{"id":"bgbl1-1983-27-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":27,"date":"1983-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"1983-06-20T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["741\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                              Z 5702 A\n1983                           Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1983                                                    Nr. 27\nTag                                                 In h a I t                                                    Seite\n20. 6. 83     Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz . . . . . . . . . . . . .   7 41\nneu 7134-2-1/1\n21. 6. 83     Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ................................ .              744\n7134-2-1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 20. Juni 1983\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1                         Wiedergewinnung von der Anwendung des\nNr. 2 und 3, des § 9 Abs. 3 und des § 39 Abs. 1 des                             Gesetzes nicht ausgenommen ist;\".\nSprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBI. 1\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Verkehr\nS. 2737) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nmit und\" gestrichen.\nfür Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung                                                         c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nund auf Grund des§ 29 Nr. 1 Buchstabe a und Nummer                         ,,(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2,\n3 des Sprengstoffgesetzes                                                die§§ 23, 27 sowie§ 28 des Gesetzes, soweit\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei\nJugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet\nhaben, auch auf§ 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht\nArtikel 1                                   anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung,\nDie Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23.                    die bestimmungsgemäße Verwendung und das\nNovember 1977 (BGBI. 1 S. 2141 ), zuletzt geändert                       Befördern von pyrotechnischen Gegenständen\ndurch Verordnung vom 3. Juli 1980 (BGBI. I S. 828), wird                 der Unterklasse T 2, die beim Wasser- und Luft-\nwie folgt geändert:                                                      sport oder beim Bergsteigen zur Rettung von\nMenschen oder als Signalmittel bestimmt sind,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        soweit diese Gegenstände von Personen erwor-\nben, aufbewahrt, verwendet oder befördert\na) In Absatz 1 werden                                               werden, die\naa) in Nummer 2 der Buchstabe b durch fol-                       1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief\ngende Buchstaben b und c ersetzt:                               oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungs-\n„b) Zündhütchen mit einem Zündsatz von                          bootsmann besitzen und im Rahmen ihrer\nnicht mehr als 0,2 Gramm,                                 Berufsausbildung im Umgang mit den\nc) Zündpillen und Zündlamellen;\",                             genannten Gegenständen und den dabei zu\nbeachtenden Vorschriften unterwiesen wor-\nbb) in Nummer 4 nach dem Wort „ist,\" die Worte                        den sind,\n,,und mit Membranfiltern aus Cellulosenitra-               2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das\nten\" eingefügt und am Ende folgender Halb-                      Führen von Motorwassertahrzeugen des\nsatz angefügt:                                                  Katastrophenschutzes des Bundesamtes für\n„das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme                    Zivilschutz, ein Sporthochseeschifferzeugnis,\nauf Cellulosenitratbasis mit photographi-                       einen amtlichen Sportbootführerschein, einen\nscher Schicht mit der Maßgabe, daß deren                        Führerschein des Deutschen Segler-Verban-\nAufbewahrung im Zusammenhang mit der                            des oder des Deutschen Motor-Yachtverban-","742                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\ndes oder einen Wasser- oder Bergwachtaus-            1980 (BGBI. 1 S. 2344), Anlagenband zur Ausgabe\nweis des Roten Kreuzes oder einen Ausweis            Nr. 79\" ersetzt.\nder Deutschen Lebensrettungsgesellschaft\nbesitzen oder                                     6. In § 32 Abs. 3 wird folgende Nummer 8 angefügt:\n3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von              „8. Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische\nHängegleitern, von Gleitflugzeugen und von\nHohlräume.\"\nUltraleichtflugzeugen des Deutschen Hän-\ngegleiterverbandes, des Deutschen Aero-\nClubs oder einer anderen vom Bundesmini-          7. § 33 wird wie folgt geändert:\nster für Verkehr anerkannten Stelle besitzen.        a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\nIm Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem                     ,,3. der Antragsteller die erforderliche Zuverläs-\nBefähigungsnachweis hervorgehen, daß der                          sigkeit für die Durchführung des Lehrgangs\nInhaber im Rahmen seiner Ausbildung im                            besitzt; dies gilt als erfüllt, wenn der Antrag-\nUmgang mit den genannten Gegenständen und                         steller Träger einer gesetzlichen Unfallversi-\nden dabei zu beachtenden Vorschriften unter-                      cherung ist,\".\nwiesen worden ist.\"                                          Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 4 wird gestrichen.\na) Absatz 1 Nr. 1 1. Halbsatz erhält folgende Fas-\nsung:                                                 8. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,explosionsgefährliche Stoffe, die nur für militä-      a) In Satz 4 werden die Worte „amtsärztliches\nrische oder polizeiliche Zwecke hergestellt,                 Zeugnis\" durch die Worte „ärztliches Zeugnis\"\nwiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet oder                 ersetzt.\neingeführt und an eine militärische oder polizei-        b) Es wird folgender Satz 5 angefügt:\nliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen\nwerden,''.                                                    „Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses\nkann die zuständige Behörde verlangen, wenn\nb) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 werden                 sie das ärztliche Zeugnis für unzutreffend hält.\"\njeweils die Worte „Bundesinstitut(s) für che-\nmisch-technische Untersuchungen\" durch die            9. § 35 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nWorte „Bundesinstitut(s) für chemisch-techni-\n,,Ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ehema-\nsche Untersuchungen beim Bundesamt für\nligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes\nWehrtechnik und Beschaffung\" ersetzt.\noder der Länder mit mindestens 4jähriger Dienstzeit\nc) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird folgende Nummer 7 a             sowie Angehörigen des Katastrophenschutzes mit\neingefügt:                                               einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz\nvon mindestens 4 Jahren kann die Zeit ihrer Ausbil-\n„7 a. pyrotechnische Gegenstände der Klasse              dung und Tätigkeit als Helfertätigkeit nach Absatz 1\nT, die als Seenotsignalmittel zur Ausrü-          bis zu einem halben Jahr angerechnet werden,\nstung von Schiffen fremder Staaten in den         wenn sie an einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg\nGeltungsbereich des Gesetzes eingeführt           teilgenommen haben und eine entsprechende Ver-\nwerden, soweit sie nicht in den allgemei-         wendung während der genannten Zeiten nachwei-\nnen Verkehr gelangen,\".                           sen.\"\n3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     10. In § 46 wird Nummer 15 gestrichen.\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a ein-\ngefügt:                                              11. § 48 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n,,5 a. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdyna-\n,, § 48\nmik - Ernst-Mach-Institut-,\".\n(1) Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für\nb) In Satz 2 werden die Worte „und 5\" durch die\nLehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den\nWorte ,, , 5 und 5 a\" ersetzt.\nUmgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen\nStoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983\n4. In § 14 Abs. 5 erhält die Nummer 2 folgende Fas-            erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehr-\nsung:                                                       ganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen\n„2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche       die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche\nZwecke hergestellt und an eine militärische            Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.\noder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr        (2) Brückenzünder A, die am 1. Januar 1984\nüberlassen werden.\"                                    bereits hergestellt oder eingeführt sind, dürfen noch\nbis zum 1. Januar 1985 vertrieben und anderen\n5. In § 26 Abs. 4 wird das Zitat „Anlage III der Dritten       überlassen werden, ohne in Widerstandsgruppen\nVerordnung zum Waffengesetz vom 22. Dezember                mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet zu sein.\n1976 (BGBI. 1S. 3770)\" durch „Anlage III der Dritten        Die genannten Gegenstände dürfen bis zum 1. Juli\nVerordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember                1988 verwendet werden.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983                             743\n(3) Kurz- und Langzeitzünder, die am 1. Januar           32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von\n1984 bereits hergestellt oder eingeführt sind, dürfen      Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:\nnoch bis zum 1. Juli 1985 unter der Bezeichnung             1. Bei Sprengmoment- und Brennzündern blau-\nMillisekunden- oder Halbsekundenzünder vertrie-                weiß\nben oder anderen überlassen werden. Die genann-\nten Gegenstände dürfen bis zum 1. Januar 1986               2. bei Kurzzeitzündern blau-grün\nverwendet werden.\"                                          3. bei Langzeitzündern blau-rot.\n12. § 48 a wird gestrichen.                                     33 - Bei Sprengzeitzündern müssen die Zeitstufen-\nnummern und das Verzögerungsintervall auf Kenn-\nzeichnungsfähnchen angegeben sein.\"\n13. Anlage I wird wie folgt geändert:\na) An Absatz 49 wird folgender Satz angefügt:                                  Artikel 2\n„Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in                           Übergangsvorschriften\nWiderstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25\nOhm geordnet sein.\"                                   Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Verkehr\nmit Brennzündern, Pulverzündschnüren und Anzündern\nb) In Absatz 72 wird das Wort „Halbsekundenzün-\nfür Pulverzündschnüre ohne Erlaubnis betreiben darf(§\nder\" durch die Worte „Langzeitzünder mit einem\n1 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV), hat für die Ausübung\nVerzögerungsintervall von 500 ms\" ersetzt.\ndieser Tätigkeit bis zum 1. Januar 1984 eine Erlaubnis\nc) In Absatz 112 und Absatz 114 wird jeweils die        nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SprengG zu beantragen. Der\nAngabe „12 ms\" durch die Angabe „10 ms\"            Antragsteller darf den Verkehr mit den genannten\nersetzt.                                            Gegenständen noch bis zur Unanfechtbarkeit der Ent-\nd) In Absatz 185 wird der Punkt am Ende durch          scheidung über den Antrag ohne Erlaubnis ausüben.\neinen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:                                                                  Artikel 3\n„für Gegenstände der Unterklasse T,, die als                         Neubekanntmachung\nAntrieb für Flug- und Raketenmodelle bestimmt\nsind, gilt Absatz 148 nicht.\"                         Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\n14. In Anlage 2 Abschnitt II wird nach dem Unterab-\nmit neuem Datum im Bundesgesetzblatt bekanntma-\nsch.nitt „elektrische Zünder als Brückenzünder\" fol-\nchen.\ngender Unterabschnitt eingefügt:\nArtikel 4\n„nichtelektrische Zünder\nBerlin-Klausel\nnichtelektrische Sprengmomentzünder ZNEM\nnichtelektrische Sprengzeitzünder ZNEV\".               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Spreng-\n15. In der Anlage 3 erhalten die Absätze 31 bis 33 fol-    stoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften\ngende Fassung:                                         dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht an-\nzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der Alliier-\n„31 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von       ten Behörden unvereinbar sind.\nBrückenzündern A und Brückenzündern U muß wie\nfolgt gefärbt sein:\nArtikel 5\n1. Bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-\nweiß                                                                     Inkrafttreten\n2. bei Kurzzeitzündern       (Verzögerungsintervall      Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts\nweniger als 100 Millisekunden) gelb-grün           anderes bestimmt ist, am 1. Juli 1983 in Kraft. Artikel 1\n3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsintervall von      Nr. 12 Buchstabe a und Nummer 14 tritt am 1. Januar\n100 und mehr Millisekunden) gelb-rot.              1984 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1983\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}