{"id":"bgbl1-1983-26-5","kind":"bgbl1","year":1983,"number":26,"date":"1983-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_26.pdf#page=10","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Postscheckordnung","law_date":"1983-06-20T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["710                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Postscheckordnung\nVom 20. Juni 1983\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in              Für die Überziehung erhebt das Postscheckamt\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             bankübliche Zinsen. Die Sätze 3 und 4 gelten ent-\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im              sprechend für Kontoüberziehungen auf Grund von\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft               Barabhebungen an Geldausgabeautomaten sowie\nverordnet:                                                       für Kontoüberziehungen durch die Abbuchung von\nLastschriften, Rückschecks, Gebühren und Aus-\nArtikel 1                             lagen.\nDie Postscheckordnung vom 1. Dezember 1969                       (2) Das Postscheckamt kann eingesandte Auf-\n(BGBI. 1 S. 2159), zuletzt geändert durch § 3 der Ver-           träge, für die das Guthaben nicht ausreicht, als dek-\nordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. I S. 1106), wird wie          kungslos zurücksenden. Für deckungslose Post-\nfolgt geändert:                                                  überweisungen und Postschecks sowie für dek-\nkungslose Barabhebungen an Geldausgabeauto-\n1 . In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                maten werden Gebühren erhoben.\n,,Anderkonten werden nur für Rechtsanwälte,                   (3) Das Postscheckamt ist berechtigt, Lastschrif-\nNotare, Patentanwälte und für Angehörige der               ten, die von Dritten zum Einzug eingereicht worden\nöffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden sowie           sind, von dem in der Lastschrift angegebenen Post-\nwirtschafts- und steuerberatenden Berufe eröff-            scheckkonto abzubuchen. Der Kontoinhaber ist\nnet.\"                                                      verpflichtet, einen Widerspruch gegen die Abbu-\nchung dem Postscheckamt gegenüber unverzüg-\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                lich vorzubringen. Ein Widerspruch gegen die Abbu-\nchung einer Lastschrift, für die dem Postscheckamt\n,,§ 4\nein Abbuchungsauftrag des Kontoinhabers vorliegt,\nKontonummer und Kontobezeichnung                   ist unwirksam.\n(1) Jedes Postscheckkonto erhält eine Konto-\n(4) Die auf ein Postscheckkonto überwiesenen\nnummer und eine Kontobezeichnung.                          oder eingezahlten Beträge werden gutgebucht. Ein\n(2) Das Postscheckkonto muß so bezeichnet               Widerspruch des Postscheckteilnehmers gegen die\nsein, daß über den Kontoinhaber kein Zweifel               Gutbuchung von Beträgen ist unwirksam.\nbesteht. Anderkonten müssen in der Kontobezeich-              (5) Fehlerhafte Last- und Gutbuchungen werden\nnung auch den Beruf des Kontoinhabers und den              vom Postscheckamt berichtigt. Nachteile aus feh-\nZusatz „Anderkonto'' enthalten.                            lerhaften Last- und Gutbuchungen, die darauf beru-\n(3) Über die Kontonummer und die Kontobezeich-          hen, daß Bankleitzahl, kontoführendes Geldinstitut,\nnung der Postscheckkonten können die Post-                 Kontonummer, Kontobezeichnung oder Betrag\nscheckämter Dritten Auskunft erteilen, soweit dem          unrichtig, unvollständig oder voneinander abwei-\nkontoführenden Postscheckamt keine gegenteilige            chend angegeben sind, hat die Deutsche Bundes-\nErklärung des Kontoinhabers vorliegt.\"                     post nicht zu vertreten.\"\n3. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „Gut- noch          5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gutzuschrei-\nLastschriften\" durch die Worte „Gut- noch Last-            ben\" durch das Wort „gutzubuchen\" ersetzt.\nbuchungen\" ersetzt.\n6. § 1 5 wird wie folgt geändert:\n4. § 12 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch\n,.§ 12                                folgenden Satz ersetzt:\nLast- und Gutbuchungen\n„Der im Vordruck eines Postschecks enthaltene\n( 1)  Aufträge des Postscheckteilnehmers zu                 Zusatz „oder Überbringer\" und der übrige Text\nLasten seines Postscheckkontos werden ausge-                   dürfen nicht geändert oder gestrichen werden.\"\nführt, wenn das verfügbare Guthaben ausreicht.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nDas Postscheckamt kann auch Aufträge ausführen,\nwenn das Postscheckkonto dadurch bis zu einem                    ,,(3) Ist in einem Postscheck mit dem einge-\nbestimmten Betrag überzogen wird. Der Post-                    druckten Zusatz „nicht an Order\" ein Zahlungs-\nscheckteilnehmer ist bei einer Überziehung ver-               empfänger genannt, so weist das Postscheck-\npflichtet, das Konto unverzüglich auszugleichen.               amt das Zustellpostamt an, den vom Konto abge-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983                             711\nbuchten Betrag an den Empfänger auszuzahlen             rungstag). Der Dauerauftrag muß dem Postscheck-\n(Zahlungsanweisung). Der Zusatz „nicht an               amt rechtzeitig vor dem ersten Ausführungstag\nOrder\" und der übrige vorgedruckte Text dürfen          zugehen.\nnicht geändert oder gestrichen werden. Für die             (3) Das Postscheckamt kann einen Dauerauftrag\nZahlungsanweisung wird eine Gebühr erhoben.             als widerrufen ansehen, wenn der Betrag in drei auf-\nFür die Behandlung der Zahlungsanweisung                einanderfolgenden Fällen mangels Deckung nicht\nbeim Zustellpostamt gelten die Bestimmungen             abgebucht oder nicht eingezogen werden konnte.\nder Postordnung für Postanweisungen sinnge-\nmäß. Die Empfangsberechtigung für Zahlungs-                                      § 17\nanweisungen richtet sich nach den Vorschriften                             Lastschrifteinzug\nder Postordnung für Sendungen mit Wert-\nangabe.\"                                                   ( 1) Das Postscheckamt kann einem Postscheck-\nteilnehmer mit umfangreichem Zahlungsverkehr\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                widerruflich genehmigen, Forderungsbeträge mit-\ntels Lastschriften von Postscheckkonten oder\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In seinem\nanderen Girokonten der Zahlungspflichtigen einzie-\nSatz 2 wird das Wort „Lastschrift\" durch das\nhen und seinem Postscheckkonto gutbuchen zu\nWort „Lastbuchung\" und in seinem Satz 4 das\nlassen. Die Gutbuchung erfolgt unter dem Vorbehalt\nWort „Gutschrift\" durch das Wort „Gutbuchung\"\ndes Eingangs des einzuziehenden Betrags.\nersetzt.\n(2) Der Postscheckteilnehmer darf eine Last-\nschrift nur unter der Voraussetzung zum Einzug ein-\n7. § 15 a wird wie folgt geändert:                             reichen, daß ihm eine schriftliche Einzugsermächti-\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „Das Post-            gung des Zahlungspflichtigen vorliegt (Einzugs-\nscheckamt kann\" die Worte „unter den für das            ermächtigungs-Lastschrift) oder daß dem konto-\neurocheque-System verbindlichen Bedingun-               führenden Geldinstitut ein Abbuchungsauftrag des\ngen\" eingefügt.                                         Zahlungspflichtigen erteilt ist (Abbuchungsauf-\ntrags-Lastschrift). Bei Einzugsermächtigungs-\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                     Lastschriften kann das Postscheckamt vom Post-\n,,(4) Eine eurocheque-Karte mit entsprechend          scheckteilnehmer die Vorlage der Einzugsermächti-\nbeschaffenem Magnetstreifen kann unter den für          gung verlangen.\ndas institutsübergreifende Geldausgabeauto-                (3) Das Postscheckamt ist berechtigt, die\nmaten-System verbindlichen Bedingungen zu-               Beträge nicht eingelöster Lastschriften dem Post-\nsätzlich für Barabhebungen an institutsübergrei-         scheckkonto des Zahlungsempfängers zurückzu-\nfenden Geldausgabeautomaten (ec-Geldauto-                 belasten. Gleiches gilt für Einzugsermächtigungs-\nmaten) verwendet werden. Für die Barabhebung             Lastschriften, gegen die der Zahlungspflichtige\nan einem ec-Geldautomaten der Deutschen                  Widerspruch erhoben hat.\nBundespost unter Verwendung einer von einem\nKreditinstitut ausgegebenen eurocheque-Karte               (4) Für das Abbuchen von Gebühren, Kosten und\nwird eine Gebühr erhoben.\"                                Zinsausgleichsbeträgen, die dem Postscheckamt\nbei nicht eingelösten oder wegen Widerspruchs\nzurückzubelastenden Lastschriften angerechnet\n8. Die §§ 16 bis 18 erhalten folgende Fassung:                  werden, gilt§ 25 Satz 1 entsprechend.\n,,§ 16                                                      § 18\nDauerauftrag                                              Sammelauftrag\n(1) Der Postscheckteilnehmer kann das Post-                  (1) Der Postscheckteilnehmer kann mehrere\nscheckamt mit Dauerauftrag anweisen, bis auf                gleichzeitig zu erledigende Überweisungen, Zah-\nWiderruf an bestimmten wiederkehrenden Tagen                lungsanweisungen, Dauer-Überweisungen und\nden gleichen Betrag                                         Dauer-Zahlungsanweisungen zu Sammelaufträgen\n1. von seinem Postscheckkonto abzubuchen und                zusammenfassen.\n- auf ein Konto desselben Empfängers zu über-               (2) Zahlungsanweisungen zur Verrechnung,\nweisen (Dauer-Überweisung),                         Lastschriften und Dauer-Lastschriften müssen zu\n- an denselben Empfänger auszahlen zu lassen             Sammelaufträgen zusammengefaßt werden.\"\n(Dauer-Zahlungsanweisung)\noder                                                    9. In § 19 Satz 1 wird das Wort „gutgeschrieben\"\n2. von einem Konto desselben Zahlungspflichtigen            durch das Wort „gutgebucht\" ersetzt.\nunter den in § 17 genannten Voraussetzungen\neinziehen zu lassen und seinem Postscheck-          1O. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Gutschrift\"\nkonto gutzubuchen (Dauer-Lastschrift).                  durch das Wort „Gutbuchung\" ersetzt.\n(2) Im Dauerauftrag ist der jeweilige Tag zu\nbestimmen, an dem die Dauer-Überweisung oder           11. § 21 wird wie folgt geändert:\nDauer-Zahlungsanweisung abgebucht oder an dem               a) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1. In\ndie Dauer-Lastschrift beim Postscheckamt des                    Satz 2 wird das Wort „gutgeschrieben\" durch\nAuftraggebers bearbeitet werden soll (Ausfüh-                   das Wort „gutgebucht\" ersetzt.","712                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nb) Es wird folgenoer Absatz 2 angefügt:                1 . In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,(2) Für das Abbuchen von Gebühren, Kosten           „Die gleiche Gebühr wird für eine Barabhebung an\nund Zinsausgleichsbeträgen, die dem Post-               einem ec-Geldautomaten der Deutschen Bundes-\nscheckamt bei Rückschecks angerechnet wer-              post unter Verwendung einer von einem Kreditinsti-\nden, gilt § 25 Satz 1 entsprechend.\"                    tut ausgegebenen eurocheque-Karte erhoben.\"\n12. § 23 wird wie folgt geändert:                          2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Übersicht der Post-\na) In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird das Wort           scheckgebühren) wird nach der lfd. Nr. 14 eingefügt:\n,.gutgeschrieben\" jeweils durch das Wort „gut-          „ 14 a    Deckungslose Barabhebung\ngebucht'' ersetzt.                                                an einem Geldausgabeautomaten         2,-\".\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Lastschrift\" durch\ndas Wort „Lastbuchung\" ersetzt.                                              Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n13. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Lastschrift\"\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver-\ndurch das Wort „Lastbuchung\" ersetzt.\nwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDie Postscheckgebührenordnung vom 1. Oktober                                      Artikel 4\n1981 (BGBI. 1 S. 1106, 1187) wird wie folgt geändert:         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1983\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Schwarz-Schilling"]}