{"id":"bgbl1-1983-32-8","kind":"bgbl1","year":1983,"number":32,"date":"1983-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_32.pdf#page=6","order":8,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","page":938,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["938                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 17, ausgegeben am 15. Juli 1983\nTag                                                                Inhalt                                                              Seite\n21.6.83        Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Tonga über Finanzielle Zusammenarbeit ................... .                                  457\n22.6.83        Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit .................. .                                 459\n23.6.83        Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme ......................................................... , ....................... .                                461\n23.6.83        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und\nVollstreckung ausländischer Schiedssprüche ............................................. .                                 462\n24.6.83        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-\nrungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für\ndiese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) ........................................... .                                  462\n27.6.83        Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .......... .                               463\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1983 beigefügt.\nPreis di...- Ausgabe: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nVerkündet im                        Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                 Bundesanzeiger                         lnkraft-\nNr.           vom                     tretens\n9. 7. 83     Erste Ve~9rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung zur Anderung der Neunzigsten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\ndes Luftraums und der Flugverfahren für die Durch-\nführung kontrollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbe-\nreich Zürich über deutschem Hoheitsgebiet)                                         123            7. 7.83                  8. 7. 83\n96-1-2-90\n6. 7. 83     Fünfte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung zur Anderung der Sechsunddreißigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung der Funkfrequenzen der nicht von der Bundes-\nanstalt für Flugsicherung betriebenen Bodenfunkstel-\nlen)                                                                                127          13. 7.83                   1. 9. 83\n96-1-2-36\n4. 7. 83    Verordnung Nr. 8/83 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                  129         15. 7.83                   1. 8. 83\n9500-4-6-4"]}