{"id":"bgbl1-1983-28-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":28,"date":"1983-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (1. Eisenbahn-Gefahrgut-Änderungsverordnung)","law_date":"1983-06-22T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":1,"num_pages":38,"content":["789\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                      Z 5702 A\n1983                           Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1983                                                                          Nr. 28\nTag                                                  In h a I t                                                                        Seite\n22. 6. 83   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der\nEisenbahn (1. Eisenbahn-Gefahrgut-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         789\n9241-23-4\n22. 6. 83   Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   827\n9241-23-4\n24. 6. 83   Sechste Verordnung zur Änderung der Handelsregisterverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             832\n315-20\n23. 6. 83   Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes                                                                                 833\nneu 423-1-5-44\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   834\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn\n(1. Eisenbahn-Gefahrgut-Änderungsverordnung)\nVom 22. Juni 1983\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 und des § 5 Abs. 2                    wenn sie nach der Anlage zur Beförderung mit\nSatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher                  Eisenbahnen zugelassen und die Anforderungen\nGüter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) mit Zustim-                 der Anlage erfüllt sind.\nmung des Bundesrates und auf Grund des § 5 Abs. 2\nSatz 1 dieses Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 17                     (2) Gefährliche Güter dürfen als Reisegepäck\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                 nicht zur Beförderung aufgegeben werden, soweit\nmit der Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1                         im Deutschen Eisenbahn-Personen-, Gepäck- und\nS. 1502), hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 5 nach Anhö-                 Expreßguttarif Ausnahmen nicht zugelassen sind.\nrung von Sachverständigen gemäß § 4 dieses Gesetzes\nwird vom Bundesminister für Verkehr verordnet:                            (3) Wer als Unternehmer, Inhaber eines Betrie-\nbes, Leiter einer Behörde oder Privatperson zum\nArtikel 1                                   Zwecke der Beförderung gefährliche Güter zu Ver-\nsandstücken verpackt oder im Rahmen seiner Ver-\nDie Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nantwortlichkeit verpacken läßt, hat die Vorschriften\nGüter mit der Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1                   über\nS. 1502) wird wie folgt geändert:\na) die Verpackung nach der Anlage, Klassen 1 a bis\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                              6.2 und 8, jeweils Abschnitte A.1. und 2. der\n,.(3) Absender im Sinne dieser Verordnung ist, wer                   Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7,\nmit der Eisenbahn einen Frachtvertrag abschließt; in                   Blätter 1 bis 11, jeweils Nummer 2,\nFällen, in denen die Eisenbahn für eigene Zwecke\ngefährliche Güter befördert, gilt sie selbst als                   b) das Zusammenpacken nach der Anlage, Klassen\nAbsender.''                                                            1 a bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt A.3. der Beför-\nderungsvorschriften, sowie der Klasse 7, Blätter\n1 bis 11, jeweils Nummer 4,\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nc) die Kennzeichnung nach der Anlage, Klassen 1 a\n.. § 3                                     bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt A.4. der Beförde-\nZulassung zur Beförderung                                 rungsvorschriften, sowie der Klasse 7, Blätter 1\n(1) Gefährliche Güter dürfen der Eisenbahn vom                     bis 11, jeweils Nummer 1,\nAbsender zur Beförderung nur übergeben werden,                     zu beachten.\"","790                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3. Folgender § 3 a wird eingefügt:                              zeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampf-\nmittelräumung dies erfordern. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\n,,§ 3 a                             und Satz 2 ist anzuwenden.\nSicherheitspflichten\n(6) Die für den Bereich der Bundeseisenbahnen\nDie an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-          zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den\nligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-             Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den Län-\nsehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu             dern zugelassenen Ausnahmen gelten im Einver-\ntreffen, um Schadensfälle zu verhindern und die              nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr auch\nAuswirkungen etwaiger Schadensfälle so gering                für den Bereich der Bundeseisenbahnen, sofern das\nwie möglich zu halten.\"                                      die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas\nanderes bestimmt.\"\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\n,,§ 6\nAusnahmen\nBaumusterzulassung\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den\nvon Tankcontainern und Kesselwagen\nBereich der Bundeseisenbahnen, die nach Landes-\nrecht zuständigen Behörden können für den Bereich               Tankcontainer sind nach der Anlage, Anhang X,\nder übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle           und Kesselwagen nach der Anlage, Anhang XI,\noder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnah-           zuzulassen. Die Zulassung wird für ein Baumuster\nmen von dieser Verordnung zulassen.                         erteilt. In der Zulassung muß bestimmt werden, für\nwelche gefährlichen Güter der Tankcontainer oder\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden,\nder Kesselwagen verwendet werden darf. Die Bau-\nwenn                                                         musterzulassung ist zu erteilen, wenn das Bau-\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das         muster des Tankcontainers der Anlage, Anhang X,\nGut sonst von der Beförderung ausgeschlossen             oder das Baumuster des Kesselwagens der Anlage,\nwäre oder die Einhaltung einer Bestimmung                Anhang XI, entspricht. Die Baumusterzulassung\nunzumutbar ist und                                       kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungs-\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrun-         verfahrensgesetze widerrufen werden, soweit dies\ngen, die nach den von dem Gut ausgehenden                zur Abwehr der von der Beförderung gefährlicher\nGefahren erforderlich sind, dem Stand von Wis-           Güter ausgehenden Gefahren nach § 2 Abs. 1 des\nsenschaft und Technik entsprechen. Entspre-              Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nchen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem               erforderlich ist. Sie kann unter den gleichen Voraus-\nStand von Wissenschaft und Technik, so müs-              setzungen inhaltlich beschränkt, mit einer Bedin-\nsen die verbleibenden Gefahren als vertretbar            gung erlassen oder mit einer Auflage oder mit dem\nangesehen werden können.                                 Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung\noder Ergänzung einer Auflage versehen werden.\"\n(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrun-\ngen ist bei Abweichungen von der Anlage vom\n6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAntragsteller ein Gutachten von Sachverständigen\nfür gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälter-             ,,(1) Die Wagen und Container sind mit den Zetteln\nbau oder für andere mit der Beförderung gefährli-            nach der Anlage, Anhang IX, sowie nach Randnum-\ncher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen.               mer 121 Abs. 3, Randnummer 148 Abs. 6 und 7\nIn den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 müssen in                oder Randnummer 229 Abs. 3 a zu versehen.\"\ndiesem Gutachten auch die verbleibenden Gefah-\nren dargestellt werden; außerdem muß begründet            7. § 8 wird wie folgt geändert:\nwerden, weshalb die verbleibenden Gefahren als\nvertretbar angesehen werden. Die zuständige Stelle           a) In Absatz 1 Satz 1 und in Satz 2 sowie\nkann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten               b) in Absatz 2\ndes Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit            wird jeweils das Wort „Kennzeichnungstafeln\"\ndem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfor-            durch das Wort „Kennzeichnungen'' ersetzt.\ndern.\n(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelas-            8. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nsen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbe-\nhalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich                                 ,,§ 10\ndie auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzu-                         Lagern von Versandstücken\nreichend zur Einschränkung der von der Beförde-\nrung ausgehenden Gefahren herausstellen. Die                    Werden gefährliche Güter im Verlauf der Beförde-\nAusnahmezulassungen dürfen auf höchstens                     rung zwischengelagert, so müssen an Belade-,\n3 Jahre erteilt werden.                                      Umlade- und Entladestellen Aufschriften und\nGefahrzettel auf den Versandstücken sichtbar sein.\n(5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des      Die Zusammenladeverbote nach der Anlage, Klas-\nBundes und der Länder sowie die Kampfmittelräum-             sen 1 a bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt E, sowie der\ndienste der Länder sind Ausnahmen nach Absatz 1              Klasse 7, Blätter 1 bis 11, jeweils Nummer 13,\nzuzulassen, soweit Gründe der Verteidigung, poli-            gelten sinngemäß.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                  791\n9. § 1 2 wird wie folgt geändert:                               13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Form\"\na) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:\ndas Wort „mindestens\" eingefügt.\n„ 1 . als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes\nb) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                                   oder Privatperson einer der in § 3 Abs. 3 oder\n„5. die mögliche Gefährdung von Gewässern                             Randnummer 19 Abs. 2 bis 4 aufgeführten\nbeim Freiwerden der beförderten Güter (z. B.                    Vorschriften über das Verpacken, Zusam-\nMischbarkeit mit Wasser) und die für diesen                     menpacken und Kennzeichnen zuwider-\nFall zu ergreif enden Sofortmaßnahmen.\"                         handelt;\".\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie\nfolgt geändert:\n,,(2) Der Absender hat der Eisenbahn Unfall-\nmerkblätter zur Verfügung zu stellen, wenn die                  aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nEisenbahn kein Unfallmerkblatt für das zu beför-                       „c) Tankcontainer oder Kesselwagen für\ndernde Gut vorhält. In diesem Fall ist auf dem                              die Beförderung von anderen als den in\nUnfallmerkblatt Name und Anschrift der natür-                               der Baumusterzulassung nach § 6\nlichen oder juristischen Person anzugeben, die                              Satz 3 bestimmten gefährlichen Gütern\nes aufgestellt hat und die für den Inhalt verant-                           verwendet;''.\nwortlich ist. Soweit der Bundesminister für Ver-\nbb) Buchstabe d wird gestrichen.\nkehr Muster für Unfallmerkblätter für die Beförde-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße bekannt-                 cc) Die bisherigen Buchstaben e bis h werden d\ngibt oder auf solche hinweist, darf die Eisenbahn                      bis g.\ndiese Unfallmerkblätter verwenden.\"                             dd) Folgender Buchstabe h wird angefügt:\n„h) Tankcontainer oder Kesselwagen für\ndie Beförderung gefährlicher Güter ver-\n10. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                               wendet, obwohl die Voraussetzungen\n,,(2) Zur Meldung sind der Absender, das Eisen-                               der Anlage, Anhang X Abs. 1.7.2.1\nbahnpersonal, der Empfänger oder ein Dritter auf                                Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.7.2.1\nGrund einer Empfängeranweisung nach § 75 Abs. 6                                  Satz 1 nicht erfüllt sind;\".\nder Eisenbahn-Verkehrsordnung verpflichtet, wenn\nsie von Unfällen oder Unregelmäßigkeiten Kenntnis                c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie\nerhalten.\"                                                          folgt gefaßt:\n,,3. als Reisender entgegen § 3 Abs. 2 gefähr-\nliche Güter als Reisegepäck zur Beförde-\n11 . § 1 4 wird wie folgt gefaßt:                                               rung aufgibt;\".\n,,§ 14\nd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-\nKombinierter Verkehr                             mern 4 bis 6.\nContainer, Ladeeinheiten und Ladungen mit\ngefährlichen Gütern, die im kombinierten Verkehr                e) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nüber Schiene und Straße befördert werden, müssen                    „6. als Betroffener einer im Rahmen\nbezüglich Beschaffenheit, Beladung und Kenn-\na) einer Ausnahmezulassung nach § 4,\nzeichnung auch den Bestimmungen der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der                            b) einer Baumusterzulassung nach § 6\nStraße oder dem Europäischen Übereinkommen                                     Satz 6 oder\nüber die internationale Beförderung gefährlicher                           c) einer Erklärung nach Anhang 8.3 c der\nGüter auf der Straße (ADR) entsprechen.\"                                       Gefahrgutverordnung Straße\nerteilten vollziehbaren Auflage zuwider-\nhandelt;\".\n1 2. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               f) In Nummer 2 Buchstabe g (bisher Nummer 1\nBuchstabe h), Nummer 4 Buchstabe e (bisher\n,,(2) Die Zuständigkeiten der Behörden und die                Nummer 3 Buchstabe e) und Nummer 5 Buch-\nWahrnehmung von Aufgaben durch Sachver-                         stabe c (bisher Nummer 4 Buchstabe c) werden\nständige gelten entsprechend für Beförderungen                  jeweils die Worte „nicht unverzüglich\" durch die\nnach der Internationalen Ordnung für die Beför-                 Worte „nicht oder nicht rechtzeitig\" ersetzt.\nderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn\n(RIO).\"\n14. Folgender § 17 a wird eingefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,§ 17 a\n,,(3) Zuständig für die Baumusterzulassung von\nTankcontainern ist die Bundesanstalt für Mate-                          Anwendung anderer Vorschriften\nrialprüfung und für die Baumusterzulassung von                Die Anforderungen nach der Druckbehälterver-\nKesselwagen das Bundesbahn-Zentralamt Min-                 ordnung und nach der Verordnung über brennbare\nden (Westf.).\"                                             Flüssigkeiten bleiben unberührt.\"","792                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n15. § 18 wird wie folgt gefaßt:                          licher Güter mit der Eisenbahn einschließlich der Anlage\nin der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen\n,,§ 18                        und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nÜbergangsvorschriften                  seitigen.\nBis zum 31. Dezember 1984 brauchen Versand-\nstücke, die als Wagenladung befördert werden,\nabweichend von der Anlage, Randnummer 307                                     Artikel 3\nAbs. 1, 414 Abs. 1, 443 Abs. 1, 511 Abs. 1, 632          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAbs. 1 und 824 Abs. 1 nicht mit Gefahrzetteln ver-    leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes\nsehen zu sein, wenn sie mit deutlichen Hinweisen      über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nauf die von den gefährlichen Gütern ausgehenden       Berlin.\nGefahren versehen sind.\"\n16. Die Anlage wird wie aus der Anlage zu dieser Ver-                             Artikel 4\nordnung ersichtlich geändert.                            (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in\nKraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nArtikel 2                             (2) Die in der Anlage zu dieser Verordnung unter\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den     Nummer 151 Buchstabe a und c aufgeführte Änderung\nWortlaut der Verordnung über die Beförderung gefähr-     tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                       793\nAnlage\nDie Anlage wird wie folgt geändert:\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichung des Anhangs I a wie folgt gefaßt:\n„Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1 a, 1 b\nund 6.1.\"\n2. In Randnummer 2 Abs. 1 wird die Bezeichnung des Anhangs I a wie folgt gefaßt:\n„Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1 a, 1 b\nund 6.1.\"\n3. Randnummer 4 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Soweit in dieser Anlage des Wort „Gewicht\" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen. Ist in dieser Anlage\ndas Gewicht der Versandstücke angegeben, so handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, um die Bruttomasse.\"\n4. Randnummer 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 4 werden die Worte „in Berlin-Dahlem\" gestrichen.\nb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Verpackungen geprüfter Baumuster sind\n- mit dem Kurzzeichen „D\", der Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, einer Registriernummer sowie Monat und Jahr der\nHerstellung dauerhaft zu kennzeichnen (z.B. D/BAM/127 /5/81) oder\n- mit der nach den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GefahrgutV-\nSee) für geprüfte Verpackungen vorgeschriebenen Kennzeichnung zu versehen\n(z.B. ®    1H1 /Y1 ,4/ 81 /7 /D/VL 123).\"\n5. Randnummer 13 wird wie folgt gefaßt:\n„Wenn ein in Rn. 1801 des Anhangs VIII aufgeführtes gefährliches Gut in einem Behälterwagen befördert wird, muß der\nBehälterwagen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.\"\n6. Randnummer 18 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Container mit gefährlichen Gütern dürfen bei solchen Beförderungen ebenfalls nach den Vorschriften der Gefahr-\ngutVSee oder nach den durch die GefahrgutVSee zugelassenen Bestimmungen gekennzeichnet sein.\"\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Tankcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen innerhalb der Seehafenstädte sowie von und nach einem deutschen\nSeehafen - auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf der Straße oder auf einer\nBinnenwasserstraße - befördert werden, wenn sie den Vorschriften der GefahrgutVSee oder den durch die Gefahr-\ngutVSee zugelassenen Bestimmungen entsprechen.\"\n7. Folgende Randnummer 19 wird angefügt:\n,,(1) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, deren gefährliche Eigenschaften noch nicht bekannt sind, um sie nach Rn. 3\nAbs. 1 und 2 zu klassifizieren, dürfen - sofern ausgeschlossen ist, daß sie unter die Klassen 1 a, 1 b, 1 c, 2, 5.2 oder 7\nfallen - in Mengen bis 1,5 kg je Versandstück als Probe für Prüfzwecke befördert werden.\n(2) Der Werkstoff der Verpackungen darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen Verbindungen mit\nihm eingehen. Die Verpackungen, die aus einer Innen- und Außenverpackung bestehen müssen, und ihre Verschlüsse\nmüssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und allen denkbaren Beanspruchungen\nwährend der Beförderung zuverlässig standhalten. Zerbrechliche Gefäße dürfen deshalb nicht verwendet werden.\n(3) Das Zusammenpacken mit anderen gefährlichen oder mit sonstigen Gütern ist nicht zugelassen.\n(4) Auf der Außenverpackung ist gut lesbar und unauslöschbar anzugeben: ,,Gefahrgut-Probe\". Diese Aufschrift ist, wenn\neine Kiste verwendet wird, an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise\nanzubringen.\n(5) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten: ,,Gefahrgut-Probe\". Diese Bezeichnung ist rot zu unterstreichen\nund durch die Angabe der Randnummer und die Abkürzung „GGVE\" zu ergänzen (z. B. ,,Rn 19 GGVE\").\n(6) Versandstücke mit Stoffen und Zubereitungen nach Absatz 1 dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden\nmit Versandstücken, die mit Zetteln nach Muster 1 oder mit 2 Zetteln nach Muster 2 A bis 5 versehen sind.\"\n8. Die Leerrandnummern „ 19-99\" werden durch die Leerrandnummern „20-99\" ersetzt.","794                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n9. Randnummer 101 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3.    Gelatinierte Nitrozellulosepulver und gelatinierte nitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver (Nitroglycerinpulver)\na) nicht porös und nicht staubförmig ; Nitroglycerinpulver darf auch einen Zusatz von Nitropenta oder von\ngekörntem Schwarzpulver oder von Komponenten des Schwarzpulvers (Kaliumnitrat, Schwefel, Holzkohle)\nenthalten;\nb) porös oder staubförmig.\nSiehe auch Anhang 1, Rn. 1102.\"\nb) Folgende Ziffer 3 A. wird eingefügt:\n„3 A. Festtreibstoffe\na) in der Hauptsache aus Nitrozellulose und Nitroglycerin bestehend (Mehrbasige Festtreibstoffe). Die Festtreib-\nstoffe dürfen auch Zusätze von Ammoniumperchlorat, Ammoniumnitrat, Natriumnitrat und Metallen ent-\nhalten;\nb) in der Hauptsache aus Ammoniumperchlorat, verbrennbaren Stoffen (Metallen) und Bindern bestehend\n(Komposit-Festtreibstoffe). Die Festtreibstoffe dürfen auch Zusätze von Ammoniumnitrat und Natriumnitrat\nenthalten.\nDie Festtreibstoffe dürfen nur als Stücke, Bänder oder als Treibsätze, mit und ohne Isolierung, nicht staubförmig\nund ohne Abrieb, befördert werden.\nSiehe auch Anhang 1, Rn. 1102/1.\"\nc) Folgende Ziffer 5 A wird eingefügt:\n,,5 A. Formteile aus Nitrozellulose - Zellulosemischungen, gut stabilisiert, nicht porös und ohne staubförmigen Abrieb,\nmit 40 % bis 75 % Nitrozellulose, 15 % bis 40 % Zellstoff, 6 % bis 20 % Binder und 0,5 % bis 2 % Stabilisatoren.\nSiehe auch Anhang 1, Rn. 1102.\"\nd) Ziffer 12 wird wie folgt geändert:\naa) Am Ende von Buchstabe b wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;\nbb) folgender Buchstabe c wird angefügt:\n„c) wasserhaltige gelierte Nitratsprengstoffe, das sind Gemische aus anorganischen Nitraten (mit oder ohne\nAmmoniumnitrat), Wasser, Geliermitteln und brennbaren Stoffen (z. B. Metalle in Pulverform oder in sonstiger\nfeiner Verteilung, flüssige organische Verbindungen, feste organische Verbindungen). Sie können daneben\nexplosive Stoffe (z. B. organische Nitroverbindungen, Nitrozellulosepulver) und inerte Stoffe enthalten.\";\ncc) der Satz vor der Bemerkung wird wie folgt gefaßt:\n,,Siehe zu a) und b) auch Anhang 1, Rn. 1105; zu c) auch Anhang 1, Rn. 1105/1.\"\n10. Der Randnummer 102 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,,(6) Soweit in den Vorschriften über die Verpackung der einzelnen Stoffe oder Arten von Gegenständen zur Sicherung\ndes Verschlusses Bänder oder Drähte aus geeignetem Metall vorgeschrieben oder zugelassen sind, dürfen auch\ngenügend widerstandsfähige Bänder aus geeignetem Kunststoff verwendet werden.\"\n11. Randnummer 104 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Eingangsworte wie folgt gefaßt:\n„Die Stoffe der Ziffern 3 a) - mit Ausnahme von Nitroglycerinpulver mit einem Zusatz von gekörntem Schwarzpulver\n- und 4 müssen verpackt sein:\"\nb) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\n,,(2 a) Nitroglycerinpulver mit einem Zusatz von gekörntem Schwarzpulver der Ziffer 3 a) muß in Büchsen aus Pappe,\nWeiß-, Zink- oder Aluminiumblech oder geeignetem schwerentzündbarem Kunststoff oder in Beuteln aus dichtem\nGewebe oder starkem Papier von mindestens zwei Lagen oder aus starkem Papier mit einer Einlage aus Aluminium\noder geeignetem Kunststoff verpackt sein. Diese Verpackungen sind in Holzkisten oder in Mengen von höchstens\n40 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 50 kg Höchstgewicht einzusetzen.\"\n12. Folgende Randnummer 104/1 wird eingefügt:\n,,(1) Die Stoffe der Ziffer 3 A. -    Festtreibstoffbänder auf Papphülsen aufgerollt - müssen einzeln in zwei Lagenwasser-\nfestem Papier oder in einer Folie aus geeignetem Kunststoff eingewickelt und in Holzkisten fest eingesetzt sein. Sie sind\nin den Holzkisten durch Holz-, Kunststoff- oder Pappeinsätze so zu sichern, daß sie sich nicht gegenseitig berühren und\nnicht an der Kistenwand reiben können. Der Verschluß der Holzkisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder\noder Drähte aus einem geeigneten Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen\nsein, der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg. Es darf nicht mehr als 100 kg Festtreibstoff enthalten.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                     /95\n13. Folgende Randnummer 105/1 wird eingefügt:\n,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 A. müssen einzeln in geeigneter Kunststoffolie verpackt und in einer weiteren Ver-\npackung fest eingesetzt sein. Diese Verpackungen sind in Schachteln aus starker Vollpappe einzusetzen.\n(2) Ein Versandstück darf bei Beförderung als Wagenladung nicht schwerer sein als 120 kg und bei Beförderung als\nStückgut nicht schwerer als 75 kg.\"\n14. Randnummer 106 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die festen Stoffe der Ziffer 6 a bis d) - mit Ausnahme von Merkurit der Ziffer 6 b) - dürfen auch in fest ver-\nschlossenen Fibertrommeln verpackt sein.\"\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:\n,,(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg oder wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer als 300 kg;\nbei Verwendung eines Pappfasses oder einer Fibertrommel darf es jedoch nicht schwerer sein als 75 kg.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 6 b) - mit Ausnahme von Merkurit - dürfen auch in dicht verschlossenen Beuteln aus geeig-\nnetem Kunststoff verpackt sein. Die Wanddicke der Beutel muß bei einem Füllgewicht von höchstens 2,5 kg je Beutel\nmindestens 0, 1 mm und bei einem Füllgewicht von mehr als 2,5 kg je Beutel mindestens 0, 15 mm betragen. Die Beutel\nsind bis zu einer Gesamtmenge von 25 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht fest einzu-\nsetzen.\"\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze 5, 6 und 7.\n15. Randnummer 108 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Buchstabe a Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in festem Papier und zu höchstens 100 Stück in Blechschachteln ein-\ngesetzt. Bis zu 20 Gegenstände dürfen auch ohne Papierumhüllung in einer Reihe auf Einsätzen aus Pappe oder\nKunststoff, die mit höchstens 10 Rillen versehen sein dürfen, so eingelegt werden, daß bei der Beförderung kein\nAbrieb entsteht. Höchstens 5 Einsätze sind in Schachteln aus Pappe, Metall oder Kunststoff einzusetzen.\nHöchstens 100 Schachteln sind in eine Versandkiste aus Holz zu verpacken.\"\nb) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe b Nr. 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Unterabsatz\nangefügt:\n,,Die Stoffe der Ziffer 8 a) dürfen auch wie vorstehend unter a) 1. verpackt sein;\".\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Ein Versandstück nach Absatz 1 a) 3., Sätze 2 bis 4, darf höchstens 20 kg Tetryl enthalten.\"\n16. Randnummer 111 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:\n,,4. in Mengen von höchstens 25 kg in Säcken aus dichtem Gewebe (ausgenommen aus hochisolierendem Material),\ndie in Beuteln aus geeignetem Kunststoff und damit in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht\neinzusetzen sind;\n5. in Mengen von höchstens 50 kg in Säcken aus dichtem Gewebe, die in Fibertrommeln einzusetzen sind. Diese\nmüssen einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen;\".\nb) Absatz 1 Buchstabe a Nummern 4 bis 7 werden Nummern 6 bis 9.\nc) Dem Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:\n„Die Rollen dürfen bis zu einem Gewicht von 25 kg auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht\neingesetzt werden.\"\nd) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für Einheitspappkästen gelten jedoch die in Absatz 1 vorgeschriebenen Höchstgewichte.\"\n17. In Randnummer 112 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Ziffer 12\" durch die Worte „Ziffer 12 a) und b)\" ersetzt.\n18. Folgende Randnummer 112/2 wird eingefügt:\n„Die Stoffe der Ziffer 12 c) müssen in Mengen bis zu 25 kg in Hüllen oder Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer\nWanddicke von mindestens 0, 1 mm verpackt sein. Die Hüllen oder Beutel sind in Holzkisten oder in Einheitspappkästen\n(siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht fest einzusetzen. Ein Versandstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten.''","796                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n19. Randnummer 114 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe c Nr. 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 5\nangefügt:\n,,5. in Mengen bis zu 25 kg in dicht verschlossenen Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von min-\ndestens 0, 1 mm. Die Beutel sind in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht fest einzulegen;\ndie Einheitspappkästen müssen mit starken Klebstreifen verschlossen werden. Bei einer solchen Verpackung ist\ndie vorstehend unter 2. geforderte Vereinigung der Patronen zu Paketen von höchstens 2,5 kg nicht erforderlich.\"\nb) In Absatz 2 letzter Halbsatz werden nach den Worten „Abs. (1) c) 4.\" die Worte „und 5.\" eingefügt.\n20. Am Ende von Randnummer 118 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:\n,,das gilt auch für die nach Rn. 111 (1) a) 5. verpackten Stoffe der Ziffer 11 a) und b).\"\n21. In Randnummer 121 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und 5.\" durch die Worte „6. und 7.\" ersetzt.\n22. Randnummer 124 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte ,,in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1 versehen sind,\" gestricben.\nb) Die Buchstaben b bis d werden durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:\n,,b) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 Boder 6 C versehen sind;\nc) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B, 2 C, 3 oder 5 versehen sind.\"\n23. Randnummer 131 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,8. Gegenstände mit Leucht- oder Signa/mitteln oder mit anderen pyrotechnischen Sätzen, mit oder ohne Treibladung,\nmit oder ohne Ausstoßladung und ohne Sprengladung, deren Treib- oder pyrotechnischer Satz so verdichtet ist,\ndaß die Gegenstände beim Abbrennen nicht explodieren.\"\nb) Folgende Ziffern 12 und 13 werden angefügt:\n,, 12. Zündverstärker:\na) bestehend aus einem geschlossenen Gehäuse aus Pappe, Metall oder Kunststoff, das explosiven Stoff\nenthält, oder bestehend aus kunststoffgebundenem explosiven Stoff;\nb) bestehend aus einer offenen Hülse oder Kapsel aus Pappe, Metall oder Kunststoff, die gegossenen oder\ngepreßten explosiven Stoff enthält.\n13. Gegenstände mit pyrotechnischen Knall- oder Blitzsätzen mit Anzündvorrichtung, mit oder ohne Treibladung, ohne\nSprengladung, mit nicht mehr als 100 g Knallsatz.\nBem. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Knall- und Blitzsätze ist die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Anlage 1, Abschnitt 4.2 zu\nbeachten.\"\n24. Randnummer 134 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:\n„aa) Zündhütchen[Ziffer 2 a)] mit bedeckter Zündsatzoberfläche dürfen auch in eine Verpackung, bestehend aus\neinem Kunststoffinnenteil, in dem die einzelnen Gegenstände in jeweils durch eine Zwischenwand aus Kunst-\nstoff getrennte Reihen nebeneinander liegen, eingesetzt werden. Diese Verpackung mit höchstens 250 Gegen-\nständen ist in eine Schiebeschachtel aus Pappe einzusetzen. Höchstens 10 Schiebeschachteln sind in einer\nSchachtel aus Pappe zu vereinigen. Höchstens 20 dieser Sammelschachteln sind in Einheitspappkästen (siehe\nRn. 15) für 75 kg Höchstgewicht, die mit Wellpappe ausgelegt sind, einzusetzen.\"\nb) In Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Textilstoffen\" die Worte „oder in Pappfässern, die einer hierfür\nbesonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen\" eingefügt.\nc) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe d werden folgende Sätze angefügt:\n„Die Gegenstände dürfen auch in Einsätzen aus Hartschaum fest eingesetzt sein. Diese Einsätze sind in Holzkisten\nfest einzusetzen, die mit wasserfestem Papier ausgelegt sind.\"\nd) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Sind die Gegenstände der Ziffer 2 a) nach Absatz (1) aa) verpackt, so darf ein Versandstück nicht schwerer sein als\n40 kg.\"\n25. Randnummer 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe b wird wie folgt geändert:","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                     797\naa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Höchstens 5 Sammelpakete sind in eine Versandkiste aus Holz von mindestens 18 mm Wanddicke oder in eine\nBlechverpackung einzusetzen.\"\nbb) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Höchstens 10 Pakete - bei Drahtlängen bis zu 1 m auch 20 solcher Pakete - sind in eine dicht mit Schrauben\nzu verschließende Versandkiste aus Holz von mindestens 18 mm Wanddicke einzusetzen.\"\nb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:\naa) Der auf den Doppelpunkt folgende bisherige Text wird Nummer 1. In Satz 6 dieses Textes wird das Wort „luftdicht\"\ndurch das Wort „dicht\" ersetzt.\nbb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:\n,,2. zu höchstens 50 Stück in Verpackungen aus Hartschaumstoff. Die Gegenstände sind so in diese mit Klebe-\nband zu verschließenden Verpackungen einzusetzen, daß jeder Gegenstand für sich unbeweglich allseitig\nvon Hartschaumstoff umgeben ist und der Abstand von Zünder zu Zünder mindestens 1 cm und von Zünder\nzu Kistenwand mindestens 2,5 cm beträgt. Enthalten die Gegenstände freiliegende Sprengkapseln (Detona-\ntoren), so ist außerdem ein Abstand von Detonator zu Detonator von mindestens 2 cm einzuhalten. Höchstens\n6 solcher Verpackungen sind unbeweglich in eine mit Hartschaumstoff ausgekleidete Versandkiste aus Holz\nvon mindestens 18 mm Wanddicke einzusetzen.\"\nc) Dem Buchstaben f wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. zu höchstens 20 Stück in Verpackungen aus Hartschaumstoff. Die Gegenstände sind so in diese mit Klebeband\nzu verschließenden Verpackungen einzusetzen, daß jeder Gegenstand für sich unbeweglich allseitig von Hart-\nschaumstoff umgeben ist und der Abstand von Sprengkapsel (Detonator) zu Sprengkapsel (Detonator) minde-\nstens 4 cm, von Gegenstand zu Gegenstand mindestens 2 cm und von Gegenstand zu Kistenwand mindestens\n1 cm beträgt. Höchstens 2 solcher Verpackungen sind unbeweglich in eine Versandkiste aus Holz von 18 mm\nWanddicke einzusetzen.\"\n26. Folgende Randnummern 143/1 und 143/2 werden eingefügt:\na) Randnummer 143/1:\n,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 12 a) müssen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt oder einzeln mit Papier\noder Kunststoff umhüllt sein. Die Beutel dürfen höchstens 500 g explosiven Stoff enthalten. Gegenstände mit\ngeschlossenem Gehäuse bedürfen nicht einer solchen Innenverpackung. Die Beutel oder einzelnen Gegenstände sind\nin Kisten aus Holz, Pappe, Metall oder Kunststoff oder in dicht zu verschließende Papptrommeln mit Sperrholzboden\nund -decke! fest einzusetzen. Die Deckel der Holzkisten müssen mit Schrauben, diejenigen der Trommeln mit Spann-\nringverschluß verschlossen werden.\n(2) Die Gegenstände der Ziffer 12 b) müssen mit Papier oder Kunststoff umhüllt und in Gefäße aus Pappe, Metall oder\nKunststoff fest eingesetzt sein. Die Gefäße aus Metall sind allseitig mit Polsterstoffen auszukleiden. Die Gegenstände\ndürfen auch ohne Papier- oder Kunststoffumhüllung in die Innenverpackung eingesetzt werden, wenn zwischen den\neinzelnen Gegenständen ein Zwischenraum von mindestens 3 mm verbleibt, der mit Polsterstoffen auszufüllen ist. Die\nInnenverpackungen sind in Kisten aus Holz, Pappe, Metall oder Kunststoff fest einzusetzen. Die Deckel der Kisten aus\nHolz müssen mit Schrauben verschlossen werden.\n(3) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 12 darf nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe enthalten und nicht\nschwerer sein als 35 kg.\"\nb) Randnummer 143/2:\n,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 13 müssen in Schachteln aus Pappe verpackt sein. Gegenstände mit mehr als 1 g\nKnallsatz sind mit Pappstreifen festzulegen. Die Gegenstände dürfen auch in Einsätze aus Kunststoff oder Holz fest\neingesetzt werden. Die Schachteln aus Pappe oder die Einsätze sind in Holzkisten einzusetzen. Bei Gegenständen\nmit weniger als 10 g Knallsatz dürfen die Schachteln aus Pappe auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 50 kg\nHöchstgewicht eingesetzt werden.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg, bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer\nals 20 kg.\"\n27. In Randnummer 147 Abs. 3 werden nach dem Wort „Frachtbriefes\" folgende Worte eingefügt:\n,,oder in Frachtbriefen, die diese Felder nicht aufweisen, am oberen rechten Rand des die Sendung begleitenden Fracht-\nbriefteils\".\n28. In Randnummer 148 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „und 1.2\" sowie „der Bundeswehr\" gestrichen.\n29. Randnummer 151 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Buchstaben b bis d werden durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:\n,,b) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 Boder 6 C versehen sind;\nc) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B, 2 C, 3 oder 5 versehen sind.\"\nb) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte ,,(1) b) bis d)\" durch die Worte ,,(1) b) und c)\" ersetzt.","798                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n30   Randnummer 170 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Dem Buchstaben a werden folgende Sätze angefügt:\n,,Die in den Ziffern 1 5, 1 5 A. und 15 B. bezeichneten Gegenstände dürfen erst befördert werden, wenn die Bundes-\nanstalt für Materialprüfung ein Muster des Versandstücks (Gegenstände und Verpackungen) geprüft und zur Eisen-\nbahnbeförderung zugelassen hat. Änderungen der Anordnung und Verteilung der Gegenstände sowie der Verpackung\nbedürfen einer erneuten Prüfung und Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung.\"\nb) In Buchstabe d werden die Worte „Der Explosivsatz muß\" durch die Worte „Die Gegenstände mit Explosivsatz\nmüssen\" ersetzt.\n31. Randnummer 171 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 3 B. wird das Wort „oder\" durch das Wort „und\" ersetzt.\nb) Ziffer 1 5 B. wird wie folgt gefaßt:\n,, 15 B. Plastik-Amorces, P/astik--Amorcesbänder, Plastik-Amorcesringe. 1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Phos-\nphor-Chlorat-Knallsatz enthalten. Der Knallsatz muß sich in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff befinden,\nwobei die Näpfchen durch fest angeklebte oder in anderer Weise befestigte Papierblättchen, Kunststoff-\nscheiben oder durch aufgespritzten Kunststoff abgedeckt sind.\"\nc) Folgende Ziffer 15 C. wird eingefügt:\n,, 15 C. Party-Knaller. 1000 Party-Knaller dürfen höchstens 7,5 g Phosphor-Chlorat-Knallsatz enthalten.\"\nd) Nach Ziffer 24 wird folgende Bemerkung eingefügt:\n.,Bern. Als Kleinfeuerwerk der Ziffer 24 gelten auch pyrotechnische Gegenstände der Ziffern 21 bis 23 mit einem pyrotechnischen Satz von höchstens 50 g,\nhiervon nicht mehr als 7 g loses Schwarz-(Korn-)pulver, im einzelnen Gegenstand. Der pyrotechnische Satz darf nicht gefährlicher sein als Schwarz-\n(Korn-)pulver Gegenstände mit einem pyrotechnischen Satz von mehr als 30 g bis höchstens 50 g dürfen nur in solchen Verpackungen befördert\nwerden. deren Eignung die Bundesanstalt für Materialprüfung festgestellt hat.\"\n32  Randnummer 173 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n,, Die Schachteln dürfen auch mit einem nicht leicht entzündbaren Stoff (z. 8. Zellulosehydrat- oder Zelluloseacetat-\nfolie) zu Sammelpaketen vereinigt werden, deren sämtliche Falten zu verkleben oder thermisch zu versiegeln sind.\"\nb) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n„Höchstens 12 dieser Schachteln sind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten zu verkleben sind, oder zu\nhöchstens 10 Stück in Klarsichtschachteln aus geeignetem Kunststoff (z. B. Hart-PVC) einzusetzen. Höchstens\n12 Pakete oder 5 Klarsichtschachteln sind mit widerstandsfähigem Papier zu einem Sammelpaket zu vereinigen,\ndessen Falten alle verklebt sein müssen.\"\n33. In Randnummer 175/2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Holzkiste\" die\nWorte „oder in einen Einheitspappkasten (siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht\" eingefügt.\n34. Randnummer 1 79 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) die Gegenstände der Ziffern 9 und 10: in Papier oder Schachteln; die Gegenstände der Ziffer 9 auch in\nSchachteln aus geschäumtem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflammbarer\nKlarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus Pappe mit\nvorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus schwer ent-\nflammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in vorgeformte\nTiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe aufgesiegelt oder in\nanderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;\".\nbb) Am Ende von Buchstabe b Nr. 2 wird der Strichpunkt durch das Wort „oder\" ersetzt und folgende Nummer 3\nangefügt:\n,,3. in Schachteln aus Kunststoff;\".\ncc) Buchstabe g Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„die Gegenstände der Ziffer 14: zu höchstens 12 Stück in Beuteln aus Papier oder geeignetem Kunststoff oder\nbis zu höchstens 50 Stück in Schachteln aus Pappe.\"\ndd) Die Buchstaben h und hh werden durch folgenden Buchstaben h ersetzt:\n„h) die Gegenstände der Ziffern 15, 15 A., 15 B. und 15 C.: in Schachteln, Näpfchen oder Dosen aus Pappe oder\ngeeignetem Kunststoff. Bei Gegenständen der Ziffern 15, 15 A. und 15 B. sind diese Verpackungen mit\nPackpapier oder durch Gummibänder zu einem Päckchen zu vereinigen oder in Schachteln aus Pappe oder\nKunststoff oder in Kunststoffbeuteln zu verpacken.\nSiehe auch Rn. 170 Abs. 2 a);\".","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                      799\nee) Buchstabe s wird wie folgt gefaßt:\n,,s) die Gegenstände der Ziffer 24:\n1. in Schachteln aus Pappe oder in starkem Papier;\n2. in Schachteln aus geeignetem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflamm-\nbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. 8. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus\nPappe mit vorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus\nschwer entflammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. 8. PVC) zu verschließen sind; oder in\nvorgeformte Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe auf-\ngesiegelt oder in anderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;\n3. zu höchstens 15 Gegenständen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von\nmindestens 0,08 mm. Wenn die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist,\nmüssen die Gegenstände vorher in Dosen aus Pappe oder Kunststoff verpackt sein;\".\nff)   Buchstabe t wird wie folgt gefaßt:\n,,t) die Gegenstände der Ziffer 25:\n1. in Schachteln aus Pappe oder in starkem Papier;\n2. in Schachteln aus geeignetem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflamm-\nbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. 8. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus\nPappe mit vorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus\nschwer entflammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. 8. PVC) zu verschließen sind; oder in\nvorgeformte Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe auf-\ngesiegelt oder in anderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;\n3. zu höchstens 15 Gegenständen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von\nmindestens 0,08 mm. Wenn die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist,\nmüssen die Gegenstände vorher in Dosen aus Pappe oder Kunststoff verpackt sein.\nGrößere Feuerwerkskörper bedürfen keiner inneren Verpackung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutzkappe\nversehen ist;\".\nb) Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „sowie 15 A.\" gestrichen.\nbb) In Satz 3 werden die Worte „für Zündbänder (Amorcesbänder) der Ziffer 15, verpackt nach Rn. 179 (1) hh) 1., auf\n100 Pappkästen,\" gestrichen.\ncc) In Satz 4 und 5 werden jeweils die Worte „Ziffer 15\" durch die Worte „Ziffern 15, 15 A., 15 8. und 15 C.\" ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 9, 11, 12, 15 bis 22 oder 24 bis 26 darf nicht schwerer sein als\n100 kg und mit Gegenständen der Ziffer 23 nicht schwerer als 50 kg; es darf nicht schwerer sein als 35 kg, wenn die\nKiste nur eine Wanddicke von 11 mm hat und mit einem Eisenband umspannt ist.\"\n35. Randnummer 180/1 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Gegenstände der Ziffer 28 c) müssen zu höchstens 5 Stück in Schachteln aus paraffinierter Pappe oder, wenn sie\neinzeln mit Hartschaumstoff vollständig umhüllt sind, zu höchstens 3 Stück in Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt\nsein. Höchstens 50 Schachteln aus Pappe oder Beutel sind in eine Holzkiste einzusetzen.\"\n36. Randnummer 180/3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Zündsätze der Ziffer 30 a) müssen zu höchstens 500 g in Röhren oder Gefäßen aus geeignetem Kunststoff oder\nMetall verpackt sein. Die Röhren oder Gefäße sind mit Stopfen aus weichem Material wie Gummi, Kork oder Kunststoff\nzu verschließen und unter Verwendung von Kieselgur oder einer Mischung von Kieselgur und Holzmehl in eine Ver-\nsandkiste aus Holz so einzubetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren. Die Röhren oder Gefäße\ndürfen auch mit festen Einsätzen aus Holz oder schwer brennbarem Kunststoff in der Außenverpackung festgelegt\noder in mit geeignetem Kunststoff ausgeschäumten Versandkisten aus Holz eingesetzt sein.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Eisenblech\" durch die Worte „Stahlblech oder in Dosen aus geeignetem leitfähigen\nKunststoff\" ersetzt.\n37. In Randnummer 181 Abs. 2 Tabelle werden in Spalte 1 die Ziffern „9-25\" durch die Ziffern „21 bis 25\" ersetzt.\n38. In Randnummer 184 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ziffern\" eingefügt: ,, 15, 15 A., 15 8.,\".\n39. Randnummer 188 Buchstaben b bis d werden durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:\n,,b) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 8 oder 6 C versehen sind;\nc) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 8, 2 C, 3 oder 5 versehen sind.\"","800                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n40. Randnummer 201 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden am Ende folgende Worte angefügt:\n,.Gemisch von Bromchlordifluormethan (Halon 1211) und Stickstoff; Gemisch von Dichlordifluormethan (Halon 122)\nund Stickstoff,·\".\nbb) Am Ende von Buchstabe b letzter Teilsatz werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)\" durch die Worte\n„Gemisch Buten (Butylen)\" ersetzt und die Worte „Gemisch Butan, Gemisch Buten, Gemisch Propan, Gemisch\nPropen\" in Kursivschrift gesetzt.\ncc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\na) Zwischen den Angaben für Methylacetylen/Propadien-Gemisch V und für Gemische von Kohlenwasserstoffen\nund Butadien-1,3 wird folgender Teilsatz eingefügt:\n„Methylacetylen!Propadien-Gemisch VI mit höchstens 13,5 Vol.-% Methylacetylen und Propadien (davon\nhöchstens 6 Vol.-% Propadien), mindestens ebensoviele Vol.-% Propan und mindestens 20 % dieses Anteils\nn- und iso-Butan sowie mindestens 70 Vol.-% Propen (Propylen);\".\nb) Am Ende des letzten Teilsatzes wird das Wort „überschreitet\" durch das Wort „unterschreitet\" ersetzt.\ndd) In Buchstabe et erster Teilsatz wird nach dem Wort „Kohlendioxid\" der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.\nb) In Ziffer 6 Buchstabe a werden nach dem Wort „Trifluormethan (R 23);\" folgende Worte angefügt:\n.. Gemisch von Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Stickstoff;\".\nc) In den Bemerkungen zu Ziffern 12 und 13 Nr. 1 ist das Wort „Druckgasausschuß\" durch das Wort „Druckbehälter-\nausschuß\" zu ersetzen.\nd) Am Ende von Ziffer 14 wird das Wort „enthalten\" durch die Worte „enthalten haben\" ersetzt.\n41. Am Ende von Randnummer 201 a Buchstabe f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender\nBuchstabe g angefügt:\n„g) Halogenkohlenwasserstoffe (Halone) [Ziffern 3 a) und 5 a)] als Löschmittel in tragbaren Feuerlöschern, wenn das\nDruckgefäß den Vorschriften der Druckbehälterverordnung entspricht.\"\n42. In Randnummer 202 Abs. 3 Nummer 1 werden nach den Worten „der Ziffer 5 a)\" die Worte „sowie Gemisch\nR 503 der Ziffer 6 a)\" eingefügt.\n43. Am Ende von Randnummer 203 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und\nfolgende Nummer 4 eingefügt:\n„4. Gase und Gasgemische der Ziffern 12 und 13, sofern die Bundesanstalt für Materialprüfung die Unbedenklichkeit\nbestätigt hat.\"\n44. In den Randnummern 204 Abs. 1, 213 Abs. 1, 214 Abs. 3 Buchstabe b und im Anhang X Abs. 1.8.3 wird jeweils\ndas Wort „Druckgasverordnung\" durch das Wort „Druckbehälterverordnung\" ersetzt.\n45. In Randnummer 206 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) In dickwandige Glasröhren dürfen auch eingefüllt werden:\na) Bortrichlorid der Ziffer 3 at) in Mengen bis zu 25 g. Das Höchstgewicht der Füllung beträgt 1,24 kg je Liter Fassungs-\nraum und der Mindestprüfdruck der Glasröhre 10 bar;\nb) Nitrosylchlorid der Ziffer 3 at) in Mengen bis zu 100 g. Das Höchstgewicht der Füllung beträgt 1, 14 kg je Liter\nFassungsraum und der Mindestprüfdruck 11 bar.\nIm übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. (1 ).\"\n46. In Randnummer 215 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:\n„Dies gilt nicht für Metallgefäße, ausgenommen Gefäße für Acetylen, mit einem Fassungsraum von nicht mehr\nals 220 cm 3 .\"\n47. Randnummer 216 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 A. a ist das Wort „Druckgasausschuß\" durch das Wort „Druckbehälterausschuß\" zu ersetzen.\nb) Absatz 3 Buchstabe c Satz 2 wird gestrichen.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Sofern nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung für die Gefäße nach Absatz 3 a) bis c) kürzere Prüf-\nfristen gelten, sind diese Fristen maßgebend.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                                                 801\n48. Randnummer 218 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefaßt:\n,.b) das Eigengewicht des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;\nc) für die Gefäße für verflüssigte Gase außerdem das Eigengewicht des Gefäßes einschl. der Ausrüstungsteile, wie\nVentile, Metallstopfen und dergl., aber ohne das Gewicht der Schutzkappe;\".\nb) In Buchstabe i werden nach dem Wort ,. ,,Gasgemisch\" \" die Worte „oder Prüfgas\" eingefügt.\n49. Am Ende von Randnummer 219 Abs. 3 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte\nangefügt: ,,oder 225 bar, wobei das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum 0,715 kg nicht über-\nsteigen darf.\"\n50. Randnummer 220 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2, Tabelle, wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Bezeichnung des Stoffes\" werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)\" durch die Worte\n„Gemisch Buten (Butylen)\" ersetzt und nach den Worten „Methylacetylen/Propadien-Gemisch V\" die Worte „und\nVI\" angefügt.\nbb) Nach „Gasgemisch von 19 Gew.-% bis 21 Gew.-% Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 Gew.-% bis 81 Gew.-%\nBromchlordifluormethan (R 12 B 1 )\" und den zugehörigen Angaben werden folgende Angaben eingefügt:\n,,Gemisch von Bromchlordifluormethan (Halon 1211)\nund Stickstoff bis zu einem höchstzulässigen\nFülldruck bei 15' C von 1 )\n- 10 bar                                                                     4 a)                   18                    1,00\n19                    1,20\n20                     1,30\n21                    1,40\n25                    1,50\n44                     1,60\n- 15 bar                                                                     4 a)                   25                    1,00\n26                    1,20\n27                     1,30\n29                    1,40\n38                     1,50\n65                     1,60\n- 18 bar                                                                     4 a)                  30                     0,91\n- 20 bar                                                                     4 a)                  31                     1,00\n33                     1,20\n35                     1,30\n38                     1,40\n50                     1,50\n85                     1,60\n- 30 bar                                                                     4 a)                  44                     1,00\n47                     1,20\n50                     1,30\n55                     1,40\n76                     1,50\n126                     1,60\n40 bar                                                                    4 a)                  95                     1,40\nGemisch von Dichlordifluormethan\n(Halon 122) und Stickstoff bis zu einem\nhöchstzulässigen Fülldruck\nbei 15° C von 60 bar 1 )                                                     4 a)                 120                     0,75\"\nb) Absatz 3, Tabelle, wird wie folgt geändert:\naa) Für Schwefelhexafluorid werden die Angaben in den beiden letzten Spalten „ 140 1,37\" durch die Angaben\n„140       1,33\n160      1,37\"\nersetzt.\nbb) Für Gasgemisch R 503 werden die Angaben in den beiden letzten Spalten durch die Angaben\n„190       0,93\n225      0,98\"\nergänzt.\n1) Der höchstzulässige Fülldruck gilt für Halon mit Stickstoffüberlagerung, während sich das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum auf das reine\nHalon bezieht.","802                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgan~ 1983, Teil 1\ncc) Nach „Gasgemisch R 503\" und den zugehörigen Angaben werden folgende Angaben eingefügt:\n„Gemisch von Bromtrifluormethan\n(Halon 1301) und Stickstoff bis zu einem\nhöchstzulässigen Fülldruck\nbei 15c C von 1 )\n- 23 bar                                                                    6a)                    56                     0,80\n57                     0,90\n62                     1,00\n70                     1,10\n76                     1,15\n- 25 bar                                                                    6 a)                   74                     1,00\n- 39 bar                                                                    6 a)                   77                    0,80\n81                     0,90\n90                     1,00\n101                      1,10\n109                      1,15\n- 55 bar                                                                    6a)                  105                      0,80\n110                      0,90\n121                      1,00\n134                      1,10\n143                      1,15\n- 60 bar                                                                    6a)                  120                      0,75\"\n') Der höchstzulässige Fülldruck gilt für Halon mit Stickstoffüberlagerung, während sich das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum auf das reine\nHalon bezieht.\n51. Randnummer 223 Abs. 3 wird gestrichen.\n52. Randnummer 229 wird wie folgt geändert:\na) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:\n,,(3 a) Kesselwagen und Wagen mit Tankcontainern mit Chlor, Chlorkohlenoxid (Phosgen) und Stickstoffdioxid NO2\n(Stickstofftetroxid N2O4) der Ziffer 3 at), Äthylenoxid mit höchstens 10 Gew.-% Kohlendioxid und Äthylenoxid mit\nStickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei 50° C der Ziffer 4 et) müssen an beiden Längsseiten\nin oder neben dem Zettelhalter einen Zettel mit rotem Ring (Breite 1 cm, Innendurchmesser 11 cm) auf weißem Grund\ntragen. Das gilt auch für ungereinigte leere Kesselwagen und Wagen mit ungereinigten leeren Tankcontainern der\nZiffer 14, in denen diese Gase befördert worden sind.\"\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Bortrifluorid [Ziffer 1 at)]\" gestrichen.\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Worten „Tankcontainer mit\" die Worte „Bortrifluorid der Ziffer 1 at),\" eingefügt.\n53. Randnummer 230 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 A gekennzeichnet sind,\ndürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken,\ndie mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.\"\n54. Randnummer 231 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere Fracht-\nbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\"\n55. Randnummer 232 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ungereinigte leere Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffer 14 müssen mit den gleichen Zetteln\nversehen sein wie im gefüllten Zustand.\"\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Die Gefäße der Ziffer 14 dürfen auch nach Ablauf der Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung nach Rn. 216 (3)\nbefördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.\"\n56. In Randnummer 233 Abs. 2 a) werden nach den Worten „Rn. 216 (3)\" die Worte „und (4)\" eingefügt und Satz\n2 gestrichen.\n57. Der Randnummer 300 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n,,(7) Entzündbare flüssige Stoffe der Rn. 301 Ziffer 4, die auf ihren Flammpunkt und darüber erwärmt sind, gelten als Stoffe\nder Ziffer 1.·'","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                     803\n58. In Randnummer 301 a Buchstabe d wird in Satz 2 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der nach-\nfolgende Satzteil gestrichen.\n59. Randnummer 303 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Ziffern 1 a), 3\" durch die Worte „Ziffern 1 a), 2, 3\" ersetzt.\nb) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe c werden die Worte „Rollreifen und\" gestrichen.\nbb) Folgender Unterabsatz wird angefügt:\n,,Die Metallverpackungen müssen so beschaffen sein, daß eine rasche und vollständige Druckentlastung erfolgt,\nwenn der Innendruck 2 bar (Überdruck) erreicht.\"\n60. Randnummer 304 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Ziffern 1 a), 3\" durch die Worte „Ziffern 1 a), 2, 3\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte „3 bis 5\" durch die Worte „2 bis 5\" ersetzt.\n61. In Randnummer 307 werden die Absätze 2 und 4 gestrichen und Absatz 3 in Absatz 2 geändert.\n62. Randnummer 312 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5\" durch die Worte „mit den oben erwähnten Stoffen\"\nersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „und mit Methylalkohol (Ziffer 5)\" durch die Worte „oder Methylalkohol (Ziffer 5)\"\nersetzt.\nc) Absatz 2 wird gestrichen und Absatz 3 in Absatz 2 geändert.\n63. Randnummer 313 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Flüssigkeiten der Klasse 3 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A versehen sind,\ndürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken,\ndie mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.\n(2) Die Flüssigkeiten der Klasse 3 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A versehen sind, dürfen nicht\nzusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen der Klassen 5.1 (Rn. 501) oder 5.2 (Rn. 551) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3\nversehen sind;\nb) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind.\"\n64. Randnummer 315 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ungereinigte leere Gefäße, Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffer 6 müssen mit den gleichen Zetteln\nversehen sein wie in gefülltem Zustand.\"\n65. Randnummer 401 wird wie folgt geändert:\nIn Ziffer 13 a) werden die Worte „oder Zink\" gestrichen.\n66. In Randnummer 407 Abs. 3 werden die Worte „Rn. 416 (3)\" durch die Worte „Rn. 416 (2)\" ersetzt.\n67. In Randnummer 408 Abs. 7 werden die Worte „Rn. 416 (4)\" durch die Worte „Rn. 416 (3)\" ersetzt.\n68. Randnummer 414 Abs. 3 wird gestrichen.\n69. Randnummer 420 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 12 sowie 14 und 15 müssen auf beiden Seiten der Wagen, bei\nBeförderung von Schwefel der Ziffer 2 b), Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid der Ziffer 8 und Naphthalin der\nZiffer 11 c) in Kesselwagen und Tankcontainern müssen auf beiden Seiten der Kesselwagen und Tankcontainer Zettel\nnach Muster 2 B angebracht werden.\"\n70. Randnummer 421 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Stoffe der Klasse 4.1 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 B versehen sind, dürfen\nnicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken, die\nmit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.","804                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(2) Die Stoffe der Klasse 4.1 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 B versehen sind, dürfen nicht\nzusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen der Klassen 5.1 (Rn. 501) oder 5.2 (Rn. 551) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3\nversehen sind;\nb) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind.\"\n71  Randnummer 431 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende von Ziffer 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „9-Phosphabicyclononan (Cyclo-\noktadienphosphin)\" angefügt.\nb) In Ziffer 3 werden die Worte „Aluminiumdiäthylchlorid sowie andere\" gestrichen.\nc) Ziffer 3 B. wird wie folgt gefaßt:\n,,3 B. Aluminiumtriäthyl zu höchstens 20 %, Aluminiumdiäthylchlorid sowie Di-n-butylaluminiumhydrid und Diisobutyl-\naluminiumhydrid zu höchstens 40 % und Äthylaluminiumdichlorid, Aluminiumtriisobutyl sowie Äthylaluminium-\nsesquichlorid zu höchstens 50 % gelöst in geeigneten Lösemitteln mit einem Siedepunkt über 65\" C\".\nd) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden die Worte „oder Zink\" gestrichen.\nbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Calciumhydrosulfit\" das Wort „und\" durch einen Beistrich ersetzt und nach\ndem Wort „Zinkhydrosu/fit\" folgende Worte eingefügt: ,,und Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristall-\nwasser\".\ne) In Ziffer 14 wird das Wort „Phosphor\" durch das Wort „Stoffe\" ersetzt.\n72. In Randnummer 431 a Buchstabe b werden die Worte „Klasse 4.1 Ziffer 14 a) und b)\" durch die Worte\n,,Klasse 4.1 Ziffer 13 a) und b)\" ersetzt.\n73. Randnummer 433 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Phosphor der Ziffer 1 muß\" durch die Worte „Die Stoffe der Ziffer 1 müssen\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Phosphor\" durch die Worte „Stoffen der Ziffer 1\" ersetzt.\n74. In Randnummer 442 Abs. 2, Tabelle, werden die Worte „Weißer oder gelber Phosphor\" durch die Worte\n,,Sämtliche Stoffe\" ersetzt.\n75. Randnummer 443 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird das Wort „Phosphor\" durch das Wort „Stoffe\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n76. Randnummer 449 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„An beiden Seiten von Behälterwagen und Tankcontainern mit Stoffen der Ziffer 1 müssen Zettel nach Muster 2 C\nangebracht werden.\"\nb) In Satz 3 werden die Worte „Stoffen der Ziffer 1,\" gestrichen und die Worte „Muster 2 C\" durch die Worte „Muster\n2 C und 2 D\" ersetzt.\n77. Randnummer 450 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Stoffe der Klasse 4.2 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 C versehen sind, dürfen\nnicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken, die\nmit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 4 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 C versehen sind, dürfen nicht zusammen\nin einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen der Klasse 5.1 (Rn. 501) oder 5.2 (Rn. 551) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen\nsind;\nb) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind.\"\n78. Randnummer 452 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ungereinigte leere Gefäße, Eisenfässer, Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffern 14 und 15 müssen mit\nden gleichen Zetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand. Das gilt auch für Tankcontainer und Behälterwagengefäße,\ndie Stoffe der Ziffer 1 enthalten haben, in den Fällen des Absatzes 4.7.5 der Anhänge X und XI.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                    805\n79. Randnummer 4 76 wird wie folgt geändert:\na) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\n,,(3) Siliciumchloroform (Trichlorsilan) darf auch in Mengen von höchstens 370 ml unter Stickstoffabdeckung in zuge-\nschmolzenen Quarzampullen mit einer Wanddicke von mindestens 2 mm und einem Fassungsraum von höchstens\n500 ml verpackt sein. Höchstens 10 Quarzampullen sind in einen mit entsprechenden Aussparungen versehenen\nKunststoffkörper fest einzusetzen, wobei die Ampullenhälse zu schützen sind. Der Kunststoffkörper ist mit geeigneten\nPolsterstoffen in eine Kiste aus widerstandsfähigem Material festliegend einzubetten, auf deren Boden zusätzlich eine\nausreichende Menge von Natriumbicarbonat aufzubringen ist. Der Raum zwischen Kunststoffkörper und Kistendeckel\nist mit Schaumstoff auszufüllen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 20 kg.\"\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n80. Raridnummer 485 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Stoffe der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c\n(Rn. 171) in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen\nverladen werden.\"\n81. Randnummer 486 wird wie folgt gefaßt:\n11 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere Fracht-\nbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\"\n82. Randnummer 487 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n\"(3) Ungereinigte leere Gefäße, Behälterwagengefäße, Tankcontainer und Kleincontainer der Ziffer 5 müssen mit den\ngleichen Zetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand.\"\n83. Randnummer 488 wird wie folgt gefaßt:\n,,Keine Vorschriften\"\n84. Randnummer 509 Abs. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n11 b) in luftdicht verschlossenen Metallfässern.\"\n85. Randnummer 511 Abs. 3 wird gestrichen.\n86. Randnummer 518 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Die Stoffe der Klasse 5.1 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind, dürfen\nnicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken, die\nmit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.\n(2) Die Stoffe der Klasse 5.1 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind, dürfen nicht zusammen\nin einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen der Klassen 3 (Rn. 301 ), 4.1 (Rn. 401) oder 4.2 (Rn. 431) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach\nMuster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;\nb) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind.\"\n87. Randnummer 520 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n\"(3) Ungereinigte leere Verpackungen, Behälterwagengefäße, Tankcontainer und Kleincontainer der Ziffer 11 müssen mit\nden gleichen Zetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand.\"\n88. Randnummer 551 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b werden 20 %\" durch 25 %\" und am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.\n11             11\nbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\n,,c) mit mindestens 50 % festen trockenen inerten Stoffen.\"\nb) Ziffer 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,7. 2,2-Bis-(tert.butylperoxy)-butan:\na) mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln;\nb) in einer Konzentration von höchstens 14 % mit höchstens 12 % tert. Butylper-(2-äthyl)-hex;moat, mindestens 14 %\nPhlegmatisierungsmitteln und mindestens 60 % festen trockenen inerten Stoffen.\"\nc) In Ziffer 9 wird der Klammerzusatz in Kursivschrift gesetzt.\nd) In Ziffer 25 wird im Klammerzusatz das Wort „didert.\" durch das Wort „ditert.\" ersetzt.","806                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ne) Ziffer 31 wird wie folgt gefaßt:\n,,31. 2, 5-Dimethy/-2, 5-di-(benzoylperoxy)-hexan:\na) mit mindestens 20 % Wasser;\nb) mit mindestens 20 % festen trockenen inerten Stoffen.\"\nf)   In Ziffer 33 wird der Klammerzusatz in Kursivschrift gesetzt.\ng) Am Ende von Ziffer 34 D. Buchstabe b wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe c\nangefügt:\n,,c) mit mindestens 13 % Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 47 % festen trockenen inerten Stoffen.\"\nh) Folgende Ziffern 34 E., 34 F. und 34 G. werden eingefügt:\n,,34 E. 3-Chlorperoxybenzoesäure mit mindestens 15 % 3-Chlorbenzoesäure.\nBern. Die Stoffe der Ziffer 34 E. sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie bei der Prüfung nach Rn. 3152/1 der Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) bei 50° C beständig sind.\n34 F. 2,2-Bis-(tert.butylperoxy)-propan:\na) in einer Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln;\nb) mit mindestens 13 % Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 47 % festen trockenen inerten Stoffen.\n34 G. tert.Amylperoxybenzoat in einer Lösung mit mindestens 10 % Phlegmatisierungsmitteln.\"\ni)  Ziffer 52 wird wie folgt gefaßt:\n,,52. tert.Butylper-(2-äthyl)-hexanoat:\na) technisch rein;\nb) in einer Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln.\"\nj)  In Ziffer 67 wird das Wort „Dimyristylperoxidicarbonat\" durch das Wort „Dimyristylperoxydicarbonat\" ersetzt.\nk) Folgende Ziffern 70., 71., 72. und 77. werden eingefügt:\n,, 70. Methylcyclohexanonperoxid[1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-di-(methylcyclohexyl)-peroxide] in einer Lösung mit minde-\nstens 35 % Phlegmatisierungsmitteln.\n71. Diperoxyazelainsäure mit mindestens 15 % Azelainsäure, mindestens 54 % Natriumsulfat (berechnet wasserfrei)\nund 3 % bis 5 % Wasser.\n72. tert. Amylperoxy-(2-äthyl)-hexanoat, technisch rein.\n77. Bis-2,2-(tert.butylperoxy)-butan in einer Lösung von höchstens 35 %, mit höchstens 30 % tert. Butylper-(2-äthyl)-\nhexanoat und mindestens 35 % Phlegmatisierungsmitteln.\"\n89. Randnummer 554 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 7 werden die Worte „ 13 a) und 17 a)\" durch die Worte„ 13 a), 17 a) und 34 E.\" ersetzt.\nb) In Absatz 10 Satz 2 werden die Worte „34 b) und 34 D. a)\" durch die Worte „34 b), 34 D. a) und 34 E.\" ersetzt.\n90. Randnummer 558/1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Umgebungstemperatur, die nicht überschritten werden darf, beträgt 20° C für die Stoffe der Ziffern 52 a), 63, 67 und\n72, 30\" C für die Stoffe der Ziffern 57, 58 und 66 und 35° C für die Stoffe der Ziffern 52 b), 70, 71 und 77.\"\n91. Randnummer 558/2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „66 und 67 a)\" durch die Worte „66, 67 a) und 71\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „58 und 63\" durch die Worte „58, 63, 70, 72 und 77\" ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 52 a) und 63 höchstens 25 kg, mit\nStoffen der Ziffern 52 b), 58, 70, 72 und 77 höchstens 50 kg enthalten.\"\n92. Randnummer 561 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „Ziffern 4 a)\" werden durch die Worte „Ziffern 2 c), 4 a)\" ersetzt.\nb) Die Worte „34 D. a), 52 und 66\" werden durch die Worte „34 D. a), 34 E., 52 a) und 66\" ersetzt.\n93. In Randnummer 564 Abs. 1 werden die Worte„ 1 bis 34 D.\" durch die Worte„ 1 bis 34 G.\" und die Worte „67 a)\nund b)\" durch die Worte .,67, 70 bis 72, 77,\" ersetzt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                                                       807\n94. Der Randnummer 569 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Ungereinigte leere Verpackungen, Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffer 99 müssen mit den gleichen\nZetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand.\"\n95. Randnummer 601 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende der Ziffern 21 und 23 wird jeweils folgende Bemerkung angefügt:\n,,Bem. 2,3,7,8-Tetrachlordibenz-1.4-dioxin (TCDD) ist in jeglicher Konzentration zur Beförderung nicht zugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen-\nund Holzschutzmittel.\"\nb) In Ziffer 33 und in der Bemerkung wird jeweils das Wort „Phosphorzink\" durch das Wort „Zinkphosphid\" ersetzt.\n96. Randnummer 632 Abs. 3 wird gestrichen.\n97. In Randnummer 639 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „21 bis 23, 25,\" durch die Worte „21 bis 25,\" ersetzt.\n98. Randnummer 640 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Stoffe der Klasse 6.1 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 A, 4 oder 4 A versehen sind, dürfen nicht\nmit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken, die mit einem\noder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.\"\n99. Randnummer 641 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere Fracht-\nbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\"\n100. Randnummer 642 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ungereinigte leere Verpackungen, Säcke, Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffern 91 und 92 müssen\nmit den gleichen Zetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand.\"\n101. Randnummer 651 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 10 A. wird gestrichen.\nb) Folgende Ziffer 11 A. wird eingefügt:\n,, 11 A. a) Organismen mit neukombinierten Nukleinsäuren;\nb) Tierkörper, Tierkörperteile sowie von Tieren stammende Erzeugnisse, die Organismen mit neukombinierten\nNukfeinsäuren enthalten.\"\nc) In Ziffer 12 werden die Worte „und 11\" durch die Worte „und 11 sowie 11 A.\" ersetzt.\n102. Randnummer 661 Satz 2 wird gestrichen.\n103. Folgende Randnummer 662/1 wird eingefügt:\n,,(1) Die Stoffe der Ziffer 11 A. a) sind in Gefäße aus einem wasserundurchlässigen Werkstoff zu verpacken. Die Gefäße\ndürfen in geschlossenem Zustand bei einem äußeren Unterdruck von 265 mbar und einem inneren Überdruck von\n3410 mbar sowie im Temperaturbereich zwischen - 20° C und + 60° C weder bersten noch undicht werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 11 A. b) sind in Gefäße aus einem wasserundurchlässigen Werkstoff zu verpacken.\n(3) Die Gefäße nach Absatz 1 und 2 sind in wasserdichte Umhüllungen zu verpacken. Sind sie darin nicht unbeweglich\nfestgelegt, so sind sie in flüssigkeitsaufsaugendes Material fest einzubetten.\n(4) Die Verschlüsse der Gefäße nach Absatz 1 und 2 sowie die Umhüllungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen\ngesichert sein.\n(5) Die Gefäße mit ihren Umhüllungen sind in widerstandsfähige Versandverpackungen einzusetzen.\"\n104. Randnummer 664 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 werden die Worte „und 11\" durch die Worte „und 11 sowie 11 A.\" ersetzt.\nb) In Satz 4 werden die Worte „und 8\" durch die Worte „und 8 sowie 11 A.\" ersetzt.\n105. Randnummer 665 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „sowie 10 A.\" gestrichen.","808                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Stoffe der Ziffer 11 A. dürfen als Expreßgut befördert werden, sofern ein Versandstück nicht schwerer ist als\n25 kg.\"\n106. In Randnummer 666 Abs. 3 werden die Worte „und 8\" durch die Worte „und 8 sowie 11 A.\" ersetzt.\n107. Randnummer 667 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe d werden der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der Buchstabe e gestrichen.\nb) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „Ziffern 9 und 10 A.'' durch die Worte „Ziffer 9\" ersetzt und Satz 3\ngestrichen.\n108. In Randnummer 670 werden die Worte „und 8\" durch die Worte „und 8 sowie 11 A.\" ersetzt.\n109. Randnummer 67 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 werden gestrichen.\n110. Randnummer 700 Abschnitt 3 wird wie folgt gefaßt:\n„a) Die Stoffe der Klasse 7 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 6 A, 6 8 oder 6 C versehen sind, dürfen\nnicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken,\ndie mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.\nb) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere Fracht-\nbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\"\n111. Randnummer 703 Blatt 5 bis 11 Ziffer 13 wird jeweils wie folgt gefaßt:\n,,Siehe Rn. 700 (3).\"\n11 2. Am Ende von Randnummer 801 a Buchstabe e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender\nBuchstabe f angefügt:\n„f) säureentleerte Akkumulatoren, sofern sie in gedeckten Wagen befördert werden und eine Umweltverschmutzung\ndurch ausgelaufene Säurereste sicher vermieden wird.\"\n113. Am Ende von Randnummer 804 wird folgender Unterabsatz angefügt:\n„Mit Säure gefüllte Altakkumulatoren müssen entweder auf Paletten gestapelt und gegen Rutschen, Umfallen und\nBeschädigung gesichert oder in Spezialbehältern verladen sein, die den Vorschriften der Rn. 802 (2) entsprechen und ein\nAuslaufen der Säure verhindern.\"\n114. In Randnummer 816 Satz 1 werden nach dem Wort „Metall\" die Worte „oder geeignetem Kunststoff\"\neingefügt.\n115. In Randnummer 821 Abs. 2 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:\n„Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Liter, die mit einem in Absatz 3, zweiter\nUnterabsatz, beschriebenen besonderen Verschluß versehen sind, dürfen auch nach Buchstabe b dieses Absatzes\nverpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.\"\n116. Randnummer 824 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei Versandstücken mit einem Gewicht von weniger als 75 kg darf auf die zusätzliche Kennzeichnung mit Zetteln\nnach Muster 8 verzichtet werden, wenn die Versandstückverschlüsse bei der Handhabung deutlich sichtbar sind.\"\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n117. Nach Randnummer 829 und der Überschrift des Abschnitts 2 wird neben der ersten Zeile des Textes die\nRandnummer „830'' eingesetzt.\n118. Randnummer 831 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 12, 14, 15, 22, 24, 31 bis 35 und 41 a) müssen auf beiden Seiten der\nWagen, bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 a) bis d), 2 bis 7, 8 bis 10, 14, 21 b), c) und e), 23, 24, 32, 34, 35, 37\nund 41 a) und b) in Behälterwagen müssen auf beiden Seiten der Behälterwagen und bei Beförderung von Stoffen der\nKlasse 8 in Tankcontainern müssen auf beiden Seiten der Tankcontainer Zettel nach Muster 5, bei Beförderung von\nStoffen der Ziffer 34 außerdem Zettel nach Muster 4 angebracht werden.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                      809\n119. Randnummer 832 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Stoffe der Klasse 8 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind, dürfen\nnicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken, die\nmit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.\n(2) Die flüssigen Stoffe der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind, dürfen nicht\nzusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit Stoffen der Klassen 3 (Rn. 301 ), 4.1 (Rn. 401) oder 4.2 (Rn. 431) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach\nMuster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;\nb) mit Stoffen der Klassen 5.1 (Rn. 501) oder 5.2 (Rn. 551) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3\nversehen sind.\"\n120. Randnummer 834 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Ungereinigte leere Verpackungen, Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffer 51 müssen mit den gleichen\nZetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand.\"\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n121. Randnummer 835 wird wie folgt gefaßt:\n,,Keine Vorschriften\".\n122. In Anhang I werden in der Überschrift die Worte „feste Stoffe\" durch die Worte „feste Stoffe, selbstentzünd-\nliche Stoffe\" ersetzt.\n1 23. Randnummer 11 02 wird wie folgt geändert:\na) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „und 5\" die Worte „sowie 5 A.\" eingefügt.\nb) Am Ende von Ziffer 1 Satz 1 werden der Doppelpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt:\n,,Formteile aus Nitrozellulose-Zellulosemischungen:\".\n124. Folgende Randnummer 1102/1 wird eingefügt:\n,,Zu Rn. 101 Ziffer 3 A.:\nDie Festtreibstoffe dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung empfindlicher sein als Nitropenta.\nSiehe Rn. 11 50, 11 55 und 1156.\nFesttreibstoffe der Ziffer 3 A. a) müssen auch den Vorschriften der Rn. 1102 Ziffer 2. entsprechen.\"\n125. Am Anfang von Randnummer 1105 werden die Worte „Zu Rn. 101, Ziffer 12:\" durch die Worte „Zu Rn. 101,\nZiffer 12 a) und b):\" ersetzt.\n126. Folgende Randnummer 1105/1 wird eingefügt:\n,,Zu Rn. 101, Ziffer 12 c): wasserhaltige gelierte Nitratsprengstoffe müssen, sofern sie als brennbare Bestandteile Metalle,\nLegierungen, intermetallische Verbindungen oder Ferro-Legierungen enthalten, bei einer Lagerung bei 50 °C genügend\nbeständig sein [siehe Rn. 1152 c)]. Enthalten die Sprengstoffe Nitrozellulosepulver ohne Nitroglycerin als explosiven\nBestandteil, so hat dieses den Vorschriften der Rn. 1102 Ziffer 1. zu genügen. Enthalten die Sprengstoffe nitroglycerin-\nhaltige Nitrozellulosepulver als explosiven Bestandteil, so hat dieses den Vorschriften der Rn. 1102 Ziffer 2. zu genügen.\nDie Stoffe der Ziffer 12 c) dürfen bei der Prüfung durch Erhitzen unter Einschluß in einer Stahlhülse mit Düsenplatte\n[Rn. 1154 d)] unter Anwendung einer Düsenplatte mit einer Öffnung von 8 mm Durchmesser und mehr nicht zur Explosion\nkommen. Sie dürfen bei der Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß [Rn. 1155 b)] bei einer Schlagenergie von 10 J und\nweniger nicht explodieren und bei der Prüfung der Empfindlichkeit auf Reibung [Rn. 1156 b)] bei Anwendung einer Reib-\nstiftbelastung von weniger als 240 N nicht entflammen, knistern oder explodieren.\"\n1 27. Randnummer 1107 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils „ 14 C.\" du'rch „ 14 B.\" ersetzt.\nb) Im zweiten Unterabsatz werden die Worte „3,7 % Nitroglykol\" durch die Worte „37,7 % Nitroglykol\" und die Worte\n,,4,4 % Trinitrotoluol\" durch die Worte „4,0 % Trinitrotoluol\" ersetzt.\n128. In Randnummer 1111 werden die Worte „Zu Rn. 170 (2) d): Der Explosivsatz darf\" durch die Worte „Zu\nRn. 131 Ziffer 13 und Rn. 170 (2) d): Die Gegenstände mit Explosivsatz dürfen\" ersetzt.","810                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n129  Folgende Rananummer 1111 /1 wird eingefügt:\n,,Zu Rn. 401 Ziffer 10 und Rn. 431 Ziffer 8 A.: Die Stoffe, ausgenommen inertisierter (d. h. nicht selbstentzündlicher)\nBraunkohlenschwelkoks, unterliegen den Prüfvorschriften nach Rn. 1158/1.\"\n130. Der Randnummer 1112 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Stoffe der Ziffer 34 E. unterliegen außerdem den Prüfbestimmungen nach Rn. 3152/1 der Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS).\"\n131    In Randnummer 1150 wird folgender Absatz 2 f eingefügt:\n,.(2 f) Die Stoffe der Rn. 101 Ziffern 12, 13 und 14 c) bedürfen, sofern sie ausdrücklich zur Ausfuhr aus dem Geltungs-\nbereich dieser Verordnung bestimmt sind, für die Beförderung nach deutschen Seehäfen keiner besonderen Zulassung\nnach den Absätzen (2 b) oder (2 c).\"\n132. Randnummer 1151 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach den Worten „Zu Rn. 1101 und 1102\" die Worte „sowie 110211\" angefügt.\nb) In Buchstabe b werden der Überschrift die Worte „und der in Rn. 1102/1 genannten Festtreibstoffe\"\nangefügt.\nc) In Buchstabe b Abs. 2 werden nach dem Wort „Nitrozellulosepulver\" die Worte „sowie mehrbasige Festtreibstoffe\"\neingefügt.\n133 Randnummer 1152 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach den Worten „Zu Rn. 1103 und 1105\" die Worte „sowie 110511\" angefügt.\nb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\n.,c) Prüfung der in Rn. 1105/1 genannten Stoffe, sofern sie Metalle, Legierungen, intermetalli-\nsche Verbindungen oder Ferro-Legierungen enthalten\n(1) Beschreibung der Prüfapparatur (Fig. 20 und 21 ):\nDie Prüfapparatur besteht im wesentlichen aus einem Entwicklergefäß und einem offenen Quecksilber-\nmanometer, die miteinander verbunden werden. Das Entwicklergefäß besteht aus mehreren Einzelteilen, die vor\nAusführung der Prüfung wie folgt zusammenzusetzen sind: Auf eine am Rand mit wenig Silikon-Vakuumfett ein-\ngeriebene 3 mm dicke kreisrunde Glasplatte von 150 mm Durchmesser wird ein 1 mm dicker Dichtungsring aus\nWeich-PVC (150 mm Außendurchmesser, 120 mm Innendurchmesser) aufgelegt. Auf diesen wird ein am Plan-\nschliff mit wenig Silikon-Vakuumfett eingeriebener, handelsüblicher Exsikkatorendeckel (150 mm Außendurch-\nmesser, 15 mm Breite des Planschliffs, 20 mm Tiefe, ca. 120 ml Inhalt) mit zentraler Schliffhülse (NS 24) aufge-\nsetzt. Unter die Glasplatte und über den Exsikkatorendeckel wird jeweils ein 3 mm dicker Aluminiumring von\n150 mm Außen- und 120 mm Innendurchmesser gelegt. Zur Vermeidung punktförmiger Druckbeanspruchungen\nempfiehlt es sich, zwischen die Aluminiumringe und die Glasplatte bzw. den planauslaufenden Deckelrand eine\nÜberfangmanschette aus Gummi einzulegen. Um einen vakuumdichten Verschluß herbeizuführen, werden 5 bis\n6 Schraubzwingen aus nichtrostendem Stahl (10 mm Breite, 20 mm Maulweite) über die Aluminiumringe gescho-\nben und die Schrauben über Kreuz angezogen. In die zentrale Schliffhülse paßt ein entsprechender Normalschliff-\nKern, an dem im Winkel von 90° und im Abstand von ca. 100 mm ein Dreiwegehahn über ein Glasrohr von ca. 4 mm\nlichter Weite so angeschmolzen ist, daß dieses Glasrohr in der Höhe des unteren Randes des Kerns endet. Zur\nVermeidung eines Luftpuffers wird der Leerraum zwischen Glasrohr und Innenwand des Schliffkerns mit einem\ngeeigneten Material, z. B. aushärtendem Kleber, ausgefüllt. Anstelle des Schliffkerns darf auch ein dicht-\nschließender, das Glasrohr aufnehmender Gummipfropfen verwendet werden. Das Ende des Ableitungsrohres\ndes Dreiwegehahns wird mit einem dichtschließenden Polyäthylenschlauch mit einem offenen Quecksilber-\nmanorneter (ca. 200 mm Schenkellänge) verbunden.\n(2) Durchführung der Prüfung:\nDas Entwicklergefäß wird mit 100 g des zu prüfenden Sprengstoffs beschickt und anschließend über den Schliff-\nkern mit dem Dreiwegehahn-Quecksilbermanometer dichtschließend verbunden. Durch Verminderung des\nDruckes um 100 mbar bis 200 mbar wird die Apparatur auf Dichtheit geprüft. Die dichtverschlossene, geringfügig\nevakuierte Prüfapparatur wird anschließend in einen auf 50 °C konstant temperierten Raum gestellt und dort\n14 Tage belassen. Während dieser Zeit wird der Stand des Quecksilbermanometers in der Regel einmal täglich\nabgelesen und unter Berücksichtigung des herrschenden äußeren Luftdrucks registriert. Ist eine Drucksteigerung\nvor dem vierzehnten Tag der Lagerung erkennbar, so ist die Lagerung auf jeden Fall fortzusetzen, bis der Druck\nin der Apparatur über 1013 mbar hinausgeht.\n(3) Auswertung der Prüfung:\nDie bei der Prüfung erhaltenen Druck-Zeit-Wertepaare werden graphisch dargestellt. Steigt der Druck in der\nPrüfapparatur bei einer Lagerung des Sprengstoffs bei 50 °C während einer Lagerzeit von 14 Tagen über einen\nWert von 1013 mbar annähernd linear oder beschleunigt an und setzt sich der zeitliche Druckverlauf bis minde-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                     811\nstens 1033 mbar in gleicher Weise fort, so ist auf eine ungenügende Beständigkeit des untersuchten Sprengstoffs\nzu schließen.\"\n134. In den Überschriften der Randnummern 1155 und 1156 wird der Klammerzusatz jeweils wie folgt gefaßt:\n,,(siehe Rn. 1102/1 bis 1110 und 1112)\".\n135. Dem Anhang I werden folgende Abbildungen 20 und 21 angefügt:\nPrüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme\nzu Rn. 1152 c)\nNS 24/29\nKern mit\nKunstharz\n(1)\n(2) -\nFig. 20 Prüfapparatur\n(1) Entwicklergefäß\n(2) Quecksilbennanometer","812                                      Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1983, Teil 1\nPrüfung auf chemische Beständigkeit bei Wärme\nzu Rn. 1152 c)\nMaße in mm\n(2)                                                                     (3)\n-....------120~--------...._......,,_,I\n- - t - - - - - - - - - - - 1 5 0 ____________.,.\n~\n-----25----P11\nFig. 2 Entwicklergefäß\n(1)  handelsüblicher Exsikkatorendeckel für oberen, inneren Durchmesser von 100 mm\n(2)  Glasscheibe nicht angerauht\n(3)  Dichtungsring aus Weich-PVC\n(4)  Überfangmanschette aus Gummi\n(5)  Aluminiumring\n(6)  starre Schraubzwinge aus nichtrostendem Stahl, 10 mm breit\n136. Anhang I a, Überschrift, wird wie folgt gefaßt:\n„Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1 a, 1 b\nund 6.1 nach Rn. 111 (1)a) 5., 134 (1)b), 615 (1)f), 620 (1)h), 621 (1)e), 624c), 625 (1)e), 626 (1)e) und\n627 (1) a) 6.\"\n137. Randnummer 1160 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n.,Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses zur Beförderung von Stoffen der Rn. 101 Ziffer 11 a) und b),\nGegenständen der Rn. 131 Ziffer 2 b) 1. und festen giftigen Stoffen der Rn. 601 Ziffern 31 a) und c), 52, 53, 71 bis 75 und\n81 bis 84 muß von der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westt.) geprüft und\nzugelassen werden. Die Zulassungsstellen dürfen Prüfergebnisse anderer Stellen anerkennen.\"\n1 38. Randnummer 1161 wird wie folgt gefaßt:\n„Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Antragstellers einer praktischen Prüfung zu\nunterziehen. Der Antragsteller hat der Prüfstelle für diesen Zweck die erforderliche Anzahl von Trommeln oder Fässern\nzur Verfügung zu stellen, die mit einem Stoff von etwa gleichem spezifischem Gewicht wie der zu befördernde Stoff gefüllt\nsein müssen. Bei der Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe\nvon 2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf die Mantelfläche, auf den Boden, den Deckel und je auf\neine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen. Die Prüfstelle erstellt über das Ergebnis der Prüfung ein\nGutachten.··\n139. Randnummer 1162 wird wie folgt gefaßt:\n.,Hat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt und verpflichtet sich der Hersteller schriftlich, nur solche Fiber-\ntrommeln oder Pappfässer zur Beförderung der in Rn. 1160 bezeichneten Stoffe und Gegenstände zu liefern, die der\ngeprüften Bauart genau entsprechen, so wird die Bauart durch die Bundesanstalt für Materialprüfung oder durch das\nBundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) zugelassen und eine Zulassungsnummer erteilt.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1 983                                                      813\n140. Randnummer 11 63 wird wie folgt gefaßt:\n„Hersteller von Fibertrommeln oder Pappfässern, deren Bauart zugelassen worden ist, müssen auf den Mantel der von\nihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entsprechenden Fässer einen deutlichen Aufdruck mit folgenden Angaben\nanbringen:\n,,Fibertrommel (oder Pappfaß) zugelassen.\nZulassungsnummer der Bauart .. ./BAM (oder BZA).\"\nBem. Bei Fibertrommeln und Pappfässern, die für die Beförderung von festen giftigen Stoffen verwendet werden, darf Satz 1 des Aufdrucks auch lauten:\n,.Fibertrommel (oder Pappfaß) für feste giftige Stoffe zugelassen.\"\n141 . a) Folgende Randnummer 1165 wird eingefügt:\n,,Anstelle der nach Rn. 1163 gekennzeichneten Fibertrommeln und Pappfässer dürfen auch solche verwendet werden,\ndie nach den Vorschriften der GefahrgutVSee für Stoffe der Verpackungsgruppe I geprüft, zugelassen und gekenn-\nzeichnet sind.\"\nb) Die Leer-Randnummern „ 1165-1199\" werden durch die Leer-Randnummern „ 1166-1199\" ersetzt.\n142. In Randnummer 1200 Abs. 1 wird in Spalte B der Tabelle die Zahl „300\" durch die Zahl „330\" ersetzt.\n143. Randnummer 1503 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Fässer geprüfter Bauarten sind\n- durch das eingeprägte oder aufgedruckte Kurzzeichen „D\" sowie durch die Bezeichnung „RIO\" oder „ADR\" und eine\nRegistriernummer, die durch die Prüfstelle erteilt wird, dauerhaft zu kennzeichnen oder\n- mit der nach den Vorschriften der GefahrgutVSee für geprüfte Verpackungen vorgeschriebenen Kennzeichnung zu\nversehen (z.B. ( [ ) 1 A 1 /Y1,4/76/D/VL123).\"\n144. Randnummer 1690 Abs. 1, Tabelle XXI, wird wie folgt geändert:\na) Unter\nden folgenden\nAngaben für\ndas Radionuklid           ist jeweils die anschließend in Anführungszeichen aufgeführte Zeile einzufügen:\nSymbol des                    Element und         A1(Ci)               A2(Ci)               Spezifische\nRadionuklids                  Ordnungszahl                                                  Aktivität (Ci/g)\n133Ba                     „13:JBam                                            300                 300                 6,1 . 105\"\n131cs                     „112cs                                               20                   20                1,5 . 105\"\n,,Ge                     ,, ''Ge                                              20                   20                3,6. 106 \"\n3H                      „ 115Hf                       Hafnium (72)           50                   50                1, 1 . 104 \"\n233Pa                     „201pb                        Blei (82)              20                   20                1,7. 106 \"\n141pm                     „151pm                                               70                   70                7,3·10 5\"\n193Pt                     „1%ptm                                            1000                 1000                 1,7. 105\"\n99Tc                     ,, , nTem                    Tellur (52)            100                 100                 8,9' 103\"\nTh(bestrahlt)             „   44Ti                     Titan (22)               8                    5                1,7-102 \"\nb) In den mit „ 181 Hf\", ,, 710 Pb\" und „ 125Tem\" beginnenden Zeilen werden die Angaben in der Spalte „Element und\nOrdnungszahl\" gestrichen.\n145. Die Überschrift vor Randnummer 1800 wird wie folgt gefaßt:\n,,Kennzeichnung der Behälterwagen\".\n146. Randnummer 1800 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:\n„Der Absender muß an jeder Längsseite eines Behälterwagens, in dem ein in Rn. 1801 aufgezählter Stoff befördert\nwird, senkrecht eine nichtrückstrahlende, rechteckige, orangefarbene Kennzeichnung anbringen, deren Grundlinie\n40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt. Die Kennzeichnung muß einen schwarzen Rand von 15 mm Breite\naufweisen. Die Kennzeichnung kann durch eine Tafel, eine Selbstklebefolie, einen Anstrich oder in gleichwertiger\nWeise angebracht werden, unter der Bedingung, daß das dafür verwendete Material witterungsbeständig ist und eine\ndauerhafte Kennzeichnung gewährleistet.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Jede Tafel muß die Kennzeichnungsnummern\" durch die Worte „Jede Kennzeichnung\nmuß die Nummern\" ersetzt.","814                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Kennzeichnungsnummern setzen sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm Strichbreite\nzusammen. Die Nummer, die die Gefahr angibt, muß im oberen Teil der Kennzeichnung und diejenige, die den Stoff\nangibt, im unteren Teil der Kennzeichnung angebracht sein; sie müssen durch eine waagerechte schwarze Linie von\n15 mm Breite in der Mitte der Kennzeichnung getrennt sein (siehe Rn. 1802).\"\nd) In Absatz 4 werden das Wort „Tafeln\" durch das Wort „Kennzeichnungen\" und das Wort „Kennzeichnungsnummern\"\ndurch das Wort „Nummern\" ersetzt.\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Die obenerwähnten Vorschriften gelten ebenfalls für entleerte nicht gereinigte und nicht entgaste Behälterwagen.\nWenn die gefährlichen Stoffe ausgeladen und die Behälter gereinigt und entgast sind, dürfen die orangefarbenen\nKennzeichnungen nicht mehr sichtbar sein.\"\nf) Absatz 6 wird gestrichen.\n147. Randnummer 1801 wird wie folgt geändert:\na) In der Bemerkung wird der dritte Unterabsatz wie folgt gefaßt:\n„Sind die beiden ersten Ziffern die gleichen, so deutet dies im allgemeinen auf eine Zunahme der Hauptgefahr hin; sind die zweite und die dritte Ziffer die\ngleichen, so deutet dies auf eine Zunahme der zusätzlichen Gefahr hin; 33 bedeutet also eine sehr leicht entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt unter 21 'C);\n66 weist auf einen sehr giftigen Stoff und 88 auf einen sehr stark ätzenden Stoff hin. Ergeben jedoch die beiden ersten Ziffern die Zahl 22, so bedeutet dies\nein tiefgekühltes Gas; ergeben die beiden ersten Ziffern die Zahl 44, so bedeutet dies einen entzündbaren festen Stoff in geschmolzenem Zustand und mit\neiner erhöhten Temperatur. Die Zahl 42 bezeichnet einen festen Stoff, der in Berührung mit Wasser Gase entwickeln kann. Die Kennzeichnungsnummer 333\nbezeichnet eine selbstentzündliche Flüssigkeit.\"\nb) Das Verzeichnis der Stoffe und der Kennzeichnungsnummern wird wie folgt gefaßt:\nBezeichnung des Stoffes                                                                  Klasse und           Nummer zur              Nummer zur\nZiffer der           Kennzeichnung           Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr                   des Stoffes\n(obere Hälfte)         (untere Hälfte)\n(a)                                                                                     (b)                   (c)                     (d)\nAbfallschwefelsäure, vollständig denitriert ............. .                             8, 1. d)                    88                1832\nAcetal (Acetaldehyddiäthylacetal) .................... .                                3, 1. a)                    33                 1088\nAcetaldehyd ........................................ .                                  3, 5.                       33                 1089\nAcetaldehyddiäthylacetal: siehe Acetal\nAceton ............................................. .                                  3, 5.                       33                1090\nAcetoncyanhydrin ................................... .                                  6.1, 11. a)                 66                1541\nAcetonitril (Methylcyanid) ............................ .                               6.1, 2. b)                633                 1648\nAcetylchlorid ........................................ .                                8, 22.                      83                1717\nAcetylendichlorid: siehe 1,2-Dichloräthylen\nAcrolein ............................................ .                                3, 1. a)                  336                  1092\nAcrylamid, Lösungen von ............................. .                                 6.1, 21.                    60                2074\nAcrylnitril ........................................... .                               6.1, 2. a)                633                  1093\nAcrylsäureäthylester ................................. .                                3, 1. a)                  339                  1917\nAdiponitril ........................................... .                               6.1, 21.                    60                2205\nÄthanol ............................................. .                                 3, 5.                       33                1170\nÄthylacetat ......................................... .                                 3, 1. a)                    33                 1173\nÄthyläther .......................................... .                                 3, 1. a)                    33                1155\nÄthylalkohol ......................................... .                                3, 5.                       33                1170\nÄthylamin in Lösungen mit 50 % bis 70 % ............. .                                3, 5.                     338                  2270\nÄthylamin, wasserfrei (Monoäthylamin) ................ .                                 2, 3. bt)                236                  1036\nÄthylamylketon ...................................... .                                3, 3.                       30                2271\nN-Äthylanilin ........................................ .                               6.1, 21.                    60                 2272\nÄthylbenzol ......................................... .                                  3, 1. a)                   33                 1175\nÄthylbromacetat: siehe Bromessigsäure-\näthylester\nÄthylbromid (Bromäthan) ............................. .                                 6.1, 61.                    60                 1891\nÄthylbutanol: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig\nÄthylbutyrat (Buttersäureäthylester) .................. .                               3, 3.                      30                 1180\nÄthylchloracetat: siehe Chloressigsäure-\näthylester\nÄthylchlorformiat: siehe Chlorameisen-\nsäureäthylester\nÄthylchlorid ......................................... .                                2, 3. bt)                  23                 1037\nÄthylen ............................................. .                                  2, 5. b)                   23                 1962\nÄthylen (tiefgekühlt) ................................. .                                2, 7. b)                 223                  1038\nÄthylenchlorhydrin ................................... .                                6.1,12.b)                   66                 1135\nÄthylenchlorid: siehe 1,2-0ichloräthan\nÄthylendiamin ....................................... .                                 8, 35.                     83                 1604\nÄthylenimin ......................................... .                                 6.1, 3.                  663                  1185","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                    815\nBezeichnung des Stoffes                                              Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                                   (b)            (c)            (d)\nÄthylenoxid mit Stickstoff ............................ .            2, 4. et)           236        1040\nÄthylfluid ........................................... .             6.1, 14.            663        1649\nÄthylformiat ......................................... .             3, 1. a)             33        1190\nÄthylglykolacetat .................................... .             3, 3.                30        1172\n2-Äthyl-1-hexanol: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig\nÄthylhexylamin ..................................... .               8, 35.               83        2276\nÄthylmercaptan ..................................... .               3, 1. a)            336        2363\nÄthylmethacrylat ................... , ................ .            3, 1. a)           339         2277\nÄthyloxalat .......................................... .             6.1, 13.             60        2525\n1-Äthylpiperidin ..................................... .             3, 1. a)            636        2386\nÄthylpropionat (Propionsäureäthylester) .............. .             3, 1. a)             33        1195\nÄthylsilikat (Kieselsäuretetraäthylester) ............... .          3, 3.                30        1292\nAlkohol, denaturiert .................................. .            3, 5.                33        1095\nAlkohole, flüssig, nicht giftig, rein oder in Gemischen, in\ndiesem Anhang nicht namentlich genannt (Äthylbutanol,\n2-Äthyl-1-hexanol, Heptanole, Hexanole, Octanole) ...             3, 3. oder 4.        30        1987\nAlkylphenole, in diesem Anhang nicht namentlich genannt\n(Di-tert-butyl-m-Kresol, Heptylphenol, tert-Butylkresol)          6.1, 22.             60        2430\nAlkylsulfonsäuren mit mehr als 3 % freier Schwefelsäure              8, 1. c)             80        2584\nAllylalkohol ......................................... .             6.1, 13. a)          63        1098\nAllylamin ............................................ .             3, 5.              336         2334\nAllylchlorid .......................................... .            6.1, 4. a)         633         1100\nAllylglycidyläther .................................... .            3, 3.                36        2219\nAluminiumalkyle:\n- Aluminiumtriäthyl ................................ .             4.2, 3.         X 333          1102\n- Aluminiumtrimethyl ............................... .             4.2, 3.         X 333          1103\n- Alkyl-alurninium-halogenide ...................... .             4.2, 3.         X 333          2221\nAmeisensäure mit mindestens 70 % reiner Säure ...... .               8, 21. b)            80        1779\nAmeisensäureäthylester ............................. .               3, 1. a)             33        1190\nAmeisensäuremethylester ............................ .               3, 1. a)             33        1243\nAmeisensäuretriäthylester ........................... .              3, 3.                30        2524\nAminophenole ....................................... .               6.1, 21.             60        2512\nAmmoniak .......................................... .                2, 3. at)          268         1005\nA~~~!~-!2      :~~s:~i;:'~_s_t: ~i~-~~~~ -~~\n0\n-~o- ~'.~\nAmmoniak in Wasser gelöst, mit über 40 % bis höchstens\n.h.~~~~~~~~ l 2, 9. at)           268        2073\n50 Gew-% Ammoniak .............................. .\nAmmoniumbifluorid, Lösungen von .................... .               8, 15. a)            86        1727\nAmmoniumnitrat, warme wässerige Lösungen von ..... .                 5.1, 6. a)         589         2426\nAmylacetat .......................................... .              3, 3.                30        1104\nAmylalkohol, tertiär .................................. .            3, 1. a)             33        1105\nAmylalkohole (andere als tertiäre) .................... .            3, 3.                30        1105\nAnilin ............................................... .             6.1, 11. b)          60        1547\no-Anisidin ........................................... .             6.1, 21.             60        2431\nAnisol .............................................. .              3, 3.                30        2222\nAntimonpentachlorid ................................. .              8, 11. a)            80        1730\nArgon (tiefgekühlt) ................................... .            2, 7. a)             22        1951\nArsensäure (in wässerigen Lösungen) ................ .               6.1, 52.           668         1553\nArylsulfonsäuren mit mehr als 3 % freier Schwefelsäure .             8, 1. c)             80        2584\nBenzalchlorid: siehe Benzylidenchlorid\nBenzaldehyd ........................................ .               3, 4.                30        1990\nBenzol .............................................. .              3, 1. a)             33        1114\nBenzotrichlorid (Phenylchloroform) .................... .            6.1, 62.             68        2226\nBenzoylchlorid ...................................... .              8, 22.               83        1736\nBenzylchlorid ........................................ .             6.1, 61 k)           68        1738\nBenzylidenchlorid (Benzalchlorid) ..................... .            6.1, 62.             68        1886\nBlausäurelösungen, wässerige, mit höchstens 20 % reiner\nSäure ............................................ .               6.1, 1. b)         663         1613\nBleialkyle (Tetraäthylblei, Tetramethylblei) und ihre\nMischungen mit organischen Verbindungen der Halo-\ngene ............................................. .               6.1, 14.           663         1649\nBorfluorid-Essigsäure-Komplex ....................... .              8, 15. a)            80        1742\nBrom ............................................... .               8, 14.             886         1744\nBromacetylbromid ................................... .               8, 22.            X 80         2513","816                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBezeichnung des Stoffes                                    Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                        (b)             (c)            (d)\nBromäthan: siehe Äthylbromid\nBrombenzol ......................................... .      3, 4.                30        2514\nBromchlordifluormethan (R 12 B 1) ................... .     2, 3. a)             20        1974\nBrom-1-chlor-3-propan .............................. .      6.1, 61.             60        2688\nBromessigsäureäthylester (Äthylbromacetat) .......... .     6.1, 61. h)          63        1603\nBromessigsäuremethylester (Methylbromacetat) ....... .      6.1, 61. g)          63        2643\nBromoform .......................................... .      6.1, 61.             60        2515\nBromtrifluormethan (R 13 B 1) ........................ .    2, 5. a)             20        1009\nBromwasserstoff .................................... .      2,3.at)             286        1048\nBromwasserstofflösungen ............................ .      8, 5.                88        1788\nButadien-1 ,3 ........................................ .    2, 3. c)            239        1010\nButan ............................................... .     2, 3. b)             23        1011\niso-Butan ........................................... .     2, 3. b)             23        1969\nn-Butanol ........................................... .     3, 3.                30        1120\nsec-Butanol ......................................... .     3, 3.                30        1121\ntert-Butanol ......................................... .    3, 5.                33        1122\nButanon-2: siehe Methyläthylketon\nButen-1 ............................................. .     2, 3. b)             23        1012\niso-Buten ........................................... .     2, 3. b)             23        1055\nButtersäureäthylester: siehe Äthylbutyrat\nButtersäureanhydrid ................................. .     3, 4.                38        2739\nButtersäurechlorid: siehe Butyrylchlorid\niso-Butylacetat ...................................... .    3, 1. a)             33        1213\nn-Butylacetat ....................................... .     3, 3.                30        1123\nsec-Butylacetat ..................................... .     3, 1. a)             33        1124\nn-Butylacrylat ....................................... .    3, 3.                39        2348\nn-Butyläther: siehe Dibutyläther\nn-Butylalkohol ....................................... .    3, 3.                30        1120\nsec-Butylalkohol .................................... .     3, 3.                30        1121\ntert-Butylalkohol ..................................... .   3, 5.                33        1122\nButylamin ........................................... .     3, 5.               338        1125\nButylbromide ........................................ .     3, 1. a)             33        1126\nn-Butylchlorid ....................................... .    3, 1. a)             33        1127\ntert-Butylcyclohexylchlorformiat: siehe Chlorameisen-\nsäure-tert-butylcyclohexylester\nn-Butylisocyanat .................................... .     6.1, 3.             633        2485\ntert-Butylisocyanat .................................. .    6.1, 3.             633        2484\ntert-Butylkresol: siehe Alkylphenole\nButylmethacrylat .................................... .     3, 3.                39        2227\nButyraldehyd ........................................ .     3, 1. a)             33        1129\nButyrylchlorid (Buttersäurechlorid) .................... .  8, 22.               83        2353\nCalciumchlorat, Lösungen von ........................ .     5.1, 4. a)           50        2429\nChlor ............................................... .     2, 3. at)           266        1017\nChloraceton ......................................... .     6.1,61.b)            60        1695\nChloracetylchlorid ................................... .    8, 22.               80        1752\nChloral, wasserfrei: siehe Trichloracetaldehyd\nChlorameisensäureäthylester (Äthylchlorformiat) ....... .   6.1, 4. c)          638        1182\nChlorameisensäureäthyl-2-hexylester (2-Hexyläthylchlor-\nformiat) ........................................... .   6.1, 61.            683        2748\nChlorameisensäure-tert-butylcyclohexylester (tert-Butyl-\ncyclohexyl-chlorformiat) ............................ .  6.1, 61.             68        2747\nChlorameisensäuremethylester (Methylchlorformiat) ... .     6.1, 4. b)          638        1238\nChloraniline, flüssig .................................. .  6.1,21.e)            60        2019\np-Chlor-o-anisidin ................................... .    6.1, 21.             60        2233\nChlordifluoräthan (R 142 b) .......................... .    2, 3. b)             23        2517\nChlordifluormethan (R 22) ............................ .    2, 3. a)             20        1018\nChlordimethyläther (Chlormethylmethyläther) .......... .    3, 1. a)            336        1239\nChloressigsäuren, flüssig (Dichloressigsäure, Monochlor-\nessigsäure) ....................................... .    8, 21. a)            80        1750\nChloressigsäureäthylester (Äthylchloracetat) ........... .  6.1,61.f)            63        1181\nChloressigsäuremethylester (Methylchloracetat) ....... .    6.1,61.e)            63        2295\nChlorkohlenoxid ..................................... .     2,3.at)             266        1076\nChlorkresole ........................................ .     6.1, 22.             60        2669\nChlormethylmethyläther: siehe Chlordi methyläther\nChlornitrobenzole .................................... .    6.1, 21. k)          60        1578","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                             817\nBezeichnung des Stoffes                                      Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                         (b)             (c)            (d)\nChlornitrotoluole ..................................... .    6.1, 21.             60        2433\nChloroform . . . . ..................................... .   6.1, 61.             60        1888\nChloropren .......................................... .      3, 1. a)            336        1991\nChlorpentafluoräthan (R 115) ........................ .      2, 3. a)             20        1020\n2-Chlorphenol ....................................... .      6.1, 13.             68        2021\nChlorpikrin .......................................... .     6.1, 12. d)          66        1580\n2-Chlorpropan (lsopropylchlorid) ...................... .    3, 1. a)             33        2356\nChlorschwefel, stabilisiert ............................ .   8, 11. a)          886         1828\nChlorsulfonsäure .................................... .      8, 11. a)            88        1754\nChlortoluole (o-, m-, p-) .............................. .   3, 3.                30        2238\nChlortrifluormethan (R 13) ........................... .     2, 5. a)             20        1022\nChlorwasserstoff .................................... .      2, 5. at)           286        1050\nChlorwasserstofflösungen ............................ .      8, 5.                88        1789\nCrotonaldehyd ...................................... .       3, 1. a)           336         1143\nCumol (iso-Propylbenzol) ............................ .      3, 3.                30        1918\nCumolhydroperoxid .................................. .       5.2, 10.           539         2116\nCyanidlösungen, anorganische ....................... .       6.1,31.b)            66        1935\nCyclohexan ......................................... .       3, 1. a)             33        1145\nCyclohexanon ....................................... .       3, 3.                30        1915\nCyclohexen ......................................... .       3, 1. a)             33        2256\nCyclohexylacetat .................................... .      3, 4.                30        2243\nCyclohexylamin ..................................... .       8, 35.               83        2357\nCyclooctadien ....................................... .      3, 3.                36        2520\nCyclopentan ........................................ .       3, 1. a)             33        1146\nCyclopentanon ...................................... .       3, 3.                30        2245\nCyclopropan ........................................ .       2, 3. b)             23        1027\nDecahydronaphthaline ............................... .       3, 3.                30        1147\nDiacetonalkohol, techn ............................... .     3, 5.                33        1148\nDiäthylamin ......................................... .      3, 5.              338         1154\nN,N-Diäthylanilin .................................... .     6.1, 21.             60        2432\nDiäthylbenzol ....................................... .      3, 4.                30        2049\nDiäthylcarbonat ..................................... .      3, 3.                30        2366\nDiäthylsulfat ........................................ .     6.1, 22.             60        1594\n1,2-Dibromäthan .................................... .       6.1, 61. a)          60        1605\nDibrommethan: siehe Methylenbromid\nDibutyläther (n-Butyläther) ........................... .    3, 3.                30        1149\nDi-(n-butyl)amin ..................................... .     8, 35.               83        2248\nDi-tert-butyl-m-kresol: siehe Alkylphenole\nDi-(tert-butyl)-peroxid ............................... .    5.2, 1.            539         2102\nDichloracetylchlorid .................................. .    8, 22.               80        1765\n1,2-Dichloräthan (Äthylenchlorid) ..................... .    3, 1. a)           336         1184\n2,2-Dichloräthyläther ................................ .     6.1, 12. f)        663         1916\n1, 1-Dichloräthylen: siehe Vinylidenchlorid\n1,2-Dichloräthylen (Acetylendichlorid) ................. .   3, 1. a)             33        1150\no-Dichlorbenzol ..................................... .      3, 4.                36        1591\nDichlordifluormethan (R 12) .......................... .     2, 3. a)             20        1028\nDichloressigsäure: siehe Chloressigsäuren\nDichloressigsäuremethylester (Methyldichloracetat) .... .    6.1, 61.             60        2299\nDichlorfluormethan (R 21) ............................ .     2, 3. a)             20        1029\nDichlormethan: siehe Methylenchlorid\nDichlorphenole ...................................... .      6.1, 62.             60        2021\nDichlopropan: siehe Propylendichlorid\nDichlorpropen ....................................... .      3, 3.                36        2047\nDichlortetrafluoräthan (R 114) ........................ .    2, 3. a)             20        1958\nDicycloheptadien .................................... .      3, 1. a)             33        2251\nDicyclopentadien, techn. . ............................ .    3, 3.                30        2048\n1, 1-Difluoräthylen (Vinylidenfluorid) (R 1132 a) ........ . 2, 5. c)             23        1959\nDi-isobutylamin ...................................... .     3, 1. a)           338         2361\nDi-isobutylene ....................................... .     3, 1. a)             33        2050\nDi-iso-Propyläther ................................... .     3, 1. a)             33        1159\nDi-isopropylamin .................................... .      3, 5.              338         1158\nDiisopropylbenzolhydroperoxid ....................... .      5.2, 18.           539         2171\nDiketen ............................................. .      3, 3.                39        2521\nDimethoxymethan: siehe Methylal\nDimethyläther ....................................... .      2, 3. bt)            23        1033","818                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBezeichnung des Stoffes                                     Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte)  (untere Hälfte)\n(a)                                                         (b)             (c)             (d)\nDimethylamin, wasserfrei ............................. .     2, 3. bt)           236        1032\nDimethylamin, wässerige Lösungen von, mit einem Flamm-\npunkt unter 21 ° C .................................. .  3, 5.               338        1160\nDimethylaminoäthylmethacrylat ....................... .      6.1, 11.             69        2522\nN,N-Dimethylanilin ................................... .     6.1,11.b)            60        2253\nN,N-Dimethylcyclohexylamin ......................... .       3, 3.                38        2264\nDimethyldisulfid ..................................... .     3, 1. a)            336        2381\n1.1-Dimethylhydrazin ................................ .      3, 5.               338        1163\nDimethylkarbonat .................................... .      3, 1. a)             33        1161\nDimethylsulfat ....................................... .     6.1, 13. b)         663        1595\nDinitrotoluole ........................................ .   6.1, 21. m)           60        1600\nDioxan .............................................. .      3, 5.               336        1165\nDipropylentriamin .................................... .    8, 35.                80        2269\nDistickstoffoxid N2O ................................. .     2, 5. a)             25        1070\nDruckerschwärze: siehe Druckfarben\nDruckfarben (Druckerschwärze)\n- mit Flammpunkt unter 21 ° C ...................... .   3, 2.                 33        1210\n- mit Flammpunkt 21 ° C oder mehr, mit höchstens 30 %\nFeststoffen ................................... .  3, 3.                 30        1210\nEisessig in wässerigen Lösungen mit mehr als 80 % reiner\nSäure ............................................ .     8, 21. c)             83        1842\nEpichlorhydrin ....................................... .    6.1, 12. a)          663        2023\nErdgas (Naturgas) (tiefgekühlt) ....................... .   2, 8. b)             223        1972\nEssigester .......................................... .     3, 1. a)              33        1173\nEssigsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 80 %\nreiner Säure ...................................... .    8,  21. c)            83        1842\nEssigsäureäthylester ................................ .     3,  1. a)             33        1173\nEssigsäureamylester ................................. .     3,  3.                30        1104\nEssigsäureanhydrid .................................. .     8,  21. e)            83        1715\nn-Essigsäurebutylester .............................. .     3,  3.                30        1123\nsec-Essigsäurebutylester ............................ .     3,  1. a)             33        1124\nEssigsäuremethylester ............................... .     3,  1. a)             33        1231\nFluorbenzol ......................................... .     3, 1. a)              33        2387\nFluorborsäure, wässerige Lösungen mit höchstens 78 %\nreiner Säure ...................................... .    8, 7.                 88        1775\nFluortoluol .......................................... .    3, 1. a)              33        2388\nFluorwasserstoff ..................................... .    8, 6. a)            886         1052\nFlußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit\nmehr als 85 % reiner Säure ........................ .    8, 6. b)\nFlußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit\nmehr als 60 %, aber höchstens 85 % reiner Säure ....     8, 6. c)            886         1790\nFlußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit\nhöchstens 60 % reiner Säure ...................... .\nFurfurol ............................................. .\n8, 6. d)\n3, 4.\n1          36        1199\nGemische F 1, F 2 und F 3 ........................... .     2, 4. a)              20        1078\nGemisch R 502 ...................................... .      2, 4. a)              20        1973\nGemische von Kohlenwasserstoffen (verflüssigte Gase)\n(Gemische A, A 0, A 1, B und C) ................... .    2, 4. b)              23        1965\nGemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1 ,3\n(verflüssigte Gase) ................................ .   2,4. c)             239         1965\nGemische von Methylacetylen und Propadien und Kohlen-\nwasserstoffen (Gemische P 1 und P 2) ............. .     2, 4. c)            293         1060\nHarze, gelöst in entzündbaren flüssigen Stoffen\n- mit Flammpunkt unter 21\" C ...................... .     3, 1. a) oder 2.      33        1866\n- mit Flammpunkt zwischen 21 ° C und 100\" C mit höch-\nstens 30 % Feststoffen ........................ .   3, 3. oder 4.         30        1866\nHelium, flüssig (tiefgekühlt) .......................... .  2, 7. a)              22        1963\nHeptanal (Heptylaldehyd, Önanthaldehyd) ............. .     3, 3.                 30        1989\nHeptanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig\nHeptylaldehyd: siehe Heptanal\nHeptylphenoi: siehe Alkylphenole\nHexachloraceton .................................... .      6.1, 62.              60        2661\nHexachlorbutadien .................................. .      6.1, 61.              60        2279","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                               819\nBezeichnung des Stoffes                                       Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der       Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                          (b)             (c)            (d)\nHexamethylendiamin ................................. .       8, 35.                80        1783\nHexanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig\n2-Hexyläthylchlorformiat: siehe Chlorameisensäureäthyl-\n2-hexylester\nHolzgeist ........................................... .      3, 5.               336        1230\nHydrazin in wässerigen Lösungen mit höchstens 72 %\nHydrazin:\n- Lösungen mit mehr als 64 % ..................... .       8, 34.               86        2029\n- Lösungen mit höchstens 64 % ................... .        8, 34.                86       2030\nHypochloritlösungen mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro\nLiter .............................................. .     8, 37. a)\nHypochloritlösungen mit höchstens 50 g aktivem Chlor pro                          85        1791\nLiter .............................................. .     8, 37. b)  1\nlsobutanol (lsobutylalkohol) .......................... .    3, 3.                 30        1212\nlsobuttersäureanhydrid .............................. .      3, 4.                 38        2530\nlsobuttersäurenitril .................................. .    6.1, 2. c)          633         2284\nlsobutylacrylat ...................................... .     3, 3.                 39        2527\nlsobutyraldehyd ..................................... .      3, 1. a)              33        2045\nlsobutylalkohol: siehe lsobutanol\nlsobutylentrimer: siehe Tri-isobutylen\nlsobutylisobutyrat ................................... .     3, 3.                 30        2528\nlsobutylisocyanat .................................... .     6.1, 3.             633         2486\nlsobutylmethacrylat .................................. .     3, 3.                 39        2283\nIsopren ............................................. .      3, 1. a)            339         1218\nIsopropanol: siehe lsopropylalkohol\nlsopropylalkohol (Isopropanol) ........................ .    3, 5.                 33        1219\nlsopropylchlorid: siehe 2-Chlorpropan\nlsopropylisocyanat ................................... .     6.1, 3.             633         2483\nlsopropylnitrat ....................................... .    3, 1. a)              33        1222\nKalilaugen (Kaliumhydroxid in Lösungen) ............. .      8, 32.                88        1814\nKalium .............................................. .      4.3, 1. a)       X 423          2257\nKaliumchlorat, Lösungen von ......................... .      5.1, 4. a)            50        2427\nKaliumhydroxid in Lösungen: siehe Kalilaugen\nKieselfluorwasserstoffsäure: siehe Si Iicofl uorwasserstoff-\nsä ure\nKieselsäuretetraäthylester: siehe Äthylsilikat\nKohlendioxid (Kohlensäure) .......................... .      2, 5. a)              20        1013\nKohlendioxid (Kohlensäure) (tiefgekühlt) .............. .    2, 7. a)              22        2187\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit\neinem Flammpunkt unter 21 ° C, soweit in diesem Anhang\nnicht namentlich genannt .......................... .     3, 1. a)              33        1203\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit\neinem Flammpunkt von 21 '' C bis 55° C, soweit in diesem\nAnhang nicht namentlich genannt .................. .      3, 3.                 30        1223\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit\neinem Flammpunkt über 55° C bis 100° C, soweit in\ndiesem Anhang nicht namentlich genannt ........... .      3, 4.                 30        1202\nKresole ............................................. .      6.1, 22. a)           60        2076\nKresylsäure ......................................... .      6.1, 22. a)           60        2022\nLuft (tiefgekühlt) ..................................... .   2, 8. a)              22        1003\np-Menthanhydroperoxid .............................. .       5.2, 14.            539         2125\nMesitylen: siehe 1,3,5-Trimethylbenzol\nMesityloxid .......................................... .     3, 3.                 38        1229\nMethan (tiefgekühlt) ................................. .     2, 7. b)            223         1972\nMethanol ........................................... .       3, 5.               336         1230\nMethylacetat ........................................ .      3, 1. a)              33        1231\nMethylacrylat ........................................ .     3, 1. a)            339         1919\nMethyläthylketon (Butanon-2) ........................ .      3, 1. a)              33        1193\n2-Methyl-5-äthyl-pyridin ............................. .     6.1, 11.              60        2300\nMethylal (Dimethoxymethan) ......................... .       3, 1. a)              33        1234\nMethylalkohol ....................................... .      3, 5.              336          1230","820                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBezeichnung des Stoffes                                                 Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                                     (b)             (c)            (d)\nMethylamin ......................................... .                  2, 3. bt)           263        1061\nMethylamin, Lösungen von ........................... .                  3, 5.               336        1235\nMethylbromacetat: siehe Bromessigsäuremethylester\nMethylbromid ....................................... .                  2, 3. at)           263        1062\nMethylchloracetat: siehe Chloressigsäuremethylester\nMethylchlorformiat: siehe Chlorameisensäuremethylester\nMethylchlorid ........................................ .                2, 3. bt)           236        1063\nMethylcyanid: siehe Acetonitril\nMethylcyclohexan ................................... .                  3, 1. a)             33        2296\nMethylcyclohexanon ................................. .                  3, 3.                30        2297\nMethylcyclopentan ......................... : ........ .                3, 1. a)             33        2298\nMethyldichloracetat: siehe Dichloressigsäuremethylester\nMethyldichlorsilan ................................... .                8, 23. a)        X 338         1242\nMethylenbromid (Dibrommethan) ..................... .                   6.1, 61.             60        2664\nMethylenchlorid (Dichlormethan) ...................... .                6.1, 61.             60        1593\nMethylformiat ....................................... .                 3, 1. a)             33        1243\nMethylfuran ......................................... .                 3, 1. a)             33        2301\nMethyl-iso-Butylcarbinol ............................. .                3, 3.                30        2053\nMethylisobutylketon ................................. .                 3, 1. a)             33        1245\nMethylmercaptan .................................... .                  2, 3. bt)           263        1064\nMethylmethacrylat ................................... .                 3, 1. a)            339        1247\nMethylmorpholin ..................................... .                 8, 35.               83        2535\nMethylpropionat ..................................... .                 3, 1. a)             33        1248\na-Methylstyrol ....................................... .                3, 3.                30        2303\nMethyltetrahydrofuran ............................... .                 3, 1. a)             33        2536\nMethyltrichloracetat ................................. .                6.1, 61.             60        2533\nMethyltrichlorsilan . . . . . . . . . . . . . ..................... .   8, 23. a)        X 338         1250\na-Methylvaleraldehyd ................................ .                 3, 4.                30        2367\nMethylvinylketon .................................... .                 3, 1. a)             33        1251\nMischsäure mit mehr als 30 % reiner Salpetersäure ... .                 8, 3. a)            856        1796\nMischsäure mit höchstens 30 % reiner Salpetersäure .. .                 8, 3. b)            886        1796\nMonoäthylamin: siehe Äthylamin, wasserfrei\nMonochlorbenzol .................................... .                  3, 3.                30        1134\nMonochloressigsäure: siehe Chloressigsäuren\nMononitrokresole .................................... .                 6.1, 22.             60        2446\nMononitrotoluole .................................... .                 6.1, 21. 1)          60        1664\nNaphthalin in geschmolzenem Zustand ................ .                  4.1, 11. c)          44        2304\nNatrium ............................................. .                 4.3, 1. a)       X 423         1428\nNatriumaluminat, Lösungen von ...................... .                 8, 32.                88        1819\nNatriumchlorat, fest .................................. .               5.1, 4. a)           50        1495\nNatriumchlorat, Lösungen von ........................ .                 5.1, 4. a)           50        2428\nNatriumchlorit, Lösungen von ......................... .                5.1, 4. C)           50        1908\nNatriumhydroxid in Lösungen: siehe Natronlaugen\nNatriumsulfid: siehe Schwefelnatrium\nNatronlaugen (Natriumhydroxid in Lösungen) .... .                       8, 32.               88        1824\nNitroanisole ......................................... .                6.1, 21.             60        2730\nNitrobenzol ......................................... .                 3, 4.                36        1662\nNitropropane . . . . . . . . . . . . . . . . ....................... .  3, 3.                30        2608\nNitrosylschwefelsäure, gelöst in Schwefelsäure ........ .               8, 1. c)            886        2308\nNitroxylole .......................................... .                6.1,21.n)            60        1665\nOctanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig\nOctylaldehyd ........................................ .                 3, 3.                30        2539\nÖnanthaldehyd: siehe Heptanal\nOleum ....................................... .                         8, 1. a)            886        1831\nParaldehyd .......................................... .                 3, 1. a)             33        1264\nPentan und lsopentan ............................... .                  3, 1. a)             33        1265\nPerchlormethylmercaptan ............................ .                  6.1, 12. e)         668        1670\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens\n50 % reiner Säure ................................. .                 8, 4.                85        1802\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 %\naber höchstens 72,5 % reiner Säure ................ .                 5.1, 3.             588        1873","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                             821\nBezeichnung des Stoffes                                    Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                        (b)             (c)            (d)\nPestizide: siehe Schädlingsbekämpfung, Mittel zur\nPetroläther: siehe flüssige Kohlenwasserstoffe mit Flamm-\npunkt unter 21\" C\nPhenetidin .......................................... .     6.1, 21.             60        2311\nPhenol, geschmolzen ................................ .      6.1, 13. c)          68        2312\nPhenylchloroform: siehe Benzotrichlorid\nPhenylendiamine .................................... .      6.1, 21.             60        1673\nPhosgen ............................................ .      2, 3. at)           266        1076\nPhosphor, weiß, geschmolzen ........................ .      4.2, 1.             436        2447\nPhosphoroxychlorid .................................. .     8, 11. a)            88        1810\nPhosphortribromid ................................... .     8, 11. b)            86        1808\nPhosphortrichlorid ................................... .    8, 11. a)            88        1809\nPhosphorylchlorid ................................... .     8, 11. a)            88        1810\nPinanhydroperoxid ................................... .     5.2, 15.            539        2162\na-Pinen: siehe Terpenkohlenwasserstoffe\nPivaloylchlorid ....................................... .   8, 22.               80        2438\nPropan ............................................. .      2, 3. b)             23        1978\nPropanal: siehe Propionaldehyd\nPropanol: siehe Propylalkohol\nPropen ............................................. .      2, 3. b)             23        1077\nPropionaldehyd (Propanal) ........................... .     3, 1. a)             33        1275\nPropionsäure ........................................ .     8, 21. d)            80        1848\nPropionsäureäthylester: siehe Äthylpropionat\nPropionylchlorid ..................................... .    3, 1. a)            338        1815\niso-Propylacetat ..................................... .    3, 1. a)             33        1220\nn-Propylacetat ...................................... .     3, 1. a)             33        1276\nPropylalkohol (Propanol) ............................. .    3, 5.                33        1274\niso-Propylamin ...................................... .     3, 5.               338        1221\niso-Propylbenzol: siehe Cumol\nn-Propylbenzol ...................................... .     3, 3.                30        2364\nPropylendiamin ...................................... .     8, 35.               83        2258\nPropylendichlorid (Dichlorpropan) ............•.........    3, 1. a)             33        1279\nPropylenimin ........................................ .     6.1, 3.             633        1921\nPropylenoxid ........................................ .     3, 1. a)            336        1280\nPropylentrimer: siehe Tripropylen\nPyridin .............................................. .    3, 5.               336        1282\nSalpetersäure mit mehr als 70 % reiner Säure ......... .    8, 2. a)            856        2032\nSalpetersäure mit mehr als 55 % aber höchstens 70 %\nreiner Säure ...................................... .    8, 2. b)            886        2031\nSalzsäure ........................................... .     8, 5.                88        1789\nSauerstoff (tiefgekühlt) .............................. .   2, 7. a)            225        1073\nSchädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),\nKarbamate (Verbindungen und Präparate):\n- mit Flammpunkt unter 32\" C ...................... .    6.1,81.d)\n6.1, 82. d) }       663        2758\n6.1, 83. d)          63        2758\n- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... .    6.1, 81. d)\n6.1, 82. d) }        66        2757\n6.1, 83. d)          60        2757\nSchädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),\norganische Chlorverbindungen (Verbindungen und Präpa-\nrate):\n- mit Flammpunkt unter 32\" C ...................... .    6.1,81.b)\n6.1, 82. b) }       663        2762\n6.1, 83. b)          63        2762\n- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... .    6.1,81.b)   l        66        2761\n6.1,82.b)   f\n6.1, 83. b)          60        2761\nSchädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),\norganische Phosphorverbindungen (Verbindungen und\nPräparate):\n- mit Flammpunkt unter 32'' C ...................... .   6.1,81.a) fl                   2784\n663\n6.1, 82. a)\n6.1, 83. a)          63        2784","822                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil   1\nBezeichnung des Stoffes                                       Klasse und      Nummer zur     Nummer zur\nZiffer der      Kennzeichnung  Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                                           (b)             (c)            (d)\n- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... .      6.1, 81. a)\n66        2783\n6.1, 82. a)\n6.1, 83. a)          60        2783\nSchwefel in geschmolzenem Zustand ................. .         4.1, 2, b)           44        2448\nSchwefeläther ....................................... .       3, 1. a)             33        1155\nSchwefeldichlorid .................................... .      8, 11.           X 886         1828\nSchwefeldioxid ...................................... .       2, 3. at)            26        1079\nSchwefelhexafluorid ................................. .       2, 5. a)             20        1080\nSchwefelkohlenstoff ................................. .       3, 1. a)            336        1131\nSchwefelnatrium (Natriumsulfid), Lösungen von ........ .      8, 36.               86        1849\nSchwefelsäure mit mehr als 85 % reiner Säure ........ .       8, 1. a)\nSchwefelsäure mit mehr als 75 % aber höchstens 85 %\nreiner Säure ...................................... .\nSchwefelsäure mit höchstens 75 % reiner Säure ...... .\nSchwefelsäure, rauchend ............................ .\nSchwefelsäureanhydrid .............................. .\nSchwefelwasserstoff, verflüssigt ...................... .\n8. 1. b)\n8, 1. c)\n8, 1. a)\n8, 9.\n2, 3. bt)\nl      88\n886\n885\n263\n1830\n1831\n1829\n1053\nSiliciumchloroform (Trichlorosilan) .................... .    4.3, 4.          X 338         1295\nSiliciumtetrachlorid .................................. .     8, 11. a)            88        1818\nSi Iicofl uorwasserstoffsä ure (Kieselfluorwasserstoffsäure)  8, 8.                88        1778\nSpiritus, gewöhnlicher ............................... .      3, 5.                33        1170\nStickstoff (tiefgekühlt) ............................... .    2, 7. a)             22        1977\nStickstoffdioxid NO2 (Stickstofftetroxid N2Q4) .......... .   2, 3. at)           265        1067\nStyrol (Vinylbenzol) .................................. .     3, 3.                30        2055\nSulfurylchlorid ....................................... .     8, 11. a)            88        1834\nTerpen-Kohlenwasserstoffe (u.-Pi nen, T erpenti nessenz,\nTerpinolen) ....................................... .      3, 3. oder 4.        30        2319\nTerpentinessenz: siehe Terpen-Kohlenwasserstoffe\nTerpentinöl .......................................... .      3, 3.                30        1299\nTerpinolen: siehe Terpen-Kohlenwasserstoffe\nTetrabromkohlenstoff ................................ .       6.1, 61.             60        2516\n1, 1,2,2-Tetrachloräthan .............................. .     6.1, 12. c)          60        1702\nTetrachlorkohlenstoff ................................ .      6.1, 61.             60        1846\nTetrahydrofuran ..................................... .       3, 5.                33        2056\nTetrahydrothiophen (Thiophan) ....................... .       3, 1. a)             33        2412\nThionylchlorid ....................................... .      8, 11. a)            88        1836\nThiophan: siehe Tetrahydrothiophen\nTitantetrachlorid ..................................... .     8, 11. a)            88        1838\nToluidine ............................................ .      6.1, 21.o)           60        1708\nToluol .............................................. .       3, 1. a)             33        1294\n2,4-Toluylendiamin .................................. .       6.1,21.h)            60        1709\n2,4-Toluylendiisocyanat .............................. .      6.1, 25. a)          60        2078\nTriäthylamin .......................................... .     3, 5.               338        1296\nTriäthylentetramin ................................... .      8, 35.               80        2259\nTributylamin ......................................... .      8, 35.               80        2542\nTrichloracetaldehyd (Chloral, wasserfrei) .............. .    6.1, 12.             68        2075\nTrichloracetylchlorid ................................. .     8, 22.               80        2442\nTrichlorbenzole, flüssig .............................. .     6.1, 62.             60        2321\nTrichlorosilan: siehe Siliciumchloroform\nTrifluormethan (R 23) ................................ .      2, 5. a)             20        1984\nTri-isobutylen (lsobutylentrimer) ...................... .    3, 3.                30        2324\nTrimethylamin ....................................... .       2, 3. bt)           236        1083\nTrimethylamin, Lösungen von ......................... .       3, 5.               336        1297\n1,3,5-Trimethylbenzol (Mesitylen) ..................... .     3, 3.                30        2325\nTrimethylborat ....................................... .      3, 1. a)             33        2416\nTrimethylchlorsilan .................................. .      8, 23. a)        X 338         1298\nTripropylamin ....................................... .       8, 35.               83        2260\nTripropylen (Propylentrimer) .......................... .     3, 3.                30        2057\nVanadiumoxytrichlorid, Lösungen von ................. .       8, 11.               86        2443\nVinylacetat .......................................... .      3, 1. a)             33        1301\nVinylbenzol: siehe Styrol\nVinylchlorid ......................................... .      2, 3. c)            239        1086\nVinylidenchlorid ( 1, 1-Dichloräthylen) .................. .  3, 1. a)            339        1303\nVinylidenfluorid: siehe 1, 1-Difluoräthylen (R 1132 a)\nVinylmethyläther .................................... .       2, 3.ct)            239        1087","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                     823\nBezeichnung des Stoffes                                          Klasse und        Nummer zur       Nummer zur\nZiffer der        Kennzeichnung    Kennzeichnung\nStoffaufzählung der Gefahr         des Stoffes\n(obere Hälfte)   (untere Hälfte)\n(a)                                                              (b)               (c)              (d)\nWasserstoffperoxid, stabilisiert und in wässerigen Lösun-\ngen mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid, stabilisiert        5.1, 1.               559          2015\nWasserstoffperoxid in wässerigen Lösungen mit mehr als\n40 % bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid ....... .          8, 41. a)\nWasserstoffperoxid in wässerigen Lösungen mit mehr als\n6 % bis höchstens 40 % Wasserstoffperoxid ........ .          8, 41. b)   l          85          2014\nXylenole ............................................ .          6.1, 22. b)            60          2261\nXylole .............................................. .          3, 3.                  30          1307\n148. Randnummer 1802 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n.,Die Kennzeichnungsnummern müssen wie folgt dargestellt werden:\"\n149. Randnummer 1902 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die für Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 8 vorgeschriebenen Gefahrzettel (siehe die Tafel am Schluß) bedeuten:\nNr. 1            (Bombe, schwarz auf orange Grund):                   Explosionsgefährlich;\nNr. 2A           (Flamme, schwarz auf rotem Grund):                   Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe);\nNr. 28          (Flamme, schwarz, Grund aus gleich breiten, senk-     Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe);\nrechten roten und weißen Streifen):\nNr. 2C           (Flamme, schwarz auf weißem Grund, untere Hälfte     Selbstentzündlich;\ndes Zettels rot):\nNr. 2D           (Flamme, schwarz auf blauem Grund):                  Entzündliche Gase bei Berührung mit Wasser;\nNr. 3           (Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem          Entzündend wirkende Stoffe oder organische Per-\nGrund):                                               oxide;\nNr. 4           (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, schwarz           Giftig;\nauf weißem Grund):                                    in den Wagen und Güterhallen (Magazinen)\ngetrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu\nlagern;\nNr. 4A          (Andreaskreuz auf einer Ähre, schwarz auf wei-        Gesundheitsschädlich;\nßem Grund):                                           in Wagen und Güterhallen (Magazinen) getrennt\nvon Nahrungs- und Genußmitteln zu halten;\nNr. 5           (Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den             Ätzend;\nQuerschnitt einer Platte und auf eine Hand her-\nabfallen; schwarz auf weißem Grund, untere Hälfte\ndes Zettels schwarz mit weißem Rand):\nNr. 6 A         (Strahlensymbol; Aufschrift „RADIOACTIVE\", ein        Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie\nsenkrechter Streifen auf der unteren Hälfte, mit      I-WEISS; bei Beschädigung der Versandstücke\nfolgendem Text:                                       gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in\nInhalt ...                                            den Körper, beim Einatmen und beim Berühren frei-\nAktivität ...                                         gewordenen Stoffes;\nSymbol und Aufschriften schwarz auf weißem\nGrund, senkrechter Streifen rot):\nNr. 6 B         (wie Zettel 6 A, aber zwei senkrechte Streifen in     Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie\nder unteren Hälfte, mit folgendem Text:               II-Gelb; von Versandstücken mit der Aufschrift\nInhalt ...                                            ,,FOTO\" (siehe Rn. 1657) fernhalten; bei Beschädi-\nAktivität ...                                         gung der Versandstücke gesundheitsgefährdende\nTransportkennzahl ...                                 Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einat-\nSymbol und Aufschriften schwarz; Grund: obere         men und beim Berühren freigewordenen Stoffes\nHälfte gelb, untere Hälfte weiß, senkrechte Streifen  sowie Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfernung;\nrot):\nNr. 6C          (wie Zettel 6 B, aber drei senkrechte Streifen in     Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie\nder unteren Hälfte):                                  III-GELB; von Versandstücken mit der Aufschrift\n„FOTO\" (siehe Rn. 1657) fernhalten und sich nicht\nunnötig in ihrer Nähe aufhalten. Bei Beschädigung\nder Versandstücke gesundheitsgefährdende Wir-\nkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen\nund beim Berühren freigewordenen Stoffes sowie\nGefahr der Strahlenwirkung auf Entfernung;","824                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nNr. 6 D              (Strahlensymbol,        darunter        die    Aufschrift           Radioaktiver Stoff mit den unter Nr. 6 A, 6 Boder 6 C\n„RADIOACTIVE\"; Symbol und Aufschrift schwarz                         angegebenen Gefahren;\nauf weißem Grund):\nNr. 7               (offener     Regenschirm,       schwarz      auf   weißem            Vor Nässe schützen;\nGrund):\nNr. 8                (zwei Pfeile, schwarz auf weißem Grund):                             Oben;\nDer Zettel ist, mit den Pfeilspitzen nach oben, auf\nzwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen;\nNr. 9                (Kelchglas, rot auf weißem Grund):                                   Vorsichtig behandeln, oder: Nicht stürzen;\nNr. 10               (Dreieck, rot mit schwarzem Ausrufzeichen):                          Vorsichtig verschieben.\"\n150. Anhang X wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1.2.6 Satz 2 wird das Wort „Sprödbruchunempfindlichkeit\" durch das Wort „Sprödbruchempfindlichkeit\"\nersetzt.\nb) In Absatz 1.3.6 wird nach dem Wort „luftdicht\" das Zeichen ,,*)\" eingefügt und am Ende folgende Fußnote auf-\ngenommen:\n.. •) luftdicht verschlossene Tanks sind Tanks, deren Öffnungen luftdicht verschlossen sind und die nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder\nanderen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind. Tanks mit Sicherheitsventilen, vor denen eine Berstscheibe angeordnet ist, gelten als luftdicht\nverschlossen.··\nc) Absatz 1 .3.8 wird wie folgt gefaßt:\n„Aus Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m 3 für flüssige Stoffe mit Flammpunkt bis 55 °C muß eine\nGasrückführung möglich sein.\"\nd) Am Ende von Absatz 1.3.9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,wenn die Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind.\"\ne) Absatz 1.3.10 wird wie folgt gefaßt:\n„Tanks mit innerem Überdruck müssen gefahrlos entspannt werden können. Bei Tanks zur Beförderung von flüssigen\nStoffen mit Flammpunkt bis 55 °C muß nachweisbar sichergestellt sein, daß sie explosionsdruckstoßfest gebaut sind\noder daß beim Entspannen Flammen nicht in den Tank hineinschlagen können.\"\nf)   In Absatz 1.4 werden der erste und dritte Unterabsatz gestrichen.\ng) Folgende Absätze 1.7.2.1 und 1.7.2.2 werden eingefügt:\n„ 1 .7 .2.1 Die Beförderung weiterer gefährlicher Güter der gleichen Klasse(n) ist nur zulässig, wenn diese Güter nach\ndem Absatz „Verwendung\" in den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen zur Beförderung in Tank-\ncontainern ausdrücklich zugelassen sind und die Bundesanstalt für Materialprüfung oder ein amtlicher oder\namtlich für Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannter Sach-\nverständiger nach § 24 c der Gewerbeordnung oder ein nach Rechtsverordnungen aufgrund des § 24 Abs. 1\nder Gewerbeordnung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich anerkannter Sachverständiger in einer Erklärung\nnach Anhang 8.3 c der Gefahrgutverordnung Straße bescheinigt, daß der Tankcontainer den Vorschriften\ndieses Anhangs für die Beförderung der Güter entspricht. Der Sachverständige hat eine Ausfertigung der\nErklärung unverzüglich an die Bundesanstalt für Materialprüfung zu übersenden.\n1.7.2.2 In leere ungereinigte Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich\nreagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden\nkönnen; das gilt besonders für flüssige Stoffe mit Flammpunkt über 55 °C, die in leere ungereinigte Tanks\ngefüllt werden, die zuletzt Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 55 °C enthielten.\"\nh) Die Fußnote 9 zu Absatz 1.7.4 wird wie folgt gefaßt:\n.. 9) Als flüssig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 C weniger als 2 500 mm 2 /s beträgt.\"\ni)    In Absatz 1.8.1 wird der Text durch einen waagerechten Strich ersetzt.\nj)   Absatz 1.8.2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Tankcontainer mit einem Fassungsraum von 1 000 1 und mehr, die nicht diesem Anhang entsprechen, dürfen weiter-\nverwendet werden, wenn keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen und dies durch eine Bescheinigung der\nBundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen wird.\"\nIn Absatz 1.8.3 wird das Wort „Druckgasverordnung\" durch das Wort „Druckbehälterverordnung\" ersetzt.\nk) In Absatz 2.3.4.1 Satz 1 werden vor dem Wort „automatisch\" die Worte „oder bei einem Brand\" eingefügt.\n1)    In Absatz 2.5.2.5 Satz 1 wird im letzten Halbsatz das Wort „ 1,5fachen\" durch das Wort „ 1,3fachen\" ersetzt.\nm) Am Ende von Absatz 2.7.1 Satz 2, Gruppe 2 und Gruppe 3, werden jeweils der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt\nund die Worte „Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 [Ziffer 4 c)];\" angefügt.\nn) Absatz 2.7.2 wird wie folgt geändert:\na) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „flüssigem\" jeweil~ durch das Wort „verflüssigtem\" ersetzt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983                                     825\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ammoniak\" die Worte „oder mit Gemischen von Kohlenwasserstoffen und\nButadien-1,3\" eingefügt.\nc) Folgender Satz 5 wird angefügt:\n„Eine Reinigung ist jedoch nicht erforderlich bei einer wechselweisen Verwendung von Kohlenwasserstoffen der\nZiffern 3 b) und 4 b) einerseits und Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 der Ziffer 4 c) anderer-\nseits.\"\no) Folgender Abschnitt 2.8 wird eingefügt:\n„2.8 Übergangsvorschriften\n2.8.1 Tankcontainer müssen die Forderung im Absatz 2.3.4.1, daß die Absperreinrichtung auch bei einem Brand muß\nausgelöst werden können, ab 1. Januar 1985 erfüllen.\"\np) In den Absätzen 4.1, 4.2.1 und 4.3.2 werden jeweils nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und 9-Phosphabicyclo-\nnonan (Cyclooktadienphosphin)\" eingefügt.\nq) In den Absätzen 4.3.2.1 und 4.3.2.2 wird jeweils das Wort „Phosphorstandes\" durch die Worte „Füllungsstandes der\nStoffe der Ziffer 1\" ersetzt.\nr)  In Absatz 4.5.1 werden nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und 9-Phosphabicyclononan (Cyclooktadien-\nphosphin)\" eingefügt.\ns) In Absatz 4.7.2 werden die Worte „Phosphor (Rn. 431 Ziffer 1) muß\" durch die Worte „Phosphor und 9-Phosphabi-\ncyclononan (Cyclooktadienphosphin) (Rn. 431 Ziffer 1) müssen\" ersetzt.\nt)  In Absatz 4.7.3 wird „Abs. 4.3.3\" durch „Abs. 4.3.4\" ersetzt.\nu) Absatz 4.7.5 wird wie folgt geändert:\na) Im Einleitungssatz werden die Worte „Phosphor (Rn. 431 Ziffer 1 )\" durch die Worte „Stoffe der Rn. 431 Ziffer 1\"\nersetzt.\nb) Im letzten Teilsatz wird das Wort „Phosphor\" durch die Worte „dem Füllgut\" ersetzt.\n151. Anhang XI wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 .3.9 wird wie folgt gefaßt:\n„Aus Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m 3 für flüssige Stoffe mit Flammpunkt bis 55 °C muß eine\nGasrückführung möglich sein.\"\nb) Am Ende von Absatz 1.3.10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,wenn die\nTanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind.\"\nc) Absatz 1 .3.11 wird wie folgt gefaßt:\n„Tanks mit innerem Überdruck müssen gefahrlos entspannt werden können. Bei Tanks zur Beförderung von flüssigen\nStoffen mit Flammpunkt bis 55 'C muß nachweisbar sichergestellt sein, daß sie explosionsdruckstoßfest gebaut sind\noder daß beim Entspannen Flammen nicht in den Tank hineinschlagen können.\"\nd) Am Ende von Absatz 1 .3.12 Satz 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,.wenn die Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind.\"\ne) Folgende Absätze 1.7.2.1 und 1.7.2.2 werden eingefügt:\n„ 1.7.2.1 Die Beförderung weiterer gefährlicher Güter der gleichen Klasse (n) ist nur zulässig, wenn diese Güter nach\ndem Absatz „Verwendung\" in den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen zur Beförderung in Kessel-\nwagen ausdrücklich zugelassen sind und das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) oder ein amtlicher\noder amtlich für Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannter\nSachverständiger nach § 24 c der Gewerbeordnung oder ein nach Rechtsverordnungen aufgrund des § 24\nAbs. 1 der Gewerbeordnung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich anerkannter Sachverständiger in einer\nErklärung nach Anhang B.3 c der Gefahrgutverordnung Straße bescheinigt, daß der Kesselwagen den Vor-\nschriften dieses Anhangs für die Beförderung der Güter entspricht. Der Sachverständige hat eine Aus-\nfertigung der Erklärung unverzüglich an das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) zu übersenden.\n1.7.2.2 In leere ungereinigte Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich\nreagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden\nkönnen; das gilt besonders für flüssige Stoffe mit Flammpunkt über 55 °C, die in leere ungereinigte Tanks\ngefüllt werden, die zuletzt Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 55 °C enthielten.\"\nf)  In Absatz 1 .8.3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n„Für Tanks zum Transport von Äthylenoxid mit Stickstoff genügt ein Prüfdruck von 10 bar, wenn der Gesamtüberdruck\ndes Gemisches bei 50 C mindestens 6,5 bar und höchstens 7,2 bar beträgt.\"\ng) In Absatz 2.3.2.1 Satz 1 werden vor dem Wort „automatisch\" die Worte „oder bei einem Brand\" eingefügt.","826                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nh) Absatz 2.5.2.2 Buchstabe b, Tabelle, wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte „Bezeichnung des Stoffes\" werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)\" durch die Worte\n„Gemisch Buten (Butylen)\" ersetzt und nach den Worten „Methylacetylen/Propadien-Gemisch V\" die Worte „und\nVI\" angefügt.\nbb) In der Spalte „Mindestprüfdruck für Gefäße ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung\" werden die Zahlen-\nangaben bei folgenden Stoffen gestrichen: ,,Butadien-1,3, Chlortrifluoräthylen (R 1113), Äthylenoxid mit\nhöchstens 10 Gew-% Kohlendioxid und Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von\n10 bar bei 50 \"C.\"\ni)  In Absatz 2.5.2.3, Buchstabe b, Tabelle, werden die Angaben für Gasgemisch R 503 in den beiden letzten Spalten\ndurch die Angaben\n„190        0,97\n225       1,02\"\nergänzt.\nj)  In Absatz 2.5.6 werden die Worte „Prüfungen durchzuführen\" durch die Worte „Prüfungen, einschließlich die Wasser-\ndruckprüfung, durchzuführen\" ersetzt.\nk) Absatz 2.5.6.1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Alle 4 Jahre an Tanks für Bortrifluorid [Ziffer 1 at)], Stadtgas [Ziffer 2 bt)], Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid,\nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid [Ziffer 3 at)], Schwefelwasserstoff [Ziffer 3 bt)] und Chlorwasserstoff [Ziffer 5 at)]\".\n1)  Absatz 2.7.1 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende von Satz 2 Gruppe 2 und Gruppe 3 werden jeweils der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die\nWorte „Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 [Ziffer 4 c) ];\" angefügt.\nb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „flüssigem\" durch das Wort „verflüssigtem\" ersetzt.\nc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Ammoniak\" die Worte „oder mit Gemischen von Kohlenwasserstoffen und\nButadien-1,3\" eingefügt.\nd) Folgender Satz 7 wird angefügt:\n„Eine Reinigung ist jedoch nicht erforderlich bei einer wechselweisen Verwendung von Kohlenwasserstoffen der\nZiffern 3 b) und 4 b) einerseits und Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 der Ziffer 4 c) anderer-\nseits.\"\nm) In Absatz 2.7.2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „flüssigem\" durch das Wort „verflüssigtem\" ersetzt.\nn) Folgender Abschnitt 2.8 wird eingefügt:\n„2.8 Übergangsvorschriften\n2.8.1 Tanks müssen die Forderung im Absatz 2.3.2.1, daß die Absperreinrichtung auch bei einem Brand muß aus-\ngelöst werden können, ab 1. Januar 1985 erfüllen.\"\no) In den Absätzen 4.1, 4.2.1 und 4.3.2 werden jeweils nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und 9-Phosphabi-\ncyclononan (Cyclooktadienphosphin)\" eingefügt.\np) Absatz 4.3.2.1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Phosphors\" durch das Wort „Füllgutes\" ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die beiden letzten Teilsätze wie folgt gefaßt:\n„der oberhalb des höchstzulässigen Füllungsstandes der Stoffe der Ziffer 1 liegt, und müssen unter verriegelbaren\nKappen vollständig verschlossen sein.\"\nq) In Absatz 4.3.2.2 wird das Wort „Phosphorstandes\" durch die Worte „Füllungsstandes der Stoffe der Ziffer 1\" ersetzt.\nr)  In Abschnitt „4.5 Prüfungen\" werden neben der ersten Zeile des ersten Absatzes die Absatzbezeichnung „4.5.1\"\neingesetzt und nach dem Wort „Phosphor\" die Worte „und 9-Phosphabicyclononan (Cyclooktadienphosphin)\"\neingefügt.\ns) In Absatz 4.7.2 werden die Worte „Phosphor (Rn. 431 Ziffer 1) muß\" durch die Worte „Phosphor und 9-Phosphabi-\ncyclononan (Cyclooktadienphosphin) (Rn. 431 Ziffer 1) müssen\" ersetzt.\nt)  Absatz 4.7.5 wird wie folgt geändert:\na) Am Anfang werden die Worte „Tanks, die Phosphor (Rn. 431 Ziffer 1 )\" durch die Worte „Tanks, die Stoffe der\nRn. 431 Ziffer 1\" ersetzt.\nb) Im letzten Teilsatz wird das Wort „Phosphor\" durch die Worte „dem Füllgut\" ersetzt."]}