{"id":"bgbl1-1983-28-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":28,"date":"1983-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/28#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_28.pdf#page=39","order":2,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn","law_date":"1983-06-22T00:00:00Z","page":827,"pdf_page":39,"num_pages":5,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983     827\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nVom 22. Juni 1983\nAuf Grund des Artikels 2 der 1. Eisenbahn-Gefahrgut-\nÄnderungsverordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1\nS. 789) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-\nverordnung Eisenbahn in der ab 1. September 1983 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 1. September 1979 in Kraft getretene Gefahr-\ngutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979\n(BGBI. 1 S. 1502),\n2. die am 1. September 1983 in Kraft tretende eingangs\ngenannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 3 Abs. 1, 3 und 5, des § 5 Abs. 2, 3 und 4\nund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1\nS. 2121) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1\nS. 80),\nzu 2. des § 3 Abs. 1 und 5 und des § 5 Abs. 2 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbin-\ndung mit § 1 7 der Gefahrgutverordnung Eisen-\nbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502).\nBonn, den 22. Juni 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","828                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn\n(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)\n§ 1                             c) die Kennzeichnung nach der Anlage, Klassen 1 a bis\nAnwendungsbereich                             6.2 und 8, jeweils Abschnitt A. 4. der Beförderungs-\nvorschriften, sowie der Klasse 7, Blätter 1 bis 11,\nDiese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher        jeweils Nummer 1,\nGüter mit Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs. Für\nzu beachten.\ndie Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen des\nnichtöffentlichen Verkehrs gilt sie, soweit diese Eisen-                               §3a\nbahnen den Bereich eines Betriebes auf einem abge-                               Sicherheitspflichten\nschlossenen Gelände im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher            Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten\nGüter verlassen.                                             haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren\nGefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um\n§2                               Schadensfälle zu verhrndern und die Auswirkungen\netwaiger Schadensfälle so gering wie möglich zu halten.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Eisenbahnen im Sinne dieser Verordnung sind                                       §4\nSchienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen,\nder nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bah-                                Ausnahmen\nnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.                 (1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den\n(2) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung         Bereich der Bundeseisenbahnen, die nach Landesrecht\nsind die unter die Begriffe der Anlage, Klassen 1 a bis 8,  zuständigen Behörden können für den Bereich der übri-\nfallenden Stoffe und Gegenstände.                           gen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allge-\nmein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser\n(3) Absender im Sinne dieser Verordnung ist, wer mit     Verordnung zulassen.\nder Eisenbahn einen Frachtvertrag abschließt; in Fällen,\nin denen die Eisenbahn für eigene Zwecke gefährliche            (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\nGüter befördert, gilt sie selbst als Absender.               1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre\noder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar\n§3                                   ist und\nZulassung zur Beförderung\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen,\n(1) Gefährliche Güter dürfen der Eisenbahn vom                die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren\nAbsender zur Beförderung nur übergeben werden, wenn              erforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und\nsie nach der Anlage zur Beförderung mit Eisenbahnen              Technik entsprechen. Entsprechen die Sicherheits-\nzugelassen und die Anforderungen der Anlage erfüllt              vorkehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft\nsind.                                                            und Technik, so müssen die verbleibenden Gefahren\nals vertretbar angesehen werden können.\n(2) Gefährliche Güter dürfen als Reisegepäck nicht\nzur Beförderung aufgegeben werden, soweit im Deut-              (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen\nschen Eisenbahn-Personen-, Gepäck- und Expreßgut-           ist bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller\ntarif Ausnahmen nicht zugelassen sind.                      ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche\nGüter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere\n(3) Wer als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes,        mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhän-\nLeiter einer Behörde oder Privatperson zum Zwecke der       gende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2\nBeförderung gefährliche Güter zu Versandstücken ver-        Satz 2 müssen in diesem Gutachten auch die verblei-\npackt oder im Rahmen seiner Verantwortlichkeit ver-         benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß\npacken läßt, hat die Vorschriften über                      begründet werden, weshalb die verbleibenden Gefahren\na) die Verpackung nach der Anlage, Klassen 1 a bis 6.2      als vertretbar angesehen werden. Die zuständige Stelle\nund 8, jeweils Abschnitte A.1. und 2. der Beförde-      kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des\nrungsvorschriften, sowie der Klasse 7, Blätter 1 bis    Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem\n11, jeweils Nummer 2,                                   Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.\nb) das Zusammenpacken nach der Anlage, Klassen 1 a              (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen,\nbis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt A. 3. der Beförde-     so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des\nrungsvorschriften, sowie der Klasse 7, Blätter 1 bis    Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferleg-\n11 , jeweils Nummer 4,                                  ten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Ein-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                             829\nschränkung der von der Beförderung ausgehenden              wagens der Anlage, Anhang XI, entspricht. Die Bau-\nGefahren herausstellen. Die Ausnahmezulassungen             musterzulassung kann außer nach den Vorschriften der\ndürfen auf höchstens 3 Jahre erteilt werden.                Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden,\nsoweit dies zur Abwehr der von der Beförderung gefähr·-\n(5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des     licher Güter ausgehenden Gefahren nach § 2 Abs. 1 des\nBundes und der Länder sowie die Kampfmittelräumdien-        Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter erfor-\nste der Länder sind Ausnahmen nach Absatz 1 zuzulas-        derlich ist. Sie kann unter den gleichen Voraussetzun-\nsen, soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche Auf-      gen inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung erlassen\ngaben oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung dies         oder mit einer Auflage oder mit dem Vorbehalt der nach-\nerfordern. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist anzu-       träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer\nwenden.                                                     Auflage versehen werd~n.\n(6) Die für den Bereich der Bundeseisenbahnen zuge-\nlassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der\n§ 7\nübrigen Eisenbahnen; die von den Ländern zugelasse-\nnen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem                         Bezettelung der Wagen und Container\nBundesminister für Verkehr auch für den Bereich der\n(1) Die Wagen und Container sind mit den Zetteln\nBundeseisenbahnen, sofern das die Ausnahme ertei-\nnach der Anlage, Anhang IX, sowie nach Randnummer\nlende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.\n121 Abs. 3, Randnummer 148 Abs. 6 und 7 oder Rand-\nnummer 229 Abs. 3 a zu versehen.\n§5                                 (2) Die Zettel sind durch den für die Beladung des\nWagens und Containers nach der Anlage, Anhang IX,\nBeförderungspapiere                      Randnummer 1901 Abs. 2 und 3 Verantwortlichen anzu-\n( 1) Der Absender hat jeder Sendung mit gefährlichen     bringen. Nach der Entladung sind sie vom Empfänger zu\nGütern den in den Tarifen vorgeschriebenen Frachtbrief      entfernen, ausgenommen bei leeren ungereinigten oder\nbeizugeben. Die Expreßgutkarte gilt als Frachtbrief im       nicht entgasten Behälterwagen und Tankcontainern in\nSinne dieser Verordnung.                                    den in der Anlage, Teil 11, Klassen 1 bis 8, jeweils\nAbschnitt F aufgeführten Fällen, sowie bei leeren unge-\n(2) Für die Bezeichnung der gefährlichen Güter, für      reinigten Wagen, in denen radioaktive Stoffe geringer\nBescheinigungen oder Vermerke im Frachtbrief und in          spezifischer Aktivität in loser Schüttung befördert\netwaigen Ergänzungsblättern gelten die Vorschriften          worden sind.\nder Anlage. Wird ein in der Anlage, Anhang VIII, aufge-\nführtes gefährliches Gut in einem Behälterwagen beför-                                  §8\ndert, ist im Frachtbrief außerdem die Nummer zur Kenn-\nzeichnung des Stoffes anzugeben.                                        Kennzeichnung der Behälterwagen\n(3) Wenn eine Sammelladung gefährliche Güter ver-           (1) Der Absender muß an jeder Längsseite eines\nschiedener Art enthält, die nach den Vorschriften der        Behälterwagens, in dem ein in der Anlage, Anhang VIII,\nAnlage zusammengepackt oder zusammengeladen                  Randnummer 1801 aufgeführtes gefährliches Gut\nwerden dürfen, müssen sie im Frachtbrief einzeln aufge-      befördert wird, Kennzeichnungen nach Randnummer\nführt sein. Reicht der Raum für die Inhaltsangabe nicht      1800 in Verbindung mit Randnummer 1802 anbringen.\naus, sind dem Frachtbrief gleichgroße Ergänzungsblät-        Die Kennzeichnungen sind vom Absender mit den in\nter anzuheften.                                              Randnummer 1801 vorgeschriebenen Kennzeich-\nnungsnummern zu versehen.\n(4) Für gefährliche Güter, die nicht zusammen in einen\nWagen verladen werden dürfen, müssen besondere                  (2) Der Empfänger hat jedoch dafür zu sorgen, daß die\nFrachtbriefe ausgestellt werden.                             Kennzeichnungen nach der Entladung am Wagen\nbelassen werden, jedoch bei leeren gereinigten oder\n(5) Werden gefährliche Güter mit Eisenbahnen des          entgasten Behälterwagen nicht mehr sichtbar sind.\nnichtöffentlichen Verkehrs befördert, so darf auch ein\nanderes Beförderungspapier als der im Absatz 1 vor-\ngeschriebene Frachtbrief verwendet werden. Die Ab-                                      §9\nsätze 2 bis 4 bleiben unberührt.\nZusammenladeverbote\nDie Zusammenladeverbote der Anlage sind vom\n§6                               Absender, wenn dieser die Versandstücke verlädt,\nsonst von der Eisenbahn zu beachten.\nBaumusterzulassung\nvon Tankcontainern und Kesselwagen\nTankcontainer sind nach der Anlage, Anhang X, und                                   §10\nKesselwagen nach der Anlage, Anhang XI, zuzulassen.                        Lagern von Versandstücken\nDie Zulassung wird für ein Baumuster erteilt. In der\nZulassung muß bestimmt werden, für welche gefähr-              Werden gefährliche Güter im Verlauf der Beförderung\nlichen Güter der Tankcontainer oder der Kesselwagen         zwischengelagert, so müssen an Belade-, Umlade- und\nverwendet werden darf. Die Baumusterzulassung ist zu        Entladestellen Aufschriften und Gefahrzettel auf dery\nerteilen, wenn das Baumuster des Tankcontainers der         Versandstücken sichtbar sein. Die Zusammenladever-\nAnlage, Anhang X, oder das Baumuster des Kessel-            bote nach der Anlage, Klassen 1 a bis 6.2 und 8, jeweils","830                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAbschnitt E, sowie der Klasse 7, Blätter 1 bis 11, jeweils                             §13\nNummer 13, gelten sinngemäß.                                              Melde- und sonstige Pflichten\n( 1 ) Wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregel-\n§ 11\nmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung frei\nÜberwachung                           werden oder die Gefahr des Freiwerdens besteht oder\nwenn gefährliche Güter abhanden gekommen sind, ist\n(1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbah-\ndies den von der Eisenbahn - bei Eisenbahnen des\nnen unterliegt der Überwachung durch die in § 15\nnichtöffentlichen Verkehrs den von der Aufsichts-\nbestimmten zuständigen Behörden.\nbehörde'- bestimmten Stellen, erforderlichenfalls auch\n(2) Wenn der Verdacht besteht, daß ein gefährliches       den Feuerwehr- und Polizeidienststellen unverzüglich\nGut unter Außerachtlassung der Vorschriften dieser           zu melden. Liegt der eingetretene Schaden im Stück-\nVerordnung aufgegeben worden ist, muß die Eisenbahn          gutverkehr unter 200,- DM, kann von einer Meldung\ndie Sendung prüfen oder durch einen Sachverständigen         abgesehen werden, es sei denn, daß es sich um Stoffe\nprüfen lassen; sie muß die erforderlichen Maßnahmen          der Klassen 1 a bis 1 c oder 7 oder um Fälle von Bedeu-\ntreffen, wenn Verstöße gegen diese Verordnung fest-          tung für die Sicherheit der Beförderung handelt.\ngestellt werden.\n(2) Zur Meldung sind der Absender, das Eisenbahn-\npersonal, der Empfänger oder ein Dritter auf Grund einer\n§ 12                             Empfängeranweisung nach § 75 Abs. 6 der Eisenbahn-\nMaßnahmen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten             Verkehrsordnung verpflichtet, wenn sie von Unfällen\noder Unregelmäßigkeiten Kenntnis erhalten.\n(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßig-\nkeiten sind von der Eisenbahn Unfallmerkblätter vorzu-         (3) Die Eisenbahn hat die Ursachen der ihr gemelde-\nhalten, die in knapper Form mindestens angeben:             ten Unfälle und Unregelmäßigkeiten zu untersuchen.\n1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter\n§ 14\nund die Art der Gefahr, die sie in sich bergen, sowie\ndie erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu                        Kombinierter Verkehr\nbegegnen;\nContainer, Ladeeinheiten und Ladungen mit gefährli-\n2. Maßnahmen oder Hilfeleistungen, falls Personen mit       chen Gütern, die im kombinierten Verkehr über Schiene\nden gefährlichen Gütern in Berührung gekommen           und Straße befördert werden, müssen bezüglich\nsind;                                                   Beschaffenheit, Beladung und Kennzeichnung auch den\n3. Maßnahmen im Brandfalle, insbesondere Mittel oder        Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung\nGruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung ver-       gefährlicher Güter auf der Straße oder dem Europäi-\nwendet oder nicht verwendet werden dürfen;              schen Übereinkommen über die internationale Beför-\nderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ent-\n4. Maßnahmen bei Bruch oder sonstiger Beschädigung           sprechen.\nder Verpackung, insbesondere wenn gefährliche\nGüter auf den Erdboden gelangen oder sich gas-                                     §15\nförmig ausbreiten;                                                            Zuständigkeiten\n5. die mögliche Gefährdung von Gewässern beim Frei-             (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ver-\nwerden der beförderten Güter (z. B. Mischbarkeit mit    ordnung obliegt, soweit in der Anlage nichts anderes\nWasser) und die für diesen Fall zu ergreifenden         bestimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen der\nSofortmaßnahmen.                                        Deutschen Bundesbahn, im Bereich der übrigen Eisen-\nWerden gefährliche Güter im Stückgutverkehr beför-           bahnen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.\ndert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für\n(2) Die Zuständigkeiten der Behörden und die Wahr-\nverschiedene gefährliche Güter ein gemeinsames\nnehmung von Aufgaben durch Sachverständige gelten\nUnfallmerkblatt für eine oder mehrere Klassen vorgehal-\nentsprechend für Beförderungen nach der Internatio-\nten wird.\nnalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter\n(2) Der Absender hat der Eisenbahn Unfallmerkblätter      mit der Eisenbahn (RIO).\nzur Verfügung zu stellen, wenn die Eisenbahn kein\n(3) Zuständig für die Baumusterzulassung von Tank-\nUnfallmerkblatt für das zu befördernde Gut vorhält. In\ncontainern ist die Bundesanstalt für Materialprüfung\ndiesem Fall ist auf dem Unfallmerkblatt Name und\nund für die Baumusterzulassung von Kesselwagen das\nAnschrift der natürlichen oder juristischen Person anzu-\nBundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.).\ngeben, die es aufgestellt hat und die für den Inhalt ver-\nantwortlich ist. Soweit der Bundesminister für Verkehr\nMuster für Unfallmerkblätter für die Beförderung gefähr-                                 § 16\nlicher Güter auf der Straße bekanntgibt oder auf solche                        Ordnungswidrigkeiten\nhinweist, darf die Eisenbahn diese Unfallmerkblätter\nverwenden.                                                       (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\n(3) Die Eisenbahn hat sicherzustellen, daß ihr mit der     delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBeförderung gefähr:icher Güter befaßtes Personal über\ndie Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und       1. als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes oder Pri-\nUnregelmäßigkeiten zu treffen hat.                                vatperson einer der in § 3 Abs. 3 oder Randnummer","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                         831\n19 Abs. 2 bis 4 aufgeführten Vorschriften über das                        b) entgegen§ 8 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß mit den\nVerpacken, Zusammenpacken und Kennzeichnen                                    Kennzeichnungstafeln wie vorgeschrieben ver-\nzuwiderhandelt;                                                               fahren wird;\n2. als Absender                                                              c) den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 nicht\noder nicht rechtzeitig nachkommt;\na) entgegen § 3 Abs. 1 gefährliche Güter zur Beför-\nderung übergibt;                                                  6. als Betroffener einer im Rahmen\nb) entgegen § 5 der Sendung ein Beförderungspa-                           a) einer Ausnahmezulassung nach § 4,\npier nicht, nicht wie vorgeschrieben ausgefüllt                        b) einer Baumusterzulassung nach § 6 Satz 6 oder\noder nicht mit den vorgeschriebenen Bescheini-\ngungen oder Vermerken beigibt;                                         c) einer Erklärung nach Anhang B. 3 c der Gefahr-\ngutverordnung Straße\nc) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beförde-\nrung von anderen als den in der Baumusterzulas-                        erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\nsung nach § 6 Satz 3 bestimmten gefährlichen                          (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nGütern verwendet;                                                 widrigkeiten nach Absatz 1 sind im Bereich der Deut-\nd) entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 an den Wagen                     schen Bundesbahn die Bundesbahndirektionen zu-\noder Containern die vorgeschriebenen Zettel                       ständig.\nnicht anbringt;\n§ 17\ne) entgegen § 8 die Vorschriften über die Kenn-\nzeichnung der Behälterwagen nicht beachtet;                            Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr\nf) entgegen § 9 Zusammenladeverbote nicht beach-                         Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnun-\ntet;                                                             gen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach§ 3\ng) den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 nicht                  Abs. 1 und 2 und§ 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über\noder nicht rechtzeitig nachkommt;                                die Beförderung gefährlicher Güter werden, soweit sie\ndie Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen\nh) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beför-                    betreffen, auf den Bundesminister für Verkehr über-\nderung gefährlicher Güter verwendet, obwohl                      tragen.\ndie Voraussetzungen der Anlage, Anhang X\nAbs. 1.7.2.1 Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.7.2.1                                                    §17a\nSatz 1 nicht erfüllt sind;\nAnwendung anderer Vorschriften\n3. als Reisender entgegen § 3 Abs. 2 gefährliche Güter\nDie Anforderungen nach der Druckbehälterverord-\nals Reisegepäck zur Beförderung aufgibt;\nnung und nach der Verordnung über brennbare Flüssig-\n4. als Verantwortlicher der Eisenbahn                                  keiten bleiben unberührt.\na) entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 an den Wagen\nnicht die vorgeschriebenen Zettel anbringt;                                                         § 18\nb) entgegen § 9 Zusammenladeverbote nicht be-                                               Übergangsvorschriften\nachtet;\nBis zum 31. Dezember 1984 brauchen Versand-\nc) entgegen § 10 die Vorschriften über das Lagern                   stücke, die als Wagenladung befördert werden, abwei-\nvon Versandstücken nicht beachtet;                               chend von der Anlage, Randnummer 307 Abs. 1, 414\nd) entgegen § 1 2 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß das                Abs. 1 , 443 Abs. 1 , 511 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 824\nmit der Beförderung gefährlicher Güter befaßte                   Abs. 1 nicht mit Gefahrzettel versehen zu sein, wenn sie\nEisenbahnpersonal über die bei Unfällen oder                     mit deutlichen Hinweisen auf die von den gefährlichen\nUnregelmäßigkeiten zu treffenden Maßnahmen                       Gütern ausgehenden Gefahren versehen sind.\nunterrichtet ist;\ne) den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 nicht                                                     §19\noder nicht rechtzeitig nachkommt;\nBerlin-Klausel\n5. als Empfänger einer Sendung mit gefährlichen                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nGütern oder als Dritter auf Grund einer Empfäriger-                 leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes\nanweisung nach § 75 Abs. 6 der Eisenbahn-Ver-                       über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nkehrsordnung                                                        Berlin.\na) entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 von den Wagen oder\nContainern die nach § 7 Abs. 1 angebrachten                                                         § 20\nZettel nach der Entladung nicht entfernt;                                                     (Inkrafttreten)\nAnlage*)\n•i Die Anlage wurde als Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54 vom\n29. August 1979 ausgegeben und durch die 1. Eisenbahn-Gefahrgut-Ände-\nrungsverordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. I S. 789) geändert."]}