{"id":"bgbl1-1983-32-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":32,"date":"1983-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (15. Bemessungsverordnung)","law_date":"1983-07-15T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["933\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                             Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1983                                                                                                                       Nr. 32\nTag                                                                                 Inhalt                                                                                              Seite\n15. 7. 83   Fünfzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß\n§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs-\nund Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (15. Bemessungsverordnung) . .                                                                                     933\nneu: 8232-37-15; 8232-37-14\n2. 7. 83   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 621 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung)                                                                                      935\n1104-5, 310-4\n14. 7. 83   Erlaß über die Stiftung der Eichendorff-Plakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         935\nneu: 1134-13\n11. 7. 83   Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     936\nneu: 423-1-5-45\n29. 6. 83   Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungs-\npflichtige Arzneimittel ................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               937\n2121-50-1-16\n11. 7. 83   Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     937\n7134-2-1/1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           938\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 938\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   939\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1983 beigefügt.\nfünfzehnte Verordnung\nüber die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen\ngemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung\nund für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter\n( 15. Bemessungsverordnung)\nVom 15. Juli 1983\nAuf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche-                                                                                                        §    2\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nderungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten                                                         Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche-\nrung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver-\nFassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 des Gesetzes\nvom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügt worden ist,                                             sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag ( § 1 ) werden\nwird nach Anhören des Verbandes deutscher Renten-                                                    für 1983 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für\nversicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates                                                   die\nverordnet:\nLandesversicherungsanstalt\n§ 1\nHannover                                                                          auf  7,964\nDer gemäß§ 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-                                                      Westfalen                                                                         auf 11,579\nordnung für Maßnahmen nach den §§ 1 236 bis 1 244 a,\n1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und                                                          Hessen                                                                            auf  8,017\nfür Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern                                                         Rheinprovinz                                                                      auf 14,993\nder Rentenversicherung der Arbeiter zur Verfügung\nOberbayern                                                                        auf  5,174\nstehende Betrag wird\nNiederbayern-Oberpfalz                                                            auf  3,430\nfür 1983 endgültig auf                               4 310 000 000 DM\nund                                                                                                       Rheinland-Pfalz                                                                   auf  5,708\nfür 1984 vorläufig auf                               4 469 000 000 DM                                     für das Saarland                                                                  auf  1,579\nfestgesetzt.                                                                                              Oberfranken und Mittelfranken                                                     auf  4,676","934                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nFreie und Hansestadt Hamburg             auf  3,127         Württemberg                               auf  8,797\nUnterfranken                             auf   1,932        Baden                                     auf  7,047\nSchwaben                                 auf  2,647         Berlin                                    auf  3,605\nWürttemberg                              auf  8,797         Schleswig-Holstein                        auf  3,852\nBaden                                    auf  7,047         Oldenburg-Bremen                          auf  2,363\nBerlin                                   auf  3,605         Braunschweig                              auf  1,310\nSchleswig-Holstein                       auf  3,852       Bundesbahn-Versicherungsanstalt             auf  1,848\nOldenburg-Bremen                         auf  2,363      Seekasse                                     auf  0,352.\nBraunschweig                             auf  1,310                                 §3\nBundesbahn-Versicherungsanstalt             auf  1,848\nStellt sich nach den Rechnungsergebnissen der\nSeekasse                                    auf  0,352      ersten neun Kalendermonate des laufenden Kalender-\nund                                                         jahres heraus, daß der Anteil einzelner Versicherungs-\nträger (§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsge-\nfür 1984 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für    mäß zu erfüllen, kann der Anteil uberschritten werden,\ndie                                                         wenn durch Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch\nLandesversicherungsanstalt                                  entsprechende Verringerung der Aufwendungen ande-\nHannover                                                  rer Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§ 1 ) nicht\nauf   7,964\nüberschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des Einver-\nWestfalen                                auf 11,579       nehmens mit den Aufsichtsbehörden der beteiligten\nHessen                                   auf   8,017      Versicherungsträger.\nRheinprovinz                             auf 14,993                                  §4\nOberbayern                               auf   5,174         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nNiederbayern-Oberpfalz                   auf   3,430      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\nRheinland-Pfalz                                           Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch\nauf   5,708\nim Land Berlin.\nfür das Saarland                         auf   1,579\nOberfranken und Mittelfranken            auf   4,676                                 §5\nFreie und Hansestadt Hamburg             auf   3,027         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1983 in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1983 bezoge-\nUnterfranken                             auf   1,932\nnen Vorschriften der 14. Bemessungsverordnung vom\nSchwaben                                 auf   2,747      25. November 1 982 (BGBI. 1 S. 1 580) außer Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1983\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nManfred Baden"]}