{"id":"bgbl1-1983-26-6","kind":"bgbl1","year":1983,"number":26,"date":"1983-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_26.pdf#page=13","order":6,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (23.ÄndVFO)","law_date":"1983-06-21T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                              713\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung (23. ÄndVFO)\nVom 21. Juni 1983\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nverordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 579), wird wie folgt geändert:\n(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:\n1. § 49 a wird wie folgt geändert:\na) An Absatz 2 wird angefügt:\n„Die örtlichen Breitbandnetze können untereinander und mit anderen technischen Einrichtungen verbunden\nwerden.\"\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerausdruck ,,(Übergabepunkt)\" gestrichen und nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:\n,,Die Anschlußleitung oder Teile davon können gemeinsame Bestandteile von mehreren Breitbandanschlüs-\nsen sein.\"\n2. In § 58 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 10, 11 und 13 (Änderungs- und Über-\nnahmegebühren) eingefügt:\n,,Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse)\n1. Sind für ein örtliches Breitbandnetz oder für Teile davon Investitionsbeiträge geleistet worden und sind des-\nhalb gemäß Vorschrift 1 und 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebührenvorschriften in der bis\nzum 30. Juni 1983 geltenden Fassung die monatlichen Gebühren nach Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 zu erhe-\nbenden monatlichen Gebühren um einen Vomhundertsatz ermäßigt worden, so werden ab 1. Juli 1983 für\nBreitbandanschlüsse dieser örtlichen Breitbandverteilnetze oder für Breitbandanschlüsse der entsprechen-\nden Teile davon die zu erhebenden monatlichen Gebühren um denselben Vomhundertsatz ermäßigt. Die\nErmäßigung entfällt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der Inbetriebnahme des jeweiligen örtlichen Breit-\nbandnetzes oder des jeweiligen Teiles davon, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1993.\n2. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 30. Juni 1983 gestellt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 hergestellt worden sind,\nsind folgende besondere Regelungen anzuwenden:\na) Anstelle der Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften wird bis zum\n31. Dezember 1983 eine ermäßigte monatliche Gebühr von 5,- DM je Wohneinheit berechnet.\nb) Für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1983 werden jedoch die monatlichen Gebühren nach\nAbschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebührenvorschriften in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fas-\nsung weiter erhoben; die zuviel erhobenen Unterschiedsbeträge zwischen der Summe der bisherigen\nmonatlichen Gebühren und der Summe der ermäßigten monatlichen Gebühr nach Buchstabe a werden\nnach dem 31. Dezember 1983 erstattet.\n3. Für Breitbandanschlüsse im Land Berlin sind folgende besondere Regelungen anzuwenden:\na) Anstelle der Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften wird eine ermäßigte\nmonatliche Gebühr von 3,- DM je Wohneinheit erhoben.","714                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nb) Für Breitbandanschlüsse, die bis zum 30. Juni 1983 hergestellt worden sind, werden für die Zeit vom 1. Juli\n1983 bis zum 31. Dezember 1983 die monatlichen Gebühren nach Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung weiter erhoben; die zuviel\nerhobenen Unterschiedsbeträge zwischen der Summe der bisherigen monatlichen Gebühren und der\nSumme der ermäßigten monat!ichen Gebühr nach Buchstabe a werden nach dem 31. Dezember 1983\nerstattet.\nc) Die Vergünstigung nach Buchstabe a entfällt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem für den jewei-\nligen Breitbandanschluß die Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 2 zu erheben ist.\n4. liegen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift 1 vor, ermäßigen sich die nach Übergangsvorschrift 2\nund 3 zu erhebenden Gebühren um den maßgebenden Vomhundertsatz.\n5. Für Breitbandanschlüsse, für die gemäß Vorschrift 3 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebühren-\nvorschritten in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung anstelle der monatlichen Gebühren eine ein-\nmalige Gebühr in Höhe des Achtzigfachen der monatlichen Gebühren für einen Zeitraum von zehn Jahren\nnach Übergabe des Breitbandanschlusses entrichtet worden ist, werden vom 1 . Juli 1983 an bis zum Ende\ndes vorgenannten Zeitraumes keine monatlichen Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 der Fernmeldegebüh-\nrenvorschriften erhoben. In den Fällen der Vorschrift 1 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften werden jedoch monatliche Gebühren nach Abschnitt 1 2 a.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschrif-\nten erhoben.\nAbschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse)\n1. Auf die Erhebung von Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse ist die Übergangsvorschrift 1 zu\nAbschnitt 12 a.1 Nr. 1 sinngemäß anzuwenden. Es werden jedoch mindestens 40 v. H. der Anschließungs-\ngebühren nach Abschnitt 12 a.2 erhoben.\n2. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 30. Juni 1983 gestellt und von der\nDeutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 hergestellt worden sind,\nsind die Anschließungsgebühren nach Abschnitt 12.3 Nr. 6 der Fernmeldegebührenvorschriften in der bis zum\n30. Juni 1983 geltenden Fassung zu erheben, höchstens die Anschließungsgebühren nach Übergangsvor-\nschrift 4.\n3. liegen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift 1 vor, ermäßigen sich die nach Übergangsvorschrift 2\nzu erhebenden Gebühren um den maßgebenden Vomhundertsatz.\n4. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 30. Juni\n1985 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1985\nhergestellt worden sind, werden anstelle der Anschließungsgebühren nach Abschnitt 12 a.2 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften folgende ermäßigte Anschließungsgebühren erhoben:\nanstelle der Gebühr nach Nr. 1                                                         400,- DM und\nanstelle der Gebühr nach Vorschrift 3 zu Nr. 1                                         250,- DM.\nDie Vorschriften 4 und 5 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften sind auf Breitband-\nanschlüsse, für die Anschließungsgebühren nach Satz 1 erhoben werden, nicht anzuwenden.\n5. Für Breitbandanschlüsse, für die gemäß Vorschrift 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 6 der Fernmeldegebührenvorschrif-\nten in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung anstelle der einmaligen Anschließungsgebühr die\nErhebung monatlicher Gebühren für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Übergabe des Breitband-\nanschlusses in der Höhe eines Achtzigstels der einmaligen Anschließungsgebühr beantragt worden ist, ist\ndiese monatliche Gebühr bis zum Ende des vorgenannten Zeitraumes weiter zu erheben.\"\n(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift zu Nr. 9 nach dem\nKlammerausdruck ,(§ 9 a Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung)' eingefügt:\n,,sowie je Breitbandanschluß (§ 49 a der Fernmeldeordnung)\".\n2. Abschnitt -12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke, Breitbandanschlüsse- wird wie folgt\ngeändert:\na) Die Überschrift zu Abschnitt 1 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, 12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke ( § 49 der Fernmeldeordnung)\".\nb) Abschnitt -12.3. Breitbandanschlüsse- wird aufgehoben.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983        715\n3. Nach Abschnitt -12.2. Dauernd überlassene Fernsehrundfunksendeanlagen- wird folgender Abschnitt\n-1 2 a. Örtliche Breitbandnetze- eingefügt:\nGebühr\n,,Nr.                                 Gegenstand\nDM\n12 a. Örtliche Breitbandnetze\n( § 49 a der Fernmeldeordnung)\n12 a.1. Grundgebühren für Breitbandanschlüsse\nMonatliche Gebühr für einen Breitbandanschluß zur Über-\nmittlung von Verteilinformationen in einem Gebäude, je\nangeschlossene Wohneinheit ........................... .                   6,-\n1. Bei gewerblich genutzten Räumen und in Beherber-\ngungsbetrieben werden je zwei Räume, in denen Breit-\nbandsteckdosen installiert .sind, als eine Wohneinheit\ngerechnet.\n2. Bei Schulen, Krankenhäusern, Sanatorien, Heimen und\nvergleichbaren sozialen Einrichtungen werden je sechs\nRäume, in denen Breitbandsteckdosen installiert sind, als\neine Wohneinheit gerechnet.\n3. Bei Ausstellungen, Messen und vergleichbaren Veran-\nstaltungen werden je zwanzig Breitbandsteckdosen als\neine Wohneinheit gerechnet.\n4. Die nach den Vorschriften 1 bis 3 ermittelten Wohnein-\nheiten werden auf volle Wohneinheiten abgerundet; es wird\nmindestens die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.\n2      Monatlicher Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 für den\nAufwand der besonderen Heranführung weiterer Rundfunk-\nprogramme an ein örtliches Breitbandnetz, je angeschlossene\nWohneinheit ........................................... .                  3,-\nDie Vorschriften 1 bis 4 zu Nr. 1 sind sinngemäß anzuwen-\nden.\n12 a.2. Anschließungs- und Übernahmegebühren\nfür Breitbandanschlüsse\nAnschl ießungsgebühren\nAnschließung eines Breitbandanschlusses zur Übermittlung\nvon Verteilinformationen in einem Gebäude, je angeschlos-\nsene Wohneinheit ...................................... .                500,-\n1. Für zusätzliche Wohneinheiten, die bei der Erweiterung\nder Breitbandanlage angeschlossen werden, wird die\nGebühr nach Nr. 1 erhoben.\n2. Die Vorschriften 1 bis 4 zu 12 a.1 Nr. 1 sind anzuwenden.\n3. Wird die Anschließung eines Breitbandanschlusses\ninnerhalb einer von der Deutschen Bundespost für ein ört-\nliches Breitbandnetz oder Teile davon festgelegten und\nbekanntgegebenen Frist beantragt und von ihr bestätigt, so\nwerden anstelle der Gebühr nach Nr. 1 350,- DM erhoben.\nDie Frist nach Satz 1 richtet sich nach den technischen und\nbetrieblichen Möglichkeiten beim Aufbau dieses Breitband-\nnetzes.\n4. Auf Antrag des Teilnehmers werden anstelle der einma-\nligen Gebühr nach Nr. 1 mit zugehörigen Vorschriften für\nden Zeitraum von vier Jahren nach der Übergabe des Breit-\nbandanschlusses eine monatliche Gebühr in Höhe von\n12,50 DM erhoben.\n5. In den Fällen nach Vorschrift 3 wird gemäß Vorschrift 4\neine monatliche Gebühr in Höhe von 8,75 DM erhoben.","716                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nGebühr\n,,Nr.                                Gegenstand\nDM\n6. Wird ein Breitbandanschluß, für den monatliche Gebüh-\nren nach den Vorschriften 4 oder 5 erhoben werden, vor\nAblauf des Vierjahresabschnitts gekündigt, so wird für\njeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat ein Acht-\nundvierzigstel der Gebühren nach Nr. 1 oder nach der Vor-\nschrift 3 in einer Summe erhoben.\n7. Wird ein Breitbandanschluß gekündigt, so werden\nbereits entrichtete einmalige Gebühren nicht erstattet.\nÜbernahmegebühren\n2     Für die Übernahme vorhandener Breitbandanschlüsse ein-\nschließlich der daran angeschlossenen Breitbandverteil-\nanlage, je Breitbandanschluß ........................... .                     55,-\nMit der Übernahme verpflichtet sich der Übernehmende, die\nvom vorherigen Teilnehmer statt der einmaligen Gebühren\nnach 12 a.2 Nr. 1 oder nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 beantrag-\nten monatlichen Gebühren bis zum Ende des Zeitraumes\nnach Vorschrift 4 zu Nr. 1 zu entrichten.\"\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Schwarz-Schilling"]}