{"id":"bgbl1-1983-26-9","kind":"bgbl1","year":1983,"number":26,"date":"1983-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/26#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_26.pdf#page=19","order":9,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV)","law_date":"1983-06-22T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":19,"num_pages":12,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                              719\nDreizehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BlmSchV)\nVom 22. Juni 1983\nInhaltsübersicht\nErster Teil                          § 19   Grenzwerte für Stickstoffoxide\nAllgemeine Vorschriften                      § 20 Grenzwerte für Schwefeloxide\n§    Anwendungsbereich\n§  2 Begriffsbestimmungen\nVierter Teil\nZweiter Teil                                Messung und Überwachung der Emissionen\nAnforderungen an Errichtung und Betrieb                § 21   Meßstellen\n§ 22 Erstmalige und wiederkehrende Messungen\nErster Abschnitt\n§ 23 Meßprogramm für Einzelmessungen\nFeuerungsanlagen für feste Brennstoffe\n§ 24   Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen\n§  3 Grenzwerte für staubförmige Emissionen                 § 25 Kontinuierliche Messungen\n§ 4  Grenzwert für Kohlenmonoxid                            § 26 Aufzeichnungen und Auswertung bei kontinuierlicher\n§ 5  Grenzwerte für Stickstoffoxide                                Messung\n§ 6  Grenzwerte für Schwefeloxide                           § 27 Berichte und Beurteilung kontinuierlicher Messungen\n§ 7  Grenzwerte für Halogenverbindungen                     § 28 Kalibrierung und Funktionsprüfung von Meßeinrichtun-\ngen\nZweiter Abschnitt\nFeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe                                    Fünfter Teil\n§  8 Grenzwerte für staubförmige Emissionen                                  Gemeinsame Vorschriften\n§  9 Grenzwert für Kohlenmonoxid                            § 29   Ableitbedingungen für Abgase\n§ 10 Grenzwert für Stickstoffoxide                          § 30   Erweiterung von Anlagen\n§ 11 Grenzwerte für Schwefeloxide                           § 31   Mischfeuerungen und Mehrstoffeuerungen\n§ 12 Grenzwerte für Halogenverbindungen                     § 32   Begrenzung staubförmiger Emissionen bei Lagerungs-\nund Transportvorgängen\nDritter Abschnitt                       § 33   Zulassung von Ausnahmen\nFeuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe            § 34 · Weitergehende Anforderungen\n§ 35   Ordnungswidrigkeiten\n§ 13 Grenzwerte für staubförmige Emissionen\n§ 14 Grenzwert für Kohlenmonoxid\n§ 15 Grenzwert für Stickstoffoxide\nSechster Teil\n§ 16 Grenzwerte für Schwefeloxide\nSchlußvorschriften\nDritter Teil                         § 36   Übergangsvorschriften\nAnforderungen an Altanlagen                    § 37   Änderungen der Vierten und Fünften Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n§ 17 Grenzwerte für staubförmige Emissionen                 § 38   Berlin-Klausel\n§ 18 Grenzwerte für Kohlenmonoxid                           § 39   Inkrafttreten","720                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 3          genehmigt sind oder die vor Inkrafttreten des Bun-\nin Verbindung mit§ 19 Abs. 1 des Bundes-Immissions-            des-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4\nschutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721,             der Gewerbeordnung anzuzeigen waren; ferner\n1193) wird von der Bundesregierung und                         Feuerungsanlagen, die zum Zeitpunkt des lnkraft-\ntretens der Verordnung Gegenstand eines Geneh-\nauf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-                migungsverfahrens sind, soweit in einem die\nImmissionsschutzgesetzes wird vom Bundesminister              Genehmigungsbehörde bindenden Bescheid die\ndes Innern                                                    Begrenzung von Emissionen bereits festgelegt wor-\nnach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung           den ist;\ndes Bundesrates verordnet:\n4. Brennstoffe\nalle einer Feuerungsanlage zugeführten brennbaren\nErster Teil                            Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren\nBestandteile;\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1                             5. Emissionen\nAnwendungsbereich                           die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreini-\ngungen; sie werden angegeben als Massenkonzen-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die          trationen in der Einheit Milligramm je Kubikmeter\nBeschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen            (mg/m 3 ), bezogen auf das Abgasvolumen im Norm-\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt              zustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des\nund mehr einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen. Sie         Feuchtegehaltes an Wasserdampf;\nenthält Anforderungen, die zur Vorsorge gegen schäd-\nliche Umwelteinwirkungen nach§ 5 Nr. 2 des Bundes-         6. Emissionsgrenzwerte\nImmissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind.\nzulässige Massenkonzentrationen von Luftverun-\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung          reinigungen im Abgas, die nach den in § 27 Abs. 2\nbei ausschließlichem Einsatz von gasförmigen Brenn-           festgelegten Kriterien beurteilt werden;\nstoffen für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von 100 Megawatt und mehr.                   7. Feuerungsanlagen\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für Abfallverbren-         Anlagen nach § 2 Nr. 1 der Vierten Verordnung zur\nnungsanlagen, Koksofenunterfeuerungen, Gasturbinen            Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-\nund Nachverbrennungsanlagen sowie Feuerungsanla-              setzes, auch soweit sie Teil einer anderen genehmi-\ngen, mit deren Abgasen oder Flammen Güter in unmit-           gungsbedürftigen Anlage sind;\ntelbarer Berührung erwärmt, getrocknet oder sonst\nbehandelt werden.                                          8. Feuerungswärmeleistung\n(4) Die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verord-      der auf den unteren Heizwert bezogene Wärme-\nnung gelten nicht für Altanlagen, soweit nicht auf Vor-·      inhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage\nschritten dieses Teils verwiesen wird.                        im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zur Erzielung der\ngenehmigten Leistung zugeführt wird;\n9. Mehrstoffeuerungen\n§ 2\nEinzelfeuerungen, die mit zwei oder mehr Brenn-\nBegriffsbestimmungen\nstoffen wechselweise betrieben werden;\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\n10. Mischfeuerungen\n1. Abgase\nEinzelfeuerungen, die mit zwei oder mehr Brenn-\ndie Trägergase mit den festen, flüssigen oder gas-       stoffen gleichzeitig betrieben werden;\nförmigen Emissionen; der Abgasvolumenstrom ist\nbezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand\n11. Nachverbrennungsanlagen\n(273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehal-\ntes an Wasserdampf;                                      Einrichtungen zum Zwecke der Abgasreinigung, die\nnicht als selbständige Feuerungsanlagen betrieben\n2. Abgasendreinigungsanlagen                                werden;\nder Feuerungsanlage nachgeschaltete Einrichtun-\ngen zur Abscheidung gasförmiger Luftverunreini-      12. Restnutzung\ngungen;                                                  die restliche Betriebszeit einer Altanlage, angege-\nben in Stunden, die sich aus dem Verhältnis der mit\n3. Altanlagen                                               dem Brennstoff zugeführten Energie, bezogen auf\nFeuerungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb           den unteren Heizwert, zu der Feuerungswärmelei-\nzum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung       stung der Anlage ergibt;","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                              721\n13. Schwefelemissionsgrad                                  sehe oder andere dem Stand der Technik entspre-\ndas Verhältnis der im Abgas emittierten Schwefel-    chende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszu-\nmenge zu der mit dem Brennstoff zugeführten          schöpfen.\nSchwefelmenge; er wird angegeben als Vomhun-            (2) Für Feuerungsanlagen mit Staubfeuerungen für\ndertsatz.                                            Steinkohle und flüssigem Ascheabzug gilt Absatz 1 mit\nder Maßgabe, daß eine Massenkonzentration von höch-\nzweiter Teil                         stens 1 800 Milligramm je Kubikmeter Abgas, angege-\nben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Volu-\nAnforderungen an Errichtung und Betrieb              mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert,\nnicht überschritten wird.\nErster Abschnitt\nFeuerungsanlagen für feste Brennstoffe                                        §6\n§3                                          Grenzwerte für Schwefeloxide\nGrenzwerte für staubförmige Emissionen               ( 1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu\nerrichten und zu betreiben, daß die Emissionen an\n(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angege-\nerrichten und zu betreiben, daß die staubförmigen\nben als Schwefeldioxid und bezogen auf die in § 3 Abs. 3\nEmissionen im Abgas eine Massenkonzentration von\nangegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas,\n50 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.\neine Massenkonzentration von 400 Milligramm je Kubik-\n(2) Werden andere feste Brennstoffe als Kohle oder      meter Abgas nicht überschreiten und ein Schwefel-\nHolz eingesetzt, so dürfen die staubförmigen Emissio-     emissionsgrad von 15 vom Hundert nicht überschritten\nnen an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und     wird. Können die Anforderungen nach Satz 1 bei Einsatz\nderen Verbindungen, angegeben als Elemente, im             von Brennstoffen mit besonders hohem oder stark\nAbgas eine Massenkonzentration von insgesamt 0,5           schwankendem Schwefelgehalt nach dem Stand der\nMilligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.        Technik nicht erfüllt werden, so ist die Entschwefe-\nlungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen\n(3) Die Massenkonzentration bezieht sich                Abscheideleistung zu betreiben. Eine Massenkonzen-\n1. bei Rostfeuerungen und Wirbelschichtfeuerungen          tration von höchstens 650 Milligramm je Kubikmeter\nAbgas darf nicht überschritten werden.\nauf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von\n7 vom Hundert,\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen\n2. bei Staubfeuerungen mit trockenem Ascheabzug            mit Rostfeuerungen oder Staubfeuerungen für Kohle mit\nauf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von    einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 Mega-\n6 vom Hundert,                                        watt bis einschließlich 300 Megawatt so zu errichten\nund zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid\n3. bei Staubfeuerungen mit flüssigem Ascheabzug\nund Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwe-\nauf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von    feldioxid und bezogen auf die in§ 3 Abs. 3 angegebenen\n5 vom Hundert.                                        Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, eine Massen-\n(4) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1         konzentration von 2 000 Milligramm je Kubikmeter\nund 2 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhal-     Abgas nicht überschreiten und ein Schwefelemissions-\nten.                                                       grad von 40 vom Hundert nicht überschritten wird.\n§4                                 (3) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen\nGrenzwert für Kohlenmonoxid                  mit Rostfeuerungen oder Staubfeuerungen für Kohle mit\neiner Feuerungswärmeleistung bis einschließlich 100\nFeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu       Megawatt so zu errichten und zu betreiben, daß die\nerrichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Koh-     Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im\nlenmonoxid im Abgas, bezogen auf die in § 3 Abs. 3         Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf\nangegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas,         die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an\neine Massenkonzentration von 250 Milligramm je Kubik-      Sauerstoff im Abgas, eine Massenkonzentration von\nmeter Abgas nicht überschreiten.                           2 000 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht über-\nschreiten.\n§ 5                                (4) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen\nGrenzwerte für Stickstoffoxide               mit Wirbelschichtfeuerungen für Kohle mit einer Feue-\nrungswärmeleistung bis einschließlich 300 Megawatt\n( 1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu  so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an\nerrichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Stick-   Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angege-\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Mas-       ben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volu-\nsenkonzentration von höchstens 800 Milligramm je           mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 7 vom Hundert,\nKubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und       eine Massenkonzentration von 400 Milligramm je Kubik-\nbezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumenge-       meter Abgas nicht überschreiten oder ein Schwefel-\nhalte an Sauerstoff im Abgas, nicht überschreiten. Die     emissionsgrad von 25 vom Hundert nicht überschritten\nMöglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechni-       wird.","722                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(5) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige        gehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert und\nBehörde für einen Zeitraum von jeweils bis zu einem       nach Abzug der adsorbierten Schwefelsäure, eine Mas-\nJahr eine Massenkonzentration von höchstens 2 500         senkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter\nMilligramm je Kubikmeter Abgas zulassen, wenn nach-       Abgas nicht überschreiten.\ngewiesen wird, daß\n(2) Werden Heizöle nach DIN 51 603 Teil 1 (Ausgabe\n1. für diesen Zeitraum für die Feuerungsanlage geeig-     Dezember 1981) oder DIN 51 603 Teil 2 (Ausgabe\nnete schwefelarme Kohle zur Erfüllung der Anforde-   Oktober 1976) mit einem Nickelgehalt von mehr als 1 2\nrungen nicht zur Verfügung stehen wird und           Milligramm je Kilogramm Brennstoff oder andere flüs-\n2. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der Ersten         sige Brennstoffe als Heizöle nach DIN 51 603 einge-\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-         setzt, so dürfen die staubförmigen Emissionen an Arsen,\nImmissionsschutzgesetz vom 28. August 1974            Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbin-\ndungen, angegeben als Elemente, im Abgas eine Mas-\n(GMBI. S.426, 525), geändert durch die Allgemeine\nVerwaltungsvorschrift vom 23. Februar 1983 (GMBI.     senkonzentration von insgesamt 2 Milligramm je Kubik-\nS. 94), für den während des Ausnahmezeitraumes        meter Abgas, bezogen auf einen Volumengehalt an\nzugelassenen Schwefelgehalt des Brennstoffs aus-      Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, nicht über-\ngelegt ist.                                           schreiten. Die Normblätter, erschienen in der Beuth-\nVertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deutschen\n(6) Eine Feuerungsanlage darf auch bei Ausfall der     Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\nEinrichtung zur Verminderung der Schwefeloxidemis-\nsionen weiterbetrieben werden, wenn die Ausfallzeit           (3) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1\n72 aufeinanderfolgende Stunden und innerhalb eines        und 2 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzu-\nKalenderjahres insgesamt 240 Stunden nicht über-          halten.\nschreitet; der Ausfall ist der zuständigen Behörde                                     §9\nunverzüglich anzuzeigen. Anfahrzeiten, in denen das\nGrenzwert für Kohlenmonoxid\nDoppelte des Emissionsgrenzwertes aus technischen\nGründen nicht eingehalten werden kann, bleiben unbe-          Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe sind so zu\nrücksichtigt.                                             errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Koh-\n§7                            lenmonoxid im Abgas, bezogen auf einen Volumenge-\nGrenzwerte für Halogenverbindungen             halt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine\nMassenkonzentration von 175 Milligramm je Kubik-\n(1) Feuerungsanlagen mit Rostfeuerungen oder           meter Abgas nicht überschreiten.\nStaubfeuerungen für feste Brennstoffe sind so zu\nerrichten und zu betreiben, daß die Emissionen an anor-                                § 10\nganischen gasförmigen Halogenverbindungen im Ab-\ngas, bezogen auf die in§ 3 Abs. 3 angegebenen Volu-                      Grenzwert für Stickstoffoxide\nmengehalte an Sauerstoff im Abgas,                            Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe sind so zu\nerrichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Stick-\n1. bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Mas-\nMegawatt Massenkonzentrationen von 100 Milli-\ngramm anorganische gasförmige Chlorverbindun-         senkonzentration von höchstens 450 Milligramm je\ngen, angegeben als Chlorwasserstoff, und 15 Milli-    Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und\nbezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im\ngramm anorganische gasförmige Fluorverbindungen,\nangegeben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter         Abgas von 3 vom Hundert, nicht überschreiten. Die Mög-\nAbgas,                                                lichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische\noder andere dem Stand der Technik entsprechende\n2. bei einer Feuerungswärmeleistung bis einschließlich     Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.\n300 Megawatt Massenkonzentrationen von 200 Mil-\nligramm anorganische gasförmige Chlorverbindun-                                   § 11\ngen, angegeben als Chlorwasserstoff, und 30 Milli-\ngramm anorganische gasförmige Fluorverbindungen,                    Grenzwerte für Schwefeloxide\nangegeben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter             ( 1) Feuerungsan lagen für flüssige Brennstoffe sind so\nAbgas,                                                zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an\nnicht überschreiten.                                      Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angege-\nben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volu-\n(2) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.                       mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert,\neine Massenkonzentration von 400 Milligramm je Kubik-\nmeter Abgas nicht überschreiten und ein Schwefel-\nZweiter Abschnitt                       emissionsgrad von 15 vom Hundert nicht überschritten\nFeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe            wird. Können die Anforderungen nach Satz 1 bei Einsatz\nvon Brennstoffen mit besonders hohem oder stark\n§8                              schwankendem Schwefelgehalt nach dem Stand der\nTechnik nicht erfüllt werden, so ist die Entschwefe-\nGrenzwerte für staubförmige Emissionen\nlungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen Ab-\n(1) Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe sind so   scheideleistung zu betreiben; eine Massenkonzentra-\nzu errichten und zu betreiben, daß die staubförmigen       tion von höchstens 650 Milligramm je Kubikmeter\nEmissionen im Abgas, bezogen auf einen Volumen-            Abgas darf nicht überschritten werden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                             723\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen                           Dritter Abschnitt\nfür flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmelei-\nFeuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe\nstung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 300\nMegawatt so zu errichten und zu betreiben, daß die\nEmissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im                                   § 13\nAbgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf\nGrenzwerte für staubförmige Emissionen\neinen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom\nHundert, eine Massenkonzentration von 1 700 Milli-             (1) Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe\ngramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten und ein       sind so zu errichten und zu betreiben, daß die staubför-\nSchwefelemissionsgrad von 40 vom Hundert nicht über-        migen Emissionen im Abgas, bezogen auf einen Volu-\nschritten wird.                                             mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert,\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf eine        eine Massenkonzentration von 5 Milligramm je Kubik-\nFeuerungsanlage betrieben werden, wenn ein Brenn-           meter Abgas nicht überschreiten.\nstoff eingesetzt wird, der den Anforderungen der §§ 3          (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die staubförmi-\nund 4 der Dritten Verordnung zur Durchführung des           gen Emissionen im Abgas, bezogen auf einen Volumen-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht.                gehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, bei\n(4) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen       Verwendung von\nfür flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmelei-       1. Gichtgas (Hochofengas)                     10 mg/m 3\nstung bis einschließlich 100 Megawatt so zu errichten\nund zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid      2. Industriegasen der Stahlerzeugung        100 mg/m 3\nund Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwe-         nicht übersteigen.\nfeldioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an\nSauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine Massen-                                   § 14\nkonzentration von 1 700 Milligramm je Kubikmeter                        Grenzwert für Kohlenmonoxid\nAbgas nicht überschreiten.\nFeuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind so\n(5) Abweichend von Absatz 4 kann die zuständige         zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an\nBehörde für einen Zeitraum von jeweils bis zu 6 Monaten    Kohlenmonoxid im Abgas, bezogen auf einen Volumen-\neine Massenkonzentration von höchstens 3 400 Milli-        gehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine\ngramm je Kubikmeter Abgas zulassen, wenn nachge-           Massenkonzentration von 1 00 Milligramm je Kubik-\nwiesen wird, daß                                           meter Abgas nicht überschreiten.\n1. für diesen Zeitraum schwefelarmes Heizöl zur Erfül-\nlung der Anforderungen nicht zur Verfügung stehen                                § 15\nwird und                                                            Grenzwert für Stickstoffoxide\n2. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der Ersten\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-             Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind so\nImmissionsschutzgesetz vom 28. August 197 4            zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an\n(GMBI. S. 426, 525), geändert durch die Allgemeine     Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine\nVerwaltungsvorschrift vom 23. Februar 1983 (GMBI.      Massenkonzentration von höchstens 350 Milligramm je\nS. 94), für den während des Ausnahmezeitraums          Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und\nzugelassenen Schwefelgehalt des Brennstoffs aus-       bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im\ngelegt ist.                                            Abgas von 3 vom Hundert, nicht überschreiten. Die Mög-\nlichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische\n(6) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.                       oder andere dem Stand der Technik entsprechende\nMaßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.\n§ 12\nGrenzwerte für Halogenverbindungen                                          § 16\nGrenzwerte für Schwefeloxide\n(1) Werden in Feuerungsanlagen für flüssige Brenn-\nstoffe andere flüssige Brennstoffe als Heizöle nach DIN       ( 1) Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe\n51 603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) oder DIN             sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissio-\n51 603 Teil 2 (Ausgabe Oktober 1976) eingesetzt, so        nen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas,\ndürfen die Emissionen an anorganischen gasfömigen         angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen\nChlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,        Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hun-\neine Massenkonzentration von 30 Milligramm je Kubik-      dert, eine Massenkonzentration von 35 Milligramm je\nmeter Abgas, und die Emissionen an anorganischen          Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.\ngasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluor-\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Emissionen\nwasserstoff, eine Massenkonzentration von 5 Milli-\ngramm je Kubikmeter Abgas, bezogen auf einen Volu-        an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, ange-\nmengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert,       geben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volu-\nnicht überschreiten. Die Normblätter, erschienen in der   mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert,\nBeuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deut-     bei Verwendung von\nschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.        1. Kokereigas                               100 mg/m 3\n(2) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.                      2. Flüssiggas                                   5 mg/m 3","724                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n3. Brenngasen, die im Verbund         die sich aus                                    § 19\nzwischen Eisenhüttenwerk und      dem Diagramm\nKokerei eingesetzt werden,                                           Grenzwerte für Stickstoffoxide\n(Anlage 1)\nergebende               (1) Bei Altanlagen sind die Emissionen an Stickstoff-\nMassen-              monoxid und Stickstoffdioxid im Abgas so zu begren-\nkonzentration        zen, daß folgende Massenkonzentrationen im Abgas,\nnicht überschreiten.                                       angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschritten\nwerden:\n1. bei Altanlagen mit Staubfeuerungen\nDritter Teil                              für Steinkohle\nmit trockenem Ascheabzug                1 300 mg/m 3\nAnforderungen an Altanlagen\n2. bei Altanlagen mit Staubfeuerungen\n§ 17                                 für Steinkohle\nmit flüssigem Ascheabzug                2 000 mg/m 3\nGrenzwerte für staubförmige Emissionen\n3. bei sonstigen Altanlagen\n( 1) Bei Altanlagen für feste Brennstoffe dürfen die        für feste Brennstoffe                    1 000 mg/m 3\nstaubf9rmigen Emissionen im Abgas\n4. bei Altanlagen\n1. bei Einsatz von Braunkohle                                  für flüssige Brennstoffe                   700 mg/m 3\neine Massenkonzentration von           80 mg/m 3 und   5. bei Altanlagen\nfür gasförmige Brennstoffe                 500 mg/m 3\n2. bei Einsatz sonstiger fester Brennstoffe\neine Massenkonzentration von         1 25 mg/m 3       Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungs-\ntechnische oder andere dem Stand der Technik ent-\nnicht überschreiten.                                        sprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind\nauszuschöpfen.\n(2) Bei Altanlagen für flüssige Brennstoffe dürfen die\nstaubförmigen Emissionen im Abgas die sich aus dem             (2) Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf die\nDiagramm (Anlage 2) ergebende Massenkonzentration           in § 3 Abs. 3, § 10 und § 15 angegebenen Volumen-\nnicht überschreiten.                                        gehalte an Sauerstoff im Abgas.\n(3) Werden in Altanlagen für feste Brennstoffe andere                              § 20\nfeste Brennstoffe als Kohle oder Holz eingesetzt, so\ndürfen die staubförmigen Emissionen an Arsen, Blei,                       Grenzwerte für Schwefeloxide\nCadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbindun-           (1) Bei Altanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe\ngen, angegeben als Elemente, im Abgas eine Massen-         dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwe-\nkonzentration von insgesamt 1,5 Milligramm je Kubik-       feltrioxid im Abgas folgende Emissionsbegrenzungen\nmeter Abgas nicht überschreiten.                           nicht überschreiten:\n(4) Werden in Altanlagen für flüssige Brennstoffe        1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von\nHeizöle nach DIN 51 603 Teil 1 (Ausgabe Dezember                mehr als 300 Megawatt und einer Restnutzung\n1981) oder DIN 51 603 Teil 2 (Ausgabe Oktober 1976)             a) von höchstens 10 000 Stunden\nmit einem Nickelgehalt von mehr als 12 Milligramm je\ndie Emissionsbegrenzung entsprechend         der\nKilogramm Brennstoff oder andere flüssige Brennstoffe\nerteilten Genehmigung,\nals Heizöle nach DIN 51 603 eingesetzt, so dürfen die\nstaubförmigen Emissionen an Arsen, Blei, Cadmium,               b) von mehr als 10 000 Stunden und höchstens\nChrom, Kobalt, Nickel und deren Verbindungen, ange-                 30 000 Stunden\ngeben als Elemente, im Abgas eine Massenkonzentra-                  eine Massenkonzentration von 2 500 Milligramm\ntion von insgesamt 2 Milligramm je Kubikmeter Abgas                 je Kubikmeter Abgas,\nnicht überschreiten. Die Normblätter, erschienen in der\nc) von mehr als 30 000 Stunden\nBeuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deut-\nschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.                 die Emissionsbegrenzungen entsprechend § 6\nAbs. 1 sowie § 11 Abs. 1 und 3;\n(5) Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf die\nin § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 und 2 angegebenen Volu-        2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis\nmengehalte an Sauerstoff im Abgas.                              einschließlich 300 Megawatt und einer Restnutzung\na) von höchstens 10 000 Stunden\n(6) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1                  die Emissionsbegrenzung entsprechend         der\nbis 4 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzu-                 erteilten Genehmigung,\nhalten.\nb) von mehr als 10 000 Stunden\n§ 18                                     eine Massenkonzentration von 2 500 Milligramm\nje Kubikmeter Abgas.\nGrenzwerte für Kohlenmonoxid\n(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nr. 2\nDie §§ 4, 9 und 14 gelten entsprechend.                  Buchstabe a gilt längstens bis zum 1. April 1993. Nach","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                              725\ndiesem Zeitpunkt finden für alle Altanlagen die Emis-       Anforderungen des Zweiten und Dritten Teils der Ver-\nsionsbegrenzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c           ordnung durch Messungen einer nach § 26 des Bundes-\noder § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 2      Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle\nbis 4 Anwendung.                                            ermitteln zu lassen, und zwar\n(3) Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf           1. frühestens nach dreimonatigem Betrieb und späte-\nSchwefeldioxid und die in § 3 Abs. 3 und § 11 Abs. 1             stens 1 2 Monate nach Inbetriebnahme und\nangegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas.\n2. anschließend wiederkehrend jeweils nach Ablauf von\n(4) Bei Altanlagen für feste Brennstoffe nach Absatz 1        3 Jahren.\nNr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b gilt§ 6 Abs. 5\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Ein-\nentsprechend mit der Maßgabe, daß für höchstens\nhaltung der Anforderungen durch kontinuierliche Mes-\n30 000 Stunden der Restnutzung eine Massenkonzen-\nsungen nach § 25 unter Verwendung aufzeichnender\ntration von höchstens 3 200 Milligramm je Kubikmeter\nMeßgeräte fortlaufend nachzuweisen ist.\nAbgas zugelassen werden kann. Bei Altanlagen für flüs-\nsige Brennstoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gilt           (3) Abweichend von Absatz 1 sind für Feuerungs-\n§ 11 Abs. 5 entsprechend.                                   anlagen für flüssige Brennstoffe Messungen zur Fest-\n(5) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.                        stellung der Emissionen nach § 11 Abs. 4 bis 6 sowie\n§ 20 Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenz-\n(6) Der Betreiber einer Altanlage kann innerhalb eines   werte ausschließlich durch den Einsatz eines entspre-\nJahres nach Inkrafttreten der Verordnung durch schrift-     chenden Brennstoffes eingehalten werden. In diesem\nliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die       Fall sind Nachweise über den Schwefelgehalt und den\nFeuerungswärmeleistung und die Restnutzung unter            unteren Heizwert des eingesetzten Brennstoffes zu füh-\nVerzicht auf weitergehende Berechtigungen aus der           ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\nGenehmigung beschränken. Die Feuerungswärmelei-             legen. Die Nachweise sind drei Jahre lang aufzubewah-\nstung muß 15 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung       ren.\nentsprechend der Erklärung herabgesetzt sein. Die\nRestnutzung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der            (4) Abweichend von Absatz 1 sind Messungen zur\nVerordnung; sie endet mit der Stillegung der Feuerungs-     Feststellung der Emissionen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2\nund § 17 Abs. 3 und 4 im Rahmen der Kalibrierung der\nanlage. Gibt der Betreiber keine Erklärung ab, so gelten\ndie Anforderungen für einen uneingeschränkten Betrieb.      Meßeinrichtungen zur kontinuierlichen Messung staub-\nförmiger Emissionen nach § 28 Abs. 2 durchzuführen.\n(7) Bilden mehrere Einzelfeuerungen eine gemein-\nsame Altanlage, so sind bei der Ermittlung der maßgeb-                                   § 23\nlichen Feuerungswärmeleistung nur die Einzelfeuerun-\ngen zu berücksichtigen, in denen feste oder flüssige                    Meßprogramm für Einzelmessungen\nBrennstoffe eingesetzt werden. Der Betreiber kann die          (1) Messungen zur Feststellung der Emissionen nach\nRestnutzung für jede Einzelfeuerung festlegen. Vor           § 22 sind unter Einsatz von Meßeinrichtungen und Meß-\nAnwendung des Absatzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sind die Ein-     verfahren durchzuführen, die dem Stand der Meßtechnik\nzelfeuerungen Restnutzungsklassen nach Absatz 1             entsprechen. Es sind mindestens 3 Einzelmessungen\nNr. 1 Buchstabe a bis c zuzuordnen. Die für die Anforde-    bei Betrieb der Anlage mit der Feuerungswärmeleistung\nrungen des Absatzes 1 maßgebliche Feuerungswärme-           durchzuführen.\nleistung ergibt sich aus der Summe der Feuerungswär-\nmeleistungen der der gemeinsamen Altanlage zugeord-             (2) Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe\nneten Einzelfeuerungen.                                      Stunde nicht überschreiten; das Ergebnis der Einzel-\nmessung ist als Halbstundenwert anzugeben.\n(8) Bei Mehrstoffeuerungen sind Betriebszeiten, in\ndenen ausschließlich gasförmige Brennstoffe einge-              (3) Abweichend von Absatz 2 soll die Einzelmessung\nsetzt werden, nicht auf die Restnutzung anzurechnen.         2 Stunden nicht überschreiten, wenn die Zeit von einer\nhalben Stunde in besonders schwierigen Fällen nicht\neingehalten werden kann.\nVierter Teil\nMessung und Überwachung der Emissionen                                               § 24\n§ 21                                  Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen\nMeßstellen                              ( 1 ) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 22 in\nVerbindung mit § 23 sind Meßberichte zu erstellen und\nDer Betreiber einer Feuerungsanlage hat zur Fest-         der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.\nstellung der Emissionen, für die Grenzwerte in dieser\nVerordnung festgelegt sind, Meßstellen nach näherer             (2) Die Meßberichte müssen Angaben über das\nBestimmung durch die zuständige Behörde einzurich-          Ergebnis jeder Einzelmessung, über das verwendete\nten. Die Einrichtung der Meßstellen muß technisch ein-      Meßverfahren und über die Betriebsbedingungen, die für\nwandfreie und gefahrlose Emissionsmessungen ge-             die Beurteilung des Meßergebnisses von Bedeutung\nwährleisten.                                                sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über die\n§ 22                            eingesetzten Brennstoffe und den Betriebszustand der\nEmissionsminderungseinrichtungen.\nErstmalige und wiederkehrende Messungen\n(3) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,\n(1) Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung von      wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung den festgeleg-\nFeuerungsanlagen hat der Betreiber die Einhaltung der       ten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.","726                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n§ 25                               (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Mittelungszeit für\nKontinuierliche Messungen                    den Halbstundenmittelwert der minimalen Kalibrierzeit\nanzupassen, wenn die Zeit von einer halben Stunde bei\n( 1) Feuerungsan lagen für feste oder flüssige Brenn-    der Kalibrierung nach § 28 Abs. 1 nicht eingehalten\nstoffe sind mit einer Meßeinrichtung auszurüsten, die       werden kann. Die Mittelungszeit darf 2 Stunden nicht\ndie Massenkonzentration der staubförmigen Emissio-          überschreiten.\nnen im Abgas fortlaufend ermittelt.\n(3) Die Mittelwerte nach Absatz 1 sind auf den jewei-\n(2) Feuerungsanlagen sind mit einer Meßeinrichtung      ligen Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen, zu klassie-\nauszurüsten, die die Massenkonzentration von Kohlen-       ren und als Häufigkeitsverteilungen zu speichern. Für\nmonoxid im Abgas fortlaufend ermittelt.                    die Halbstundenmittelwerte soll die Anzahl der Klassen\n(3) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brenn-     mindestens 20 betragen; die zehnte Klasse soll im\nstoffe sowie Feuerungsanlagen für gasförmige Brenn-        Bereich des Emissionsgrenzwertes liegen. Mit der\nstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als       Ermittlung der Häufigkeitsverteilungen ist am Beginn\n400 Megawatt sind mit einer Meßeinrichtung auszu-          eines Kalenderjahres jeweils neu zu beginnen. Die Häu-\nrüsten, die die Massenkonzentrationen von Stickstoff-      figkeitsverteilungen müssen jederzeit ablesbar sein und\nmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas fortlaufend          sind einmal täglich aufzuzeichnen.\nermittelt. Ergibt sich auf Grund von Messungen, daß der\nAnteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemis-       (4) Die Aufzeichnungen der Meßeinrichtungen nach\nden Absätzen 1 bis 3 sind drei Jahre lang aufzubewah-\nsionen unter 5 vom Hundert liegt, so kann auf die kon-\ntinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet       ren.\nund dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt              (5) Über den ordnungsgemäßen Einbau automati-\nwerden. Ist die kontinuierliche Messung des Stickstoff-    scher Meßeinrichtungen ist der zuständigen Behörde\ndioxids erforderlich, so muß die Feuerungsanlage spä-       die Bescheinigung einer von der zuständigen obersten\ntestens 6 Monate nach der Inbetriebnahme mit einer          Landesbehörde bekanntgegebenen Stelle unverzüglich\nentsprechenden Meßeinrichtung ausgerüstet sein.             vorzulegen.\n(4) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brenn-                                 § 27\nstoffe sind mit einem Meßgerät auszurüsten, das die         Berichte und Beurteilung kontinuierlicher Messungen\nMassenkonzentration von Schwefeldioxid im Abgas\nfortlaufend ermittelt. Der bei der Kalibrierung zu ermit-      (1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 25 in\ntelnde Anteil an Schwefeltrioxid ist durch Berechnung       Verbindung mit§ 26 sind Meßberichte zu erstellen und\nzu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Feuerungs-        der zuständigen Behörde innerhalb von 3 Monaten nach\nanlagen für flüssige Brennstoffe, die den Anforderungen     Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.\nnach den§§ 3 und 4 der Dritten Verordnung zur Durch-           (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-            wenn die Auswertung der Ergebnisse nach Absatz 1 für\nsprechen.                                                   die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres\n(5) Durch fortlaufende Aufzeichnung geeigneter           ergibt, daß\nBetriebsgrößen oder des Abscheidegrades von Abgas-\n1. sämtliche Tagesmittelwerte den Emissionsgrenz-\nendreinigungsanlagen ist nachzuweisen, daß die in § 6\nwert,\nAbs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 festgelegten\nSchwefelemissionsgrade nicht überschritten werden.          2. 97 vom Hundert aller Halbstundenmittelwerte\nDie Art des Nachweises wird durch die zuständige                Sechsfünftel des Emissionsgrenzwertes und\nBehörde näher bestimmt.                                     3. sämtliche Halbstundenrnittelwerte das Zweifache\n(6) Feuerungsanlagen sind mit einer Meßeinrichtung           des Emissionsgrenzwertes\nauszurüsten, die den Volumengehalt an Sauerstoff im\nnicht überschreiten. Zeiten nach § 6 Abs. 6, § 11 Abs. 6\nAbgas fortlaufend ermittelt.\nund § 20 Abs. 5 bleiben unberücksichtigt.\n(7) Abweichend von Absatz 1 bis 6 ist die Nach-\n(3) Die vorgeschriebenen Schwefelemissionsgrade\nrüstung einer Altanlage nicht erforderlich, wenn durch\ngelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse der Mes-\nErklärung nach§ 20 Abs. 6 festgelegt ist, daß die Anlage\nsungen nach § 25 Abs. 5 die Beurteilungskriterien des\nmit einer Restnutzung von höchstens 10 000 Stunden\nAbsatzes 2 bei sinngemäßer Anwendung erfüllen.\nbetrieben wird.\n§ 26\n§ 28\nAufzeichnungen und Auswertung\nKalibrierung und Funktionsprüfung\nbei kontinuierlicher Messung\nvon Meßeinrichtungen\n(1) Bei kontinuierlichen Messungen sind während des\n( 1) Meßeinrichtungen, die die Massenkonzentration\nBetriebes der Feuerungsanlage durch geeignete              von staub- oder gasförmigen Emissionen fortlaufend\nMeßeinrichtungen Momentanwerte für die nach § 25 zu\nermitteln und aufzeichnen, sind durch eine von der\nmessenden Größen und für die Leistung der Feuerungs-       zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebe-\nanlage fortlaufend automatisch aufzuzeichnen. Für jede\nnen Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funktions-\naufeinanderfolgende halbe Stunde ist der Halbstunden-\nfähigkeit prüfen zu lassen.\nmittelwert und für jeden Kalendertag ist der Tagesmit-\ntelwert - bezogen auf die tägliche Betriebszeit - zu          (2) Die Kalibrierung der Meßeinrichtungen ist bei\nbilden.                                                    Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                             727\nals 300 Megawatt im Abstand von drei Jahren, im übri-                                  § 31\ngen im Abstand von fünf Jahren, wiederholen zu lassen.\nMischfeuerungen und Mehrstoffeuerungen\n(3) Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung         (1) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen\nund der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zustän-     Brennstoff festgelegten Emissionsgrenzwerte nach\ndigen Behörde innerhalb von vier Wochen vorzulegen.         dem Verhältnis des mit diesem Brennstoff zugeführten\nWärmeinhalts zur insgesamt zugeführten Wärmemenge\nzu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen\nFünfter Teil                         Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Addition der\nnach Satz 1 ermittelten Werte.\nGemeinsame Vorschriften\n(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften\n§ 29                            für den Brennstoff Anwendung, für den der höchste\nEmissionsgrenzwert gilt, wenn während des Betriebes\nAbleitbedingungen für Abgase\nder Anlage der Anteil dieses Brennstoffes an der insge-\n(1) Die Abgase von Feuerungsanlagen sind zur Vor-       samt zugeführten Wärmemenge mindestens 50 vom\nsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen über             Hundert beträgt. Der Anteil des maßgeblichen Brenn-\neinen Schornstein abzuleiten. Die Schornsteinhöhe ist      stoffes darf bei Anlagen, die Destillations- und Konver-\nnach Nummer 2.4 der Ersten Allgemeinen Verwaltungs-        sionsrückstände der Erdölverarbeitung im Eigenver-\nvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom           brauch einsetzen, unterschritten werden, wenn die\n28. August 1974 (GMBI. S. 426,525), geändert durch         Emissionskonzentration in dem Abgas, das dem maß-\ndie Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. Februar       geblichen Brennstoff zuzurechnen ist, den für diesen\n1983 (GMBI. S. 94), auszulegen.                            Brennstoff sich aus Satz 1 ergebenden Wert nicht über-\nschreitet.\n(2) Beim Betrieb einer Feuerungsanlage ist für die\n(3) Bei Mehrstoffeuerungen gelten die Anforderungen\nAbgase an der Schornsteinmündung eine Temperatur\nfür den jeweils eingesetzten Brennstoff.\nvon mindestens 345 Kelvin einzuhalten. Satz 1 gilt nicht\nfür Feuerungsanlagen in Kraftwerken, deren Abgase             (4) Abweichend von Absatz 3 gelten bei einer Umstel-\nüber den Kühlturm abgeleitet werden.                       lung von festen Brennstoffen auf gasförmige für eine\nZeit von 4 Stunden nach der Umstellung hinsichtlich der\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Nachrüstung         Begrenzung staubförmiger Emissionen die Anforderun-\neiner Altanlage nicht erforderlich, wenn durch Erklärung   gen für feste Brennstoffe.\nnach § 20 Abs. 6 festgelegt ist, daß die Anlage mit einer\nRestnutzung von höchstens 10 000 Stunden betrieben\nwird.                                                                                   § 32\n§ 30                                     Begrenzung staubförmiger Emissionen\nbei Lagerungs- und Transportvorgängen\nErweiterung von Anlagen\n(1) Bei der Lagerung und beim Transport von festen\n(1) Wird eine Feuerungsanlage durch Zubau einer\nBrennstoffen sind Maßnahmen zur Begrenzung staub-\nEinzelfeuerung in der Weise erweitert, daß die vorhan-\nförmiger Emissionen unter Berücksichtigung der beson-\ndene Anlage und die neu zu errichtende Einzelfeuerung\nderen Umstände des Einzelfalles nach näherer Bestim-\neine gemeinsame Feuerungsanlage bilden, so bestim-\nmung der zuständigen Behörde zu treffen, namentlich\nmen sich die Anforderungen\n1. durch Anlegen von begrünten Erdwällen, Wind-\n1. für die neu zu errichtende Einzelfeuerung nach den          schutzbepflanzungen oder Windschutzzäunen;\nVorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung,\nund zwar nach den Anforderungen für eine Feue-         2. durch Kapseln der Bandförderer oder sonstiger\nrungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung, die          Transporteinrichtungen, Absaugen staubhaltiger\nder Summe der Feuerungswärmeleistungen der                 Abluft und Reinigen der Abluft mit filternden Ent-\nbestehenden Anlage und der neu zu errichtenden             staubern;\nEinzelfeuerung entspricht, und                         3. durch kontinuierliches Anpassen der Abwurfhöhe an\nden Abwurf- und Übergabestellen an die wechselnde\n2. für die bestehende Anlage,                                 Höhe der Schüttung;\na) soweit es sich um eine Altanlage handelt, nach      4. durch Abdecken der Oberfläche, insbesondere mit\nden Vorschriften des Dritten Teils dieser Verord-      Matten oder grobkörnigem Material (größer als\nnung,                                                  10 mm Durchmesser), durch Verfestigen mit Binde-\nb) soweit es sich um eine Feuerungsanlage handelt,         mitteln oder durch ständiges Einhalten einer Feuchte\ndie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung           entsprechend einem Massengehalt von 10 vom Hun-\nerrichtet worden ist, nach den Vorschriften des        dert Wasser an der Oberfläche der Schüttungen oder\nZweiten Teils dieser Verordnung.                       durch Einhausung von Misch- und Lagerplätzen;\n5. durch Kombination von Maßnahmen nach den Num-\n(2) Wird die Feuerungswärmeleistung einer Anlage            mern 1 bis 4.\nerhöht, für die eine Erklärung nach§ 20 Abs. 6 abgege-\nben worden war, so gelten insgesamt die Vorschriften          (2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren von\ndes Zweiten Teils dieser Verordnung.                       Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu ver-","728                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nmindern, daß die Stäube in geschlossene Behältnisse           e) die für Halogenverbindungen nach§ 7 Abs. 1, § 12\nabgezogen oder an den Austragstellen befeuchtet                   Abs. 1\nwerden.\nfestgesetzten oder zugelassenen Grenzwerte über-\n(3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind            schreitet,\ngeschlossene Transporteinrichtungen und geschlos-\nsene Zwischenlager zu verwenden. Bei der Lagerung         2. entgegen§ 6 Abs. 6 Satz 1 oder entgegen§ 7 Abs. 2,\nanderer Rückstände gilt Absatz 1 entsprechend.                § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 5, jeweils in Ver-\nbindung mit§ 6 Abs. 6 Satz 1, den Ausfall der Abgas-\neinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,\n§ 33                           3. entgegen§ 22 Abs. 1 die Einhaltung der Anforderun-\nZulassung von Ausnahmen                        gen nicht oder nicht rechtzeitig ermitteln läßt,\n( 1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnah-      4. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den vorgeschrie-\nmen von Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen,             benen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nsoweit unter Berücksichtigung der besonderen Um-               ständig führt oder nicht aufbewahrt,\nstände des Einzelfalls\n5. entgegen § 24 Abs. 1 und 2 oder § 27 Abs. 1 Meß-\n1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder\nberichte mit den dort bezeichneten Angaben nicht\nnur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar\nerstellt oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nsind,\n2. im übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-       6. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 3, Abs. 4 Satz\nden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange-                1 oder Abs. 6 Feuerungsanlagen nicht oder nicht\nwandt werden und                                           rechtzeitig mit der vorgeschriebenen Meßeinrichtung\nausrüstet,\n3. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der Ersten\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-          7. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 bis 3 über die Auf-\nImmissionsschutzgesetz vom 28. August 197 4                zeichnung oder Auswertung bei kontinuierlicher\n(GMBI. S. 426, 525), geändert durch die Allgemeine         Messung zuwiderhandelt oder entgegen § 26 Abs. 4\nVerwaltungsvorschrift vom 23. Februar 1983 (GMBI.          Aufzeichnungen der Messungen nicht aufbewahrt,\nS. 94), auch für den als Ausnahme zugelassenen\nEmissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch    8. entgegen § 28 Abs. 1 Meßeinrichtungen nicht kali-\ninsoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1           brieren oder nicht auf ihre Funktionsfähigkeit über-\nvor.                                                       prüfen oder entgegen § 28 Abs. 2 die Kalibrierung der\nMeßeinrichtungen nicht oder nicht rechtzeitig wie-\n(2) Die zuständige Behörde kann die Ausnahmen mit\nderholen läßt oder entgegen § 28 Abs. 3 die dort\nBedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder\ngenannten Berichte nicht oder nicht rechtzeitig vor-\nbefristen.\nlegt oder\n§ 34\n9. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 oder 2 Satz 1 über\nWeitergehende Anforderungen                      die Ableitbedingungen für Abgase zuwiderhandelt.\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, andere      oder  Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1 finden im Falle\nweitergehende Anforderungen, insbesondere zur        Ver-  einer Erweiterung von Anlagen nach § 30 Anwendung.\nmeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach           § 5\nNr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu        tref-\nfen, bleibt unberührt.\nSechster Teil\n§ 35\nSchlußvorschriften\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 36\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-                            Übergangsvorschriften\nsätzlich oder fahrlässig                                      (1) Die vorbereitenden Maßnahmen zur Einhaltung\nder Anforderungen bei Altanlagen müssen unverzüglich\n1. bei dem Betrieb einer Feuerungsanlage für feste,\nflüssige oder gasförmige Brennstoffe                   eingeleitet werden.\na) die für staubförmige Emissionen nach den§§ 3, 8,       (2) Die Anforderungen der §§ 21, 25, 26 und 29 sind\n13, 17,                                            nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser\nb) die für Kohlenmonoxid nach den §§ 4, 9, 14,         Verordnung, die Anforderungen der §§ 17 bis 19 und\njeweils auch in Verbindung mit § 18,               des § 20 Abs. 1 nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkraft-\ntreten dieser Verordnung einzuhalten. Abweichend von\nc) die für Stickstoffoxide nach den §§ 5, 10, 15, 19   Satz 1 sind die Anforderungen des § 20 Abs. 1 nach\nAbs. 1,                                            Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung\nd) die für Schwefeloxide nach § 6 Abs. 1 bis 5, § 11   einzuhalten, falls der Betreiber sich verpflichtet, den\nAbs. 1, 2, 4 oder 5, den §§ 16, 20 Abs. 1, 2 oder  Emissionsgrenzwert ausschließlich durch den Einsatz\n4 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 oder                eines entsprechenden Brennstoffs einzuhalten.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                            729\n(3) Kann die Nachrüstung einer Altanlage aus Grün-         Zügen\" gestrichen und nach dem Wort „maß-\nden, die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat, vor     gebend;\" jeweils folgender Halbsatz angefügt:\nAblauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verord-         „mehrere Einzelfeuerungen bilden eine gemeinsame\nnung nicht abgeschlossen werden, so kann die zustän-          Anlage, wenn die Abgasströme zu einem gemein-\ndige Behörde eine Ausnahme zulassen; die Ausnahme             samen Schornstein mit einem oder mehreren Zügen\nist zu befristen.                                             führen oder die Einzelfeuerungen sonst in einem\n§ 37                                engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang\nstehen;\".\nÄnderungen der Vierten und fünften Verordnung\nzur Durchführung                         (2) Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bun-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes               des-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975\n(BGBI. 1 S. 504, 727) wird wie folgt geändert:\n(1) Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975         In § 1 Nr. 1 werden die Worte „600 Gigajoule je Stunde\"\n(BGBI. 1 S. 499, 727), geändert durch § 14 der Verord-    durch die Worte „ 150 Megawatt\" und die Worte\nnung vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772), wird wie folgt   ,,5 Terajoule je Stunde\" durch die Worte „250 Mega-\ngeändert:                                                 watt\" ersetzt.\n1. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „40 Gigajoule je                                    § 38\nStunde\" durch die Worte „ 10 Megawatt\" und die                              Berlin-Klausel\nWorte „2 Terajoule je Stunde\" durch die Worte„ 100\nMegawatt'' ersetzt.                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\n2. In§ 4 Nr. 1 werden die Worte „4 Gigajoule je Stunde\"   Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\ndurch die Worte „1 Megawatt'' und die Worte „40\nGigajoule je Stunde\" durch die Worte„ 10 Megawatt\"                               § 39\nersetzt.\nInkrafttreten\n3. In § 2 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 werden jeweils die Worte\n„oder führen mehrere Einzelfeuerungen zu einem           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ngemeinsamen Schornstein mit einem oder mehreren       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1983\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr.Zimmermann","730                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 16 Abs. 2 Nr. 3)\n800~----~----~----~-----.-----------------,-\nmg/m3\n600\nr\nö\nCl)\nC\n~\n400\nC\n0\n:;::;\n~\ncQ)\nN\nC\n0\n:X:   200\nC\nQ)\nCl)\nCl)\n~\n~\n0\n0          20           40            60            80        100\nKoksofengasanteil in %\n100        80           60            40            20            0\nHochofengasanteil in %\nAnlage 2\n(zu § 17 Abs. 2)\n100\nmg/m 3 ~ - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - - ,\n1\n.0\n:J\n~\nci5\nC\n~\n50\nC\n0\n:;::;\n~\ncQ)\nN\nC\n0\n:X:\nC\nQ)\nCl)\nCl)\n~\n~\nOi.___ _ _ _ _ _ _ _ _    __j___ _ _ _ _ _ _ _ ___,___ _ _ _ _ _ _ _ __ _ ,\n50                      100                         150 X 103 m3/h\nVolumenstrom an Abgas----"]}