{"id":"bgbl1-1983-33-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":33,"date":"1983-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 1. BMeldDÜV)","law_date":"1983-07-18T00:00:00Z","page":943,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983                            943\nVerordnung\nzur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen\nzwischen Meldebehörden verschiedener Länder\n(Erste Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 1. BMeldDÜV)\nVom 18. Juli 1983\nAuf Grund des§ 20 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrah-      Geburtsort                              0602, 0603,\nmengesetzes vom 1 6. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429)\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:            Zugehörigkeit zu einer öffentlich-        1101,\nrechtlichen Religionsgesellschaft\n§ 1                             Staatsangehörigkeit                      1001,\nAllgemeines                         Tag des Zuzugs                           1301,\n(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von       Familienstand                            1401.\nregelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Melde-\nbehörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17         (2) Ist für die Anmeldung ein gemeinsamer Melde-\nAbs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes.               schein verwendet worden, so brauchen nur die in\nAbsatz 1 genannten Daten desjenigen Meldepflichtigen\n(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Gel-        übermittelt zu werden, der den Meldeschein unter-\ntungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so sind       schrieben hat. In diesen Fällen ist anzugeben, auf wie-\nMeldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die       viele Familienangehörige (Ehegatte und Kinder) sich die\nfür die Hauptwohnung ( § 12 Abs. 2 des Melderechts~,ßh-   Anmeldung bezogen hat.\nmengesetzes) als auch die für Nebenwohnungen ( § 12\nAbs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes) des Einwoh-                                   §3\nners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt\nAuswertung der Rückmeldung\nunberührt.\n(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder\n(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung\ndie Hauptwohnung des Einwohners, unterrichtet die bis-\nist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher\nher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der\nBundes-/Länderteil) zugrunde zu legen; er ist am\nneuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von\n21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kom-\nTatsachen nach§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Melderechts-\nmunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im\nrahmengesetzes (2101-2103, 2301, 2302). Satz 1 gilt\nDeutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-Planck-\nauch, wenn die neue Wohnung ihren Status als alleinige\nStraße 1 2, 5000 Köln 40, erschienen und bei dem Bun-\nWohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung\ndesarchiv, Am Wöllershof 1 2, 5400 Koblenz, jedermann\noder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.\nzugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.\n(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebe-\n(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis\nhörde nach§ 2 übermittelten Daten von den bei ihr über\n4 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für\nden Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet\ndas Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil)\nsie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und\nbezeichnet.\nalle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständi-\n§ 2                           gen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt,\nwenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, daß\nRückmeldung\ndie bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten\n(1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer      über den Einwohner gespeichert hat.\nMeldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so             (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum\nübermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen\nZwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten des\nMeldebehörde und allen für weitere Wohnungen des         Einwohners zusätzlich übermittelt werden:\nEinwohners zuständigen Meldebehörden folgende\nDaten (Rückmeldung):                                     Familiennamen (jetziger und               0101-0104,\nfrüherer Name mit Namens-                 0201, 0202,\nFamiliennamen (jetziger und             0101-0104,\nbestandteilen)\nfrüherer Name mit Namens-               0201, 0202,\nbestandteilen)                                           Vornamen                                  0301,\nVornamen                                0301, 0302,      Tag der Geburt                            0601,\nAnschriften (gegenwärtige und           1201-1213,       Anschriften (gegenwärtige und             1201-1212,\nfrühere Anschrift, Haupt- oder          1215-1222,       frühere Anschrift)                        1215-1222.\nNebenwohnung)\n(4) In den Fällen des§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Mel-\nTag der Geburt                          0601,            derechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige","944                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nMeldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung                                       §5\nauch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten\nVerfahren der Datenübermittlungen\nerforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im\nMelderegister gespeichert sind.                              (1) Die Datenübermittlungen sind in schriftlicher Form\noder, soweit sich die beteiligten Meldebehörden darauf\n§4                            einigen, in automatisierter Form vorzunehmen. Werden\ndie Daten in automatisierter Form übermittelt, sind hier-\nFortschreibung der Daten\nbei die anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu\n( 1) Werden in § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmenge-     legen.\nsetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung\n(2) Soweit die Antwort auf eine Rückmeldung auch\ndes Einwohners zuständigen Meldebehörde fortge-\nDaten nach § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes\nschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvoll-\nenthält, hat sie bei Datenübermittlungen in schriftlicher\nständig waren, oder weil der Einwohner seinen Melde-\nForm in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfol-\npflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrah-\ngen.\nmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekom-\nmen ist so übermittelt diese Meldebehörde die fortge-                                 §6\nschrieb~nen Daten den für weitere Wohnungen des Ein-                            Berlin-Klausel\nwohners zuständigen Meldebehörden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch        tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Melderechts-\nAbmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflich-        rahmengesetzes auch im Land Berlin.\ntigen der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen\nsind auch der neue Wohnungsstatus (1213) und das\n§7\nDatum des Wohnungsstatuswechsels (1214) zu über-\nmitteln.                                                                        Inkrafttreten\n(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.                         Diese Verordnung tritt am 1. Oktoqer 1983 in Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1983\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}