{"id":"bgbl1-1983-30-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":30,"date":"1983-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/30#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_30.pdf#page=53","order":2,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße","law_date":"1983-06-29T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":53,"num_pages":12,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983   905\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße\nVom 29. Juni 1983\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Umstel-\nlung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße auf das Gesetz über die Beförde-\nrung gefährlicher Güter sowie zur Änderung dieser Ver-\nordnung vom 27. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1 950) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße\nin der ab 1. September 1983 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. September 1979 in Kraft getretene Gefahr-\ngutverordnung Straße vom 23. August 1979 (BGBI. 1\nS. 1509),\n2. die am 1. September 1983 in Kraft tretende 1. Stra-\nßen-Gefahrgut-Änderungsverordnung vom 20. Juni\n1983 (BGBI. 1 S. 853).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 3 Abs. 1, 3 und 5, des § 5 Abs. 2, 4 und 5\nund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1\nS. 2121) sowie der§§ 10 und 54 Abs. 1 Satz 3\nund Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 31. Oktober\n1976 (BGBI. 1 S. 3053),\nzu 2. des§ 3 Abs. 1 und 5 und des§ 5 Abs. 2 Satz 2\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in\nVerbindung mit § 17 der Gefahrgutverordnung\nStraße vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509).\nBonn, den 29. Juni 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","906                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)\n§ 1                              erkennbar ihren Schutzzweck während der Beförderung\nnicht erfüllen kann, insbesondere bei denen gefährli-\nZulassung zur Beförderung\nches Gut austritt.\nGefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind\ndie unter die Begriffe der Anlage A, Teil 11, Klassen 1 bis      (4) Der Verlader darf gefährliche Güter zur Beförde-\n9 fallenden Güter. Sie dürfen auf der Straße nur unter       rung in loser Schüttung, in Containern oder in Tanks nur\nden Bedingungen der Anlage A befördert werden.                übergeben und der Beförderer sie nur befördern, wenn\ndie Beförderungsart nach Anlage B, Randnummer\n10 003 Abs. 1 , zulässig ist.\n§ 1a\nBegriffsbestimmungen                           (5) Die Vorschriften der Anlage B, Randnummer\n10 003, hinsichtlich\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n1. Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge (Randnummer\na) Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-\n10 003 Abs. 2) muß der Halter,\nrungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsver-\ntrag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absen-    2. Beladen, Zusammenladen, Entladen und Handha-\nder;                                                         bung (Randnummer 10 003 Abs. 3 und 4) muß der\nb) Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut dem          Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder\nBeförderer zur Beförderung übergibt oder selbst              Empfänger,\nbefördert;\n3. Durchführung der Beförderung und Überwachung\nc) Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-              beim Parken (Randnummer 10 003 Abs. 3) muß der\nrung des Gutes verwendet;                                     Fahrzeugführer\nd) Fahrzeugführer, wer das Fahrzeug führt.                   beachten.\n§ 1b\n§3\nSicherheitspflichten                                 Mitführen von Beförderungspapieren,\nMitwirkungspflicht bei Kontrollen\nDie an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten\nhaben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren                (1 ) Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind vom\nGefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um          Fahrzeugführer folgende Beförderungspapiere mitzu-\nSchadensfälle zu verhindern und die Auswirkungen             führen:\netwaiger Schadensfälle so gering wie möglich zu halten.      1 . das Begleitpapier für jede Sendung gefährlicher\nGüter (§ 4),\n§2\n2. Unfallmerkblätter (§ 5),\nBeförderung in Versandstücken, Containern,\nTanks und Fahrzeugladungen                     3. die gültige Prüfbescheinigung(§ 6), soweit erforder-\nlich mit der ErkJärung nach Anlage B, Anhang 8.3 c,\n(1) Wer als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes,\nLeiter einer Behörde oder Privatperson zum Zwecke der        4. der Erlaubnisbescheid für die Beförderung der in\nBeförderung gefährliche Güter zu Versandstücken ver-              Anlage B, Anhang 8.8, aufgeführten gefährlichen\npackt oder im Rahmen seiner Verantwortlichkeit ver-               Güter (§ 7),\npacken läßt, muß die Vorschriften für die Verpackung,         5. der Bescheid über die Ausnahmegenehmigung\ndas Zusammenpacken und die Kennzeichnung nach                     ( § 11 ),\nAnlage A, Randnummer 2004 und 2020 Abs. 2 bis 4,\nbeachten.                                                    6. die Bescheinigung der Industrie- und Handelskam-\nmer (§ 12),\n(2) Der Verlader muß bei der Übergabe zur Beförde-\nrung prüfen, ob die Verpackung erkennbar beschädigt           7. die in den Anlagen A und B vorgeschriebenen beson-\nist. Kann sie ihren Schutzzweck während der Beförde-              deren Beförderungspapiere.\nrung nicht erfüllen, insbesondere wenn gefährliches Gut\n(2) Die Beförderungspapiere sind vom Fahrzeugfüh-\naustritt, darf das Versandstück nur übergeben werden,\nrer, die nach Anlage B, Randnummern 10 240, 10 260,\nwenn der Mangel beseitigt worden ist.\n11240, 11260, 21 240, 21 260, 51 260, 61 240, 61 260,\n(3) Der Fahrzeugführer darf Versandstücke nicht           71 240 und 81 240, mitzuführenden Ausrüstungsge-\nbefördern, deren Verpackung infolge Beschädigung             genstände einschließlich Schutzausrüstung sind vom","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                  907\nFahrzeugführer und vom Beifahrer zuständigen Perso-                                          §5\nnen zur Prüfung vorzulegen oder auszuhändigen.                                       Unfallmerkblätter\n(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfäl-\n§4\nlen, die sich während der Beförderung ereignen können,\nBegleitpapier                           hat der Fahrzeugführer Unfallmerkblätter mitzuführen.\nSie müssen für ein einzelnes gefährliches Gut oder eine\n( 1) Der Absender hat jeder Sendung gefährlicher\nGruppe von gefährlichen Gütern aufgestellt sein. In den\nGüter ein Begleitpapier mitzugeben. Wird eine Sendung\nUnfallmerkblättern ist in knapper Form mindestens\nauf mehrere Fahrzeuge verteilt, so hat er für jede Beför-\nanzugeben\nderungseinheit (Anlage 8, Randnummer 10 102) eine\nAusfertigung des Begleitpapiers über die Teilsendung            1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter\nmitzugeben. Der Beförderer muß sicherstellen, daß es                und die Art der Gefahr, die sie in sich bergen, sowie\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge-                   die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu\nben wird. Ein Begleitpapier ist nicht erforderlich, wenn            begegnen;\ndie in Anlage 8, Randnummer 10 100 Abs. 2, angegebe-            2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,\nnen Mengen nicht überschritten und die Güter für eigene             falls Personen mit den beförderten Gütern oder ent-\nZwecke befördert werden und keine Beförderungser-                   weichenden Stoffen in Berührung kommen;\nlaubnis nach § 7 Abs. 1 erforderlich ist oder wenn es           3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-\nsich um die Beförderung ungereinigter leerer, festver-              sondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur\nbundener Tanks von Tankfahrzeugen oder ungereinig-                  Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet\nter leerer Aufsetztanks handelt.                                    werden dürfen;\n(2) Das Begleitpapier muß Namen und Anschrift des            4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-\nAbsenders und Empfängers, Versandort, Bestimmungs-                  packung oder der beförderten gefährlichen Güter zu\nort sowie die Bezeichnung und das Nettogewicht des                  ergreifenden Maßnahmen, insbesondere, wenn sich\nGutes enthalten. Bei der Beförderung in Tanks braucht               diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben;\ndas Nettogewicht nicht angegeben zu werden, sofern es           5. die mögliche Gefährdung von Gewässern beim Frei-\nsich nicht um Güter nach Anlage 8, Anhang 8.8, handelt.             werden der beförderten Güter (z. 8. Mischbarkeit mit\nDie Nettogewichtsangabe ist ferner nicht notwendig,                 Wasser) und die für diesen Fall zu ergreifenden\nwenn das Gewicht die in § 5 Abs. 6 Nr. 1 angegebenen                Sofortmaßnahmen und\nMengen überschreitet oder es sich um eine nach § 7              6. Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen\nerlaubnispflichtige Beförderung handelt und das                     Person, die sie aufgestellt hat und die für den Inhalt\nBegleitpapier einen Vermerk enthält, daß das Nettoge-               verantwortlich ist.\nwicht über den in § 5 Abs. 6 Nr. 1 oder in Anlage 8,               (2) Sind getrennte Tanks eines Fahrzeugs oder ist ein\nAnhang 8.8, angegebenen Gewichtsgrenzen liegt. Statt            durch Trennwände in mehrere Abteilungen unterteilter\ndes Nettogewichts darf auch das Bruttogewicht ange-             Tank mit verschiedenen gefährlichen oder mit gefährli-\ngeben werden. In diesem Falle ist für die Anwendung der         chen und nicht gefährlichen Gütern gefüllt, so muß aus\n§§ 5 und 8 das Bruttogewicht maßgebend. Diese Anga-             den Unfallmerkblättern oder einem Beiblatt ersichtlich\nben sowie die Vermerke nach Absatz 3 hat der Absen-             sein, welches gefährliche Gut sich in den einzelnen\nder einzutragen; sie können auch in einem Beförde-              Tanks oder in den einzelnen Abteilungen befindet. Die\nrungspapier enthalten sein, das auf Grund anderer Vor-          zusätzlichen Angaben über den Inhalt der einzelnen\nschriften mitzuführen ist. Auf demselben Begleitpapier          Tanks oder der einzelnen Abteilungen sind nicht erfor-\ndürfen nur solche Güter zusammen aufgeführt werden,             derlich, wenn sie mit in Anlage 8, Anhang 8.5, aufge-\ndie nach Anlage 8 in ein Fahrzeug verladen werden dür-          zählten gefährlichen Gütern gefüllt und die nach § 8\nfen.                                                            Abs. 5 an den Seiten angebrachten Warntafeln mit den\ndazugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen\n(3) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier muß\nsind.\ndie in der Stoffaufzählung der Anlage A durch Kursiv-\nschrift hervorgehobene Benennung oder, soweit dies in              (3) Wenn der Fahrzeugführer die Unfallmerkblätter\nAnlage A, Teil II, jeweils Abschnitt 2, Unterabschnitt 8,       nicht besitzt, so hat der Verlader sicherzustellen, daß\nzugelassen ist, die handelsübliche oder chemische               sie vor Beförderungsbeginn in dessen Besitz gelangen.\nBenennung enthalten. Die Benennung ist durch die                Die vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebenen\nAngabe der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der           Muster für Unfallmerkblätter sollen verwendet werden.\nStoffaufzählung und durch die Abkürzung „GGVS\" oder,               (4) Fahrzeugführer und Beifahrer sind verpflichtet,\nwenn das Gut auf einem Teil der Beförderungsstrecke             vom Inhalt der Unfallmerkblätter vor Beförderungsbe-\nmit der Eisenbahn befördert wird, durch die Abkür-              ginn Kenntnis zu nehmen und bei Gefahr die erforderli-\nzung „GGVE\" zu ergänzen. Für radioaktive Stoffe der             chen Maßnahmen zu treffen.\nKlasse 7 muß das Begleitpapier die nach Anlage A,\nRandnummer 2703, Blätter 1 bis 11 jeweils Abs. 7,                  (5) Die für die tatsächliche Beförderung erforderlichen\ngeforderten Angaben enthalten.                                  Unfallmerkblätter sind im Führerhaus und, sofern nach\n§ 8 Warntafeln erforderlich sind, in dem Behältnis an der\n(4) Soweit bei Stoffen und Gegenständen der An-             Rückseite der Warntafeln mitzuführen. Sind für die\nlage A, Teil II; Klassen 1 a, 1 b, 1 c, 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 7 Warntafeln besondere Kennzeichnungsnummern vor-\nund 8, jeweils Abschnitt 2, Unterabschnitt B, besondere        geschrieben, brauchen Unfallmerkblätter in dem Behält-\nVermerke vorgeschrieben sind, müssen auch diese in             nis an der Rückseite der Warntafeln nicht mitgeführt zu\ndas Begleitpapier eingetragen werden.                          werden.","908                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil      1\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind anzuwenden, wenn                    (2) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Tank-\n1. das Nettogewicht bei Gütern der Anlage A, Teil II,            fahrzeugs, eines Aufsetztanks, einer Gefäßbatterie oder\neines Tankcontainers sind diese nach Anlage B,\na) Klassen 1 a, 1 b, 1 c und 6.2 insgesamt mehr als          Anhang 8.1 a oder Anhang 8.1 b, zu prüfen. Tankfahr-\n50 Kilogramm oder                                         zeuge sind außerdem daraufhin zu prüfen, ob sie für eine\nb) Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 ins-  ordnungsgemäße Kennzeichnung nach§ 8 ausgerüstet\ngesamt mehr als 3 000 Kilogramm beträgt,                  sind sowie der Anlage 8, Kapitel I und II jeweils\nAbschnitt 2, entsprechen. Genügen das Tankfahrzeug,\n2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist\nder Aufsetztank oder die Gefäßbatterie den erwähnten\noder\nVorschriften, ist vom amtlichen oder amtlich anerkann-\n3. es sich                                                       ten Sachverständigen nach § 1O Abs. 3 Nr. 2 eine Prüf-\na) um Stoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 7, Rand-           bescheinigung nach dem Muster in Anlage B, Anhang\nnummer 2703, Blätter 5 bis 11, oder                      8.3 a, auszustellen. In die Prüfbescheinigung sind auch\nBedingungen und Auflagen der Baumusterzulassung\nb) um gefährliche Güter in Tanks oder um ungerei-            nach Absatz 1 Satz 7 zu übernehmen, soweit sie von\nnigte Tanks                                              den an der Beförderung Beteiligten zu beachten sind.\nhandelt.                                                     Die Zulassungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung oder der Sachverständige nach\nDen Absätzen 1 bis 5 unterliegen ohne Rücksicht auf              § 10 Abs. 3 Nr. 2 hat im Fahrzeugschein des Tankfahr-\ndas Gewicht nicht Sicherheitszündhölzer der Anlage A,            zeugs durch Stempelaufdruck zu vermerken: ,,Bau-\nRandnummer 2171, Ziffer 1, Buchstabe a, und Stoffe der           muster zugelassen nach GGVS\".\nAnlage A, Randnummer 2651 , soweit sie nicht unter\n(3) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und\n§ 10 a Abs. 1 Nr. 1 fallen.\nTankcontainer unterliegen den in der Anlage 8 vorgese-\n(7) Ein Unfallmerkblatt darf auch mitgeführt werden,          henen wiederkehrenden Prüfungen. Werden die Prü-\nwenn die in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 angegebenen                    fungsanforderungen erfüllt, so ist - außer bei Tankcon-\nGewichtsgrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der          tainern - vom amtlichen oder amtlich anerkannten\nBeförderung unterschritten werden. Bei der Beförde-              Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 ein entspre-\nrung ungereinigter leerer Tanks des Absatzes 6 Satz 1            chender Vermerk in die Prüfbescheinigung einzutragen.\nNr. 3 Buchstabe b darf anstelle des auf den ungereinig-             (4) Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111\nten leeren Tank bezogenen Unfallmerkblatts das Unfall-            (Anlage B, Randnummer 11 105 Abs. 2 Buchstabe c),\nmerkblatt des zuletzt beförderten Gutes verwendet wer-            Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahrzeu-\nden.                                                             gen bestimmt sind, und Trägerfahrzeuge von Aufsetz-\n(8) An den in Absatz 5 genannten Stellen dürfen nur           tanks sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf-\ndie für die tatsächliche Beförderung erforderlichen              hin zu prüfen, ob sie für eine ordnungsgemäße Kenn-\nUnfallmerkblätter mitgeführt werden. Andere Unfall-              zeichnung nach § 8 ausgerüstet sind sowie der An-\nmerkblätter müssen getrennt von den Begleitpapieren              lage 8, Kapitel I und II jeweils Abschnitt 2, für die Beför-\nder Ladung in einem Umschlag oder sonstigen Behältnis            derung der gefährlichen Güter, für die sie verwendet\nmit der Aufschrift „Ungültige Unfallmerkblätter\" im Füh-         werden sollen, und der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nrerhaus des Fahrzeugs aufbewahrt werden.                         Ordnung entsprechen. Genügen die Fahrzeuge den\nerwähnten Vorschriften, ist vom amtlichen oder amtlich\nanerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-\n§6                                 verkehr nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 eine Prüfbescheinigung\nBaumusterzulassung, Prüfbescheinigungen                   auszustellen, und zwar für Beförderungseinheiten der\nFahrzeugklasse 8.111 nach Anlage B, Anhang 8.3 b, und\n(1) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien            für die übrigen Fahrzeuge nach Anlage 8, Anhang 8.3 a;\nsind nach Anlage 8, Anhang 8.1 a, und Tankcontainer              der Sachverständige oder die Zulassungsstelle nach\nnach Anlage B, Anhang B.1 b, zuzulassen. Die Zulas-              § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ver-\nsung wird für ein Baumuster erteilt. Die Baumusterzu-            merken durch Stempelaufdruck im Fahrzeugschein\nlassung ist zu erteilen, wenn das Baumuster des Tank-            ,,Geprüft nach§ 6 Abs. 4 der GGVS\".\nfahrzeugs, des Aufsetztanks und der Gefäßbatterie der\nAnlage B, Anhang 8.1 a, oder das Baumuster des Tank-                (5) Die elektrische Ausrüstung nach Anlage B, Rand-\ncontainers der Anlage 8, Anhang 8.1 b, entspricht. Für           nummer 220 000, der Tankfahrzeuge, der Beförde-\nTankfahrzeuge darf die Zulassung nur erteilt werden,             rungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111, der Sattelzug-\nwenn das Fahrzeug den übrigen Vorschriften der An-               maschinen von Tankfahrzeugen und der Trägerfahr-\nlage B entspricht. In der Zulassung muß bestimmt wer-            zeuge von Aufsetztanks ist wiederkehrend zu prüfen.\nden, für welche gefährlichen Güter der Tank verwendet            Die Prüffrist beträgt für Beförderungseinheiten der Fahr-\nwerden darf. Die Baumusterzulassung kann außer nach              zeugklasse 8.111 fünf Jahre und für die übrigen Fahrzeuge\nden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze                drei Jahre. Entspricht die elektrische Ausrüstung der\nwiderrufen werden, soweit dies zur Abwehr der von der            Anlage 8, ist von dem nach § 1O Abs. 3 Nr. 2 oder 3\nBeförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren              zuständigen Sachverständigen bei Tankfahrzeugen in\nder Prüfbescheinigung nach Absatz 2, bei den übrigen\nnach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter erforderlich ist. Sie kann unter den          Fahrzeugen in der Prüfbescheinigung nach Absatz 4 ein\nentsprechender Prüfvermerk einzutragen.\ngleichen Voraussetzungen inhaltlich beschränkt, mit\neiner Bedingung erlassen oder mit einer Auflage, Ände-              (6) In der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßen-\nrung oder Ergänzung einer Auflage versehen werden.               verkehrs-Zulassungs-Ordnung von Tankfahrzeugen,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                909\nBeförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111, Sattel-   Verordnung oder, soweit die Beförderung dem Gesetz\nzugmaschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeu-        zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep-\ngen von Aufsetztanks, in deren Fahrzeugschein ein Ver-    tember 1957 über die internationale Beförderung\nmerk nach den Absätzen 2 oder 4 eingetragen ist, ist      gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegt, nach\ndurch äußere Besichtigung zu prüfen, ob diese Fahr-       der Anlage 8 zum Europäischen Übereinkommen vom\nzeuge für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach          30. September 1957 über die internationale Beförde-\n§ 8 ausgerüstet sind und ob Vorschriften der Anlage B,    rung gefährlicher Güter auf der Straße erfüllt sind. Die\nKapitel I und II jeweils Abschnitt 2, verletzt sind. Bei  Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,\nTankfahrzeugen ist ferner durch die äußere Besichti-       Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Erlaubnis\ngung des Tanks festzustellen, ob dieser Mängel auf-       darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie\nweist und ob die wiederkehrenden Prüfungen nach            widerrufen wird, wenn sich die geltenden Sicherheits-\nAbsatz 3 in der Bescheinigung nach Absatz 2 bestätigt      vorschriften oder die Nebenbestimmungen als unzurei-\nworden sind. Die Prüfplakette darf nur zugeteilt werden,  chend zur Einschränkung der von der Beförderung aus-\nwenn das Fahrzeug der Straßenverkehrs-Zulassungs-         gehenden Gefahren herausstellen.\nOrdnung entspricht, für eine ordnungsgemäße Kenn-\nzeichnung nach § 8 ausgerüstet ist und keine durch            (2) Soll die Beförderung in Tankfahrzeugen, Aufsetz-\näußere Besichtigung erkennbaren sicherheitstechni-         tanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern durchge-\nschen Mängel festgestellt worden sind.                    führt werden, die auf Grund der Übergangsregelung des\n§ 14 zur Beförderung gefährlicher Güter weiterverwen-\n(7) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien,\ndet werden dürfen, aber noch nicht den technischen\nBeförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111, Sattel-\nAnforderungen dieser Verordnung entsprechen, so ist\nzugmaschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahr-\ndies durch Nebenbestimmungen zu berücksichtigen.\nzeuge von Aufsetztanks dürfen nur zur Beförderung der      Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Straßen-\ngefährlichen Güter verwendet werden, die in der Prüfbe-\nverkehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens von\nscheinigung nach den Absätzen 2 oder 4 oder in der\nSachverständigen nach § 10 Abs. 3 auf Kosten des\nErklärung nach Anlage B, Anhang 8.3 c, aufgeführt sind.\nAntragstellers über die am Fahrzeug, am festverbunde-\nTankfahrzeuge, Beförderungseinheiten der Fahrzeug-\nnen Tank, am Aufsetztank, an der Gefäßbatterie oder am\nklasse 8.111, Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen\nTankcontainer durch technische Maßnahmen getrof-\nund Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks dürfen zur\nfene Vorsorge anordnen.\nBeförderung gefährlicher Güter außerdem nur verwen-\ndet werden, wenn ein Vermerk nach den Absätzen 2\n(3) Bei Gütern der Anlage 8, Anhang 8.8, Liste 1, ist die\noder 4 im Fahrzeugschein eingetragen ist. Fahrzeug-        Erlaubnis zu versagen, wenn das gefährliche Gut in\nscheine von Anhängern, die einen solchen Vermerk tra-\neinem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und entladen\ngen, sind stets mitzuführen. Der Verlader hat sicherzu-\nwerden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf dem\nstellen, daß gefährliche Güter zur Beförderung in Tank-\nSchienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so\nfahrzeugen, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Beför-\ngroß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.\nderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111 dem Fahr-\nDie Erlaubnis ist auf die Beförderung zum und vom näch-\nzeugführer oder Beförderer nur übergeben werden,\nsten geeigneten Bahnhof oder Hafen zu beschränken,\nwenn die Prüfbescheinigung nach den Absätzen 2 oder\nwenn das gefährliche Gut in Tankcontainern verladen\n4 mit den erforderlichen Prüfvermerken oder die Erklä-\nist oder verladen werden kann, die gesamte Beförde-\nrung nach Anlage 8, Anhang 8.3 c, vorliegt und in ihnen\nrungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung\ndas zu befördernde Gut bezeichnet ist.                    mehr als 200 Kilometer beträgt und das Gut auf dem\n(8) Der Vermerk im Fahrzeugschein nach den Absät-      größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder\nzen 2 oder 4 ist auf Antrag des Halters von der Zulas-    dem Schiff befördert werden kann.\nsungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung zu streichen. Damit erlischt das Recht         (4) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis ist\nzur Beförderung gefährlicher Güter mit dem betreffen-    festzulegen. Geht die Fahrt über das Land hinaus, so hat\nden Fahrzeug.                                            die Straßenverkehrsbehörde diejenige höhere Verwal-\ntungsbehörde, durch deren Bezirk die Fahrt in den ande-\n(9) Der Verlader darf nur solche gefährlichen Güter    ren Ländern zuerst geht, zu den vorgesehenen Neben-\nzur Beförderung in Tankcontainern übergeben, die in der   bestimmungen zu hören. Ihre Zustimmung ist nur hin-\nBaumusterzulassung oder in der Erklärung nach An-         sichtlich des Fahrweges erforderlich. Die Erlaubnis\nlage 8, Anhang 8.3 c, aufgeführt sind. Er hat etwaige     kann für eine einzelne Fahrt oder für eine begrenzte oder\nAuflagen der Baumusterzulassung für das zu beför-         unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimm-\ndernde Gut zu beachten.                                   ten Zeit von höchstens drei Jahren erteilt werden.\n§7                                (5) Der Verlader hat sicherzustellen, daß gefährliche\nBeförderungserlaubnis                    Güter, für deren Beförderung eine Erlaubnis erforderlich\nfür Güter der Liste I und II               ist, dem Fahrzeugführer oder Beförderer nur übergeben\nwerden, wenn der Erlaubnisbescheid vorliegt. Der\n( 1) Die Beförderung der in Anlage B, Anhang 8.8,      Beförderer hat den Erlaubnisbescheid dem Fahrzeug-\nListen I und II, aufgeführten Güter bedarf in dem dort    führer vor Beförderungsbeginn zu übergeben.\nfestgelegten Rahmen der Erlaubnis der Straßenver-\nkehrsbehörde. Die Erlaubnis wird dem Beförderer erteilt,     (6) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beförderun-\nwenn die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung         gen von und nach Berlin und den Verkehr mit der\nund die Prüfung der Beförderungsmittel nach dieser        Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost).","910                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§8                                  derte Behältnis an der Rückseite der Warntafeln ist in\nKennzeichnung der Fahrzeuge                        diesem Falle nicht erforderlich. Wird in einem Tankfahr-\nzeug mit getrennten Tanks oder Abteilen oder in einem\n(1) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Last-           Trägerfahrzeug mit mehreren Aufsetztanks nur ein ein-\nzüge müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden               ziges gefährliches Gut befördert, so dürfen die seitli-\norangefarbenen Warntafeln (Farbe nach RAL 840 HR                chen Warntafeln und die Warntafeln nach Absatz 2 mit\nNr. RAL 2006) von 40 Zentimeter Grundlinie und minde-           den zugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen\nstens 30 Zentimeter Höhe sowie einem schwarzen                  sein (Rundumkennzeichnung).\nRand von höchstens 15 Millimeter Breite versehen sein,\nwenn                                                               (6) Die Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern\nmüssen an ihrer Rückseite mit einem wasserdichten,\n1. das Nettogewicht bei Gütern der Anlage A, Teil II,\nunverschlossenen Behältnis zur Aufbewahrung der\na) Klassen 1 a, 1 b, 1 c und 6.2 insgesamt mehr als         Unfallmerkblätter nach § 5 versehen sein. Die Warnta-\n50 Kilogramm oder                                        feln und die Behältnisse an ihrer Rückseite müssen aus\nb) Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1 , 8 und 9 ins- schwer entflammbarem Werkstoff bestehen.\ngesamt mehr als 3 000 Kilogramm beträgt;\n(7) Die Kennzeichnungsnummern nach Anlage 8,\n2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist        Anhang 8.5, müssen aus schwarzen Ziffern von 100 Mil-\noder                                                        limeter Höhe und 15 Millimeter Strichbreite zusammen-\ngesetzt sein. Die Nummer zur Kennzeichnung der\n3. es sich um gefährliche Güter - ausgenommen Stoffe             Gefahr muß im oberen Teil der Warntafel und diejenige\nder Klasse 7 - in Tanks oder um ungereinigte leere          zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der\nTanks handelt.                                              Warntafel angebracht sein; sie müssen durch eine waa-\nWarntafeln sind nicht erforderlich bei der Beförderung           gerechte schwarze Linie von 15 Millimeter Breite in der\nvon Sicherheitszündhölzern der Anlage A, Randnummer              Mitte der Warntafel getrennt sein. Die Kennzeichnungs-\n2171, Ziffer 1, Buchstabe a, und Stoffen der Anlage A,           nummern müssen unauslöschbar und nach einem\nRandnummer 2651 , soweit sie nicht unter § 10 a Abs. 1           Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.\nNr. 1 fallen. Die Anforderungen an die Warntafeln gelten\nunbeschadet des Absatzes 6 als erfüllt, wenn die Warn-              (8) Bei Beförderung von gefährlichen Gütern der\ntafeln dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep-               Anlage A, II. Teil, Klassen 1 a, 1 b und 1 c, Ziffern 16 und\ntember 1957 über die internationale Beförderung                  21 bis 23, muß jede Warntafel mit einem Gefahrzettel\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADA) entsprechen.             nach Muster 1 der Anlage A, Anhang A.9, mit der zusätz-\nlichen Aufschrift „EXPLOSIV\" versehen sein. Der\n(2) Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahrzeug          Gefahrzettel mit einer Seitenlänge von 200 Millimeter\nsenkrecht zur Fahrzeuglängsachse und nicht höher als            muß mitten auf der Warntafel mit der Spitze nach oben\n1,50 Meter über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzu-            angebracht sein. Die Aufschrift muß schwarz sein. Die\nbringen. Bei Zügen müssen die Warntafeln am Zugfahr-            Buchstabenhöhe muß 35 Millimeter, die Schriftstärke\nzeug an der Vorderseite und am Anhänger an der Rück-            5 Millimeter betragen. Anstelle des Gefahrzettels dürfen\nseite angebracht sein; das gilt auch, wenn nur ein Fahr-        das Bildzeichen und die Aufschrift auch auf der Warn-\nzeug des Zuges mit gefährlichen Gütern beladen ist.             tafel in gleicher Größe aufgemalt sein.\n(3) Wird in den Fahrzeugen eines Zuges je ein ande-             (9) Für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Warntafel-\nres gefährliches Gut befördert, so müssen an jedem              halterung und Warntafeln einschließlich der in Anlage B,\nFahrzeug vorn und hinten Warntafeln für das jeweils             Anhang 8.5, vorgeschriebenen Kennzeichnungsnum-\nbeförderte Gut angebracht sein, sofern eine unter-              mern sowie der in Absatz 8 und der in Randnummer\nschiedliche Kennzeichnung vorgeschrieben ist.                   71 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Zettel hat der Halter zu\nsorgen.\n(4) Bei Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen von\nAufsetztanks, mit denen nur ein in der Anlage B, An-               ( 10) Die Warntafeln müssen vollständig verdeckt oder\nhang 8.5, aufgezählter Stoff befördert wird, müssen auf         entfernt sein, wenn keine gefährlichen Güter geladen\nden Warntafeln die in diesem Anhang vorgesehenen                sind und, sofern gefährliche Güter in Tanks befördert\nKennzeichnungsnummern angegeben sein.                           wurden, die Tanks gereinigt sind. Sie dürfen verdeckt\noder entfernt werden, sobald das Nettogewicht der\n(5) Werden in einem Tankfahrzeug oder mit einem              geladenen Güter - ausgenommen gefährliche Güter in\nTrägerfahrzeug von Aufsetztanks mehrere Stoffe in                Tanks - die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angegebenen\ngetrennten Tanks oder in getrennten Abteilen eines               Gewichtsgrenzen unterschreitet. Für das Anbringen\nTanks befördert, so müssen an den Seiten jedes Tanks             oder Sichtbarmachen, das Verdecken und Entfernen\noder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahr-               der Warntafeln einschließlich der in Anlage 8, Anhang\nzeugs organgefarbene Warntafeln deutlich sichtbar               8.5, vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern hat\nangebracht sein, die mit den nach Absatz 1 vorgeschrie-         der Fahrzeugführer zu sorgen. Wegen Anbringen und\nbenen übereinstimmen und, soweit es sich um in der              Entfernen der Gefahrzettel siehe Randnummer 3901\nAnlage B, Anhang 8.5, aufgezählte Stoffe handelt, mit           Abs. 3.\nden zugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen\nsind. Die nach Absatz 2 an der Vorder- und Rückseite               (11) Für die Kennzeichnung der Fahrzeuge, die radio-\nvorgesehenen Warntafeln dürfen dann keine Kenn-                  aktive Stoffe befördern, gilt Anlage B, Randnummer\nzeichnungsnummer haben; das nach Absatz 6 gefor-                 71 500 Abs. 2.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                              911\n§9                                  (4) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des\nMelde- und sonstige Pflichten                  Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der\nVerteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenz-\n(1) Wenn im Zusammenhang mit Unfällen oder Zwi-            schutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der\nschenfällen gefährliche Stoffe freiwerden oder die            Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach § 6 sowie\nGefahr des Freiwerdens besteht, hat der Fahrzeugfüh-          hinsichtlich der Beförderungserlaubnis nach § 7 durch\nrer oder, falls dieser verhindert ist, der Beifahrer dies der Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen,\nPolizei unverzüglich mitzuteilen.                             die der Bundesminister der Verteidigung oder der Bun-\ndesminister des Innern bestellt hat.\n(2) Der Absender muß den Beförderer und der Verla-\nder muß den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und\n§ 10a\ndessen Bezeichnung (Benennung, Klasse, Ziffer und\nggf. Buchstabe der Stoffaufzählung) hinweisen. Wird                                Sonderregelungen\nder Absender im Auftrage eines anderen tätig, so hat der\nAuftraggeber den Absender in gleicher Weise zu unter-            (1) Für die Beförderung von Gütern der Klasse 6.2 gilt\nrichten. Die Sorgfaltspflichten des Beförderers werden        folgendes:\nhierdurch nicht berührt.                                      1. Die§§ 5, 8 und 9 sind nur anzuwenden, wenn es sich\num infizierte oder ansteckungsgefährliche Stoffe\n§10                                   handelt;\nZuständigkeiten\n2. auf Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis, tierärztliche\nInstitute, Tierkörperbeseitigungsanstalten und Un-\n(1) Die Erlaubnis nach§ 7 Abs. 1 erteilt für Einzelfahr-        ternehmen der Fäkalienabfuhr im Rahmen ihrer\nten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der                Tätigkeit sowie land- und forstwirtschaftliche\nerlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Die zeitlich befri-           Betriebe und für sie tätige Lohnunternehmer bei der\nstete Erlaubnis für eine begrenzte oder unbegrenzte                Beförderung von Stalldüngern und Latrinenstoffen im\nZahl von Fahrten erteilt                                           Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätig-\na) die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der                 keit sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht\nBeförderer seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine              anzuwenden.\nZweigniederlassung hat oder                                  (2) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-\nb) - falls Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung außer-       rungen nach dem Europäischen Übereinkommen vom\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen        30. September 1957 über die internationale Beförde-\n- die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der         rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA), Anlage A,\nerlaubnispflichtige Verkehr beginnt.                      Randnummer 2010, und Anlage B, Randnummer\n10 602, über Abweichungen von den Anlagen A und B\nWird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser         zu diesem Übereinkommen abgeschlossen, dürfen vom\nVerordnung aufgenommen, so beginnt der erlaubnis-             Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu\npflichtige Verkehr an der Grenzübergangsstelle.               ihrer Aufhebung Beförderungen innerhalb des Gel-\n(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet      tungsbereichs dieser Verordnung unter denselben Vor-\nsich nach Landesrecht.                                        aussetzungen und nach denselben Be~timmungen\ndurchgeführt werden, wie es in diesen Vereinbarungen\n(3) Zuständig sind für                                     für den grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen ist.\n1. die Baumusterzulassung von Tankfahrzeugen, Auf-           In diesem Falle hat der Absender im Begleitpapier\nsetztanks und Gefäßbatterien die nach Landesrecht        zusätzlich die Nummer der Vereinbarung wie folgt anzu-\nzuständige Behörde, für die Baumusterzulassung           geben: ,,ADA-Vereinbarung Nr.... D\".\nvon Tankcontainern die Bundesanstalt für Material-\nprüfung, für die Baumusterprüfung die amtlichen oder                                 § 11\namtlich für Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3                                Ausnahmen\nNr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannten Sach-\nverständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung;                 ( 1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können\nauf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte\n2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und der Tankfahr-\nAntragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulas-\nzeuge die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von\nsen.\nAnlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbe-\nordnung anerkannten Sachverständigen nach§ 24 c             (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\nder Gewerbeordnung sowie die nach Rechtsverord-\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\nnungen auf Grund des§ 24 Abs. 1 der Gewerbeord-\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre\nnung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich aner-             oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar\nkannten Sachverständigen;                                     ist und\n3. die sonstigen Prüfungen von Fahrzeugen, ausge-\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen,\nnommen Tankfahrzeuge, die amtlich anerkannten\ndie nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr;\nerforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und\n4. die Untersuchungen der Fahrzeuge und Besichtigun-              Technik entsprechen. Entsprechen die Sicherheits-\ngen der Tanks nach § 6 Abs. 6 die für die Hauptun-            vorkehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft\ntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-              und Technik, so müssen die verbleibenden Gefahren\nOrdnung zuständigen Stellen oder Personen.                   als vertretbar angesehen werden können.","912                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\n(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen      3. die für die verschiedenen Arten der Gefahren geeig-\nist bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom               neten Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen,\nAntragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für\n4. das Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Sicher-\ngefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder\nheit des Verkehrs, Grundkenntnis über den Einsatz\nfür andere mit der Beförderung gefährlicher Güter\nvon Schutzausrüstungen und andere Maßnahmen),\nzusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen\ndes Absatzes 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten           5. die Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung,\nauch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden;        6. die besonderen Pflichten des Fahrzeugführers bei\naußerdem muß begründet werden, weshalb die verblei-            Gefahrguttransporten,\nbenden Gefahren als vertretbar angesehen werden. Die\nnach Landesrecht zuständige Stelle kann die Vorlage        7. den Zweck und die Funktionsweise der technischen\nweiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver-          Ausrüstung der Fahrzeuge,\nlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere      8. das Fahrverhalten von Fahrzeugen mit Tanks ein-\nGutachten selbst anfordern.                                    schließlich Bewegungen der Ladung.\nEs wird eine gemeinsame Anerkennung für Lehrgänge\n(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen,\nnach Satz 1 und Randnummer 10 170 des Europäi-\nso sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des\nschen Übereinkommens vom 30. September 1957 über\nWiderrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferleg-\ndie internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Ein-\nder Straße (ADR) erteilt. In dem Forbildungslehrgang\nschränkung der von der Beförderung ausgehenden\nsind Kenntnisse zu vermitteln, die der Entwicklung in\nGefahren herausstellen. Die Ausnahmezulassungen\ndiesen Schulungsbereichen Rechnung tragen.\ndürfen auf höchstens 3 Jahre erteilt werden.\n(3) Die Schulung kann auf Antrag darauf beschränkt\n(5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundes-    werden, daß nur Kenntnisse für die Beförderung der\nminister des Innern, die Innenminister (-senatoren) der    Güter einer Klasse oder mehrerer Klassen vermittelt\nLänder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständi-    werden. In diesem Falle ist die Bescheinigung entspre-\ngen obersten Landesbehörden oder die von ihnen             chend zu beschränken.\nbestimmten Stellen können von den §§ 1 bis 4, 6 bis 8,\n12 und 14 Ausnahmen zulassen, soweit Gründe der               (4) Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar\nVerteidigung, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feu-     gewordene Teilnahmebescheinigung ist auf Antrag eine\nerwehren oder Aufgaben der Kampfmittelräumung dies         neue Bescheinigung auszufertigen; zuständig ist die\nerfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend         Industrie- und Handelskammer, die die in Verlust gera-\nberücksichtigt ist. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist   tene Bescheinigung ausgestellt hat. Auf Verlangen der\nanzuwenden.                                                Industrie- und Handelskammer ist eine Versicherung an\nEides Statt über den Verlust der Bescheinigung abzuge-\n§ 12                            ben.\nBesondere Anforderungen                       (5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß nur\nan die Fahrzeugführer                    geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden. Der Ein-\nsatz geschulter Fahrzeugführer entbindet den Beförde-\n(1) Führer von Tankfahrzeugen oder von Beförde-         rer nicht von seiner Verpflichtung, nur zuverlässige\nrungseinheiten zur Beförderung von Tanks (Aufsetz-         Fahrzeugführer mit Gefahrguttransporten mit Fahrzeu-\ntanks, Gefäßbatterien) oder von Tankcontainern, wenn       gen nach Absatz 1 Satz 1 zu betrauen.\nder Fassungsraum aller in einer Beförderungseinheit\nverladenen Tankcontainer insgesamt mehr als 3 000\nLiter beträgt, müssen im Besitz einer von der Industrie-                              §13\nund Handelskammer nach dem Muster des Europäi-                               Ordnungswidrigkeiten\nschen Übereinkommens vom 30. September 1957 über\ndie internationale Beförderung gefährlicher Güter auf         Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nder Straße (ADA), Anlage B, Anhang B.6, ausgestellten      Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\nBescheinigung sein, durch die nachgewiesen wird, daß       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nsie an einer Schulung über die besonderen Anforderun-        1. als Absender\ngen bei Gefahrguttransporten erfolgreich teilgenommen\nhaben. In der Bescheinigung muß auf Seite 4 vermerkt            a) gefährliche Güter befördern läßt, die nach § 1\nsein: ,,Gilt auch als Bescheinigung nach § 12 GGVS\".                Satz 2 in Verbindung mit Anlage A, Randnum-\nDer Fahrzeugführer muß die erfolgreiche Teilnahme an               mern 2100, 2130, 2170, 2200, 2300, 2400,\neinem Fortbildungslehrgang nach Ablauf von fünf Jah-                2430, 24 70, 2500, 2550, 2600, 2650, 2700\nren seit Ausstellung der Bescheinigung durch eine ent-             Abs. 1 , 2800 oder 2900, nicht befördert werden\nsprechende Eintragung der Industrie- und Handelskam-               dürfen;\nmer nachweisen.                                                 b) entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Sendung\noder Teilsendung ein Begleitpapier nicht mitgibt;\n(2) Die Schulung erfolgt in einem von der Industrie-\nund Handelskammer anerkannten Lehrgang über                     c) entgegen§ 4 Abs. 2 bis 4 das Begleitpapier nicht\nwie vorgeschrieben ausfüllt;\n1. die für die Beförderung gefährlicher Güter maßge-\nbenden allgemeinen Vorschriften,                            d) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Beförderer auf\ndas gefährliche Gut und dessen Bezeichnung\n2. die wesentlichsten Arten der Gefahren,                          nicht hinweist;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                             913\n2. als Verlader                                                   Beifahrer nicht begleiten läßt oder das Fahrzeug\nmit einem Autotelefon nicht ausrüstet;\na) entgegen§ 2 Abs. 2 Satz 1 die Verpackung nicht\nprüft oder entgegen Satz 2 das Versandstück            j) die nach Randnummern 10 260 Abs. 2, 21 260\nohne Beseitigung des Mangels zur Beförderung               oder 61 260 erforderliche Schutzausrüstung\nübergibt;                                                  oder die nach Randnummer 51 260 erforderliche\nsonstige Ausrüstung nicht mitgibt;\nb) entgegen§ 2 Abs. 4 dem Beförderer gefährliche\nGüter übergibt;                                        k) entgegen Randnummer 11 106 die Gewichts-\nbeschränkungen nicht beachtet;\nc) entgegen § 5 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß die\nUnfallmerkblätter vor Beförderungsbeginn in den        1) einer Vorschrift der Randnummern 211 270 bis\nBesitz des Fahrzeugführers gelangen;                       211 273 über die wechselweise Verwendung der\nTanks zuwiderhandelt;\nd) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 4 nicht sicherstellt, daß\ndie Prüfbescheinigung mit den erforderlichen           m) entgegen Randnummer 211 673 oder 211 771\nPrüfvermerken oder die Erklärung nach An-                  Tanks zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß-\nlage B, Anhang 8.3 c, vorliegt und in ihnen das zu         oder Futtermitteln, kosmetischen Artikeln, Arz-\nbefördernde Gut bezeichnet ist;                            neimitteln oder Stoffen, die zu ihrer Herstellung\ndienen, verwendet;\ne) entgegen§ 6 Abs. 9 Satz 1 gefährliche Güter zur\nBeförderung übergibt;                               4. als Fahrzeugführer\nf) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, daß      a) entgegen§ 2 Abs. 3 beschädigte Versandstücke\ngefährliche Güter, für deren Beförderung eine              befördert;\nErlaubnis erforderlich ist, dem Fahrzeugführer\noder Beförderer nur übergeben werden, wenn der         b) entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 3 die Vorschriften über\nErlaubnisbescheid vorliegt;                                die Durchführung der Beförderung oder die Über-\nwachung beim Parken nicht beachtet;\ng) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Fahrzeugführer\nauf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung         c) entgegen § 3 Abs. 1 Beförderungspapiere nicht\nnicht hinweist;                                            mitführt;\nh) entgegen Randnummer 211 171 Abs. 6 Satz 1               d) entgegen § 3 Abs. 2 Beförderungspapiere oder\nden Füllungsgrad oder das Höchstgewicht der                Ausrüstungsgegenstände zur Prüfung nicht vor-\nFüllung dem Fahrzeugführer nicht angibt;                   zeigt oder nicht aushändigt;\ni) entgegen Randnummer 211 172 Abs. 6 Satz 2               e) entgegen § 5 Abs. 1, 5 oder 6 Unfallmerkblätter\ndie Einhaltung des Füllungsgrades oder des                 nicht oder nicht an der vorgeschriebenen Stelle\nHöchstgewichts der Füllung nicht feststellt;               mitführt;\n3. als Beförderer                                             f) entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen Maßnah-\nmen nicht trifft;\na) gefährliche Güter befördert, die nach § 1 Satz 2\nin Verbindung mit Anlage A, Randnummern 2100,          g) entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 andere Unfallmerk-\n2130, 2170, 220~ 230~ 240~ 243~ 247~                       blätter nicht wie vorgeschrieben aufbewahrt;\n2500, 2550, 2600, 2650, 2700 Abs. 1 , 2800 oder        h) entgegen§ 6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeugschein\n2900, nicht befördert werden dürfen;                       von Anhängern nicht mitführt;\nb) entgegen§ 2 Abs. 4 gefährliche Güter befördert;         i) entgegen § 8 Abs. 10 eine Warntafel oder Kenn-\nc) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, daß          zeichnungsnummer nicht anbringt, nicht ver-\ndas Begleitpapier dem Fahrzeugführer vor Beför-            deckt oder nicht entfernt;\nderungsbeginn übergeben wird;                          j) entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder nicht\nrechtzeitig Mitteilung macht;\nd) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Beförderungsmittel\nverwendet oder entgegen Satz 2 Beförderungs-           k) entgegen§ 12 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne den vor-\nmittel ohne den vorgeschriebenen Vermerk im                geschriebenen Nachweis führt;\nFahrzeugschein verwendet;\n5. als Beifahrer\ne) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Güter\nohne die erforderliche Erlaubnis befördert;            a) entgegen § 3 Abs. 2 Ausrüstungsgegenstände\nzur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aushändigt;\nf) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 den Erlaubnisbe-\nscheid vor Beförderungsbeginn nicht übergibt;          b) entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen Maßnah-\nmen nicht trifft;\ng) entgegen § 1 2 Abs. 6 Satz 1 nicht dafür sorgt,\ndaß nur geschulte Fahrzeugführer eingesetzt            c) entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder nicht\nwerden;                                                    rechtzeitig Mitteilung macht;\nh) einer Vorschrift der Randnummern 10 104             6. als Halter\nAbs. 1, 11 104, 41 104, 42 104, 43 104 oder            a) entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 1 die Vorschriften über\n52 104 über Fahrzeugarten zuwiderhandelt;                 den Bau oder die Ausrüstung der Fahrzeuge\ni) entgegen Randnummer 10 171 Abs. 1 in Verbin-               nicht beachtet;\ndung mit Randnummer 11 171 Abs. 2 oder                 b) entgegen § 8 Abs. 9 für die Ausrüstung des Fahr-\n52 171 Abs. 2 den Fahrzeugführer durch einen               zeugs nicht sorgt;","914                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nc) Tanks, die die in Randnummer 211 170 vorge-          § 6 Abs. 2 und 4 (Bescheinigung der besonderen Zulas-\nschriebene Mindestwanddicke nicht haben, ver-       sung)\nwendet;                                             Die besondere Zulassung nach§ 6 der Verordnung über\n7. als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes oder Pri-      die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der\nvatperson entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über     Fassung der Bekanntmachung vom 28. September\ndie Verpackung, das zusammenpacken oder die             1976 (BGBI. 1S. 2888) für Tankfahrzeuge, Sattelzugma-\nKennzeichnung nicht beachtet;                           schinen und Beförderungseinheiten der Fahrzeug-\n8. als Auftraggeber des Absenders entgegen § 9             klasse B. III gilt bis zur nächsten nach dem 1. September\nAbs. 2 Satz 2 den Absender auf das gefährliche Gut      1979 liegenden wiederkehrenden Prüfung als Prüfbe-\nund dessen Bezeichnung nicht hinweist;                  scheinigung nach § 6 Abs. 2 und 4. Der Vermerk im\nFahrzeugschein „Besondere Zulassung für Gefahrgut-\n9. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 die Vorschriften über das     transporte erteilt\" gilt als Vermerk nach § 6 Abs. 2\nBeladen, Zusammenladen, Entladen oder die Hand-         oder 4.\nhabung nicht beachtet;\n10. a!s verantwortliche Person nach § 5 Abs. 1 Satz 3        § 6 Abs. 7 Satz 4 (Vorliegen der Prüfbescheinigung)\nNr. 6 unzureichende oder unzutreffende Angaben in       Die Bestimmung gilt für den Verlader ab 1. Januar 1984.\ndas Unfallmerkblatt aufnimmt;                           Bis zum 31. Dezember 1983 darf der Absender gefähr-\n11. einer im Rahmen                                          liche Güter dem Fahrzeugführer oder Beförderer nur\nübergeben, wenn die Prüfbescheinigung nach§ 6 Abs. 2\na) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 9             oder 4 mit den erforderlichen Prüfvermerken oder die\nSatz 2,                                             Erklärung nach Anlage B, Anhang 8.3 c, vorliegt und in\nb) einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3,              ihnen das zu befördernde Gut bezeichnet ist. Ordnungs-\nc) einer Ausnahmezulassung nach § 11 oder               widrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\nd) einer Erklärung nach Anhang 8.3 c                    die Beförderung gefährlicher Güter handelt der Absen-\nder, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2\nerteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt;\ngefährliche Güter zur Beförderung übergibt.\n12. entgegen der Randnummer 10 118 Abs. 5, 10 121\nAbs. 2, 10 500 Abs. 7 oder 71 500 Abs. 2 Gefahrzet-     § 1 2 Abs. 3 Satz 1 (Auf einzelne Klassen beschränkte\ntel nicht anbringt, nicht verdeckt oder nicht entfernt; Schulung)\n13. die Vorschriften der Randnummer 10 353 in Verbin-       Ist vor dem 1. September 1983 eine Bescheinigung für\ndung mit Randnummer 10 002 über tragbare                einzelne Stoffe ausgestellt worden, so kann dem Inha-\nBeleuchtungsgeräte nicht beachtet;                      ber auf Antrag während ihrer Geltungsdauer eine\nBescheinigung für die betreffende Klasse erteilt werden.\n14. das Rauchverbot der Randnummer 10 37 4 in Ver-\nbindung mit Randnummer 10 002 nicht beachtet;              (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen\n15. entgegen Randnummer 11 354 mit Feuer oder offe-           der Anlage A gelten folgende Übergangsvorschriften:\nnem Licht umgeht oder Zündhölzer oder Feuer-\nzeuge in das Fahrzeug oder an die Pack- und Lade-        Randnummern 2220 Abs. 1 und 2221 Abs. 1 (Gefäße für\nstellen mitnimmt;                                        Kohlendioxid und Acetylen)\n16. einer Vorschrift der Randnummer 51 303, 61 303           Kohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer 5 a) und\noder 62 303 über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah-             Acetylen der Randnummer 2201 Ziffer 9 c) dürfen in\nrungs- und Genußmitteln zuwiderhandelt;                 Gefäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 1963\nhergestellt sind, wenn von amtlichen oder amtlich aner-\n17. dem Fahrzeugführer Unfallmerkblätter übergibt, die       kannten Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 dieser\ndie in Randnummer 61 185 vorgeschriebenen Hin-          Verordnung geprüft worden ist, daß sie den Anforderun-\nweise nicht enthalten.                                  gen des Artikels 2 der Verordnung zur Ablösung von\nVerordnungen nach § 24 der Gewerbeordnung vom\n§14                              27. Februar 1980 - Verordnung über Druckbehälter,\nDruckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterver-\nÜbergangvorschriften                      ordnung) - (BGBI. 1 S. 173, 184) entsprechen. Für den\n(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen          bei der wiederkehrenden Prüfung anzuwendenden Prüf-\ndieser Verordnung gelten folgende Übergangsvorschrif-        druck und ihre höchstzulässige Füllung gelten die\nten:                                                         Werte, die für diese Gefäße nach der vorgenannten Ver-\nordnung zulässig sind.\n§ 5 Abs. 3 (Übergabe der Unfallmerkblätter durch den\nVerlader)                                                     Randnummern 2307 Abs. 1, 2414 Abs. 1, 2443 Abs. 1,\n2511 Abs. 1, 2632 Abs. 1 und.2824 Abs. 1 (Gefahrzettel\nDie Bestimmung ist ab 1. Januar 1984 anzuwenden. Bis\nfür Versandstücke in geschlossener Ladung)\nzum 31. Dezember 1983 hat der Absender sicherzustel-\nlen, daß die Unfallmerkblätter dem Fahrzeugführer vor        Bis zum 31. Dezember 1984 brauchen Versandstücke,\nBeginn der Beförderung übergeben werden. Ordnungs-           die als geschlossene Ladung befördert werden, abwei-\nwidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über      chend von den Randnummern 2307 Abs. 1 , 2414 Abs. 1 ,\ndie Beförderung gefährlicher Güter handelt der Absen-        2443 Abs. 1 , 2511 Abs. 1, 2632 Abs. 1 und 2824 Abs. 1\nder, der vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt,     nicht mit Gefahrzetteln versehen zu sein, wenn das\ndaß die Unfallmerkblätter dem Fahrzeugführer vor             Fahrzeug die nach§ 8 dieser Verordnung vorgesehene\nBeginn der Beförderung übergeben werden.                     Kennzeichnung trägt und die Versandstücke mit deutli-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                               915\nchen Hinweisen auf die von den gefährlichen Gütern              Abschnitt 5, durchzuführen. Soweit ab 1. September\nausgehenden Gefahren versehen sind.                             1979 ein höherer Prüfdruck vorgeschrieben ist,\ngenügt bei Tanks aus Aluminium und Aluminium-\n(3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen             legierungen ein Prüfdruck von 2 bar (Überdruck).\nder Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:\n2. Unbefristet dürfen weiterverwendet werden festver-\nRandnummer 10 171 Abs. 1 Satz 4 (Autotelefon)                   bundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für\nStoffe der Klassen 3 bis 8, die hinsichtlich Wand-\nDie Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. März 1984 für           dicke und Ausrüstung der Anlage B, Anhang 8.1 a,\nBeförderungen solcher gefährlicher Güter außer Kraft,           entsprechen.\ndie beim Freiwerden durch die Betätigung des Autotele-\nfons entzündet werden können, falls kein Autotelefon        Anhang 8.1 b (Tankcontainer)\nmit eigensicherem Stromkreis verwendet wird.\n1. Tankcontainer mit einem Fassungsraum von minde-\nRandnummer 10 260 Abs. 1 Satz 2 (Prüfzeichen für                stens 1 000 Liter, die vor dem 1 . September 1976\nWarnleuchten)                                                   gebaut worden sind und die nicht der Anlage B,\nAnhang 8.1 b, entsprechen, dürfen weiterverwendet\nDie Bestimmung gilt für Warnleuchten, die nach dem             werden, wenn keine sicherheitstechnischen Beden-\n1. November 1983 hergestellt werden.                           ken bestehen und dies durch eine Bescheinigung der\nBundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen\nKapitel I und II, Abschnitte 2 (Besondere Anforderungen         wird.\nan die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung)\n2. Tankcontainer, die der Druckgasverordnung vom\nFahrzeuge, die bis zum 31. August 1981 gebaut und in            20. Juni 1968 (BGBI. I S. 730), zuletzt geändert durch\nVerkehr gebracht wurden und die nicht den besonderen            Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1\nAnforderungen an die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung              S. 1889), in der bis zum 30. Juni 1980 geltenden Fas-\n(Anlage B, Kapitel I und II, Abschnitte 2) entsprechen,         sung oder der Verordnung über brennbare Flüssig-\ndürfen bis zum 31. August 1985 weiterverwendet wer-             keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\nden, wenn sie der Verordnung über die Beförderung               5. Juni 1970 (BGBI. 1S. 689, 1449), geändert durch\ngefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der            § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1\nBekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBI. 1                  S. 721 ), entsprechen und die bis zum 31. August\nS. 2888) entsprechen.                                           1978 hergestellt wurden, dürfen weiterverwendet\nwerden.\nAnhang 8.1 a (Festverbundene Tanks, Aufsetztanks\nund Gefäßbatterien)                                        Randnummern 230 000 und 230 001 (Prüfbescheini-\n1. Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbat-        gungsvordrucke)\nterien, die bis zum 31. August 1981 gebaut und in       1. Prüfbescheinigungsvordrucke nach Anlage B, An-\nden Verkehr gebracht wurden und die nicht der An-          hang 8.3 a, die der vor dem 1. September 1983 gel-\nlage B, Anhang 8. 1 a, entsprechen, dürfen bis zum         tenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum\n31. August 1985 weiterverwendet werden, wenn sie           31. März 1984 aufgebraucht werden.\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße in der Fassung der Bekanntma-      2. Prüfbescheinigungsvordrucke nach Anlage B, An-\nchung vom 28. September 1976 (BGBI. 1 S. 2888)             hang 8.3 b, die der vor dem 1. September 1983 gel-\noder den Regelvorschriften des Europäischen Über-           tenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum\neinkommens vom 30. September 1957 über die inter-          31. März 1984 aufgebraucht werden. Auf Antrag des\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der           Fahrzeughalters sind solche Prüfbescheinigungen\nStraße (ADA) für diese Güter entsprechen. Festver-         gegen Prüfbescheinigungen, die der neuen Fassung\nbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für         entsprechen, auszutauschen.\ndie Beförderung von Gasen der Klasse 2 dürfen unter\nden Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum\n31. August 1991 weiterverwendet werden. Die Wei-                                    §15\nterverwendung über den in den Sätzen 1 und 2\nSonderrechte\ngenannten Zeitpunkt ist für Tanks für Stoffe der\nKlasse 2 unbefristet, für Tanks für Stoffe der Klassen    ( 1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten\n3 bis 8 bis zum 31. August 1994 zulässig, wenn die     des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAusrüstung der Tanks der Anlage B, Anhang 8.1 a,       Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikver-\nentspricht. Die Wanddicken der Tanks für Stoffe der    trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsicht-\nKlassen 3 bis 8 müssen jedoch mindestens einem         lich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nBerechnungsdruck von 4 bar (Überdruck) bei Bau-        ausländischen Truppen, Anlage zum Gesetz zum\nstahl und 2 bar (Überdruck) bei Aluminium und Alu-     NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen\nminiumlegierungen entsprechen. Für Tankquer-            vom 18. August 1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden\nschnitte, die nicht kreisförmig sind, wird der für die bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in\nBerechnung dienende Durchmesser auf der Grund-         truppeneigenen Fahrzeugen ihre Vorschriften an,\nlage eines Kreises festgelegt, dessen Fläche dem       soweit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen\ntatsächlichen Querschnitt des Tanks entspricht. Die    als diese Verordnung stellen. An die Stelle der Erlaubnis\nwiederkehrenden Prüfungen sind in diesem Fall nach     nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag der zuständigen\nAnlage B, Anhang 8.1 a, Kapitel I und II, jeweils      Behörde der Truppe. Soweit die Truppen diese Verord-","916                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis      dieser    Ausgabe:    7,70     DM      (6,60    DM    zuzüglich\n1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n8,50 DM. Im Bezugspreis ist rlie Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5%.                                                                     Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nnung anwenden, bestimmt die Behörde der Truppe, die                                                                       §18\nden Beförderungsauftrag erteilt, ob und in welchem\nAnwendung anderer Vorschriften\nUmfang im Sinne des § 11 Abs. 5 von den Anforderun-\ngen dieser Verordnung abgewichen werden darf.                                           Unberührt bleiben\n1 . das Atomgesetz,\n(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\n2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,\naus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.\n3. das Sprengstoffgesetz,\n4. das Abfallbeseitigungsgesetz,\n§16\n5. das Chemikaliengesetz\nAnwendung der Verordnung auf den ADA-Verkehr\nund die auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.\n§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 und die§§ 7 und 9 Abs. 1                              Ferner bleiben die Druckbehälterverordnung und die\ngelten auch für Beförderungen, die dem Europäischen                                   Verordnung über brennbare Flüssigkeiten unberührt.\nÜbereinkommen vom 30. September 1957 über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der\n§19\nStraße unterliegen.\n(Änderung der Strahlenschutzverordnung)\n§ 17\n§ 20\nErmächtigung des Bundesministers für Verkehr                                                                Berlin-Klausel\nDie Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nund allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 3                                     tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nAbs. 1 und 2 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über                                  über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\ndie Beförderung gefährlicher Güter werden, soweit sie\nBerlin.\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n§ 21\nbetreffen, auf den Bundesminister für Verkehr über-\ntragen.                                                                                                            (Inkrafttreten)\nAnlage A *)\nAnlage B *)\n') Die Anlagen A und B wurden als Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil 1\nNr 55 vom 31. August 1979 ausgegeben und durch die 1. Straßen-Gefahrgut-\nÄnderungsve,ordnung vom 20. Juni 1983 (BGB! 1 S 853) geändert."]}