 1 Nr. 1 und 4, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1\n,,§ 5a\nund der §§ 23, 29 und 30 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980                      Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der\n(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates               Seuche öffentlich bekannt.\"\nverordnet:\n5. § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts\nArtikel 1                                       und der Schweineställe oder der sonstigen\nStandorte, in oder an denen sich Schweine\nDie Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche                     befinden, Schilder mit der deutlichen und halt-\nKrankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488) wird wie                  baren Aufschrift „Aujeszkysche Krankheit -\nfolgt geändert:                                                          Unbefugter Zutritt verboten'' gut sichtbar anzu-\nbringen.\"\n1. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „im Einzelfall\" gestri-\nchen.\n6. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n2. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:                    „c) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nSchweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten\n,,§ 3a                                      Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt\nDer Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine, die                    worden sind, die übrigen Schweine gegen\ngegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden                      Aujeszkysche Krankheit geimpft sind und bei\nsind, unverzüglich und deutlich sichtbar mit Ohrmar-                ihnen innerhalb von 35 Tagen nach der Entfer-\nken oder durch Ohrlochung als geimpft zu kennzeich-                 nung der seuchenkranken und seuchenverdäch-\nnen.\"                                                               tigen Schweine keine weiteren Erkrankungen\nfestgestellt worden sind\".\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n7. Nach § 16 Nr. 1 wird folgende Nummer eingefügt:\n,,§ 4                                „ 1 a. entgegen § 3 a geimpfte Tiere nicht oder nicht\nDie zuständige Behörde kann, wenn es aus Grün-                      rechtzeitig in der vorgeschriebenen Weise\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,                            kennzeichnet,\".\n1. eine amtstierärztliche Untersuchung von Schwei-\nnen eines bestimmten Gebietes einschließlich der                                Artikel 2\nEntnahme von Blutproben zur Untersuchung auf\nAujeszkysche Krankheit,                                   Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt\nwerden,                                                vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.\na) eine Untersuchung,\nb) eine Absonderung,                                                            Artikel 3\nc) eine amtliche Beobachtung                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nanordnen.\"                                                  in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}