{"id":"bgbl1-1983-3-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":3,"date":"1983-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1983-01-17T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["37\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                  Z 5702 A\n1983                        Ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1983                                                                          Nr. 3\nTag                                                  Inhalt                                                                           Seite\n17. 1. 83   Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-\nAnwärter ............................................................................... .                                    37\n51-1-18\n20. 1.83    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Bremgarten ............................................... .                                  39\n2129-4-1-9\n19. 1. 83   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Hochschul-\nrahmengesetzes und zu § 17 Abs. 2 der Vergabeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen)                                       46\n1104-5, 223-3\n19. 1. 83   Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes ..................................... .                                        47\nneu: 423-1-5-43\n21. 1. 83  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen                                               54\n420-1-9\n23. 1.83   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                  55\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   56\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die Zeitlichen Übersichten und die\nSachverzeichnisse für das Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II, Jahrgang 1982, beigefügt.\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 17. Januar 1983\nAuf Grund des§ 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des                    im 3. und 4. Semester\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   eintausendneunhundertsiebenundfünfzig Deutsche\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) wird im Einver-                Mark,\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem\nBundesminister der Finanzen verordnet:                               im 5. und 6. Semester\nArtikel 1                                - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-                      der pharmazeutischen Prüfung\ntätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1\neintausendneunhundertsiebenundfünfzig                                 Deut-\nS. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nsche Mark,\n16. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 186), wird wie folgt geän-\ndert:                                                               - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                          der pharmazeutischen Prüfung\n,,§ 5.                                  zweitausendeinhundertfünfunddreißig Deutsche\nMark,\nDer Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und\n2. Semester\nim 7. und 8. Semester\neintausendsechshundertsieben Deutsche Mark,\nzweitausenddreihundertzehn Deutsche Mark,\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-\nkadett                                                                ab dem 9. Semester\nei ntau sends ieben hu ndertacht undachtzig Deutsche                  zweitausenddreihunderteinundsiebzig                                Deutsche\nMark,                                                                 Mark.\"","38                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil     1\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:             Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter den\nFamilienzuschlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe\n,,(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei\nvon\neinem Sanitätsoffizier-Anwärter\nneunundfünfzig Deutsche Mark.\"\n1. ohne kindergeldberechtigendes Kind\neinhundertachtzehn Deutsche Mark,                                             Artikel 2\n2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind                  Sanitätsoffizier-Anwärter, die am 31. Juli 1982 in\nzweihundertvierundzwanzig Deutsche Mark,            einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Soldat\n3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern             auf Zeit gestanden haben, deren Dienstverhältnis am\n1. August fortbestanden hat und die für mindestens\ndreihundertsechsundzwanzig Deutsche Mark,\neinen Tag im Monat August 1982 Ausbildungsgeld\n4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern             erhalten haben, erhalten in sinngemäßer Anwendung\ndreihundertdreiundsiebzig Deutsche Mark.            des Abschnitts II des Gesetzes über die Anpassung von\nFür das vierte und fünfte kindergeldberechtigende         Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern\n1982 vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1835) eine\nKind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\nNr. 4 um je neunundachtzig Deutsche Mark;                 einmalige Zahlung in Höhe von vierzig Deutsche Mark.\nfür das sechste und jedes weitere kindergeldberech-\ntigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach                                 Artikel 3\nSatz 1 Nr. 4 um je einhundertelf Deutsche Mark.\"\nDie Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\n3. § 6 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:               vom 16. Februar 1982 (BGBI. 1S. 186) wird wie folgt ge-\n,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-       ändert:\nAnwärters als Beamter, Richter oder Soldat oder\nAngestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des§ 40     In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Datum\n,,28. Februar 1982\" durch das Datum „30. Juni 1982\"\nAbs. 7 Satz 1 bis 3 des. Bundesbesoldungsgesetzes\nersetzt, und in Artikel 1 Nr. 1 der Buchstabe b aufge-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\nhoben.\n13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081 ), zuletzt geän-\ndert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\nArtikel 4\nS. 1916), oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im\nöffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grund-          Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nsätzen versorgungsberechtigt und steht ihm der           Wirkung vom 1. Juli 1982 in Kraft. Artikel 3 tritt mit\nOrtszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden        Wirkung vom 1. März 1982 in Kraft.\nBonn, den 17. Januar 1983\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}