{"id":"bgbl1-1983-27-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":27,"date":"1983-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_27.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"1983-06-21T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":4,"num_pages":45,"content":["744                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 21. Juni 1983\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur            Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-                zu 1 . der §§ 4, 6, 9 Abs.3, des § 16 Abs. 3, des § 20\ngesetz vom 20. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 7 41) wird nach-                 Abs. 3, des§ 22 Abs. 5, der§§ 29 und 39 Abs. 1\nstehend der Wortlaut der Ersten Verordnung zum                        des Sprengstoffgesetzes vom 13. September\nSprengstoffgesetz in der ab 1. Juli 1983 geltenden Fas-               1976 (BGBI. 1S. 2737) sowie des § 36 Abs. 3 des\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                   Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\n1. die am 1. Dezember 1977 in Kraft getretene Erste                   sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Novem-                    (BGBI. 1S. 80, 520),\nber 1977 (BGBI. 1 S. 2141 ),\nzu 2. des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1\n2. den am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen§ 5 der Dritten             Satz 1, des§ 25 Nr. 1 und 5 in Verbindung mit§ 39\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni                      Abs. 2 Satz 1 sowie des § 29 Nr. 2 Buchstabe a\n1978 (BGBI. 1 S. 783),                                             und c des Sprengstoffgesetzes,\n3. die am 1. September 1980 in Kraft getretene Erste           zu 3. des § 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, des § 9\nVerordnung zur Änderung der Ersten Verordnung                      Abs. 3, des § 29 Nr. 3 und des § 39 Abs. 1 des\nzum Sprengstoffgesetz vom 3. Juli 1980 (BGBI. 1                    Sprengstoffgesetzes,\nS. 828),                                                    zu 4. des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und\n4. die nach ihrem Artikel 5 in Kraft tretende eingangs                3, des § 9 Abs. 3 und des § 39 Abs. 1 des Spreng-\ngenannte Verordnung.                                               stoffgesetzes.\nBonn, den 21. Juni 1983\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich\nErste Verordnung\nzum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1      - Anwendungsbereich des Gesetzes             Abschnitt XI      - Sachverständigenausschuß\nAbschnitt II     - Zulassung von explosionsgefährlichen       Abschnitt XII     - Ordnungswidrigkeiten\nStoffen und Sprengzubehör\nAbschnitt III    - Verfahren bei der Zulassung; Zulassung      Abschnitt XIII    - Übergangs- und Schlußvorschriften\nzu Erprobungszwecken mit dem Vorbe-\nhalt des Widerrufs                         Anlage 1          - Anforderungen an die Zusammensetzung\nund Beschaffenheit von explosionsge-\nAbschnitt IV     - Allgemeine Vorschriften über Kennzeich-\nfährlichen Stoffen und Sprengzubehör\nnung und Verpackung, Überlassen zur\nnach § 6 Abs. 1\nBeförderung\nAbschnitt V      - Vertrieb, Überlassen und Verwenden          Anlage 2          - Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe\npyrotechnischer Gegenstände                                      und Sprengzubehör nach § 8\nAbschnitt VI     - Sonstige Vorschriften über explosions-                        - Kennzeichnung und Verpackung von\nAnlage 3\ngefährliche Stoffe                                               explosionsgefährlichen   Stoffen   und\nAbschnitt VII    - Fachkunde und Prüfungsverfahren                                  Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1\nAbschnitt VIII   - Staatlich anerkannte Lehrgänge              Anlage 4          - Gefahrensymbol und Gefahrenbezeich-\nnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5\nAbschnitt IX     - Beseitigung von Zugangsbeschränkun-\ngen für EG-Angehörige, Nachweis der\nAnlage 5          - Gefahrenhinweise,        Sicherheitsrat-\nFachkunde\nschläge sowie Gefahrensymbole und\nAbschnitt X      - Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vor-                          Gefahrenbezeichnungen nach § 15\nlage des Verzeichnisses nach § 16 des                           Abs. 1 für bestimmte explosionsgefährli-\nGesetzes                                                        che Stoffe","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                               745\nAbschnitt 1                            (2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und\n§ 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf\nAnwendungsbereich des Gesetzes\n1. das Aufbewahren von Brennzündern, Pulverzünd-\n§ 1                                schnüren und Anzündern für Pulverzündschnüre;\ndies gilt nicht für offene Pulverzündschnüre (Stoppi-\n(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzu-            nen) und Brennzünder mit Sprengkapseln,\nwenden auf\n2. den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungs-\n1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das                gemäße Verwendung von pyrotechnischen Gegen-\nVernichten, die Beförderung und die Einfuhr von              ständen der Unterklasse T2 (§ 6 Abs. 4), die in der\nSchiffahrt oder in der Luftfahrt zur Rettung von Men-\na) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der                 schen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit\nWassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr           diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner,\nals je 2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffs-          vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftrag-\nführer oder einer von ihm schriftlich beauftragten       ten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder\nPerson erworben oder verwendet werden,                   verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen\nMatrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Ret-\nb) Schnellauslösevorrichtungen mit einem Satz von\ntungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flug-\nnicht mehr als 2 g, wenn diese Vorrichtungen\nbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer\ngegen ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest\nBerufsausbildung im Umgang mit den genannten\nund splittersicher sind und von dem Leiter eines\nGegenständen und den dabei zu beachtenden Vor-\nBetriebes oder einer von ihm schriftlich beauftrag-\nschriften unterwiesen worden sind.\nten Person erworben oder verwendet werden,\nc) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;                (3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die\n§§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf\n2. den Verkehr mit sowie die Beförderung, die Einfuhr,        § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die\ndas Aufbewahren, das Verwenden und Vernichten            das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22\nvon                                                      Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb,\ndie Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwen-\na) Sprengniete mit einem Sprengsatz von höchstens        dung und das Befördern von pyrotechnischen Gegen-\n40 g auf 1 000 Sprengniete,                           ständen der Unterklasse T 2, die beim Wasser- und Luft-\nb) Zündhütchen mit einem Zündsatz von nicht mehr         sport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen\nals 0,2 Gramm,                                       oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese\nGegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, ver-\nc) Zündpillen und Zündlamellen;                          wendet oder befördert werden, die\n3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefähr-          1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein\nlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und            Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besit-\nÜberallzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Beför-        zen und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im\nderung und die Einfuhr der an derartigen Zündhölzern         Umgang mit den genannten Gegenständen und den\nverarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe;                 dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wor-\nden sind,\n4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbei-            2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen\nten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und             von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophen-\nden Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn         schutzes des Bundesamtes für Zivilschutz, ein\nhergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist,     Sporthochseeschifferzeugnis,        einen    amtlichen\nund mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie           Sportbootführerschein, einen Führerschein des\nauf die Beförderung und die Einfuhr dieser Erzeug-           Deutschen Segler-Verbandes oder des Deutschen\nnisse; das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf       Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder\nCellulosenitratbasis mit photographischer Schicht             Bergwachtausweis des Roten Kreuzes oder einen\nmit der Maßgabe, daß deren Aufbewahrung im                   Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft\nZusammenhang mit der Wiedergewinnung von der                  besitzen oder\nAnwendung des Gesetzes nicht ausgenommen ist;\n3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hän-\ngegleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleicht-\n5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Vernich-\nflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes,\nten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse,\ndes Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom\ndas Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe\nBundesminister für Verkehr anerkannten Stelle\nund das innerbetriebliche Befördern, lnempfang-\nbesitzen.\nnehmen und Überlassen dieser Stoffe, soweit die\nStoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-       Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähi-\nImmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürfti-           gungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rah-\ngen Anlagen innerhalb desselben Betriebsgeländes         men seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten\nzu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet      Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vor-\nwerden.                                                  schriften unterwiesen worden ist.","746                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 2                             liehen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein\nerfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.\n(1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die\n§ § 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf          (5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der\n§ 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht,       Absätze 1 bis 4 im Einzelfall größere Mengen explo-\nsind nicht anzuwenden auf                                    sionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz\nvon Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter\n1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbe-      oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.\nwahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb\nund die Einfuhr kleiner Mengen der explosionsge-\nfährlichen Stoffe der Anlage I zum Gesetz, die für wis-\n§3\nsenschaftliche, analytische, medizinische und phar-\nmazeutische Zwecke verwendet werden durch                  ( 1 ) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf\na) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder         1. explosionsgefährliche Stoffe, die nur für militärische\nvon Laboratorien und die mit der Leitung dieser           oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon-\nStellen beauftragten Personen,                            nen, bearbeitet, verarbeitet oder eingeführt und an\neine militärische oder polizeiliche Dienststelle ver-\nb) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilprakti-         trieben oder ihr überlassen werden, wenn sicherge-\nker und Dentisten,                                        stellt ist, daß die explosionsgefährlichen Stoffe den\nc) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buch-               von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen tech-\nstabe a oder b bezeichneten Person handeln;               nischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit\ndiese den Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-\n2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige                 gütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,\nÜberlassen kleiner Mengen zwischen den unter\nNummer 1 bezeichneten Personen mit der Maßgabe,            2. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum\ndaß das Überlassen nur gegen Bestell- oder Liefer-             Gesetz, die nur für militärische oder polizeiliche\nschein erfolgen darf, der fünf Jahre aufzubewahren             Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prü-\nist.                                                           fung dem Bundesinstitut für chemisch-technische\nUntersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik\nDie in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Per-                und Beschaffung überlassen werden,\nsonen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erfor-\nderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im              3. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum\nSinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g                 Gesetz, die nur für militärische oder polizeiliche\nvon explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mecha-                Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der\nnische und thermische Beanspruchung nicht empfind-                  Bearbeitung oder Verarbeitung\nlicher sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens              a) von· dem Inhaber einer nach § 4 des Bundes-\nje 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen                       Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-\nStoffen.                                                               dürftigen Anlage an den Inhaber einer anderen\nderartigen Anlage vertrieben oder überlassen\n(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten\nwerden,\nmit explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage II Ab-\nschnitt A zum Gesetz gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß           b) eingeführt und an den Inhaber einer nach § 4 des\ndie§§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und§ 23 des Geset-               Bundes-lmmi ssionsschutzgesetzes genehm i-\nzes nicht anzuwenden sind.                                            g ungsbedürftigen Anlage vertrieben oder über-\nlassen werden;\n(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen          die Freistellung gilt auch dann, wenn diese explo- ·\nund betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4\nsionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Erpro-\ndes      Bundes-Immissionsschutzgesetzes         genehmi-         bung vertrieben oder überlassen werden,\ngungsbedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährli-\nchen Stoffen umgegangen werden darf, betrieben wer-           4. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der\nden, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß               Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die für wissen-\ndie in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explo-                schaftliche Untersuchungen oder für wissenschaft-\nsionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungs-               lich-technische Versuchsreihen oder im Rahmen\nkontrolle oder der Forschung in einer Menge bis zu 3 kg            einer Prüfung nach§ 9 Abs. 1 von der Versuchsgru-\nzulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosionsge-          bengesellschaft mbH eingeführt, ihr überlassen\nfährlichen Stoffe von dem Inhaber eines solchen                    oder auf der von ihr betriebenen Versuchsgrube ver-\nBetriebslaboratoriums oder den mit der Leitung des                 wendet werden,\nLaboratoriums beauftragten Personen erworben, an sie\n5. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der\nvertrieben oder ihnen überlassen werden.\nAnlage II Abschnitt A zum Gesetz, die nicht für mili-\ntärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind,\n(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des\nsoweit\nGesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätig-\nkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der                 a) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der\nForschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwen-                      Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu\nden, soweit hierbei mit explosionsgefährlichen Stoffen                  nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterver-\nder Anlage I in Mengen bis zu 3 kg umgegangen wird.                     arbeitet werden oder für die Endprodukte eine\nDer Vertrieb und das Überlassen der explosionsgefähr-                   Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                              747\ndes Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt         (3) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf explo-\nworden ist und die Voraussetzungen der Num-      sionsgefährliche Stoffe, die vom Versender ausgeführt\nmer 3 im übrigen gegeben sind,                   worden waren und an diesen unverändert in der ver-\nsandmäßigen Verpackung zurückkommen. Die Voraus-\nb) diese Stoffe in pyrotechnischen Gegenständen\nsetzungen nach Satz 1 sind nachzuweisen.\nder Klasse IV weiterverarbeitet werden,\nc) diese Stoffe in Munition im Sinne des Waffen-\ngesetzes geladen werden,                                                       §4\nd) diese Stoffe zum Vorderlader- oder Böllerschie-       ( 1 ) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf\nßen verwendet werden,                            1. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum\n6. Schnellauslösevorrichtungen für Sicherungsein-             Gesetz, die in einer nach § 4 des Bundes-Immis-\nrichtungen in Luftfahrzeugen,                             sionsschutzgesetzes          genehmigungsbedürftigen\nAnlage zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbei-\n7. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,\ntung hergestellt und als solche nicht vertrieben oder\n8. pyrotechnische Gegenstände der Klasse T, die als           an andere nicht überlassen werden,\nSeenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen\n2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber\nfremder Staaten in den Geltungsbereich des Geset-\neiner Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer\nzes eingeführt werden, soweit sie nicht in den allge-\nMenge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, ein-\nmeinen Verkehr gelangen,\ngeführt, verwendet oder vernichtet werden, für die auf\n9. pyrotechnische Gegenstände, die als Muster oder            Grund einer Rechtsverordnung eine Genehmigung\nProben in der erforderlichen Menge von demjenigen,        nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist,\nder die Zulassung dieser Gegenstände beantragen\n3. Brennzünder, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pul-\nwill, eingeführt werden,\nverzündschnüre sowie pyrotechnische Gegen-\n10. Teile von                                                   stände.\na) Ladergeräten, soweit diese nicht auf das Fördern      (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die§§ 23,\nvon und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren       27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22\nEinfluß haben,                                    Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden\nb) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das       auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten,\nAustragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus      den Erwerb, den Vertrieb, das Überlassen und das\nVorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und  Befördern von pyrotechnischen Gegenständen der\nMischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern      Klassen 1, II und der Unterklasse T1. Auf das Aufbewah-\nund Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Ein-    ren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und\nfluß haben.                                       das Befördern von pyrotechnischen Gegenständen der\nKlasse III sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27\nDie Nummern 1 bis 4 gelten für Sprengzubehör entspre-       Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1\nchend.                                                      Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzu-\nwenden.\n(2) Der Nachweis dafür, daß die explosionsgefährli-\nchen Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 den technischen Liefer-        (3) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische\nbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheini-          Gegenstände der Klasse I nicht anzuwenden.\ngung des Bundesinstituts für chemisch-technische\nUntersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nBeschaffung zu erbringen, der Nachweis dafür, daß die                                     §5\nexplosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nr. 3 für\n( 1 ) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang\nmilitärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind,\nmit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren\ndurch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweili-\nErwerb, Überlassen, Befördern und Einfuhr durch\ngen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.\nGegenüber Unterauftragnehmern gilt die Befreiung            1 . die Bundesanstalt für Materialprüfung,\nnach Absatz 1 Nr. 3 durch die schriftliche Bekanntgabe      2. das Bundesinstitut für chemisch-technische Unter-\nder Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem                  suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nGesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch           Beschaffung,\ndie Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen\nBeschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewiesen.         3. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen\nDer Überlasser von explosionsgefährlichen Stoffen hat           Berggewerkschaftskasse,\nsich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen,       soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben\ndaß die Stoffe                                              erforderlich ist.\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a zu           (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und\nden in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten      Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbew8:~ren,\nin einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-        das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Uber-\nsetzes genehmigungsbedürftigen Anlage oder              lassen, das Befördern und die Einfuhr von explosionsge-\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b zu pyro-       fährlichen Stoffen durch\ntechnischen Gegenständen der Klasse IV                   1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminaläm-\nbearbeitet oder verarbeitet werden sollen.                       ter,","748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n2. das Zollkriminalinstitut und die Zolltechnischen Prü-      müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit\nfungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,       den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen ent-\nsprechen.\n3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\n4. die Beschußämter,                                             (2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von ein-\nzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulas-\n5. das Fraunhofer-Institut für Chemie der Treib- und          sen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von\nExplosivstoffe,                                           der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn\n6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-       der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern\nMach-Institut -,                                          Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt oder erfordert.\n7. die Beschaffungsstelle des Bundesministeriums des             (3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre\nInnern,                                                   werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlag-\n8. das Beschaffungsamt für Wehrtechnik und Beschaf-           wetter nach Anlage 1 in die Klassen 1, II und III eingeteilt.\nfung und die ihm nachgeordneten Dienststellen,               (4) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben         Anforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlichkeit\nerforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explo-  oder ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen\nsionsgefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5        eingeteilt:\nund 6 genannten Stellen.                                      Klasse 1:     Feuerwerksspielwaren,\n(3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Aufbe-         Klasse II:    Kleinfeuerwerk,\nwahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,            Klasse III:   Mittelfeuerwerk,\ndas Überlassen und das Befördern von\nKlasse IV: Großfeuerwerk,\n1. Knallkapseln für Signalzwecke durch die Deutsche\nBundesbahn,                                               Klasse T:     Pyrotechnische Gegenstände für techni-\nsche Zwecke.\n2. explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Menge\nvon 100 g und, soweit sie Forschungszwecken die-          Nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse T in\nnen, bis zu 3 kg, durch öffentliche Hochschulen,          die Unterklassen T 1 und T 2 eingeteilt. Zu den pyrotech-\nFachhochschulen, Fachschulen und allgemein- oder          nischen Gegenständen für technische Zwecke gehören\nberufsbildende Schulen,                                   insbesondere Gegenstände, die zur Rettung von Men-\nschen, zur Beförderung von Gegenständen oder zu\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben\nmeteorologischen Zwecken bestimmt sind oder die als\nerforderlich ist.\nHilfsmittel bei Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als\n(4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht         Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel\nanzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das            oder Lehr- und Sportzwecken dienen sollen, sowie\nVernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Beför-         Knallkorken.\ndern explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und\nAusbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes                                        § 7\ndes Bundes, der Länder und der kommunalen Gebiets-               ( 1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der\nkörperschaften und durch Behörden der Wasser- und             Anlage II Abschnitt A zum Gesetz und Sprengzubehör\nSchiffahrtsverwa!tung des Bundes, soweit dies zur             dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.       geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und\nGegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.\n(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4\ngenannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe            (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der\nnur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser             Wettersprengschnüre muß mit dem Wort „Wetter\"\nStellen überlassen werden, aus der Art und Menge der          beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre\nexplosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der            desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische\nBedienstete erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem          Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unter-\nErwerber zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe,            scheiden.\nauf die sie lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser\nhat beim Überlassen die Angaben nach§ 25 Abs. 1 Satz             (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und\n2 in der Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die          Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbe-\nBescheinigung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rück-          zeichnung den Buchstaben „K\" führen.\ngabe verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.\n§8\nAbschnitt II\nDie Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber\nZulassung von explosionsgefährlichen Stoffen            die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzu-\nund Sprengzubehör                         schreiben, das sich aus der Kurzbezeichnung der Bun-\ndesanstalt für Materialprüfung als Zulassungsbehörde\n§6                              „BAM\", dem in der Anlage 2 für den jeweiligen Stoff oder\nGegenstand vorgesehenen Zeichen und einer Kennum-\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der      mer zusammensetzt. Die Kennummer besteht aus einer\nAnlage II Abschnitt A zum Gesetz und Sprengzubehör            fortlaufenden Nummer.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                             749\nAbschnitt III                       3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes,\nseine chemische Zusammensetzung, seine physika-\nVerfahren bei der Zulassung;                     lischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwen-\nZulassung zu Erprobungszwecken\ndungszweck sowie seine Anwendungs- und Wir-\nmit dem Vorbehalt des Widerrufs\nkungsweise; kann die chemische Zusammensetzung\n§9                                  nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben\nwerden, so ist der explosionsgefährliche Stoff durch\n(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von explo-           Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charak-\nsionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an            terisieren,\neiner Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.\n4. bei der Zulassung von\n(2) Wird die Zulassung eines explosionsgefährlichen\na) Sprengschnüren und Pulverzündschnüren auch\nStoffes oder Gegenstandes beantragt, der nach den\ndie Farbe des Kennfadens für die Herstellungs-\nAngaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung\nstätte,\nund Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff\noder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die        b) Sprengkapseln, Sprengverzögerern und Spreng-\nFeststellung beschränkt werden                                     zündern auch die Form des Zeichens für die Her-\nstellungsstätte,\n1. bei explosionsgefährlichen und explosionsfähigen\nStoffen, die zum Sprengen verwendet werden, ob der         c) pyrotechnischen Gegenständen auch die Form\nStoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner             des Zeichens für die Herstellungsstätte, sofern\nZusammensetzung und Beschaffenheit überein-                    sich die Kennzeichnung mit dem Namen der Her-\nstimmt oder                                                    stellungsstätte wegen der geringen Größe des\n2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenständen,                  Gegenstandes auf diesem nicht anbringen läßt.\nGegenständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes\n(2) Dem Antrag auf Zulassung von Gesteinspreng-\nund Sprengzubehör, ob die Gegenstände in Beschaf-\nstoffen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum\nfenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem\nVerstärken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind,\nzugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm\nvon Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwen-\nvergleichbar sind.\ndung der genannten Sprengstoffe und von Sprengzube-\nDie nach Absatz 3 Nr. 2 zuständige Prüfstelle beschei-     hör sind beizufügen.\nnigt dem Antragsteller die Übereinstimmung des Stoffes\n1. die Prüfbescheinigung der          Bergbau-Versuchs-\noder die Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit des\nGegenstandes mit einem bereits zugelassenen Stoff              strecke nach § 9 Abs. 4,\noder Gegenstand.                                           2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer\nBetriebe, in dem oder in denen die praktische Erpro-\n(3) Zuständig ist                                           bung (§ 11) durchgeführt werden soll,\n1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von explo-        3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß\nsionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen mit             gegen die Durchführung der praktischen Erprobung\nAusnahme der in Nummer 2 bezeichneten Stoffe und           in den in Aussicht genommenen Betrieben keine\nGegenstände,                                               Bedenken bestehen.\n2. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen           Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Bergbau-\nBerggewerkschaftskasse für die Prüfung von            Versuchsstrecke in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3\nGesteinsprengstoffen, von Sprengstoffen für son-      in ihrer Prüfbescheinigung vorschlägt, von einer prakti-\nstige Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren oder    schen Erprobung abzusehen. Die Unterlagen nach den\nSchneiden bestimmt sind, von Wettersprengstoffen,     Nummern 2 und 3 sind der Zulassungsbehörde nach-\nvon Zündmitteln zur Verwendung der genannten           träglich zu übersenden, wenn diese eine praktische\nSprengstoffe und von Sprengzubehör.                   Erprobung anordnet; dies gilt auch bei einer praktischen\nErprobung von explosionsgefährlichen Stoffen und\n(4) Die Bergbau-Versuchsstrecke erteilt dem Antrag-     Gegenständen, für deren Prüfung die Zulassungsbe-\nsteller eine Prüfbescheinigung darüber, ob und inwie-      hörde zuständig ist.\nweit bei dem geprüften Stoff oder Gegenstand Versa-\ngungsgründe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes          (3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9\nvorliegen. Aus der Prüfbescheinigung muß hervorgehen,      Abs. 3 zuständigen Stelle\nfür welchen Verwendungsbereich der geprüfte Stoff\noder Gegenstand geeignet ist.                               1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes\nund eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in\neiner zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu\n§10                                   übersenden,\n(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben        2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum\nVerbleib zu überlassen.\n1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes\noder des Sprengzubehörs,                                   (4) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der\n2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers      Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten\nsowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außer-    Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche\ndem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen,         Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist,\nder die Stoffe oder Gegenstände einführt,               ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben,","750                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter          (2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu\ngewährleistet ist.                                          enthalten:\n§ 11                             1. Die Bezeichnung des exploslonsgefährlichen Stoffes\noder des Sprengzubehörs,\n( 1 ) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erpro-\n2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers\nbungszwecken in einem Betrieb oder in mehreren\nund, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma)\nBetrieben mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen\nund die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegen-\nwerden, wenn ihre Wirkungsweise, Brauchbarkeit und\nstand einführt,\nBeständigkeit durch die Prüfung nach § 9 Abs. 1 nicht\nausreichend zu ermitteln sind. Gesteinsprengstoffe,        3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen\nSprengstoffe für sonstige Zwecke, die zum Verstärken,           Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,\nPerforieren oder Schneiden bestimmt sind, Wetter-          4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),\nsprengstoffe und hierfür bestimmte Zündmittel, die zur\nVerwendung in untertägigen Betrieben bestimmt sind,        5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbe-\nmüssen praktisch erprobt werden. Von einer prakti-              stimmungen der Zulassung.\nschen Erprobung von Gesteinsprengstoffen, Spreng-             (3) In dem Zulassungsbescheid muß dem Zulas-\nstoffen für sonstige Zwecke und von hierfür bestimmten     sungsinhaber aufgegeben werden, einen Auszug des\nZündmitteln, die ausschließlich zur Verwendung in nicht    Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändi-\nuntertägigen Betrieben bestimmt sind, von Sprengzube-      gen, soweit darin sicherheitstechnische Bestimmungen\nhör und, im Falle des § 9 Abs. 2, auch von in Satz 2       getroffen sind.\ngenannten Stoffen und Gegenständen kann abgesehen\nwerden, wenn dies zum Schutz von Leben, Gesundheit                                    §13\noder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter nicht erfor-\nderlich erscheint.                                             (1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen\nund Sprengzubehör, deren Änderung oder Berichtigung\n(2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit          sowie die Rücknahme oder der Widerruf einer Zulas-\neines mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassenen         sung wird im Bundesanzeiger und im Amts- und Mittei-\nStoffes oder Gegenstandes kann während der prakti-         lungsblatt der Bundesanstalt für Materialprüfung\nschen Erprobung im Rahmen der in der Zulassung fest-       bekanntgemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 12\ngelegten Begrenzung mit Zustimmung der Prüfstelle          Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.\n( § 9 Abs. 3) abgewichen werden, wenn der Schutz von\nLeben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder          (2) Bei befristeten Zulassungen kann von der\nDritter gewährleistet ist. Hierüber sind die Zulassungs-   Bekanntmachung abgesehen werden.\nbehörde und die für die Aufsicht über die Erprobung\nzuständige Behörde zu unterrichten.\nAbschnitt IV\n(3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Aufsicht\nder zuständigen Behörde; es sind zu beteiligen                   Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung\n1. an der Erprobung von Gesteinsprengstoffen und                und Verpackung, Überlassen zur Beförderung\nSprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Verstär-\nken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von                               §14\nWettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwen-\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-\ndung der genannten Sprengstoffe und von Sprengzu-\nbehör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder\nbehör die Bergbau-Versuchsstrecke und auf Verlan-\nGegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und\ngen auch die Zulassungsbehörde,\nihre Verpackung nach den Vorschriften der Anlage 3\n2. an der Erprobung anderer explosionsgefährlicher          gekennzeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts\nStoffe und pyrotechnischer Gegenstände die Zulas-      Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeich-\nsungsbehörde,                                          nung anzubringen:\n3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der Bergauf-    1. Die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder\nsicht unterliegen, auch der zuständige Träger der          Gegenstandes,\ngesetzlichen Unfallversicherung.\n2. der Name (Firma) des Herstellers, im Falle der Ein-\n(4) Über das Ergebnis der praktischen Erprobung von         fuhr außerdem der Name (Firma) des Einführers,\nGestein- und Wettersprengstoffen und von Zündmitteln,       3. die Herstellungsstätte,\ndie für die Verwendung von Gestein- und Wetterspreng-\nstoffen bestimmt sind, sowie von Sprengzubehör fertigt      4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,\ndie zuständige Behörde einen Erprobungsbericht an,          5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung\nden sie der Zulassungsbehörde übersendet.                       nach Anlage 4; das Symbol muß mindestens ein\nZehntel der von der Kennzeichnung eingenommenen\nFläche ausfüllen.\n§ 12\n(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder\n(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung      einführt und selbst aufbewahren oder anderen überlas-\neines explosionsgefährlichen Stoffes oder von Spreng-       sen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die\nzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundes-         Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Pack-\nanstalt für Materialprüfung schriftlich zu erlassen.        stück folgende Kennzeichnung anzubringen:","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                              751\n1. Die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in         entsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich\nder jeweiligen Verpackung,                               Farbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter-\n2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegen-      scheiden. Das Gefahrensymbol nach Anlage 4 und\nstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekanntge-        Anlage 5 Nr. 5 muß mindestens 1 cm 2 groß sein und min-\nmacht oder von der Bundesanstalt für Materialprü-       destens ein Zehntel der von der Kennzeichnung einge-\nfung angeordnet worden ist.                             nommenen Fläche ausfüllen.\n(3) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 2 auf einem\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das        Kennzeichnungsschild angebracht, so muß das Schild\nVersandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrs-         mit seiner ganzen Fläche auf der Verpackung zuverläs-\nrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit in      sig haften. Die Kennzeichnung darf auf einem mit der\nAnlage 3 Abs. 5, 9, 10, 17, 19, 22, 28 oder 60 nicht        Verpackung einschließlich Behältnis verbundenen\netwas anderes bestimmt ist. Soweit es nach den ver-         Schild angebracht sein, wenn die geringen Abmessun-\nkehrsrechtlichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist,     gen oder die sonstige Beschaffenheit eine Kennzeich-\nmuß auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach             nung nach Absatz 2 nicht zulassen oder wenn durch die\nAbsatz 2 angebracht sein. Ist die Verpackung des Ver-       Art der Verpackung das Anbringen eines auf seiner gan-\nsandstückes die einzige Verpackung, so muß sie außer-       zen Fläche haftenden Kennzeichnungsschildes nicht\ndem nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet sein.          möglich ist.\n§ 16\n(4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem\nGegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich                (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder\nsichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kenn-       einführt, darf diese Stoffe anderen nur überlassen, wenn\nzeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen. Kenn-       sie nach den Vorschriften der Anlage 3 verpackt sind.\nzeichnungen in verschlüsselter Form sind unzulässig,        Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vor-\nsoweit dies nicht in der Anlage 3 ausdrücklich zugelas-     schreiben, muß die Verpackung hinsichtlich der Wider-\nsen ist. Für die Kennzeichnung auf der Innenverpackung      standsfähigkeit und Undurchlässigkeit folgenden Anfor-\nmit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung          derungen genügen:\nbrauchen die in Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Größe\nund die in Anlage 4 vorgeschriebene Farbe nicht einge-\n1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und\nhalten zu werden.                                               beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher\nBeanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf            Inhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt\nexplosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die             nicht, wenn die Eigenschaften des Stoffes andere\nSicherheitsvorkehrungen erfordern.\n1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen in Länder\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaften               2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-\nbestimmt sind,                                              schlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden\nund darf keine Verbindung mit ihm eingehen, die eine\n2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche            Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vor-\nZwecke hergestellt und an eine militärische oder            gang herbeiführen kann, der Gefahren für Leben,\npolizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlas-      Gesundheit oder Sachgüter verursacht.\nsen werden.\n3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in\n§ 15                                allen Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß\nsie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und\n(1) Auf explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage 5\nallen Beanspruchungen zuverlässig standhalten,\nund ihrer Verpackung sind außer der Kennzeichnung\ndenen sie üblicherweise beim Umgang ausgesetzt\nnach§ 14 Abs. 1 und 2 die Hinweise auf die besonderen\nsind.\nGefahren, die Sicherheitsratschläge und die Gefah-\nrensymbole mit den Gefahrenbezeichnungen nach                  (2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für\nAnlage 5 Nr. 1 bis 5 in dem in Nummer 6 dieser Anlage       Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver\nvorgeschriebenen Umfang anzubringen. § 14 Abs. 5            und Raketentreibstoffe sowie für Stoffe der Anlage II\nNr. 1 gilt entsprechend.                                    zum Gesetz müssen außerdem so beschaffen sein, daß\nsie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare\n(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung für explo-         Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei Stoffen der Anlage II\nsionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 müssen bei            zum Gesetz ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in\neinem Rauminhalt der Verpackung                             der Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Tempe-\nraturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der\nbis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener           Lagerung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbst-\nGröße,                                                   entzündung eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar,\nvon mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem     so ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu\nFormat 52 x 7 4 mm,                                      verhindern.\nvon mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem Format            (3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein-\n74 x 105 mm,                                             oder mehrseitig durchsichtigen Verpackung zur Schau\ngestellt werden sollen, müssen durch die Verpackung\nvon mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem Format       so geschützt sein, daß durch übliche thermische oder\n105 x 148 mm,\nmechanische Beanspruchung kein Gegenstand gezün-\nvon mehr als 500 Liter mindestens dem Format              det wird. Eine vierwöchige Lagerung bis 50° C darf keine\n148x210mm                                                Beschädigung der Verpackung hervorrufen.","752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(4) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige        3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:\nLaden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum                a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1\nVorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpak-                vom Hundert unverbrennbaren Bestandteilen,\nkung des Herstellers oder der Verpackung des Einfüh-\nrers vertrieben oder anderen überlassen werden. Der             b) Schwefelblüte,\nInhalt darf höchstens eine Masse von 1 kg haben.                c) weißen (gelben) Phosphor,\n(5) Pulversprengstoffe dürfen in Betrieben anderen           d) Kaliumchlorat mit mehr als 0, 15 vom Hundert Bro-\nzum Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen in                  matgehalt.\nloser Form überlassen werden.\n(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV\nherstellt oder einführt, darf diese Gegenstände anderen\n§ 17\nnur überlassen, wenn sie folgenden Anforderungen ent-\nWer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzube-        sprechen:\nhör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände ande-      1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine\nren nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stich-           vierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen keine\nproben überzeugt hat, daß                                       chemische Veränderung hervorrufen, die eine Gefah-\n1. die explosionsgefährlichen Stoffe nach den Vor-              renerhöhung bedeutet. Enthalten die Gegenstände\nschriften der §§ 14, 15 und 16 und der Anlage 3             verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile\nAbschnitt 1, 2, 4 und 5 gekennzeichnet und verpackt         dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten\nsind,                                                       können, die zur Selbstentzündung führt.\n2. das Sprengzubehör nach den Vorschriften des§ 14          2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen\nund der Anlage 3 Abschnitt 3 gekennzeichnet ist.            Stoffen nur Cellulosenitrate mit 12,6 vom Hundert\nund weniger Stickstoffgehalt, Schwarzpulver, andere\nNitratgemische oder Perchloratgemische enthalten\n§ 18                                 sein.\n( 1) Der Hersteller oder Einführer darf explosionsge-    3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe\nfährliche Stoffe, die nach den Vorschriften über die            nicht enthalten:\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Versandstück             Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chlora-\nnicht mit dem Gefahrensymbol für explosionsgefähr-              ten, Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfi-\nliche Stoffe gekennzeichnet und nicht für die Ausfuhr           den oder Kaliumhexacyanoferrat (II). Die Verwen-\nbestimmt sind, anderen im Geltungsbereich des Geset-            dung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen\nzes nur überlassen, wenn er in das Beförderungspapier           mit Chloraten in Rauch erzeugenden Gemischen ist\nden Hinweis „Explosionsgefährlich\" aufgenommen hat.             zuiässig, wenn durch die Zusammensetzung des\nIst in diesem Fall ein Beförderungspapier nicht vorge-          pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Bestän-\nschrieben, so ist der Hinweis „Explosionsgefährlich\"            digkeit gewährleistet ist. Enthält ein pyrotechnischer\nauf dem Versandstück anzubringen.                               Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese\nso anzuordnen, daß keine Mischungen der in Satz 1\n(2) Durch die Vorschriften der§§ 14 bis 16 bleiben die\ngenannten Art entstehen können.\nKennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über\ndie Beförderung gefährlicher Güter unberührt.               4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an\nChloraten 70 vom Hundert nicht übersteigen. In\n§ 19                                 Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in\nPfeifsätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 vom Hun-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall von den            dert des Satzgewichts betragen.\nKennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der\n§§ 14 und 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Ausnahmen           (3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische\nbewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften              Gegenstände einführt, haben sich auf Grund einer Ana-\nbezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-           lyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines\ngütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise          anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen,\ngewährleistet ist.                                          daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen\nSätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2\nAbschnitt V                         vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei\nVertrieb, Überlassen und Verwenden               Jahre lang aufzubewahren.\npyrotechnischer Gegenstände\n§ 21\n§ 20\n( 1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen\n( 1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt oder       in der Zeit vom 1. November bis zum 28. Dezember nicht\neinführt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre      feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen\nSätze                                                      werden. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag\n1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,       oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits\nmit Ablauf des 27. Dezember.\n2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die\nHandhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit         (2) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und\nnicht beeinträchtigt wird,                             IV und der Unterklasse T 2 dürfen nur Personen überlas-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                            753\nsen werden, die auf Grund einer Erlaubnis nach§ 7 oder        (2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III\n§ 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung      oder IV abbrennen will, hat der zuständigen Behörde das\nnach § 5 Abs. 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit        beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen vorher schrift-\ndiesen Gegenständen umgehen dürfen.                        lich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben\n(3) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener      1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des\nKlassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses            Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Num-\nanderen nur nach den für die Gegenstände der höch-             mer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7\nsten Klasse geltenden Vorschriften überlassen werden.          oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsschei-\nnes nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende\n(4) Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Klassen           Behörde,\n11, III und T sowie jedem aus pyrotechnischen Gegen-\n2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des\nständen der Klassen II und III zusammengestellten Feu-\nFeuerwerks,\nerwerkstück ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen.\nSoweit sich die Gebrauchsanweisung auf einzelnen           3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen\nGegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbrin-           Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m,\ngung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine    4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperr-\nkleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechni-            maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum\nsche Gegenstände, so muß ersichtlich sein, welche               Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.\nGebrauchsanweisung für welchen Gegenstand gilt. Bei\nNotsignalen der Klasse T kann die Gebrauchsanwei-          Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Ein-\nsung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben     haltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus\nwerden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch aus-        besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.\nschließt.                                                     (3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet\nhaben, dürien pyrotechnische Gegenstände der Unter-\n(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürien\nklasse T1, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind,\nan den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungsein-\nnur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten\nheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste\nund verwenden. In einer sportlichen oder technischen\nVerpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm\nVereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorge-\nüberlassen werden, soweit die nach Absatz 4 vorge-\nberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat\nschriebene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzel-\noder selbst anwesend ist.\nnen Gegenstand angebracht ist.\n§ 24\n§ 22\n(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im\n(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Ver-\nEinzelfall von den Verboten des§ 20 Abs. 1 und 2, des\nbraucher, ausgenommen im Versandhandel, nur in Ver-\n§ 21 Abs. 1 und des§ 23 Abs. 1 aus begründetem Anlaß\nkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen wer-\nAusnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmege-\nden. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürien\nnehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.\nauch außerhalb von Verkaufsräumen vertrieben und\nanderen überlassen werden.                                    (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im\n(2) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegen-     Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände\nstände - ausgenommen Knallbonbons - in Schaufen-           der Klasse II\nstern nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukä-      1. in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die beson-\nsten ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die           ders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember\npyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrsei-            und am 1. Januar und\ntig durchsichtige Verpackung haben und diese von der\n2. in bestimmten dichtbesiedelten Wohngebieten am\nBundesanstalt für Materialprüfung als unbedenklich\n31. Dezember vor 18 Uhr und am 1. Januar nach\nbescheinigt worden ist. Jede kleinste Verpackungsein-\nheit ist mit einer Kurzfassung der Bescheinigung zu ver-\n1 Uhr\nsehen.                                                     nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine\n(3) Im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im         Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.\nSinne des Titels IV der Gewerbeordnung dürien pyro-\ntechnische Gegenstände der Klasse I abweichend von                              Abschnitt VI\ndem Verbot des § 22 Abs. 4 des Gesetzes vertrieben\nund anderen überlassen werden.                                              Sonstige Vorschriften\nüber explosionsgefährliche Stoffe\n§ 23\n§ 25\n(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen\nin der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht          ( 1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum\nverwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von          Gesetz, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, dürfen\neinem Erlaubnisinhaber nach§ 7 oder§ 27 des Geset-         einem anderen nur gegen Vorlage des Erlaubnisbe-\nzes zusammen mit Gegenständen der Klassen III oder IV      scheides oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten\nabgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer           weiteren Ausfertigung des Erlaubnisbescheides über-\nGegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kran-       lassen werden. Beim Überlassen dieser Stoffe- ausge-\nkenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten.         nommen pyrotechnischer Gegenstände - an Inhaber","754                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\neiner Erlaubnis nach§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geset-           b) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen\nzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des Überlas-             oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen\nsens sowie der Name und die Anschrift des Überlassers               war, von denen anzunehmen ist, daß sie die Emp-\ndauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers einzu-              findlichkeit oder Beständigkeit der in der Munition\ntragen.                                                             enthaltenen Stoffe, insbesondere durch Einwir-\n(2) Wer Treibladungspulver -           ausgenommen               kung von Bränden oder Explosionen, verändert\nSchwarzpulver - für das nichtgewerbsmäßige Laden                    haben.\nund Wiederladen von Patronenhülsen vertreibt und dem            (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Ver-\nVerbraucher überläßt, hat auf jeder Verpackungseinheit      trieb und das Überlassen der in Absatz 1 genannten\n(§ 16 Abs. 4) die für die bestimmungsgemäße Verwen-         Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des\ndung des Treibladungspulvers erforderlichen Ladedaten       Gesetzes, die sich vertraglich zur Vernichtung dieser\nanzubringen oder jeder Verpackungseinheit beizufügen;       Gegenstände verpflichtet haben.\ndie zuständige Stelle prüft an einer Auswahl von Lade-\ndaten deren Richtigkeit in bezug auf die entstehenden\nGasdrücke und versieht die Ladedaten mit einem Prüf-                                Abschnitt VII\nzeichen.\nFachkunde und Prüfungsverfahren\n§ 26\n( 1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patro-                                § 29\nnen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit              Die in der Prüfung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prü-\nTreibladungspulver und Zündhütchen nur in geschlos-         fung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 27 Abs. 3\nsenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist        Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde\nder Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes      umfaßt\nFeuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.\n1. ausreichende technische Kenntnisse über\n(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Ent-\na) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von\nladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch\nexplosionsgefährlichen Stoffen sowie deren\neinwandfreie Geräte verwendet werden, die ein handha-\nHandhabung und Anwendung,\nbungssicheres Laden und Entladen gewährleisten.\nb) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwer-\n(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Ris-             dens von explosionsgefährlichen Stoffen,\nsen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hül-\nsenbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wieder-              c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des\ngeladen werden.                                                     Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder\nDritter und zur Abwendung von Gefahren für\n(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus              Sachgüter,\nder Waffe verschossen werden sollen, darf den in der\n2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften\nAnlage III der Dritten Verordnung zum Waffengesetz\nüber den Umgang und Verkehr mit explosionsgefähr-\nvom 20. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2344), Anlagenband\nlichen Stoffen sowie über deren Beförderung\nzu Ausgabe Nr. 79, für entsprechende Patronen festge-\nlegten höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten.     soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für\ndie Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erfor-\nderlich sind.\n§ 27\n§ 30\n(1) Brückenzünder A dürfen zum Sprengen nicht ver-\nwendet werden.                                                 (1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\n(2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher zu ande-     ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in\nren als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen        Anwesenheit einer anderen sachverständigen Person\nwerden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstands-       abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen\ngruppen angehören.                                         zu dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Perso-\nnen aus Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterlie-\ngen, ist dem Vertreter der gesetzlichen Unfallversiche-\n§ 28\nrung Gelegenheit zu geben, als sachverständige Person\n( 1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrie- nach Satz 1 an der Prüfung teilzunehmen.\nben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn           (2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nsie ganz oder teilweise stammen aus                        zum Nachweis der Fachkunde für die Beförderung\n1. Fundmunition oder                                       explosionsgefährlicher Stoffe und die Prüfung nach § 9\n2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefährli-      Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des\nGesetzes können vor einem Vertreter der zuständigen\nchen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Fest-\ntreibstoffraketen, von Lagermunition oder             Behörde allein abgelegt werden.\n3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2\ngenannten Gegenständen von Lagermunition, die                                      § 31\na) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausge-           (1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können\nsondert war oder                                  zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                               755\nZum Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von           6. Eissprengungen,\nSprengarbeiten, die Verwendung von pyrotechnischen\n7. Schneefeldsprengungen,\nGegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für\ndas nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von           8. Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische Hohl-\nPatronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum                räume.\nBöllerschießen ist außer der theoretischen in der Regel        (4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch\neine praktische Prüfung abzulegen.\nvon Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbei-\n(2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis        ten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explo-\nder Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von     sionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen\ndem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeich-        Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über\nnen ist.                                                    neue Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsge-\nfährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren,\n(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fach-          neue pyrotechnische Gegenstände und neue Ladever-\nkunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das       fahren anerkannt werden.\nvon dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unter-\n(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den§§ 7 und 27\nzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von der anderen\ndes Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsschei-\nsachverständigen Person unterzeichnet werden.\nnes nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten aus-\n(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann     führen oder ·Großfeuerwerke abbrennen, haben jeweils\ndie Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der        nach Ablauf von 5 Jahren an einem Wiederholungslehr-\nVertreter der zuständigen Behörde kann bestimmen            gang teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann in\ndaß die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist     begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Verpflich-\nwiederholt werden darf.                                     tung zulassen.\n§ 33\n(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden,\nAbschnitt VIII                       wenn\nStaatlich anerkannte Lehrgänge                 1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kennt-\nnisse vermittelt werden über\n§ 32                                  a) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der\n(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge                 gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,\nzur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Ver-            b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung\nkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren                   von explosionsgefährlichen Stoffen,\nBeförderung staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge wer-\nc) die Rechtsvorschriften über den Umgang und Ver-\nden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederho-\nlungslehrgänge anerkannt.                                            kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie\nüber deren Beförderung,\n(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt         2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten\nwerden für:\nin der unfallsicheren Handhabung und Anwendung\n1. Allgemeine Sprengarbeiten,                                   explosionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.\n2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftli-        Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen,\nchen Zwecken,                                          die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\nbetreiben oder diese Stoffe befördern wollen, entfallen.\n3. den Umgang - ausgenommen das Verwenden - mit\npyrotechnischen Gegenständen,                             (2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner\n4. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenstän-           . nur anerkannt werden, wenn\nden,                                                    1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Ver-\n5. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit                mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkei-\nTreibladungspulver zum Laden und Wiederladen von            ten gewährleistet,\nPatronenhülsen,                                         2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ord-\n6. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit                nungsgemäße Durchführung der beabsichtigten\nTreibladungspulver zum Vorderladerschießen,                 Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,\n7. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit            3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für\nBöllerpulver.                                               die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als\nerfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetz-\n(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf fol-             li,chen Unfallversicherung ist,\ngenden Sachgebieten anerkannt werden:\n4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversi-\n1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,                   cherung zur Deckung von Schäden, die den Lehr-\n2. Großbohrlochsprengungen,                                     gangsteilnehmern und Dritten bei der Durchführung\ndes Lehrgangs entstehen, nachgewiesen worden ist.\n3. Kammersprengungen,\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge,\n4. Sprengungen unter Wasser,\nAbsatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend\n5. Sprengungen in heißen Massen,                            anzuwenden.","756                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 34                            genannten Zeit nachweisen. Bei Nachweis einer weiter-\ngehenden Ausbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbe-\n(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulas-\nsondere durch eine Lehrtätigkeit, können in begründe-\nsen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1\nten Ausnahmefällen abweichende anrechenbare Zeiten\nNr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach\nfestgelegt werden.\n§ 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.\n(4) Für die Zulassung zu Sonderlehrgängen gelten die\n(2) Die Zuverlässigkeit ist durch eine Unbedenklich-      Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Nachweis der prak-\nkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis       tischen Tätigkeit muß für das Fachgebiet, in dem der\noder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde             Bewerber tätig sein will, erbracht werden.\nnachzuweisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Aus-\nstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine\n§ 36\nErlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist\ndie erneute Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstel-         (1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und\nlers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die    einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung\nAnnahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erfor-     kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeit-\nderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Prüfung    punkt nachgeholt werden.\nder Zuverlässigkeit kann entfallen, wenn der Inhaber\neines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem                (2) Die theoretische Prüfung ist mündlich abzulegen.\nSonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt. Die           Zusätzlich können schriftliche Prüfungsfragen gestellt\nkörperliche Eignung ist in Zweifelsfällen durch ein ärzt-   werden.\nliches Zeugnis, insbesondere über die Seh- und Hör-             (3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständi-\nfähigkeit, nachzuweisen. Die Vorlage eines amtsärzt-        gen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt\nlichen Zeugnisses kann die zuständige Behörde verlan-       wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangs-\ngen, wenn sie das ärztliche Zeugnis für unzutreffend        trägers abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers\nhält.                                                       ist berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird\ndie praktische Prüfung nachgeholt, so kann sie vor\n(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur        einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abge-\nzugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehr-          legt werden.§ 31 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\ngang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehr-\ngang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem             (4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen\nentsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilge-           Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,\nnommen hat. Der Teilnahme an einem Grund-oder Son-          die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu\nderlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine      unterzeichnen ist.\nPrüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der\nzuständigen Behörde nach § 31 gleich.                           (5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang\nist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die\nArt der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeug-\nnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu\n§ 35                            unterzeichnen. Es soll auch von dem Vertreter des Lehr-\n( 1) Zu einem Grundlehrgang ist der Antragsteller nur    gangsträgers unterzeichnet werden. Im Falle einer\nzuzulassen, wenn er außer den Voraussetzungen nach          nachträglichen Prüfung kann das Zeugnis vom Vertreter\n§ 34 Abs. 1 eine einjährige Tätigkeit als Helfer            der zuständigen Behörde allein unterzeichnet werden.\n1. im Falle der Ausführung von Sprengarbeiten bei               (6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 ent-\neinem Sprengberechtigten,                               sprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung\n2. im Falle des Abbrennens von Großfeuerwerken bei          kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen wer-\neinem Berechtigten zum Abbrennen von Großfeuer-         den.\nwerken                                                                              § 37\nnachweist.                                                      Die §§ 32 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Per-\nsonen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,\n(2) Die Helfertätigkeit nach Absatz 1 kann bis auf ein   wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge nach\nVierteljahr abgekürzt werden, wenn der Antragsteller        landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind. Insoweit\nnachweist, daß er in dieser Zeit an einer für seine Aus-    gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von\nbildung genügenden Anzahl von Sprengungen oder              Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an\nGroßfeuerwerken mitgewirkt hat.                             einem solchen Lehrgang als erbracht.\n(3) Ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ehe-\nmaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes                                  Abschnitt IX\noder der Länder mit mindestens 4jähriger Dienstzeit                  Beseitigung von Zugangsbeschränkungen\nsowie Angehörigen des Katastrophenschutzes mit                     für EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde\neiner Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von\nmindestens 4 Jahren kann die Zeit ihrer Ausbildung und\n§ 38\nTätigkeit als Helfertätigkeit nach Absatz 1 bis zu einem\nhalben Jahr angerechnet werden, wenn sie an einem               (1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mit-\nLehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen haben          gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (EG)\nund eine entsprechende Verwendung während der               sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwen-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                              757\nden. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes    3. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie\nauf diese Vorschrift verwiesen wird.                           außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder\n(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der      4. fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, ein-\nEG, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundes-         schließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit\nrepublik Deutschland ansässig sind, ist§ 8 Abs. 2 Nr. 2        mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für\ndes Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie                      mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn\ner für den betreffenden Beruf eine mindestens drei-\n1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Gel-             jährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die\ntungsbereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten,         durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt\nverarbeiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit           oder von einer zuständigen Berufsinstitution als voll-\ndiesen Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen        wertig anerkannt ist.\nihrer geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich\ndes Gesetzes zu Personen befördern oder von Per-       Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen\nsonen in Empfang nehmen, die nach dem Gesetz           Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für\noder nach dieser Verordnung zum Verkehr mit explo-     die die Erlaubnis beantragt wird.\nsionsgefährlichen Stoffen berechtigt sind,                (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten\n2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des      Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder als\nGesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem      Betriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt\nZweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung       der Antragstellung beendet worden sein.\noder Vernichtung befördern,\n(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der\n3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei        Absätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch\nInhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2   eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Her-\ndes Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb,         kunftslandes zu erbringen.\nden Vertrieb oder das Überlassen solcher Stoffe ver-\nmitteln.                                                  (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf den\nNachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung oder\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf\nBeförderung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit\nGesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines\ndiese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbei-\nMitgliedstaates der EG gegründet sind und ihren sat-\ntung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Ver-\nzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre\nwendung oder der Vernichtung explosionsgefährlicher\nHauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben.\nStoffe ausgeübt wird.\nSoweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßi-\ngen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre\nHauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben,                                   § 40\ngilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und\ndauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mit-          (1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr mit\ngliedstaates steht.                                        explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewah-\nrung dieser Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten      einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitglied-\nvon Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG sind nicht      staates der EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in\nanzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung      einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik\nder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur          Deutschland beim Verkehr mit explosionsgefährlichen\nAbwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche     Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie\nSicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.    folgt tätig war:\n§ 39                              1. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in\nleitender Stellung,\n(1) Der Nachweis der Fachkunde für die Herstellung,\ndie Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewin-          2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in\nnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsge-              leitender Stellung, wenn er für den betreffenden\nfährlicher Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für          Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann,\neinen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitglied-           die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestä-\nstaates der EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in           tigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als\neinem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik               vollwertig anerkannt ist,\nDeutschland bei der Herstellung, der Bearbeitung, der       3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in\nVerarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung                leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als\noder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie               Unselbständiger oder\nfolgt tätig war:\n4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,\n1. sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder             wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige\nals Betriebsleiter,                                          Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich\n2. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als          anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer\nBetriebsleiter, wenn er für den betreffenden Beruf           zuständigen Berufsinstitution als vollwertig aner-\neine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung             kannt ist.\nnachweisen kann, die durch ein staatlich anerkann-      Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen\ntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen        Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für\nBerufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,         die die Erlaubnis beantragt wird.","758                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten          (4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständi-\nFällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leiten-  gen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen\nder Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt           auf Verlangen vorzulegen.\nder Antragstellung beendet worden sein.\n(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbe-\n(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen,        wahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der\nwenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach        Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt          und sicher aufzubewahren. Der zur Führung des Ver-\nhat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor       zeichnisses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den\ndem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.          Belegen bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage\n(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des     der darin vorgenommenen letzten Eintragung an\nAbsatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder          gerechnet, aufzubewahren. Gibt der zur Führung des\nkaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufs-            Verzeichnisses Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er\nzweiges tätig war:                                            das von ihm geführte Verzeichnis mit den Belegen sei-\n1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweignieder-       nem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen\nlassung,                                                 Behörde auszuhändigen.\n2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters        (6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungs-\ndes Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine         stelle in Mischladegeräten hergestellt und dort unver-\nVerantwortung verbunden ist, die der des vertreten-     züglich zum Sprengen verwendet, so ist über die Art und\nden Unternehmers oder Leiters entspricht oder           Menge ihrer wesentlichen Bestandteile für jedes Misch-\nladegerät ein Verzeichnis zu führen. Auf die Führung\n3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben         dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1,\nund mit der Verantwortung für mindestens eine           Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend anzuwenden. An\nAbteilung des Unternehmens.                             der jeweiligen Verwendungsstelle können vorläufige\n(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der            Aufzeichnungen gemacht werden, aus denen die Anga-\nAbsätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch   ben nach § 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn\neine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Her-          die vorläufigen Aufzeichnungen nach dem Einsatz an\nkunftslandes zu erbringen.                                  der Verwendungsstelle unverzüglich in das Verzeichnis\nübertragen werden. Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf den     von fünf Jahren, von dem Tage der darin vorgenomme-\nNachweis der Fachkunde für die Beförderung explo-           nen letzten Eintragung an gerechnet, im Betrieb aufzu-\nsionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rah-    bewahren.\nmen des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen\noder der Aufbewahrung dieser Stoffe ausgeübt wird.                                     § 42\n(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten\nAbschnitt X                          1. die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der\nFührung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage                 Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis\ndes Verzeichnisses nach§ 16 des Gesetzes                  führen,\n2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von\n§ 41                                 explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,\n(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist            3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgege-\nunterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe        benen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,\nund der Zündmittel zu führen.                                4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der\nKartons oder der anderen Behälter und der einzelnen\n(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit\nPakete,\nfortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl\nder Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Ver-        5. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rück-\nzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist unter               gabe von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zünd-\nAngabe des Datums abzuschließen. Alle Eintragungen               mitteln den Namen des Zurückgebenden,\nsind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher       6. den Namen der Person, der explosionsgefährliche\nSprache vorzunehmen. § 43 Abs. 3 des Handelsgesetz-              Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer\nbuches ist anzuwenden. Sofern bei den Eintragungen               betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie\neinzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist                Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und\ndies unter Angabe der Gründe zu vermerken.                       ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder\n(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, minde-           des Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des\nstens jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in              Empfängers.\nBetrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Ver-       (2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosions-\nzeichnis täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an       gefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger\ndiesem Tage vorgenommen worden sind. Der Führer              Fehlbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der\ndes Verzeichnisses hat die Übereinstimmung des               Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen. In das Ver-\nerrechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand          zeichnis sind mit einem entsprechenden Vermerk auch\nnachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen.         diejenigen explosionsgefährlichen Stoffe oder Zündmit-\nDer Bestand ist auf die nächstfolgende Seite des Ver-        tel auf der Ausgabeseite einzutragen, die der Führer des\nzeichnisses zu übertragen.                                   Verzeichnisses zur eigenen Verwendung entnimmt.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                              759\n(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß minde-              des Bundesministers für Wirtschaft und des Bundes-\nstens enthalten                                                 ministers für Verkehr,\n1 . den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typen-       2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den\nbezeichnung und die Fabriknummer des Mischlade-             fachlich beteiligten Ressorts,\ngerätes sowie den Namen der Person und ihres Stell-\n3. je einem Vertreter der Bundesanstalt für Materialprü-\nvertreters, die das Verzeichnis führen,\nfung, des Bundesinstituts für chemisch-technische\n2. die Verwendungsstelle und das Datum des Misch-               Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik\nladevorgangs,                                               und Beschaffung und des Bundeskriminalamtes,\n3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwen-          4. einem Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke der\ndungsstelle zum Mischen entnommenen wesentli-               Westfälischen Berggewerkschaftskasse,\nchen Bestandteile,\n5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfall-\n4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwen-              versicherung,\ndungsstelle hergestellten Sprengstoffes.\n6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-\n(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe        anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,\nsind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der          7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je\nGründe besonders zu vermerken.                                  einem Vertreter der chemischen Industrie, der pyro-\ntechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie\n§ 43                                 der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes und der\nAuf die Führung des Verzeichnisses nach§ 28 in Ver-          Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen,\nbindung mit § 16 des Gesetzes sind die§§ 41 und 42          8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.\nAbs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend             Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die\nanzuwenden:                                                 Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter\n1. Anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der     müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit\nName und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzu-      explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und\ngeben,                                                  erfahren sein.\n2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnom-           (4) Der Bundesminister des Innern und der Bundesmi-\nmenen Stoffe einzutragen.                               nister für Arbeit und Sozialordnung können zu den Sit-\nzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bun-\n§ 44                             desressorts oder eines beteiligten Landesressorts\nsowie weitere Sachverständige einladen.\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den\nVorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und            (5) Der Bundesminister des Innern beruft im Einver-\nVorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43        nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nAusnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschrif-        ordnung die Mitglieder des Ausschusses und deren\nten bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder             Stellvertreter; dabei erfolgt die Berufung\nSachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise      1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag des\ngewährleistet ist.\nBundesrates,\n(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Füh-\n2. der Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung\nrung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der\nund des Bundesinstituts für chemisch-technische\nautomatischen Datenverarbeitung zugelassen und hin-\nUntersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik\nsichtlich der Unterschriftsleistung des Empfängers eine\nund Beschaffung auf Vorschlag des Bundesministers\nvon § 42 Abs. 1 Nr. 6 abweichende Regelung getroffen\nwerden.                                                         für Wirtschaft,\n3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach An-\nAbschnitt XI                             hörung der Vorstände dieser Stellen,\nSachverständigenausschuß                    4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhö-\nrung der jeweiligen Spitzenorganisationen.\n§ 45\n(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätig-\n( 1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Sachver-\nkeit ehrenamtlich aus.\nständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe\ngebildet.\n(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des                             Abschnitt XII\nBundesministers des Innern, bei Zuständigkeit des Bun-\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung für einen                           Ordnungswidrigkeiten\nBeratungsgegenstand nach den§§ 24 und 25 des\nGesetzes ein Vertreter dieses Bundesministers.                                         § 46\n(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden            Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des\nund folgenden Mitgliedern zusammen:                         Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. Je einem Vertreter des Bundesministers des Innern,         1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explo-\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung,             sionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen An-","760                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ngaben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt   14. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das\noder die Bescheinigung nicht aufbewahrt,                    Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes\n2. entgegen § 14 oder § 15 explosionsgefährliche               zuwiderhandelt.\nStoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige\nKennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem                                        § 47\nanderen überläßt,                                         Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\n3. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne       Ordnungswidrigkeiten\nvorschriftsmäßige Verpackung einem anderen            1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes,\nüberläßt,\n2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,\n4. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder\nSprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich       3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach\nvon der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder              ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auf-\nVerpackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder          lage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht voll-\nvon der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des               ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nSprengzubehörs überzeugt zu haben,                    wird der Bundesanstalt für Materialprüfung übertragen.\n5. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon über-\nzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen\nder pyrotechnischen Gegenstände die in § 20                                   Abschnitt XIII\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2\nbezeichneten Voraussetzungen vorliegen, oder der                 Übergangs- und Schlußvorschriften\nPflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise\nnach § 20 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,                                            § 48\n6. einer Vorschrift des § 21 über das Feilhalten oder         (1) Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für\ndas Überlassen oder des § 22 über den Vertrieb,       Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den\ndas Überlassen oder das Ausstellen pyrotechni-        Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-\nscher Gegenstände zuwiderhandelt,                    fen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt\n7. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 über die Verwen-      worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch\ndung pyrotechnischer Gegenstände oder des § 23       widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme\nAbs. 2 über die Anzeige eines beabsichtigten          rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit\nFeuerwerks zuwiderhandelt,                            nicht mehr besitzen.\n8. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyro-            (2) Brückenzünder A, die am 1. Januar 1984 bereits\ntechnische Gegenstände abbrennt,                      hergestellt oder eingeführt sind, dürfen noch bis zum\n1 . Januar 1985 vertrieben und anderen überlassen wer-\n9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche     den, ohne in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von\nStoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder\n0,25 Ohm geordnet zu sein. Die genannten Gegen-\neiner Ausfertigung des Erlaubnisbescheides über-\nstände dürfen bis zum 1 . Juli 1988 verwendet werden.\nläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Über-\nlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in         (3) Kurz- und Langzeitzünder, die am 1. Januar 1984\nder Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,        bereits hergestellt oder eingeführt sind, dürfen noch bis\n10. entgegen § 25 Abs. 2 Treibladungspulver einem         zum 1. Juli 1985 unter der Bezeichnung Millisekunden-\nanderen überläßt, ohne auf der kleinsten Verpak-     oder Halbsekundenzünder vertrieben oder anderen\nkungseinheit die vorgeschriebenen Ladedaten           überlassen werden. Die genannten Gegenstände dürfen\nanzubringen oder diese beizufügen,                    bis zum 1. Januar 1986 verwendet werden.\n11. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten\nbeim Umgang mit Treibladungspulver oder Zündhüt-                                   § 49\nchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder\nEntladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nüber den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhan-       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 52 des Sprengstoff-\ndelt,                                                gesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser\nVerordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwen-\n1 2. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder A zum Spren-\nden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der Alliierten\ngen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brücken-\nBehörden unvereinbar sind.\nzünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in\neiner Lieferung einem anderen überläßt,\n13. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die\n§ 50\naus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt,\neinem anderen überläßt oder verwendet oder                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                             761\nAnlage 1\nAnforderungen\nan die Zusammensetzung und Beschaffenheit\nvon explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzbehör nach § 6 Abs. 1\n1   Sprengstoffe\n1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\n1 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinsprengstoffs ist die bei der Zulassung\nfestgelegte Begrenzung maßgebend. Im übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der tech-\nnischen Reinheit der Bestandteile und der Toleranzen bei Wägung und Dosierung zulässig. Gestein-\nsprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster\nals festgelegt zu betrachten.\n2 - Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abweichendes\nbestimmt wird.\n3 - Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinsprengstoffen, die\nfür eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase,\nDämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen\nBetriebsbedingungen keine Gesundheitsschäden verursacht.\n4 - Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und\nmit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein. Aluminium darf auch in\nBlättchenform verwendet werden. Die Verwendung von Ammoniumnitrat in Form poröser Granulate ist\nzulässig.\n5 - Gesteinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur Detonation\nkommen und durchdetonieren.\n6 - Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach längerer Einwir-\nkung von Wasser durchdetonieren.\n7 - Gesteinsprengstoffe, die unter Wasserdruck verwendet werden sollen (Unterwasser-Gestein-\nsprengstoffe), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchtetonieren.\n8 - Pulversprengstoffe müssen gekörnt oder gepreßt sein.\n9 - Für Verstärkungsladungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen den\nSprengstoff, dessen Detonation sie einleiten sollen, sicher zünden.\n10 - Für Perforationsladungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen\nsich bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden lassen. Sofern sie unter Druck verwendet wer-\nden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.\n11 - Für Sprengstoffe zum Be- und Verarbeiten von Werkstoffen gelten die Absätze 1 und 4 bis 7 ent-\nsprechend. Diese Sprengstoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden las-\nsen. Sofern sie unter Druck verwendet werden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durchde-\ntonieren.\n1.2 Wettersprengstoffe\n12 - Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammensetzung der Wet-\ntersprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-\ntoleranz zulässig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prü-\nfung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.\n13 - Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen muß mindestens\n30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüs-\nsigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.\n14 - Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Absatz 3 entsprechend.\n15 - Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur Detonation\nkommen und durchdetonieren. Für die Detonationsfähigkeit von Wettersprengstoffen, die unter Wasser\nverwendet werden sollen (Unterwasser-Wettersprengstoffe), gilt Absatz 7 entsprechend.\n16 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser mit\n55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet, mit Ladungen bis zu 60 cm\nLänge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Kohlenstaub sicher sein.","762                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n17 - Wettersprengstoffe der Klasse II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser\nmit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochfiefsten gezündet, mit Ladungen bis zu 2 m\nLänge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Kohlenstaub sicher sein.\n18 - Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihigen Lade-\nsäule von 2 m Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die Zulassung vorgesehenen\nPatronierung, bei einem Wandabstand von 15 cm und einem Auftreffwinkel von 90° gezündet, gegen Koh-\nlenstaub sicher sein.\n19 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser mit\n55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet, mit am Bohrlochtiefsten anlie-\ngenden Ladungen bis zu 50 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Schlag-\nwetter sicher sein.\n20 - Wettersprengstoffe der Klasse II müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihigen Lade-\nsäule von 40 cm Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei einem Wandabstand von 65 cm und\neinem Auftreffwinkel von 45° gezündet, in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen\nSchlagwetter sicher sein.\n21 - Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einreihigen Ladesäulen\nvon Längen bis zu 2 min der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die Zulassung vorgesehenen\nPatronierung bei allen Kantenmörserstellungen gezündet, gegen Schlagwetter sicher sein.\n2        Zündmittel\n2.1      Sprengschnüre\n2.1.1    Allgemeine Anforderungen\n22 - Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, die eine hinreichende\nmechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei üblicher mechanischer Beanspru-\nchung schützt.\n23 - Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten Anforderungen auch\nnach Feucht- und Warmlagerung genügen.\n2.1.2    Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten\n2.1.2.1   Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung\n24 - Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.\n25 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.1.2.2  Sprengschnüre mit einer seitlichen Detonationsübertragung von weniger als 5 cm auf die gleiche Spreng-\nschnur\n26 - Benachbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die Detonation\ngegenseitig übertragen.\n27 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.1.2.3  Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches\n28 - Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.\n2.1.2.4  Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage\n29 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.\n2.1 .2.5 Wettersprengschnüre\n30 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaubsicherheit\ngestellten Anforderungen nach Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.\n31 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwettersicherheit\ngestellten Anforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.\n32 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n33 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.\n2.1.2.6  Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit\n34 - Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen,\nmüssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuverlässig zünden.\n35 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983               763\n2.2         Sprengkapseln\n36 - Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.\n37 - Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.\n38 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen\nVeränderungen zeigen.\n39 - Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.\n40 - Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.\n41 - Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.\n2.3        Sprengverzögerer\n42 - Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen\nSprengschnüre zuverlässig zünden.\n43 - Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.\n44 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und trockener Lagerung keine gefährlichen\nVeränderungen zeigen.\n2.4         Elektrische Zünder\n2.4.1       Allgemeines\n45 - Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.\n46 - Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonderzwecke sind auch\nkürzere Zünderdrähte zulässig.\n4 7 - Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten\naus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben,\nder den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen\ngewährleistet. Die Zünderdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei\nbestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsi-\ncher sein. Für Zünderdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausge-\nsetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechend Anforderungen an die mechanische Festigkeit\nder Isolierung gestellt.\n2.4.2       Elektrische Kennwerte\n2.4.2.1     Brückenzünder A\n48 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht\nmehr als 4,5 Ohm betragen.\n49 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb\ndieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.*)\n50 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.\n51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst wer-\nden.\n52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0, 18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nwerden.\n53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einen Gleichstrom\nder Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n2.4.2.2     Brückenzünder U\n54 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht\nmehr als 3,5 Ohm betragen.\n55 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.\n56 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm lie-\ngen.\n57 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 1O ms ausgelöst wer-\nden.\n58 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nwerden.\n*) Absatz 49 Satz 2 tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.","764                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n59 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleich-\nstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n60 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen\nKapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausge-\nlöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hin-\naus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.\n2.4.2.3 Brückenzünder HU\n61 - Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 m\\/Vs nicht ausgelöst werden.\n62 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm\nliegen.\n63 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nwerden.\n64 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls\nvon weniger als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.\n65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektro-\nstatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen\ndie Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.\n2.4.3    Sonstige Anforderungen an die einzelne Zünderarten\n2.4.3.1  Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)\n66 - Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasserdicht\nsein. Zünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen, müssen\nauch unter diesen Bedingungen zünden.\n67 - Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht gefähr-\nlich verändern.\n68 - Die Zünderhülsen müssen einen Flachboden haben.\n69 - Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Überschneidun-\ngen der Brennzeiten benachbarter Zeitstufen nicht eintreten.\n70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht entflammbare\nSprengstoffe nicht in Brand setzen.\n71 - Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Schlag-\nwettersicherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die Zünderdrahtisolierung\nmuß schwer entflammbar sein.\n72 - Schlagwettersichere Langzeitzünder mit einem Verzögerungsintervall von 500 ms dürfen nur\n10 Zeitstufen haben.\n2.4.3.2  Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)\n73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die Hülse zur Auf-\nnahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen läßt und die Sprengkapsel\n(Absatz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtungen zur Aufnahme der Sprengkapseln\nmüssen die gleichen Forderungen erfüllen.\n74 - Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte Sprengkapsel\neinwandfrei zünden.\n75 - In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.\n76 - Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei gezündet\nwerden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abgeworfen werden.\n77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnurstücken\ndürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.\n78 - Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.\n2.5      Pulverzündschnüre\n2.5.1    Allgemeines\n79 - Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung\nschützen.\n80 - Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                             765\n81 - Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.\n82 - Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen\nkommen.\n2.5.2 Brennzeit\n83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach vierwö-\nchiger Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als\n115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von\nder durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.\n84 - Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnitt-\nlichen Brennzeit nach Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu\nsein.\n85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer Lagerung\nvon 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als ± 10 s von der durch-\nschnittlichen Brennzeit nach Absatz 83 abweichen.\n2.6   Anzünder für Pulverzündschnüre\n86 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müssen aus-\nreichend lagerbeständig sein.\n87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben; auch die\nWarnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.\n88 - Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des roten Warn-\nlichtes zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht wesentlich verändern.\n89 - Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen H und 12 s für 1 m liegen.\n2.7   Zündmittel für sonstige Zwecke\n89.1 - Zündmittel für sonstige Zwecke müssen zuverlässig zündbar und ausreichend zündfähig sein.\n89.2 - Zündmittel für sonstige Zwecke dürfen durch übliche mechanische Beanspruchung nicht ausoe-\nlöst werden.\n3      Sprengzubehör\n3.1    Zündleitungen\n90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen.\nEine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Steg-\nzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzünd-\nleitungen zulässig.\n91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm\noder einen größeren als 1,0 mm haben.\n92 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.\n93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.\n94 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zünd-\nleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.\n95 - Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine\ngut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.\n96 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung\nmechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündlei-\ntungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch\ngegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.\n3.2   Verlängerungsdrähte\n97 - Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.\n3.3   Isolierhülsen\n98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwen-\ndung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.","766                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3.4     Zündmaschinen\n3.4.1   Mechanische Beschaffenheit\n99 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.\n100 - Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.\n101 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges\nLockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind\ninsbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.\n102 - Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.\n3.4.2   Elektrische Beschaffenheit\n103 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die\nAnschlußklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestig-\nkeit von mindestens 400 N/mm 2 bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muß mindestens 4 mm\nund der der Anschlußschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter\nSpannung stehender Teile gesichert sein.\n104 - Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemm-\nfläche um mindestens 8 mm überragt.\n105 - Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen\nzur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermit-\ntel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber\ndem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens\njedoch 1 000 V Wechselspannung haben.\n106 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entspre-\nchen.\n107 - Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung keine gefährli-\nchen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.\n108 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden. Betäti-\ngung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom frei-\ngeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugmaschinen\nmüssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abge-\ngeben werden kann.\n109 - Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht auf die\nSollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche\nVorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die\nZündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.\n3.4.3   Leistungsfähigkeit\n3.4.3.1  Allgemeines\n110 - Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80,100, 160,\n200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100\nZündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt\nsein.\n3.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A\n111 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und\nbei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom\nBeginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muß min-\ndestens 4 mWs/Ohm betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses\nerfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1, 15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser\nZeit 0,8 A nicht unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n10 Zünder                60 Ohm\n20  Zünder              110 Ohm\n30  Zünder              160 Ohm\n50  Zünder              260 Ohm\n80  Zünder              410 Ohm","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                           767\n100  Zünder                510 Ohm\n160  Zünder                810 Ohm\n200  Zünder              1 010 Ohm\n300  Zünder              1 510 Ohm\n400  Zünder              2010  Ohm.\n112 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen\ngenügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-Verzweigungen von je 4,5 Ohm\nund bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen\nWiderstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zwei-\ngen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.\n3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U\n113 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und\nbei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom\nBeginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Konden-\nsatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensator-\nzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses\nerfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser\nZeit nicht 1 ,5 A unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n10  Zünder                55 Ohm\n20   Zünder                90 Ohm\n30   Zünder               125 Ohm\n50   Zünder               195 Ohm\n80   Zünder               300 Ohm\n100   Zünder               370 Ohm\n160  Zünder                580 Ohm\n200  Zünder                720 Ohm\n300  Zünder              1 070 Ohm\n400  Zünder              1 420 Ohm.\n114 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen\ngenügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm\nund bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des\nZündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer\nGesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen\n18 mWs/Ohm) betragen.\n3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU\n115 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand\nund bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.\n2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder\nauf 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n20 Zünder                  15 Ohm\n80 Zünder                  50 Ohm\n160 Zünder                 100 Ohm.\n3.4.4   Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen\n116 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der\nSicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen ausgenommen.\nEbenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an\nKriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit\".\n117 - Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muß\nein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses","768                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nunmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht\nmehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als\n1 500 V betragen.\n3.5   Zündmaschi nenprüfgeräte\n118 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit\nder Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.\n119 - Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein\nNachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.\n120 - Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.\n121 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.\n3.6   Zündkreisprüfer\n3.6.1 Allgemeine Anforderungen\n122 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.\n123 - Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.\n124 - Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.\n125 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.\n126 - Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann,\nwenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen\nAnschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht\nüberschreiten kann.\n127 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und\ndamit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.\n128 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und\nblanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.\n3.6.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter\n129 - Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens              ±\n1,5 v. H. der Skalenlänge betragen.\n130 - Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.\n131 - Abweichungen bis zu 10 v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit\nnicht beeinflussen.\n3.7   Ladegeräte\n132 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht ent-\nstehen können.\nAntriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen\nund dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.\n133 - Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch\nverträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß\nsie ordnungsgemäß gereinigt werden können.\n134 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch\nZwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten\nwerden, daß keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten\nStoffe auftreten können.                                                                       -\n135 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des\nVorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährlei-\nsten.\n136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN 40050, Blatt 1, Aus-\ngabe August 1970, Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektri-\nscher Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.6, Absatz 122, 123 und 125 entsprechen;\ndie Meßstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.\n3.8   Mischladegeräte\n137 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3.7 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der\nAbsätze 132, 135 und 136 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.","- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                               769\n138 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen von\nStäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.\n139 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der Ausgangs-\nprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrich-\ntungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, daß der Sprengstoff ent-\nsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.\n140 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kom-\nmen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße wider-\nstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.\n141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und\nFördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der\nAntriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine\ngefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.\n142 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein,\ndaß gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des\nFahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.\n143 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der\nwesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert\nwerden können.\n4   Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände und\nderen Sätze\n4.1 Pyrotechnische Gegenstände\n144 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung handhabungssicher sind.\n145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungs-\nverpackung des Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise\nbeim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.\n146 - Die Art der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar oder aus der\nBeschriftung ersichtlich sein. Die Zündstelle muß deutlich sichtbar sein.\n14 7 - Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Zündung durch Schutzkappen oder\ngleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des\nGegenstandes gesichert sein.\nDiese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter kleinster Ursprungsverpackung des\nHerstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.\n148 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.\n149 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen\nSplitter bilden.\n4.2 Pyrotechnische Sätze\n150 - Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.\n151 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen Gegenstandes\nund am Gegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält\nein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in\nReaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung\nhervorruft.\n152 - In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:\n1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,\n2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.\nEnthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine\nMischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.\n153 - In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In Leucht-\nsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knallkorken, Zündblättchen, und\n-bänder (Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des Satzgewichtes erhöht werden.","770                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n4.3   Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen\n4.3.1 Klasse 1: Feuerwerkspielwaren\n154 - Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen\nGegenstandes darf nicht mehr als 3 g betragen.\n155 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Tretknallern, darf an Knall-\nsatz nur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte) mit einem Stickstoffgehalt von\nmaximal 12,6 % oder maximal 2,5 mg Silberfulminat enthalten sein.\n156 - In Amorces und Tretknallern können auch chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze enthalten\nsein. Die Knallsatzmenge darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces oder Tretknaller. Silberfulminat und\nähnliche Stoffe sind nicht zulässig.\n157 - Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und\nabgedeckt sein.\n158 - Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Bewegungswirkung müs-\nsen in der Regel eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden\nhaben.\n159 - Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz, Party-Knaller und Raketen sind in dieser Klasse nicht\nzulässig.\n4.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk\n160 - Die Gesamtmenge aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen Raketen und\nParty-Knaller, darf nicht mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen.\n161 - Bei Raketen darf die Gesamtmenge der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil an Effekt-\nsätzen nicht mehr als 10 g betragen. Bei Leitwerkraketen können Ausnahmen von dieser Gewichts-\nbegrenzung zugelassen werden.\n162 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen Party-Knaller, darf der Knallsatz nur\nSchwarzpulver enthalten; die Satzmenge darf 1 O g nicht überschreiten. Party-Knaller dürfen als Satz nur\nchlorat- oder perchlorathaltigen Knallsatz in einer Menge von nicht mehr als 10 mg enthalten.\n163 - Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wandstärke der\nSatzumhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen.\nDies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Bindemitteln aus Papier\nmit einer flächen bezogenen Masse von maximal 150 g/m 2 hergestellt ist und die Prüfung ergibt, daß keine\ngefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm\nWandstärke eintreten oder die Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine\ngefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm\nWandstärke eintreten.\n164 - Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satzumhüllung aus\nPappe nicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche) mit einer geleimten Hanf- oder Papierschnur\nvon 2 mm Durchmesser haben.\n165 - Anzünd- und anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer\nBrenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.\nDies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.\n166 - Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben, Feuerwerksröhren und Handröhren müssen die in\nihnen enthaltenen Gegenstände mit pyrotechnischen Effekten so hoch ausstoßen, daß deren Rückstände\nnicht brennend auf die Erde fallen.\n167 - Schwärmer dürfen nicht höher als 1 m steigen.\n168 - Doppelschläge müssen so beschaffen sein, daß sie nur gerichtet fliegen können.\n169 - Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile\nnicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen.\nBei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glimmenden Splitter\nentstehen.\n4.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk\n170 - Die Menge der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelheiten zusammengesetz-\nten Gegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die\nGesamtmenge der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für\nsich funktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                          771\n171 - Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die\nGesamtmenge der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei\nWasserfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmenge bis zu 1 200 g\nbetragen.\n172 - In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern, nicht mehr als\n1 2 Einzelteile vereinigt sein. Lichter und Lanzen werden hierbei nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind\nGegenstände, bei denen als Einzelteile ausschließlich Lichter und Lanzen verwendet werden.\n173 - In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder\n50 g eines anderen Nitratgemisches enthalten sein.\n174 - In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes darf an\nKnallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz enthalten sein.\n175 - In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr 40 g Schwarzpulver oder 20 g Nitratknallsatz\nenthalten sein.\n176 - Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-Aluminium-\nGemisches enthalten.\n177 - Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamtmenge dieser\nSätze nicht größer sein als 50 g.\n178 - Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz 149 mit der Maß-\ngabe, daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert\nwerden dürfen.\n179 - Pryrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3\nund höchstens 6 Sekunden haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die eine Zeitzündung nicht\nerforderlich ist.\n180 - Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Feuerwerksröhren gilt Absatz 166 ent-\nsprechend.\n181 - Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 168 entsprechend.\n4.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke\n182 - Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Absätze 150,\n151 und 152.\n183 - In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit einem Stickstoff-\ngehalt von maximal 12,6 % und Perchloratgemische zulässig.\n184 - Absatz 152 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen\nzusammen mit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die Zusammensetzung des\npyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet.\n185 - Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T 2 gelten nicht die Absätze 148 und 149, für Gegen-\nstände der Unterklasse T 1, die als Antrieb für Flug- und Raketenmodelle bestimmt sind, gilt Absatz 148\nnicht.\n186 - Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den folgenden\nAnforderungen entsprechen:\na) Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen\n1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,\n2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger\nals 60 s für 0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt\nwerden.\nb) Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen, dürfen\n1. nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,\n2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für\n0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt\nwerden.\nc) Gegenstände mit Schallwirkung dürfen\n1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Aluminium-\nKnallsatzes enthalten,\n2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.","772                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nd) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen\n1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,\n2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für\n0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt\nwerden.\ne) Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten.\nf) Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen nicht mehr als 10 g\nSatz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.\n187 - Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T,. Für sie gelten folgende Anforderungen:\n1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten korkähnlichen\nMassen bestehen.\n2. Die Körper müssen 15 mm 1~ 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm, an der oberen\nFläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete zylindrische Vertiefung von\n7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme eines Pappnäpfchens haben.\n3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des Körpers so\neingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.\n4. Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel bestehen. Er muß\nneutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine Zusammensetzung muß beim\nAbschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.\n5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.\n6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus widerstands-\nfähigem Papier verschlossen sein.\n188 - liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 186 (sowie des Absatzes 189\nSatz 1) nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der\nUnterklassen T, und T 2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.\n189 - Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände\nder Unterklasse T 2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für technische Zwecke, die zur Ver-\nwendung in Geräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.\n190 - Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion\ngebracht werden können.\n4.3.5   Zündmittel für pyrotechnische Zwecke\n191 - Pyrotechnische Zündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung handhabungssicher sind.\n192 - Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Zündmitteln und deren Sätzen gelten Absatz 145 und\n151 entsprechend.\n4.3.5.1 Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerkszündschnüre)\n193 - Für Feuerwerkszündschnüre gelten die Absätze 79 bis 82 entsprechend.\n194 - Die Brennzeit der Feuerwerkszündschnur im Anlieferungszustand und nach zweiwöchiger und\nvierwöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom Mittelwert abweichen.\n195 - Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerkszündschnur darf nach vierwöchiger Lagerung bei\n50° C nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten durchschnittlichen Brennzeit abweichen.\n196 - Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Zündschnur darf nach einer 24stündigen\nLagerung unter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten Brennzeit abweichen.\n4.3.5.2 Stoppinen\n197 - Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.\n198 - Stoppinen müssen zuverlässig entzündbar sein.\n199 - Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 194 und 195 entsprechend.\n4.3.5.3 Zündlichter für pyrotechnische Zwecke\n200 - Zündlichter müssen zuvenässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuerwerks-\nzündschnüre zuverlässig zünden.\n201 - Für Zündlichter gelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                             773\n4.3.5.4  Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke\n202     Beim Zünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Zündkette einwandfrei gezündet werden.\nDie Zünderhülse muß mit der Zündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag- und Reibanzünder\ngelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.\n203 - Die Abbrennzeiten der Zündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dürfen nicht wesent-\nlich voneinander abweichen.\n204 - Die Zündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und ausreichend zündfähig sein.\n205 - Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Zündmittel müssen den für diese Gegenstände\ngeltenden Anforderungen entsprechen.\n4.3.5.5 Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke\n206 - Für die Beschaffenheit elektrischer Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten die Anforderungen\nder Absätze 45 und 4 7 und Abschnitt 2.4.2 entsprechend.\n207 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf keine Veränderung der mechanischen und elektrischen\nEigenschaften des Zünders bewirken.\n5       Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharma-\nzeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwen-\ndet werden.\n208 - Mischungen müssen homogen sein. flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie\nden Festkörper gleichmäßig benetzen.\n209 - Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen Lagerung bei\n50° C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beför-\nderung entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um mehr als 3° C eintreten. Werden\ndie Stoffe schärferen Beanspruchungen unterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der\nLagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.\n21 O - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 209 nicht, so muß beim Umgang und bei der Beför-\nderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit Sicherheit ausgeschlossen\nist.\n6       Raketentreibstoffe\n211 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Raketentreibstoffes ist die bei der Zulassung\nfestgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit\nZustimmung der Zulassungsbehörde von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im\nübrigen sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der\nWägetoleranz zulässig.\n212 - Alle festen Bestandteile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den\nflüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.\n213 - Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie üblicherweise\nbeim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein. Sie dürfen bei bestimmungs-\ngemäßer Verwendung nicht explodieren oder detonieren.\n214 - Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.\n215 - Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Veränderungen\nzeigen.\n216 - Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten können, die\nzur Selbstentzündung führt.","774                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 2\nZeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8\nStoff oder Gegenstand                                  Zeichen\n1. Sprengstoffe\nGesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\nPulversprengstoffe                                                                P\nHochprozentige gelatinöse Sprengstoffe                                            GNN\nGelatinöse Sprengstoffe                                                           GN\nHalbgelatinöse Sprengstoffe                                                       HN\nPulverförmige Sprengstoffe mit Sprengölzusatz                                     PN\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz                                    PA\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz, wasserfest                        PAW\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht\nexplosionsgefährlichen verbrennlichen Anteilen                                    PAC\nChloratsprengstoffe                                                               PCI\nSprengschlämme                                                                    SA\nDruckfeste Sprengstoffe                                                           GND\nFeste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im\nwesentlichen aus diesen bestehende Gemische im festen bis plastischen Zustand mit\nzusätzlichen verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten               E\nSprengstoffe für sonstige Zwecke                                                  SZ\nWettersprengstoffe der\nKlasse I                                                                          W1\nKlasse II                                                                         W II\nKlasse III                                                                        W III\nII. Zündmittel\nSprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung                               sso\nSprengschnüre mit einem seitlichen Detonationsübertragungsbereich bis 5 cm         ss\nSprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches  SSM\nWettersprengschnüre der Klasse 1                                                   WSSI\nWettersprengschnüre der Klasse II                                                  WSSII\nWettersprengschnüre der Klasse III                                                 WSSIII\nSprengkapseln                                                                     SK\nSprengkapseln mit elektrischer Auslösung                                           SKE\nSprengkapseln mit mechanischer Auslösung                                           SKM\nSprengverzögerer                                                                  SV\nelektrische Zünder als Brückenzünder                                 A          u      HU\nnichtschlagwettersichere Sprengmomentzünder                      ZEMA       ZEMU   ZEMHU\nschlagwettersichere Sprengmomentzünder                          ZEMSA      ZEMSU  ZEMSHU\nnichtschlagwettersichere Sprengzeitzünder                       ZEVA       ZEVU   ZEVHU\nschlagwettersichere Sprengzeitzünder                            ZEVSA      ZEVSU  ZEVSHU\nBrennmomentzünder                                                ZEBA       ZEBU   ZEBHU\nZündschnurzeitzünder                                             ZEZA       ZEZU   ZEZHU\nPulverzünder                                                     ZEPA       ZEPU   ZEPHU\nnichtelektrische Zünder\nnichtelektrische Sprengmomentzünder                                                ZNEM\nnichtelektrische Sprengzeitzünder                                                  ZNEV","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                    775\nStoff oder Gegenstand                                Zeichen\nPulverzündschnüre\nweiße                                                                               zzw\ngeteerte                                                                            ZZT\nblanke wasserdichte                                                                 ZZB\ngeschützte wasserdichte                                                             ZZG\nAnzünder für Pulverzündschnüre                                                            ZA\nZündmittel für sonstige Zwecke                                                            zsz\nIII. Sprengzubehör\nZündleitungen\nEinfachleitungen                                                                     ZLE\nverseilte Leitungen                                                                  ZLV\nStegleitungen                                                                        ZLG\nVerlängerungsdrähte                                                                       zv\nIsolierhülsen                                                                             ZI\nZündmaschinen                                                                             ZM\nZündmaschinenprüfgeräte                                                                   ZP\nZündkreisprüfer                                                                           ZK\nLadegeräte                                                                                L\nMischladegeräte                                                                           ML\nIV. Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische\nGegenstände und deren Sätze\na) Pyrotechnische Gegenstände der\nKlasse 1                                                                               PI\nKlasse II                                                                              p II\nKlasse III                                                                             PIii\nKlasse T1                                                                              PT1\nKlasse T2                                                                              PT2\nb) Pyrotechnische Sätze                                                                   PS\nc) Zündmittel für pyrotechnische Zwecke\nPulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke                                            ZZP\nStoppinen                                                                              zzs\nZündlichter für pyrotechnische Zwecke                                                  ZZL\nSchlag- oder Reibanzünder                                                              ZZA\nElektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke                                           ZZE\nV. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische,\nmedizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei\nder Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden\nExplosionsgefährliche Stoffe\nfür technische Zwecke                                                                EST\nfür wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke          ESW\ndie als Hilfsstoffe bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden H\nVI. Treib- und Zündstoffe\nTreibladungspulver                                                                   T\nRaketentreibstoffe                                                                   R\nRaketentreibstoffe in laboriertem Zustand                                            RG\nZündstoffe                                                                           z","776                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 3\nKennzeichnung und Verpackung\nvon explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1\n1       Sprengstoffe\n1.1     Gest'einsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\n1 - Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht für brisante Gesteinspreng-\nstoffe, wenn das Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung\nnach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen brisanter\nGesteinsprengstoffe mit einem Gewicht von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsich-\ntigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.\n2 - Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht anzuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen, als\nsie in der Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten sind, dem Verbraucher überlassen werden; die\nGesteinsprengstoffe müssen jedoch handhabungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahrlos befördert\nwerden können.\n3 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt als erfüllt,\nwenn die Verpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.\n4 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen müssen\nrot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm\nbreiten roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung\nein mindestens 5 cm breiter roter Ring.\n5 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen brisante Gesteinsprengstoffe versandt werden,\nmüssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.\n6 - Pakete und Patronen, in denen brisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müssen folgende\nAngaben tragen oder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 5 Nr. 3.\nPakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer und mit\nder Zahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Num-\nmer des Pakets zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen und dem\nGefahrensymbol mit der Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt,\ngenügt die Kennzeichnung auf den Paketen.\n7 - Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe in wasserdichten durchsichtigen Kunststoffschläu-\nchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinheiten in der\nKiste oder in dem Karton mit einer durchlaufenden Nummer.\n8 - Für die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen\nschwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.\n9 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten, Patronen und anderer Behälter, in denen\nSprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Anstelle des\nGewichts des Sprengstoffinhalts kann die Anzahl der Gegenstände angegeben werden.\n10- Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun sein.\nDie Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen, in denen Pulversprengstoffe versandt werden,\nmüssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                               777\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.\n11 - Pakete und Patronen von Pulversorengstoffen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen\nlassen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 10 Nr. 3.\nAbsatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.\n12     Die in Absatz 10 vorgeschriebene Kennzeichnung ist auf den Patronen und Paketen in schwarzen,\nauf den Behältern in roten Schriftzeichen und Zahlen anzubringen.\n13 - Die Absätze 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf\n1. Pulversprengstoffe, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser Form über-\nlassen werden,\n2. Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum\nSprengen verwendet werden.\n1.2 We.ttersprengstoffe\n14 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.\n1 5 - Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoff-\nschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für Wetterspreng-\nstoffe der Klasse I zulässig.\n16 - Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen folgende Farben\nhaben oder erkennen lassen:\n1. Der Klasse 1: Gelblich-weiß\n2. Der Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen\n3. Der Klasse III: Grün.\n17 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wetterspreng-\nstoffe versandt werden, gilt Absatz 5 bis 7 entsprechend. Anstelle der Monatszahl ist die Jahreswochen-\nzahl anzugeben.\n18 - Für die in Absatz 17 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu\nverwenden.\n2   Zündmittel\n2.1 Sprengschnüre\n19 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden, müssen folgende\nAngaben tragen oder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Länge der Sprengschnur.\n20 - Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte\nkennzeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre\ndürfen nicht weiß sein.\n21 - Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle\nmuß folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Länge der Sprengschnur,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 19 Nr. 3.\nDie Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden\nNummer zu kennzeichnen.","778                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n2.2  Sprengkapseln\n22 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln versandt werden, müssen folgende\nAngaben tragen oder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Sprengkapseln.\n23 - In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte\nkennzeichnet.\n24 - Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die Schachteln\nmüssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Anzahl der Sprengkapseln,\n3. die Jahreszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 22 Nr. 3.\nDie Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fort-\nlaufenden Nummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten sein, der den Tag\nder Herstellung angeben muß.\n2.3 Sprengverzögerer\n25 - In die Hülsen von Sprengverzögerern muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte\nkennzeichnet.\n26 - Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein.\n27 - Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Anzahl der Sprengverzögerer,\n3. die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,\n4. die Jahreszahl der Herstellung.\n2.4 Elektrische Zünder\n28 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden, müssen\nfolgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der elektrischen Zünder.\n29 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß\nmit einem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A\", bei\nBrückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U\", bei Brückenzündern HU blaue Farbe hat und\nfolgende Angaben tragen muß:\n1. Die Anzahl der Zünder,\n2. die Zünderdrahtlänge und das Material,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 28 Nr. 3,\n5. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n6. bei Brennzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n7. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den\nGesamtwiderstand,\n8. bei Sprengzeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen, bei Zündschnurzeit-\nzündern die Länge der Zündschnüre,","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                        779\n9. ,,schlagwettersicher\" oder „nicht schlagwettersicher\".\nDie Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden\nNummer zu kennzeichnen.\n30 - in den Flachboden der Zünderhülsen von Sprengzündern muß ein Zeichen, das die Herstellungs-\nstätte kennzeichnet, in den Flachboden von Sprengzeitzündern auch die Zeitstufennummer eingeprägt\nsein. Schlagwettersichere Sprengzünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Fär-\nbung enthalten. Die Hülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich\nvon metallisch blankem Kupfer oder Messing unterscheiden.\n31 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie folgt\ngefärbt sein:\n1. Bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-weiß\n2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall weniger als 100 Millisekunden) gelb-grün\n3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsintervall von 100 und mehr Millisekunden) gelb-rot.*)\n32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:\n1. Bei Sprengmoment- und Brennzündern blau-weiß\n2. bei Kurzzeitzündern blau-grün\n3. bei Langzeitzündern blau-rot.*)\n33 - Bei Sprengzeitzündern müssen die Zeitstufennummer und das Verzögerungsintervall auf Kenn-\nzeichnungsfähnchen angegeben sein.*)\n2.5         Pulverzündschnüre und Anzünder für Pulverzündschnüre\n34 - Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte\nkennzeichnet.\n35 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnurringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit einem\nZettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen und die Länge eines Ringes oder einer Rolle,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n36 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in Schachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein.\nDie Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit schützen.\n37 - Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzündschnüre muß folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Anzünder,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.\n38 - Für die Kennzeichnung und Verpackung von Anzündern für Pulverzündschnüre in Form von Anzünd-\nlitzen gilt Absatz 34 und 35 entsprechend. Die Kennzeichnung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden\nje Meter angeben.\n2.6         Zündmittel für sonstige Zwecke\n38.1 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündmittel für sonstige Zwecke versandt werden,\nmüssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Zündmittel.\n•) Die Absätze 31 bis 33 treten am 1 Januar 1984 in Kraft","780                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3    Sprengzubehör\n3.1  Z ü n d I e i tu n gen\n39 - Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht\nmehr als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehrals 2 Ohm muß sie rot\ngefärbt sein.\n40 - Rollen, in denen Zündleitungen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der\nfolgende Angaben tragen muß:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,\n3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.\n3.2 Verlängerungsdrähte\n41 - Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungs-\ndrähten aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließ-\nlich im Salzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein.\n42 - Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der\nfolgende Angaben tragen muß:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,\n3. den elektrischen Widerstand für 100 m Drahtlänge.\n3.3  1sol i erh ül sen\n43 - Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen\nmuß:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Isolierhülsen.\n3.4  Zündmaschinen\n44 - Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Verwendung\nanderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,\n4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die elektrischen\nHöchstwiderstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,\n5. die Fabriknummer,\n6. die Jahreszahl der Herstellung,\n7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen:@,\n8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit\nAnzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben „Z\" vor der Fabriknummer.\n3.5  Zü ndmaschi nenprüfgeräte\n45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,\n4. die Fabriknummer,\n5. die Jahreszahl der Herstellung,\n6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten:@.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                           781\n3.6 Zündkreisprüfer\n46 - Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. den elektrischen Widerstandsbereich,\n4. die Fabriknummer,\n5. die Jahreszahl der Herstellung,\n3.7 Ladegeräte\n4 7 - Ladegeräte müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Fabriknummer.\n3.8 Mischladegeräte\n48 - Für Mischladegeräte gilt Absatz 4 7 entsprechend.\n4   Pyrotechnische Gegenstände und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände\n49 - Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben tragen:\nDie Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV die\nKennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.\nAnstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen\nWarenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstel-\nlungsstätte auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungs-\nverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) ist außerdem das Bruttogewicht der Ver-\npackungseinheit anzubringen. Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen. Für die Kennzeichnung\npyrotechnischer Gegenstände der Klasse II ist die Farbe Grün zu verwenden. Die Verwendung der Farbe\nGrün für die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände anderer Klassen ist nicht zulässig.\n50 - Gegenstände der Klasse IV und T mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer den Angaben nach\nAbsatz 49 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.\n51 - Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die\nAnbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene\npyrotechnische Gegenstände, so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand\ngilt.\n52 - Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit kann entfallen, wenn das Verpackungsmate-\nrial den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegen-\nstand deutlich erkennbar ist.\n53 - Außer der Kennzeichnung nach Absatz 49 bis 52 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyro-\ntechnischen Gegenständen\nder Klasse II: ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten\",\nder Klasse III: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegen-\nständen der Klasse III\",\nder Klasse IV: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegen-\nständen der Klasse IV\".\n54 - Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:\n1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten, diese müssen auf den\nSchachtelboden geklebt sein.\n2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der Unter-\nteil der Schachtel muß so hoch sein, daß sein oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der eingeklebten\nKnallkorken liegt und so bemessen sein, daß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der\nSchachtel muß dicht schließen und mindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.\n3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausgefüllt\nsein, das keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblättchen verletzt werden kann. Das\nHolzmehl muß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.","782                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen fest miteinander\nverbunden sein.\n5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als 10\nSchachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in anderen für die Beförderung auf der\nEisenbahn zugelassenen Versandbehältern derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert\nsind.\n55 - Jede Pulverzündschnur für pyrotechnische Zwecke muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben,\nder die Herstellungsstätte kennzeichnet.\n56 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke in Ringen oder Abschnitten\nverpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:              ·\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge der Pulver-\nzündschnur und die Länge eines Abschnittes,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n57 - Die Gefäße, in denen Stoppinen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der\nfolgende Angaben tragen muß:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Stoppinen,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n58 - Bei Zündlichtern für pyrotechnische Zwecke ist deren Brennzeit anzugeben. Im übrigen gilt\nAbsatz 37 entsprechend.\n59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten\nAbsatz 28 Nr. 1 bis 4, Absatz 29 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 31 Nr. 1 entsprechend.\n5   Sonstige explosionsgefährliche Stoffe\n60 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungs-\npulver und Raketentreibstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des Stoffes,\n5. die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.\nBei Treibladungspulver entfällt die Kennzeichnung nach Nummer 5 und nach § 14 Abs. 1 Nr. 4.\n61 - Behälter und Pakete, in denen\n1. Stoffe der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz,\n2. Stoffe der Anlage II Abschnitt B und C zum Gesetz,\nverpackt werden, müssen die Angaben nach Absatz 60 Nr. 1, 2, 4 und 5 tragen. Bei Stoffen der Nummer 2\nentfällt die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und Absatz 60 Nr. 5.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983      783\nAnlage 4\nGefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5\nSchwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund\nE\nExplosionsgefährlich","784                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 5\nGefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie Gefahrensymbole\nund Gefahrenbezeichnungen nach § 15 Abs. 1\nfür bestimmte explosionsgefährliche Stoffe\nHinweise auf die besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen\n1. R-Sätze\nR   1    In trockenem Zustand explosionsfähig.\nR   2    Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsfähig.\nR   3    Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen leicht explosionsfähig.\nR   4    Bildet hochempfindliche explosionsfähige Metallverbindungen.\nR 5      Beim Erwärmen explosionsfähig.\nR 6      Mit und ohne Luft explosionsfähig.\nR 7      Kann Brand verursachen.\nR 8      Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.\nR 9      Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.\nR 10     Entzündlich.\nR 11     Leichtentzündlich.\nR 12     Hochentzündlich.\nR 13     Hochentzündliches Flüssiggas.\nR 14     Reagiert heftig mit Wasser.\nR 15     Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase.\nR 16     Explosionsfähig in Mischung mit brandfördernden Stoffen.\nR 17     Selbstentzündlich an der Luft.\nR 18     Bei Gebrauch Bildung explosiver/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich.\nR 19     Kann explosionsfähige Peroxide bilden.\nR 20     Gesundheitsschädlich beim Einatmen.\nR 21     Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.\nR 22     Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.\nR 23     Giftig beim Einatmen.\nR 24     Giftig bei Berührung mit der Haut.\nR 25     Giftig beim Verschlucken.\nR 26      Sehr giftig beim Einatmen.\nR 27      Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.\nR 28      Sehr giftig beim Verschlucken.\nR 29     Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.\nR 30     Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.\nR 31     Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.\nR 32     Entwickelt bei Berührung mit Säure hochgiftige Gase.\nR 33     Gefahr kumulativer Wirkungen.\nR 34     Verursacht Verätzungen.\nR 35     Verursacht schwere Verätzungen.\nR 36     Reizt die Augen.\nR 37     Reizt die Atmungsorgane.\nR 38     Reizt die Haut.\nR 39     Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.\nR 40     Irreversibler Schaden möglich.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                       785\n2. Kombination der R-Sätze\nR 15/29     Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase.\nR 20/21     Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.\nR 21 /22    Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.\nR 20/22     Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.\nR 20/21 /22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.\nR 23/24     Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.\nR 24/25     Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.\nR 23/25     Giftig beim Einatmen und Verschlucken.\nR 23/24/25  Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.\nR 26/27     Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.\nR 27/28     Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.\nR 26/28     Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.\nR 26/27/28  Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.\nR 36/37     Reizt die Augen und die Atmungsorgane.\nR 37/38     Reizt die Atmungsorgane und die Haut.\nR 36/38     Reizt die Augen und die Haut.\nR 36/37/38  Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.\nSicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe\n3. $-Sätze\ns   1       Unter Verschluß aufbewahren.\ns   2       Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.\ns   3       Kühl aufbewahren.\ns   4       Von Wohnplätzen fernhalten.\ns   5       Unter ......... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).\ns   6       Unter ......... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).\ns   7       Behälter dicht geschlossen halten.\ns   8       Behälter trocken halten.\ns   9       Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.\nS10         Inhalt feucht halten.\nS 11        Zutritt von Luft verhindern.\nS 12        Behälter nicht gasdicht verschließen.\nS13         Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.\nS 14        Von ......... fernhalten (Inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben).\nS 15        Vor Hitze schützen.\nS16         Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.\nS 17        Von brennbaren Stoffen fernhalten.\nS 18        Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.\nS 20        Bei der Arbeit nicht essen und trinken.\nS 21        Bei der Arbeit nicht rauchen.\nS 22        Staub nicht einatmen.\nS 23        Gas/Rauch/Dampf/ Aerosol nicht einatmen.\nS 24        Berührung mit der Haut vermeiden.\nS 25        Berührung mit den Augen vermeiden.\nS 26        Spritzer in die Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.\nS 27        Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.\nS 28        Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ......... (vom Hersteller anzugeben).\nS 29        Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.\nS 30        Niemals Wasser hinzugießen.\nS 31        Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten.","786                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nS 33       Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.\nS 34       Schlag und Reibung vermeiden.\nS 35       Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.\nS 36       Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.\nS 37       Geeignete Schutzhandschuhe tragen.\nS 38       Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.\nS 39       Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.\nS 40       Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ......... reinigen (Material vom Hersteller anzu-\ngeben).\nS 41       Explosions- und Brandgase nicht einatmen.\nS 42       Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen.\nS 43       Zum Löschen ......... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,\nanfügen: ,,Kein Wasser verwenden\").\nS 44       Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).\nS 45       Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).\n4. Kombination der 5-Sätze\nS 1/2      Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren.\nS 3/9      Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.\nS 7/9      Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.\nS  7/8     Behälter trocken und dicht geschlossen halten.\nS 20/21    Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.\nS 24/25    Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.\nS 36/37    Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.\nS 36/39    Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.\nS 37/39    Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.\nS 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz\ntragen.\n5. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen\nSchwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund\nT                                                  C\nGiftig                                            Ätzend\nXn                                                 Xi\nGesundheitsschädlich                                       Reizend","6. Aus den den nachstehend aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen in den Spalten 4, 5 und 6 zugeordneten Kennbuchstaben und Kennzahlen ergeben\nsich die zusätzlichen Gefahrensymbole sowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze).\nKennbuchstaben        Hinweis auf die     Sicherheitsratschläge\nLfd.\nBezeichnung des Stoffes         Chemische Formel         für das zusätzliche besonderen Gefahren     $-Sätze - $-Sätze-     Nummer nach\nNr.\nGefahrensymbol     R-Sätze - R-Sätze-                             EG-Richtlinie\nkombinationen\n.nach Anlage 5 Nr. 5    kombi nationen\n1                       2                            3                         4                     5                     6                  7\n1    Äthylnitrat                       C2H5NQ3                                                     2                  23-24/25         007-007-00-8\n2    Am mon i umdi chromat             (NH4)2Cr2O1                              Xi          1-8-36/37/38               28-35           024-003--00-1\n3    Ammoniumperchlorat                NH4ClO4                                 Xn                1-22                 22-27-35         01 7-009-00-0\n4    Benzoylperoxid                    C14H10O4                                 Xi           3--36/37/38      3/7/9-14-27-34-37/39     61 7-008-00-0     z:-<\n5    Bleiazid                          PbN6                                     Xn           3--20/22-33              33/34-35         082-003--00-7\nI\\J\n6    Bleitrinitroresorcinat            C6HN3OsPb                               Xn            3--20/22-33             33--34-35         609-019-00-4       --.J\n1\n7    Cel Iulosen itrate                z. B. (C6H1N3Q11 )n-Trinitrat                              1-3                    35            603--037-00-6     --i\nPJ\n8    Diäthylenglykoldi nitrat          C4HsN2O4                                  T         3--26/27 /28-33       33--35-36/ 3 7-45     603--033--00-4   CO\n9    4,4' -Dichlorbenzoylperoxid       C14HsCl2O4                               Xi           3--36/37 /38     3/7/9-14-27-34-37/39     617-011-00-7      Q.\n..,\n(t)\n10     Dinitroaminophenol                C6H5N3O5                                Xn            1-20/21/22                  35            612-034-00-9\n11     Glycerintrinitrat                 C3H5N3O9                                  T         3--26/27 /28-33       33--35-36/37-45       603--034-00-X\n•C\n(/)\nCO\n12     Glykoldinitrat                    C2H4N2O6                                  T         2-26/27 /28-33        33--35-36/37-45       603--032-00-9     PJ\nrr\n13     Hexanitrodiphenylamin             C12H5N1O12                                T         2-26/27 /28-33             35-36-44         612-018-00-1      ~\n14     Hexanitrodi phenylami n-Ammoni um C, 2H4N6O12(NH4)                          T         1-26/27/28-33             35-36-45          612-019-00-7      CD\n0\n:::,\n15     1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy                                                                                                                          _:::,\n-dicyclohexylperoxid              C12H20O5                                  C               3--35        3/7/9-14-27-34-37/39     617-009-00-6      Q.\n(t)\n16     Jodylbenzol                       C6H5JO2                                                     1                     35            053--003--00-4    :::,\nMannithexanitrat                  C6HsN6O1a                                                   3                     35            603-036-00-0       I\\J\n17\n90\n18     Pentaerythrittetranitrat          C5HsN4O12                                                   3                     35            603--035-00-5     c.,_\nC\n19    Quecksilberfulminat               Hg(CN0)2                                  T          23/24/25-33             3--34-35-44        080-005-00-2      :::,\n20     Quecksilberoxycyanid              Hg20(CN)2                               Xn           23/24/25-33              28-35-44          080-006-00-8      CO\n(X)\n21     1,3,6,8-Tetranitrocarbazol        C12H5N5Oa                               Xn            1-20/21/22                  35            613--003--00-2     c.u\n22     Tetranitronaphthali n             C10H4N4Oa                               Xn          2-20/21 /22-33                35            609-014-00-7\n23     Trinitroanisol                    C1H5N3O1                                Xn            2-20/21 /22                 35            609-011-00-0\n24     Trinitrobenzol                    C6H3N3O6                                  T         2-26/27 /28-33              35-45           609-005-00-8\n25    Trinitrochlorbenzol               C6H2CIN3O6                                T           2-26/27/28                35-45           610-004-00-X\n26     Trinitrokrosol                    C1H5N3O1                                Xn           2-4-20/21 /22                35            609-012-00-6\n27    Trinitrophenol                    C6H3N3O1                                  T          2-4-23/24/25           28-35-37-44         609-009-00-X\n28    Trinitrophenol meta II salze      C6H2N3Q1 (Metall)-Pikrat                  T           3--23/24/25           28-35-37-44         609-010-00-5\n29    Trinitrophenyl methyl nitramin    C1H5N5Os                                Xn          2-23/24/25-33               35-44           612-017-00-6\n30    Trinitroresorcin                  C6H3N3Oa                                Xn           2-4-20/21 /22                35            609-018-00-9\n31    Trinitrotoluol (TNT)              C1H5N3O6                                  T         2-23/24/25-33               35-44           609-008-00-4\n....,\n0)\n32    Trinitroxylol                     CaH1N3O6                                Xn          2-20/21 /22-33                35            609-013--00-1      .....","788                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesministi!r der Justrz        Verlc1g Bur,descrnzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zwe:rytJetrreb Borrn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertriige mi1 der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchset1ung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntn achungen,\nbJ Zolltarifvorschriften\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur rm Verlil~Jsabonnement Ab-\nbestellungen mussen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift fur Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, 1 el. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Fur Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzuglich Versandkosten Dieser Preis\ngilt auch !ur Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Koln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,50 DM zuzuylich 1, 10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,40 DM In Bezugspreis                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrayt\n6,5%                                                                                      Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 392 Seiten\nDie Neuauflage 1982 weist folgende V.orschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 460 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 26,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %."]}