{"id":"bgbl1-1983-28-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":28,"date":"1983-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/28#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_28.pdf#page=44","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Handelsregisterverfügung","law_date":"1983-06-24T00:00:00Z","page":832,"pdf_page":44,"num_pages":1,"content":["832                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Handelsregisterverfügung\nVom 24. Juni 1983\nAuf Grund des § 1 25 Abs. 3 des Gesetzes über die                 sichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtig-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-            ten mit Vornamen, Familiennamen und Wohn-\nbindung mit Artikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes wird              ort.\"\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n3. § 47 erhält folgende Fassung:\n§ 1\n,,§ 47\nDie Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937              In den Fällen der Verschmelzung und der Vermö-\n(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch      gensübertragung sind bei Eintragung der Verschmel-\ndie Fünfte Verordnung zur Änderung der Handelsregi-          zung oder der Vermögensübertragung die die über-\nsterverfügung vom 25. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1685), wird      tragenden Gesellschaften betreffenden Eintragun-\nwie folgt geändert:                                          gen rot zu unterstreichen. Auf den Registerblättern\nder übertragenden Gesellschaften ist in der Spalte\n1. In § 40 Nr. 5 Abs. 4 wird am Ende der Punkt durch         ,,Bemerkungen\" auf das Registerblatt der überneh-\neinen Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:         menden Gesellschaft zu verweisen und umgekehrt.\"\n„f)  bei ausländischen Versicherungsunternehmen\ndie gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtig-                                §2\nten mit Vornamen, Familiennamen und Wohn-            Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie\nort.\"                                             im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n2. In § 43 Nr. 6 wird am Ende der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:                                       §3\n„m) bei ausländischen Versicherungsunternehmen            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndie gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsauf-      in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1983\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}