{"id":"bgbl1-1983-30-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":30,"date":"1983-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1. Straßen-Gefahrgut-Änderungsverordnung)","law_date":"1983-06-20T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":1,"num_pages":52,"content":["853\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                       Z 5702 A\n1983                             Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1983                                                                           Nr. 30\nTag                                                   Inhalt                                                                              Seite\n20. 6. 83    Erste Verordnung zur Änderung_ der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße (1. Straßen-Gefahrgut-Anderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   853\nneu: 9241-23-3/2; 9241-23-3\n29. 6. 83    Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße ............................................. ;                                       905\n9241-23-3\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n( 1. Straßen-Gefahrgut-Änderungsverordnung)\nVom 20. Juni 1983\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 sowie § 5 Abs. 2                                                                § 1b\nSatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher                                             Sicherheitspflichten\nGüter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in Verbin-\ndung mit § 17 der Verordnung über die Beförderung                        Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\ngefährlicher Güter auf der Straße vom 23. August 1979                 ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-\n(BGBI. 1S. 1509) wird nach Anhörung von Sachverstän-                  sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu\ndigen gemäß § 4 dieses Gesetzes vom Bundesminister                    treffen, um Schadensfälle zu verhindern und die\nfür Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                 Auswirkungen etwaiger Schadensfälle so gering\nwie möglich zu halten.\"\nArtikel 1                              2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung über die Beförderung gefährlicher                                                                ,,§ 2\nGüter auf der Straße vom 23. August 1979 (BGBI. 1                        Beförderungen in Versandstücken, Containern,\nS. 1509) wird wie folgt geändert:                                                       Tanks und Fahrzeugladungen\n1. Nach§ 1 werden folgende§§ 1 a und 1 b eingefügt:                    (1) Wer als Unternehmer, Inhaber eines Betrie-\nbes, Leiter einer Behörde oder Privatperson zum\n,,§ 1 a                              Zwecke der Beförderung gefährliche Güter zu Ver-\nBegriffsbestimmungen                            sandstücken verpackt oder im Rahmen seiner Ver-\nantwortlichkeit verpacken läßt, muß die Vorschrif-\nIm Sinne dieser Verordnung ist\nten für die Verpackung, das Zusammenpacken und\na) Absender, wer mit dem Beförderer einen Beför-                 die Kennzeichnung nach Anlage A, Randnum-\nderungsvertrag abschließt; wird kein Beförde-                mer 2004 und 2020 Abs. 2 bis 4, beachten.\nrungsvertrag abgeschlossen, so gilt der Beförde-\n(2~ Der Verlader muß bei Übergabe zur Beförde-\nrer als Absender;\nrung prüfen, ob die Verpackung erkennbar beschä-\nb) Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut              digt ist. .Kann sie ihren Schutzzweck während der\ndem Beförderer zur Beförderung übergibt oder                 Beförderung nicht erfüllen, insbesondere wenn\nselbst befördert;                                            gefährliches Gut austritt, darf das Versandstück nur\nübergeben werden, wenn der Mangel beseitigt wor-\nc) Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverän-               den ist.\nderung des Gutes verwendet;\n(3) Der Fahrzeugführer darf Versandstücke nicht\nd) Fahrzeugführer, wer das Fahrzeug führt.                       befördern, deren Verpackung infolge Beschädigung","854                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nerkennbar ihren Schutzzweck während der Beför-                  sich nicht um Güter nach Anlage B, Anhang B. 8,\nderung nicht erfüllen kann, insbesondere bei denen              handelt.\"\ngefährliches Gut austritt.\nc) In Absatz 4 wird nach der Zahl „4.1,\" die Zahl\n(4) Der Verlader darf gefährliche Güter zur Be-              ,,5.2,\" eingefügt.\nförderung in loser Schüttung, in Containern oder\nin Tanks nur übergeben und der Beförderer sie             5. § 5 wird wie folgt geändert:\nnur befördern, wenn die Beförderungsart nach\nAnlage B, Randnummer 10 003 Abs. 1, zulässig ist.            a} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(5) Die Vorschriften der Anlage B, Randnummer                  ,,(1} Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwi-\n10 003, hinsichtlich                                            schenfällen, die sich während der Beförderung\n1. Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge (Randnum-                   ereignen können, hat der Fahrzeugführer Unfall-\nmerkblätter mitzuführen. Sie müssen für ein ein-\nmer 10 003 Abs. 2) muß der Halter,\nzelnes gefährliches Gut oder eine Gruppe von\n2. Beladen, Zusammenladen, Entladen und Hand-                   gefährlichen Gütern aufgestellt sein. In den\nhabung (Randnummer 10 003 Abs. 3 und 4) muß                 Unfallmerkblättern ist in knapper Form minde-\nder Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Bei-              stens anzugeben\nfahrer oder Empfänger,\n1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen\n3. Durchführung         der Beförderung und Über-                    Güter und die Art der Gefahr, die sie in sich\nwachung beim Parken (Randnummer 1O 003                           bergen, sowie die erforderlichen Sicherheits-\nAbs. 3) muß der Fahrzeugführer                                   maßnahmen, um ihr zu begegnen;\nbeachten.\"                                                      2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfe-\nleistungen, falls Personen mit den beförderten\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                         Gütern oder entweichenden Stoffen in Berüh-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                            rung kommen;\n,,Mitführen von Beförderungspapieren, Mitwir-               3. die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnah-\nkungspflicht bei Kontrollen\".                                    men, insbesondere die Mittel oder Gruppen\nvon Mitteln, die zur Brandbekämpfung ver-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 wendet oder nicht verwendet werden dürfen;\naa) In Nummer 3 werden ,,(§ 6 Abs. 2 und 4)\"                4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung\ndurch,,(§ 6)\" ersetzt und am Ende die Worte                der Verpackung oder der beförderten gefähr-\nangefügt:                                                  lichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen,\n„soweit erforderlich mit der Erklärung nach               insbesondere, wenn sich diese Güter auf der\nAnlage B, Anhang B. 3 c,\".                                 Straße ausgebreitet haben;\nbb) In Nummer 5 wird ,,(§ 11 Abs. 5)\" durch                 5. die mögliche Gefährdung von Gewässern\n,,(§ 11 )\" ersetzt.                                       beim Freiwerden der beförderten Güter (z. B.\nMischbarkeit mit Wasser) und die für diesen\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nFall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen und\n,,(2) Die Beförderungspapiere sind vom Fahr-             6. Name und Anschrift der natürlichen oder juri-\nzeugführer, die nach Anlage B, Randnummern                       stischen Person, die sie aufgestellt hat und\n10 240, 10 260, 11 240, 11 260, 21 240, 21 260,                  die für den Inhalt verantwortlich ist.\"\n51 260, 61 240, 61 260, 71 240 und 81 240 mit-\nzuführenden Ausrüstungsgegenstände ein-                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschließlich Schutzausrüstung sind vom Fahr-                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzeugführer und vom Beifahrer zuständigen Per-\n„Sind getrennte Tanks eines Fahrzeugs\nsonen zur Prüfung vorzulegen oder auszuhändi-\noder ist ein durch Trennwände in mehrere\ngen.\"\nAbteilungen unterteilter Tank mit verschie-\ndenen gefährlichen oder mit gefährlichen\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                           und nicht gefährlichen Gütern gefüllt, so\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende                           muß aus den Unfallmerkblättern oder einem\nSätze 1 bis 3 ersetzt:                                             Beiblatt ersichtlich sein, welches gefähr-\nliche Gut sich in den einzelnen Tanks oder in\n„Der Absender hat jeder Sendung gefährlicher\nden einzelnen Abteilungen befindet.\"\nGüter ein Begleitpapier mitzugeben. Wird eine\nSendung auf mehrere Fahrzeuge verteilt, so hat              bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Inhalt\" die\ner für jede Beförderungseinheit (Anlage B, Rand-                   Worte „der einzelnen Tanks oder\" einge-\nnummer 10 102) eine Ausfertigung des Begleit-                      fügt.\npapiers über die Teilsendung_ mitzugeben. Der-_          c) Absatz 3-wirchvie-folgt gefaßt-\nBeförderer muß sicherstellen, daß es dem Fahr-\nzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben                   ,,(3) Wenn der Fahrzeugführer die Unfallmerk-\nwird.\"                                                      blätter nicht besitzt, so hat der Verlader sicher-\nzustellen, daß sie vor Beförderungsbeginn in\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      dessen Besitz gelangen. Die vom Bundesmini-\n,,Bei der Beförderung in Tanks braucht das Netto-          ster für Verkehr bekanntgegebenen Muster für\ngewicht nicht angegeben zu werden, sofern es               Unfallmerkblätter sollen verwendet werden.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                               855\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                      ,,Zulassungsstelle nach § 23 der Straßen-\n,,(4) Fahrzeugführer und Beifahrer sind ver-                       verkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der\npflichtet, vom Inhalt der Unfallmerkblätter vor                      Sachverständige nach § 10 Abs. 3 Nr. 2\"\nBeförderungsbeginn Kenntnis zu nehmen und                            ersetzt.\nbei Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu\ntreffen.\"                                                 c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „so ist vom\"\ndurch die Worte „so ist - außer bei Tankcontai-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              nern - vom\" ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Worte „oder am\"\ngestrichen.                                        d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „mitgeführt\"                 ,,Genügen die Fahrzeuge den erwähnten Vor-\ndas Wort „zu'' eingefügt.                               schriften, ist vom amtlichen oder amtlich aner-\nkannten Sachverständigen für den Kraftfahr-\nf) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte ,, § 11 Abs. 2\nzeugverkehr nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 eine Prüfbe-\nNr. 1\" durch die Worte ,,§ 10 a Abs. 1 Nr. 1\"\nscheinigung auszustellen, und zwar für Beförde-\nersetzt.\nrungseinheiten der Fahrzeugklasse 8. III nach\ng) Absatz 7 wird gestrichen.                                     Anlage 8, Anhang 8. 3 b, und für die übrigen\nFahrzeuge nach Anlage 8, Anhang 8. 3 a; der\nh) Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.                   Sachverständige oder die Zulassungsstelle\nnach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\ni) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „dürfen\" durch               Ordnung vermerken durch Stempelaufdruck im\ndas Wort „müssen\" ersetzt.                                   Fahrzeugschein „Geprüft nach § 6 Abs. 4 der\nGGVS\".\"\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(7) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatte-\naa) Folgender Satz 3 wird eingefügt:\nrien, Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse\n,,Die Baumusterzulassung ist zu erteilen,              8. III, Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen\nwenn das Baumuster des Tankfahrzeugs,                  und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks dürfen\ndes Aufsetztanks und der Gefäßbatterie der             nur zur Beförderung der gefährlichen Güter ver-\nAnlage B, Anhang B. 1 a, oder das Bau-                 wendet werden, die in der Prüfbescheinigung\nmuster des Tankcontainers der Anlage 8,                nach den Absätzen 2 oder 4 oder in der Erklärung\nAnhang B. 1 b, entspricht.\"                            nach Anlage 8, Anhang 8. 3 c, aufgeführt sind.\nbb) Satz 6 wird durch folgende Sätze 6 und 7                  Tankfahrzeuge,       Beförderungseinheiten     der\nersetzt:                                               Fahrzeugklasse 8.111, Sattelzugmaschinen von\nTankfahrzeugen und Trägerfahrzeuge von Auf-\n„Die Baumusterzulassung kann außer nach                setztanks dürfen zur Beförderung gefährlicher\nden Vorschriften der Verwaltungsverfah-                Güter außerdem nur verwendet werden, wenn\nrensgesetze widerrufen werden, soweit dies             ein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4 im\nzur Abwehr der von der Beförderung gefähr-             Fahrzeugschein eingetragen ist. Fahrzeug-\nlicher Güter ausgehenden Gefahren nach                 scheine von Anhängern, die einen solchen Ver-\n§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförde-              merk tragen, sind stets mitzuführen. Der Verlader\nrung gefährlicher Güter erforderlich ist. Sie          hat sicherzustellen, daß gefährliche Güter zur\nkann unter den gleichen Voraussetzungen\nBeförderung in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks,\ninhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung\nGefäßbatterien oder Beförderungseinheiten der\nerlassen oder mit einer Auflage, Änderung\nFahrzeugklasse 8. III dem Fahrzeugführer oder\noder Ergänzung einer Auflage versehen\nBeförderer nur übergeben werden, wenn die\nwerden.\"\nPrüfbescheinigung nach den Absätzen 2 oder 4\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             mit den erforderlichen Prüfvermerken oder die\nErklärung nach Anlage 8, Anhang 8. 3 c, vorliegt\naa) In Satz 3 werden die Worte „Aufsetztank,                 und in ihnen das zu befördernde Gut bezeichnet\ndie Gefäßbatterie oder der Tankcontainer\"              ist.\"\ndurch die Worte „Aufsetztank oder die\nGefäßbatterie\" ersetzt.                            f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Fahrzeug-\nhalters\" durch das Wort „Halters\" ersetzt.\nbb) Folgender Satz 4 wird eingefügt:\n,,In die Prüfbescheinigung sind auch Bedin-        g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\ngungen und Auflagen der Baumusterzulas-\nsung nach Absatz 1 Satz 7 zu übernehmen,                  ,,(9) Der Verlader darf nur solche gefährlichen\nsoweit sie von den an der Beförderung                  Güter zur Beförderung in Tankcontainern über-\nBeteiligten zu beachten sind.\"                         geben, die in der Baumusterzulassung oder in\nder Erklärung nach Anlage 8, Anhang 8. 3 c, auf-\ncc) In Satz 5 werden die Worte „Zulassungs-                   geführt sind. Er hat etwaige Auflagen der Bau-\nstelle der nach § 23 der Straßenverkehrs-               musterzulassung für das zu befördernde Gut zu\nZulassungs-Ordnung\" durch die Worte                     beachten.\"","856                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                 Stoffe in getrennten Tanks oder in getrennten\nAbteilen eines Tanks befördert, so müssen an\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nden Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel\n„Die Erlaubnis wird dem Beförderer erteilt, wenn          zur Längsachse des Fahrzeugs organgefarbene\ndie Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung              Warntafeln deutlich sichtbar angebracht sein,\nund die Prüfung der Beförderungsmittel nach               die mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen\ndieser Verordnung oder, soweit die Beförderung            übereinstimmen und, soweit es sich um in der\ndem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkom-                Anlage 8, Anhang B. 5, aufgezählte Stoffe han-\nmen vom 30. September 1957 über die inter-                delt, mit den zugehörigen Kennzeichnungsnum-\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf              mern versehen sind. Die nach Absatz 2 an der\nder Straße (ADA) unterliegt, nach der Anlage B            Vorder- und Rückseite vorgesehenen Warntafeln\nzum       Europäischen    Übereinkommen      vom          dürfen dann keine Kennzeichnungsnummer\n30. September 1957 über die internationale                haben; das nach Absatz 6 geforderte Behältnis\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße             an der Rückseite der Warntafeln ist in diesem\nerfüllt sind.\"                                            Falle nicht erforderlich. Wird in einem Tankfahr-\nzeug mit getrennten Tanks oder Abteilen oder in\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                           einem Trägerfahrzeug mit mehreren Aufsetz-\n,,(5) Der Verlader hat sicherzustellen, daß             tanks nur ein einziges gefährliches Gut beför-\ngefährliche Güter, für deren Beförderung eine             dert, so dürfen die seitlichen Warntafeln und die\nErlaubnis erforderlich ist, dem Fahrzeugführer            Warntafeln nach Absatz 2 mit den zugehörigen\noder Beförderer nur übergeben werden, wenn der            Kennzeichnungsnummern versehen sein (Rund-\nErlaubnisbescheid vorliegt. Der Beförderer hat            umkennzeichnung).\nden Erlaubnisbescheid dem Fahrzeugführer vor\nBeförderungsbeginn zu übergeben.\"                             (6) Die Warntafeln ohne Kennzeichnungsnum-\nmern müssen an ihrer Rückseite mit einem was-\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                 serdichten, unverschlossenen Behältnis zur Auf-\nbewahrung der Unfallmerkblätter nach § 5 ver-\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:              sehen sein. Die Warntafeln und die Behältnisse\n,,Warntafeln sind nicht erforderlich bei der Be-          an ihrer Rückseite müssen aus schwer ent-\nförderung von Sicherheitszündhölzern der                  flammbarem Werkstoff bestehen.\nAnlage A, Randnummer 2171, Ziffer 1, Buch-\n(7) Die Kennzeichnungsnummern nach\nstabe a, und Stoffen der Anlage A, Randnummer\nAnlage B, Anhang B. 5, müssen aus schwarzen\n2651, soweit sie nicht unter§ 10 a Abs. 1 Nr. 1\nZiffern von 100 Millimeter Höhe und 15 Millimeter\nfallen. Die Anforderungen an die Warntafeln gel-\nStrichbreite zusammengesetzt sein. Die Num-\nten unbeschadet des Absatzes 6 als erfüllt, wenn\nmer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im obe-\ndie Warntafeln dem Europäischen Übereinkom-\nren Teil der Warntafel und diejenige zur Kenn-\nmen vom 30. September 1957 über die interna-\nzeichnung des Stoffes im unteren Teil der Warn-\ntionale Beförderung gefährlicher Güter auf der\ntafel angebracht sein; sie müssen durch eine\nStraße (ADA) entsprechen.\"\nwaagerechte schwarze Linie von 15 Millimeter\nb) Die Absätze 2 bis 10 werden durch folgende                Breite in der Mitte der Warntafel getrennt sein.\nAbsätze 2 bis 11 ersetzt:                                Die Kennzeichnungsnummern müssen unaus-\nlöschbar und nach einem Brand von 15 Minuten\n,,(2) Die Warntafeln sind vorn und hinten am\nDauer noch lesbar sein.\nFahrzeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse\nund nicht höher als 1,50 Meter über der Fahr-                 (8) Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern\nbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen              der Anlage A, II. Teil, Klassen 1 a, 1 b und 1 c, Zif-\nmüssen die Warntafeln am Zugfahrzeug an der               fern 16 und 21 bis 23, muß jede Warntafel mit\nVorderseite und am Anhänger an der Rückseite               einem Gefahrzettel nach Muster 1 der Anlage A,\nangebracht sein; das gilt auch, wenn nur ein              Anhang A. 9, mit der zusätzlichen Aufschrift\nFahrzeug des Zuges mit gefährlichen Gütern                 „EXPLOSIV\" versehen sein. Der Gefahrzettel mit\nbeladen ist.                                              einer Seitenlänge von 200 Millimeter muß mitten\n(3) Wird in den Fahrzeugen eines Zuges je ein          auf der Warntafel mit der Spitze nach oben ange-\nanderes gefährliches Gut befördert, so müssen             bracht sein. Die Aufschrift muß schwarz sein. Die\nan jedem Fahrzeug vorn und hinten Warntafeln              Buchstabenhöhe muß 35 Millimeter, die Schrift-\nfür das jeweils beförderte Gut angebracht sein,            stärke 5 Millimeter betragen. Anstelle des\nsofern eine unterschiedliche Kennzeichnung                Gefahrzettels dürfen das Bildzeichen und die\nvorgeschrieben ist.                                        Aufschrift auch auf der Warntafel in gleicher\nGröße aufgemalt sein.\n(4) Bei Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen\nvon Aufsetztanks, mit denen nur ein in der                   (9) Für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit\nAnlage B, Anhang B. 5, aufgezählter Stoff beför-          Warntafelhalterung und Warntafeln einschließ-\ndert wird, müssen auf den Warntafeln die in               lich der in Anlage B, Anhang B. 5, vorgeschriebe-\ndiesem Anhang vorgesehenen Kennzeichnungs-                nen Kennzeichnungsnummern sowie der in\nnummern angegeben sein.                                   Absatz 8 und der in Randnummer 71 500 Abs. 2\n(5) Werden in einem Tankfahrzeug oder mit              vorgeschriebenen Zettel hat der Halter zu sor-\neinem Trägerfahrzeug von Aufsetztanks mehrere              gen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                               857\n(10) Die Warntafeln müssen vollständig ver-          vom 30. September 1957 über die internationale\ndeckt oder entfernt sein, wenn keine gefährli-          Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nchen Güter geladen sind und, sofern gefährliche          (ADR), Anlage A, Randnummer 2010, und Anlage B,\nGüter in Tanks befördert wurden, die Tanks              Randnummer 10 602, über Abweichungen von den\ngereinigt sind. Sie dürfen verdeckt oder entfernt       Anlagen A und B zu diesem Übereinkommen abge-\nwerden, sobald das Nettogewicht der geladenen           schlossen, dürfen vom Zeitpunkt ihrer Verkündung\nGüter - ausgenommen gefährliche Güter in                 im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Aufhebung Beför-\nTanks - die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angegebe-           derungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser\nnen Gewichtsgrenzen unterschreitet. Für das              Verordnung unter denselben Voraussetzungen und\nAnbringen oder Sichtbarmachen, das Verdecken             nach denselben Bestimmungen durchgeführt wer-\nund Entfernen der Warntafeln einschließlich der          den, wie es in diesen Vereinbarungen für den grenz-\nin Anlage B, Anhang B. 5, vorgeschriebenen               überschreitenden Verkehr vorgesehen ist. In\nKennzeichnungsnummern hat der Fahrzeugfüh-               diesem Falle hat der Absender im Begleitpapier\nrer zu sorgen. Wegen Anbringen und Entfernen             zusätzlich die Nummer der Vereinbarung wie folgt\nder Gefahrzettel siehe Randnummer 3901                   anzugeben: ,,ADA-Vereinbarung Nr .... D\".\"\nAbs. 3.\n(11) Für die Kennzeichnung der Fahrzeuge,       1 2. § 11 wird wie folgt gefaßt:\ndie radioaktive Stoffe befördern, gilt Anlage B,                                  ,,§ 11\nRandnummer 71 500 Abs. 2.\"\nAusnahmen\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen\nkönnen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für\na) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze                 bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser\nersetzt:                                                  Verordnung zulassen.\n,,Der Absender muß den Beförderer und der Ver-\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden,\nlader muß den Fahrzeugführer auf das gefährli-\nwenn\nche Gut und dessen Bezeichnung (Benennung,\nKlasse, Ziffer und ggf. Buchstabe der Stoffauf-          1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das\nzählung) hinweisen. Wird der Absender im Auf-                 Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen\ntrage eines anderen tätig, so hat der Auftrag-                 wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung\ngeber den Absender in gleicher Weise zu unter-                unzumutbar ist und\nrichten.''                                               2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrun-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                      gen, die nach den von dem Gut ausgehenden\nGefahren erforderlich sind, dem Stand von Wis-\n10. § 10 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                        senschaft und Technik entsprechen. Entspre-\na) Nach dem Wort „Behörde,\" werden die Worte                      chen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem\n,,für die Baumusterzulassung von Tankcontai-                  Stand von Wissenschaft und Technik, so müs-\nnern die Bundesanstalt für Materialprüfung,\" ein-             sen die verbleibenden Gefahren als vertretbar\ngefügt.                                                       angesehen werden können.\nb) Die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung                 (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrun-\nvom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97)\" werden               gen ist bei Abweichungen von den Anlagen A und B\ngestrichen.                                              vom Antragsteller ein Gutachten von Sachverstän-\ndigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und\n11. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:                   Behälterbau oder für andere mit der Beförderung\ngefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vor-\n,,§ 10a                             zulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 müs-\nSonderregelungen                         sen in diesem Gutachten auch die verbleibenden\n( 1) Für die Beförderung von Gütern der Klasse 6.2        Gefahren dargestellt werden; außerdem muß\ngilt folgendes:                                              begründet werden, weshalb die verbleibenden\nGefahren als vertretbar angesehen werden. Die\n1. Die§§ 5, 8 und 9 sind nur anzuwenden, wenn es             nach Landesrecht zuständige Stelle kann die Vor-\nsich um infizierte oder ansteckungsgefährliche          lage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstel-\nStoffe handelt;                                         lers verlangen oder im Benehmen mit dem Antrag-\n2. auf Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis, tierärzt-         steller weitere Gutachten selbst anfordern.\nliche Institute, Tierkörperbeseitigungsanstalten            (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelas-\nund Unternehmen der Fäkalienabfuhr im Rahmen            sen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbe-\nihrer Tätigkeit sowie land- und forstwirtschaftli-      halt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich\nche Betriebe und für sie tätige Lohnunternehmer         die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzu-\nbei der Beförderung von Stalldüngern und Latri-         reichend zur Einschränkung der von der Beförde-\nnenstoffen im Rahmen ihrer land- und forstwirt-         rung ausgehenden Gefahren herausstellen. Die\nschaftlichen Tätigkeit sind die Vorschriften            Ausnahmezulassungen dürfen auf höchstens\ndieser Verordnung nicht anzuwenden.                     3 Jahre erteilt werden.\n(2) Hat die Bundesrepublik Deutschland Verein-                (5) Der Bundesminister der Verteidigung, der\nbarungen nach dem Europäischen Übereinkommen                 Bundesminister des Innern, die Innenminister","858                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(-senatoren) der Länder und die für die Kampf-                    In dem Fortbildungslehrgang sind Kenntnisse\nmittelbeseitigung zuständigen obersten Landes-                    zu vermitteln, die der Entwicklung in diesen\nbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen                    Schulungsbereichen Rechnung tragen.\"\nkönnen von den§§ 1 bis 4, 6 bis 8, 12 und 14 Aus-\nnahmen zulassen, soweit Gründe der Verteidigung,              c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Beförde-\npolizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren                   rung bestimmter gefährlicher Güter\" durch die\noder Aufgaben der Kampfmittelräumung dies erfor-                  Worte „Beförderung der Güter einer Klasse oder\ndern und die öffentliche Sicherheit gebührend                     mehrerer Klassen\" ersetzt.\nberücksichtigt ist. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2\nd) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\nist anzuwenden.\"\n,,(4) Für eine abhanden gekommene oder\n13. § 12 wird wie folgt geändert:                                     unbrauchbar gewordene Teilnahmebescheini-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                gung ist auf Antrag eine neue Bescheinigung\nauszufertigen; zuständig ist die Industrie- und\n,,(1) Führer von Tankfahrzeugen oder von\nHandelskammer, die die in Verlust geratene\nBeförderungseinheiten zur Beförderung von                     Bescheinigung ausgestellt hat. Auf Verlangen\nTanks (Aufsetztanks, Gefäßbatterien) oder von\nder Industrie- und Handelskammer ist eine Ver-\nTankcontainern, wenn der Fassungsraum aller in                sicherung an Eides Statt über den Verlust der\neiner Beförderungseinheit verladenen Tankcon-\nBescheinigung abzugeben.\"\ntainer insgesamt mehr als 3 000 Liter beträgt,\nmüssen im Besitz einer von der Industrie- und             e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In Satz 2\nHandelskammer nach dem Muster des Europäi-                    werden die Worte „mit Tankfahrzeugen\" durch\nschen Übereinkommens vom 30. September                        die Worte „mit Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1\"\n1957 über die internationale Beförderung gefähr-              ersetzt.\nlicher Güter auf der Straße (ADR), Anlage 8,\nAnhang B. 6, ausgestellten Bescheinigung sein,\ndurch die nachgewiesen wird, daß sie an einer         14. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nSchulung über die besonderen Anforderungen                                           ,,§ 13\nbei Gefahrguttransporten erfolgreich teilgenom-                             Ordnungswidrigkeiten\nmen haben. In der Bescheinigung muß auf\nSeite 4 vermerkt sein: ,,Gilt auch als Bescheini-            Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\ngung nach§ 12 GGVS\". Der Fahrzeugführer muß               des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\ndie erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbil-              Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndungslehrgang nach Ablauf von fünf Jahren seit\n1 . als Absender\nAusstellung der Bescheinigung durch eine ent-\nsprechende Eintragung der Industrie- und                        a) gefährliche Güter befördern läßt, die nach\nHandelskammer nachweisen.\"                                          § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage A, Rand-\nnummern 2100, 2130, 2170, 2200, 2300,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     2400,2430,2470,2500,2550,2600,2650,\n,,(2) Die Schulung erfolgt in einem von der Indu-                2700 Abs. 1, 2800 oder 2900 nicht befördert\nstrie- und Handelskammer anerkannten Lehr-                         werden dürfen;\ngang über\nb) entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Sen-\n1. die für die Beförderung gefährlicher Güter                      dung oder Teilsendung ein Begleitpapier\nmaßgebenden allgemeinen Vorschriften,                         nicht mitgibt;\n2. die wesentlichsten Arten der Gefahren,                       c) entgegen§ 4 Abs. 2 bis 4 das Begleitpapier\n3. die für die verschiedenen Arten der Gefahren                     nicht wie vorgeschrieben ausfüllt;\ngeeigneten Verhütungs- und Sicherheits-\nd) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Beförderer\nmaßnahmen,\nauf das gefährliche Gut und dessen Bezeich-\n4. das Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe,                    nung nicht hinweist;\nSicherheit des Verkehrs, Grundkenntnis über\nden Einsatz von Schutzausrüstungen und                2. als Verlader\nandere Maßnahmen},\na) entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Verpackung\n5. die Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung,                       nicht prüft oder entgegen Satz 2 das Ver-\n6. die besonderen Pflichten des Fahrzeugfüh-                        sandstück ohne Beseitigung des Mangels\nrers bei Gefahrguttransporten,                                zur Beförderung übergibt;\n7. den Zweck und die Funktionsweise der tech-\nb) entgegen § 2 Abs. 4 dem Beförderer gefähr-\nnischen Ausrüstung der Fahrzeuge,\nliche Güter übergibt;\n8. das Fahrverhalten von Fahrzeugen mit Tanks\neinschließlich Bewegungen der Ladung.                     c) entgegen § 5 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß\ndie Unfallmerkblätter vor Beförderungsbe-\nEs wird eine gemeinsame Anerkennung für Lehr-                      ginn in den Besitz des Fahrzeugführers\ngänge nach Satz 1 und Randnummer 10 170 des                        gelangen;\nEuropäischen Übereinkommens vom 30. Sep-\ntember 1957 über die internationale Beförderung                d) entgegen§ 6 Abs. 7 Satz 4 nicht sicherstellt,\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADA) erteilt.                   daß die Prüfbescheinigung mit den erforder-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                           859\nliehen Prüfvermerken oder die Erklärung                   ausrüstung oder die nach Randnummer\nnach Anlage B, Anhang B. 3 c, vorliegt und in             51 260 erforderliche sonstige Ausrüstung\nihnen das zu befördernde Gut bezeichnet ist;              nicht mitgibt;\ne) entgegen§ 6 Abs. 9 Satz 1 gefährliche Güter            k) entgegen Randnummer 11 106 die Ge-\nzur Beförderung übergibt;                                 wichtsbeschränkungen nicht beachtet;\nf) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt,         1) einer Vorschrift der Randnummern 211 270\ndaß gefährliche Güter, für deren Beförderung              bis 211 273 über die wechselweise Verwen-\neine Erlaubnis erforderlich ist, dem Fahr-                dung der Tanks zuwiderhandelt;\nzeugführer oder Beförderer nur übergeben\nm) entgegen Randnummer 211 673 oder\nwerden, wenn der Erlaubnisbescheid vor-\n211 771 Tanks zur Beförderung von Nah-\nliegt;\nrungs-, Genuß- oder Futtermitteln, kosmeti-\ng) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Fahrzeug-                  schen Artikeln, Arzneimitteln oder Stoffen,\nführer auf das gefährliche Gut und dessen                 die zu ihrer Herstellung dienen, verwendet;\nBezeichnung nicht hinweist;\n4. als Fahrzeugführer\nh) entgegen Randnummer 211 172 Abs. 6\nSatz 1 den Füllungsgrad oder das Höchstge-             a) entgegen § 2 Abs. 3 beschädigte Versand-\nwicht der Füllung dem Fahrzeugführer nicht                stücke befördert;\nangibt;                                                b) entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 3 die Vorschriften\ni) entgegen Randnummer 211 172 Abs. 6                        über die Durchführung der Beförderung oder\nSatz 2 die Einhaltung des Füllungsgrades                  die Überwachung beim Parken nicht be-\noder des Höchstgewichts der Füllung nicht                 achtet;\nfeststellt;                                            c) entgegen § 3 Abs. 1 Beförderungspapiere\nnicht mitführt;\n3. als Beförderer\nd) entgegen § 3 Abs. 2 Beförderungspapiere\na) gefährliche Güter befördert, die nach § 1\noder Ausrüstungsgegenstände zur Prüfung\nSatz 2 in Verbindung mit Anlage A, Rand-\nnicht vorzeigt oder nicht aushändigt;\nnummern 2100, 2130, 2170, 2200, 2300,\n2400,2430,2470,2500,2550,2600,2650,                    e) entgegen § 5 Abs. 1, 5 oder 6 Unfallmerk-\n2700 Abs. 1, 2800 oder 2900 nicht befördert               blätter nicht oder nicht an der vorgeschrie-\nwerden dürfen;                                            benen Stelle mitführt;\nb) entgegen § 2 Abs. 4 gefährliche Güter be-              f) entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen Maß-\nfördert;                                                  nahmen nicht trifft;\nc) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt,         g) entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 andere Unfall-\ndaß das Begleitpapier dem Fahrzeugführer                  merkbl'ätter nicht wie vorgeschrieben aufbe-\nvor Beförderungsbeginn übergeben wird;                    wahrt;\nd) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Beförderungs-               h) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeug-\nmittel verwendet oder entgegen Satz 2                     schein von Anhängern nicht mitführt;\nBeförderungsmittel ohne den vorgeschrie-               i) entgegen § 8 Abs. 10 eine Warntafel oder\nbenen Vermerk im Fahrzeugschein verwen-                   Kennzeichnungsnummer nicht anbringt,\ndet;                                                      nicht verdeckt oder nicht entfernt;\ne) entgegen§ 7 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Güter            j) entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder\nohne die erforderliche Erlaubnis befördert;               nicht rechtzeitig Mitteilung macht;\nf) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 den Erlaubnis-              k) entgegen§ 12 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne den\nbescheid vor Beförderungsbeginn nicht                     vorgeschriebenen Nachweis führt;\nübergibt;\n5. als Beifahrer\ng) entgegen § 12 Abs. 6 Satz 1 nicht dafür\nsorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer ein-          a) entgegen § 3 Abs. 2 Ausrüstungsgegen-\ngesetzt werden;                                          stände zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht\naushändigt;\nh) einer Vorschrift der Randnummern 10 104                b) entgegen§ 5 Abs. 4 die erforderlichen Maß-\nAbs. 1, 11 104, 41 104, 42 104, 43 104 oder               nahmen nicht trifft;\n52 104 über Fahrzeugarten zuwiderhandelt;\nc) entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder\ni) entgegen Randnummer 10 171 Abs. 1 in                      nicht rechtzeitig Mitteilung macht;\nVerbindung tnit Randnummer 11 171 Abs. 2\noder 52 171 Abs. 2 den Fahrzeugführer               6. als Halter\ndurch einen Beifahrer nicht begleiten läßt             a) entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 1 die Vorschriften\noder das Fahrzeug mit einem Autotelefon                   über den Bau oder die Ausrüstung der Fahr-\nnicht ausrüstet;                                          zeuge nicht beachtet;\nj) die nach Randnummern 10 260 Abs. 2,                    b) entgegen § 8 Abs. 9 für die Ausrüstung des\n21 260 oder 61 260 erforderliche Schutz-                  Fahrzeugs nicht sorgt;","860                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nc) Tanks, die die in Randnummer 211 170                § 5 Abs. 3 (Übergabe der Unfallmerkblätter durch\nvorgeschriebene Mindestwanddicke nicht              den Verlader)\nhaben, verwendet;                                   Die Bestimmung ist ab 1. Januar 1984 anzuwenden.\n7. als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes oder           Bis zum 31. Dezember 1983 hat der Absender\nPrivatperson entgegen§ 2 Abs. 1 die Vorschrif-         sicherzustellen, daß die Unfallmerkblätter dem\nten über die Verpackung, das Zusammen-                 Fahrzeugführer vor Beginn der Beförderung überge-\npacken oder die Kennzeichnung nicht beachtet;          ben werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 10\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung\n8. als Auftraggeber des Absenders entgegen § 9             gefährlicher Güter handelt der Absender, der vor-\nAbs. 2 Satz 2 den Absender auf das gefährliche         sätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, daß die\nGut und dessen Bezeichnung nicht hinweist;             Unfallmerkblätter dem Fahrzeugführer vor Beginn\nder Beförderung übergeben werden.\n9. entgegen§ 2 Abs. 5 Nr. 2 die Vorschriften über\ndas Beladen, Zusammenladen, Entladen oder              § 6 Abs. 2 und 4 (Bescheinigung der besonderen\ndie Handhabung nicht beachtet;                         Zulassung)\nDie besondere Zulassung nach§ 6 der Verordnung\n10. als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 1               über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nSatz 3 Nr. 6 unzureichende oder unzutreffende          Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAngaben in das Unfallmerkblatt aufnimmt;               28. September 1976 (BGBI. 1S. 2888) für Tankfahr-\nzeuge, Sattelzugmaschinen und Beförderungsein-\n11. einer im Rahmen\nheiten der Fahrzeugklasse B. III gilt bis zur nächsten\na) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 9            nach dem 1. September 1979 liegenden wiederkeh-\nSatz 2,                                             renden Prüfung als Prüfbescheinigung nach § 6\nb) einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3,             Abs. 2 und 4. Der Vermerk im Fahrzeugschein\n„Besondere Zulassung für Gefahrguttransporte\nc) einer Ausnahmezulassung nach § 11 oder              erteilt\" gilt als Vermerk nach § 6 Abs. 2 oder 4.\nd) einer Erklärung nach Anhang 8.3 c\n§ 6 Abs. 7 Satz 4 (Vorliegen der Prüfbescheinigung)\nerteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt;\nDie Bestimmung gilt für den Verlader ab 1. Januar\n1 2. entgegen der Randnummer 10 118 Abs. 5,                  1984. Bis zum 31. Dezember 1983 darf der Absen-\n10 121 Abs. 2, 10 500 Abs. 7 oder 71 500               der gefährliche Güter dem Fahrzeugführer oder\nAbs. 2 Gefahrzettel nicht anbringt, nicht ver-         Beförderer nur übergeben, wenn die Prüfbescheini-\ndeckt oder nicht entfernt;                             gung nach § 6 Abs. 2 oder 4 mit den erforderlichen\nPrüfvermerken oder die Erklärung nach Anlage B,\n13. die Vorschriften der Randnummer 10 353 in                Anhang B. 3 c, vorliegt und in ihnen das zu beför-\nVerbindung mit Randnummer 10 002 über trag-            dernde Gut bezeichnet ist. Ordnungswidrig im Sinne\nbare Beleuchtungsgeräte nicht beachtet;                des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beför-\nderung gefährlicher Güter handelt der Absender,\n14. das Rauchverbot der Randnummer 10 37 4 in                der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2\nVerbindung mit Randnummer 10 002 nicht                 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt.\nbeachtet;\n§   1 2 Abs. 3 Satz 1 (Auf einzelne Klassen\n15. entgegen Randnummer 11 354 mit Feuer oder                beschränkte Schulung)\noffenem Licht umgeht oder Zündhölzer oder\nIst vor dem 1. September 1983 eine Bescheinigung\nFeuerzeuge in das Fahrzeug oder an die Pack-\nfür einzelne Stoffe ausgestellt worden, so kann dem\nund Ladestellen mitnimmt;\nInhaber auf Antrag während ihrer Geltungsdauer\neine Bescheinigung für die betreffende Klasse\n16. einer Vorschrift der Randnummer 51 303,                  erteilt werden.\n61 303 oder 62 303 über Vorsichtsmaßnahmen\nbei Nahrungs- und Genußmitteln zuwider-                   (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestim-\nhandelt;                                               mungen der Anlage A gelten folgende Übergangs-\nvorschriften:\n17. dem Fahrzeugführer Unfallmerkblätter übergibt,\nRandnummern 2220 Abs. 1 und 2221 Abs. 1\ndie die in Randnummer 61 185 vorgeschriebe-\nnen Hinweise nicht enthalten.\"                         (Gefäße für Kohlendioxid und Acetylen)\nKohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer 5 a) und\nAcetylen der Randnummer 2201 Ziffer 9 c) dürfen in\n15. § 1 4 wird wie folgt gefaßt:                                 Gefäßen befördert werden, die vor dem 1 . Januar\n,,§ 14                             1963 hergestellt sind, wenn von amtlichen oder\namtlich anerkannten Sachverständigen nach § 10\nÜbergangsvorschriften\nAbs. 3 Nr. 2 dieser Verordnung geprüft worden ist,\n( 1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestim-              daß sie den Anforderungen des Artikels 2 der Ver-\nmungen dieser Verordnung gelten folgende Über-               ordnung zur Ablösung von Verordnungen nach§ 24\ngangsvorschriften:                                           der Gewerbeordnung vom 27. Februar 1980 - Ver-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                             861\nordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und         über die internationale Beförderung gefährlicher\nFüllanlagen (Druckbehälterverordnung) - (BGBI. 1         Güter auf der Straße (ADA) für diese Güter entspre-\nS. 173, 184) entsprechen. Für den bei der wieder-        chen. Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und\nkehrenden Prüfung anzuwendenden Prüfdruck und            Gefäßbatterien für die Beförderung von Gasen der\nihre höchstzulässige Füllung gelten die Werte, die       Klasse 2 dürfen unter den Voraussetzungen des\nfür diese Gefäße nach der vorgenannten Verord-           Satzes 1 bis zum 31. August 1991 weiterverwendet\nnung zulässig sind.                                      werden. Die Weiterverwendung über den in den Sät-\nzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt ist für Tanks für\nRandnummern 2307 Abs. 1, 2414 Abs. 1, 2443               Stoffe der Klasse 2 unbefristet, für Tanks für Stoffe\nAbs. 1, 2511 Abs. 1, 2632 Abs. 1 und 2824 Abs. 1          der Klassen 3 bis 8 bis zum 31 . August 1994 zuläs-\n(Gefahrzettel für Versandstücke in geschlossener         sig, wenn die Ausrüstung der Tanks der Anlage B,\nLadung)                                                   Anhang 8.1 a, entspricht. Die Wanddicken der\nBis zum 31. Dezember 1984 brauchen Versand-               Tanks für Stoffe der Klassen 3 bis 8 müssen jedoch\nstücke, die als geschlossene Ladung befördert wer-        mindestens einem Berechnungsdruck von 4 bar\nden, abweichend von den Randnummern 2307                  (Überdruck) bei Baustahl und 2 bar (Überdruck) bei\nAbs. 1, 2414 Abs. 1, 2443 Abs. 1, 2511 Abs. 1, 2632       Aluminium und Aluminiumlegierungen entsprechen.\nAbs. 1 und 2824 Abs. 1 nicht mit Gefahrzetteln ver-       Für Tankquerschnitte, die nicht kreisförmig sind,\nsehen zu sein, wenn das Fahrzeug die nach § 8             wird der für die Berechnung dienende Durchmesser\ndieser Verordnung vorgesehene Kennzeichnung               auf der Grundlage eines Kreises festgelegt, dessen\nträgt und die Versandstücke mit deutlichen Hinwei-        Fläche dem tatsächlichen Querschnitt des Tanks\nsen auf die von den gefährlichen Gütern ausgehen-         entspricht. Die wiederkehrenden Prüfungen sind in\nden Gefahren versehen sind.                               diesem Fall nach Anlage 8, Anhang 8.1 a, Kapitel 1\nund 11, jeweils Abschnitt 5, durchzuführen. Soweit ab\n(3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestim-            1. September 1979 ein höherer Prüfdruck vorge-\nmungen der Anlage B gelten folgende Übergangs-            schrieben ist, genügt bei Tanks aus Aluminium und\nvorschriften:                                             Aluminiumlegierungen ein Prüfdruck von 2 bar\nRandnummer 10 171 Abs. 1 Satz 4 (Autotelefon)             (Überdruck).\nDie Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. März 1984         2. Unbefristet dürfen weiterverwendet werden fest-\nfür Beförderungen solcher gefährlicher Güter außer        verbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatte-\nKraft, die beim Freiwerden durch die Betätigung des       rien für Stoffe der Klassen 3 bis 8, die hinsichtlich\nAutotelefons entzündet werden können, falls kein          Wanddicke und Ausrüstung der Anlage 8, Anhang\nAutotelefon mit eigensicherem Stromkreis ver-             8.1 a, entsprechen.\nwendet wird.\nAnhang 8. 1 b (Tankcontainer)\nRandnummer 10 260 Abs. 1 Satz 2 (Prüfzeichen für\n1. Tankcontainer mit einem Fassungsraum von min-\nWarnleuchten)\ndestens 1 000 Liter, die vor dem 1. September 1976\nDie Bestimmung gilt für Warnleuchten, die nach            gebaut worden sind und die nicht der Anlage B,\ndem 1 . November 1 983 hergestellt werden.                Anhang 8.1 b, entsprechen, dürfen weiterverwen-\ndet werden, wenn keine sicherheitstechnischen\nKapitel I und II, Abschnitte 2 (Besondere Anforde-        Bedenken bestehen und dies durch eine Bescheini-\nrungen an die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung)              gung der Bundesanstalt für Materialprüfung nach-\ngewiesen wird.\nFahrzeuge, die bis zum 31. August 1981 gebaut und\nin Verkehr gebracht wurden und die nicht den               2. Tankcontainer, die der Druckgasverordnung vom\nbesonderen Anforderungen an die Fahrzeuge und              20. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 730), zuletzt geändert\nihre Ausrüstung (Anlage B, Kapitel I und 11, Ab-           durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976\nschnitte 2) entsprechen, dürfen bis zum 31. August         (BGBI. 1 S. 1889), in der bis zum 30. Juni 1980 gel-\n1985 weiterverwendet werden, wenn sie der Ver-             tenden Fassung oder der Verordnung über brenn-\nordnung über die Beförderung gefährlicher Güter            bare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntma-\nauf der Straße in der Fassung der Bekanntmachung           chung vom 5. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 689, 1449),\nvom 28. September 1976 (BGBI. 1S. 2888) entspre-           geändert durch § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom\nchen.                                                      15. März 197 4 (BGBI. I S. 721 ), entsprechen und die\nbis zum 31. August 1978 hergestellt wurden, dürfen\nAnhang B.1 a (Festverbundene Tanks, Aufsetz-\nweiterverwendet werden.\ntanks und Gefäßbatterien)\n1. Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß-           Randnummern 230 000 und 230 001 (Prüfbeschei-\nbatterien, die bis zum 31. August 1981 gebaut und          nigungsvordrucke)\nin den Verkehr gebracht wurden und die nicht der           1. Prüfbescheinigungsvordrucke nach Anlage 8,\nAnlage B, Anhang 8.1 a, entsprechen, dürfen bis            Anhang 8.3 a, die der vor dem 1 . September 1983\nzum 31. August 1985 weiterverwendet werden,\ngeltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum\nwenn sie der Verordnung über die Beförderung\n31. März 1984 aufgebraucht werden.\ngefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBI. 1             2. Prüfbescheinigungsvordrucke nach Anlage B,\nS. 2888) oder den Regelvorschriften des Europäi-           Anhang 8.3 b, die der vor dem 1. September 1983\nschen Übereinkommens vom 30. September 1957                geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum","862                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n31. März 1984 aufgebraucht werden. Auf Antrag          soweit die Genehmigungen unbefristet erteilt worden\ndes Fahrzeughalters sind solche Prüfbescheinigun-      sind.\ngen gegen Prüfbescheinigungen, die der neuen\nArtikel 3\nFassung entsprechen, auszutauschen.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n16. In § 15 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Abs. 4\"        tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\ndurch die Worte „Abs. 5\" ersetzt.                      über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nBerlin.\n17. § 18 wird wie folgt gefaßt:                                                     Artikel 4\n,,§ 18                           (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in\nKraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.\nAnwendung anderer Vorschriften\nUnberührt bleiben:                                      (2) Die in der Anlage unter den Nummern 134, 138\n(soweit es sich um neu aufgenommene Stoffe handelt),\n1. das Atomgesetz,                                     157, 159, 173 Buchstabe a (soweit es sich um neu auf-\n2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,    genommene Stoffe handelt) und b, 183 und 244 (soweit\nes sich um neu aufgenommene Stoffe handelt) aufge-\n3. das Sprengstoffgesetz,\nführten Änderungen treten am 1. Februar 1984, Artikel 1\n4. das Abfallbeseitigungsgesetz,                      Nr. 5 'Buchstabe a hinsichtlich§ 5 Abs. 1 Nr. 6 tritt am\n5. das Chemikaliengesetz                              1. August 1984 und die in der Anlage unter den Num-\nmern 191,206 und 215 aufgeführten Änderungen treten\nund die auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.      am 1. Mai 1985 in Kraft.\nFerner bleiben die Druckbehälterverordnung und\ndie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten unbe-        (3) Es treten in Kraft\nrührt.\"                                                1. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b hinsichtlich der Anbrin-\ngungshöhe der Warntafeln für Fahrzeuge, die bis zum\n18. Die Anlagen A und B werden wie aus der Anlage zu           31. August 1981 gebaut und in den Verkehr gebracht\ndieser Verordnung ersichtlich geändert.                    wurden, am 1 . September 1985;\n2. Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a hinsichtlich der Führer\nArtikel 2                              von Beförderungseinheiten zur Beförderung von\nAusnahmen des Bundesministers für Verkehr nach               Tanks und von Tankcontainern am 1. Januar 1984,\n§ 11 Abs. 4 der Verordnung über die Beförderung                hinsichtlich des Bescheinigungsmusters am 1. April\ngefährlicher Güter auf der Straße vom 10. Mai 1973             1988;\n(BGBI. 1S. 449) oder nach § 11 Abs. 3 in der Fassung      3. Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c am 1 . Oktober 1 983 für\nder Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBI. 1             Bescheinigungen, die von diesem Tage an ausge-\nS. 2888) treten mit Ablauf des 30. Juni 1984 außer Kraft,      stellt werden.\nBonn, den 20. Juni 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                       863\nAnlage\nAnlage A wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis der Anlage A, III. Teil - Anhänge der Anlage A, wird wie folgt geändert:\na) Die Bezeichnung des Anhangs A.1 a wird wie folgt gefaßt:\n„Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1 a, 1 b\nund 6.1 \".\nb) In der Bezeichnung des Anhangs A.2 werden die Worte „für tiefgekühlte verflüssigte Gase\" durch die Worte „für die\nBeförderung von tiefgekühlten verflüssigten Gasen\" ersetzt.\n2. Randnummer 2001 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Soweit in dieser Anlage das Wort „Gewicht\" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen. Ist in dieser\nAnlage vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse\nzu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht\nenthalten.··\n3. Randnummer 2002 Abs. 1 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,( 13) Soweit Verpackungen aus Kunststoff ohne zusätzliche Außenverpackung (z. B. Schutzverpackungen) vorge-\nschrieben oder zugelassen sind, muß die Eignung der Kunststoffverpackung durch eine Baumusterprüfung nachgewiesen\nsein. Die Prüfung ist durchzuführen durch die Bundesanstalt für Materialprüfung oder das Bundesbahn-Zentralamt Minden\n(Westf.). Die Verpackungen geprüfter Baumuster sind\n- mit dem Kurzzeichen „D\", der Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, einer Registriernummer sowie Monat und Jahr der\nHerstellung dauerhaft zu kennzeichnen (z. B. D/BAM/127 /5/81) oder\n- mit der nach den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GefahrgutV-\nSee) für geprüfte Verpackungen vorgeschriebenen Kennzeichnung zu versehen (z.B.          ~      1H1 /Y 1,4/81 /7 /D/VL\n123).\"                                                                                   ~\n4. Randnummer 2003 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsangabe des Anhangs A.1 a wird wie folgt gefaßt: ,,Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für\nbestimmte Stoffe und feste Gegenstände der Klassen 1 a, 1 b und 6.1 \".\nb) In der Inhaltsangabe des Anhangs A.2 werden die Worte „für tiefgekühlte verflüssigte Gase\" durch die Worte „für die\nBeförderung von tiefgekühlten verflüssigten Gasen\" ersetzt.\n5. In Randnummer 2004, Übersicht, werden die Angaben in der Spalte „Verpackung\" wie folgt geändert:\na) Bei der Klasse 1b wird „2132-2143\" durch „2132-2143/2\" ersetzt.\nb) Bei der Klasse 4.1 wird „2402-2412/ 4\" durch „2402-2412/5\" ersetzt.\nc) Bei der Klasse 6.2 wird „2652-2662\" durch „2652-2662/1\" ersetzt.\n6. Folgende Randnummer 2020 wird eingefügt:\n,,(1) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, deren gefährliche Eigenschaften noch nicht bekannt sind, um sie nach\nRn. 2002 Abs. 11 und 12 zu klassifizieren, dürfen - sofern ausgeschlossen ist, daß sie unter die Klassen 1 a, 1 b, 1 c, 2,\n5.2 oder 7 fallen - in Mengen bis 1,5 kg je Versandstück als Probe für Prüfzwecke befördert werden.\n(2) Der Werkstoff der Verpackungen darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen Verbindungen mit\nihm eingehen. Die Verpackungen, die aus einer Innen- und Außenverpackung bestehen müssen, und ihre Verschlüsse\nmüssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und allen denkbaren Beanspruchungen\nwährend der Beförderung zuverlässig standhalten. Zerbrechliche Gefäße dürfen deshalb nicht verwendet werden.\n(3) Das Zusammenpacken mit anderen gefährlichen oder mit sonstigen Gütern ist nicht zugelassen.\n(4) Auf der Außenverpackung ist gut lesbar und unauslöschbar anzugeben: ,,Gefahrgut-Probe\". Diese Aufschrift ist,\nwenn eine Kiste verwendet wird, an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender\nWeise anzubringen.\n(5) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier muß lauten: ,,Gefahrgut-Probe\". Diese Bezeichnung ist rot zu unterstrei-\nchen und durch die Angabe der Randnummer und die Abkürzung „GGVS\" oder „GGVE\" zu ergänzen (z.B. ,,Rn. 2020\nGGVS\").\n(6) Versandstücke mit Stoffen und Zubereitungen nach Absatz 1 dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen\nwerden mit Versandstücken, die mit Zetteln nach Muster 1 oder mit 2 Zetteln nach Muster 2 A bis 5 versehen sind.\"","864                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n7. Randnummer 2101 wird wie folgt !=jeändert:\na) Ziffer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,.3. Gelatinierte Nitrozellulosepulver und gelatinierte nitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver (Nitroglycerinpulver),\na) nicht porös und nicht staubförmig;\nNitroglycerinpulver darf auch einen Zusatz von Nitropenta oder von gekörntem Schwarzpulver oder von\nKomponenten des Schwarzpulvers (Kaliumnitrat, Schwefel, Holzkohle) enthalten;\nb) porös oder staubförmig.\nSiehe auch Anhang A.1 Rn. 3102.\"\nb) Folgende Ziffer 3 A. wird eingefügt:\n,.3 A. Festtreibstoffe,\na) in der Hauptsache aus Nitrozellulose und Nitroglycerin bestehend (Mehrbasige Festtreibstoffe). Die Festtreib-\nstoffe dürfen auch Zusätze von Ammoniumperchlorat, Ammoniumnitrat, Natriumnitrat und Metallen enthalten;\nb) in der Hauptsache aus Ammoniumperchlorat, verbrennbaren Stoffen (Metallen) und Bindern bestehend\n(Komposit-Festtreibstoffe). Die Festtreibstoffe dürfen auch Zusätze von Ammoniumnitrat und Natriumnitrat\nenthalten.\nDie Festtreibstoffe dürfen nur als Stücke, Bänder oder als Treibsätze, mit oder ohne Isolierung, nicht staubförmig\nund ohne Abrieb, befördert werden.\nSiehe auch Anhang A.1 Rn. 3102/1.\"\nc) Folgende Ziffer 5 A. wird eingefügt:\n„5 A. Formteile aus Nitrozellulose-Zellulosemischungen, gut stabilisiert, nicht porös und ohne staubförmigen Abrieb, mit\n40 % bis 75 % Nitrozellulose, 15 % bis 40 % Zellstoff, 6 % bis 20 % Binder und 0,5 % bis 2 % Stabilisatoren.\nSiehe auch Anhang A.1 Rn. 3102.\"\nd) In Ziffer 12 wird am Ende von Buchstabe b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe c\nangefügt:\n„c) wasserhaltige, gelierte Nitratsprengstoffe, das sind Gemische aus anorganischen Nitraten (mit oder ohne\nAmmoniumnitrat), Wasser, Geliermitteln und brennbaren Stoffen (z.B. Metalle in Pulverform oder in sonstiger\nfeiner Verteilung, flüssige organische Verbindungen, feste organische Verbindungen). Sie können daneben explo-\nsive Stoffe (z.B. organische Nitroverbindungen, Nitrozellulosepulver) und inerte Stoffe enthalten; siehe auch\nAnhang A.1 Rn. 3105/1.\"\n8. Der Randnummer 2102 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,,(6) Soweit in den Vorschriften über die Verpackung der einzelnen Stoffe oder Arten von ~egenständen zur Sicherung\ndes Verschlusses Bänder oder Drähte aus geeignetem Metall vorgeschrieben oder zugelassen sind, dürfen auch\ngenügend widerstandsfähige Bänder aus geeignetem Kunststoff verwendet werden.\"\n9. Randnummer 2104 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Eingangsworte wie folgt gefaßt:\n„Die Stoffe der Ziffern 3 a) - mit Ausnahme von Nitroglycerinpulver mit einem Zusatz von gekörntem Schwarzpulver\n- und 4 müssen verpackt sein:\".\nb) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\n,,(2 a) Nitroglycerinpulver mit einem Zusatz von gekörntem Schwarzpulver der Ziffer 3 a) muß in Büchsen aus Pappe,\nWeiß-, Zink- oder Aluminiumblech oder geeignetem schwerentzündbarem Kunststoff oder in Beuteln aus dichtem\nGewebe oder starkem Papier von mindestens zwei Lagen oder aus starkem Papier mit einer Einlage aus Aluminium\noder geeignetem Kunststoff verpackt sein. Diese Verpackungen sind in Holzkisten oder in Mengen von höchstens\n40 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 50 kg Höchstgewicht einzusetzen.\"\n10. Folgende Randnummer 2104/1 wird eingefügt:\n,,(1) Die Stoffe der Ziffer 3 A. - Festtreibstoffbänder auf Papphülsen aufgerollt - müssen einzeln in zwei Lagenwasser-\nfestem Papier oder in einer Folie aus geeignetem Kunststoff eingewickelt und in Holzkisten fest eingesetzt sein. Sie sind\nin den Holzkisten durch Holz-, Kunststoff- oder Pappeinsätze so zu sichern, daß sie sich nicht gegenseitig berühren und\nnicht an der Kistenwand reiben können. Der Verschluß der Holzkisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder\noder Drähte aus einem geeignetem Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen\nsein, der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg. Es darf nicht mehr als 100 kg Festtreibstoff enthalten.\"\n11. Folgende Randnummer 2105/1 wird eingefügt:\n,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 A. müssen einzeln in geeigneter Kunststoffolie verpackt und in einer weiteren\nVerpackung fest eingesetzt sein. Diese Verpackungen sind in Schachteln aus starker Vollpappe einzusetzen.\n(2) Ein Versandstück darf bei Beförderung als geschlossene Ladung nicht schwerer sein als 120 kg und nicht schwerer\nals 75 kg, wenn es nicht als geschlossene Ladung befördert wird.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                      865\n1 2. Randnummer 2106 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,.(2) Die festen Stoffe der Ziffer 6 a) bis d) - 'mit Ausnahme von Merkurit der Ziffer 6 b) - dürfen auch in festver-\nschlossenen Fibertrommeln verpackt sein.\"\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:\n,.(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg oder, wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer als 300 kg;\nbei Verwendung von Pappfässern oder Fibertrommeln oarf es jedoch nicht schwerer sein als 75 kg.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 6 b) - mit Ausnahme von Merkurit - dürfen avch in dicht verschJossenen Beuteln aus\ngeeignetem Kunststoff verpackt sein. Die Wanddicke der Beutel muß bei einem Füllgewicht von höchste.ns 2,5 kg je\nBeutel mindestens 0, 1 mm und bei einem Füllgewicht von mehr als 2,5 kg je Beutel mindestens ö, 15 mm betragen. Die\nBeutel sind bis zu einer Gesamtmenge von 25 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchstgewicht fest\neinzusetzen.\"\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze 5, 6 und 7.\n13. Randnummer 2108 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Buchstabe a Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,.3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in festem Papier und zu höchstens 100 Stück in Blechschachteln einge-\nsetzt. Bis zu 20 Gegenstände dürfen auch ohne Papierumhüllung in einer Reihe auf Einsätzen aus Pappe oder\nKunststoff, die mit höchstens 10 Rillen versehen sein dürfen, so eingelegt werden, daß bei der Beförderung kein\nAbrieb entsteht. Höchstens 5 Einsätze sind in Schachteln aus Pappe, Metall oder Kunststoff einzusetzen.\nHöchstens 100 Schachteln sind in einer Versandkiste aus Holz zu verpacken;\".\nb) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe b Nr. 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Unterabsatz\nangefügt:\n,,Die Stoffe der Ziffer 8 a) dürfen auch wie vorstehend unter a) 1. verpackt sein;\".\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Ein Versandstück nach Absatz 1 a) 3., Sätze 2 bis 4, darf höchstens 20 kg Tetryl enthalten.\"\n14. Randnummer 2111 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:\n,,4. in Mengen von höchstens 25 kg in Säcken aus dichtem Gewebe (ausgenommen aus hochisolierendem Material),\ndie in Beutel aus geeignetem Kunststoff und damit in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchst-\ngewicht einzusetzen sind;\n5. in Mengen von höchstens 50 kg in Säcken aus dichtem Gewebe, die in Fibertrommeln einzusetzen sind. Diese\nmüssen einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang A.1 a entsprechen;\".\nb) Absatz 1 Buchstabe a Nummern 4 bis 7 werden Nummern 6 bis 9.\nc) Dem Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Rollen dürfen bis zu einem Gewicht von 25 kg auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchst-\ngewicht eingesetzt werden.\"\nd) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für Einheitspappkästen gelten jedoch die in Absatz 1 vorgeschriebenen Höchstgewichte.\"\n15. In Randnummer 2112 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Ziffer 12\" durch die Worte „Ziffer 12 a) und b)\" ersetzt.\n16. Folgende Randnummer 2112/2 wird eingefügt:\n„Die Stoffe der Ziffer 12 c) müssen in Mengen bis zu 25 kg in Hüllen oder Beutel aus geeignetem Kunststoff mit einer\nWanddicke von mindestens 0, 1 mm verpackt sein. Die Hüllen oder Beutel sind in Holzkisten oder in Einheitspappkästen\n(siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchstgewicht fest einzusetzen. Ein Versandstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff ent-\nhalten.\"\n17. Randnummer 2114 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe c Nr. 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 5\nangefügt:\n,,5. in Mengen bis zu 25 kg in dicht verschlossenen Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von min-\ndestens 0, 1 mm. Die Beutel sind in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchstgewicht fest einzulegen;\ndie Einheitspappkästen müssen mit starken Klebstreifen verschlossen werden. Bei einer solchen Verpackung ist\ndie vorstehend unter 2. geforderte Vereinigung der Patronen zu Paketen von höchstens 2,5 kg nicht erforderlich.\"\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten „Absatz 1 c) 4.\" die Worte „und 5.\" eingefügt.","866                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n18. Randnummer 2131 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,8. Gegenstände mit Leucht- oder Signa/mitteln oder mit anderen pyrotechnischen Sätzen, mit oder ohne Treibladung,\nmit oder ohne Ausstoßladung und ohne Sprengladung, deren Treib- oder pyrotechnischer Satz so verdichtet ist,\ndaß die Gegenstände beim Abbrennen nicht explodieren.\"\nb) Folgende Ziffern 1 2 und 13 werden angefügt:\n,, 12. Zündverstärker:\na) bestehend aus einem geschlossenen Gehäuse aus Pappe, Metall oder Kunststoff, das explosiven Stoff ent-\nhält, oder bestehend aus kunststoffgebundenem explosivem Stoff;\nb) bestehend aus einer offenen Hülse oder Kapsel aus Pappe, Metall oder Kunststoff, die gegossenen oder\ngepreßten explosiven Stoff enthält.\n13. Gegenstände mit pyrotechnischen Knall- oder Blitzsätzen mit Anzündvorrichtung, mit oder ohne Treibladung, ohne\nSprengladung, mit nicht mehr als 100 g Knallsatz.\nBern. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Knall- und Blitzsätze ist die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Anlage 1, Abschnitt 4.2, zu\nbeachten.\"\n19. Randnummer 2134 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:\n„aa) Zündhütchen [Ziffer 2 a)] mit bedeckter Zündsatzoberfläche dürfen auch in eine Verpackung, bestehend aus\neinem Kunststoffinnenteil, in dem die einzelnen Gegenstände in jeweils durch eine Zwischenwand aus Kunst-\nstoff getrennte Reihen nebeneinander liegen, eingesetzt werden. Diese Verpackung mit höchstens 250 Gegen-\nständen ist in eine Schiebeschachtel aus Pappe einzusetzen. Höchstens 10 Schiebeschachteln sind in einer\nSchachtel aus Pappe zu vereinigen. Höchstens 20 dieser Sammelschachteln sind in Einheitspappkästen (siehe\nRn. 2012) für 75 kg Höchstgewicht, die mit Wellpappe ausgelegt sind, einzusetzen.\"\nb) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „in dichten Gewebesäcken\" durch die Worte „in Säcken aus Textilstoffen\noder in Pappfässern, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang A.1 a entsprechen\" ersetzt.\nc) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe d werden folgende Sätze angefügt:\n„Die Gegenstände dürfen auch in Einsätzen aus Hartschaum fest eingesetzt sein. Diese Einsätze sind in Holzkisten\nfest einzusetzen, die mit wasserfestem Papier ausgelegt sind.\"\nd) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Sind die Gegenstände der Ziffer 2 a) nach Absatz 1 aa) verpackt, so darf ein Versandstück nicht schwerer sein als\n40 kg.\"\n20. Randnummer 2137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na.) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naa) Satz 4, 1. Halbsatz, wird wie folgt gefaßt:\n„Höchstens 5 Sammelpakete sind in eine Versandkiste aus Holz von mindestens 18 mm Wanddicke oder in eine\nBlechverpackung einzusetzen;\".\nbb) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Höchstens 10 Pakete - bei Drahtlängen bis zu 1 m auch 20 solcher Pakete - sind in eine dicht mit Schrauben\nzu verschließende Versandkiste aus Holz von mindestens 18 mm Wanddick'e einzusetzen.\"\nb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:\naa) Der auf den Doppelpunkt folgende bisherige Text wird Nummer 1. In Satz 6 dieses Textes wird das Wort „luftdicht\"\ndurch das Wort „dicht\" ersetzt.\nbb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:\n,,2. zu höchstens 50 Stück in Verpackungen aus Hartschaumstoff. Die Gegenstände sind so in diese mit Klebe-\nband zu verschließenden Verpackungen einzusetzen, daß jeder Gegenstand für sich unbeweglich allseitig\nvon Hartschaumstoff umgeben ist und der Abstand von Zünder zu Zünder mindestens 1 cm und von Zünder\nzu Kistenwand mindestens 2,5 cm beträgt. Enthalten die Gegenstände freiliegende Sprengkapseln (Detona-\ntoren), so ist außerdem ein Abstand von Detonator zu Detonator von mindestens 2 cm einzuhalten. Höchstens\n6 solcher Verpackungen sind unbeweglich in eine mit Hartschaumstoff ausgekleidete Versandkiste aus Holz\nvon mindestens 18 mm Wanddicke einzusetzen.\"\nc) Dem Buchstaben f wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. zu höchstens 20 Stück in Verpackungen aus Hartschaumstoff. Die Gegenstände sind so in diese mit Klebeband\nzu verschließenden Verpackungen einzusetzen, daß jeder Gegenstand für sich unbeweglich allseitig von Hart-\nschaumstoff umgeben ist und der Abstand von Sprengkapsel (Detonator) zu Sprengkapsel (Detonator) minde-\nstens 4 cm, von Gegenstand zu Gegenstand mindestens 2 cm und von Gegenstand zu Kistenwand mindestens\n1 cm beträgt. Höchstens 2 solcher Verpackungen sind unbeweglich in eine Versandkiste aus Holz von 18 mm\nWanddicke einzusetzen.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                                                867\n21. Folgende Randnummern 2143/1 und 2143/2 werden eingefügt:\na) Randnummer 2143/1:\n,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 12 a) müssen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt oder einzeln mit Papier\noder Kunststoff umhüllt sein. Die Beutel dürfen höchstens 500 g explosiven Stoff enthalten. Gegenstände mit\ngeschlossenem Gehäuse bedürfen nicht einer solchen Innenverpackung. Die Beutel oder einzelnen Gegenstände sind\nin Kisten aus Holz, Pappe, Metall oder Kunststoff oder in dicht zu verschließende Papptrommeln mit Sperrholzboden\nund -deckel fest einzusetzen. Die Deckel der Holzkisten müssen mit Schrauben, diejenigen der Trommeln mit Spann-\nringverschluß verschlossen werden.\n(2) Die Gegenstände der Ziffer 12 b) müssen mit Papier oder Kunststoff umhüllt und in Gefäße aus Pappe, Metall\noder Kunststoff fest eingesetzt sein. Die Gefäße aus Metall sind allseitig mit Polsterstoffen auszukleiden. Die Gegen-\nstände dürfen auch ohne Papier- oder Kunststoffumhüllung in die Innenverpackung eingesetzt werden, wenn\nzwischen den einzelnen Gegenständen ein Zwischenraum von mindestens 3 mm verbleibt, der mit Polsterstoffen\nauszufüllen ist. Die Innenverpackungen sind in Kisten aus Holz, Pappe, Metall oder Kunststoff fest einzusetzen. Die\nDeckel der Kisten aus Holz müssen mit Schrauben verschlossen werden.\n(3) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 12 darf nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe enthalten und nicht\nschwerer sein als 35 kg.\"\nb) Randnummer 2143/2:\n,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 13 müssen in Schachteln aus Pappe verpackt sein. Gegenstände mit mehr als 1 g\nKnallsatz sind mit Pappstreifen festzulegen. Die Gegenstände dürfen auch in Einsätze aus Kunststoff oder Holz fest\neingesetzt werden. Die Schachteln aus Pappe oder die Einsätze sind in Holzkisten einzusetzen. Bei Gegenständen\nmit weniger als 10 g Knallsatz dürfen die Schachteln aus Pappe auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 50 kg\nHöchstgewicht eingesetzt werden.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg, bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer\nals 20 kg.\"\n22. Randnummer 2170 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Dem Buchstaben a werden folgende Sätze angefügt:\n,,Die in den Ziffern 15, 15 A. und 15 B. bezeichneten Gegenstände dürfen erst befördert werden, wenn die Bundes-\nanstalt für Materialprüfung ein Muster des Versandstücks (Gegenstände und Verpackungen) geprüft und zur Beför-\nderung auf der Straße zugelassen hat. Änderungen der Anordnung und Verteilung der Gegenstände sowie der Ver-\npackung bedürfen einer erneuten Prüfung und Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung.\"\nb) In Buchstabe d werden die Worte „Der Explosivsatz muß\" durch die Worte „Die Gegenstände mit Explosivsatz\nmüssen\" ersetzt.\n23. Randnummer 2171 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 3 B. wird das Wort „oder\" durch das Wort „und\" ersetzt.\nb) Ziffer 15 8. wird wie folgt gefaßt:\n,, 15 B. Plastik-Amorces, Plastik-Amorcesbänder. Plastik-Amorcesringe.\n1 000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Phosphor-Chlorat-Knallsatz enthalten. Der Knallsatz muß sich in\nNäpfchen aus geeignetem Kunststoff befinden, wobei die Näpfchen durch fest angeklebte oder in anderer\nWeise befestigte Papierblättchen, Kunststoffscheiben oder durch aufgespritzten Kunststoff abgedeckt sind.\"\nc} Folgende Ziffer 15 C. wird eingefügt:\n,,15 C. Party-Knaller.\n1 000 Party-Knaller dürfen höchstens 7,5 g Phosphor-Chlorat-Knallsatz enthalten.\"\nd) Nach Ziffer 24 wird folgende Bemerkung eingefügt:\n,.Bern. Als Kleinfeuerwerk der Ziffer 24 gellen auch pyrotechnische Gegenstände der Ziffern 21 bis 23 mit einem pyrotechnischen Satz von höchstens 50 g,\nhiervon nicht mehr als 7 g loses Schwarz-(Korn)-pulver, im einzelnen Gegenstand. Der pyrotechnische Satz darf nicht gefährlicher sein als Schwarz-\n(Korn)-pulver. Gegenstände mit einem pyrotechnischen Satz von mehr als 30 g bis höchstens 50 g dürfen nur in solchen Verpackungen befördert\nwerden, deren Eignung die Bundesanstalt für Materialprüfung festgestellt hat.\"\n24. Randnummer 2173 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n,,Die Schachteln dürfen auch mit einem nicht leicht entzündbarem Stoff (z. 8. Zellulosehydrat- oder Zelluloseacetat-\nfolie) zu Sammelpaketen vereinigt werden, deren sämtliche Falten zu verkleben oder thermisch zu versiegeln sind.\"\nb) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Höchstens 12 dieser Schachteln sind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten zu verkleben sind, oder zu höch-\nstens 10 Stück in Klarsichtschachteln aus geeignetem Kunststoff (z. B. Hart-PVC) einzusetzen. Höchstens 12 Pakete\noder 5 Klarsichtschachteln sind mit widerstandsfähigem Papier zu einem Sammelpaket zu vereinigen, dessen Falten\nalle verklebt sein müssen.\"\n25. In Randnummer 2175/2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Holzkiste\" die Worte\n,,oder in einen Einheitspappkasten (siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchstgewicht\" eingefügt.","868                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n26. Randnummer 2179 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) die Gegenstände der Ziffern 9 und 10 in Papier oder Schachteln; die Gegenstände der Ziffer 9 auch in\nSchachteln aus geschäumtem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflammbarer\nKlarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus Pappe mit\nvorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus schwer ent-\nflammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in vorgeformte\nTiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe aufgesiegelt oder in\nanderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;\".\nbb) Am Ende von Buchstabe b Nr. 2 wird der Strichpunkt durch das Wort „oder\" ersetzt und folgende Nummer 3\nangefügt:\n,.3. in Schachteln aus Kunststoff;\".\ncc) Buchstabe g Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„die Gegenstände der Ziffer 14 zu höchstens 12 Stück in Beuteln aus Papier oder geeignetem Kunststoff oder\nbis zu höchstens 50 Stück in Schachteln aus Pappe.\"\ndd) Die Buchstaben h und hh werden durch folgenden Buchstaben h ersetzt:\n„h) die Gegenstände der Ziffern 15, 15 A., 15 B. und 15 C. in Schachteln, Näpfchen oder Dosen aus Pappe oder\ngeeignetem Kunststoff. Bei Gegenständen der Ziffern 15, 15 A. und 15 B. sind diese Verpackungen mit\nPackpapier oder durch Gummibänder zu einem Päckchen zu vereinigen oder in Schachteln aus Pappe oder\nKunststoff oder in Kunststoffbeuteln zu verpacken. Siehe auch Rn. 2170 Abs. 2 a);\".\nee) Buchstabe s wird wie folgt gefaßt:\n„s) die Gegenstände der Ziffer 24\n1. in Schachteln aus Pappe oder in starkem Papier;\n2. in Schachteln aus geeignetem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflammbarer\nKlarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus Pappe\nmit vorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus schwer\nentflammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in vorge-\nformte Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe aufgesiegelt\noder in anderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;\n3. zu höchstens 15 Gegenständen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von\nmindestens 0,08 mm. Wenn die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist,\nmüssen die Gegenstände vorher in Dosen aus Pappe oder Kunststoff verpackt sein;\".\nff)   Buchstabe t wird wie folgt gefaßt:\n„t) die Gegenstände der Ziffer 25\n1. in Schachteln aus Pappe oder in starkem Papier;\n2. in Schachteln aus geeignetem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflammbarer\nKlarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus Pappe\nmit vorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus schwer\nentflammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in vorge-\nformte Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe aufgesiegelt\noder in anderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;\n3. zu höchstens 15 Gegenständen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von minde-\nstens 0,08 mm. Wenn die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist,\nmüssen die Gegenstände vorher in Dosen aus Pappe oder Kunststoff verpackt sein.\nGrößere Feuerwerkskörper bedürfen keiner inneren Verpackung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutz-\nkappe versehen ist;\".\nb) Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „sowie 15 A.\" gestrichen.\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Zündbänder (Amorcesbänder) der Ziffer 15, verpackt nach Rn. 2179 (1) hh) 1. auf\n100 Pappkästen,\" gestrichen.\ncc) In Satz 4 und 5 werden jeweils die Worte „Ziffer 15\" durch die Worte „Ziffer 15, 15 A., 15 B. und 15 C.\" ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 9, 11, 12, 15 bis 22 oder 24 bis 26 darf nicht schwerer sein als\n100 kg und mit Gegenständen der Ziffer 23 nicht schwerer als 50 kg; es darf nicht schwerer sein als 35 kg, wenn die\nKiste nur eine Wanddicke von 11 mm hat und mit einem Eisenband umspannt ist.\"\n27. Randnummer 2180/1 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n„Die Gegenstände der Ziffer 28 c) müssen zu höchstens 5 Stück in Schachteln aus paraffinierter Pappe oder, wenn sie\neinzeln mit Hartschaumstoff vollständig umhüllt sind, zu höchstens 3 Stück in Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt\nsein. Höchstens 50 Schachteln aus Pappe oder Beutel sind in eine Holzkiste einzusetzen.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                    869\n28. Randnummer 2180/3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Zündsätze der Ziffer 30 a) müssen zu höchstens 500 g in Röhren oder Gefäßen aus geeignetem Kunststoff oder\nMetall verpackt sein. Die Röhren oder Gefäße sind mit Stopfen aus weichem Material wie Gummi, Kork oder Kunststoff\nzu verschließen und unter Verwendung von Kieselgur oder einer Mischung von Kieselgur und Holzmehl in eine Ver-\nsandkiste aus Holz so einzubetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren. Die Röhren oder Gefäße\ndürfen auch mit festen Einsätzen aus Holz oder schwer brennbarem Kunststoff in der Außenverpackung festgelegt\noder in mit geeignetem Kunststoff ausgeschäumten Versandkisten aus Holz eingesetzt sein.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Eisenblech\" durch die Worte „Stahlblech oder in Dosen aus geeignetem leitfähigem\nKunststoff\" ersetzt.\n29. In Randnummer 2184 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ziffern\" eingefügt:\n,,15, 15A., 158.,\".\n30. Randnummer 2201 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden am Ende folgende Worte angefügt:\n,,Gemisch von Bromchlordif/uormethan (Halon 1211) und Stickstoff;\nGemisch von Dichlordif/uormethan (Halon 122) und Stickstoff;\".\nbb) In Buchstabe b letzter Teilsatz werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)\" durch die Worte „Gemisch Buten\n(Butylen)\" ersetzt und das Wort ,,(Propylen)\" in Normalschrift gesetzt.\ncc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\na) Zwischen den Angaben für Methylacetylen/Propadien-Gemisch V und Gemische von Kohlenwasserstoffen\nund Butadien-1,3 wird folgender Teilsatz eingefügt:\n„Methylacetylen!Propadien-Gemisch VI mit höchstens 13,5 Vol-% Methylacetylen und Propadien (davon\nhöchstens 6 Vol-% Propadien), mindestens ebensoviele Vol-% Propan und mindestens 20 % dieses Anteils\nn- und iso-Butan sowie mindestens 70 Vol-% Propen (Propylen);\".\nb) Am Ende des letzten Teilsatzes wird das Wort „überschreitet\" durch das Wort „unterschreitet\" ersetzt.\nb) In Ziffer 6 Buchstabe a werden nach dem Wort „Trifluormethan (R 23);\" folgende Worte angefügt:\n,,Gemisch von Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Stickstoff;\".\n31. Randnummer 2201 a wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe e werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugen,\" die Worte „die mit einem anderen Straßenfahrzeug\nbefördert werden,\" eingefügt.\nb) Am Ende des Buchstabens f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:\n„g) Halogenkohlenwasserstoffe (Halone) [Ziffern 3 a) und 5 a)] als Löschmittel in tragbaren Feuerlöschern, wenn das\nDruckgefäß den Vorschriften der Druckbehälterverordnung entspricht.\"\n32. In Randnummer 2202 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Worten „der Ziffer 5 a)\" die Worte „sowie Gemisch R 503\nder Ziffer 6 a)\" eingefügt.\n33. Am Ende von Randnummer 2203 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt\nund folgende Nummer 4 eingefügt:\n„4. Gase und Gasgemische der Ziffern 12 und 13, sofern die Bundesanstalt für Materialprüfung die Unbedenklichkeit\nbestätigt hat.\"\n34. In den Randnummern 2204 Abs. 1, 2213 Abs. 1 und 2214 Abs. 3 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Druck-\ngasverordnung\" durch das Wort „Druckbehälterverordnung\" ersetzt.\n35. In Randnummer 2206 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) In dickwandige Glasröhren dürfen auch eingefüllt werden:\na) Bortrichlorid der Ziffer 3 at) in Mengen bis zu 25 g. Das Höchstgewicht der Füllung beträgt 1,24 kg je Liter Fassungs-\nraum und der Mindestprüfdruck der Glasröhre 10 bar;\nb) Nitrosylchlorid der Ziffer 3 at) in Mengen bis zu 100 g. Das Höchstgewicht der Füllung beträgt 1, 14 kg je Liter\nFassungsraum und der Mindestprüfdruck der Glasröhre 11 bar.\nIm übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 1.\"\n36. In den Randnummern 2216 Abs. 1 Buchstabe a und 2239 wird jeweils das Wort „Druckgasausschuß\" durch\ndas Wort „Druckbehälterausschuß\" ersetzt.","870                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil    1\n37  In Randnummer 2215 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:\n„Dies gilt nicht für Metallgefäße, ausgenommen Gefäße für Acetylen, mit einem Fassungsraum von nicht mehr als\n220 cm 3 .\"\n38. Randnummer 2216 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Sofern nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung für die Gefäße nach Absatz 3 a) bis c) kürzere Prüf-\nfristen gelten, sind diese Fristen maßgebend.\"\n39. Randnummer 2218 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefaßt:\n,,b) das Eigengewicht des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;\nc) für die Gefäße für verflüssigte Gase außerdem das Eigengewicht des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile,\nwie Ventile, Metallstopfen und dergleichen, aber ohne das Gewicht der Schutzkappe;\".\nb) In Buchstabe i werden nach dem Wort „Gasgemisch\" die Worte „oder „Prüfgas\"\" eingefügt.\n40. Randnummer 2219 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender 3. Unterabsatz angefügt:\n,,Abweichend hiervon darf für Flaschenbündel mit Argon, Helium, Krypton, Neon und Stickstoff der Ziffer 1 a), Deute-\nrium und Wasserstoff der Ziffer 1 b), Gemische aus zwei oder mehreren Edelgasen (außer Xenon) sowie Luft der Ziffer\n2 a), brennbaren Gemischen aus Wasserstoff mit mehr als 2 Vol-% Edelgasen (außer Xenon) und/oder Stickstoff und\nbrennbaren Gemischen aus Methan mit mehr als 2 Vol-% Edelgasen (außer Xenon) und/oder Stickstoff der Ziffer 2 b)\nder Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 300 bar nicht übersteigen.\"\nb) Am Ende von Absatz 3 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt un_d folgende Worte angefügt: ,,oder 225 bar,\nwobei das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum 0,715 kg nicht übersteigen darf.\"\n41. Randnummer 2220 wird wie foigt geändert:\na) Absatz 2, Tabelle, wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Bezeichnung des Stoffes\" werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)\" durch die Worte\n„Gemisch Buten (Butylen)\" ersetzt und nach den Worten „Methylacetylen/Propadien-Gemisch V\" die Worte „und\nVI\" angefügt.\nbb) Nach „Gasgemisch von 19 Gew-% bis 21 Gew-% Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 Gew.-% bis 81 Gew.-%\nBromchlordifluormethan (R 12 8 1)\" und den zugehörigen Angaben werden folgende Angaben eingefügt:\n,,Gemisch von Bromchlordifluormethan (Halon 1211)\nund Stickstoff bis zu einem höchstzulässigen\nFülldruck bei 15° C von **)\n- 10 bar                                                 4a)              18              1,00\n19              1,20\n20              1,30\n21              1,40\n25              1,50\n44              1,60\n- 15 bar                                                4a)              25             1,00\n26              1,20\n27              1,30\n29              1,40\n38              1,50\n65              1,60\n- 18 bar                                               4a)              30              0,91\n- 20 bar                                                4a)              31              1,00\n33              1,20\n35              1,30\n38              1,40\n50              1,50\n85              1,60","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                                                871\n- 30 bar                                                                     4a)                  44                   1,00\n47                  1,20\n50                  1,30\n55                  1,40\n76                  1,50\n126                   1,60\n- 40 bar                                                                     4a)                  95                   1,40\n**) Der höchstzulässige Fülldruck gilt für Halon mit Stickstoffüberlagerung, während sich das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum auf\ndas reine Halon bezieht.\"\nb) Absatz 3, Tabelle, wird wie folgt geändert:\naa) Für Schwefelhexafluorid werden die Angaben in den beiden letzten Spalten „140                                     1,37\"\ndurch die Angaben „ 140                  1,33\n160        1,37\" ersetzt.\nbb) Für Gasgemisch R 503 werden die Angaben in den beiden letzten Spalten durch die Angaben\n„190         0,93\n225        0,98\"\nergänzt.\ncc) Nach „Gasgemisch R 503\" und den zugehörigen Angaben werden folgende Angaben eingefügt:\n„Gemisch von Bromtrifluormethan (Halon 1301) und\nStickstoff bis zu einem höchstzulässigen Fülldruck bei\n15 \"C von i)\n- 23 bar                                                                      6a)                  56                   0,80\n57                  0,90\n62                  1,00\n70                  1, 10\n76                  1, 15\n- 25 bar                                                                      6a)                  74                   1,00\n- 39 bar                                                                      6 a)                 77                   0,80\n81                  0,90\n90                  1,00\n101                   1, 10\n109                   1, 15\n- 55 bar                                                                      6 a)                105                   0,80\n110                   0,90\n121                   1,00\n134                   1,10\n143                   1, 15\n- 60 bar                                                                      6 a)                120                   0,75\n') Der höchstzulässige Fülldruck gilt für Halon mit Stickstoffüberlagerung, während sich das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraur,-, auf\ndas reine Halon bezieht.\"'\n42. Randnummer 2223 Abs. 3 wird gestrichen.\n43. In Randnummer 2237 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Gefäße der Ziffer 14 dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nach Rn. 2216 Abs. 3 befördert\nwerden, um sie der Prüfung zuzuführen.\"\n44. In Randnummer 2238, Satz 2, werden nach den Worten „Randnummer 2216(3)\" die Worte „und (4)\"\neingefügt.\n45. Der Randnummer 2300 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n,,(7) Entzündbare flüssige Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 4, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, gelten als\nStoffe der Ziffer 1 .\"\n46. Randnummer 2301 a Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\n,,d) Kraftstoff in Kraftstoffbehältern von Kraftfahrzeugen, die mit einem anderen Straßenfahrzeug befördert werden,\nwenn der Kraftstoffbehälter fest und dauerhaft mit dem Fahrzeug und außerdem mit dem Kraftstoffsystem für die\nVersorgung der Antriebsmaschine dieses Fahrzeugs verbunden ist. Der Abschlußhahn in der Leitung des zu trans-\nportierenden Fahrzeugs ist - sofern vorhanden - zu schließen. Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, deren\nBehälter Kraftstoff enthalten, müssen aufrecht auf den Rädern stehend verladE;m und gegen Umkippen gesichert\nwerden.\"","872                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n4 7. Randnummer 2303 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Ziffern 1 a), 3\" durch die Worte „Ziffern 1 a), 2, 3\" ersetzt.\nb) Zu Absatz 7 Satz 2 ist folgende Fußnote aufzunehmen:\n.. •) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten z. 8. die DIN-Normen.\"\nc) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe c werden die Worte „Rollreifen und\" gestrichen.\nbb) Folgender Unterabsatz wird angefügt:\n,,Die Metallverpackungen müssen so beschaffen sein, daß eine rasche und vollständige Druckentlastung erfolgt,\nwenn der Innendruck 2 bar (Überdruck) erreicht.\"\n48. Randnummer 2304 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Ziffern 1 a), 3\" durch die Worte „Ziffern 1 a), 2, 3\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte „3 bis 5\" durch die Worte „2 bis 5\" ersetzt„\n49. Randnummer 2307 Abs. 3 wird gestrichen.\n50. Randnummer 2401 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 13 a) werden die Worte „oder Zink\" gestrichen.\nb) Folgende Ziffer 16 wird angefügt:\n,, 16. 2,2'-Azo-bis-(2,4-dimethylvaleronitril).\"\n51. Folgende neue Randnummer 2412/5 wird eingefügt:\n,,(1) 2,2' -Azo-bis-(2,4-dimethylvaleronitril) (Ziffer 16) muß in Säcken aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in\ndicht schließende Fibertrommeln einzusetzen sind.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.\"\n52. Am Ende von Randnummer 2413 Abs. 2, Übersicht, wird eine Zeile mit folgenden Angaben angefügt:\na) In der Spalte „Ziffer\": ,,16\",\nb) in der Spalte „Bezeichnung des Stoffes\": ,,2,2'-Azo-bis-(2,4-dimethylvaleronitril)\",\nc) in der Spalte „Höchstmenge\": ,,Zusammenpackung nicht zugelassen\".\n53. Randnummer 2414 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,,Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 16 sind mit zwei Zetteln nach Muster 2 B zu versehen.\"\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n54. Randnummer 2431 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende von Ziffer 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „9-Phosphabicyclononan (Cyclo-\noktadienphosphin).\" angefügt.\nb) Ziffer 3 B. wird wie folgt gefaßt:\n„3 B. Aluminiumtriäthyl zu höchstens 20 %, Aluminiumdiäthylchlorid sowie Di-n-butylaluminiumhydrid und\nDiisobutylaluminiumhydrid zu höchstens 40 % und Äthylaluminiumdichlorid, Aluminiumtriisobutyl sowie\nÄthylaluminiumsesquichlorid zu höchstens 50 % gelöst in geeigneten Lösemitteln mit einem Siedepunkt über\n65''C;\".\nc) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden die Worte „oder Zink\" gestrichen.\nbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Calciumhydrosulfit\" das Wort „und\" durch einen Beistrich ersetzt und\nnach dem Wort „Zinkhydrosulfit\" folgende Worte eingefügt:\n,,und Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser\".\nd) In Ziffer 14 wird das Wort „Phosphor\" durch das Wort „Stoffe\" ersetzt.\ne) Ziffer 15 wird wie folgt gefaßt:\n„ 15. Ungereinigte leere Gefäße und ungereinigte leere Tanks von Tankcontainern, die Stoffe der Ziffer 3 sowie\nungereinigte leere Gefäße, die Stoffe der Ziffern 3 A. bis 3 D. enthalten haben.\"\n55. In Randnummer 2431 a, Buchstabe b, werden die Worte „Klasse 4.1 Ziffer 14 a) und b)\" durch die Worte\n,,Klasse 4.1 Ziffer 13 a) und b)\" ersetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                                            873\n56. Randnummer 2433 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Phosphor der Ziffer 1 muß verpackt sein:\" durch die Worte „Die Stoffe der Ziffer 1\nmüssen verpackt sein:\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Phosphor\" durch die Worte „Stoffen der Ziffer 1\" ersetzt.\n57. In Randnummer 2442 Abs. 2, Tabelle, werden die Worte „Weißer oder gelber Phosphor\" durch die Worte\n,,Sämtliche Stoffe\" ersetzt.\n58. Randnummer 2443 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird das Wort „Phosphor\" durch das Wort „Stoffe\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n59. Der Randnummer 24 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Siliciumchloroform (Trichlorsilan) darf auch in Mengen von höchstens 370 ml unter Stickstoffabdeckung in zuge-\nschmolzenen Quarzampullen mit einer Wanddicke von mindestens 2 mm und einem Fassungsraum von höchstens 500 ml\nverpackt sein. Höchstens 1 O Quarzampullen sind in einen mit entsprechenden Aussparungen versehenen Kunststoffkör-\nper fest einzusetzen, wobei die Ampullenhälse durch eine Haube zu schützen sind. Der Kunststoffkörper ist mit geeigneten\nPolsterstoffen in eine Kiste aus widerstandsfähigem Material festliegend einzubetten, auf deren Boden zusätzlich eine\nausreichende Menge von Natriumbikarbonat aufzubringen ist. Der Raum zwischen Kunststoffkörper und Kistendeckel ist\nmit Schaumstoff auszufüllen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 20 kg.\"\n60. Randnummer 2509 Abs. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n,,b) in luftdicht verschlossenen Metallfässern.\"\n61. Randnummer 2511 Abs. 3 wird gestrichen.\n62. Randnummer 2551 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b werden „20 %\" durch „25 %\" und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.\nbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\n,,c) mit mindestens 50 % festen trockenen inerten Stoffen.\"_\nb) Ziffer 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,7. 2, 2-Bis-(tert. butylperoxy)-butan:\na) mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln;\nb) in einer Konzentration von höchstens 14 %, mit höchstens 12 % tert. Buty/per-(2-äthyl)-hexanoat, mindestens\n14 % Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 60 % festen trockenen inerten Stoffen.\"\nc) Ziffer 31 wird wie folgt gefaßt:\n,,31. 2,5-Dimethyl-2,5-di-(benzoylperoxy)-hexan:\na) mit mindestens 20 % Wasser;\nb) mit mindestens 20 % festen trockenen inerten Stoffen.\"\nd) Am Ende von Ziffer 34 D. Buchstabe b wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe c\nangefügt:\n,,c) mit mindestens 13 % Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 47 % festen trockenen inerten Stoffen.\"\ne) Folgende Ziffern 34 E., 34 F. und 34 G. werden eingefügt:\n,,34 E. 3-Chlorperoxybenzoesäure mit mindestens 15 % 3-Chlorbenzoesäure.\nBern. Die Stoffe der Ziffer 34 E sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie bei der Prüfung nach Rn. 3152/1 bei 50 ·c beständig sind.\n34 F. 2,2-Bis-(tert.butylperoxy)-propan:\na) in einer Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln;\nb) mit mindestens 13 % Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 47 % festen trockenen inerten Stoffen.\n34 G. tert. Amylperoxybenzoat in einer Lösung mit mindestens 10 % Phlegmatisierungsmitteln.\"\nf)    Ziffer 52 wird wie folgt gefaßt:\n,,52.    tert. Butylper-(2-äthyl)-hexanoat:\na) technisch rein;\nb) in einer Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln.\"","874                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ng) Ziffer 53 wird wie folgt gefaßt:\n,,53.     Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat:\na) technisch rein;\nb) in einer Lösung mit mindestens 25 % Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln;\nc) in einer stabilen Suspension mit mindestens 55 % Wasser und mit 5 % Polyvinylalkohol.\"\nh) Folgende Ziffern 70 bis 77 werden eingefügt:\n.,70.     Methylcyclohexanonperoxid {1-Hydroxy-1-hydroperoxydi-(methylcyclohexyl)-peroxide] in                                     einer Lösung         mit\nmindestens 35 % Phlegmatisierungsmitteln.\n71.    Diperoxyazelainsäure mit mindestens 15 % Azelainsäure, mindestens 54 % Natriumsulfat (berechnet wasser-\nfrei) und 3 % bis 5 % Wasser.\n72.    tert. Amylperoxy-(2-äthyl)-hexanoat, technisch rein.\n73.    Bis-(iso-tridecyl)-peroxydicarbonat, technisch rein.\n7 4.   2,4,4-Trimethylpentyl-2-peroxyphenoxyacetat in einer Lösung mit mindestens 65 % Phlegmatisierungsmitteln.\n75.    tert. Amylperoxypivalat in einer Lösung mit mindestens 25 % Phlegmatisierungsmitteln.\n76.    Cumylperoxyneodecanoat in einer Lösung mit mindestens 25 % Phlegmatisierungsmitteln.\n77.    Bis-2,2-(tert-butylperoxy)-butan in einer Lösung von höchstens 35 %, mit höchstens 30 % tert. Butylper-(2-äthyl)-\nhexanoat und mindestens 35 % Phlegmatisierungsmitteln.\"\n63. Randnummer 2554 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 7 werden die Worte „ 13 a) und 17 a)\" durch die Worte „ 13 a), 17 a) und 34 E.\" ersetzt.\nb) In Absatz 10 Satz 2 werden die Worte „34 b) und 34 D. a)\" durch die Worte „34 b), 34 D. a) und 34 E.\" ersetzt.\n64. Randnummer 2560 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „45, 51, 54, 56 b), 57, 59, 66 und 67 a)\" durch die Worte „45, 51, 53 c), 54, 56 b),\n57, 59, 66, 67 a) und 71\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „53, 55, 58, 60 bis 63, 68 und 69\" durch die Worte „53 a), 53 b), 55, 58, 60 bis 63,\n68 bis 70 und 72 bis 77\" ersetzt.\nbb) Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 52 a), 55, 63, 68 und 69 höchstens\n25 kg und mit Stoffen der übrigen Ziffern höchstens 50 kg enthalten.\"\n65. Randnummer 2563 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „Ziffern 4 a)\" werden durch die Worte „Ziffern 2 c), 4 a)\" ersetzt.\nb) Die Worte „34 D. a), 46 a), 47 a), 49 a), 52, 55, 56 a), 65 und 66\" werden durch die Worte „34 D. a), 34 E., 46 a), 47 a),\n49 a), 52 a), 55, 56 a), 65 und 66\" ersetzt.\n66. Randnummer 2601 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende der Ziffer 21 und 23 wird jeweils folgende Bemerkung angefügt:\n,.Bam. 2,3,7,8-Tetrachlordibenz-1,4-dioxin (TCDD) ist in jeglicher Konzentration zur Beförderung nicht zugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen-\nund Holzschutzmittel.\"\nb) In Ziffer 33 und in der Bemerkung wird jeweils das Wort „Phosphorzink\" durch das Wort „Zinkphosphid\" ersetzt.\n67. Randnummer 2632 Abs. 3 wird gestrichen.\n68. Randnummer 2651 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 10 A. wird gestrichen.\nb) Folgende Ziffer 11 A. wird eingefügt:\n.. 11 A. a) Organismen mit neukombinierten Nukleinsäuren;\nb) Tierkörper, Tierkörperteile sowie von Tieren stammende Erzeugnisse, die Organismen mit neukombinierten\nNukleinsäuren enthalten.''\nc) In Ziffer 12 werden die Worte „und 11\" durch die Worte „und 11 sowie 11 A.\" ersetzt.\n69  Folgende Randnummer 2662/1 wird eingefügt:\n,,( 1) Die Stoffe der Ziffer 11 A. a) sind in Gefäße aus einem wasserundurchlässigen Werkstoff zu verpacken. Die Gefäße\ndürfen in geschlossenem Zustand bei einem äußeren Unterdruck von 265 mbar und einem inneren Überdruck von 3 410\nmbar sowie im Temperaturbereich zwischen - 20 ''C und+ 60 \"C weder bersten noch undicht werden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                     875\n(2) Die Stoffe der Ziffer 11 A. b) sind in Gefäße aus einem wasserundurchlässigen Werkstoff zu verpacken.\n(3) Die Gefäße nach den Absätzen 1 und 2 sind in wasserdichte Umhüllungen zu verpacken. Sind sie darin nicht\nunbeweglich festgelegt, so sind sie in flüssigkeitsaufsaugendes Material fest einzubetten.\n(4) Die Verschlüsse der Gefäße nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Umhüllungen müssen gegen unbeabsichtigtes\nÖffnen gesichert sein.\n(5) Die Gefäße mit ihren Umhüllungen sind in widerstandsfähige Versandverpackungen einzusetzen.\"\n70. Randnummer 2664, letzter Satz, wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „als Stückgut\" werden durch die Worte „nicht als geschlossene Ladung\" ersetzt.\nb) Die Worte „und 11\" werden durch die Worte „und 11 sowie 11 A.\" ersetzt.\n71. Randnummer 2700 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Stoffe der Klasse 7 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 6 A, 6 Boder 6 C versehen sind, dürfen\nnicht mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 a (Rn. 2101 ), 1 b (Rn. 2131) oder 1 c (Rn. 2171) in Versandstücken,\ndie mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.\"\n72. Randnummer 2703 wird wie folgt geändert:\na) In Blatt 5, 6, 7, 8, 9 und 10 wird der letzte Satz der Ziffer 9 c) jeweils wie folgt gefaßt:\n„Außerdem für Fahrzeuge: 2 mrem/h an jeder normalerweise besetzten Stelle des Fahrzeugs [siehe Rn. 3659 (8) des\nAnhangs A. 6].\"\nb) In Blatt 5 bis 11 wird die Ziffer 13 jeweils wie folgt gefaßt:\n,,Siehe Rn. 2700 (3).\"\n73. Am Ende von Randnummer 2801 a Buchstabe e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender\nBuchstabe f angefügt:\n.,f) säureentleerte Akkumulatoren, sofern sie in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden und eine\nUmweltverschmutzung durch ausgelaufene Säurereste sicher vermieden wird.\"\n7 4. Am Ende von Randnummer 2804 wird folgender Unterabsatz angefügt:\n„Mit Säure gefüllte Altakkumulatoren müssen entweder auf Paletten gestapelt und gegen Rutschen, Umfallen und\nBeschädigung gesichert oder in Spezialbehältern verladen sein, die den Vorschriften der Rn. 2802 (2) entsprechen und\nein Auslauten der Säure verhindern.\"\n75. In Randnummer 2816 Satz 1 werden nach dem Wort „Metall\" die Worte „oder geeignetem Kunststoff\"\neingefügt.\n76. In Randnummer 2821 Abs. 2 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:\n„Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern, die mit einem in Absatz 3, zweiter\nUnterabsatz, beschriebenen besonderen Verschluß versehen sind, dürfen auch nach Buchstabe b dieses Absatzes\nverpackt sein. Diese Gefäße dürfen höchstens zu 95 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.\"\n77. Randnummer 2824 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei Versandstücken mit einem Gewicht von weniger als 75 kg darf auf die zusätzliche Kennzeichnung mit Zetteln\nnach Muster 8 verzichtet werden, wenn die Versandstückverschlüsse bei der Handhabung deutlich sichtbar sind.\"\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n78. In Anhang A. 1 werden in der Überschrift die Worte „feste Stoffe\" durch die Worte „feste Stoffe, selbst-\nentzündliche Stoffe\" ersetzt.\n79. Randnummer 3102 wird wie folgt geändert:\na) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „und 5\" die Worte „sowie 5 A.\" eingefügt.\nb) Am Ende von Ziffer 1 Satz 1 werden der Doppelpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt:\n,,Formteile aus Nitrozellulose-Zellulosemischungen:\".\n80. Folgende Randnummer 3102/1 wird eingefügt:\n,,Zu Rn. 2101 Ziffer 3 A.:\nDie Festtreibstoffe dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung empfindlicher sein als Nitropenta. Siehe Rn. 3150, 3155\nund 3156. Festtreibstoffe der Ziffer 3 A. a) müssen auch den Vorschriften der Rn. 3102 Ziffer 2 entsprechen.··","876                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n81. Am Anfang von Randnummer 3105 werden die Worte „Zu Rn. 2101 Ziffer 12:\" durch die Worte „Zu Rn. 2101\nZiffer 12 a) und b) :\" ersetzt.\n82. Folgende Randnummer 3105/1 wird eingefügt:\n„Zu Rn. 2101 Ziffer 12 c): Wasserhaltige gelierte Nitratsprengstoffe müssen, sofern sie als brennbare Bestandteile\nMetalle, Legierungen, intermetallische Verbindungen oder Ferro-Legierungen enthalten, bei einer Lagerung bei 50 'C\ngenügend beständig sein [siehe Rn. 3152 c)]. Enthalten die Sprengstoffe Nitrozellulosepulver ohne Nitroglycerin als\nexplosiven Bestandteil, so hat dieses den Vorschriften der Rn. 3102 Ziffer 1. zu genügen. Enthalten die Sprengstoffe\nnitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver als explosiven Bestandteil, so hat dieses den Vorschriften der Rn. 3102 Ziffer 2.\nzu genügen. Die Stoffe der Ziffer 12 c) dürfen bei der Prüfung durch Erhitzen unter Einschluß in einer Stahlhülse mit Düsen-\nplatte [Rn. 3154 d)] unter Anwendung einer Düsenplatte mit einer Öffnung von 8 mm Durchmesser und mehr nicht zur\nExplosion kommen. Sie dürfen bei der Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß [Rn. 3155 b)] bei einer Schlagenergie von 10 J\nund weniger nicht explodieren und bei der Prüfung der Empfindlichkeit auf Reibung [Rn. 3156 b)] bei Anwendung einer\nReibstiftbelastung von weniger als 240 N nicht entflammen, knistern oder explodieren.\"\n83  In Randnummer 3107 wird in Satz 1 und 2 jeweils „ 14 C.\" durch „ 14 B.\" ersetzt.\n84. In Randnummer 3110 werden die Worte „Zu Rn. 2170\" durch die Worte „Zu Rn. 2131\" ersetzt.\n85. In Randnummer 3111 werden die Worte „Zu Rn. 2170 (2) d): Der Explosivsatz darf\" durch die Worte „Zu\nRn. 2131 Ziffer 13 und Rn. 2170 (2) d): Die Gegenstände mit Explosivsatz dürfen\" ersetzt.\n86. Folgende Randnummer 3111 /1 wird eingefügt:\n,,Zu Rn. 2401 Ziffer 10 und 2431 Ziffer 8 A.: Die Stoffe, ausgenommen inertisierter (nicht selbstentzündlicher) Braun-\nkohlenschwelkoks, unterliegen den Prüfvorschriften nach Rn. 3158/1.\"\n87. In Randnummer 3150 wird folgender Absatz 2 f eingefügt:\n,,(2 f) Die Stoffe der Rn. 2101 Ziffern 12, 13 und 14 c) bedürfen, sofern sie ausdrücklich zur Ausfuhr aus dem Geltungs-\nbereich dieser Verordnung bestimmt sind, für die Beförderung nach deutschen Seehäfen keiner besonderen Zulassung\nnach den Absätzen (2 b) oder (2 c).\"\n88. Randnummer 31 51 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach den Worten „Zu Rn. 3101 und 3102\" die Worte „sowie 310211\" angefügt.\nb) In Buchstabe b werden der Überschrift die Worte „und der in Rn. 3102/1 genannten Festtreibstoffe\" angefügt.\nc) In Buchstabe b Abs. 2 werden nach dem Wort „Nitrozellulosepulver\" die Worte „sowie mehrbasige Festtreibstoffe\"\neingefügt.\n89. Randnummer 3152 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach den Worten „Zu Rn. 3103 und 3105\" die Worte „sowie 3105/1\" angefügt.\nb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\n.,c) Prüfung der in Rn. 3105/1 genannten Stoffe, sofern sie Metalle, Legierungen, intermetalli-\nsche Verbindungen oder Ferro-Legierungen enthalten\n(1) Beschreibung der Prüfapparatur (Abb. 22 und 23): Die Prüfapparatur besteht im wesentlichen aus einem Ent-\nwicklergefäß und einem offenen Quecksilbermanometer, die miteinander verbunden werden. Das Entwicklergefäß\nbesteht aus mehreren Einzelteilen, die vor Ausführung der Prüfung wie folgt zusammenzusetzen sind: Auf eine am\nRand mit wenig Silikon-Vakuumfett eingeriebene 3 mm dicke kreisrunde Glasplatte von 150 mm Durchmesser wird ein\n1 mm dicker Dichtungsring aus Weich-PVC (150 mm Außendurchmesser, 120 mm Innendurchmesser) aufgelegt. Auf\ndiesen wird ein am Planschliff mit wenig Silikon-Vakuumfett eingeriebener, handelsüblicher Exsikkatorendeckel\n( 150 mm Außendurchmesser, 15 mm Breite des Planschliffs, 20 mm Tiefe, ca. 120 ml Inhalt) mit zentraler Schliffhülse\n(NS 24) aufgesetzt. Unter die Glasplatte und über den Exsikkatorendeckel wird jeweils ein 3 mm dicker Aluminiumring\nvon 150 mm Außen- und 120 mm Innendurchmesser gelegt. Zur Vermeidung punktförmiger Druckbeanspruchungen\nempfiehlt es sich, zwischen die Aluminiumringe und die Glasplatte bzw. den planauslaufenden Deckelrand eine\nÜberfangmanschette aus Gummi einzulegen. Um einen vakuumdichten Verschluß herbeizuführen, werden 5-6\nSchraubzwingen aus nichtrostendem Stahl (10 mm Breite, 20 mm Maulweite) über die Aluminiumringe geschoben und\ndie Schrauben über Kreuz angezogen. In die zentrale Schliffhülse paßt ein entsprechender Normalschliff-Kern, an dem\nim Winkel von 90 und im Abstand von ca. 100 mm ein Dreiwegehahn über ein Glasrohr von ca. 4 mm lichter Weite\nso angeschmolzen ist, daß dieses Glasrohr in der Höhe des unteren Randes des Kerns endet. Zur Vermeidung eines\nLuftpuffers wird dP.r Leerraum zwischen Glasrohr und Innenwand des Schliffkerns mit einem geeigneten Material, z. B.\naushärtendem Kleber, ausgefüllt. Anstelle des Schliffkerns darf auch ein dichtschließender, das Glasrohr aufnehmen-\nder Gummipfropfen verwendet werden. Das Ende des Ableitungsrohres des Dreiwegehahns wird mit einem dicht-\nschließenden Polyäthylenschlauch mit einem offenen Quecksilbermanometer (ca. 200 mm Schenkellänge) ver-\nbunden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                       877\n(2) Durchführung der Prüfung:\nDas Entwicklergefäß wird mit 100 g des zu prüfenden Sprengstoffs beschickt und anschließend über den Schliffkern\nmit dem Dreiwegehahn-Quecksilbermanometer dichtschließend verbunden. Durch Verminderung des Drucks um\n100 mbar bis 200 mbar wird die Apparatur auf Dichtheit geprüft. Die dichtverschlossene, geringfügig evakuierte Prüf-\napparatur wird anschließend in einen auf 50 C konstant temperierten Raum gestellt und dort 14 Tage belassen.\nWährend dieser Zeit wird der Stand des Quecksilbermanometers in der Regel einmal täglich abgelesen und unter\nBerücksichtigung des herrschenden äußeren Luftdrucks registriert. Ist eine Drucksteigerung vor dem vierzehnten Tag\nder Lagerung erkennbar, so ist die Lagerung auf jeden Fall fortzusetzen, bis der Druck in der Apparatur über 1013 mbar\nhinausgeht.\n(3) Auswertung der Prüfung:\nDie bei der Prüfung erhaltenen Druck-Zeit-Wertepaare werden graphisch dargestellt. Steigt der Druck in der Prüf-\napparatur bei einer Lagerung des Sprengstoffs bei 50 C während einer Lagerzeit von 14 Tagen über einen Wert von\n1013 mbar annähernd linear oder beschleunigt an und setzt sich der zeitliche Druckverlauf bis mindestens 1 033 mbar\nin gleicher Weise fort, so ist auf eine ungenügende Beständigkeit des untersuchten Sprengstoffs zu schließen.\"\n90. In den Überschriften der Randnummern 3155 und 3156 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:\n,,(siehe Rn. 3102/1 bis 3110 und 3112)\".\n91. Dem Anhang A. 1 werden folgende Abbildungen 22 und 23 angefügt:\nPrüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme\nzu Rn. 3152 c)\nNS 24/29\nKern mit\nKunstharz\n(1)\n(2) -\nAbb. 22: Prüfapparatur\n(1) Entwicklergefäß\n(2) Quecksilbermanometer","878                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil        1\nPrüfung auf chemische Beständigkeit bei Wärme\nzu Rn. 3152 c)\nMaße in mm\nHülse\nNS\n24/29\n(3)\n(2)\n-+------120 ~                ---------t---t\"lll\"'tl\nt-----25---......\n--1'------------150                        ~  ____________.,\nAbb. 23:   Entwicklergefäß\n(1)  handelsüblicher Exsikkatorendeckel für oberen, inneren Durchmesser von 100 mm\n(2)  Glasscheibe nicht angerauht\n(3)  Dichtungsring aus Weich-PVC\n(4)  Überfangmanschette aus Gummi\n(5)  Aluminiumring\n(6)  starre Schraubzwinge aus nichtrostendem Stahl, 10 mm breit\n92  Anhang A. 1 a, Überschrift, wird wie folgt gefaßt:\n„Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1 a, 1 b\nund 6.1\nnach Rn. 2111 (1) a) 5., 2134 (1) b), 2615 (1) f), 2620 (1) h), 2621 (1) e), 2624 c), 2625 (1) e), 2626 e) und 2627 a) 6.\"\n93. Randnummer 3160 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n,.Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2101 Ziffer 11 a) und b),\nGegenständen der Rn. 2131 Ziffer 2 b) 1. und festen giftigen Stoffen der Rn. 2601 Ziffern 31 a) und c), 52, 53, 71 bis 75\nund 81 bis 84 muß von der Bundesanstalt für Materialprüfung geprüft und zugelassen werden. Die Zulassungsstelle darf\nPrüfergebnisse anderer Stellen anerkennen.\"\n94. Randnummer 31 61 wird wie folgt gefaßt:\n„Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Antragstellers einer praktischen Prüfung zu\nunterziehen. Der Antragsteller hat der Prüfstelle für diesen Zweck die erforderliche Anzahl von Trommeln oder Fässern\nzur Verfügung zu stellen, die mit einem Stoff von etwa gleichem spezifischem Gewicht wie der zu befördernde Stoff gefüllt\nsein müssen. Bei der Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe\nvon 2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf die Mantelfläche, auf den Boden, den Deckel und je auf\neine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen. Die Prüfstelle erstellt über das Ergebnis der Prüfung ein Gut-\nachten.\"\n95. Randnummer 3162 wird wie folgt gefaßt:\n.,Hat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt und verpflichtet sich der Hersteller schriftlich, nur solche Fiber-\ntrommeln oder Pappfässer zur Beförderung der in Rn. 3160 bezeichneten Stoffe und Gegenstände zu liefern, die der\ngeprüften Bauart genau entsprechen, so wird die Bauart durch die Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen und eine\nZulassungsnummer erteilt.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                                         879\n96. Randnummer 3163 wird wie folgt gefaßt:\n„Hersteller von Fibertrommeln oder Pappfässern, deren Bauart zugelassen worden ist, müssen auf den Mantel der von\nihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entsprechenden Fässer einen deutlichen Aufdruck mit folgenden Angaben\nanbringen:\n,,Fibertrommel (oder Pappfaß) zugelassen.\nZulassungsnummer der Bauart ...... /BAM\".\nBern. Bei Fibertrommeln und Pappfässern, die für die Beförderung von festen giftigen Stoffen verwendet werden, darf Satz 1 des Aufdrucks auch lauten:\n,,Fibertrommel (oder Pappfaß) für feste giftige Stoffe zugelassen.\"\n97. a) Folgende Randnummer 3165 wird eingefügt:\n,,Anstelle der nach Rn. 3163 gekennzeichneten Fibertrommeln und Pappfässer dürfen auch solche verwendet werden,\ndie nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Anhang I a, vom Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) zugelassen\nund gekennzeichnet sind oder nach den Vorschriften der GefahrgutVSee für Stoffe der Verpackungsgruppe I geprüft,\nzugelassen und gekennzeichnet sind.\"\nb) Die Leer-Randnummern „3165-3199\" werden durch die Leer-Randnummern „3166-3199\" ersetzt.\n98. In Randnummer 3200 Abs. 1, Übersicht, werden in der 1. Spalte die Worte „C = 0,2 %\" ersetzt durch die Worte\n,,)\"=0,2%\".\n99. Randnummer 3250 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1, erster Halbsatz, werden die Worte „und Tanks\" gestrichen.\nb) In Absatz 2, zweiter Halbsatz, werden die Worte „und Tanks\" gestrichen.\n100. In Randnummer 3251, Satz 1, werden die Worte „und Tanks\" gestrichen.\n101. In Randnummer 3252 Abs. 1 werden die Worte „und Tanks\" gestrichen.\n102. In Randnummer 3253 werden im Eingangssatz sowie in den Unterabsätzen a und b jeweils die Worte „und\nTanks\" gestrichen.\n103. Randnummer 3254 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „und Tanks\" und „und auf dem Fahrgestell oder im Containerrahmen befestigt\" gestrichen.\nb) In Satz 2 werden die Worte „und Tanks\" und die Worte „oder den Tank\" gestrichen.\n104. In den Überschriften vor Randnummer 3265 werden jeweils die Worte „und Tanks\" gestrichen.\n105. In Randnummer 3265, Satz 1, werden die Worte „und Tanks\" gestrichen.\n106. Randnummer 3503 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Fässer geprüfter Bauarten sind\n- durch das eingeprägte oder aufgedruckte Kurzzeichen „D\" sowie durch die Bezeichnung „ADR\" oder „RIO\" und eine\nRegistriernummer, die durch die Prüfstelle erteilt wird, dauerhaft zu kennzeichnen oder\n- mit der nach den Vorschriften der GefahrgutVSee für geprüfte Verpackungen vorgeschriebenen Kennzeichnung zu\nversehen (z. B. ( ] ) 1A 1/Y 1 ,4/76/D/VL 123).\"\n107. In Randnummer 3601 Abs. 16 Buchstabe b wird das Wort „Flüssigkeiten\" durch das Wort „Flüssigkeit\"\nersetzt.\n108. Randnummer 3690 Abs. 1, Tabelle XX, wird wie folgt geändert:\na) Unter den Angaben für das in der 1. Spalte bezeichnete Radionuklid ist jeweils die anschließend in Anführungszeichen\naufgeführte Zeile einzufügen:\nSymbol des                    Element und          A 1 (Ci)             A 2 (Ci)             Spezifische\nRadionulkids                 Ordnungszahlen                                                  Aktivität (Ci/g)\n133ßa                      „133ßam                                             300                  300                 6,1 . 10 5 \"\n131cs                      „132cs                                                 20                   20               1,5 · 105 \"\n71Ge                       „11Ge                                                20                   20               3,6·10 6 \"\n3H                      „115Hf                       Hafnium (72)              50                   50               1, 1 . 104\"\n233Pa                      „201pb                       Blei (82)                 20                   20               1,7. 106 \"\n141pm                      11\n151pm                                               70                   70               7,3. 105 \"\n193Pt                      „ 195ptm                                           1000                 1000                 1,7·10 5 \"\n99Tc                     „123rem                      Tellur (52)             100                 100                 8,9 · 10 3\"\nTh (bestrahlt)               „44Ti                      Titan (22)                 8                    5               1,7. 102\"","880                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nb) In den mit „ 181 Hf\", ., 210 Pb\" und „ 125 Tem\" beginnenden Zeilen werden die Angaben in der Spalte „Element und\nOrdnungszahl\" gestrichen.\n109 Randnummer 3901 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Verantwortliche Personen für das Anbringen, Verdecken und Entfernen von Gefahrzetteln an Fahrzeugen, Tanks\nund Containern\nAnbringen der Gefahrzettel                     Verdecken oder Entfernen der Gefahrzettel\nBeförderungsmittel\nVorgeschri eben      Verantwortlich ist        Vorgeschrieben      Verantwortlich ist\nin Rn.                                         in Rn.\nTankfahrzeug                   10 500 (7)           Fahrzeugführer            10 500 (7)          Fahrzeugführer\nFahrzeug                       71 500 (2)           Verlader oder             71 500 (2)          Fahrzeugführer\nmit radioaktiven Stoffen                            Fahrzeugführer\nAufsetztank                    10121 (2)            Fahrzeugführer            10121 (2)           Fahrzeugführer\nGefäßbatterie                  10 121 (2)           Verlader                  10 121 (2)          Empfänger\n(nicht festverbunden)\nTankcontainer                  10121 (2)            Verlader                  10121 (2)           Empfänger\nContainer                      10 118 (5)           Verlader                  10118 (5)           Empfänger\nAnlage B wird wie folgt geändert:\n110. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Bei Anhang 8. 3 b wird die Randnummerangabe „230 001-239 999\" durch die Angabe „230 001\" ersetzt.\nb) Folgender Anhang 8. 3 c wird eingefügt:\n„Anhang 8. 3 c Erklärung für gefährliche Güter, die zusätzlich zu den in der Prüfbescheinigung\nnach Anhang 8. 3 a genannten gefährlichen Gütern befördert werden dürfen 230 002-239 999\".\n111 . Randnummer 10 003 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1, Übersicht, werden in der Zeile „alle\", Spalte „in Tanks\", die Randnummern „211 171 (1) Satz 1 und 2,\n212 171 (1) Satz 1 und 2\" eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Beförderungsmittel\" durch die Worte „Bau\nund die Ausrüstung der Fahrzeuge\" ersetzt.\nbb) Die Übersicht wird wie folgt gefaßt:\nKlasse               Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge\nRn.\nalle                  10205, 10216, 10240, 10251, 10260(1)\n1 a, 1 b, 1 c         11 105,  11 200, 11 205, 11 216, 11 225, 11 231, 11 240, 11 251, 11 260\n2                     21 205,  21 212, 21 240, 21 251\n3                    31  205, 31  216, 31 235, 31 251\n4.1                  41  205,  41 248, 41 251\n4.2                  42  205,  42 251\n4.3                  43 205, 43 251\n5.1                  51 205, 51 216, 51 217, 51 231, 51 251\n5.2                  52 205, 52 248, 52 251\n6.1                  61 205, 61 240, 61 251, 61 301\n6.2                   10002(2)\n7                     71 200, 71 205, 71 251\n8                    81 111 (2), 81 205, 81 240, 81 251\n9                    91 205, 91 251","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                       881\nc) Absatz 3, Übersicht, wird wie folgt gefaßt:\nVorschriften über\nKlasse                  das Zusammenladen             die Durchführung            die Überwachung\nder Beförderung             beim Parken\nRn.                           Rn.                         Rn.\nalle                    10 403, 10 404, 10 405        10172, 10 351, 10 431,      10171 (2)\n10 500 (7), 211 171 (2),\n211 172 bis 211 179,\n212170, 212176, 212177\n1 a, 1 b, 1 c,          11 403, 11 405                11 104, 11 106, 11 399,     11171 (1)\n11 400\n2                       21403                         21 128, 21 400, 21 500 (2), 21 171\n211 270 bis 211 279\n3                       31 403, 31 406                31 128, 31 500 (2),         31 171\n211 370 bis 211 372\n4.1                     41 403                        41 400, 41 500 (2),         41171\n211 470\n4.2                     42403                         42 128, 42 500 (2),         42171\n211471, 211474\n4.3                     43403                         43128, 43 500 (2),          43171\n211 472, 211 473\n5.1                     51403                         51 128, 51 303, 51 500 (2), 51 171\n211 570 bis 211 572\n5.2                     52 403, 52 406                52 128, 52 400, 52 401,     52171 (1)\n52 500 (2)\n6.1                     61 403                        61127, 61128, 61 301,       61 171\n61 303, 61 400, 61 500 (3),\n211 670 bis 211 673\n6.2                     10 002 (2)                    10 002 (2), 62 303          10 002 (2)\n7                       71 400                        2703 (BI. 1 bis 11, Abs. 8  71 171\nin Verbindung mit 2703,       und 9), 71 500 (2),\nBI. 5 bis 10                  211 770, 211 771\n8                       81 403                        81 128, 81 500 (2),         81171\n211 870\n9                       91403                         91400                       91171\nd) Absatz 4, Übersicht, wird wie folgt gefaßt:\nVorschriften über\nKlasse                  das Beladen                   das Entladen                die Handhabung\nRn.                           Rn.                         Rn.\nalle                    10104 (3), 10413, 10 419,     10 41 5, 10 419             10414\n212171 bis 212175,\n212178\n1 a, 1 b, 1 c,          11 400, 11 407 11 4 13\n1             11 407                      11 414\n2                       21 400, 21 407,               21 407                      21 414\n212 270 bis 212 278\n3                       211 372, 212 370 bis                                      31 414\n212 373\n4.1                     41104, 41 400,212 470\n4.2                     42 104, 212 471, 212 474                                  42414\n4.3                     43104, 212 472, 212 473                                   43414\n5.1                     212 570, 212 571              51 415                      51 414\n5.2                     52 104, 52 400,                                           52414\n52 413, 212 571","882                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil                 1\nVorschriften über\nKlasse                           das Beladen                              das Entladen                   die Handhabung\nRn.                                      Rn.                            Rn.\n6.1                             61 400, 61 407,                          61407,61415\n212 670, 212 671\n6.2                             10 002 (2)                               62 415                         10 002 (2)\n7                               71 400                                   71 400                         71 400\nin Verbindung mit 2703;                  in Verbindung mit 2703         in Verbindung mit 2703\n71 500 (2), 212 770\n8                               81 413, 212 870                                                         81 414\n9                               91 400\n112. In Randnummer 10 100 Abs. 2 Ziffer 4 werden nach der Klassenbezeichnung „5.1\" der Beistrich und die\nKlassenbezeichnung „6.2\" gestrichen.\n113. Randnummer 10 102 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Begriffsbestimmung „Beförderungseinheit\" wie folgt gefaßt:\n„Beförderungseinheit\" ein Sattelkraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug (ausgenommen Sattelzugmaschinen) ohne\nAnhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger;\".\nb) Absatz 5 wird durch folgende Fassung ersetzt:\n,,(5) Soweit in dieser Anlage das Wort „Gewicht\" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen. Ist in dieser\nAnlage vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse\nzu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container und Tanks ist in den Bruttomassen\nnicht enthalten.\"\n114. Am Ende von Randnummer 10 104 Abs. 1 ist ein,,*)\" anzufügen und am unteren Seitenrand folgende Erläu-\nterung aufzunehmen:\n.. •) Die Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Fahrzeuge den Anforderungen der TRS 001 entsprechen.\"\n115. Der Randnummer 1 0 11 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Container mit gefährlichen Gütern, die innerhalb der Seehafenstädte sowie von und nach einem deutschen Seehafen\n- auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf der Eisenbahn oder auf einer Binnenwasser-\nstraße - befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der GefahrgutVSee oder nach den durch die GefahrgutVSee\nzugelassenen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Gefahrzettel sind vom Verlader anzubringen und vom Empfänger\nnach Entleerung und - falls notwendig - Reinigung des Containers zu verdecken oder zu entfernen.\"\n116. Der Randnummer 10 121 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Tankcontainer mit gefährlichen Gütern, die innerhalb der Seehafenstädte sowie von und nach einem deutschen See-\nhafen - auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf der Eisenbahn oder auf einer Binnen-\nwasserstraße - befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der GefahrgutVSee oder nach den durch die GefahrgutV-\nSee zugelassenen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Gefahrzettel sind nach Entleerung und Reinigung der Tanks\nzu verdecken oder zu entfernen. Anzubringen sind die Gefahrzettel an Aufsetztanks vom Fahrzeugführer, in den übrigen\nFällen vom Verlader. Zu verdecken oder zu entfernen sind die Gefahrzettel von Aufsetztanks vom Fahrzeugführer, in den\nübrigen Fällen vom Empfänger.\"\n117. Randnummer 10 127 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Vorschriften für den Bau, die Überwachung, die Füllung und die Verwendung der festverbundenen Tanks,\nder Gefäßbatterien und der Aufsetztanks sowie verschiedene Vorschriften für Tankfahrzeuge und ihre Verwendung\nbefinden sich im Anhang 8.1 a. Vorschriften für Werkstoffe und Bau festverbundener Tanks, Gefäßbatterien und\nAufsetztanks, die für die Beförderung von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 bestimmt sind, befinden sich\nim Anhang 8.1 d.\"\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Tankcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen innerhalb der Seehafenstädte sowie von und nach einem deutschen\nSeehafen - auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf der Eisenbahn oder auf einer\nBinnenwasserstraße - befördert werden, wenn sie den Vorschriften der GefahrgutVSee oder den durch die Gefahr-\ngutVSee zugelassenen Bestimmungen entsprechen.\"\n118. Randnummer 10 1 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Beförderungseinheiten\" jeweils durch das Wort „Fahrzeuge\" ersetzt.\nb) In den Sätzen 4 und 7 werden die Worte „die Beförderungseinheit\" jeweils durch die Worte „das Fahrzeug\" ersetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                   883\n119. In Randnummer 10 240 Abs. 1 werden nach dem Wort „Brandklassen\" die Worte „ABC oder\" eingefügt und\ndie Worte „mit Lkw-Aufhängeeinrichtung mitgeführt werden\" durch die Worte „mitgeführt werden und mit\neiner Halterung angebracht sein\" ersetzt.\n120. Randnummer 10 251 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. für Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks und Fahrzeuge mit Tankcontainern nach Rn. 212 123 (1) in\nVerbindung mit Rn. 212 133 sowie für Sattelzugmaschinen solcher Fahrzeuge.\"\n121. Randnummer 10 260 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Warnleuchten, die der Schutzart IP 54 entsprechen und deren Gehäuse einschließlich Lichtaustritt bruchsicher ist,\nmüssen außer dem Prüfzeichen nach § 22 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit dem von der Prüfstelle\nzugeteilten Prüfzeichen dauerhaft gekennzeichnet sein.\"\nb) In der Fußnote zu Absatz 1 werden die Worte „TR GGVS 02\" ersetzt durch die Worte „TRS 002\".\nc) Absatz 2 wird ab Buchstabe b wie folgt gefaßt:\n„b) sonstiger gefährlicher Güter in Mengen über 3 000 kg oder 3 000 1\nmuß der Beförderer dem Fahrer und gegebenenfalls auch dem Beifahrer die im Unfallmerkblatt angegebene Schutz-\nausrüstung, mindestens jedoch eine dichtschließende Schutzbrille, geeignete Schutzhandschuhe und eine Augen-\nspül\"flasche mit reinem Wasser mitgeben. Sind nach dem Unfallmerkblatt Schutzanzug, vollkommener Kopf-, Gesichts-\nund Nackenschutz sowie die besondere Erste-Hilfe-Ausrüstung mitzuführen, so gilt dies nur bei der Beförderung\ngefährlicher Güter in Tanks oder Tankcontainern. Der Fahrer und der Beifahrer haben die Schutzausrüstung während\nder Beförderung mitzuführen.\"\nd) Die Fußnote **) wird gestrichen.\n122. In Randnummer 10 403 wird am Ende folgender Satz angefügt:\n,,Wegen der Zusammenladeverbote für Gefahrgut-Proben siehe Rn. 2020 (6).\"\n123. In Randnummer 10 500 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Entfernen\" durch die Worte „Anbringen, Entfernen\"\nersetzt.\n1 24. In Randnummer 11 106 Abs. 3 Buchstabe b werden die Worte „9 bis 11 der Klasse 1 b\" durch die Worte „9 bis\n13 der Klasse 1 b\" ersetzt.\n125. In Randnummer 11 171 Abs. 1 werden in den Angaben für die Klasse 1 b die Worte „9 bis 11\" durch die Worte\n,,9 bis 13\" ersetzt.\n126. Folgende Randnummer 11 260 wird eingefügt:\n„Sonstige Ausrüstung\nDie Vorschriften der Rn. 10 260 (2) über die Mindestschutzausrüstung gelten nicht für die Beförderung von Gütern der\nKlassen 1 a, 1 b und 1 c.\"\n127. Die Leer-Randnummern „ 11 252-11 299\" werden durch „ 11 252-11 259\" und „ 11 261-11 299\" ersetzt.\n128. In Randnummer 11 399 Abs. 1 wird das Wort „Wegen\" durch das Wort „Straßen\" ersetzt.\n129. Am Ende von Randnummer 11 400 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-\nsatz angefügt:\n,,das gilt auch für die nach Rn. 2111 (1) a) 5. verpackten Stoffe der Ziffer 11 a) und b).\"\n130. Randnummer 11 403 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 a dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:\na) mit Gegenständen der Klasse 1 b in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;\nb) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 B oder 6 C versehen sind;\nc) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B, 2 C, 3 oder 5 versehen sind.\n(2) Die Gegenstände der Klasse 1 bin Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1 versehen sind, dürfen nicht\nzusammen in ein Fahrzeug verladen werden:\na) mit Gegenständen der Klasse 1 b in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;","884                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nb) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 B oder 6 C versehen sind;\nc) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B, 2 C, 3 oder 5 versehen sind.\n(3) Die Gegenstände der Klasse 1 bin Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, dürfen nicht\nzusammen in ein Fahrzeug verladen werden:\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1\nversehen sind;\nb) mit den im vorstehenden Absatz 2 b) und c) genannten Versandstücken.\n(4) Die Gegenstände der Klasse 1 c in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1 versehen sind, dürfen nicht\nzusammen in ein Fahrzeug verladen werden:\na) mit Gegenständen der Klasse 1 b in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;\nb) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 B oder 6 C versehen sind;\nc) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B, 2 C, 3 oder 5 versehen sind.\"\n131 . Randnummer 21 1 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Worte „Bortrifluorid der Ziffer 1 at),\" gestrichen.\nb) In Satz 3 werden nach den Worten „Tankcontainer mit\" die Worte „Bortrifluorid der Ziffer 1 at),\" eingefügt.\n132. Randnummer 21 240 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei der Beförderung von anderen als den in Rn. 220 002 aufgezählten entzündbaren Gasen und Gegenständen oder von\nungereinigten leeren Gefäßen und ungereinigten leeren Tanks der Ziffer 14, die solche Gase enthalten haben, braucht auf\nder Beförderungseinheit nur ein tragbarer Feuerlöscher vorhanden zu sein; die Vorschriften der Rn. 10 240 Abs. 3 sind\nauf solche Beförderungen nicht anzuwenden.\"\n133. Randnummer 21 260 wird wie folgt geändert:\na) Nach den Worten „geeigneten Gasmasken\" ist der Klammerzusatz ,,(geeignetem Atemschutz)\" einzufügen.\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n„Bei der Beförderung von Gasen der Ziffern 3 bis 8, die nicht ätzend sind oder die in der Stoffaufzählung nicht durch\nden Buchstaben „t\" gekennzeichnet sind, braucht keine Augenspülflasche mit reinem Wasser mitgegeben und\nmitgeführt zu werden.\"\n134. In Randnummer 21 500 Abs. 2 wird die Liste durch folgende Stoffangaben ergänzt, die entsprechend der\nalphabetischen Reihenfolge einzufügen sind:\n„Äthylamin, wasserfrei                                   2 A und 4\"\n„Chlordifluoräthan                                       2A\"\n,, 1, 1-Difluoräthylen                                   2A\"\n„Dimethylamin, wasserfrei                                2 A und 4\"\n„Gemische von Methylacetylen und\nPropadien und Kohlenwasserstoffen                        2A\"\n„Methyl mercaptan                                        4 und 2 A\"\n„Propan                                                  2A\"\n,,Schwefelwasserstoff                                    4 und 2 A\"\n135. Randnummer 31 403 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Flüssigkeiten der Klasse 3 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A versehen sind, dürfen nicht\nmit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach\nMuster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.\n(2) Die Flüssigkeiten der Klasse 3 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A versehen sind, dürfen nicht\nzusammen in ein Fahrzeug verladen werden:\na) mit Stoffen der Klassen 5.1 oder 5.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind;\nb) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind.\"\n136. Folgende Randnummer 31 406 wird eingefügt:\n„Zusammenladeverbote für Fahrzeuge mit Tanks\nDie Abteile eines Tanks und die auf einem Fahrzeug befindlichen Tanks dürfen nicht Kohlenwasserstoffe mit Flammpunkt\nunter 21 C (Ziffer 1) und Heizöl (Ziffer 4) enthalten.\"\n137. Die Leer-Randnummern „31 404-31 413\" werden geändert in „31 404-31 405\" und „31 407-31 413\".","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                     885\n138. Randnummer 31 500 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n,,Tanks nach Satz 1, die Acrolein oder Benzol oder Chloropren oder Crotonaldehyd oder Chlordimethyläther [Ziffer 1 a)]\noder Allylglycidäther, Cyclooctadien oder Mesityloxid (Ziffer 3) oder Methylalkohol oder Allylamin (Ziffer 5) enthalten oder\nenthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4 versehen sein. Tanks nach Satz 1, die Propionylchlorid\noder Di-isobutylamin [Ziffer 1 a)] oder N,N-Dimethylcyclohexylamin (Ziffer 3) oder Buttersäureanhydrid oder lsobutter-\nsäureanhydrid (Ziffer 4) oder Di-isopropylamin oder Dimethylamin (wässerige Lösung) oder 1, 1-Dimethylhydrazin oder\nÄthylamin (in Lösungen mit 50 % bis 70 %) (Ziffer 5) enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach\nMuster 5 versehen sein.\"\n139. Randnummer 41 104 wird wie folgt gefaßt:\n,,Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 bis 8 sowie 14 bis 16 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.\nFahrzeuge, in denen Stoffe der Ziffer 16 befördert werden, müssen den Vorschriften der Rn. 52 248 entsprechen;\nRn. 52 104 Abs. 1 gilt sinngemäß.\"\n140. Am Ende der Randnummer 41 171 wird folgende Zeile angefügt:\n,,- Stoffe der Ziffer 1 6: 4 000 kg.\"\n141. Folgende Randnummer 41 248 wird eingefügt:\n„Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine\nBei der Beförderung von Stoffen der Ziffer 16 gelten die Vorschriften der Rn. 52 248.\"\n142. Die Leer-Randnummern „41 206-41 250\" werden durch „41 206-41 247\" und „41 249-41 250\" ersetzt.\n143. Randnummer 41 400 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Die Stoffe der Ziffer 16 sind so zu versenden, daß die Umgebungstemperatur von+ 10 °C nicht überschritten wird.\nWerden diese Stoffe nicht in Kühlfahrzeugen befördert, muß die Kühlmittelmenge in der Schutzverpackung so dosiert\nsein, daß die Temperatur von+ 1O °C während der gesamten Beförderungsdauer einschließlich des Beladens und Ent-\nladens nicht überschritten wird. Die Verwendung flüssiger Luft oder flüssigen Sauerstoffs als Kühlmittel ist untersagt.\"\n144. Folgende Randnummer 41 401 wird eingefügt:\n„Begrenzung der beförderten Mengen\nIn einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 10 000 kg der Stoffe der Ziffer 16 befördert werden.\"\n145. Die Leer-Randnummern „41 401-41 402\" werden durch „41 402\" ersetzt.\n146. Randnummer 41 403 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Stoffe der Klasse 4.1 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 8 versehen sind, dürfen\nnicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach\nMuster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.\n(2) Die Stoffe der Klasse 4.1 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 B versehen sind, dürfen nicht\nzusammen in ein Fahrzeug verladen werden:\na) mit Stoffen der Klassen 5.1 und 5.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind;\nb) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind.\"\n147. Folgende neue Randnummern 41 413 und 41 414 werden eingefügt:\na) Randnummer 41 413:\n„Reinigung vor dem Beladen\nFahrzeuge, in die Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 16 verladen werden sollen, sind sorgfältig zu reinigen.\"\nb) Randnummer 41 414:\n„Handhabung und Verstauung\nFür Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 16 gilt Rn. 52 414 sinngemäß.\"\n148. Die Leer-Randnummern „41 404-41 499\" werden durch „41 404-41 412\" und „41 415-41 499\" ersetzt.\n149. In Randnummer 41 500 Abs. 2 werden die Worte „einem Gefahrzettel\" durch das Wort „Zetteln\" ersetzt.","886                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n150. In Randnummer 42 121 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und Cyclo-\noktadienphosphin\" eingefügt.\n151. Randnummer 42 128 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wegen Tanks siehe Rn. 211 177 und 211 474.\"\n152. Randnummer 42 403 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Stoffe der Klasse 4.2 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 C versehen sind, dürfen\nnicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach\nMuster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 4 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 C versehen sind, dürfen nicht zusammen\nin ein Fahrzeug verladen werden:\na) mit Stoffen der Klassen 5.1 oder 5.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind;\nb) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind.\"\n153. Randnummer 42 500 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „einem Gefahrzettel\" werden durch das Wort „Zetteln\" ersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Tanks nach Satz 1, die Aluminiumalkyle (Ziffer 3) enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach\nMuster 2 A versehen sein.\"\n154. Randnummer 43 1 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wegen Tanks siehe Rn. 211 177.\"\n155. Folgende Randnummer 43 403 wird eingefügt:\n„Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug\nDie Stoffe der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken,\ndie mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.\"\n156. Die Leer-Randnummmern „43 400-43 413\" werden durch „43 400-43 402\" und „43 404-43 413\" ersetzt.\n157. Der Randnummer 43 500 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Tanks nach Satz 1, die Siliciumchloroform (Ziffer 4) enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach\nMuster 2 A und 5 versehen sein.\"\n158. Randnummer 51 403 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Stoffe der Klasse 5.1 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind, dürfen\nnicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln\nnach Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.\n(2) Die Stoffe der Klasse 5.1 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind, dürfen nicht\nzusammen in ein Fahrzeug verladen werden:\na) mit Stoffen der Klassen 3, 4.1 oder 4.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 Boder 2 C versehen\nsind;\nb) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind.\"\n159. Der Randnummer 51 500 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Tanks nach Satz 1, die konzentrierte und warme wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat (Ziffer 6) enthalten oder\nenthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.\"\n160. Randnummer 52 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „1 bis 34 D.,\" durch die Worte „1 bis 34 G.,\" ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Worte „45 bis 69,\" durch die Worte „45 bis 77,\" ersetzt.\n161. Randnummer 52 171 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In den Angaben zu Gruppe A werden die Worte „34 b) und 34 D. a)\" durch die Worte „34 b), 34 D. a) und 34 E.\" ersetzt.\nb) In den Angaben zu Gruppe E werden die Worte „Stoffe der Ziffern 52, 55,\" durch die Worte „Stoffe der Ziffern 52 a),\n55,\" und die Worte „51, 53, 54, 56 b), 57 bis 62, 67 a), 68 und 69\" durch die Worte „51, 52 b), 53, 54, 56 b), 57 bis\n62, 67 a), 68 bis 77\" ersetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                     887\n162. Randnummer 52 400 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Angaben für Stoffe der Ziffer 52 und 53 werden durch folgende Angaben ersetzt:\n.,Stoffe der Ziffer 52 a):\nHöchsttemperatur         + 20 ''C\nStoffe der Ziffer 52 b):\nHöchsttemperatur         + 35 °C\nStoffe der Ziffer 53 a):\nHöchsttemperatur         - 20 'C\nStoffe der Ziffer 53 b):\nHöchsttemperatur\nStoffe der Ziffer 53 c):\nHöchsttemperatur         -15 \"C\".\nb) Nach den Angaben für Stoffe der Ziffer 69 werden folgende Angaben eingefügt:\n.,Stoffe der Ziffer 70:\nHöchsttemperatur         + 35 \"C\nStoffe der Ziffer 71:\nHöchsttemperatur        +35''C\nStoffe der Ziffer 72:\nHöchsttemperatur        +20°C\nStoffe der Ziffer 73:\nHöchsttemperatur        -10°C\nStoffe der Ziffer 74:\nHöchsttemperatur        -10°C\nStoffe der Ziffer 75:\nHöchsttemperatur        +10°C\nStoffe der Ziffer 76:\nHöchsttemperatur        -10°C\nStoffe der Ziffer 77:\nHöchsttemperatur        + 35 °C\".\n163. Randnummer 52 401 wird wie folgt geändert:\na) In der 3. Zeile werden die Angaben „52, 55,\" durch die Angaben „52 a), 55,\" ersetzt.\nb) In der 4. Zeile werden die Worte „51, 53, 54, 56 b), 57 bis 62, 67 a), 68 und 69\" durch die Worte „51, 52 b), 53, 54,\n56 b), 57 bis 62, 67 a), 68 bis 77\" ersetzt.\n164. Randnummer 52 403 wird wie folgt gefaßt:\n.,Die Stoffe der Klasse 5.2 dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:\na) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach\nMuster 1 versehen sind;\nb) mit Stoffen der Klassen 3, 4.1 oder 4.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 Boder 2 C versehen\nsind;\nc) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind.\"\n165. Folgende Randnummer 52 406 wird eingefügt:\n„Zusammenladeverbote für Fahrzeuge mit Tanks\nDie Abteile eines Tanks und die auf einem Fahrzeug befindlichen Tanks dürfen nur Stoffe der Klasse 5.2, Ziffern 1, 10,\n14, 15 und 18 enthalten.\"\n166. Die Leer-Randnummern „52 404-52 412\" werden durch „52 404-52 405\" und „52 407-52 412\" ersetzt.\n167. In Randnummer 52 500 Abs. 2 werden die Worte „einem Gefahrzettel\" durch das Wort „Zetteln\" ersetzt.\n168. Die Randnummern 61 205 und 61 251 werden wie folgt geändert:\na) Die Worte „1 bis 7\" werden durch die Worte „1 b), 2 bis 5\" ersetzt.\nb) Die Worte „sowie 16\" werden gestrichen.\n169. In Randnummer 61 260, Satz 1, 1. Spiegelstrich, wird das Wort „Unfallwerkblätter\" durch das Wort „Unfall-\nmerkblätter\" ersetzt.","888                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n170. Randnummer 61 353 wird wie folgt gefaßt:\n,.Die Vorschriften der Rn. 10 353 gelten nur für die Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 12 a), b) und f), 13 a), 14,\n15 a) und b) sowie 16.\"\n171. Folgende Randnummer 61 403 wird eingefügt:\n„Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug\nDie Stoffe der Klasse 6.1 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 A, 4 oder 4 A versehen sind, dürfen nicht\nmit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach\nMuster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.\"\n172. Die Leer-Randnummern „61 401-61 406\" werden durch „61 401-61 402\" und „61 404-61 406\" ersetzt.\n173. Randnummer 61 500 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,.(3) Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Stoffe müssen festverbundene Tanks, die Stoffe enthalten, die im\nAnhang B.5 aufgezählt sind, außer der Warntafel nach § 8 dieser Verordnung an ihren beiden Längsseiten und hinten\nmit Zetteln nach Muster 4 versehen sein. Festverbundene Tanks und ungereinigte leere festverbundene Tanks, die\nAcetonitril (Methylcyanid), Acetoncyanhydrin, Allylchlorid, Acrylnitril, Chlorameisensäuremethylester, Chlorameisen-\nsäureäthylester, 2,2-Dichloräthyläther, Äthylenimin, n-Butylisocyanat, tert-Butylisocyanat, lsobutylisocyanat, lso-\npropylisocyanat, lsobuttersäurenitril, Mittel zur Schädlingsbekämpfung (mit einem Flammpunkt unter 32 °C):\nKarbamate der Ziffern 81 d) und 82 d), organische Chlorverbindungen der Ziffern 81 b) und 82 b) oder organische\nPhosphorverbindungen der Ziffern 81 a) und 82 a) oder Propylenimin enthalten oder enthalten haben, müssen außer-\ndem mit Zetteln nach Muster 2 A versehen sein.\"\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Festverbundene Tanks, die Bromessigsäuremethylester, Bromessigsäureäthylester, Brom-1-chlor-3-propan,\nBromoform, Methylenbromid, Chloressigsäuremethylester, Chloressigsäureäthylester, Chloraceton, Chloroform,\nChlorameisensäure-tert-butylcyclohexylester, Chlorameisensäureäthyl-2-hexylester, Benzylchlorid, Benzyliden-\nchlorid, Benzotrichlorid, 1,2-Dibromäthan, Dichloressigsäuremethylester, Methylenchlorid, Dichlorphenole, Hexa-\nchloraceton, Hexachlorbutadien, Mittel zur Schädlingsbekämpfung (mit einem Flammpunkt unter 32 °C): Karbamate\nder Ziffer 83 d), organische Chlorverbindungen der Ziffer 83 b) oder organische Phosphorverbindungen der Ziffer 83 a),\nTetrabromkohlenstoff, Tetrachlorkohlenstoff, Methyltrichloracetat oder flüssige Trichlorbenzole enthalten, müssen an\nihren beiden Längsseiten und hinten mit Zetteln nach Muster 4 A anstelle von Muster 4 versehen sein. Festverbundene\nTanks und ungereinigte leere festverbundene Tanks, die Bromessigsäuremethylester, Bromessigsäureäthylester,\nChloressigsäuremethylester, Chloressigsäureäthylester, Mittel zur Schädlingsbekämpfung (mit einem Flammpunkt\nunter 32 \"C): Karbamate der Ziffer 83 d), organische Chlorverbindungen der Ziffer 83 b) oder organische Phosphor-\nverbindungen der Ziffer 83 a) enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 2 A versehen\nsein.\"\n17 4. Randnummer 62 111 Abs. 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „Ziffern 9 und 10 A\" durch die Worte „Ziffer 9\" ersetzt.\nb) Satz 3 wird gestrichen.\n175. Randnummer 62 303 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die gefährlichen Güter der Klasse 6.2 sind an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs- und Genuß-\nmitteln zu halten und dürfen mit solchen nicht in dasselbe Fahrzeug verladen werden.\"\n176. In Randnummer 71 171 wird am Ende des Buchstabens a der Beistrich durch das Wort „und\" ersetzt.\n177. Folgende Randnummer 71 240 wird eingefügt:\n„Feuerlöschmittel\nDie Vorschriften der Rn. 10 240 gelten nicht für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 mit dem Personenkraftwagen.\nBei der Beförderung von Stoffen der Klasse 7 mit dem Personenkraftwagen ist mindestens ein tragbarer Feuerlöscher\nnach DIN 14 406 der Größe III für die Brandklassen ABC mit einer Füllmenge von 6 kg (PG 6) mitzuführen.\"\n178. Die Leer-Randnummern „71 206-71 250\" werden durch „71 206-71 239\" und „71 241-71 250\" ersetzt.\n179. Folgende Randnummer 71 353 wird eingefügt:\n„Tragbare    Beleuchtungsgeräte\nDie Vorschriften der Rn. 1 0 353 gelten nicht für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.\"\n180. Die Leer-Randnummern „71 301-71 373\" werden durch „71 301-71 352\" und „71 354-71 373\" ersetzt.\n181. In Randnummer 71 500 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Absender\" durch das Wort „Verlader\" ersetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                         889\n182. Randnummer 81 403 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Stoffe der Klasse 8 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind, dürfen\nnicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach\nMuster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.\n(2) Die flüssigen Stoffe der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind, dürfen nicht\nzusammen in ein Fahrzeug verladen werden:\na) mit Stoffen der Klassen 3, 4.1 oder 4.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 8 oder 2 C versehen\nsind;\nb) mit Stoffen der Klassen 5.1 oder 5.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind.\"\n183. Der Randnummer 81 500 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n„Tanks nach Satz 1, die Butyrylchlorid, Cyclohexylamin, Di-(n-butyl)-amin, Methyldichlorsilan, Methylmorpholin oder\nTrimethylchlorsilan enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 2 A versehen sein. Tanks\nnach Satz 1, die Hydrazin (Ziffer 34) enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4\nversehen sein.\"\n184. In Randnummer 211 127 Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Abteile\" das Wort „dichte\" eingefügt.\n185. Randnummer 211 137 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Aus Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 für flüssige Stoffe mit Flammpunkt bis 55 °C muß eine\nGasrückführung möglich sein.\"\nb) Am Ende von Absatz 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n.,wenn die Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n.,(3) Tanks mit innerem Überdruck müssen gefahrlos entspannt werden können. Bei Tanks zur Beförderung von\nflüssigen Stoffen mit Flammpunkt bis 55 °C muß nachweisbar sichergestellt sein, daß sie explosionsdruckstoßfest\ngebaut sind oder daß beim Entspannen Flammen nicht in den Tank hineinschlagen können.\"\n186. Am Ende von Randnummer 211 138 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:\n.,wenn die Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind.\"\n187. Randnummer 211 140 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für jedes neue Baumuster eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks und einer Gefäßbatterie ist durch die nach Landes-\nrecht zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das von ihr\ngeprüfte Baumuster des Tankfahrzeugs, des Aufsetztanks oder der Gefäßbatterie einschließlich der Tankbefestigungs-\neinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und daß die Bauvorschriften nach Abschnitt 2, die Ausrüstungs-\nvorschriften nach Abschnitt 3 und die besonderen Bedingungen der jeweiligen Stoffklasse eingehalten sind.\nIn einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe, für die das Tankfahrzeug, der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie\nzugelassen ist, sowie die Zulassungsnummer als Baumuster festzulegen.\nDiese Zulassung gilt für die ohne Änderung nachgebauten Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien.\"\n188. Randnummer 211 171 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefüllt werden, für deren Beförderung sie nach der Baumuster-\nzulassung zugelassen und die in der Prüfbescheinigung nach Anhang 8.3 a aufgeführt sind. Die Beförderung weiterer\ngefährlicher Güter derselben Klasse(n) ist zulässig, wenn diese Güter nach Rn. 10 121 zur Beförderung in Tanks zuge-\nlassen sind und die Baumusterzulassungsstelle oder ein Sachverständiger nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 in einer Erklärung nach\nAnhang B.3 c bescheinigt, daß das Tankfahrzeug, der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie den Vorschriften dieses\nAnhangs und der Anlage B für die Beförderung der Güter entspricht. Die Erklärung nach Anhang B.3 c ist mit der Prüf-\nbescheinigung nach Anhang 8.3 a zu verbinden. Der Sachverständige hat eine Ausfertigung der Erklärung unverzüglich\nan die Baumusterzulassungsstelle zu' übersenden.\nNahrungsmittel dürfen in solchen Tanks nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von\nGesundheitsschäden getroffen wurden.\n(2) In leere ungereinigte Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich reagieren\nkönnen oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; das gilt\nbesonders für flüssige Stoffe mit Flammpunkt über 55 C, die in leere ungereinigte Tanks gefüllt werden, die zuletzt\nFlüssigkeiten mit· Flammpunkt bis 55 C enthielten.\"\n189. Der Randnummer 211 172 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n.,(6) Der Verlader hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den höchstzulässigen Füllungsgrad oder das Höchstgewicht\nder Füllung je Liter Fassungsraum dem Fahrzeugführer anzugeben. Wenn der Verlader den Tank selbst befüllt sowie bei\nGütern des Anhangs B. 8 muß der Verlader die Einhaltung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder des Höchstgewichts\nder Füllung je Liter Fassungsraum feststellen. Kann der Verlader den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige Stoffe\nin begründeten Ausnahmefällen nicht angeben, so darf der Füllungsgrad höchstens 90 % betragen.\"","890                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n190. Im Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen - wird der Klammerzusatz vor Randnummer 211 180 wie folgt\ngefaßt:\n,,(Siehe § 14 dieser Verordnung.)\".\n191. In Randnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „automatisch\" die Worte „oder bei einem Brand\"\neingefügt.\n192. Randnummer 211 251 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Buchstabe b (Tabelle) wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Bezeichnung des Stoffes\" werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)\" durch die Worte\n„Gemisch Buten (Butylen)\" ersetzt und nach den Worten „Methylacetylen/Propadien-Gemisch V\" die Worte „und\nVI\" angefügt.\nbb) In der Spalte „Mindestprüfdruck für Gefäße ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung\" werden die Zahlen-\nangaben bei folgenden Stoffen gestrichen:\nButadien-1,3, Chlortrifluoräthylen (R 1113), Äthylenoxid mit höchstens 10 Gew.-% Kohlendioxid, Äthylenoxid mit\nStickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei 50 °C.\nb) In Absatz 3 Buchstabe b (Tabelle) werden die Angaben für Gasgemisch R 503 in den beiden letzten Spalten durch\ndie Angaben\n„190         0,97\n225         1,02\" ergänzt.\n193. In Randnummer 211 262 Buchstabe a wird das Wort „zulässige\" jeweils durch das Wort „zugelassene\"\nersetzt.\n194. Randnummer 211 263 wird wie folgt gefaßt:\n,,Diese Angaben sind nicht erforderlich bei einem Trägerfahrzeug für Aufsetztank.\"\n195. Am Ende von Randnummer 211 270, Gruppe 2 und Gruppe 3, werden jeweils der Strichpunkt durch einen\nBeistrich ersetzt und die Worte „Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 [Ziffer 4 c)];\"\nangefügt.\n196. Randnummer 211 271 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 und 2 wird das Wort „flüssigem\" jeweils durch das Wort „verflüssigtem\" ersetzt.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ammoniak\" die Worte „oder mit Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-\n1,3\" eingefügt.\nc) Folgender Satz 5 wird angefügt:\n„Eine Reinigung ist jedoch nicht erforderlich bei einer wechselweisen Verwendung von Kohlenwasserstoffen der\nZiffern 3 b) und 4 b) einerseits und Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 der Ziffer 4 c) anderer-\nseits.\"\n197. In Randnummer 211 27 4 wird die Zahl „212 602\" durch die Zahl „211 262\" ersetzt.\n198. In Randnummer 211 321 werden die Worte „jedes _Tankabteils\" durch die Worte „jedes dichten Tankabteils\"\nersetzt.\n199. Der Randnummer 211 332 wird folgender Satz angefügt:\n„Tanks auf Tankanhängern benötigen keine Abfüllsicherung, wenn sie nur über ein Tankfahrzeug, das mit einer\ngeeigneten Abfüllsicherung ausgerüstet ist, entladen werden können.\"\n200. In Randnummer 211 333 werden die Worte „oder Heizöl EL\" gestrichen.\n201. In Randnummer 211 420 werden nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und 9-Phosphabicyclononan (Cyclo-\noktadienphosphin)\" eingefügt.\n202. Randnummer 211 431 wird wie folgt geändert:\na) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und 9-Phosphabicyclononan (Cyclooktadien-\nphosphin) '' eingefügt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Phosphors\" jeweils durch das Wort „Füllgutes\" ersetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                                                   891\nbb) In Satz 3 werden die beiden letzten Teilsätze wie folgt gefaßt:\n„der oberhalb des höchstzulässigen Füllungsstandes der Stoffe der Ziffer 1 liegt, und müssen mit verriegelbaren\nKappen vollständig verschlossen sein.\"\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Phosphorstandes\" durch die Worte „Füllungsstandes der Stoffe der Ziffer 1\" ersetzt.\n203. In Randnummer 211 450 werden nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und 9-Phosphabicyclononan (Cyclo-\noktadienphosphin)\" eingefügt.\n204. In Randnummer 211 471 werden die Worte „Phosphor (Rn. 2431 Ziffer 1) muß\" durch die Worte „Phosphor\nund 9-Phosphabicyclononan (Cyclooktadienphosphin) (Rn. 2431 Ziffer 1) müssen\" ersetzt.\n205. Randnummer 211 474 wird wie folgt geändert:\na) Am Anfang werden die Worte „Tanks, die Phosphor (Rn. 2431 Ziffer 1 )\" durch die Worte „Tanks, die Stoffe der\nRn. 2431 Ziffer 1\" ersetzt.\nb) Im letzten Teilsatz wird das Wort „Phosphor\" durch die Worte „dem Füllgut\" ersetzt.\nc) Am Ende wird folgender Unterabsatz angefügt:\n„Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 1 enthalten haben, gelten hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des§ 8\ndieser Verordnung und der Rn. 42 500 (2) als „ungereinigte leere Tanks\".\"\n206. Der Randnummer 211 535 wird folgender Satz angefügt:\n,,Der Sonnenschutz darf keine brennbaren Stoffe enthalten.\"\n207. In Randnummer 212 101 wird vor dem Wort „Veränderung\" das Wort „wesentliche\" eingefügt.\n208. In Randnummer 212 125 Satz 2 wird das Wort „Sprödbruchunempfindlichkeit\" durch das Wort „Sprödbruch-\nempfindlichkeit\" ersetzt.\n209. In Randnummer 212 135 wird nach dem Wort „luftdicht\" das Zeichen,,*)\" eingefügt und am Ende der Seite\nfolgende Fußnote aufgenommen:\n,,*) luftdicht verschlossene Tanks sind Tanks, deren Öffnungen luftdicht verschlossen sind und die nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder ähnlichen\nSicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind. Tanks mit Sicherheitsventilen, vor denen eine Berstscheibe angeordnet ist, gelten als luftdicht verschlossen.\"\n210. Randnummer 212 137 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Aus Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 für flüssige Stoffe mit Flammpunkt bis 55 °C muß eine\nGasrückführung möglich sein.\"\nb) Am Ende von Absatz 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,wenn die Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,.(3) Tanks mit innerem Überdruck müssen gefahrlos entspannt werden können. Bei Tanks zur Beförderung von\nflüssigen Stoffen mit Flammpunkt bis 55 °C muß nachweisbar sichergestellt sein, daß sie explosionsdruckstoßfest\ngebaut sind oder daß beim Entspannen Flammen nicht in den Tank hineinschlagen können.\"\n211. Randnummer 212 140, 1. und 3. Unterabsatz, werden gestrichen.\n212. Randnummer 212 171 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Tankcontainer dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefüllt werden, für deren Beförderung sie nach der\nBaumusterzulassung zugelassen sind. Die Beförderung weiterer gefährlicher Güter derselben Klasse(n) ist zulässig,\nwenn diese Güter nach Rn. 10 121 zur Beförderung in Tankcontainern zugelassen sind und die Bundesanstalt für\nMaterialprüfung oder ein Sachverständiger nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 in einer Erklärung nach Anhang 8.3 c bescheinigt, daß\nder Tankcontainer den Vorschriften dieses Anhangs für die Beförderung der Güter entspricht. Der Sachverständige hat\neine Ausfertigung der Erklärung unverzüglich an die Bundesanstalt für Materialprüfung zu übersenden.\n(2) In leere ungereinigte Tankcontainer dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich\nreagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; das\ngilt besonders für flüssige Stoffe mit Flammpunkt über 55 °C, die in leere ungereinigte Tankcontainer gefüllt werden, die\n.zuletzt Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 55 °C enthielten.\"\n213. In Randnummer 212 172, Einleitungssatz, sind die Worte „normalen Temperaturen\" durch das Wort\n,,Umgebungstemperatur\" zu ersetzen.","892                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n214. Vor den Randnummern 212 180,212 280, 212 380, 212 480, 212 580,212 680 und 212 880 wird der Klam-\nmerzusatz jeweils wie folgt gefaßt:\n,,(Siehe § 14 dieser Verordnung.)\".\n215. In Randnummer 212 233 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „automatisch\" die Worte „oder bei einem Brand\"\neingefügt.\n216. In Randnummer 212 234 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Absatz 3\" durch die Worte „Absatz 2\" ersetzt.\n217. In Randnummer 212 251 Abs. 5 Buchstabe a wird das Wort „1,5fachen\" durch das Wort „1,3fachen\" ersetzt.\n218. Am Ende von Randnummer 212 270, Gruppe 2 und Gruppe 3, werden jeweils der Strichpunkt durch einen\nBeistrich ersetzt und die Worte „Gemisch von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1 ,3 [Ziffer 4 c)] ;\" angefügt.\n219. Randnummer 212 271 wird wie folgt geändert:\na) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „flüssigem\" jeweils durch das Wort „verflüssigtem\" ersetzt.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ammoniak\" die Worte „oder mit Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-\n1,3\" eingefügt.\nc) Folgender Satz 5 wird angefügt:\n,,Eine Reinigung ist jedoch nicht erforderlich bei einer wechselweisen Verwendung von Kohlenwasserstoffen der Zif-\nfern 3 b) und 4 b) einerseits und Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 der Ziffer 4 c) andererseits.\"\n220. In Randnummer 212 27 4 werden die Worte „Rn. 211 161\" durch die Worte „Rn. 212 161\" ersetzt.\n221. In Randnummer 212 420 werden nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und 9-Phosphadicyclononan (Cyclo-\noktadienphosphin)\" eingefügt.\n222. Randnummer 212 431 wird wie folgt geändert:\na) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und 9-Phosphadicyclononan (Cyclooktadien-\nphosphin)\" eingefügt.\nb) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Phosphorstandes\" jeweils durch die Worte „Füllungsstandes der Stoffe der\nZiffer 1 \" ersetzt.\n223. In Randnummer 212 450 werden nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und 9-Phosphadicyclononan (Cyclo-\noktadienphosphin)\" eingefügt.\n224. In Randnummer 212 471 werden die Worte „Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 muß\" durch die Worte „Phosphor\nund 9-Phosphadicyclononan (Cyclooktadienphosphin) der Rn. 2431 Ziffer 1 müssen\" ersetzt.\n225. In Randnummer 212 473 werden die Worte „Ziffer 42\" durch die Worte „Ziffer 4\" ersetzt.\n226. Randnummer 212 474 wird wie folgt geändert:\na) Im Einleitungssatz wird das Wort „Phosphor\" durch das Wort „Stoffe\" ersetzt.\nb) Im letzten Teilsatz wird das Wort „Phosphor\" durch die Worte „dem Füllgut\" ersetzt.\nc) Am Ende wird folgender Unterabsatz angefügt:\n„Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 1 enthalten haben, gelten hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des§ 8\ndieser Verordnung als „ungereinigte leere Tanks\".\"\n227. In Randnummer 212 621 werden die Worte „Rn. 61 121 (3)\" durch die Worte „Rn. 61 121 (2)\" ersetzt.\n228. In Randnummer 212 630 Abs. 1 werden die Worte „Rn. 61 121 (3)\" durch die Worte „Rn. 61 121 (2)\" ersetzt.\n229. In Randnummer 212 820 Satz 2 werden nach dem Wort „Dicke\" die Worte „oder einer gleichwertigen Aus-\nkleidung\" eingefügt.\n230. In Randnummer 214 250 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Gefäße und\" gestrichen.\n231. In Randnummer 214 250 Abs. 2 werden die Worte „Gefäße und\" gestrichen.\n232. In Randnummer 214 251 Satz 1 werden die Worte „Gefäße und\" gestrichen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                                            893\n233. In Randnummer 214 252 werden gestrichen:\na) die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" vor dem ersten Absatz;\nb) die Worte „Gefäße und\" in diesem Absatz;\nc) Absatz 2.\n234. In Randnummer 214 253 werden die Worte „Gefäße und\" jeweils gestrichen.\n235. In Randnummer 214 254 werden gestrichen:\na) in Satz 1 und 2 die Worte „Gefäße und\";\nb) in Satz 2 die Worte „das Gefäß oder\".\n236. In den Überschriften vor Randnummer 214 265 werden die Worte „Gefäße und\" jeweils gestrichen.\n237. In Randnummer 214 265 Satz 1 werden die Worte „Gefäße und\" gestrichen.\n238. In der Überschrift vor Randnummer 214 266 werden die Worte „Gefäße und\" gestrichen.\n239. In Randnummer 214 266 werden die Worte „Gefäße und\" gestrichen.\n240. In der Überschrift vor Randnummer 214 267 werden die Worte „Gefäße und\" gestrichen.\n241. Randnummer 230 000 (Anhang 8.3 a) wird wie folgt geändert:\na) Auf Seite 1 wird nach dem Wort „Fahrzeughalter\" das Wort ,./Tankhalter\" eingefügt.\nb) Seite 3, Abschnitt D, wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „Tankcontainer\" ist durch die Worte „Aufsetztank - Gefäßbatterie\" zu ersetzen.\nbb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:\n„Weitere gefährliche Güter dürfen befördert werden, wenn sie in einer Erklärung nach Anhang 8.3 c aufgeführt\nsind und die Erklärung mit dieser Prüfbescheinigung verbunden ist.\"\nc) Der Text auf Seite 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Prüfbescheinigung ist bis zum ........................................................................... / unbefristet gültig.\nDiese Bescheinigung gilt bei erlaubnispflichtigen Beförderungen von Gütern der Listen I und II des Anhangs B.8 der\nAnlage B der GGVS nur in Verbindung mit der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 7 GGVS.\nBemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................. .\nDurchgeführte Prüfung:                      •    HP          •     ZP         0     PEL\n......................................................... , den ..................... 19 .. .\nStempel\n(Unterschrift)\nDie Geltungsdauer der Prüfbescheinigung wird verlängert bis zum\nDurchgeführte Prüfung:                      0    HP          •     ZP         0     PEL\n, den ........................ .\n(Unterschrift, Stempel)\nDie Geltungsdauer der Prüfbescheinigung wird verlängert bis zum\nDurchgeführte Prüfung:                      •    HP          •     ZP         •     PEL\n, den ....................... ..\n(Unterschrift, Stempel)","894                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nDie Geltungsdauer der Prüfbescheinigung wird verlängert bis zum\nDurchgeführte Prüfung:                  •    HP                     •           ZP                  • PEL\n.................................. , den ........................ .\n(Unterschrift, Stempel)\nHP    = Tankprüfung nach Rn. 211 151 Salz 2 und 5 (.. Hauptprüfung .. )\nZP    = Tankprüfung nach Rn. 211 151 Satz 5 (,,Zwischenprüfung\")\nPEL = Prüfung der elektrischen Ausrüstung nach § 6 Abs. 5 GGVS.\"\n242. Randnummer 230 001 (Anhang 8.3 b) wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt C wird wie folgt gefaßt:\n,,Das vorstehend bezeichnete Fahrzeug ist am ................... in ............................................................. .\nnach § 6 Abs. 4 der GGVS untersucht worden und erfüllt die Bedingungen für die Zulassung zur Beförderung\nvon gefährlichen Gütern der Klassen 1 a, 1 b und 1 c. Wegen der Beschränkung der höchstens zur Beförderung\nzugelassenen Bruttogewichte siehe Randnummer 11 106 Abs. 4 der Anlage B zur GGVS.\"\nb) Die Angabe der Leer-Randnummern „230 002-239 999\" wird gestrichen.\n243. Folgende Randnummer 230 002 (Anhang 8.3 c) wird eingefügt:\n„Anhang 8.3 c\nVorbemerkungen:                                                                                                                                                   230 002\nEs gelten die Vorbemerkungen zur Prüfbescheinigung nach Anhang 8.3 a mit der Maßgabe, daß die nachstehende\nBescheinigung zweiseitig ist.\nErklärung für gefährliche Güter, die zusätzlich zu den in der Baumusterzulassung für Tankcontainer oder in der Prüf-\nbescheinigung nach Anhang 8.3 a genannten gefährlichen Gütern befördert werden dürfen\nDie Erklärung gehört zur Prüfbescheinigung nach § 6 Gefahrgutverordnung Straße - GGVS - Baumusterzulassung der\n(Ausgabestelle)\nvom .......................................... für den festverbundenen Tank - Aufsetztank - Gefäßbatterie - Tankcontainer -\nmit Baumusterkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     - Herstellungs-Nr ........................................ .\nHiermit wird bestätigt, daß der Tank/das Tankfahrzeug *) den Vorschriften des Anhangs 8.1 a/8.1 b und der Anlage B der\nGGVS *) für die Beförderung folgender zusätzlicher gefährlicher Güter entspricht:\n(Bezeichnung, Klasse, Ziffer, gegebenenfalls Buchstaben der Stoffaufzählung)\n(Ort, Datum)                                                                    (Unterschrift des Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2\nbzw. des Beauftragten der Baumusterzulassungsstelle)\n230003\n-239 999\n•) Nichtzutreffendes streichen\"\n244. Anhang 8.5 wird durch folgende Fassung ersetzt:\n„Verzeichnis der Stoffe, bei deren Beförderung in Tankfahrzeugen und auf Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks nach\n§ 8 Abs. 4 dieser Verordnung auf den Warntafeln noch Kennzeichnungsnummern angegeben werden müssen\nBem. Die erste Ziffer der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr bezeichnet die Hauptgefahr wie folgt:\n2. Gas\n3. Entzündbarer flüssiger Stoff\n4. Entzündbarer fester Stoff\n5. Endzündend (oxydierend) wirkender Stoff oder organisches Peroxid\n6. Giftiger Stoff\n8. Ätzender Stoff.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                                                 895\nDie zweite und die dritte Ziffer bezeichnen die zusätzlichen Gefahren:\n0.   Ohne Bedeutung\n1.   Explosion\n2.   Entweichen von Gas\n3.   Entzündbarkeit\n5.   Entzündende (oxydierende) Eigenschaften\n6.   Giftigkeit\n8.  Ätzbarkeit\n9.   Gefahr einer heftigen Reaktion, die aus der Selbst-\nzersetzung oder der Polymerisation entsteht.\nSind die beiden ersten Ziffern die gleichen, so deutet dies im allgemeinen auf eine Zunahme der Hauptgefahr hin; sind die zweite und die dritte Ziffer\ndie gleichen, so deutet dies auf eine Zunahme der zusätzlichen Gefahr hin; 33 bedeutet also eine sehr leicht entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt unter\n21 'C); 66 weist auf einen sehr giftigen Stoff und 88 auf einen sehr stark ätzenden Stoff hin. Sind jedoch die beiden ersten Ziffern 22, so bedeutet dies\nein tiefgekühltes Gas; sind die beiden ersten Ziffern 44, so bedeutet dies einen entzündbaren festen Stoff im geschmolzenen Zustand mit einer erhöhten\nTemperatur. Die Zahl 42 bezeichnet einen festen Stoff, der in Berührung mit Wasser Gase entwickeln kann. Ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr\n333, so bezeichnet dies eine selbstentzündliche Flüssigkeit.\nWenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe            ,X' vorangestellt wird, dann ist es ausdrücklich verboten, den Stoff mit Wasser in\nBerührung zu bringen.\nBei den nachgenannten Stoffen sind auf den Warntafeln folgende Kennzeichnungsnummern anzugeben:\nBezeichnung des Stoffes                                                                   Klasse und             Nummer zur             Nummer zur\nZiffer der             Kennzeichnung          Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr                    des Stoffes\n(obere Hälfte)         (untere Hälfte)\n(a)                                                                                       (b)                    (c)                    (d)\nAbfallschwefelsäure, vollständig denitriert ............. .                               8, 1. d)                    88                1832\nAcetal (Acetaldehyddiäthylacetal) .................... .                                  3, 1. a)                    33                1088\nAcetaldehyd ........................................ .                                    3, 5.                       33                1089\nAcetaldehyddiäthylacetal: siehe Acetal\nAceton ............................................. .                                    3, 5.                       33                1090\nAcetoncyanhydrin ................................... .                                    6.1, 11. a)                 66                1541\nAcetonitril (Methylcyanid) ............................ .                                 6.1, 2. b)                 633                1648\nAcetylchlorid ........................................ .                                  8, 22.                      83                1717\nAcetylendichlorid: siehe 1,2-Dichloräthylen\nAcrolein ............................................ .                                   3, 1. a)                   336                1092\nAcrylamid, Lösungen von ............................. .                                   6.1, 21.                    60                2074\nAcrylnitril ........................................... .                                 6.1, 2. a)                 633                1093\nAcrylsäureäthylester ................................. .                                  3, 1. a)                   339                1917\nAdiponitril ........................................... .                                 6.1, 21.                    60                2205\nÄthanol ............................................. .                                   3, 5.                       33                1170\nÄthylacetat ......................................... .                                   3, 1. a)                    33                1173\nÄthyläther .......................................... .                                   3, 1. a)                    33                1155\nÄthylalkohol ......................................... .                                  3, 5.                       33                1170\nÄthylamin in Lösungen mit 50 % bis 70 % ............. .                                   3, 5.                      338                2270\nÄthylamin, wasserfrei (Monoäthylamin) ................ .                                  2, 3.bt)                   236                1036\nÄthylamylketon ...................................... .                                   3, 3.                       30                2271\nN-Äthylanilin ........................................ .                                  6.1, 21.                    60                2272\nÄthylbenzol ......................................... .                                   3, 1. a)                    33                1175\nÄthylbromacetat: siehe Bromessigsäure-\näthylester\nÄthylbrornid (Bromäthan) ............................. .                                  6.1, 61.                    60                1891\nÄthylbutanol: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig\nÄthylbutyrat (Buttersäureäthylester) .................. .                                 3, 3.                       30                1180\nÄthylchloracetat: siehe Chloressigsäure-\näthylester\nÄthylchlorformiat: siehe Chlorameisen-\nsäureäthylester\nÄthylchlorid ......................................... .                                  2, 3. bt)                   23                1037\nÄthylen ............................................. .                                   2, 5. b)                    23                1962\nÄthylen (tiefgekühlt) ................................. .                                 2, 7. b)                   223                1038\nÄthylenchlorhydrin ................................... .                                  6.1,12.b)                   66                1135\nÄthylenchlorid: siehe 1,2-Dichloräthan\nÄthylendiamin ....................................... .                                   8, 35.                      83                1604\nÄthylenimin ......................................... .                                   6.1, 3.                    663                1185\nÄthylenoxid mit Stickstoff                                  ............. .               2, 4. et)                  236                1040\nÄthylfluid . . . . . . . . . . . . . . .                            . ....... .           6.1, 14.                   663                1649\nÄthylformiat . . . . . . . . . . . . . . .......................... .                     3, 1. a)                    33                1190\nÄthylglykolacetat .................................... .                                  3, 3.                       30                1172\n2-Äthyl-1-hexanol: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig\nÄthylhexylamin ...................................... .                                   8, 35.                      83                2276\nÄthylmercaptan ..................................... .                                    3, 1. a)                   336                2363","896                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil     1\nBezeichnung des Stoffes                                       Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                           (b)             (c)            (d)\nÄthylmethacrylat .................................. .         3, 1. a)             339       2277\nÄthyloxalat ......................................... .       6.1, 13.              60       2525\n1-Äthylpiperidin ..................................... .      3, 1. a)             636       2386\nÄthylpropionat (Propionsäureäthylester) .............. .      3, 1. a)              33       1195\nÄthylsilikat (Kieselsäuretetraäthylester) ............... .   3, 3.                 30       1292\nAlkohol, denaturiert .................................. .     3, 5.                 33       1095\nAlkohole, flüssig, nicht giftig, rein oder in Gemischen, in\ndiesem Anhang nicht namentlich genannt (Äthylbutanol,\n2-Äthyl-1-hexanol, Heptanole, Hexanole, Octanole) ...      3, 3. oder 4.         30       1987\nAlkylphenole, in diesem Anhang nicht namentlich genannt\n(Di-tert-butyl-m-Kresol, Heptylphenol, tert-Butylkresol)   6.1, 22.              60       2430\nAlkylsulfonsäuren mit mehr als 3 % freier Schwefelsäure       8, 1. C)              80       2584\nAllylalkohol ......................................... .      6.1, 13. a)           63       1098\nAllylamin ............................................ .      3, 5.               .336       2334\nAllylchlorid .......................................... .     6.1, 4. a)          633        1100\nAllylglycidyläther .................................... .     3, 3.                 36       2219\nAmeisensäure mit mindestens 70 % reiner Säure ...... .        8, 21. b)             80       1779\nAmeisensäureäthylester ............................. .        3, 1. a)              33       1190\nAmeisensäuremethylester ............................ .        3, 1. a)              33       1243\nAmeisensäuretriäthylester ........................... .       3, 3.                 30       2524\nAminophenole ....................................... .\nAmmoniak .......................................... .\nAmmoniak in Wasser gelöst, mit über 35 % bis höchstens\n40 Gew-% Ammoniak .............................. .\nAmmoniak in Wasser gelöst, mit über 40 % bis höchstens\nl 6.1, 21.\n2, 3. at)\n2, 9. at)\n60\n268\n268\n2512\n1005\n2073\n50 Gew-% Ammoniak .............................. .\nAmmoniumbifluorid, Lösungen von .................... .        8, 15. a)             86       1727\nAmmoniumnitrat, warme wässerige Lösungen von ..... .          5.1, 6. a)          589        2426\nAmylacetat .......................................... .       3, 3.                 30       1104\nAmylalkohol, tertiär .................................. .     3, 1. a)              33       1105\nAmylalkohole (andere als tertiäre) .................... .     3, 3.                 30       1105\nAnilin ............................................... .      6.1, 11. b)           60       1547\no-Anisidin ........................................... .      6.1, 21.              60       2431\nAnisol .............................................. .       3, 3.                 30       2222\nAntimonpentachlorid ................................. .       8, 11. a)             80       1730\nArgon (tiefgekühlt) ................................... .     2, 7. a)              22       1951\nArsensäure (in wässerigen Lösungen) ................ .        6.1, 52.            668        1553\nArylsulfonsäuren mit mehr als 3 % freier Schwefelsäure .      8, 1. C)              80       2584\nBenzalchlorid: siehe Benzylidenchlorid\nBenzaldehyd ........................................ .        3, 4.                 30       1990\nBenzol .............................................. .       3, 1. a)              33       1114\nBenzotrichlorid (Phenylchloroform) .................... .     6.1, 62.              68       2226\nBenzoylchlorid ...................................... .       8, 22.                83       1736\nBenzylchlorid ........................................ .      6.1, 61 k)            68       1738\nBenzylidenchlorid (Benzalchlorid) ..................... .     6.1, 62.              68       1886\nBlausäurelösungen, wässerige, mit höchstens 20 % reiner\nSäure ............................................ .        6.1, 1. b)         663         1613\nBleialkyle (Tetraäthylblei, Tetramethylblei) und ihre\nMischungen mit organischen Verbindungen der Halo-\ngene ............................................. .        6.1, 14.            663        1649\nBorfluorid-Essigsäure-Komplex ....................... .       8, 15. a)             80       1742\nBrom ............................................... .        8, 14.             886         1744\nBromacetylbromid ................................... .        8, 22.            X 80         2513\nBromäthan: siehe Äthylbromid\nBrombenzol ......................................... .        3, 4.                 30       2514\nBromchlordifluormethan (R 12 B 1) .................. .        2, 3. a)              20       1974\nBrom-1-chlor-3-propan .............................. .        6.1, 61.              60       2688\nBromessigsäureäthylester (Äthylbromacetat) .......... .       6.1, 61. h)           63       1603\nBromessigsäuremethylester (Methylbromacetat) ....... .        6.1, 61. g)           63       2643\nBromoform .......................................... .        6.1, 61.              60       2515\nBromtrifluormethan (R 13 B 1) ........................ .      2, 5. a)              20       1009\nBromwasserstoff .................................... .        2, 3. at)           286        1048\nBromwasserstofflösungen ............................ .        8, 5.                 88       1788\nButadien-1 ,3 ........................................ .      2, 3. c)            239        1010","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                             897\nBezeichnung des Stoffes                                    Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                        (b)             (c)            (d)\nButan ............................................... .     2, 3. h)             23        1011\niso-Butan ........................................... .     2, 3. b)             23        1969\nn-Butanol ........................................... .     3, 3.                30        1120\nsec-Butanol ......................................... .     3, 3.                30        1121\ntert-Butanol ......................................... .    3, 5.                33        1122\nButanon-2: siehe Methyläthylketon\nButen-1 ............................................. .     2, 3. b)             23        1012\niso-Buten ........................................... .     2, 3. b)             23        1055\nButtersäureäthylester: siehe Äthylbutyrat\nButtersäureanhydrid ................................. .     3, 4.                38        2739\nButtersäurechlorid: siehe Butyrylchlorid\niso-Butylacetat ...................................... .    3, 1. a)             33        1213\nn-Butylacetat ....................................... .     3, 3.                30        1123\nsec-Butylacetat ..................................... .     3, 1. a)             33        1124\nn-Butylacrylat ....................................... .    3, 3.                39        2348\nn-Butyläther: siehe Dibutyläther\nn-Butylalkohol ....................................... .    3, 3.                30        1120\nsec-Butylalkohol ............•........................      3, 3.                30        1121\ntert-Butylalkohol ..................................... .   3, 5.                33        1122\nButylamin ........................................... .     3, 5.               338        1125\nButylbromide ........................................ .     3, 1. a)             33        1126\nn-Butylchlorid ....................................... .    3, 1. a)             33        1127\ntert-Butylcyclohexylchlorformiat: siehe Chlorameisen-\nsäure-tert-butylcyclohexylester\nn-Butylisocyanat .................................... .     6.1, 3.             633        2485\ntert-Butylisocyanat .................................. .    6.1, 3.             633        2484\ntert-Butylkresol: siehe Alkylphenole\nButylmethacrylat .................................... .     3, 3.                39        2227\nButyraldehyd ........................................ .     3, 1. a)             33        1129\nButyrylchlorid (Buttersäurechlorid) .................... .  8, 22.               83        2353\nCalciumchlorat, Lösungen von ........................ .     5.1, 4. a)           50        2429\nChlor ............................................... .     2, 3. at)           266        1017\nChloraceton ......................................... .     6.1, 61. b)          60        1695\nChloracetylchlorid ................................... .    8, 22.               80        1752\nChloral, wasserfrei: siehe Trichloracetaldehyd\nChlorameisensäureäthylester (Äthylchlorformiat) ....... .   6.1, 4. c)          638        1182\nChlorameisensäureäthyl-2-hexylester (2-Hexyläthylchlor-\nformiat) ........................................... .   6.1, 61.            683        2748\nChlorameisensäure-tert-butylcyclohexylester (tert-Butyl-\ncyclohexyl-chlorformiat) ............................ .  6.1, 61.             68        2747\nChlorameisensäuremethylester (Methylchlorformiat) ... .     6.1, 4. b)          638        1238\nChloraniline, flüssig .................................. .  6.1, 21. e)          60        2019\np-Chlor-o-anisidin ................................... .    6.1, 21.             60        2233\nChlordifluoräthan (R 142 b) .......................... .    2, 3. b)             23        2517\nChlordifluormethan (R 22) ............................ .    2, 3. a)             20        1018\nChlordimethyläther (Chlormethylmethyläther) .......... .    3, 1. a)            336        1239\nChloressigsäuren, flüssig (Dichloressigsäure, Monochlor-\nessigsäure) ....................................... .    8, 21. a)            80        1750\nChloressigsäureäthylester (Äthylchloracetat)                6.1, 61. f)          63        1181\nChloressigsäuremethylester (Methylchloracetat) ....... .    6.1, 61. e)          63        2295\nChlorkohlenoxid ..................................... .     2, 3. at)           266        1076\nChlorkresole ........................................ .     6.1, 22.             60        2669\nChlormethylmethyläther: siehe Chlordimethyläther\nChlornitrobenzole .................................... .    6.1, 21. k)          60        1578\nChlornitrotoluole ..................................... .   6.1, 21.             60        2433\nChloroform .......................................... .     6.1, 61.             60        1888\nChloropren .......................................... .     3, 1. a)            336        1991\nChlorpentafluoräthan (R 115) ........................ .     2, 3. a)             20        1020\n2-Chlorphenol ....................................... .     6.1, 13.             68        2021\nChlorpikrin .......................................... .    6.1, 12. d)          66        1580\n2-Chlorpropan (lsopropylchlorid) ...................... .   3, 1. a)             33        2356\nChlorschwefel, stabilisiert ............................ .  8, 11. a)           886        1828\nChlorsulfonsäure .................................... .     8, 11. a)            88        1754\nChlortoluole (o-, m-, p-) .............................. .  3, 3.                30        2238\nChlortrifluormethan (R 13) ........................... .    2, 5. a)             20        1022","898                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBezeichnung des Stoffes                                      Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                          (b)             (c)            (d)\nChlorwasserstoff .................................... .      2, 5.at)            286        1050\nChlorwasserstofflösungen ............................ .      8, 5.                88        1789\nCrotonaldehyd ...................................... .       3, 1. a)            336        1143\nCumol (iso-Propylbenzol) ............................ .      3, 3.                30        1918\nCumolhydroperoxid .................................. .       5.2, 10.            539        2116\nCyanidlösungen, anorganische ....................... .       6.1,31.b)            66        1935\nCyclohexan ......................................... .       3, 1. a)             33        1145\nCyclohexanon ....................................... .       3, 3.                30        1915\nCyclohexen ......................................... .       3, 1. a)             33        2256\nCyclohexylacetat .................................... .      3, 4.                30        2243\nCyclohexylamin ..................................... .       8, 35.               83        2357\nCyclooctadien ....................................... .      3, 3.                36        2520\nCyclopentan ........................................ .       3, 1. a)             33        1146\nCyclopentanon ...................................... .       3, 3.                30        2245\nCyclopropan ........................................ .       2, 3. b)             23        1027\nDecahydronaphthaline ............................... .       3, 3.                30        1147\nDiacetonalkohol, techn ............................... .     3, 5.                33        1148\nDiäthylamin ......................................... .      3, 5.               338        1154\nN,N-Diäthylanilin .................................... .     6.1, 21.             60        2432\nDiäthylbenzol ....................................... .      3, 4.                30        2049\nDiäthylcarbonat ..................................... .      3, 3.                30        2366\nDiäthylsulfat ........................................ .     6.1, 22.             60        1594\n1,2-Dibromäthan .................................... .       6.1, 61. a)          60        1605\nDibrommethan: siehe Methylenbromid\nDibutyläther (n-Butyläther) ........................... .    3, 3.                30        1149\nDi-(n-butyl)amin ..................................... .     8, 35.               83        2248\nDi-tert-butyl-m-kresol: siehe Alkylphenole\nDi-(tert-butyl)-peroxid ............................... .    5.2, 1.             539        2102\nDichloracetylchlorid .................................. .    8, 22.               80        1765\n1,2-Dichloräthan (Äthylenchlorid) ..................... .    3, 1. a)            336        1184\n2,2-Dichloräthyläther ................................ .     6.1, 12. f)         663        1916\n1, 1-Dichloräthylen: siehe Vinylidenchlorid\n1,2-Dichloräthylen (Acetylendichlorid) ................. .   3, 1. a)             33        1150\no-Dichlorbenzol ..................................... .      3, 4.                36        1591\nDichlordifluormethan (R 12) .......................... .     2, 3. a)             20        1028\nDichloressigsäure: siehe Chloressigsäuren\nDichloressigsäuremethylester (Methyldichloracetat) .... .    6.1, 61.             60        2299\nDichlorfluormethan (R 21) ............................ .     2, 3. a)             20        1029\nDichlormethan: siehe Methylenchlorid\nDichlorphenole ...................................... .      6.1, 62.             60        2021\nDichlopropan: siehe Propylendichlorid\nDichlorpropen ....................................... .      3, 3.                36        2047\nDichlortetrafluoräthan (R 114) ........................ .     2, 3. a)            20        1958\nDicycloheptadien .................................... .      3, 1. a)             33        2251\nDicyclopentadien, techn. . ............................ .    3, 3.                30        2048\n1, 1-Difluoräthylen (Vinylidenfluorid) (R 1132 a) ........ .  2, 5. c)            23        1959\nDi-isobutylamin ...................................... .     3, 1. a)            338        2361\nDi-isobutylene ....................................... .     3, 1. a)             33        2050\nDi-iso-Propyläther ................................... .     3, 1. a)             33        1159\nDi-isopropylamin .................................... .      3, 5.               338        1158\nDiisopropylbenzolhydroperoxid ....................... .       5.2, 18.           539        2171\nDiketen ............................................. .      3, 3.                39        2521\nDimethoxymethan: siehe Methyla1\nDimethyläther ....................................... .       2, 3. bt)           23        1033\nDimethylamin, wasserfrei ............................. .      2, 3. bt)          236        1032\nDimethylamin, wässerige Lösunger. von, mit einem Flamm-\npunkt unter 21\" C .................................. .     3, 5.              338        1160\nDimethylaminoäthylmethacrylat ....................... .      6.1, 11.             69        2522\nN,N-Dimethylanilin ................................... .      6.1, 11. b)         60        2253\nN,N-Dimethylcyclohexylamin ......................... .       3, 3.                38        2264\nDimethyldisulfid ..................................... .      3, 1. a)           336        2381\n1.1-Dimethylhydrazin ................................ .       3, 5.              338         1163\nDimethylkarbonat .................................... .       3, 1. a)            33         1161\nDimethylsulfat ....................................... .      6.1,13.b)          663         1595","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                               899\nBezeichnung des Stoffes                                      Klasse und       Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der        Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr      des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                          (b)              (c)            (d)\nDinitrotoluole ........................................ .    6.1, 21. m)           60        1600\nDioxan .............................................. .      3, 5.                336        1165\nOipropylentriamin .................................... .     8, 35.                80        2269\nDistickstoffoxid N2O ................................. .     2, 5. a)              25        1070\nDruckerschwärze: siehe Druckfarben\nDruckfarben (Druckerschwärze)\n- mit Flammpunkt unter 21\" C ...................... .     3, 2.                 33        1210\n- mit Flammpunkt 21\" C oder mehr, mit höchstens 30 %\nFeststoffen ................................... .   3, 3.                  30        1210\nEisessig in wässerigen Lösungen mit mehr als 80 % reiner\nSäure ............................................ .      8, 21. c)             83        1842\nEpichlorhydrin ....................................... .     6.1, 12. a)           663        2023\nErdgas (Naturgas) (tiefgekühlt) ....................... .     2, 8. b)             223        1972\nEssigester .......................................... .      3, 1. a)               33        1173\nEssigsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 80 %\nreiner Säure ...................................... .    8,  21. c)             83        1842\nEssigsäureäthylester ................................ .      3,  1. a)              33        1173\nEssigsäureamylester ................................. .      3,  3.                 30        1104\nEssigsäureanhydrid .................................. .      8,  21. e)             83        1715\nn-Essigsäurebutylester .............................. .      3,  3.                 30        1123\nsec-Essigsäurebutylester ............................ .      3,  1. a)              33        1124\nEssigsäuremethylester ............................... .      3,  1. a)              33        1231\nFluorbenzol ......................................... .      3, 1. a)               33        2387\nFluorborsäure, wässerige Lösungen mit höchstens 78 %\nreiner Säure ...................................... .    8, 7.                  88        1775\nFluortoluol .......................................... .     3, 1. a)               33        2388\nFluorwasserstoff ..................................... .     8, 6. a)              886        1052\nFlußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit\nmehr als 85 % reiner Säure ........................ .    8, 6. b)\nFlußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit\nmehr als 60 %, aber höchstens 85 % reiner Säure ....     8, 6. c)              886        1790\nFlußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit\nhöchstens 60 % reiner Säure ...................... .     8, 6. d)\nFurfurol ............................................. .     3, 4.                  36        1199\nGemische F 1, F 2 und F 3 ........................... .       2, 4. a)              20        1078\nGemisch R 502 ...................................... .        2, 4. a)              20        1973\nGemische von Kohlenwasserstoffen (verflüssigte Gase)\n(Gemische A, A 0, A 1, B und C) ................... .     2, 4. b)              23        1965\nGemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3\n(verflüssigte Gase) ................................ .    2, 4. c)             239        1965\nGemische von Methylacetylen und Propadien und Kohlen-\nwasserstoffen (Gemische P 1 und P 2) ............. .      2, 4. c)             293        1060\nHarze, gelöst in entzündbaren flüssigen Stoffen\n- mit Flammpunkt unter 21 ° C ...................... .    3, 1 . a) oder 2.      33        1866\n- mit Flammpunkt zwischen 21 ° C und 100° C mit höch-\nstens 30 % Feststoffen ........................ .    3, 3. oder 4.          30        1866\nHelium, flüssig (tiefgekühlt) .......................... .   2, 7. a)               22        1963\nHeptanal (Heptylaldehyd, Önanthaldehyd) ............. .      3, 3.                  30        1989\nHeptanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig\nHeptylaldehyd: siehe Heptanal\nHeptylphenol: siehe Alkylphenole\nHexachloraceton .................................... .       6.1, 62.               60        2661\nHexachlorbutadien .................................. .       6.1, 61.               60        2279\nHexamethylendiamin ................................. .       8, 35.                 80        1783\nHexanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig\n2-Hexyläthylchlorformiat: siehe Chlorameisensäureäthyl-\n2-hexylester\nHolzgeist ........................................... .      3, 5.                336         1230","900                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\nBezeichnung des Stoffes                                     Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                         (b)             (c)            (d)\nHydrazin in wässerigen Lösungen mit höchstens 72 %\nHydrazin:\n- Lösungen mit mehr als 64 % ..................... .      8, 34.               86        2029\n- Lösungen mit höchstens 64 % ................... .       8, 34.               86        2030\nHypochloritlösungen mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro\nLiter .............................................. .\nHypochloritlösungen mit höchstens 50 g aktivem Chlor pro\nLiter .............................................. .\nlsobutanol (lsobutylalkohol) .......................... .\nlsobuttersäureanhydrid .............................. .\n8, 37. a)\n8, 37. b)\n3, 3.\n3, 4.\nl        85\n30\n38\n1791\n1212\n2530\nlsobuttersäurenitril .................................. .   6.1, 2. c)          633        2284\nlsobutylacrylat ...................................... .    3, 3.                39        2527\nlsobutyraldehyd ..................................... .     3, 1. a)             33        2045\nlsobutylalkohol: siehe lsobutanol\nlsobutylentrimer: siehe Tri-isobutylen\nlsobutylisobutyrat ................................... .    3, 3.                30        2528\nlsobutylisocyanat .................................... .    6.1, 3.             633        2486\nlsobutylmethacrylat .................................. .    3, 3.                39        2283\nIsopren ............................................. .     3, 1. a)            339        1218\nIsopropanol: siehe lsopropylalkohol\nlsopropylalkohol (Isopropanol) ........................ .   3, 5.                33        1219\nlsopropylchlorid: siehe 2-Chlorpropan\nlsopropylisocyanat ................................... .    6.1, 3.             633        2483\nlsopropylnitrat ....................................... .   3, 1. a)             33        1222\nKalilaugen (Kaliumhydroxid in Lösungen) ............. .     8, 32.               88        1814\nKalium .............................................. .     4.3, 1. a)       X 423         2257\nKaliumchlorat, Lösungen von ......................... .     5'.1, 4. a)          50        2427\nKaliumhydroxid in Lösungen: siehe Kalilaugen\nKieselfluorwasserstoffsäure: siehe Silicofluorwasserstoff-\nsäure\nKieselsäuretetraäthylester: siehe Äthylsilikat\nKohlendioxid (Kohlensäure) .......................... .     2, 5. a)             20        1013\nKohlendioxid (Kohlensäure) (tiefgekühlt) .............. .   2, 7. a)             22        2187\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit\neinem Flammpunkt unter 21 ° C, soweit in diesem Anhang\nnicht namentlich genannt .......................... .     3, 1. a)             33        1203\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit\neinem Flammpunkt von 21 ° C bis 55° C, soweit in diesem\nAnhang nicht namentlich genannt .................. .      3, 3.                30        1223\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit\neinem Flammpunkt über 55° C bis 100° C, soweit in\ndiesem Anhang nicht namentlich genannt ........... .      3, 4.                30        1202\nKresole ............................................. .     6.1, 22. a)          60        2076\nKresylsäure ......................................... .     6.1, 22. a)          60        2022\nLuft (tiefgekühlt) ..................................... .  2, 8. a)             22        1003\np-Menthanhydroperoxid .............................. .      5.2, 14.            539        2125\nMesitylen: siehe 1,3,5-Trimethylbenzol\nMesityloxid .......................................... .    3, 3.                38        1229\nMethan (tiefgekühlt) ................................. .    2, 7. b)            223        1972\nMethanol ........................................... .      3, 5.               336        1230\nMethylacetat ........................................ .     3, 1. a)             33        1231\nMethylacrylat ........................................ .    3, 1. a)            339        1919\nMethyläthylketon (Butanon-2) ........................ .     3, 1. a)             33        1193\n2-Methyl-5-äthyl-pyridin ............................. .    6.1, 11.             60        2300\nMethylal (Dimethoxymethan) ......................... .      3, 1. a)             33        1234\nMethylalkohol ....................................... .     3, 5.               336        1230\nMethylamin ......................................... .      2, 3. bt)           263        1061\nMethylamin, Lösungen von ........................... .      3, 5.               336        1235\nMethylbromacetat: siehe Bromessigsäuremethylester\nMethylbromid ....................................... .      2, 3. at)           263        1062\nMethylchloracetat: siehe Chloressigsäuremethylester\nMethylchlorformiat: siehe Chlorameisensäuremethylester\nMethylchlorid ........................................ .    2, 3. bt)           236        1063","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                                901\nBezeichnung des Stoffes                                      Klasse und       Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der       Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung. der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte)  (untere Hälfte)\n(a)                                                          (b)              (c)             (d)\nMethylcyanid: siehe Acetonitril\nMethylcyclohexan ................................... .        3, 1. a)              33        2296\nMethylcyclohexanon ................................. .        3, 3.                 30        2297\nMethylcyclopentan .................................. .        3, 1. a)              33        2298\nMethyldichloracetat: siehe Dichloressigsäuremethylester\nMethyldichlorsilan ................................... .      8, 23. a)         X 338         1242\nMethylenbromid (Dibrommethan) ..................... .         6.1, 61.              60        2664\nMethylenchlorid (Dichlormethan) ...................... .      6.1, 61.              60        1593\nMethylformiat ....................................... .       3, 1. a)              33        1243\nMethylfuran ......................................... .      3, 1. a)               33        2301\nMethyl-iso-Butylcarbinol ............................. .     3, 3.                  30        2053\nMethylisobutylketon ................................. .      3, 1. a)               33        1245\nMethylmercaptan .................................... .        2,3. bt)             263        1064\nMethylmethacrylat ................................... .      3, 1. a)              339        1247\nMethylmorpholin ..................................... .      8, 35.                 83        2535\nMethylpropionat ..................................... .      3, 1. a)               33        1248\na-Methylstyrol ....................................... .     3, 3.                  30        2303\nMethyltetrahydrofuran ............................... .      3, 1. a)               33        2536\nMethyltrichloracetat ................................. .     6.1, 61.               60        2533\nMethyltrichlorsilan ................................... .    8, 23. a)         X 338          1250\na-Methylvaleraldehyd ................................ .      3, 4.                  30        2367\nMethylvinylketon .................................... .      3, 1. a)               33        1251\nMischsäure mit mehr als 30.% reiner Salpetersäure ... .      8, 3. a)             856         1796\nMischsäure mit höchstens 30 % reiner Salpetersäure .. .      8, 3. b)             886         1796\nMonoäthylamin: siehe Äthylamin, wasserfrei\nMonochlorbenzol .................................... .       3, 3.                  30        1134\nMonochloressigsäure: siehe Chloressigsäuren\nMononitrokresole .................................... .      6.1, 22.               60        2446\nMononitrotoluole .................................... .      6.1, 21. 1)            60        1664\nNaphthalin in geschmolzenem Zustand ................ .       4.1, 11. c)            44        2304\nNatrium ............................................. .      4.3, 1. a)        X 423          1428\nNatriumaluminat, Lösungen von ...................... .       8, 32.                 88        1819\nNatriumchlorat, fest .................................. .    5.1, 4. a)             50        1495\nNatriumchlorat, Lösungen von ........................ .      5.1, 4. a)             50        2428\nNatriumchlorit, Lösungen von ......................... .     5.1, 4. c)             50        1908\nNatriumhydroxid in Lösungen: siehe Natronlaugen\nNatriumsulfid: siehe Schwefelnatrium\nNatronlaugen (Natriumhydroxid in Lösungen) .......... .      8, 32.                 88        1824\nNitroanisole ......................................... .     6.1, 21.               60        2730\nNitrobenzol ......................................... .      3, 4.                  36        1662\nNitropropane ........................................ .      3, 3.                  30        2608\nNitrosylschwefelsäure, gelöst in Schwefelsäure ........ .    8, 1. c)            886          2308\nNitroxylole .......................................... .    6.1, 21. n)             60        1665\nOctanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig\nOctylaldehyd ........................................ .      3, 3.                  30        2539\nÖnanthaldehyd: siehe Heptanal\nOleum .............................................. .       8, 1. a)             886         1831\nParaldehyd .......................................... .      3, 1. a)               33        1264\nPentan und lsopentan ............................... .       3, 1. a)               33        1265\nPerchlormethylmercaptan ............................ .       6.1, 12. e)          668         1670\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens\n50 % reiner Säure ................................. .     8, 4.                  85        1802\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 %\naber höchstens 72,5 % reiner Säure ................ .     5.1, 3.              588         1873\nPestizide: siehe Schädlingsbekämpfung, Mittel zur\nPetroläther: siehe flüssige Kohlenwasserstoffe mit Flamm-\npunkt unter 21 '' C\nPhenetidin .......................................... .      6.1, 21.               60        2311\nPhenol, geschmolzen ................................ .       6.1, 13. c)            68        2312\nPhenylchloroform: siehe Benzotrichlorid\nPhenylendiamine .................................... .       6.1, 21.               60        1673\nPhosgen ............................................ .       2, 3. at)            266         1076\nPhosphor, weiß, geschmolzen ........................ .       4.2, 1.              436         2447\nPhosphoroxychlorid .................................. .      8, 11. a)              88        1810","902                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil    1\nBezeichnung des Stoffes                                     Klasse und       Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der       Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr      des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                         (b)              (C)            (d)\nPhosphortribromid ................................... .     8, 11. b)             86        1808\nPhosphortrichlorid ................................... .    8, 11. a)             88        1809\nPhosphorylchlorid ................................... .     8, 11. a)             88        1810\nPinanhydroperoxid ................................... .     5.2, 15.             539        2l62\na-Pinen: siehe Terpenkohlenwasserstoffe\nPivaloylchlorid ....................................... .   8, 22.                80        2438\nPropan ............................................. .      2, 3. b)              23        1978\nPropanal: siehe Propionaldehyd\nPropanol: siehe Propylalkohol\nPropen ............................................. .      2, 3. b)              23        1077\nPropionaldehyd (Propanal) ........................... .      3, 1. a)              33        1275\nPropionsäure ........................................ .     8, 21. d)             80        1848\nPropionsäureäthylester: siehe Äthylpropionat\nPropionylchlorid ..................................... .     3,  1. a)            338        1815\niso-Propylacetat ..................................... .    3,   1. a)             33        1220\nn-Propylacetat ...................................... .     3,  1. a)             33        1276\nPropylalkohol (Propanol) ............................. .     3, 5.                 33        1274\niso-Propylamin ...................................... .      3, 5.                338        1221\niso-Propylbenzol: siehe Cumol\nn-Propylbenzol ...................................... .     3, 3.                  30        2364\nPropylendiamin ...................................... .      8, 35.                83        2258\nPropylendichlorid (Dichlorpropan) ..................... .   3, 1. a)               33        1279\nPropylenimin ........................................ .     6.1, 3.               633        1921\nPropylenoxid ........................................ .     3, 1. a)              336        1280\nPropylentrimer: siehe Tripropylen\nPyridin .............................................. .     3, 5.                336        1282\nSalpetersäure mit mehr als 70 % reiner Säure ......... .    8, 2. a)              856        2032\nSalpetersäure mit mehr als 55 %, aber höchstens 70 %\nreiner Säure ...................................... .    8, 2. b)              886        2031\nSalzsäure ........................................... .     8, 5.                  88        1789\nSauerstoff (tiefgekühlt) .............................. .    2, 7. a)             225        1073\nSchädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),\nKarbamate (Verbindungen und Präparate):\n- mit Flammpunkt unter 32\" C ...................... .       6.1,   81. d) }\n663        2758\n6.1,   82. d)\n6.1,   83. d)          63        2758\n- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... .       6.1,   81. d)\n6.1,   82. d)  }       66        2757\n6.1,   83. d)          60        2757\nSchädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),\norganische Chlorverbindungen (Verbindungen und Prä-\nparate):\n- mit Flammpunkt unter 32\" C ...................... .      6.1, 81. b)\n6.1,82.b)     }      663        2762\n6.1, 83. b)            63        2762\n- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... .       6.1,81.b)\n6.1, 82. b)     }      66        2761\n6.1, 83. b)           60        2761\nSchädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),\norganische Phosphorverbindungen (Verbindungen und\nPräparate):\n- mit Flammpunkt unter 32\" C ...................... .        6.1, 81. a)\n6.1, 82. a)    }     663        2784\n6.1, 83. a)           63        2784\n- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... .       6.1, 81. a)\n6.1, 82. a)    }      66        2783\n6.1, 83. a)           60         2783\nSchwefel in geschmolzenem Zustand ................. .      4.1, 2. b)            44         2448\nSchwefeläther ....................................... .    3, 1. a)              33         1155\nSchwefeldichlorid .................................... .   8, 11.            X 886          1828\nSchwefeldioxid ...................................... .    2, 3. at)             26         1079\nSchwefelhexafluorid ................................. .     2, 5. a)             20         1080\nSchwefelkohlenstoff ................................. .    3, 1. a)             336         1131\nSchwefelnatrium (Natriumsulfid), Lösungen von ........ .   8, 36.                86         1849","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983                            903\nBezeichnung des Stoffes                                      Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                          (b)             (c)            (d)\nSchwefelsäure mit mehr als 85 % reiner Säure ........ .      8, 1. R)\nSchwefelsäure mit mehr als 75 %, aber höchstens 85 %                              88        1830\nreiner Säure ...................................... .     8. 1. b)\nSchwefelsäure mit höchstens 75 % reiner Säure ...... .       8, 1. c)     1\nSchwefelsäure, rauchend ............................ .       8, 1. a)            886        1831\nSchwefelsäureanhydrid .............................. .       8, 9.               885        1829\nSchwefelwasserstoff, verflüssigt ...................... .    2, 3. bt)           263        1053\nSiliciumchloroform (Trichlorosilan) .................... .   4.3, 4.          X 338         1295\nSiliciumtetrachlorid .................................. .    8, 11. a)            88        1818\nSilicofluorwasserstoffsäure (Kieselfluorwasserstoffsäure)    8, 8.                88        1778\nSpiritus, gewöhnlicher ............................... .     3, 5.                33        1170\nStickstoff (tiefgekühlt) ............................... .   2, 7. a)             22        1977\nStickstoffdioxid NO2 (Stickstofftetroxid N2Q4) .......... .  2, 3. at)           265        1067\nStyrol (Vinylbenzol) .................................. .    3, 3.                30        2055\nSulfurylchlorid ....................................... .    8, 11. a)            88        1834\nTerpen-Kohlenwasserstoffe (a-Pi nen, Terpenti nessenz,\nTerpinolen) ....................................... .     3, 3. oder 4.        30        2319\nTerpentinessenz: siehe Terpen-Kohlenwasserstoffe\nTerpentinöl .......................................... .     3, 3.                30        1299\nTerpinolen: siehe Terpen-Kohlenwasserstoffe\nTetrabromkohlenstoff ................................ .      6.1, 61.             60        2516\n1 ,1 ,2,2-Tetrachloräthan .............................. .   6.1, 12. C)          60        1702\nTetrachlorkohlenstoff ................................ .     6.1, 61.             60        1846\nTetrahydrofuran ..................................... .      3, 5.                33        2056\nTetrahydrothiophen (Thiophan) ....................... .      3, 1. a)             33        2412\nThionylchlorid ....................................... .     8, 11. a)            88        1836\nThiophan: siehe Tetrahydrothiophen\nTitantetrachlorid ..................................... .    8, 11. a)            88        1838\nToluidine ............................................ .     6.1, 21.o)           60        1708\nToluol .............................................. .      3, 1. a)             33        1294\n2,4-Toluylendiamin .................................. .      6.1, 21. h)          60        1709\n2,4-Toluylendiisocyanat .............................. .     6.1, 25. a)          60        2078\nTriäthylamin ......................................... .     3, 5.               338        1296\nTriäthylentetramin ................................... .     8, 35.               80        2259\nTributylamin ......................................... .     8, 35.               80        2542\nTrichloracetaldehyd (Chloral, wasserfrei) .............. .   6.1, 12.             68        2075\nTrichloracetylchlorid ................................. .    8, 22.               80        2442\nTrichlorbenzole, flüssig .............................. .    6.1, 62.             60        2321\nTrichlorosilan: siehe Siliciumchloroform\nTrifluormethan (R 23) ................................ .     2, 5. a)             20        1984\nTri-isobutylen (lsobutylentrimer) ...................... .   3, 3.                30        2324\nTrimethylamin ....................................... .      2, 3. bt)           236        1083\nTrimethylamin, Lösungen von ......................... .      3, 5.               336        1297\n1,3,5-Trimethylbenzol (Mesitylen) ..................... .    3, 3.                30        2325\nTrimethylborat ....................................... .     3, 1. a)             33        2416\nTrimethylchlorsilan .................................. .     8, 23. a)        X 338         1298\nTripropylamin ....................................... .      8, 35.               83        2260\nTripropylen (Propylentrimer) .......................... .    3, 3.                30        2057\nVanadiumoxytrichlorid, Lösungen von ................. .      8, 11.               86        2443\nVinylacetat .......................................... .     3, 1. a)             33        1301\nVinylbenzol: siehe Styrol\nVinylchlorid ......................................... .     2, 3. c)            239        1086\nVinylidenchlorid (1, 1-Dichloräthylen) .................. .  3, 1. a)            339        1303\nVinylidenfluorid: siehe 1, 1-Difluoräthylen (R 1132 a)\nVinylmethyläther .................................... .      2, 3. et)           239        1087\nWasserstoffperoxid, stabilisiert und in wässerigen Lösun-\ngen mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid, stabilisiert.   5.1, 1.             559        2015\nWasserstoffperoxid in wässerigen Lösungen mit mehr als\n40 % bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid ....... .      8, 41. a)\nWasserstoffperoxid in wässerigen Lösungen mit mehr als\n6 % bis höchstens 40 % Wasserstoffperoxid ........ .      8, 41. b)\n}       85        2014\nXylenole ............................................ .      6.1, 22. b)          60        2261\nXylole .............................................. .      3, 3.                30        1307'~","904                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n245. Randnummer 280 001 (Anhang 8.8) wird wie folgt geändert:\na) In Bemerkung 3 werden die Worte „ 1 000 Liter\" durch die Worte ,,450 Liter\" ersetzt.\nb) Liste I wird wie folgt geändert:\naa) Bei Klasse 1 b werden in den Ziffern 7 und 11 die Worte „den Gefahrklassen 1.1 und 1.2\" jeweils durch die Worte\n,,der Gefahrklasse 1.1 \" ersetzt.\nbb) Nach den Angaben für Gegenstände der Ziffer 11 werden folgende Angaben eingefügt:\n12 a) u. b)        Zündverstärker                                                 500            20\n-\n13                 Gegenstände mit pyrotechnischen Knall- oder Blitzsätzen,\nsoweit es sich um Gegenstände handelt, die der Gefahr-\nklasse 1.1 der Vorschriften der Bundeswehr zuzuordnen\nsind.                                                          200            50\ncc) Die Angaben für die Klasse 2 werden wie folgt geändert:\n1) Zwischen den Angaben für Ziffer 4 b) und 4 et) werden folgende Angaben eingefügt:\n,,4 c) Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3                                  1 000        1O\".\n2) In den Angaben für die Ziffern 7 b) und 8 b) werden vor dem Wort „Äthylen\" die Worte „Erdgas (Naturgas);\"\neingefügt.\ndd) Bei Klasse 6.1 werden zwischen den Angaben für Ziffer 4 a) und 11 a) folgende Angaben eingefügt:\n„6 a) Methylisocyanat, Äthylisocyanat                                                          1 000        10\"."]}